Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
U 274/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

U 274/99

U 274/99 Hm
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Glanzmann
Urteil vom 8. Februar 2000 in Sachen
M.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. W.________, gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
Fatti

A.- Der 1956 geborene M.________ war seit Juni 1989 bei der Firma X.________ als Werkstattmitarbeiter tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 17. Januar 1997 zog er sich bei einer Auffahrkollision auf der Autobahn mit sechs beteiligten Fahrzeugen eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Kontusion des Beckens zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen

Leistungen. Mit Verfügung vom 10. März 1997 schloss sie den

Fall ab, da der Versicherte wieder vollständig arbeitsfähig sei, wobei sie die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 6. März 1997 und diejenige der Heilbehandlung auf den

Zeitpunkt der nächsten Kontrolle festlegte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1997 fest.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 2. Juni 1999).

C.- Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid und der

Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Oktober 1997 seien aufzuheben und es seien ihm die Heilkosten betreffend

Rücken- und Beinschmerzen rückwirkend ab 17. Januar 1997 sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Mit separatem Begleitschreiben lässt er zudem um Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung ersuchen.

Die SUVA beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

D.- Mit nachträglicher Eingabe vom 4. Oktober 1999 liess der Versicherte das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle am Kantonsspital Y.________ (MEDAS) vom 23. August 1999 einreichen. Dazu nahm die SUVA am 12. November 1999 Stellung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1997 hat sich die SUVA lediglich zum Anspruch auf Heilbehandlung und

Taggeld geäussert, nicht aber zu demjenigen auf Integritätsentschädigung. Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

2.- Streitig und zu prüfen bleibt der Behandlungsanspruch.

a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und

Gesundheitsschaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289

Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers im Weiteren voraussetzt, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein

Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49

Erw. 3a mit Hinweisen).

b) Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach dem

Institut der prozessualen Revision die Verwaltung verpflichtet ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138

Erw. 2c, 173 Erw. 4a, 272 Erw. 2, 121 V 4 Erw. 6, je mit

Hinweisen).

Als neu gelten Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren (BGE 110

V 141 Erw. 2; 108 V 171 Erw. 1).

3.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an keinen somatischen Unfallfolgen mehr leidet. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem letztinstanzlich ins Recht gelegten MEDAS-Gutachten vom 23. August 1999. Dagegen förderte die polydisziplinäre Untersuchung neu zu Tage, dass beim Versicherten eine psychische Gesundheitsstörung im

Vordergrund steht, welche gemäss Gesamtbeurteilung eine natürliche Folge des Unfallereignisses vom 17. Januar 1997 bildet. Diese Tatsache war bei Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Oktober 1997 offensichtlich nicht bekannt.

Doch gereicht dieser Umstand keiner der Parteien zum Vorwurf. Wie schon die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, lagen Ende Oktober 1997 keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine psychische Störung des Beschwerdeführers hindeuteten, die eine spezielle Abklärung erfordert hätte. Von einer

Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung kann indessen abgesehen werden, da die aus dem MEDAS-Gutachten vom 23. August 1999 gewonnene neue Erkenntnis nicht geeignet ist, zu einer andern Entscheidung zu führen (vgl. Erw. 2b).

Denn die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die sich im vorliegenden Fall nach Massgabe der in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien beurteilt (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit

Hinweisen), ist zu verneinen.

Das Unfallereignis vom 17. Januar 1997 kann auf Grund des Geschehensablaufs - das Fahrzeug des Versicherten schleuderte nach Vollbremsung und wurde vom nachfolgenden

Auto seitlich erfasst, wodurch es sich zweimal um die eigene Achse drehte - und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer eingestuft werden. Zur Bejahung der adäquaten

Kausalität wäre daher erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass mehrere der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 140

Erw. 6b/cc). Dies trifft, wie die SUVA in der letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, nicht zu. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts Weiteres beizufügen hat, verwiesen werden.

Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob es, wie die SUVA in ihrer Stellungnahme vom 12. November 1999 geltend macht, seitens des Beschwerdeführers zu einer Beeinflussung der MEDAS-Ärzte gekommen ist.

4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die

Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die

Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; AHI 1999

S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152

Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. W.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · U 274/99
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente