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K 108/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

K 108/99

K 108/99 Gi
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesricher Schön, Rüedi, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Borella; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 21. Februar 2000 in Sachen
A.________, 1945, Beschwerdeführerin, gegen
Unitas, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung,
Weidengasse 3, Schönenwerd, Beschwerdegegnerin, und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
Fatti

A.- Mit Verfügung vom 28. Oktober 1998 lehnte es die

Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung Unitas (nachfolgend Unitas), bei welcher A.________, geboren 1945, obligatorisch krankenpflegeversichert ist, ab, die Kosten für hydroaktive Wundverbände über die Bezugsdauer von maximal sechs Monaten und mithin über den 16. Februar 1998 hinaus zu übernehmen, da dies nicht zu den Pflichtleistungen gehöre. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 1998 bestätigte sie die Ablehnung der Kostenübernahme.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die

Versicherte beantragte, die Unitas sei zu verpflichten, die

Hydrocolloidverbände so lange wie medizinisch notwendig zu übernehmen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. August 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert

A.________ sinngemäss das vorinstanzliche Rechtsbegehren.

Die Unitas schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die im vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen (Art. 24, Art. 25-31, Art. 32-34,

Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 KVG und Art. 20 Abs. 1 und 22 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV] zutreffend dargelegt und die Rechtslage korrekt erläutert. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch die Wiedergabe von Ziff.

34.1.6 der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) in der ab 1. Januar 1997 gültigen - vorliegend anwendbaren - Fassung von Anhang 2 zur KLV, wonach für Hydrocolloide/Hydroaktive

Wundverbände eine Limitatio während drei, in begründeten

Fällen während sechs Monaten besteht.

2.- Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen die Ordnung im neuen KVG, wonach die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (Art. 32 Abs. 1

KVG). Sie macht geltend, dass eine ausreichende Grundversorgung zu garantieren sei und die zeitliche Limitierung dagegen verstosse.

a) Insoweit die Versicherte damit die Verfassungsmässigkeit des Art. 32 Abs. 1 KVG in Frage stellt, kann die

Rüge nicht gehört werden. Denn es ist den rechtsanwendenden

Behörden untersagt, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis

Abs. 3 der bis Ende 1999 in Kraft gestandenen Bundesverfassung [aBV]; BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 120 V 3 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen finden ihren Niederschlag in Art. 191 der neuen auf den 1. Januar 2000 in

Kraft getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (nBV).

Nachdem es sich gemäss Rechtsprechung im Fall der verfassungsrechtlichen Normenkontrolle rechtfertigt, die neue

Bundesverfassung im Rahmen anhängiger Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes

Urteil H. vom 21. Januar 2000, C 301/98), so gilt dies auch für den Fall des Verbots einer derartigen Kontrolle. Da das

Anwendungsgebot des Art. 191 nBV der bisherigen Regelung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über die neue Bundesverfassung, Separatdruck, S. 428) und die diesbezügliche Nachführung in den Räten denn auch unbestritten war (Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Separatdruck 1998], NR S. 401 und SR S. 146, 202), gilt die bisherige Rechtsprechung zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 aBV auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung.

b) Insofern die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Gesetzwidrigkeit von Ziff. 34.1.6 MiGeL in Verbindung mit Art. 22 KLV darlegen will, kann auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Das kantonale Gericht hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze gefestigter Delegationsrechtsprechung (BGE 117 V 180 mit Hinweisen; vgl.

ferner BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 V 15 Erw. 2a, 194 Erw. 5a, je mit Hinweisen), zutreffend begründet, dass die in

Art. 22 KLV statuierte Befugnis, Mittel und Gegenstände bei der Aufnahme in die Liste in Anhang 2 mit einer Limitierung, namentlich auch bezüglich der Dauer der Verwendung, zu verbinden und die gestützt darauf in Ziff. 34.1.6 MiGeL festgelegte Bezugsdauer von maximal sechs Monaten gesetzeskonform ist. Zu Recht stellt sie fest, dass ein Verstoss gegen das Willkürverbot bei der erwähnten Regelung nicht auszumachen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · K 108/99
Termini attivi:
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