I 77/00
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, anwendbar gemäss Art. 69 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung, muss die bei der kantonalen Rekursbehörde eingereichte Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene
Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Im Gegensatz zum letztinstanzlichen Verfahren, in welchem gemäss Art. 108 Abs. 3 OG eine nachträgliche Verbesserungsmöglichkeit der Beschwerde nur bei Unklarheit von Begehren oder Begründung vorgesehen ist, hat im erstinstanzlichen Verfahren die Fristansetzung zur Verbesserung der
Beschwerde ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn die
Beschwerde den in Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG genannten gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den erstinstanzlichen Richter - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (BGE 119
V 266 Erw. 2a mit Hinweis).
b) Gemäss § 18 Abs. 3 des (kantonalen) Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht setzt das Gericht, wenn eine
Eingabe den Anforderungen (sc. an eine Beschwerde- oder
Klageschrift) nicht genügt, eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.
3.- a) Nach der Rechtsprechung (RKUV 1988 Nr. U 34
S. 34, Erw. 2a mit Hinweisen) hat eine Nachfristansetzung im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu unterbleiben. Auf einen solchen Missbrauch läuft es hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken. Satz 1 von Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG würde wirkungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nachfrist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Insbesondere derjenige Beschwerdeführer kann nicht die Nachfrist beanspruchen, welcher die Erfordernisse von
Art. 85 Abs. 2 lit. b Satz 1 AHVG bewusst nicht erfüllt in der Absicht, sich auf Satz 2 berufen zu können.
b) Die Vorinstanz erwog, dass dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Begründungspflicht bekannt gewesen sei und er trotzdem eine Rechtsschrift eingereicht habe, der jegliche materielle Begründung fehle. Zwischen der Mandatserteilung und dem Fristablauf lägen sieben Arbeitstage.
Aufgrund des der anzufechtenden Verfügungen beigelegten Begründungsblattes wäre es ohne weiteres möglich gewesen, innert dieser Zeit eine summarische Begründung abzugeben.
Dass bei diesen Umständen eine ungenügende Beschwerdeschrift eingereicht wurde, qualifiziert das kantonale Gericht sinngemäss als offensichtlich rechtsmissbräuchlich.
c) Die kantonale Verfahrensbestimmung bezüglich der
Nachbesserungsmöglichkeit deckt sich inhaltlich mit jener des Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn die Vorinstanz die bundesgerichtliche
Rechtsprechung sinngemäss darauf anwendet. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die nachträgliche Begründung eines Rechtsmittels im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen ist. Darunter fällt auch der beschwerdeführende Rechtsvertreter, der zwar nicht Rechtsanwalt ist, indessen - wie ein solcher - berufsmässig Rechtsuchende in Sozialversicherungsangelegenheiten vor Verwaltung und Gerichten vertritt, eine juristische Ausbildung hat und über spezielles Fachwissen verfügt.
4.- Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz rechtens von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch ausgehen durfte, wenn der Beschwerdeführer am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eine ungenügende Eingabe bei der Vorinstanz einreichte.
Nachdem die anzufechtende Verfügung am 5. November
1999 ergangen war, betraute der Versicherte am 25. November
1999 die Praxis für Sozialversicherungsrecht mit der Interessenwahrung. Unbestritten ist, dass der Rechtsvertreter zu jenem Zeitpunkt keinerlei Aktenkenntnisse hatte. Der
Rechtsvertreter verhielt sich insoweit korrekt, als er noch am gleichen Tag (an einem Donnerstag) bei der verfügenden
Verwaltungsstelle ein Akteneinsichtsgesuch stellte und überdies auf dessen Dringlichkeit hinwies. Dass diese nicht in der Lage war, obwohl ihr insbesondere der Ablauf der
Frist bekannt war, dem Gesuch innert sechs Arbeitstagen nachzukommen, erweckt zwar erhebliche Bedenken. Doch kann der beschwerdeführerische Rechtsvertreter daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn aus dem Beiblatt zur Verwaltungsverfügung ergeben sich wesentliche Begründungselemente (Einkommensvergleich, zumutbare Tätigkeit, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit). Zudem hatte der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eine Eingabe gemacht. Zusätzliches Wissen erlangte der Rechtsvertreter schliesslich auch anlässlich des Instruktionsgesprächs. Mit diesem Wissen wäre es möglich und zumutbar gewesen, innert der
Rechtsmittelfrist mindestens eine summarische Beschwerdebegründung abzugeben. Er tat dies jedoch nicht, um in den
Genuss einer Nachfrist zu gelangen. Es lässt sich daher in keiner Weise beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, das Verhalten des Rechtsvertreters habe darauf abgezielt, über die Nachfrist von § 18 Abs. 3 GSVGer eine (unzulässige) Verlängerung der Beschwerdefrist zu erwirken.
Unter den gegebenen Umständen kann nicht gesagt werden, die
Nichtgewährung der Nachfrist verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
5.- Da das vorliegende Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss
Art. 134 OG.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: