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U 193/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

U 193/99

U 193/99 Gr
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 5. Oktober 2001 in Sachen
F.________, 1931, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jörg Müller, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich, gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Fatti

A.- Der 1931 geborene F.________ erlitt am 5. Januar

1986 einen Berufsunfall, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Sie schloss den Fall mit der Zusprechung einer

Invalidenrente ab 1. September 1988 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 25 % sowie einer Integritätsentschädigung auf Grund eines Integritätsschadens von 15 % ab (rechtskräftige

Verfügung vom 13. Oktober 1988). Nachdem am 28. Juli 1993 ein Rückfall gemeldet worden war, erbrachte die SUVA weitere Leistungen. Am 14. Dezember 1995 liess

F.________ ein Revisionsgesuch stellen mit dem Antrag auf

Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Januar 1993, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 %. Die SUVA wies das

Begehren mit Verfügung vom 15. Februar 1996 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 1996 fest.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ erneut die Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1993, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % beantragen.

Die SUVA verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen

Bestimmungen zum Rückfall und zur Kausalität, namentlich von psychischen Gesundheitsstörungen, sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 1986 als

Kontrolleur der Verkehrsbetriebe X. von einem Fahrgast tätlich angegriffen. Gemäss den ärztlichen Unterlagen zog er sich dabei eine tendopathische Periarthropathie mit radiologisch nachgewiesener partieller Rotatorenmanschettenläsion zu. Die SUVA sprach ihm eine Invalidenrente (25 %) ab 1. September 1988 sowie eine Integritätsentschädigung (15 %) zu (Verfügung vom 13. Oktober 1988). Nachdem

F.________ sich am 3. April 1987 auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, Eingliederungsversuche gescheitert waren und eine zugesprochene

IV-Rente per Ende November 1988 wieder aufgehoben worden war, ordnete die nunmehr zuständige IV-Kommission für Versicherte im Ausland am 16. Juli 1992 eine medizinische

Abklärung durch die Klinik W. in Z. an. Im Gutachten vom 9. November 1992 werden als Diagnosen ein subacromiales

Impingement der rechten Schulter bei Re-Ruptur der Suprasinatussehne sowie der Verdacht auf Läsion des vorderen Limbus der rechten Schulter erhoben. Gestützt auf diese Befunde ging am 28. Juli 1993 eine Rückfallmeldung an die SUVA, welche am 2. September 1993 für die Behandlungs- und Hospitalisationskosten

Kostengutsprache erteilte. Da nach

Ansicht der Ärzte die psychische Konstitution während des

Klinikaufenthaltes sehr auffällig erschien, liessen sie, ehe über weitere Schritte zu entscheiden war, den Beschwerdeführer durch Dr. phil. L.________, Z., psychologisch untersuchen. Dieser stellte im Bericht vom 14. Dezember

1993 zusammenfassend fest, dass innerhalb der somatischen

Situation multiple psychosomatische Faktoren (depressive

Symptome) mitausschlaggebend seien. Die Re-Ruptur wurde zunächst operativ (16. November 1993 und 3. Februar 1994)

und anschliessend mittels physikalischer Therapie behandelt.

Gemäss Bericht vom 29. Juni 1994 an die SUVA liegt bezüglich der Schmerzreduktion ein gutes operatives Ergebnis vor; der Patient sei subjektiv sehr zufrieden und praktisch vollständig schmerzfrei. Die aktive Schulterfunktion sei jedoch durch die Psyche stark reduziert.

In der Folge sprach die Invalidenversicherung

F.________ mit drei Verfügungen vom 25. August 1994 rückwirkend ab 1. Oktober 1992 zunächst eine halbe und ab 1. Januar 1993 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad:

71 %) zu. Dieser liess am 14. Dezember 1995 bei der

SUVA ein Revisionsgesuch stellen mit dem Antrag, es sei die

Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1993 aufgrund einer Invalidität von 71 % neu zu berechnen. Die SUVA lehnte dies mit

Verfügung vom 15. Februar 1996 ab. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen könne nach Abschluss des Rückfalls im Juli 1994 keine Verschlimmerung der somatischen Unfallfolgen festgestellt werden. Die psychischen Beschwerden seien nicht unfallkausal. Im Übrigen sei die SUVA an einen von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad nicht gebunden. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 11. Juli 1996 fest.

3.- Wie die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen

Akten richtig feststellte, verschlechterte sich der somatische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit nach Februar 1988 bis zum Entscheid über das hier zu beurteilende

Revisionsgesuch nicht. Es trifft wohl zu, dass sich die Schmerzen zeitweise verstärkten, doch waren diese

Anlass zu weiteren, von der SUVA übernommenen medizinischen und therapeutischen Behandlungen. Deren Ursache, eine gefundene Re-Ruptur, konnte erfolgreich angegangen werden, so dass nach Abschluss der Therapie praktisch Schmerzfreiheit erreicht werden konnte. Dies macht deutlich, dass die

Schmerzzunahme - namentlich für bleibende Schmerzen wurde dem Beschwerdeführer seinerzeit eine Integritätsentschädigung ausgerichtet - nur vorübergehender Natur war. Auch konnte die Einschränkung der Beweglichkeit im Schulterbereich gar noch vermindert werden. Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass schon früh psychische Probleme (Arztberichte

Dr. R.________ vom 24. November 1987 und 23. Februar

1988, Abschlussuntersuchung Dr. F.________, Kreisarzt der

SUVA, vom 18. Dezember 1987, Gutachten der Klinik H., E., vom 3. August 1988, Gutachten der Klinik W., Z., vom 9. November 1992; vgl. auch: Protokoll des Stadtrates von

Zürich vom 30. November 1988 [Geschäft Nr. 3511]) auftraten, welche im jetzigen Zeitpunkt einen gewichtigen Teil der Erwerbsunfähigkeit bilden. Bei diesen Gegebenheiten musste das kantonale Gericht die Frage der Adäquanz des

Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Januar 1986 prüfen und hat diese mit zutreffender Begründung, welcher sich das Eidgenössische

Versicherungsgericht vollumfänglich anschliesst, verneint. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass das

Unfallgeschehen (Tätlichkeit) dem mittleren Bereich zugeordnet wurde. An dieser Feststellung vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er scheint zu übersehen, dass in die Adäquanzbeurteilung weder die

Dauer oder das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit noch die Behandlungsdauer des psychischen Leidens einbezogen werden darf (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eine ganze Rente auf der Grundlage einer Invalidität von 71 % bezieht; denn die Renten der IV werden im Gegensatz zu jenen des Unfallversicherers unabhängig vom

Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen

Störungen und einem bestimmten schädigenden Ereignis gewährt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung gestellt.

Luzern, 5. Oktober 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · U 193/99
Termini attivi:
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