K 112/98
A.- A.________ reichte am 27. März 1997 einen Antrag auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das
Jahr 1997 ein und legte einen Versicherungsausweis der
Artabana Gesundheitskasse bei. Mit Verfügung vom 30. September 1997 verneinte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons
Graubünden einen Anspruch auf Prämienverbilligung, weil
A.________ bei einer nicht anerkannten Krankenkasse versichert sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 1997 fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 27. März und 29. Mai 1998 gut und wies die Sache unter
Aufhebung des Einspracheentscheides und der Kassenverfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück.
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.
A.________ reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Die Ausgleichskasse hält die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde für unzulässig, schliesst sich im Falle des Eintretens Antrag und Begründung des BSV an.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Gemäss Art. 103 OG (in Verbindung mit Art. 132
OG) ist legitimiert zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Eidgenössische Versicherungsgericht das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der
Bundesverwaltung u.a. gegen eine Verfügung einer letzten kantonalen Instanz (lit. b) oder jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt (lit. c).
Laut Art. 27 Abs. 2 KVV kann das Bundesamt für Sozialversicherung gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte und Schiedsgerichte (Art. 86-89 KVG) beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
b) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE
124 V 296 entschieden hat, ist zur Beschwerde gegen kantonale Entscheide betreffend die Befreiung von der obligatorischen Versicherung das Eidgenössische Departement des
Innern (EDI) berechtigt, nicht jedoch das BSV. Zur Begründung führte es an, Art. 27 Abs. 2 KVV beziehe sich ausschliesslich auf Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte und Schiedsgerichte im Sinne von Art. 86 und
Art. 89 KVG. Vor dem kantonalen Versicherungsgericht seien angesichts von Art. 85 und Art. 86 Abs. 1 KVG lediglich
Einspracheentscheide der Versicherer anfechtbar (vgl. auch
Art. 80 Abs. 1 KVG). Gleich verhält es sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Prämienverbilligungen nach
Art. 65 KVG, die ebenfalls nicht unter die Rechtspflegebestimmungen der Art. 85 bis 91 KVG fallen (BGE 124 V 21
Erw. 2b mit Hinweis auf Spira, Le contentieux en matière d'assurance-maladie selon le nouveau droit, in: Revue jurassienne de jurisprudence [RJJ] 1996 S. 197 f.). Die
Beschwerdelegitimation kommt daher auch im vorliegenden
Fall lediglich dem EDI zu. Da das BSV die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Erlass des Urteils BGE 124 V 296 eingereicht hat, ist ihm in Anwendung dieses Urteils Gelegenheit gegeben worden, eine Vollmacht des EDI einzureichen.
Am 28. Januar 2000 hat das EDI dem BSV nachträglich die
Vollmacht erteilt, in seinem Namen im vorliegenden Fall eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. März und 29. Mai 1998 zu erheben.
Unter dem Titel Beschwerdelegitimation steht daher einem
Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts mehr im Wege.
2.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische
Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf
Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum
Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296
Erw. 3a, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung stellen die gestützt auf
Art. 65 KVG erlassenen kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung nicht unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, sondern autonomes kantonales
Recht, dessen Verletzung nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. und Art. 128 f. OG gerügt werden kann (BGE 125 V 183, 124 V 19; RKUV 1999 Nr. K 56
S. 1; vgl. auch BGE 122 I 346 Erw. 3f). Lediglich dort, wo sich die Prämienverbilligung auf die Verordnung über die
Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 12. April 1995 (SR 832.112.4) stützt oder richtigerweise hätte stützen sollen, beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage (BGE 124 V 21).
b) Gestützt auf diese Rechtsprechung hält die Ausgleichskasse die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für unzulässig. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Bei der vorliegenden Streitigkeit geht es um die Frage, ob ein Versicherter, der einer nicht anerkannten Krankenkasse angehört, Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG hat. Diese Frage betrifft im vorliegenden Fall ausschliesslich Bundesrecht. Die Vorinstanz hat den Anspruch des
Beschwerdegegners nicht etwa gestützt auf eine über das
Bundesrecht hinausgehende kantonale Gesetzesbestimmung und damit in Anwendung autonomen kantonalen Rechts beurteilt (vgl. auch BGE 122 I 347 Erw. 3g). Denn Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung und die
Prämienverbilligung sieht vor, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung u.a. nur Personen zusteht, die einem vom
Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind. Damit stimmt diese Vorschrift mit der in Art. 65 KVG umschriebenen Anspruchsvoraussetzung der Versicherteneigenschaft überein (vgl. nachstehende Erw. 3a), weshalb es sich um eine unselbstständige kantonale Ausführungsbestimmung handelt. Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage ist daher zu bejahen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
3.- a) Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren Kantone den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen. Anknüpfungspunkt für die Gewährung dieser Leistungen ist damit auf der einen Seite die Eigenschaft als Versicherter (BGE 122 I 346 Erw. 3d). Mit Erlass des KVG hat der Gesetzgeber den Grundsatz des Versicherungsobligatoriums eingeführt. Der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt und damit versicherungspflichtig ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - jede
Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 KVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 2 ff. KVV in Verbindung mit Art. 3
Abs. 2 KVG). Zu diesem Zweck hat sie sich - bei freiem
Wahlrecht - einer anerkannten Krankenkasse im Sinne von
Art. 12 KVG oder einer gestützt auf Art. 13 KVG zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen privaten Versicherungseinrichtung, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) untersteht, anzuschliessen (Art. 4
Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 11 KVG).
Mit der Einführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat der Gesetzgeber gleichzeitig das bisherige
System der Ausrichtung von Bundessubventionen als feste
Beiträge je versicherte Person an die einzelnen Krankenkassen aufgegeben. Stattdessen hat er im KVG die individuellen Prämienverbilligungen eingeführt für Versicherte, die sich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale
Sicherheit, Rz 348).
Angesichts dieser gesetzlichen Konzeption setzt der in
Art. 65 Abs. 1 KVG geregelte Anspruch auf Prämienverbilligung die Versicherteneigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 KVG voraus, was sich unmissverständlich aus dem Wortlaut von
Art. 65 Abs. 1 KVG ("Versicherte", "assurés", "assicurati")
ergibt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt daher auch keine vom Gericht auszufüllende Gesetzeslücke vor.
b) Der Beschwerdegegner ist Mitglied der Artabana
Gesundheitskasse, welche nicht als Krankenkasse anerkannt worden ist und die Bewilligung für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung nicht erhalten hat. Die gegen die entsprechende Verfügung des EDI vom 3. Juni 1997 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 1998 (K 107/97) abgewiesen. Bei der Artabana Gesundheitskasse handelt es sich mithin nicht um einen anerkannten und zur
Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen
Versicherer im Sinne von Art. 11 KVG. Da auch keine falsche
Auskunft einer Verwaltungsbehörde vorliegt, welche gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine vom materiellen
Recht abweichende Behandlung gebietet (vgl. BGE 121 V 66
Erw. 2a mit Hinweisen), hat der Beschwerdegegner keinen
Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG für die an die Artabana Gesundheitskasse im Jahre 1997 geleisteten monatlichen Beiträge von Fr. 47.60.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 27. März und 29. Mai 1998 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zugestellt.
Luzern, 10. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: