I 50/00
A.- L.________ (Jahrgang 1995) leidet an angeborener
Epilepsie (Ziff. 387 GgV Anhang) : Im Alter von zehn Monaten erlitt sie einen über mehrere Stunden andauernden Status epilepticus; in der Folge entwickelten sich eine rechtsseitige Hirnatrophie, eine linksseitige Hemiplegie sowie fokale, sekundär generalisierte Anfälle, welche überwiegend in der Einschlaf- und Aufwachphase auftreten. Die IV-Stelle
Schaffhausen sprach dem versicherten Mädchen die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung seines Geburtsgebrechens zu (Mitteilung vom 22. August 1997). Des Weitern wurden ihm Hilfsmittel (Beinorthesen, Treppenhandlauf),
Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige, Hauspflegebeiträge und die Kostenübernahme für die Durchführung heilpädagogischer Früherziehung gewährt. Hingegen lehnte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 1998 die Abgabe eines sogenannten Baby-Funks als Hilfsmittel ab.
B.- Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 1999 gut und verpflichtete die IV-Stelle, L.________ das beantragte Baby-Funkgerät im Zusammenhang mit den zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen als Behandlungsgerät abzugeben "bzw. dessen Kosten zu übernehmen".
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Während die Eltern von L.________ auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, beantragt die IV-
Stelle deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin keinen auf Art. 21 IVG abgestützten
Anspruch auf Abgabe des Baby-Funks als Hilfsmittel hat.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
2.- Zu prüfen ist hingegen, ob das Baby-Funkgerät, welches die in seiner Umgebung (z.B. im Kinderzimmer) anfallenden Geräusche aufnimmt und auf den Lautsprecher des andernorts postierten Empfängers übermittelt, dem versicherten Mädchen als Behandlungsgerät im Rahmen der nach
Art. 13 IVG zugesprochenen medizinischen Massnahmen zusteht.
a) Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) bestimmt, dass für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Art. 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, die Art. 3-9 (über Abgabeform, Anspruch auf Kostenvergütung etc.) sinngemäss gelten. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet ein Gegenstand dann einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme, wenn er in engem, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr steht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Einsatz des Behandlungsgerätes selber therapeutische Wirkung entfaltet. Es reicht aus, wenn mit dem Gerät der therapeutische Zweck der medizinischen Eingliederungsmassnahme gezielt unterstützt wird (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 271 Erw. 5, Nr. 91 S. 274 Erw. 3 mit Hinweisen).
b) Nach den Stellungnahmen des behandelnden Kinderarztes Dr. C.________ vom 19. September 1997 und 25. Oktober
1998, sowie des Spitals D.________ vom 15. Februar 2000 ist das versicherte Mädchen wegen jederzeit möglicher Grand
Mal-Anfälle dauernd überwachungsbedürftig und kann nur bei eingeschaltetem Baby-Funkgerät im Bett allein gelassen werden. Weder die Dauer noch die Intensität eines Anfalls oder die diesbezüglichen Komplikationen (Erbrechen und
Aspiration, respiratorische Insuffizienz) seien voraussehbar. Während ein einzelner Anfall für sich allein nicht zu wesentlichen Folgeschäden führe, könne ein erneut auftretender Status epilepticus eine weitere Schädigung des
Zentralnervensystems bewirken. Eine Anfallsdauer von mehr als 30 Minuten könne zudem lebensbedrohlich sein. Gemäss den sowohl vor- wie auch letztinstanzlich von keiner Seite in Zweifel gezogenen Angaben der Eltern der Beschwerdegegnerin können sie "inzwischen jeden Atemzug ihres Kindes interpretieren" und sind so bei eingeschaltetem Baby-Funk in der Lage, die "mit Beginn eines Anfalls und während der ganzen Dauer desselben" auftretenden Veränderungen der Atmung oder Atemfrequenz auch dann zu erkennen, wenn sie sich nicht im selben Raum aufhalten. Auf diese Weise könnten sie
"im Notfall (wenn ein Anfall in einen Status epilepticus übergeht) die ausgefallenen Körper- und Sinnesfunktionen möglichst rasch wieder funktionsfähig machen, indem wir den
Anfall mittels Medikamenten unterbrechen".
Unter diesen Umständen ist das Baby-Funkgerät insofern als notwendiger Bestandteil der von der Invalidenversicherung übernommenen Epilepsiebehandlung zu betrachten, als die darin eingeschlossene Verabreichung von Medikamenten zur Unterbrechung eines Anfalls bei drohendem Status epilepticus durch den Einsatz des Überwachungsgerätes stets gewährleistet bleibt. Der die zugesprochene medizinische
Eingliederungsmassnahme somit gezielt unterstützende Baby-
Funk stellt überdies - namentlich im Vergleich mit den weit aufwändigeren anderweitigen Überwachungsgeräten - einen einfachen und zweckmässiges Behelf dar, weshalb er vom kantonalen Gericht zu Recht als Behandlungsgerät im Sinne von
Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 HVI zugesprochen worden ist.
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerde führenden
BSV vermag der Umstand, dass sich immer mehr Eltern - "unabhängig davon, ob ihr Kind behindert ist oder nicht" eines Baby-Funks bedienen, an der hievor dargelegten Betrachtungsweise nichts zu ändern. Unbehelflich ist auch der
Hinweis des Bundesamtes auf die von der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 20 IVG ausgerichteten Pflegebeiträge wegen Hilflosigkeit des versicherten Mädchens. Wohl wird damit praxisgemäss in gewissem Umfange auch die Versorgung mit Behelfen abgegolten, welche von der Versicherung nicht unter dem Titel Hilfsmittel abgegeben werden können (ZAK 1983 S. 450 Erw. 3). Entscheidend ist indessen, dass die
Beschwerdegegnerin neben dem Anspruch auf Pflegebeiträge auch einen solchen auf medizinische Eingliederungsmassnahmen zur Behandlung ihres Geburtsgebrechens hat und die Verwendung des fraglichen Baby-Funkgerätes diesbezüglich - wie aufgezeigt - in engem unmittelbaren Zusammenhang steht (SVR 1996 IV Nr. 91 S. 275).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
Kantons Schaffhausen, der IV-Stelle Schaffhausen und der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen zugestellt.
Luzern, 18. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: