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H 338/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

H 338/99

H 338/99 Ca
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 2. März 2000 in Sachen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdeführerin, gegen
1. A.________,
2. D.________,
Beschwerdegegner, und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
Fatti

A.- Mit Verfügung vom 5. Juni 1997 verpflichtete die

Ausgleichskasse Basel-Landschaft A.________ und D.________ als ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats der konkursiten Firma F.________ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge,

Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) im Betrag von je Fr. 11'884.90.

B.- Nachdem A.________ und D.________ Einspruch erhoben hatten, machte die Ausgleichskasse am 17. Juni 1997 ihre Forderung klageweise beim Versicherungsgericht des

Kantons Basel-Landschaft geltend, wobei sie den Forderungsbetrag am 27. November 1997 auf Fr. 9012.60 reduzierte. Das

Versicherungsgericht hiess die Schadenersatzklage mit Entscheid vom 12. August 1999 im Umfang von Fr. 5948.85 gut.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

A.________ und D.________ schliessen dem Sinne nach auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als eine Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Es fragt sich, ob die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch eine Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK) betrifft (Art. 128 OG; vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

b) Aus der Zusammenstellung vom 26. November 1997 ist ersichtlich, dass in der eingeklagten Forderung von

Fr. 9012.60 zwar auch eine Summe von Fr. 1310.45 für 1995 und 1996 entgangene Beiträge an die FAK enthalten ist.

Ebenso geht indessen daraus hervor, dass die Firma für diesen Zeitraum ein Guthaben gegenüber der FAK hatte, das die Höhe dieser Beiträge überstieg. Demgemäss hatte die

Firma gegenüber der FAK nicht ein Schuld, sondern eine

Forderung. Entsprechend verlangte die Beschwerdeführerin in der bereinigten Eingabe vom 27. November 1997 einen Betrag nach Abzug des Guthabens der Firma gegenüber ihr. Daraus folgt, dass die eingeklagte Forderung von Fr. 9012.60 entgegen dem Hinweis des kantonalen Gerichts - ausschliesslich bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge zum Gegenstand hat, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich einzutreten ist.

2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.- Im vorliegenden Fall ist nicht mehr streitig, dass die Beschwerdegegner der Ausgleichskasse den entstandenen

Schaden nach Art. 52 AHVG zu ersetzen haben. Uneinigkeit herrscht einzig über die Höhe desselben. Während die Ausgleichskasse einen Betrag von Fr. 9012.60 fordert, hat die

Vorinstanz die Schadenersatzklage lediglich im Umfang von

Fr. 5948.85 gutgeheissen. Das Gericht begründete dies damit, die Beschwerdeführerin sei ihrer Substanziierungspflicht insofern nicht nachgekommen, als sie es unterlassen habe, die Schadenersatzforderung derart zu spezifizieren und zu dokumentieren, dass deren Berechnung nachvollziehbar sei, weshalb die Klage nur in dem von den Beklagten anerkannten Umfang (Fr. 5948.85) gutzuheissen sei. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Erw. 2).

Die Beschwerdeführerin hat beim kantonalen Gericht am 27. November 1997 ein Aktendossier aufgelegt, worin sich sämtliche sachbezüglichen Belege, insbesondere die korrigierte und detaillierte Forderungszusammenstellung vom 26. November 1997, befinden. Anhand dieser Unterlagen lässt sich die Höhe der eingeklagten Schadenersatzforderung entgegen der Auffassung der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehen. Die Differenz zu der von den Beschwerdegegnern anerkannten Höhe ergibt sich im Übrigen aus unterschiedlichen

Abzügen für verrechnete Kinderzulagen im Jahre 1995, wobei der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abzug im Kontoauszug vom 26. November 1997 klar ausgewiesen ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer

Pflicht zur Substanziierung der Klageforderung ausreichend nachgekommen ist, weshalb die allein bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge beinhaltende Schadenersatzklage (vgl. Erw. 1) im vollen Umfang gutzuheissen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Basel-Landschaft vom 12. August 1999 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegner verpflichtet werden, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft unter solidarischer Haftung Schadenersatz im Umfang von Fr. 9012.60 zu bezahlen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird der

Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückerstattet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident Der Gerichtsder II. Kammer: schreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · H 338/99
Termini attivi:
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