I 435/99
A.- Der 1968 geborene L.________ meldete sich am 7. August 1997 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an, nachdem zuvor mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. Februar 1997 sein Gesuch um Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit abgewiesen worden war. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte u.a. einen
Bericht des Hausarztes Dr. R.________ vom 10. Dezember 1997 ein. Gestützt darauf lehnte sie den Anspruch auf eine
Invalidenrente ab (Verfügung vom 8. September 1998).
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-
Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Juni 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und der Verfügung vom 8. September 1998 eine
Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig bringt er eine
Stellungnahme des Dr. R.________ vom 2. Juli 1999 bei.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4
Abs. 1 IVG), insbesondere bei geistigen Gesundheitsschäden (ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 102 V
165) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt auch für die
Ausführungen, wann eine Drogensucht Leistungen der Invalidenversicherung auslösen kann (AHI 1996 S. 303 Erw. 2 a mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 99 V 28 Erw. 2; bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil P. vom 31. Januar 2000, I 138/98).
Darauf kann verwiesen werden.
b) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach
Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28
IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Bleibende Erwerbsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer
Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen).
c) Soweit die kantonale Rekurskommission auf Art. 87
Abs. 3 und 4 IVV verweist, ist dies missverständlich. Denn im Prozess ist die Behandlung der Eintretensfrage durch die
Verwaltung nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung Nichteintreten verfügt hat und die versicherte Person hiegegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass es sich vorliegend ohnehin nicht um eine Neuanmeldung eines bereits früher beurteilten Leistungsanspruches handelt. Denn die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnte rechtskräftige Verfügung vom 25. Februar 1997 hatte eine berufliche Massnahme zum Gegenstand, wogegen vorliegend der Rentenanspruch streitig ist (SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63; vgl. auch BGE 117 V 200 Erw. 4b mit Hinweisen).
3.- Vorinstanz und Verwaltung verneinen den Rentenanspruch wegen fehlender Invalidität im Sinne des Gesetzes, dies weil ausser der bestehenden Drogensucht keine körperlichen oder geistigen, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschäden vorliegen würden. Dabei stützen sie sich vor allem auf den Bericht des Allgemeinmediziners
Dr. R.________ vom 10. Dezember 1997 ab, wonach der Beschwerdeführer auf Grund der langjährigen Drogenkarriere (seit 1982 abhängig) mit langjährigem Fernbleiben von einem geregelten Arbeitsprozess heute und auch inskünftig vollständig "arbeitsunfähig" bleibe. Aus psychiatrischen
Gründen komme zur Zeit auch keine angepasste, andere zumutbare Tätigkeit in Frage.
a) Was Dr. R.________ mit diesem letzten Satz genau gemeint hat, präzisiert er in der letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme vom 2. Juli 1999. Darin legt er dar, dass nach seinem Verständnis beim Versicherten als Folge der schweren Sucht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der in der Gesamtentwicklung über die Jahre in eine suchtbedingte Wesensveränderung geführt habe. Sein
Patient leide seit langer Zeit und in den letzten Monaten zunehmend an einer psychiatrischen Erkrankung, welche die
Wesensveränderung zusätzlich verstärke mit depressivem
Zustandsbild, ausgeprägter innerer Haltlosigkeit, schwer verminderter Belastbarkeit und erheblichen Konzentrationsstörungen. Zudem bestehe eine multiple psychosomatische Überlagerung, die im Rahmen des gesamten psychiatrischen Krankheitsbildes interpretiert werden müsse (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von nach dem massgeblichen
Verfügungszeitpunkt [BGE 121 V 366 Erw. 2b mit Hinweisen]
datierenden Arztberichten: BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
b) Angesichts dieser präzisierenden Aussagen des den
Beschwerdeführer seit Sommer 1996 betreuenden Arztes lässt sich das Vorliegen einer invalidisierenden Wesensveränderung oder einer anderen psychischen Störung mit Krankheitswert zum Verfügungszeitpunkt nicht ausschliessen. Eine fachärztliche (psychiatrische) Begutachtung drängt sich auf. Dabei interessiert vor allem, ob und gegebenenfalls seit wann sowie in welchem Umfang die langjährige Drogensucht eine Gesundheitsstörung verursacht hat, welche die
Erwerbsfähigkeit während längerer Zeit zu beeinträchtigen vermochte oder vermag (vgl. Erw. 2b). Damit sich der Psychiater ein umfassendes Bild über den Versicherten machen kann (Anamnese), erscheint es in Übereinstimmung mit dem
Beschwerdeführer als sinnvoll, vorgängig der psychiatrischen Untersuchung einen Bericht der von ihm besuchten geschützten Werkstatt Y.________ einzuholen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 4. Juni 1999 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 8. September 1998 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: