U 207/99
A.- Der 1963 geborene P.________ war seit dem 1. Dezember 1989 in der Firma C. AG als Betriebsarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 5. September
1994 kam er auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Personenwagen von der Fahrbahn ab und kollidierte auf dem parallel zur Strasse verlaufenden Grünstreifen frontal mit einem
Signalisationspfosten. Im Spital B., wo er nach seiner Einlieferung zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen angab, wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert. Äussere
Verletzungszeichen waren nicht erkennbar und auch für ossäre
Läsionen sowie neurologische Ausfälle konnten keine
Anhaltspunkte gefunden werden. In der Folge, insbesondere während eines vom 16. Januar bis 3. März 1995 dauernden
Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik der SUVA, klagte
P.________ über starke Kopfschmerzen, Tinnitus beidseits,
Lärmempfindlichkeit, Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, leichten Schwindel, Schlafprobleme, Libidoverlust, sexuelles
Versagen, gelegentliche Unruhe und Nervosität sowie aggressive
Wutausbrüche. Zudem ist im Austrittsbericht der
Rehabilitationsklinik vom 10. März 1995 von depressiven
Stimmungslagen, psychosomatischer Dekompensation bei auffälliger
Persönlichkeit sowie von psychoreaktiver und schmerzbedingter Leistungshemmung die Rede. Seit einem
Anfang November 1994 abgebrochenen Arbeitsversuch geht
P.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. September 1994, kam für Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung stellte sie ihre Leistungen nach vorangegangener Ankündigung mit Verfügung vom 19. September
1996 indessen rückwirkend ab 31. Juli 1996 ein; dies im
Wesentlichen gestützt auf eine Stellungnahme des Neurologen
Dr. med. H.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam vom 15. Januar 1996 sowie einen kreisärztlichen Bericht des
Dr. med. S.________ vom 19. Juni 1996. Zur Begründung hielt sie fest, dass zwar noch geringe organische Restfolgen vorlägen, diese jedoch die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigten; die weitere Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit seien auf psychische Faktoren zurückzuführen, welche keinen adäquat-kausalen Bezug zum
Unfallereignis vom 5. September 1994 aufwiesen. An dieser
Beurteilung hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 26. März 1997 fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt nach Beizug der
Akten der Invalidenversicherung und Einholung eines neurologischen
Gutachtens des Prof. Dr. med. V.________ von der
Klinik für Nuklearmedizin am Spital Z. vom 25. September
1998 mit Entscheid vom 7. Mai 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ wie schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren die Erbringung der gesetzlichen Leistungen auch nach dem 31. Juli
1996 beantragen; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 25. Juni 1999 werden nachträglich noch ein
Schreiben der Versicherungsgesellschaft X. vom 21. Juni
1999, ein Fahrzeugsachverständigen-Gutachten des Expertenbüros
R. AG vom 15. September 1994 sowie die vollständigen
Unfallakten der Kantonspolizei als neue Beweismittel beigebracht.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die Kriterien, welche nach der Rechtsprechung im Rahmen der Kausalitätsprüfung der vorliegend zur Diskussion stehenden Gesundheitsschäden zu beachten sind, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (vgl. BGE 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (vgl. BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen einem versicherten Unfallereignis und so genannt typischen Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare
Befunde, wie sie nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule oder in ihren Auswirkungen vergleichbaren
Mechanismen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) häufig beobachtet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Auf die vorinstanzlichen
Ausführungen verwiesen werden kann des Weitern auch bezüglich der bei der Adäquanzprüfung bestehenden Besonderheiten, wenn solche Symptome von dominanten psychischen
Störungen völlig in den Hintergrund gedrängt werden (BGE 123 V 98 in Verbindung mit BGE 115 V 135 ff. Erw. 4 ff.).
2.- Während SUVA und Vorinstanz unfallbedingte somatische
Befunde mit die Arbeits- resp. die Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Auswirkungen verneinen, werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde organische Schädigungen geltend gemacht, welche in den bisherigen Verfahren zu
Unrecht keine Beachtung gefunden hätten.
a) Vorauszuschicken ist, dass das Aktendossier der
SUVA, ergänzt durch das von der Vorinstanz eingeholte
Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________ vom 25. September 1998, von einer äusserst gründlichen Evaluierung der medizinisch relevanten Sachverhaltselemente zeugt, angesichts welcher sich zusätzliche beweismässige Vorkehren erübrigen. Des Weitern hat die umfassende medizinische
Dokumentation im Rahmen der eingehenden und sorgfältigen
Überprüfung durch das kantonale Gericht eine sachgerechte
Würdigung gefunden, welche seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden ist.
b) Danach kann, was das Vorliegen organischer Befunde anbelangt, gestützt auf die Ausführungen des Dr. med.
H.________ im Bericht vom 15. Januar 1996 mit SUVA und Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass bezüglich der anfänglichen unfallbedingten Schädigungen nach einer zunächst beobachteten Verschlechterung schon nach wenigen Wochen eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Nackenbeweglichkeit und der Kopfschmerzen, zu verzeichnen war. Dass die spätere Zunahme der verschiedenen
Befindlichkeitsstörungen bis hin zum aktuell komplizierten, von Dr. med. H.________ als psychosomatisch bezeichneten
Beschwerdebild noch unmittelbar organischen Beeinträchtigungen zuzuordnen wäre, welche vom Verkehrsunfall vom 5. September 1998 herrühren, ist zumindest nicht als überwiegend wahrscheinlich einzustufen. Vielmehr kann, wie
Dr. med. H.________ in der erwähnten Stellungnahme darlegte, die im Krankheitsverlauf allmählich zu Tage getretene
Verschlechterung pathophysiologisch nicht unfallkausal erklärt werden.
Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht spätestens Ende Juli 1996 weitestgehend wieder in dem
Zustand präsentierte, den der Versicherte auch ohne das
Unfallereignis vom 5. September 1994 aufgewiesen hätte.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die auf diesen Zeitpunkt hin verfügte Leistungseinstellung demnach ohne weiteres gerechtfertigt gewesen zu sein, zumal allfällig noch vorhandene Restbefunde organischer Art - wie etwa das von
Kreisarzt Dr. med. S.________ am 19. Juni 1996 als einziger organischer Befund diagnostizierte leichte linksbetonte
Zervikalsyndrom - derart geringfügig sein müssten, dass sie weder eine Behandlungsbedürftigkeit zu begründen noch eine wesentliche erwerbliche Einschränkung zu bewirken vermöchten.
Die Verweigerung von Taggeld- oder Invalidenrentenleistungen wie auch die Ablehnung der Übernahme weiterer
Heilbehandlungskosten erweisen sich demnach auf Grund der noch vorhandenen organischen Befunde als rechtens. Ebenso wenig ist ein entschädigungsrelevanter körperlicher Integritätsschaden auszumachen.
c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, in diesem Punkt zu einem abweichenden
Ergebnis zu gelangen.
aa) So ist, wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 1999 zu Recht einwendet, nicht ersichtlich - und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht näher dargelegt -, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte, aus dem Röntgenbefund des Instituts Dr. G.________ vom 18. April 1995 herausgegriffene radiologische Diagnose einer "Verdickung des ligamentum nuchae C 6/7" auf ein massives, vom versicherten Unfallereignis herrührendes Trauma im Halswirbelsäulen-Bereich schliessen lassen sollte, nachdem in besagtem Bericht lediglich von 'vereinbar mit posttraumatischer
Läsion' gesprochen wird. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Befund, käme ihm tatsächlich die Bedeutung zu, welche ihm der Beschwerdeführer beimessen will, entsprechend in die Beurteilung der
SUVA-Ärzte Dr. med. H.________ und Dr. med. S.________ wie auch der übrigen mit dem Heilungsprozess vertrauten Spezialisten
Eingang gefunden hätte.
Dasselbe gilt hinsichtlich der an der Neurologischen
Universitätsklinik des Spitals B. am 3. April 1995 neuro- und elektromyographisch festgestellten Zeichen neurogenen
Umbaus und der pathologischen Spontanaktivität im Myotom C8 links verbunden mit Zeichen ebenfalls neurogenen Umbaus in den Muskeln des Myotoms C8 rechts. Dass es sich dabei um unfallbedingte Schädigungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit handeln soll, kann auf Grund der
Aktenlage keineswegs zuverlässig bejaht werden, sondern erscheint gegenteils sogar äusserst fraglich, nachdem im
Bericht der Universitätsklinik auch ein leicht ausgeprägter, nicht frischer Denervationsprozess mit Schwerpunkt im
Myotom C8 links sowie nachweisbare Zeichen eines alten
Denervationsprozesses auch in Muskeln des Myotoms C8 rechts erwähnt werden.
bb) Klarerweise nicht als Unfallfolge qualifizieren lässt sich auch die unbestrittenermassen vorhandene Diskushernie
C 5/6. Es entspricht im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379
S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie nur gelten, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen; die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen zudem unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sein. Beim Beschwerdeführer ist insbesondere die Schwere der Einwirkung auf die zur Diskussion stehende Körperpartie und damit die Eignung für eine ernsthafte Bandscheibenschädigung nicht gegeben. Auch standen während der ersten
Behandlungswochen andere Beschwerden im Vordergrund.
Die Annahme einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. September 1994 zurückzuführenden
Bandscheibenschädigung verbietet sich unter diesen Umständen auch unter Mitberücksichtigung der - wenn auch nicht ganz eindeutig - abweichenden Beurteilung durch Dr. med.
J.________ von der Orthopädischen Universitätsklinik B. vom 2. April 1996.
cc) Dass der beidseitige Tinnitus des Beschwerdeführers als direkte Unfallfolge zu betrachten wäre, kann auf
Grund der Berichte des Dr. med. T.________ und des Dr. med.
K.________ beides Spezialärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, ebenfalls nicht als erstellt gelten. Dr. med.
T.________ hielt am 20. März 1995 fest, durch ein stumpfes
Schädeltrauma könne zwar eine Hochtonschwerhörigkeit und ein dadurch bedingter Tinnitus entstehen; die Form der
Audiogrammkurven lasse aber eher einen vorbestehenden lärmbedingten
Hochtonschaden vermuten. Dr. med. K.________ erklärte überdies am 2. Juli 1997, vom medizinischen Standpunkt aus könne er mangels Kenntnis früherer HNO-Befunde nicht entscheiden, wieweit die für den Tinnitus verantwortlichen
Senken kausal durch den Unfall verursacht wurden.
Rechtsprechungsgemäss muss sich die damit bezüglich der
Unfallkausalität des beidseitigen Tinnitus bestehende
Beweislosigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
dd) Zur behaupteten Hirnschädigung ist vorab festzuhalten, dass schon eine anlässlich des Unfallereignisses erfolgte mechanische Einwirkung in Form eines Kopfaufpralls auf Grund der Aktenlage nicht als erstellt gelten kann, zumal die erstbehandelnden Ärzte keinerlei Kontusionsmarken am Kopf feststellen konnten. Auch die nachträglich vermutete
Commotio cerebri ändert daran nichts. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Dr. med. H.________ und des Prof. Dr.
med. V.________ ist die Vorinstanz denn auch zu Recht zum
Schluss gelangt, dass der Nachweis einer Hirnschädigung nicht erbracht ist.
Bezüglich der Ergebnisse der am 21. März 1995 am
Institut für Nuklearmedizin am Spital B. durchgeführten
Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) ist im
Übrigen festzuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom 2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander gesetzt hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode zum Vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische
Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn auf Grund der anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten eine hirnorganische Schädigung als erstellt gelten könnte - was indessen sowohl von Dr. med. H.________ als auch im Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________ verneint wird -, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der
Ursächlichkeit des am 5. September 1994 erlittenen Unfalles nichts gewonnen.
3.- Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2)
wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie der
Beschwerdeführer erlitten hat, unter Umständen aber auch ohne organisch nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen
Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische
Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit
Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit,
Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein
"subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren
Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen.
Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für das erwähnte typische Beschwerdebild mit hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule kann demnach in der charakteristischen
Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind (BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).
a) Unabdingbare Leistungsvoraussetzung bildet auch in solchen Fällen der Nachweis eines natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis und den als Folge davon geltend gemachten Gesundheitsschädigungen.
Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu stellen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 359 (insbes. 360 ff. Erw. 4 ff.) und - bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs präzisiert - in
BGE 119 V 335 (insbes. 340 ff. Erw. 2b) dargelegt.
Eine Besonderheit bei der Prüfung der Unfallkausalität ergibt sich dabei - bezüglich der Adäquanzfrage - laut
BGE 123 V 98 bei Vorliegen dominanter psychischer Störungen, welche die übrigen, sich eher somatisch manifestierenden
Beschwerden ganz in den Hintergrund drängen. Diesfalls ist, wie SUVA und Vorinstanz richtig erkannt haben, die
Adäquanz nach Massgabe der bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen anwendbaren Methode, welche vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 (insbes. 138 ff. Erw. 6) entwickelt worden ist, zu klären (BGE 123 V 99 f. Erw. 2). Der wesentliche Unterschied ist dabei darin zu erblicken, dass die für die Adäquanzbeurteilung relevanten
Kriterien nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer
Komponenten Beachtung finden können (BGE 117 V 367
Erw. 6a in fine [e contrario]).
b) Die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome stimmen zwar zumindest teilweise mit den nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule relativ häufig auftretenden und deshalb zum so genannt typischen Beschwerdebild zählenden überein.
Auch ist der natürliche Kausalzusammenhang mit dem versicherten
Unfallereignis vom 5. September 1994 von keiner
Seite in Frage gestellt worden. Sowohl die SUVA wie auch das kantonale Gericht sind indessen von einer dominanten psychischen Störung ausgegangen und haben dementsprechend die Adäquanzfrage im Sinne von BGE 123 V 98 nach den gemäss
BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 bei psychischen Fehlentwicklungen massgebenden Kriterien geprüft. Dieser Beurteilung kann sich das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände ohne weiteres anschliessen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, die Kausalitätsbeurteilung nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen vorzunehmen, hat doch nach der medizinischen
Aktenlage das zunächst noch durch das Distorsionstrauma geprägte Beschwerdebild in den ersten Monaten nach der
Kollision offensichtlich in eine psychische Überlagerung umgeschlagen, welche schliesslich eindeutig Dominanz erreichte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende
Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden, welcher nichts beizufügen ist.
4.- Uneinigkeit besteht des Weitern darüber, welcher der in BGE 115 V 138 f. Erw. 6 genannten Kategorien der
Unfall des Beschwerdeführers auf Grund seines Schweregrades zuzuordnen ist. Während die SUVA und mit ihr das kantonale
Gericht von einem mittelschweren Unfall ausgehen, hält der
Beschwerdeführer dafür, dass die Kollision vom 5. September
1994 als schwerer Unfall zu qualifizieren oder aber im mittelschweren
Bereich zumindest an der oberen Grenze zu den schweren Unfällen anzusiedeln ist.
a) Zur Untermauerung seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer am 25. Juni 1999 verschiedene Unterlagen nachgereicht, aus welchen Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen, insbesondere auf die Fahrgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt, sollen gezogen werden können. Nach der neuesten
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 15. Oktober 2001 [U 147/99]) sind solche nachträgliche Beweismittel auf
Grund der Regelung in Art. 108 Abs. 2 OG indessen nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr zulässig und müssen deshalb unbeachtlich bleiben. Eine Ausnahme hievon kann einzig in Betracht gezogen werden, wenn die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG begründen könnten. Da im vorliegenden Fall indessen kein triftiger
Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die am 25. Juni 1999 neu eingereichten Dokumente nicht schon früher hätten zur Verfügung stehen können, ist auf sie - soweit sie nicht bereits aktenkundig waren - nicht weiter einzugehen.
b) SUVA und Vorinstanz haben die Kollision vom 5. September
1994 zu Recht nicht den schweren Unfällen, sondern dem mittleren Bereich zugeordnet. Auf Grund des äusseren
Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der
Beschwerdeführer zuzog, besteht kein Anlass zu einer abweichenden
Beurteilung. Dies auch nicht, wenn - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - von einer im Kollisionszeitpunkt noch rund 60 bis 70 Stundenkilometer ausmachenden Geschwindigkeit ausgegangen wird, was sich im Übrigen ohne weiteres rechtfertigen dürfte, da die Annahme eines wesentlich tieferen Tempos auf einer mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern signalisierten
Überlandstrasse doch eher unrealistisch ist. Ein im Sinne der in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 dargestellten
Praxis ausserordentlich schweres, lebensbedrohendes Ereignis liegt dennoch nicht vor. Auch ist der Unfall nicht den schwereren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen.
5.- Von den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgeführten
Kriterien müssten demnach - unter Ausserachtlassung psychischer
Faktoren - entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender
Weise erfüllt sein (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft nach der sorgfältigen und überzeugenden Würdigung im kantonalen
Entscheid, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht zu.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: