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H 276/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

H 276/99

H 276/99 Gi
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Schäuble
Urteil vom 19. Mai 2000 in Sachen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54,
St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen
R.________, 1969, Beschwerdegegnerin, und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Fatti

A.- In Ergänzung zu Beitragsverfügungen vom 16. Mai

1994, 16. Februar 1996 und 16. Februar 1998 legte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen mit sechs Nachtragsverfügungen vom 19. Januar 1996 und 8. Mai 1998 die persönlichen Beiträge der selbständigerwerbenden Coiffeuse

R.________ für die Beitragsjahre 1994 (ab 1. April) bis 1999 fest.

B.- Eine Beschwerde gegen die Nachtragsverfügungen für die Beitragsjahre 1997 bis 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. April

1999 im Sinne der Erwägungen ab. Es hielt fest, die strittigen Beiträge seien zu Recht im ordentlichen Verfahren aufgrund des Durchschnittseinkommens der Jahre 1995/96 erhoben worden. Dieses betrage indessen Fr. 58'200.- statt der von der Ausgleichskasse ermittelten Fr. 59'200.-. Die angefochtenen Verfügungen seien daher entsprechend zu korrigieren.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

Ausgleichskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Bestätigung ihrer Nachtragsverfügungen für die Jahre 1997 bis 1999. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

R.________, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2

OG).

2.- a) Die Beschwerdeführerin bringt in erster Linie vor, die Beschwerdegegnerin habe die Nachtragsverfügungen im vorinstanzlichen Verfahren einzig mit der Begründung angefochten, die Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 dürften wegen ihres Mutterschaftsurlaubs und der Teilzeitarbeit nicht aufgrund des Durchschnittseinkommens 1995/96 erhoben werden. Das ermittelte Durchschnittseinkommen von

Fr. 59'200.- sei dabei unbestritten geblieben. Streitgegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens bildete somit einzig die Frage, nach welcher Methode die beitragspflichtigen Einkommen für die Jahre 1997 bis 1999 festzulegen seien. Gemäss Rügeprinzip, das auch im Sozialversicherungsrecht gilt, hätte sich die Vorinstanz auf die Prüfung dieser Frage beschränken müssen. Indem sie diese Schranke ihrer Zuständigkeit nicht beachtet habe, habe sie sich aufsichtsrechtliche Kompetenzen angemasst, die ihr nicht zustünden. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher schon aus diesem Grunde aufzuheben.

b) Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Wohl prüft nach der Rechtsprechung die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Indes hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neueren Urteil klargestellt, dass der Umstand, dass lediglich einzelne

Elemente des streitigen Rechtsverhältnisses beanstandet werden, nicht bedeutet, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen

Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene

Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor, oder veranlasst solche (BGE 125 V 417 Erw. 2c und d mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz kein Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit.

a OG verletzt, wenn sie das an sich unbestrittene Durchschnittseinkommen der Jahre 1995/96 in die Prüfung miteinbezogen hat.

3.- a) Die Beschwerdeführerin macht subsidiär geltend, ihre Nachtragsverfügungen seien auch bei einer allfälligen

Verwerfung ihres primären Standpunktes zu bestätigen, da das Durchschnittseinkommen der Jahre 1995/96 entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, die auf einer unkorrekten Beitragsaufrechnung beruhe, abgerundet Fr. 59'200.- betrage.

Sie legt neu die Nachtragsverfügung vom 19. Januar 1996 für die Beitragsperiode vom 1. April bis 31. Dezember 1994 ins

Recht, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht worden war, da sie zur Beurteilung der Beschwerde nicht notwendig schien.

b) Da die AHV/IV/EO-Beiträge der Selbständigerwerbenden - im Gegensatz zur direkten Bundessteuer - bei der AHVrechtlichen Beitragsbemessung nicht abgezogen werden dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG mit Art. 33 Abs. 1 lit. d und f DBG), sind sie von der Ausgleichskasse aufzurechnen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt, besteht der Zweck der Aufrechnung darin, die unterschiedliche

Behandlung der persönlichen Beiträge im Bundessteuer- und im AHV-Recht dadurch auszugleichen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Nach-Abzugseinkommen (vgl. Art. 23

Abs. 1 AHVV) um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug erhöht, d.h. eine steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht wird. Aufgerechnet werden darf daher nur, was steuerlich abgezogen werden konnte (BGE 111 V 298 Erw. 4e).

c) Der Vorinstanz wird im Einzelnen vorgeworfen, bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens 1995/96 die Aufrechnung der am 19. Januar 1996 verfügungsmässig nachgeforderten Beiträge für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 1994 in Höhe von Fr. 2006.10 unterlassen zu haben.

Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Gelegenheit zur Vernehmlassung keinen Gebrauch gemacht hat, besteht - trotz fehlender entsprechender Aktenhinweise - kein Anlass, daran zu zweifeln, dass es sich dabei um Beiträge handelt, die steuerlich in Abzug gebracht wurden. Festzuhalten ist allerdings, dass sich die fragliche Nachtragsverfügung nicht bei den vorinstanzlichen Akten befand und von der Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde. Dieser Umstand gereicht ihr indes nicht zum Nachteil, obwohl im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG die Möglichkeit, im

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue

Beweismittel beizubringen, weitgehend eingeschränkt ist und grundsätzlich nach der Rechtsprechung nur solche neuen Beweismittel zulässig sind, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bedeutet (BGE 120 V 485 Erw. 1b mit Hinweisen). Zieht nämlich der

Richter, wie es im vorliegenden Fall die Vorinstanz getan hat, an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen

Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat er bei seinem Entscheid die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei zu beachten (BGE 125 V 417 Erw. 2c mit Hinweis). Dies hat das kantonale Gericht vorliegend unterlassen.

4.- Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne ihrer Subsidiärbegründung gutzuheissen ist.

5.- a) Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist (Art. 134 OG e contrario). Nach Art. 156

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.

Unnötige Kosten hat gemäss Art. 156 Abs. 6 OG zu bezahlen, wer sie verursacht.

b) Im vorliegenden Fall ist der obsiegenden Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie der Vorinstanz unvollständige Unterlagen eingereicht hat. Es ist grundsätzlich nicht ihre Sache, aufgrund der in der vorinstanzlichen Beschwerde vorgetragenen Einwendungen zu bestimmen, was sie dem kantonalen Gericht vorlegen will. Vielmehr hat sie alle sachbezüglichen Akten einzureichen, ohne eine Wertung ihrer Notwendigkeit für den Prozess vorzunehmen. Hätte die Beschwerdeführerin diesem allgemeinen Verfahrensgrundsatz entsprechend gehandelt und der Vorinstanz alle die streitigen Beitragsjahre und die dazugehörigen Bemessungsjahre betreffenden Akten und damit auch ihre Nachtragsverfügung vom 19. Januar 1996 eingereicht, hätte sich der Prozess vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht ohne weiteres vermeiden lassen. Insofern hat die Ausgleichskasse unnötige Kosten im Sinne von Art. 156 Abs. 6 OG verursacht. Trotz Obsiegens sind ihr daher die Gerichtskosten aufzuerlegen.

c) Ergänzend sei bemerkt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem jüngeren, dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden Urteil S. vom 24. August 1999 (P 30/99) darauf hingewiesen hat, dass es der Verwaltung unbenommen ist, sich des römischrechtlichen Grundsatzes

"minima non curat praetor" zu erinnern, wenn es um die Entscheidung geht, ob sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben will. Bei einer umstrittenen beitragspflichtigen Einkommensdifferenz von Fr. 1000.- pro Jahr beläuft sich der

Streitwert in dem zur Diskussion stehenden Zeitraum von 1997 bis 1999 auf insgesamt weniger als Fr. 300.- und damit auf einen Betrag, dem das Eidgenössische Versicherungsgericht schon vor nahezu 19 Jahren die bei einer Wiedererwägung vorausgesetzte Erheblichkeit der Berichtigung abgesprochen hat (vgl. BGE 107 V 180).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April

1999 aufgehoben.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten

Kostenvorschuss von Fr. 900.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · H 276/99
Termini attivi:
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