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I 270/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 270/99

I 270/99 Ca
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 17. März 2000 in Sachen
D.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt B.________, gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,
Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
Fatti

A.- Der 1972 geborene D.________ war nach seiner Einreise in die Schweiz im Mai 1993 zunächst als Chauffeur in der Firma G.________ AG tätig. In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 1998 diagnostizierte Dr. med. G.________, Innere

Medizin FMH, seit November 1997 bestehende belastungsabhängige Rückenschmerzen bei kleiner Diskusprotrusion dorsomedial L5/S1, und hielt fest, als Lastwagenführer, der beim

Auf- und Abladen helfen müsse, sei sein Patient zur Zeit sicherlich kaum arbeitsfähig. Seit 8. Februar 1998 setzt die Arbeitgeberin den Versicherten bei gleich hohem Lohn in einer rückenschonenden Beschäftigung als Qualitätskontrolleur/Disponent ein.

Mit Anmeldung vom 4. Juni 1998 ersuchte D.________ die

Invalidenversicherung um Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte nebst der

Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 6. Juli 1998 die

Auskünfte der G.________ AG vom 15. Juli 1998 ein. Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens und in Berücksichtigung des Berichtes des Dr. med. G.________ vom 28. September 1998 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung ab (Verfügung vom 21. Oktober 1998).

B.- Hiegegen erhob D.________ Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte Dr. med.

T.________, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, für den Versicherten einen Bericht vom 26. Januar 1999 ein. Die IV-Stelle gab im Verlauf des Verfahrens unter anderem die Stellungnahmen des Dr. med.

T.________ vom 3. November 1998 und des Dr. med. G.________ vom 26. Januar 1999 sowie das Schreiben der G.________ AG vom 4. Februar 1999 zu den Akten. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 22. März 1999).

C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Umschulung zum Qualitätskontrolleur/Disponenten zu bewilligen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Rekurskommission bzw. an die Verwaltung zurückzuweisen. Der Eingabe liegt nebst weiteren Unterlagen eine Bestätigung der G.________ AG vom 3. Mai 1999 bei.

Während Rekurskommission und IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit im Besonderen (Art. 8

Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach die den Anspruch auf Umschulung begründende Invalidität eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraussetzt (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Für die Ermittlung des mit dem invalidisierenden

Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens kann auf den von invaliden Versicherten tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, wenn

- kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine

Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 117 V 18 mit Hinweisen).

Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von

Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte

Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18). Bei der richterlichen

Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345

Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zur versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung hat. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob er in einem anspruchsberechtigenden Ausmass invalid ist.

a) Es ist unbestritten und steht auf Grund der medizinischen Akten fest, dass dem Beschwerdeführer - welcher laut Diagnose des Dr. med. T.________ vom 3. November 1998 an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links infolge fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 leidet - die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte, mit Auf- und Abladearbeiten verbundene Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur für Gemüsetransporte nicht mehr zumutbar ist (zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314

Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

b) Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich trotz der

Umplatzierung des Versicherten im Betrieb der G.________ AG keine Lohneinbusse verzeichnen, die einen Anspruch auf Umschulung begründen würde. Dies schliesst sie aus den Angaben der Arbeitgeberin, wonach der in der neuen Tätigkeit erzielte Lohn der Arbeitsleistung des Versicherten entspreche.

c) Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. Juli 1998 wurde zur Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung des Versicherten entspreche, zwar tatsächlich das Feld "JA"

angekreuzt. Allein darauf darf jedoch nicht ohne weiteres abschliessend abgestellt werden. Erfahrungsgemäss sind sich die Geschäftsverantwortlichen häufig nicht bewusst, welche

Kriterien bei der Beantwortung dieser Frage zu beachten sind. Sofern betriebsintern Massnahmen ergriffen werden können, welche es erlauben, das aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Leistungsvermögen bewährter Angestellter zu kompensieren, zeigen sich verständnisvolle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber immer wieder bereit, jene trotz ihrer Behinderung weiterhin bei vollem Lohn zu beschäftigen. Es werden den Betroffenen beispielsweise weitere Mitarbeiter zur Seite gestellt, ihr bisheriger Aufgabenbereich anders eingeteilt oder sie werden gar von der Verrichtung gewisser Tätigkeiten freigestellt. Vorliegend wies die

G.________ AG in ihrem der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung beigelegten Schreiben vom 1. Juni 1998 darauf hin, dass sie den Versicherten weiterhin beschäftigen werde, dafür jedoch eine Umschulung dringend notwendig sei. Am 4. Februar 1999 gab sie an, sie könne den Beschwerdeführer unmöglich in seiner ursprünglichen Funktion einsetzen. Sie müsse ihn jeden Tag schonen und mit speziell leichten Arbeiten beauftragen. Mit Bestätigung vom 3. Mai 1999 führte sie aus, zufolge des Gesundheitszustandes ihres Mitarbeiters habe sie diesen nicht mehr in seiner ursprünglichen Funktion als Chauffeur einsetzen können. Da er jedoch seit acht Jahren stets treue

Dienste geleistet und sehr gute Leistungen erbracht habe, sehe sie sich moralisch verpflichtet, ihn in einer körperlich weniger belastenden Funktion weiterzubeschäftigen und ihm die Ausbildung zum Qualitätskontrolleur zu ermöglichen.

In der Einarbeitungszeit habe sein Lohn nicht der Arbeitsleistung entsprochen. Weil er die neue Tätigkeit allerdings mit viel Elan ausübe, könne er laufend geschult werden. So habe er Pilz- und Computerkurse absolvieren und die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Früchte- und Gemüsespezialisten anfangen können. Mit Blick auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Umplatzierung im bisherigen Betrieb zumindest während der

Einarbeitung einen Lohn bezog, der über der tatsächlich von ihm erbrachten Leistung lag und damit einen Soziallohnanteil enthielt. Hinweise auf das allfällige Vorhandensein einer Soziallohnkomponente ergeben sich bereits aus den

Berichten der Dres. med. G.________ (vom 6. Juli 1998) und

T.________ (vom 3. November 1998 und 26. Januar 1999), in welchen wiederholt das Entgegenkommen der Arbeitgeberin und insbesondere deren Förderung der Eingliederung durch die

Ermöglichung von Kursbesuchen erwähnt wird.

d) Allein gestützt auf die vorhandenen Unterlagen lässt sich allerdings die Höhe des Soziallohnanteiles nicht feststellen. Es drängt sich deshalb eine Befragung der personalverantwortlichen und der mit der Einteilung und Durchführung der verschiedenen Tätigkeiten betrauten Person in der G.________ AG über die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sowohl in der Zeit vor als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Erlass der ablehnenden Verfügung (21. Oktober 1998; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit

Hinweisen) an Ort und Stelle auf, welche von der Verwaltung vorzunehmen ist. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen

Entscheid wird sich erst dann herausstellen, inwieweit die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 1990 in

X.________ absolvierte und mit dem Fähigkeitsausweis abgeschlossene Transport- und Speditionslehre seine Einsatz- und Erwerbsmöglichkeiten nach Eintritt des Gesundheitsschadens zu verbessern vermochte. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung wird die IV-Stelle zu beurteilen haben, ob die allfällige Erwerbseinbusse das geforderte Mass von ungefähr 20 % erreicht. Trifft dies zu und sind auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat die Invalidenversicherung Umschulungsleistungen zu erbringen.

3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem

Prozessausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der AHV/IV-Rekurskomission des Kantons Thurgau vom 22. März 1999 und die

Verwaltungsverfügung vom 21. Oktober 1998 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf

Umschulung neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des

Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · I 270/99
Termini attivi:
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