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I 658/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 658/99

I 658/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 29. Mai 2000 in Sachen
A.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt H.________, gegen
IV-Stelle Glarus, Sandstrasse 29, Glarus, Beschwerdegegnerin, und
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
Fatti

A.- Die 1953 geborene A.________ meldete sich am 26. April 1995 unter Hinweis auf seit Jahren bestehende

Bauch- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht sprach ihr die IV-Stelle Glarus mit Verfügung vom 21. November 1997 rückwirkend ab 1. Mai

1995 eine Viertelsrente zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 25. Mai

1999 ab.

C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen

Leistungen, namentlich eine ganze Rente, zu gewähren. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit

Art. 132 OG). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132

OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheissen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem erhobenen Rügen zu beschränken (BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40

Rz 114 und 116).

2.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Beruf als Spinnereimitarbeiterin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der Medizinischen

Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital X.________ vom 27. Februar 1997, festgestellt, dass die Versicherte hingegen in einer rückenadaptierten Verweisungstätigkeit, die vorwiegend im Sitzen durchgeführt wird, aber gelegentliches

Stehen oder Umhergehen erlaubt, zu 60 % arbeitsfähig ist.

Was gegen die überzeugende Begründung vorgebracht wird, ist unbehelflich.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht des prakt. Arztes B.________ vom 6. Mai 1997 stützt, ist zu bemerken, dass sich dieser in erster Linie zu den hier nicht interessierenden Einschränkungen im Haushalt äussert.

Die vom MEDAS-Gutachten erheblich abweichende Stellungnahme des Hausarztes zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit wird hingegen nicht begründet und ist daher nicht geeignet,

Zweifel an der schlüssigen Expertise aufkommen zu lassen.

Soweit sie sich auf den letztinstanzlich aufgelegten

Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Dezember 1998 beruft, ist zunächst festzustellen, dass dieser zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit keine Angaben enthält. Weiter beurteilt das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des

Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit

Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen

Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Der genannte Bericht gibt allein den Zustand im

Herbst 1998 wieder und lässt insbesondere keine Rückschlüsse auf die im Verfügungszeitpunkt (21. November 1997) herrschende Situation zu. Er ist damit nicht geeignet, die Beurteilung im massgebenden Zeitpunkt zu beeinflussen.

Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % möglich und zumutbar ist.

3.- Die Vorinstanz hat das von der Versicherten ohne

Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) auf

Fr. 38'337.60 festgesetzt, indem sie den von der ehemaligen

Arbeitgeberin für das Jahr 1997 (telefonisch) angegebenen

Stundenlohn von Fr. 15.95 (zuzüglich Fr. -.70 Schichtzulage) zuerst mit 41 (Wochenstunden) und dann mit 52 (Wochen)

multiziplierte und dazu die Gratifikation von 8 % zählte.

Damit blieb - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet

- unberücksichtigt, dass ihr noch eine Leistungsprämie von

Fr. 1.30 pro Stunde ausgerichtet wurde, und sie in erheblichem Umfang Überstunden leistete, die mit einem Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn entschädigt wurden. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den letztinstanzlich aufgelegten

Lohnabrechnungen aus den Jahren 1992 und 1993 in Verbindung mit den im Fragebogen für den Arbeitgeber am 6. Juni 1995 gemachten Angaben. So weist beispielsweise der Fragebogen für Mai 1993 ein Bruttoeinkommen von Fr. 3188.35 aus, das sich anhand der entsprechenden Lohnabrechnung aus Stundenlohn (160.25 x Fr. 15.50), Schichtzulage (160.25 x

Fr. 0.70, Leistungsprämie (176.65 x Fr. 1.30), Überzeit (5 x Fr. 19.38) sowie weiteren (nicht relevanten) Zulagen zusammensetzte. Zwar kann bezüglich der Überstunden und der

Leistungsprämie davon ausgegangen werden, dass diese betriebsüblich waren und einen regelmässigen Lohnbestandteil darstellten, weshalb sie bei der Invaliditätsbemessung grundsätzlich mitzuberücksichtigen wären (vgl. RKUV 1989

Nr. U 695 S. 181 f.). Es ist indessen unklar, ob die Beschwerdeführerin auch im Verfügungszeitpunkt mit solchen

Zulagen und gegebenenfalls in welchem Umfang hätte rechnen können. Der in der Aktennotiz vom 2. Mai 1997 festgehaltenen telefonischen Auskunft des Arbeitgebers lässt sich dazu jedenfalls nichts entnehmen. Auf diese Auskunft könnte im

Übrigen ohnehin nicht abgestellt werden, da nach der Rechtsprechung eine formos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber - wie hier - Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die

Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht.

Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen

Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der

Regel ist den Betroffenen zudem Gelegenheit zu geben, der

Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285 mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c, 1994 Nr. U 200 S. 269 f.

Erw. 2b).

Die Sache ist nach dem Gesagten an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die zur Bemessung des Valideneinkommens erforderlichen Abklärungen in rechtsgenüglicher

Form treffe.

4.- Der Vollständigkeit halber ist kurz zu den im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen erhobenen Rügen Stellung zu nehmen.

Die Vorinstanz hat zur Festlegung des Invalideneinkommens zu Recht sogenannte Tabellenlöhne beigezogen, hat doch die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Der anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik ermittelte Ausgangswert für das Jahr 1997 (Fr. 42'781) blieb unbestritten. Ob dieser

Tabellenlohn deutlich über dem Lohn liegt, den die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens für die körperlich anstrengende Arbeit bezogen hat, was nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Reduktion führen kann (vgl. dazu RKUV 1993 Nr. U 168

S. 103 f. Erw. 5b; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), lässt sich nicht prüfen, da die Höhe des Valideneinkommens noch nicht feststeht (vgl. Erw. 3). Richtig ist weiter, dass der Tabellenlohn auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 60 % umzurechnen ist. Während das kantonale Gericht davon in Zusammenzählung verschiedener Abzüge eine Kürzung um 20,5 % vornahm, verlangt die Beschwerdeführerin einen

Abzug von insgesamt 54,75 %. Weder das eine noch das andere vermag zu überzeugen.

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil A. vom 9. Mai

2000, I 482/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es zunächst erkannt, dass der mit Blick auf die Behinderung gewährte Abzug, der nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten

Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, den Zweck hat, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in

Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des

Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades, den Vorzug.

Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet es aber nicht als gerechtfertigt, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen. Vielmehr ist der Einfluss aller genannten Merkmale auf das Invalideneinkommen unter

Würdigung der Umstände von der Verwaltung im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Bei deren

Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen.

Letztlich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den

Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt.

Es wird nach dem Gesagten Aufgabe der IV-Stelle sein, zu prüfen, ob Analtspunkte dafür bestehen, dass die Versicherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.

Bejahendenfalls wird sie den Abzug - der höchstens 25 % betragen darf - nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft schätzen und kurz begründen, warum sie einen Abzug vom

Tabellenlohn gewährt.

5.- Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 25. Mai 1999 und die

Verfügung vom 21. November 1997 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Glarus zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Glarus hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · I 658/99
Termini attivi:
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