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H 43/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

H 43/99

H 43/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 11. April 2000 in Sachen
N.________, 1934, Beschwerdeführerin, gegen
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, Bern, Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Fatti

A.- Mit Verfügung vom 14. Oktober 1996 sprach die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes der 1934 geborenen N.________ eine ab 1. August 1996 laufende einfache

Altersrente von monatlich Fr. 1323.- zu.

B.- Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 1999 die Verfügung vom 14. Oktober 1996 auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Rente im Sinne der Erwägungen an die

Ausgleichskasse zurück.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

N.________, die "zustehende Rente" sei ihr "zu bezahlen".

Die Ausgleichskasse hat in der Vernehmlassung die Altersrente für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Oktober

1997, in welchem Monat der Ehemann von N.________ das

Pensionierungsalter erreicht hatte, neu berechnet und stellt Antrag, "die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vom

Protokoll abzuschreiben". Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat

N.________ Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Ausgleichskasse Stellung zu nehmen, welche von dieser Möglichkeit indessen keinen Gebrauch gemacht hat.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse ist mit der Neufestsetzung der Altersrente in der Vernehmlassung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegenstandslos geworden und daher in einem Beschluss vom Geschäftsverzeichnis nicht abzuschreiben. Vielmehr ist über das

Begehren der Beschwerdeführerin im Rahmen des Anfechtungsgegenstand bildenden Rückweisungsentscheides unter Berücksichtigung der Vorbringen der Parteien in einem Urteil zu entscheiden (vgl. BGE 111 V 60 f. Erw. 1; Art. 132 lit. b

OG).

2.- Die Vorinstanz hat ihren Rückweisungsentscheid damit begründet, es sei, insbesondere aufgrund der IK-

Auszüge der Versicherten und ihren Angaben im Anmeldeformular, wonach sie u.a von 1959 bis 1962 Wohnsitz in den

Vereinigten Staaten gehabt habe, unklar, ob die Ausgleichskasse bei der Rentenberechnung zu Recht von der Rentenskala 44 ausgegangen sei und ob allfällige Beitragslücken nach Massgabe der alt Art. 52bis und 52ter AHVV gefüllt werden könnten, dies unter Anrechnung der entsprechenden

Einkommen.

Im Lichte der Vorbringen der Parteien, namentlich der

Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung, kann sich die Beschwerdeführerin über eine volle Beitragsdauer ausweisen.

Insoweit ist die vom kantonalen Gericht angeordnete Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung nicht erforderlich.

3.- Die Neuberechnung der Rente in der Vernehmlassung entspricht den Vorschriften gemäss Gesetz und Verordnung sowie den einschlägigen bundesamtlichen Rententabellen.

Insbesondere sind bei der Ermittlung des durchschnittlichen

Jahreseinkommens die den zusätzlichen vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten (5 Monate für 1960, 12 Monate für 1961; alt Art. 52ter AHVV) entsprechenden

Erwerbseinkommen gemäss den IK-Auszügen für 1953 und 1954 (Fr. 1156.- und Fr. 2384.-; alt Art. 51 Abs. 2 AHVV) angerechnet worden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angibt, sie sei 1962, für welches Jahr kein IK-Eintrag besteht, im Sportgeschäft ihres

Ehemannes selbstständig erwerbstätig gewesen, sind die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Art. 141 Abs. 3

AHVV (Unrichtigkeit der Eintragung im individuellen Konto offensichtlich oder Erbringung des vollen Beweises dafür)

klar nicht erfüllt. Im Weitern hat die Ausgleichskasse zu

Recht bis zum Beginn der Rente des Ehemannes am 1. November

1997 keine Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. unveröffentlichtes Urteil K. vom 23. März 1999 [H 92/97]). Die streitige Höhe der Altersrente ist daher für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Oktober 1997 in diesem Verfahren festzusetzen.

Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, welches sich für 1996 auf Fr. 28'052.- (= Fr. 633'685.x 1,815/41) und für 1997 auf Fr. 28'776.- (= Fr. 28'052.- x 1,0258 [Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. September 1996]) beläuft und in der Vernehmlassung auf den entsprechenden nächsthöheren Grenzwert von Fr. 29'100.(1996) resp. Fr. 29'850.- (1997) aufgerundet wird, führt zu den von der Ausgleichskasse ermittelten Beträgen, nämlich

Fr. 1348.- im Monat für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1996 und Fr. 1383.- ab 1. Januar bis 31. Oktober

1997 (Rententabellen 1995/Band 2 S. 44 und 1997 S. 22).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 1999 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes vom 14. Oktober 1996 aufgehoben werden mit der Feststellung, dass die Altersrente für die

Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1996 Fr. 1348.- und ab 1. Januar bis 31. Oktober 1997 Fr. 1383.- im

Monat beträgt.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · H 43/99
Termini attivi:
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