H 155/99
A.-Mit Verfügungen vom 5. Februar 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn A.________,
B.________, C.________ und D.________, Organe der in Konkurs gefallenen Eisengiesserei Z.________ AG, unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von Fr. 119'983.75 für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich
Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten.
B.-Auf Einspruch aller Belangten hin erhob die Kasse
Klage auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit Entscheid vom 12. März 1999 schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Sache als durch gerichtlichen Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
A.________, B.________, C.________, D.________ und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.- Mit Schreiben vom 6. Januar 2000 fragte das Eidgenössische Versicherungsgericht das BSV unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung zu gerichtlichen Vergleichen in
Schadenersatzprozessen nach Art. 52 AHVG an, ob es die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückziehe. Mit Antwort vom 21. Januar 2000 hielt das BSV an seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- a) In AHI 1999 S. 206 ff. Erw. 2 und 3 sowie im nicht veröffentlichten Urteil E. vom 24. Juni 1999 (H 314/98) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Vergleiche in Schadenersatzprozessen nach Art. 52 AHVG grundsätzlich als zulässig erklärt. Der Vergleich ist vom Richter auf die Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu prüfen und zu genehmigen. Das Resultat der richterlichen
Genehmigung ist nicht ein begründetes Urteil, sondern ein
Abschreibungsbeschluss. Dieser muss nicht begründet, aber mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Die an der
Einigung beteiligten Parteien können den Vergleich nur wegen Verfahrens- oder Willensmängeln anfechten, an der
Einigung nicht beteiligte Dritte hingegen auch aus materiellen Gründen.
b) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Soweit das BSV sich vorliegend auf die mangelnde gesetzliche
Grundlage für Vergleiche in Verfahren nach Art. 52 AHVG und die fehlende Begründung im richterlichen Abschreibungsbeschluss beruft, gehen seine Rügen offensichtlich fehl.
3.- Soweit das BSV auch materielle Einwendungen erhebt, sind diese unbegründet. Es kann dazu auf die ausführliche Vernehmlassung des kantonalen Gerichts im vorliegenden Prozess verwiesen werden. Aus dieser Eingabe geht hervor, dass der Vergleich der Vorinstanz nicht von den Parteien vorgelegt wurde, sondern unter Mitarbeit des instruierenden Richters und erst nach eingehender Befragung der Parteien zum Sachverhalt zu Stande kam. Demnach hat das
Gericht entgegen der Behauptung des BSV das Verfahren nicht einfach auf Grund einer gemeinsamen Parteierklärung abgeschrieben, sondern die Übereinstimmung mit Tatbestand und
Gesetz im Rahmen seiner Mitwirkung geprüft. Laut Vergleich erhält die Ausgleichskasse von jedem der vier Belangten einen Betrag von Fr. 20'000.-, somit total Fr. 80'000.-, und nicht nur Fr. 60'000.-, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird. Ziffer 2 des Vergleichs kann sodann nur so verstanden werden, dass eine allfällige Konkursdividende der Kasse zusätzlich zu den erwähnten
Fr. 80'000.- anfallen würde. Die Vorinstanz bestätigt dies in ihrer Vernehmlassung und weist darauf hin, dass diese
Regelung eine Gegenleistung an die Ausgleichskasse darstellt, welche auf die Geltendmachung der solidarischen
Haftung verzichtet hat. Sodann führt die Vorinstanz einleuchtend aus, dass die Forderung der Kasse umstritten gewesen sei und beide Parteien angesichts der Beweisschwierigkeiten eine vergleichsweise Lösung angestrebt hätten.
Unter solchen Umständen war die Frage einer Herabsetzung des Schadens wegen eines allfälligen Mitverschuldens der
Kasse nicht zu beurteilen. Die Einwendungen des BSV sind daher nicht geeignet, den Vergleich als mit der Akten- oder
Rechtslage unvereinbar in Zweifel zu ziehen.
4.- Bei diesem Ausgang des Prozesses wären die Kosten des letztinstanzlichen Verfahrens an sich dem BSV als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Dennoch können vom Bundesamt vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden, weil das
Amt bzw. der von ihm vertretene Bund am Verfahrensausgang kein eigenes Vermögensinteresse hat (Art. 156 Abs. 2 OG).
Hingegen hat das BSV die Parteikosten der Beschwerdegegner zu tragen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat A.________ einerseits sowie B.________, C.________ und D.________ anderseits für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von je
Fr. 1500.- zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: