M 9/99
B.________ reichte am 28. April 1999 Beschwerde ein gegen einen Einspracheentscheid des Bundesamtes für Militärversicherung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 22. September 1999 teilweise gut und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung an die Militärversicherung zurück.
Das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung an den durch S.________ vertretenen B.________ wies es ab (Ziffer 3 des Dispositivs).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 1999 beantragt B.________ die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, damit dieses eine gesetzeskonforme Parteientschädigung zuspreche.
Das Verwaltungsgericht hob mit Entscheid vom 17. November 1999 Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom 22. September 1999 auf und verpflichtete das Bundesamt für
Militärversicherung, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1400.- zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Mit Brief vom 18. November 1999 teilte das Verwaltungsgericht dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mit, angesichts seines Entscheides vom Vortag sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 1999 gegenstandslos.
Mit Brief vom 7. Dezember 1999 an das Eidgenössische
Versicherungsgericht erklärte sich B.________ mit der im
Entscheid vom 17. November 1999 zugesprochenen Parteientschädigung einverstanden und ersuchte um Verfahrenserledigung "in diesem Sinne". Das Bundesamt für Militärversicherung teilte seinerseits mit Brief vom 9. Dezember 1999 mit, es akzeptiere den Entscheid vom 17. November 1999.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als ordentlichem
Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Das bedeutet, dass mit
Einlegung des Rechtsmittels die Streitsache an die funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz geht. Die obere
Instanz wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu befassen; auf der anderen Seite verliert die Vorinstanz mit der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis, sich der
Sache als Rechtspflegeinstanz anzunehmen, beispielsweise ihren Entscheid in Ansehung der Rechtsmittelvorbringen zu ändern (BGE 125 V 348 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Das Bundesrechtspflegegesetz kennt keine auf das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren anwendbare Bestimmung, welche den
Devolutiveffekt in gleicher Weise wie Art. 58 VwVG für das
Verwaltungsbeschwerdeverfahren einschränken würde.
Ein nach der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergehender neuer Entscheid der Vorinstanz ist nichtig, es kommt ihm lediglich die Bedeutung eines Antrags an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu (BGE 109 V 236 Erw. 2, ARV 1998 Nr. 35 S. 198 Erw. 1b). In diesem
Zusammenhang ist an das lateinische Rechtssprichwort "lata sententia iudex desinit iudex esse" zu erinnern, wonach der
Richter ab dem Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils auf dieses nicht mehr zurückkommen kann (BGE 122 I 99 Erw.
3a/bb; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b/cc; abweichend:
b) Vorliegend hat die Vorinstanz nach Kenntnisnahme der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 1999 gestützt auf die darin vorgebrachte Begründung mit Entscheid vom 17. November 1999 jenen vom 22. September 1999 aufgehoben und über die Parteientschädigung neu befunden.
Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kommt diesem
Entscheid lediglich die Bedeutung eines Antrags an das
Eidgenössische Versicherungsgericht zu.
c) Nach Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG hat die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung. Nachdem beide Parteien die von der Vorinstanz im Entscheid vom 17. November 1999 auf Fr. 1400.zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer festgesetzte Parteientschädigung in quantitativer Hinsicht als angemessen anerkennen, und da zudem gemäss BGE 122 V 278 der Entschädigungsanspruch auch einem durch S.________ vertretenen Beschwerdeführer zusteht, setzt das Eidgenössische Versicherungsgericht die dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren zustehende Parteientschädigung auf den genannten Betrag fest.
2.- Da nicht Versicherungsleistungen streitig sind, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 e contrario).
Die Gerichtskosten gehen zulasten der Militärversicherung (Art. 156 Abs. 1 OG; vgl. BGE 123 V 156), welche zudem dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren zu leisten hat (Art. 159
Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. September
1999 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren zulasten des Bundesamtes für Militärversicherung eine Parteientschädigung von
Fr. 1400.- zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer zuerkannt.
II. Es wird die Nichtigkeit des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. November
1999 festgestellt.
III. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Bundesamt für Militärversicherung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird diesem zurückerstattet.
IV. Das Bundesamt für Militärversicherung hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
V. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: