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P 62/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

P 62/99

P 62/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 8. Februar 2000 in Sachen
Z.________, 1960, Beschwerdeführer, gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Fatti

A.- Der 1960 geborene Z.________ bezog seit 1990

Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 16. Februar 1999 teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit, aus den Abklärungen der Strafuntersuchungsbehörden gehe hervor, dass er ein Vermögen von rund Fr. 80'000.- ausweise; da er diesbezüglich seine

Meldepflicht verletzt habe, sehe sie sich gezwungen, die

Auszahlung der Ergänzungsleistung ab 1. März 1999 einzustellen. Zudem würden die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Der allenfalls gegen diese

Verfügung gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher

Z.________ die Aufhebung der Einstellung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen beantragte, wies der Präsident des

Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Zwischenverfügung vom 9. September 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert

Z.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.

Die Sozialversicherungsanstalt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für

Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische

Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf

Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen

Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene

Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der

Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

b) Soweit die Sozialversicherungsanstalt in der Verfügung vom 16. Februar 1999 die Weiterauszahlung von Ergänzungsleistungen abgelehnt hat, handelt es sich um eine ausschliesslich negative Verfügung, bei welcher sich die

Frage der aufschiebenden Wirkung zum Vornherein gar nicht stellen kann. Sie hat damit nichts angeordnet, was der

Vollstreckung bedürfte und insoweit einem Aufschub überhaupt zugänglich wäre (BGE 117 V 188 Erw. 1b mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht es vielmehr um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im

Hinblick auf ein - in der Zwischenzeit eingeleitetes -

Rückforderungsverfahren. Die Sozialversicherungsanstalt hatte nämlich Informationen über einen mutmasslich betrügerischen Bezug von Ergänzungsleistungen erhalten, worüber eine von ihr eingeleitete Strafanzeige indessen zuerst noch Klarheit schaffen sollte.

2.- a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG. Der

Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem

Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist (BGE 124 V 85 Erw. 2, 116 V 133 mit Hinweisen).

In BGE 117 V 189 Erw. 1c hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zudem ausgeführt, dass bezüglich vorsorglicher

Massnahmen mit Art. 56 VwVG - in extensiver Auslegung von

Art. 1 Abs. 3 VwVG - auch im Verfahren letzter kantonaler

Instanzen eine bundesrechtliche Grundlage besteht. Mit der

Annahme einer bundesrechtlichen Grundlage kann eine Gabelung des Rechtsweges vermieden werden (BGE 124 V 86

Erw. 3b, 117 V 190 Erw. 1c).

b) Da Endverfügungen letzter kantonaler Instanzen im

Bereich der Ergänzungsleistungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegen, ist die vorinstanzliche Zwischenverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG nur unter der Voraussetzung selbstständig anfechtbar, dass sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Nach der Rechtsprechung liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche

Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 119 V 487 Erw. 2b). Im vorliegenden Fall geht es um die

Einstellung der Auszahlung von Ergänzungsleistungen als vorsorgliche Massnahme. Ob diese für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben könnte - was der Fall wäre, wenn er tatsächlich über kein relevantes Vermögen verfügt, wie er behauptet - braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie sich aus dem Folgenden ergibt - jedenfalls als unbegründet erweist.

3.- a) Vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 56 VwVG dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren können sie darüber hinaus auch dazu dienen, bedrohte rechtliche Interessen sicherzustellen (Art. 94 in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).

Nach der Rechtsprechung hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (BGE 117 V 191 Erw. 2b mit Hinweisen, wo diese zur aufschiebenden Wirkung [gemäss Art. 55 VwVG] ergangenen Grundsätze ausdrücklich im Bereich des Art. 56

VwVG für sinngemäss anwendbar erklärt wurden; vgl. auch BGE

124 V 88 Erw. 6a mit Hinweis).

b) Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, kann im vorliegenden Fall den Aussichten auf den Ausgang dieses

Verfahrens nicht bereits im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen Rechnung getragen werden, da die Verhältnisse auf Grund der gesamten Aktenlage nicht eindeutig liegen.

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen steht dasjenige der Verwaltung an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit Rückforderungen, die entstehen können, wenn der Beschwerdeführer im Prozess unterliegt, dasjenige des Versicherten, nicht der öffentlichen Fürsorge zur Last zu fallen gegenüber. Wie der Strafklage der Sozialversicherungsanstalt vom 3. Juni 1999 zu entnehmen ist, wurde sie am 12. Februar 1999 durch das

Untersuchungsrichteramt X.________informiert, dass der

Versicherte über ein Guthaben von Fr. 80'000.- verfüge. Am

9. März 1999 sei ihr zudem mitgeteilt worden, dass Bankbelege hätten sichergestellt werden können, welche zeigten, dass er am 23. Januar 1997 ein Barvermögen von Fr. 54'000.aufgewiesen habe. Ferner sei in einem Bankfach ein Couvert mit Fr. 10'500.- gefunden worden. Die Abklärung der effektiven Vermögensverhältnisse hat sich durch widersprüchliche

Angaben des Versicherten bislang verzögert. Mit Verfügung vom 28. Mai 1999 hat die Verwaltung schliesslich Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 35'133.- zurückgefordert.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass auf einige Zeit hinaus keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden können, wobei sich unter den geschilderten Umständen auch eine Rückforderung allenfalls zu viel ausgerichteter Leistungen als schwierig erweisen dürfte. Der vorläufige Auszahlungsstopp lässt sich daher nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · P 62/99
Termini attivi:
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