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H 256/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

H 256/99

H 256/99 Tr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 30. März 2000 in Sachen
S.________, 1949, Beschwerdeführer, gegen
Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Schönmattstrasse 4, Reinach, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Fürsprecherin Z.________, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Fatti

A.- Die Firma P.________ AG (nachfolgend Firma), war der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel angeschlossen. Am 9. Mai 1995 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, in welchen die Ausgleichskasse eine Forderung für nicht bezahlte paritätische Sozialversicherungsbeiträge aus der Zeit von Januar 1995 bis zur Konkurseröffnung in Höhe von Fr. 8045.70 eingab. Am 7. September 1995 teilte das

Konkursamt X.________ den Gläubigern mit, das Verfahren sei mangels Aktiven eingestellt worden. Mit Verfügungen vom 23. November 1995 forderte die Ausgleichskasse von

S.________ ehemaliger Präsident des Verwaltungsrates, und

R.________, ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Firma,

Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8045.70. S.________ erhob hiegegen Einsprache.

B.- Am 5. Januar 1996 reichte die Ausgleichskasse beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Antrag, S.________ sei zur Zahlung von Schadenersatz in der verfügten Höhe zu verpflichten.

In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Beklagten, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von

Fr. 3519.50 zu bezahlen (Entscheid vom 11. Juni 1999).

C.- S.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Schadenersatzklage abzuweisen.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich der als Mitinteressierter beigeladene R.________ sinngemäss mit dem

Antrag auf Gutheissung der Beschwerde vernehmen. Das

Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem

Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale

Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- Die Firma ist der Beitragszahlungspflicht bis Ende

1994 anscheinend ordnungsgemäss nachgekommen. Der Beitrag für Januar 1995 in Höhe von Fr. 4653.- wurde nach erfolgter

Betreibung in Teilbeträgen am 5., 8. und 10. Mai 1995, derjenige für Februar 1995 am 10. und 18. Mai 1995 bezahlt.

Die Beiträge für die Zeit ab März 1995 bis zur Konkurseröffnung am 9. Mai 1995 blieben unbezahlt. Im Hinblick darauf, dass die Beiträge für April 1995 erst am 10. Mai 1995 und damit nach der Konkurseröffnung zu zahlen waren (Art.

34 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AHVV), kann sich der Schadenersatzanspruch lediglich auf die Beiträge für März 1995 beziehen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (vgl.

AHI 1994 S. 36 Erw. 6b).

3.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden in seiner Eigenschaft als

Präsident des Verwaltungsrates der konkursiten Firma durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und der zugehörigen

Rechtsprechung verursacht hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Haftung nach Art. 52 AHVG nicht um eine Kausalhaftung, sondern um eine Verschuldenshaftung, wobei die Schadenersatzpflicht ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt.

Dementsprechend ist die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge für sich allein nicht haftungsbegründend;

vielmehr bedarf es zusätzlich zur Widerrechtlichkeit (Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter

Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 121 V 244 Erw. 5).

Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von Art. 52 AHVG setzt einen Normverstoss von einer gewissen Schwere voraus. Hiegegen kann auch die relativ kurze

Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber stets eine Gesamtwürdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des

Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im

Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108

V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 Erw. 4b).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei den ihm nach Art. 716a Abs. 1 OR obliegenden Pflichten als Verwaltungsrat der konkursiten Firma dadurch nachgekommen, dass er sich für die Einhaltung der Zahlungsfristen eingesetzt und konkrete Bemühungen zur Zahlung der ausstehenden Beiträge unternommen habe. So sei der Buchhaltung aufgetragen worden, bei kürzeren unumgänglichen Zahlungsverzügen mit den zuständigen Sachbearbeitern der Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen und sie darauf hinzuweisen, dass eine fristgerechte Zahlung nicht möglich sei. Dieses Vorgehen sei von der Ausgleichskasse mit telefonisch gewährten Zahlungsaufschüben von in der Regel ca. drei Wochen akzeptiert worden.

Damit sei auch die Ausgleichskasse davon ausgegangen, dass es sich bei den finanziellen Schwierigkeiten der Firma um bloss vorübergehende Liquiditätsprobleme handle, hätte sie die Beiträge andernfalls doch in Betreibung setzen müssen.

Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass jedenfalls der Beitrag für Januar 1995 erst auf Betreibung hin bezahlt worden war. Auch konnte spätestens 1994 nicht mehr von bloss vorübergehenden Liquiditätsproblemen die Rede sein. Wie der Beschwerdeführer in der Klageantwort vom 22. Februar 1998 selber ausgeführt hat, wurden bereits im

Herbst 1994 vom Verwaltungsrat Sanierungsmassnahmen gefordert und zumindest eine Bilanzsanierung (u.a. mit Herabsetzung des Aktienkapitals, Darlehensverzicht der Erbengemeinschaft S.________ und Aufhebung der gesetzlichen

Reserven) als dringend notwendig erachtet. Dabei war man sich klar, dass die geplante Bilanzsanierung - welche in der Folge nicht zustande kam - nichts an dem in den letzten

Jahren stark zurückgegangenen Umsatzvolumen und der äusserst angespannten Liquidität änderte und damit auch den

Fortbestand des Unternehmens nicht nachhaltig sicherte.

Angesichts der massiven Überschuldung des Betriebes, wie er in der Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1994 zum Ausdruck kam, durfte der Beschwerdeführer ungeachtet der in die Wege geleiteten Sanierungsbemühungen nicht davon ausgehen, dass es sich bei den finanziellen Schwierigkeiten der Firma um bloss vorübergehende Liquiditätsprobleme handelte. Vielmehr musste spätestens Ende 1994 ernsthaft mit der Notwendigkeit einer Betriebsschliessung gerechnet werden. Der Beschwerdeführer, welcher sich seinen eigenen

Angaben zufolge selber mit dem Zahlungswesen befasst hat, wäre unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge für 1995 zu sorgen.

Im Hinblick auf den drohenden Konkurs hätte er keine Lohnzahlungen mehr veranlassen dürfen, ohne die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss abzuführen. Auf einen angeblich gewährten Zahlungsaufschub vermag er sich schon deshalb nicht zu berufen, weil ein solcher der

Schriftform bedarf (Art. 38bis Abs. 2 AHVV). Zudem stand bei Fälligkeit des hier streitigen Beitrages für März 1995 am 10. April 1995 der Konkurs unmittelbar bevor, sodass die

Voraussetzungen für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes mangels begründeter Aussicht auf eine nachträgliche Zahlung nicht gegeben waren (Art. 38bis Abs. 1 AHVV). Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführer den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden schuldhaft verursacht hat. Der Normverstoss betrifft zwar lediglich eine kurze Dauer der Beitragszahlungspflicht. Im Gegensatz zu dem in BGE 121 V 243 ff. beurteilten Sachverhalt kann jedoch nicht von einer unerwarteten, zum drohenden Konkurs führenden Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gesprochen werden. Vielmehr musste schon seit längerer Zeit mit einem Konkurs gerechnet werden. Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz das Verschulden als grobfahrlässig qualifiziert hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und R.________ zugestellt.

Luzern, 30. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · H 256/99
Termini attivi:
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