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I 425/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 425/99

I 425/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 14. April 2000 in Sachen
R.________, 1952, Beschwerdeführer, gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau,
Beschwerdegegnerin, und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
Fatti

A.- Der 1952 geborene R.________ bezieht seit dem 1. Juni 1990 eine ganze einfache Invalidenrente (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 12. August 1994). Am 12. Juni 1997 erhielt die kantonale IV-Stelle

Kenntnis davon, dass der Versicherte am 14. November 1984 die am 20. Mai 1982 geborene Tochter der B.________,

J.________, als sein Kind im Sinne von Art. 260 ZGB anerkannt hatte. Gemäss der durch die Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung vom 1. Dezember 1983 hatte er sich verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes J.________ indexierte monatliche Beiträge von Fr. 450.- bis zum vollendeten 6. Altersjahr, von Fr. 500.- bis zum vollendeten

12. Altersjahr und von Fr. 550.- vom 13. Altersjahr bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zum 18. Altersjahr, zuzüglich Kinderzulage, zu bezahlen. Mit Verfügung vom 18. August 1998 gewährte die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Juni 1992 eine ganze einfache Kinderrente, welche an die

Mutter B.________ ausbezahlt werden sollte.

B.- Beschwerdeweise beantragte R.________ Leistung der ganzen einfachen Kinderrente an ihn persönlich, eventuell sei mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an B.________ zuzuwarten, bis seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden sei. Ein entsprechendes Zivilverfahren sei rechtshängig. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 8. Juni 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt

R.________ das Rechtsbegehren, "das Urteil sei aufzuheben und das Verfahren an das Versicherungsgericht Aargau zurückzuweisen, um vor einer allfälligen Auszahlung des

Kindergeldes die Vaterschaft zweifelsfrei und somit nach den neuesten DNS-Analysen festzustellen. Das Verfahren ist beim Bezirksgericht noch hängig".

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das

Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Stellungnahme ein. Die als Mitinteressierte beigeladene B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids bildet die Auszahlung der für die Tochter J.________ zugesprochenen Kinderrente.

2.- Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich Leistung an ihn persönlich beantragt, ist zu prüfen, ob die

Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für die Auszahlung der Kinderrente an B.________ als nicht rentenberechtigten

Elternteil bejaht hat.

a) Anders als Art. 34 IVG betreffend die Zusatzrente für die Ehefrau enthielt Art. 35 IVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung keine Bestimmung hinsichtlich der

Drittauszahlung von Kinderrenten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, wonach die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist, ergänzende

Regeln aufgestellt und eine Auszahlung der Rente an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn die Bedingungen des Art. 76 Abs. 1 AHVV nicht erfüllt sind.

Danach ist die Kinderrente der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter auszuzahlen, wenn diese die elterliche

Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten

Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft (BGE 103 V 134 Erw. 3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung erschöpft sich die Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag, wenn die Unterhaltsbeiträge nicht die von H. Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unterhaltsbedarf von Kindern erreichen (SVR 1999 IV Nr. 2 S. 6

Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 V 125 ff.).

Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

10. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) hat der

Gesetzgeber Art. 35 IVG durch einen Abs. 4 ergänzt. Danach wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Rentenverwendung (Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 45 AHVG sowie Art. 76 AHVV) und abweichende zivilrechtliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Von dieser Befugnis hat er bisher keinen Gebrauch gemacht, weshalb die unter alt Art. 35 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 29. November 1999, I 171/99).

b) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Kinderrente an die Mutter, B.________, erfüllt sind, indem sie die elterliche

Gewalt über das Kind J.________ innehat, die Tochter nicht beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Am Anspruch der Mutter auf Auszahlung der

Rente ändert nichts, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht verheiratet war. Die hinsichtlich der Auszahlung der

Kinderrente an die Mutter bei getrennter oder geschiedener

Ehe entwickelten Regeln gelten rechtsprechungsgemäss auch, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die elterliche

Gewalt nach Art. 298 Abs. 1 ZGB der Mutter zukommt (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. November 1996, I 52/96).

Unerheblich sind sodann die Motive, welche zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben sowie die persönlichen Verhältnisse der Mutter, da unbestrittenermassen keine Gründe vorliegen, welche im Sinne von Art. 76 AHVV einer Auszahlung der Rente an die Mutter entgegenstehen würden. Schliesslich stellt der gleichzeitige Bezug von

Unterhaltsbeiträgen und einer Kinderrente entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige Leistungskumulation dar (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

3.- Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf den Eventualantrag eingetreten, wonach mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse an

B.________ zuzuwarten sei, bis seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden sei, ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse des

Versicherten zu Recht verneint hat.

Nach dem Gesagten hat die Verwaltung die Kinderrente an B.________ auszuzahlen. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer nicht der Kindsvater ist und die Rente zu Unrecht ausgerichtet wurde, wäre allenfalls B.________ rückerstattungspflichtig (Art. 49 IVG in Verbindung mit

Art. 47 AHVG und Art. 78 f. AHVV). Der Beschwerdeführer hat unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse daran, dass mit der Auszahlung der Rente bis zum Abschluss des hängigen Zivilverfahrens zugewartet wird. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde in diesem Punkt daher zu Recht nicht eingetreten.

4.- Das vorliegende Verfahren um die Auszahlung von

Kinderrenten an die Mutter hat Versicherungsleistungen zum

Gegenstand, weshalb nach Art. 134 OG keine Kosten zu erheben sind (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 7. November 1996, I 52/96).

Der anwaltlich vertretenen Mitinteressierten

B.________, welche mit ihrem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteientschädigung zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3500.- wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

IV.Der Beschwerdeführer hat der beigeladenen B.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.zu bezahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des

Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und B.________ zugestellt.

Luzern, 14. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · I 425/99
Termini attivi:
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