I 195/99
A.- Die 1953 geborene T.________ leidet an einem
Panvertebralsyndrom, cervical- und lumbalbetont, bei breitbasiger, paramedian links ausladender, flacher Diskushernie im Bereich L4/5 (ohne Ausfallsyndrom) und Status nach einem 1993 erlittenen Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie an einer psychogenen Schmerzfehlverarbeitung mit generalisierendem Schmerzsyndrom. Vom 1. Mai 1987 bis 19. Mai 1995 arbeitete sie im Reinigungsdienst des Altersheims Y.________, wobei ihr Pensum bis 31. Dezember 1989
100 % (42 Stunden) und danach 60 % (25,2 Stunden) betrug.
Ab 1. Dezember 1989 übernahm sie zudem gemäss ihren eigenen
Angaben eine Tätigkeit als Hauswartin für 2 Stunden pro
Woche. Daneben führte sie den Haushalt und kümmerte sich um ihre beiden 1981 und 1988 geborenen Kinder.
Am 27. November 1995 meldete sich T.________ bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
Basel-Landschaft holte beim Hausarzt Dr. med. E.________,
Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 1. März 1996 ein (welchem eine Stellungnahme des Spitals X.________,
Rheumaklinik, vom 27. Juni 1995 beilag) und liess die
Versicherte durch Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH (Gutachten vom 21. Mai 1996), und Dr. med. W.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Gutachten vom 14.
September 1996), untersuchen. Im Weitern prüfte sie die erwerblichen Verhältnisse (Auskunft der Stiftung Alters- und Pflegeheim Y.________ vom 8. Januar 1996) und führte eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 18. Februar
1997). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte sie einen
Invaliditätsgrad von 20 % und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 7. Mai 1997).
B.- Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung und
Zusprechung von Leistungen hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. September 1998 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
T.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; ferner ersucht sie um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach
Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2
IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
c) Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt tätigen
Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291
Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der
Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV).
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der
Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte
Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der
Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz (vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b).
d) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein
Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche sie ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Person ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 117 V 195, 98 V 263 Erw. 1 und 268
Erw. 1c). Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 195; AHI 1997 S. 289, 1996 S. 197 Erw. 1c).
3.- Anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. Januar
1997 (Bericht vom 18. Februar 1997) gab die Versicherte an, dass sie ohne Behinderung zu 100 % einer ausserhäuslichen
Beschäftigung nachginge, wie dies bis Ende 1989 der Fall gewesen sei. Offenbar gestützt auf diese Aussage betrachteten Vorinstanz und IV-Stelle die Beschwerdegegnerin als
Vollerwerbstätige und erklärten für die Bemessung des Invaliditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG) als anwendbar. Diese Auffassung wird zwar von keiner Seite bestritten, ist indessen, da ihr auf
Grund der Aktenlage nicht gefolgt werden kann, von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Erw. 1 hievor).
Die Beschwerdegegnerin hatte ihr Arbeitspensum im
Altersheim bereits per Ende 1989 - und damit lange vor dem
Auftreten gesundheitlicher Probleme - von 100 % (42 Stunden pro Woche) auf 60 % (25,2 Stunden) reduziert (Auskunft der
Stiftung Alters- und Pflegeheim Y.________ vom 8. Januar
1996) und daneben gemäss ihren eigenen Angaben für zwei
Stunden pro Woche eine Tätigkeit als Hauswartin in ihrem
Wohnblock übernommen. Damit steht fest, dass sie, anders als auch in den Arztberichten wiederholt erwähnt wird, im damaligen Zeitpunkt nicht einer vollen, sondern einer Teilerwerbstätigkeit nachging. Daneben führte sie den Haushalt und übernahm insbesondere Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für ihre 1981 und 1988 geborenen Töchter, welche nach ihren Angaben drei Mahlzeiten täglich zu Hause einnahmen (Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Februar 1997). Bei dieser Sachlage besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass die Versicherte weiterhin der bisherigen Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wäre, insbesondere da konkrete Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liessen, dass eine Steigerung der Erwerbstätigkeit beabsichtigt war, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung ist daher, davon ausgehend, dass die Versicherte weiterhin teilweise erwerbstätig wäre, die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen.
Dabei wird die IV-Stelle, an welche die Sache (auch) aus diesem Grunde zurückzuweisen ist, den Umfang der neben der
Beschäftigung im Altersheim (25,2 Stunden pro Woche) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit durch Anfrage beim Arbeitgeber, der die Versicherte als Hauswartin angestellt hat, zu ermitteln haben. Gestützt darauf wird sie den Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Beschäftigung im Haushalt festzulegen haben (vgl. Erw. 2c hievor).
4.- Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der
Hausarzt Dr. med. E.________ aus, dass der Beschwerdegegnerin auf Grund ihrer Schmerzen im Nacken-Schulter-Arm-
Bereich rechts die Arbeit im Altersheim nicht mehr zumutbar sei, sie hingegen "mit der Zeit" wieder leichte industrielle Arbeiten (wie Kontrolltätigkeiten, Kleinmontage in sitzender Position) ausführen könne (Bericht vom 1. März 1996). Demgegenüber verneinte Dr. med. S.________ aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 21. Mai 1996; Untersuchung vom 22. März 1996) und hielt Dr. med. W.________ aus psychiatrischer/psychosomatischer Sicht ein 80%-Pensum in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst für zumutbar (Gutachten vom 14. September 1996).
Angesichts dieser divergierenden Auffassungen der
Ärzte ist, wie die Vorinstanz für den erwerblichen Bereich bereits zutreffend festgehalten hat, eine abschliessende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes drängt sich im Weitern deshalb auf, weil die Arbeitsfähigkeit nach dem in Erw. 3
Gesagten (Anwendung der gemischten Methode) nun ebenso für die Tätigkeit im Haushalt ermittelt werden muss. Auch aus diesem Grunde ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Auswirkungen der Leiden der Beschwerdegegnerin auf deren Arbeitsfähigkeit (im erwerblichen Bereich und im Haushalt) eingehend abkläre und anschliessend den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in den beiden Bereichen neu festsetze.
Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird die IV-Stelle sodann zu beachten haben, dass das der Verfügung vom 7. Mai 1997 zu Grunde liegende Vorgehen, das Invalideneinkommen nach Massgabe der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in Prozenten des
Einkommens ohne Invalidität zu bestimmen und insofern von der Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad zu schliessen, bundesrechtswidrig ist (vgl. BGE 114 V 314 Erw. 3c,
RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b).
5.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin nach Massgabe der Honorarnote eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit
Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1413.10 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsder III. Kammer: schreiberin: