Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
I 212/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 212/99

I 212/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 27. April 2000 in Sachen
B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin H.________, gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Fatti

A.- Der 1953 geborene B.________, welcher von 1980 bis 14. März 1994 als angelernter Automechaniker bei der Firma

G.________ AG tätig gewesen war, meldete sich am 25. Januar

1995 unter Hinweis auf seit Februar 1994 verstärkt aufgetretene Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer sowie erwerblich-beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des

Kantons Zürich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. Juni 1996 den Anspruch auf eine

Rente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. März 1999 ab.

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Während die IV-Stelle sinngemäss auf Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

D.- Mit Schreiben vom 8. September 1999 lässt

B.________ die Stellungnahme des Dr. med. W.________,

Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 8. Juli 1999 sowie der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli 1999 einreichen. Die IV-Stelle erhielt Gelegenheit, sich hiezu zu äussern.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.- In der Verwaltungsverfügung vom 27. Juni 1996, auf welche die Vorinstanz verweist, sowie im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG)

und dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit

Art. 29ter IVV; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136

Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die

Ausführungen über die invaliditätsfremden Gründe (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 f. Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Uneinig sind sich die Parteien zunächst darüber, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

b) Es wird von keiner Seite bestritten, dass der Versicherte auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit als Automechaniker auszuüben. Während Verwaltung und Vorinstanz indes davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer nach einer gewissen Einarbeitungszeit eine körperlich leichte

Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Ausmass von 100 % zumutbar sei, vertritt der Versicherte den Standpunkt, er könne einer physisch nicht zu belastenden Beschäftigung lediglich noch zu 50 % nachgehen.

c) Nach den übereinstimmenden Angaben des Dr. med.

W.________ (Bericht vom 4. Februar 1995), des Schlussberichts der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte

X.________ (vom 16. Januar 1996) sowie der Rheumaklinik und des Instituts für physikalische Therapie des Spitals

Y.________ (Gutachten vom 26. März 1996) ist der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, rückenschonenden sowie wechselbelastenden Tätigkeit mit Möglichkeit zu

Positionswechsel und ohne repetitives Heben schwerer Lasten zu 100 % arbeitsfähig. Da namentlich die letztgenannte

Expertise für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet sowie in ihren Schlussfolgerungen begründet ist und in keinem Widerspruch zu den vorangegangenen ärztlichen Stellungnahmen steht (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c), durften das kantonale Gericht und die IV-

Stelle ohne weiteres auf die entsprechenden Ergebnisse abstellen.

Insoweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die

Stellungnahmen des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für

Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. August

1996, des Dr. med. W.________ vom 8. April und 8. Juli 1999 sowie der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli

1999 von einer geringeren Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nur leicht belastenden Tätigkeit ausgeht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Arztberichte mit Blick auf die zeitlich massgebenden Verhältnisse nicht geeignet sind, zu einer von Verwaltung und Vorinstanz abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Sie sind nach Erlass der strittigen Verfügung der IV-Stelle (vom 27. Juni 1996)

ergangen und lassen - es fehlen konkrete Hinweise - keine

Schlüsse auf die Situation im Verfügungszeitpunkt zu (vgl.

BGE 121 V 366 Erw. 1b). Auf die Angaben des Dr. med.

W.________ in seinen Schreiben vom 8. April und 8. Juli

1999, wonach der Beschwerdeführer zu "50 % berentet" werden müsse bzw. zu "mindestens 50 % invalid" sei, kann überdies nicht abgestellt werden, da es im Rahmen der Invaliditätsbemessung zwar Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist, die Bemessung der Invalidität hingegen nicht

Sache des Arztes sein kann (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314

Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gleiches gilt sodann insoweit für den Bericht der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli 1999, als in diesem "eine Berentung zu 50 % als gerechtfertigt" erachtet wird.

4.- a) Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher

Hinsicht auswirkt.

b) Hinsichtlich des aus der angestammten Tätigkeit als

Automechaniker erzielbaren hypothetischen Valideneinkommens ist auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberfirma, der Gross-Garage Letzigraben AG, vom 30. Januar 1995 abzustellen, wonach der monatliche Verdienst für das Jahr 1995

Fr. 5100.- betragen hätte. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und einer durchschnittlichen Nominallohnerhöhung 1996 von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 11,

Anhang S. 28, Tabelle B10.2) resultiert somit für den massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung (vom 27. Juni 1996; vgl. BGE 121 V 366) ein

Valideneinkommen von Fr. 67'162.-.

Zur Ermittlung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise in einer leidensangepassten Tätigkeit noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen)

sind Verwaltung und Vorinstanz von der "Dokumentation über

Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe, Löhne" des internen Fachdienstes Berufsberatung der IV-Stelle sowie der "Dokumentation über Arbeitsplätze" (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ausgegangen. Insoweit die entsprechenden Erhebungen indes das vorliegend für den Einkommensvergleich nicht massgebliche Jahr 1995 betreffen, sind diese nicht aussagekräftig. Anhand der zwei verbleibenden

Auskünfte für das Jahr 1996 im Bereich "Lagermitarbeiter/in

Aussenverpackung" sowie "Interner Kurierdienst" ist das Invalideneinkommen ferner nicht zuverlässig eruierbar, da die darin enthaltenen Lohnangaben von Fr. 44'200.- bis

Fr. 66'690.- stark differieren. Rechtsprechungsgemäss sind daher die sogenannten Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer

Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes für Statistik beizuziehen (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen;

AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Ausgehend von Tabelle A 1.1.1 des standardisierten monatlichen Bruttolohnes belief sich der

Zentralwert für Tätigkeiten im privaten Sektor bei Männern, welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), im Jahre 1994 auf Fr. 4127.- (LSE 1994, S. 53). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen

Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (LSE 1994, S. 42) sowie der bis 1996 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und 1996: je 1,3 % [Die Volkswirtschaft, a.a.O.]) beläuft sich das massgebliche Invalideneinkommen auf Fr. 4436.- monatlich oder Fr. 53'232.- jährlich.

c) Aus dem Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 67'162.-) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 53'232.-)

resultiert eine Erwerbseinbusse von knapp 21 %. Selbst wenn im Übrigen vom Invalideneinkommen ein sogenannter "leidensbedingter Abzug" in angemessener Höhe vorgenommen würde, welcher versicherten Personen zu gewähren ist, die bisher schwere körperliche Arbeiten verrichtet haben und aus gesundheitlichen Gründen nur noch leichte Tätigkeiten ausführen können und daher in der Regel überproportional weniger verdienen als gesunde Hilfsarbeiter (vgl. dazu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; in BGE 114 V 310 nicht publizierte Erw. 4b sowie AHI 1998 S. 291 Erw. 3b), ergäbe sich zur Zeit kein

Einkommen, welches verglichen mit dem Valideneinkommen zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.

Das kantonale Gericht und die IV-Stelle haben den Anspruch auf eine Invalidenrente deshalb zu Recht verneint.

5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Akten zu bejahen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202

Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf

Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin H.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 1000.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · I 212/99
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente