I 690/99
A.- Die 1947 geborene C.________ meldete sich am 18. November 1996 unter Hinweis auf seit 1988 bestehende
Kniebeschwerden links bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 1. Juli 1997 den Anspruch auf eine
Invalidenrente.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Oktober 1999 ab.
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, ihr seien die gesetzlichen finanziellen Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit durch ein unabhängiges interdisziplinäres
Sachverständigengutachten zu klären.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der
Anspruch auf Invalidenrente. Streitig ist zunächst, welche
Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin noch zumutbar ist.
a) Die Beschwerdeführerin war vor der Knieoperation vom 24. November 1995 ganztags als Weberin bei der Firma
W.________ AG tätig gewesen. Am 17. Juni 1996 nahm sie die
Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder auf, wobei sie halbtags in der leichteren Tätigkeit als Musterweberin eingesetzt wurde. Seit dem 1. August 1997 ist sie in dieser
Funktion zu einem Bruttolohn von Fr. 22.50 in der Stunde bei einer garantierten Arbeitszeit von 800 Stunden im Jahr und einer täglichen Arbeitszeit von höchstens fünf Stunden angestellt.
b) Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, welcher die Knieoperation am 24. November
1995 durchgeführt hatte, gab am 16. Dezember 1996 eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit an mit der Feststellung, dass die Versicherte zur Zeit eine ausschliesslich stehend zu verrichtende Tätigkeit ausübe;
mit der eingesetzten Knieprothese sollte sie nach Möglichkeit nur eine geringe Gehdistanz zurückzulegen haben, da andernfalls mit einer frühzeitigen Zerstörung des künstlichen Gelenks zu rechnen sei. In einem Zeugnis zuhanden der beteiligten Rechtsschutzstelle vom 3. Juni 1997 führte
Dr. med. N.________ aus, die Versicherte besorge einen
Haushalt mit drei Personen. Neben diesen Arbeiten sollte sie auswärts höchstens halbtägig und möglichst nur sitzend beschäftigt werden. Dabei handle es sich um eine theoretische Schätzung. Bei der heutigen Arbeitsmarktlage und der bisherigen Tätigkeit als Weberin sei eine solche Beschäftigung praktisch nicht realisierbar. Es bestehe eine Invalidität von 50 %.
Der behandelnde Arzt Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, bestätigte am 13. Januar 1997 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 1995 bis 16. Juni 1996 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 17. Juni 1995 bis auf weiteres. Die Versicherte sollte keine körperlich schwere Arbeit mehr verrichten, mehrheitlich sitzend arbeiten und nicht lange stehen. In einer ergänzenden Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle führte Dr.
med. K.________ aus, die Versicherte übe halbtags die bisherige eher strenge und für sie nicht geeignete Arbeit aus und sei daher zu 50 % arbeitsunfähig. Der nun eingeschlagene Weg einer Teilinvalidisierung (50 %) vermöge jedoch nicht zu befriedigen. Seiner Meinung nach sei die
Versicherte bei einer geeigneten Arbeit durchaus in der
Lage, wieder ganztags erwerbstätig zu sein, eventuell auch an vier Tagen in der Woche. Zum gleichen Schluss gelangte
IV-Arzt Dr. med. B.________, welcher eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden
Tätigkeit annahm.
c) Aufgrund der ärztlichen Angaben ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leichtere, überwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit zu 80 % möglich und zumutbar wäre. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich aus den
Berichten von Dr. med. N.________ nicht, dass die
Beschwerdeführerin auch in einer geeigneten leichteren
Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist. Dr. med.
N.________ geht klarerweise davon aus, dass die Versicherte in zeitlich reduziertem Umfang weiterhin die bisherige ausschliesslich stehend zu verrichtende Tätigkeit als
Weberin ausübt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Versicherte möglichst keine ausschliesslich stehend zu verrichtende Arbeit mehr ausüben sollte, ihr eine teils sitzend, teils stehend zu verrichtende Arbeit mit wenig
Gehdistanz jedoch zumutbar sei. Damit schliesst auch Dr.
med. N.________ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im
Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit nicht aus.
Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Zeugnis vom 3. Juni
1997 nicht, indem bei der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % der Umstand berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin neben der Erwerbstätigkeit einen
Haushalt von drei Personen zu besorgen hat. Nach den
Angaben der Berufsberaterin der IV-Stelle beschränkt sich ihre Tätigkeit im Haushalt auf das Einkaufen und Kochen, während die übrigen Arbeiten von den im gleichen Haushalt lebenden Töchtern verrichtet werden.
Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer geeigneten leichteren, vorwiegend sitzend zu verrichtenden
Tätigkeit mindestens zu 80 % möglich und zumutbar ist.
3.- Streitig ist des Weiteren die Invaliditätsbemessung nach der hier anwendbaren Methode des Einkommensvergleichs.
a) Nach den Angaben des Arbeitgebers vom 2. Dezember
1996 hätte die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden einen Monatslohn von Fr. 3800.- (x 13) erzielt. Umgerechnet auf den für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (1. Juli 1997) ergibt sich damit ein
Valideneinkommen von Fr. 50'050.- im Jahr, was unbestritten ist.
b) Zum Invalideneinkommen macht die Beschwerdeführerin geltend, mit der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Musterweberin während 800 Stunden im Jahr nütze sie die verbleibende Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise voll aus, weshalb vom damit erzielten Einkommen von Fr. 18'000.- auszugehen sei. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Arbeitsleistung nach den Angaben des Arbeitgebers ein Monatslohn von lediglich Fr. 1700.- entspreche und die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 800 Stunden im Jahr lediglich 42 % einer vollzeitlichen Tätigkeit ausmache. Das Invalideneinkommen belaufe sich damit auf Fr. 17'136.-, was einen Invaliditätsgrad von 66 % ergebe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin auch im
Rahmen der früheren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von immerhin 50 % attestiert wird, kann nach dem Gesagten nicht angenommen werden, dass sie die verbleibende Arbeits- oder
Erwerbsfähigkeit mit der Tätigkeit als Musterweberin während 800 Stunden im Jahr zumutbarerweise voll ausnützt. Die
Voraussetzungen für eine Gleichstellung des tatsächlich erzielten Einkommens mit dem für den Einkommensvergleich massgebenden Invalideneinkommen sind daher nicht gegeben (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa mit Hinweisen).
c) In der Verfügung vom 1. Juli 1997 hat die Verwaltung das Invalideneinkommen auf Fr. 41'000.- festgesetzt.
Sie stützte sich dabei auf die von der Berufsberatung der
IV-Stelle angegebenen Löhne aus der internen Arbeitsplatzdokumentation (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Danach hätte die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin C in der Elektromontage einen Lohn von
Fr. 41'561.- bis Fr. 48'646.-, als Hilfsarbeiterin einen solchen von Fr. 46'800.- bis Fr. 48'750.- und als Hilfsarbeiterin an einer halbautomatischen Wickelmaschine einen solchen von Fr. 33'744.- bis Fr. 42'504.- erzielen können.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zumutbarkeit dieser
Tätigkeiten und macht sinngemäss geltend, die genannten
Verweisungsberufe stellten keine ihr tatsächlich offen stehende Beschäftigungsmöglichkeiten dar. Wie es sich damit verhält, lässt sich nicht näher prüfen, weil die DAP-
Blätter mit den Anforderungsprofilen und weiteren Angaben zu den angegebenen Arbeitsplätzen fehlen. Weitere Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, erübrigen sich indessen. Nach den zutreffenden Feststellungen der
Vorinstanz verfügt die Beschwerdeführerin trotz des Gesundheitsschadens noch über ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihr grundsätzlich alle leichteren, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Hilfsarbeiten im
Textilgewerbe oder in andern Produktionsbereichen. Solche
Tätigkeiten stehen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auch
Personen offen, die - wie die Versicherte - aus gesundheitlichen Gründen eine leicht reduzierte Arbeitszeit einzuhalten haben.
d) Unter Beizug statistischer Durchschnittslöhne hat das kantonale Gericht ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 30'554.- ermittelt. Ausgehend von dem nach Tabelle
TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des
Bundesamtes für Statistik von Arbeitnehmerinnen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten monatlichen
Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 3112.- im Textilgewerbe und von Fr. 2914.- im Bereich Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren hat es den Durchschnitt von Fr. 3013.- auf die im genannten Gewerbe betriebsübliche Arbeitszeit von 42 Stunden umgerechnet und der Nominallohnentwicklung von 0,6 % im Jahr 1997 angepasst, was einen Jahreslohn von
Fr. 38'192.- und bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein massgebendes Einkommen von Fr. 30'554.- sowie gemessen am
Valideneinkommen von Fr. 50'050.- einen Invaliditätsgrad von 38,9 % ergibt. Diese Berechnungsweise ist nicht zu beanstanden.
Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigt es sich nicht, allein vom niedrigeren Durchschnittslohn in der Bekleidungsindustrie auszugehen, war die Beschwerdeführerin doch stets im Textilgewerbe tätig gewesen und kann ungeachtet des Gesundheitsschadens weiterhin in dieser Branche tätig sein. Ihr kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie Abzüge vom statistischen
Tabellenlohn verlangt. Zu einem sogenannten leidensbedingten Abzug, wie ihn die Rechtsprechung für Teilzeitbeschäftigte und Versicherte zulässt, die vor Eintritt der Invalidität eine körperlich schwere Tätigkeit ausgeübt haben und in der Folge lediglich leichtere Arbeiten zu verrichten vermögen (vgl. dazu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998
S. 177 Erw. 3a, S. 291 f. Erw. 3b), besteht kein Anlass, zumal aufgrund der ärztlichen Angaben selbst von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten leichteren
Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Es besteht auch kein
Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des
Lebens- und Dienstalters sowie der Nationalität (vgl. hiezu
AHI 1999 S. 181 f. Erw. 3b und 242 f. Erw. 4c). Dies umso weniger als die Beschwerdeführerin eine geeignete leichtere
Tätigkeit auch beim bisherigen Arbeitgeber verrichten könnte. Nach dessen Angaben gegenüber der Berufsberatung der
IV-Stelle hätte ihr im August 1996 eine sitzend zu verrichtende Tätigkeit in der Krawattenabteilung angeboten werden können, wenn der Arbeitgeber von den gesundheitsbedingten
Beeinträchtigungen Kenntnis gehabt hätte. Nach den Arztberichten ist zudem anzunehmen, dass die Versicherte auch die gegenwärtige, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit als Musterweberin in einem Umfang von mindestens 80 % zu verrichten vermöchte. Damit würde sie ein Einkommen von
Fr. 34'285.- (Fr. 18'000.- : 42 x 80) erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 50'050.- einen Invaliditätsgrad von lediglich 31,5 % ergäbe.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: