I 667/99
A.- Der 1952 geborene H.________ meldete sich am 25.
Mai 1992 unter Hinweis auf einen im Frühling 1990 diagnostizierten Schiefhals bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nachdem ihm die IV-Stelle Luzern berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) gewährt hatte, verlegte er seinen Wohnsitz ins Ausland, worauf die IV-Stelle sein Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 1994 als erledigt abschrieb. Am 9. Oktober 1995 meldete er sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht sprach ihm die nunmehr zuständige IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 29. Juni
1998 rückwirkend ab 1. Oktober 1994 eine ganze Invalidenrente zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 30. September 1999 insofern gut, als der Rentenbeginn auf den 1. Juni
1994 festgesetzt wurde.
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember
1992 eine halbe und ab 1. Januar 1993 eine ganze Rente, jeweils zuzüglich Verzugszins, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 29. Juni 1998, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29
Abs. 1 IVG), das Erlöschen des Anspruchs auf Nachzahlung von Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 48 Abs. 1
IVG) sowie die Nachzahlung im Falle verspäteter Anmeldung des Versicherten (Art. 48 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
2.- Obwohl die Beschwerdegegnerin selbst keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt, beantragt sie in ihrer Vernehmlassung die Bestätigung ihrer Verfügung vom 29. Juni
1998 und hält damit an ihrer Auffassung fest, dass für den
Nachzahlungsanspruch die zweite Anmeldung vom 9. Oktober
1995 massgebend sei. Zwar erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf diesen Punkt (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2). Das kantonale
Gericht hat indessen mit in allen Teilen überzeugender Begründung, mit der sich die Beschwerdegegnerin mit keinem
Wort auseinandersetzt, dargelegt, dass die Verwaltung verpflichtet gewesen wäre, bereits im Rahmen der ersten Anmeldung vom 25. Mai 1992 die Rentenfrage zu prüfen.
3.- Es verbleibt zu prüfen, ob vor 1. Juni 1994 ein
Rentenanspruch entstanden ist und bejahendenfalls in welchem Umfang.
a) Das kantonale Gericht stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der Neurologischen
Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 2. April
1993 in seinem bisherigen Beruf als Marketingleiter und
Aussendienstmitarbeiter in Anbetracht des damit verbundenen intensiven Kundenkontaktes und der übrigen repräsentativen
Verpflichtungen rückwirkend ab 1. Januar 1990 als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten ist. Im Wesentlichen mit der
Begründung, nach der genannten Expertise könne er hingegen eine Tätigkeit "hinter den Kulissen" als Betriebsökonom oder Versicherungsfachmann uneingeschränkt ausüben, und Dr.
med. M.________, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, attestiere ihm erst ab 1. Juni 1993 eine volle Arbeitsunfähigkeit, verneinte die Vorinstanz eine den
Rentenanspruch entstehen lassende ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens durchschnittlich 40 % während eines Jahres vor dem 1. Juni 1993. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.
b) Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG ist nicht mit der Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen. Im
Gegensatz zur Entstehung des Rentenanspruchs ist beim Umfang des Rentenanspruchs (bei Erwerbstätigen) nicht auf die
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern auf die Erwerbsunfähigkeit auf dem gesamten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen (BGE 121 V 274
Erw. 6b/cc). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist für die Entstehung des Rentenanspruchs mit anderen Worten im vorliegenden Fall die Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Marketingleiter und Aussendienstmitarbeiter massgebend. Diese beträgt unbestrittenermassen seit 1. Januar 1990 100 %, womit die Wartezeit bereits am 1. Januar 1991 - selbst für den Anspruch auf eine ganze Rente - als erstanden zu betrachten ist.
4.- a) Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während eines
Jahres vermag noch keinen Rentenanspruch zu begründen, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % anschliesst. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen nämlich kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc). Zu prüfen bleiben daher die erwerblichen Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens.
b) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28
Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2
IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
c) Abgesehen davon, dass - hier nicht interessierende
Ausnahmen vorbehalten - nach Art. 48 Abs. 2 IVG Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, macht der Beschwerdeführer nicht einmal geltend, er sei bereits ein Jahr vor der ersten Anmeldung (25. Mai 1992), das heisst vor Mai 1991, in rentenbegründendem Ausmass invalid gewesen. Vielmehr erachtet er die Voraussetzungen für eine halbe Rente ab 1. Juli 1991 und für eine ganze ab 1. Januar 1993 als erfüllt.
d) Während der Beschwerdeführer für die bis Ende Februar 1990 ausgeübte Tätigkeit als Ladenchef bei der Firma
Y.________ ein Einkommen von Fr. 7800.- im Monat erzielte, was einem Jahresverdienst von Fr. 101'800.- (13 x Fr.
7800.-) entspricht, musste er sich in der zwischen 1. Juli
1991 und 31. Dezember 1992 innegehabten Stelle als
Vorsorgeberater bei der Firma Z.________ mit Fr. 3370.- mit einem deutlich tieferen Monatssalär begnügen. Ob die hinzukommende, vertraglich vereinbarte Entschädigung von monatlich Fr. 1250.- in vollem Umfang als nicht beitragspflichtiger Spesenersatz im Sinne von Art. 7
AHVV zu qualifizieren ist (vgl. dazu AHI 1996 S. 248 f.
Erw. 3a), kann offen bleiben. Selbst wenn die Hälfte davon als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG betrachtet würde, ergäbe sich mit Fr. 47'940.- (12 x [Fr. 3370.- + Fr. 625.-])
ein Jahreseinkommen, das rund 53 % unter dem früher erzielten läge. Nachdem nicht zweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer diese Erwerbseinbusse aus gesundheitlichen Gründen hinnehmen musste, hat er ab 1. Juli 1991 Anspruch auf eine halbe Rente.
e) Auf Ende Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Stelle bei der W.________ gekündigt, weshalb ab diesem
Zeitpunkt beim Invalideneinkommen nicht mehr auf den tatsächlich erzielten Verdienst (vgl. BGE 117 V 18
Erw. 2c/aa mit Hinweisen) abgestellt werden kann. Ab
1. Januar 1993 beträgt der Invaliditätsgrad - wie von der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Juni 1998 aufgrund eines zutreffenden Einkommensvergleichs ermittelt
- 72 %, was zu einer ganzen Rente berechtigt. Bei der gleichzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV (BGE 109 V 126 f.
Erw. 4a). Dem Beschwerdeführer ist daher ab 1. April 1993 eine ganze Rente zuzusprechen.
5.- In Bezug auf die Ablehnung des Begehrens auf Verzugszins kann auf die rechtskonforme Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass es das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt abgelehnt hat, seine konstante Rechtsprechung, wonach im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet werden, zu ändern (vgl. BGE 124 V 345 Erw. 3;
RKUV 2000 Nr. U 360 S. 34 Erw. 3 mit Hinweisen).
6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. September 1999 und die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 29. Juni 1998 insoweit aufgehoben, als der Rentenbeginn auf den 1. Juni 1994 festgesetzt wurde, und es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 1991 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 1993 auf eine ganze
Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle Zug hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine
Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des
Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: