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U 50/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

U 50/99

U 50/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 28. Juni 2001 in Sachen
Visana, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21,
3000 Bern, Beschwerdeführerin, gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion
Schweiz, Rechtsdienst, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur, betreffend F.________, 1934
Fatti

A.- Die 1934 geborene F.________ war ab Oktober 1986 als Teilzeitverkäuferin in der H.________ AG beschäftigt und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen

Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Als sie am 25. April 1987 ihren Personenwagen vor einem Rotlicht abbremsen musste, konnte die ihr nachfolgende Lenkerin nicht mehr rechtzeitig reagieren und fuhr auf ihr Fahrzeug auf. Der noch am selben Tag aufgesuchte Dr. med.

S.________ diagnostizierte angesichts der geklagten Kopfschmerzen, der Druckdolenz im Halswirbelsäulenbereich, der

Parästhesien in beiden Händen und der angegebenen Schwindelgefühle ein Whiplash-Trauma der Halswirbelsäule; ossäre

Läsionen waren nicht feststellbar. Nach anfänglich vollständiger und später noch teilweiser Arbeitsunfähigkeit konnte F.________ ihrer Erwerbstätigkeit ab 10. August 1987 wieder ohne Einschränkungen nachgehen. In den folgenden

Jahren wurden dem Unfallversicherer jedoch immer wieder

Rückfallmeldungen wegen Kopf- und Nackenbeschwerden mit

Ausstrahlungen in die Schulterregion erstattet. Vereinzelt kam es dabei auch zu vorübergehenden Arbeitsaussetzungen.

In der Regel wurden vom behandelnden Dr. med. C.________ jedoch lediglich Physiotherapien verordnet und das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit verneint.

Die 'Zürich', welche ihre Haftung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25. April 1987 anerkannt hatte, für

Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, zog nebst Berichten des Dr. med. S.________ und des

Dr. med. C.________ die Gutachten des Neurologen Dr. med.

T.________ vom 16. August 1988, 12. November 1990 und 25. März 1992, Letzteres mit zwei vom 30. April und 18. Juni 1992 datierenden Ergänzungen, bei. Gestützt auf diese Unterlagen gelangte sie zum Schluss, die anlässlich des versicherten Unfallereignisses erlittene Schädigung der

Wirbelsäule wirke sich auf die Erwerbsfähigkeit nicht aus, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe; hingegen könne auf Grund des Gutachtens des Dr. med.

T.________ eine auf einer Integritätseinbusse von 27,5 % basierende Integritätsentschädigung ausgerichtet werden.

Dies eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 1993, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

Nach noch im selben Jahr erfolgten weiteren Rückfallmeldungen und einem im Oktober 1993 gescheiterten Arbeitsversuch gab F.________ ihre Erwerbstätigkeit endgültig auf.

Gestützt auf die in einem Bericht vom 11. Januar 1995 festgehaltenen

Ergebnisse einer vom 12. bis 15. Dezember 1994 dauernden Abklärung im Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) verneinte die 'Zürich' den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden gesundheitlichen

Beeinträchtigungen und dem Verkehrsunfall vom 25. April

1987. Dementsprechend stellte sie mit Verfügung vom 12. April 1995 sämtliche Leistungen rückwirkend auf den 30. Januar 1995 ein. Auf Einsprache der Versicherten hin wurde noch eine Begutachtung im Institut Z.________ in

Auftrag gegeben. Auch nach Vorliegen der Z-Expertise, welche von Prof. Dr. phil. P.________ am 13. Februar 1996 erstattet wurde, hielt die 'Zürich' mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 1996 an ihrem bereits verfügungsweise vertretenen

Standpunkt fest.

B.- F.________ liess gegen die von der 'Zürich' beabsichtigte

Leistungseinstellung Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben. Als neues Beweismittel legte sie unter anderm die Ergebnisse einer am 19. August 1996 am Institut X.________ mittels der Single

Photon Emission Computed Tomography (Spect) durchgeführten

Abklärung auf.

Die als Krankenversicherer von F.________ zur Stellungnahme eingeladene Visana reichte eine Beurteilung ihres

Vertrauensarztes Dr. med. R.________ vom 3. Dezember 1998 ein und unterstützte im Übrigen die von der Versicherten gestellten Anträge.

Mit Entscheid vom 4. Januar 1999 wies das kantonale

Gericht die Beschwerde ab.

C.- Die Visana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, die Zürich sei zu verpflichten, F.________

«über den 30. Januar 1995 hinaus die nach UVG geschuldeten

Leistungen zu bezahlen». Zur Untermauerung ihrer Begründung beruft sie sich auf einen weiteren Bericht des Dr. med.

R.________ vom 2. Februar 1999.

Die 'Zürich' schliesst unter Einreichung einer zusätzlichen

Stellungnahme des ZMB vom 17. Mai 1999 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung und F.________ als Mitinteressierte haben sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nebst eindeutig nicht dem Unfallereignis vom 25. April 1987 zuzuordnenden Leiden weist die Versicherte im Wesentlichen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die

Schulterregion und Myogelosen auf. Zusätzlich sind Hirnleistungsstörungen geltend gemacht worden, welche für verschiedene

Symptome wie Kopfschmerzen, Gedächtnisschwäche,

Konzentrationsschwierigkeiten und leichte depressive Verstimmungen verantwortlich sein sollen.

Zu prüfen ist, ob und inwiefern die Unfallversicherung für allfällig notwendige Heilbehandlungen aufkommen muss und für im Zusammenhang mit diesen Beschwerden stehende Beeinträchtigungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit Taggelder und Rentenleistungen zu gewähren hat. Streitig ist dabei in erster Linie das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 25. April 1987 und den vorhandenen Beschwerden.

2.- a) Den Begriff der für die Leistungspflicht der

Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung (BGE 119 V 337

Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) hat das kantonale

Gericht im angefochtenen Entscheid vom 4. Januar

1999 zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig ist insbesondere auch, dass das Vorhandensein eines natürlichen

Kausalzusammenhangs als Tatfrage - auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare Befunde nach

Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer

Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen

Stellenwerts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis)

kann ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen

Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b findet sich überdies eine Zusammenfassung der vom Eidgenössischen

Versicherungsgericht in Ergänzung zum massgebenden

Prinzip der freien Beweiswürdigung erarbeiteten Richtlinien für die beweisrechtliche Auswertung bestimmter Formen medizinischer

Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche

Stellungnahmen).

3.- Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. Juni 1993 hat die 'Zürich' den Versicherungsfall zunächst abgeschlossen, indem sie der Versicherten zwar eine

Integritätsentschädigung zugesprochen, die Voraussetzungen für eine Rentengewährung jedoch mit der Begründung verneint hat, das Leistungsvermögen werde durch die unfallbedingte

Gesundheitsschädigung nicht beeinträchtigt. Medizinische

Vorkehren standen im damaligen Zeitpunkt offenbar nicht zur

Diskussion.

a) Nachdem die Zusprechung weiterer auf Grund einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erbringender Leistungen somit bereits einmal rechtskräftig abgelehnt worden ist und die Versicherte die von ihr neu geltend gemachten

Ansprüche auf einen Rückfall (Art. 11 UVV) zurückführt, handelt es sich bei der ablehnenden Verfügung vom 12. April

1995 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 29. Mai 1996 nicht, wie aus den vorinstanzlichen Ausführungen zu den Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit allenfalls geschlossen werden könnte, um leistungsaufhebende

Verwaltungsakte. Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen

Kausalzusammenhangs im vorliegenden Verfahren bestehende

Beweislosigkeit würde sich deshalb zum Nachteil der

Versicherten und der heute Beschwerde führenden Krankenkasse auswirken, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollten (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328

Erw. 3b).

b) Des Weitern wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung sei bereits eine Anerkennung unfallbedingter

Gesundheitsschäden erfolgt.

Dies trifft an sich zu. Gemäss Wortlaut der Verfügung vom 11. Juni 1993 beschränkte sich diese allerdings auf eine 'Beeinträchtigung der Wirbelsäule'. Einzig der Hinweis auf einen nicht genau bezeichneten Bericht des Dr. med.

T.________ liesse allenfalls die Frage aufwerfen, ob der anerkannte Integritätsschaden auch die von Dr. med.

T.________ im Ergänzungsschreiben vom 30. April 1992 erwähnte Störung der Hirnleistung mit umfasst. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da sich aus der rechtskräftig gewordenen Zusprechung einer Integritätsentschädigung für das vorliegende Verfahren ohnehin nichts zu

Gunsten der Versicherten ableiten lässt. Die in Art. 24

Abs. 1 UVG bei Vorliegen einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität vorgesehene

Entschädigung setzt immer auch eine Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung voraus (Thomas Frei, Die

Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997,

S. 38 f.). Dass sich eine solche Vorhersage nachträglich als unrichtig erweist, kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. Thomas Frei, a.a.O., S. 105 ff., insbesondere S. 111 und 112). Es geht deshalb nicht an, einen Versicherungsträger auf einer einmal rechtskräftig gewordenen und einer gerichtlichen Überprüfung deshalb nicht mehr zugänglichen

Anerkennung eines unfallbedingten Integritätsschadens auch bezüglich später geltend gemachter anderer Leistungsansprüche zu behaften.

4.- a) Gestützt auf die Aussagen im ZMB-Gutachten vom 11. Januar 1995, wonach das chronifizierte Zervikalsyndrom ganz eindeutig von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule determiniert werde und sich die möglicherweise noch bestehenden Residuen aus der Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule kaum mehr genügend von den degenerativen

Veränderungen abgrenzen liessen, weshalb der unfallbedingte

Anteil nur noch mit dem Beweisgrad der Möglichkeit anzunehmen sei, gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass der noch bestehende Gesundheitsschaden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 25. April 1987 zurückgeführt werden könne.

Bezüglich der zervikalen Beschwerden ist gegen diese

Beurteilung nichts einzuwenden. Nachdem die Ärzte des ZMB ausdrücklich festgestellt haben, dass der Unfall von 1987 als eine bloss mögliche Ursache für einen Teil des chronifizierten

Zervikalsyndroms in Betracht gezogen werden könne, und kein Anlass besteht, die Zuverlässigkeit dieser medizinischen

Erkenntnis in Frage zu stellen, kann ein unfallbedingter

Anteil am Zervikalsyndrom nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Mit der teils abweichenden Betrachtungsweise des Prof. Dr. phil. P.________ im Z-Gutachten vom 13. Februar 1996 einerseits und der Argumentation des Dr. med. R.________ in der von der Beschwerde führenden Krankenkasse beigebrachten Stellungnahme vom 3.

Dezember 1998 andererseits hat sich bereits die Vorinstanz eingehend auseinander gesetzt. Sie mögen die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalles für das zervikale Beschwerdebild zwar befürworten. Ebenso wenig wie der im vorliegenden Verfahren neu aufgelegte Bericht des Dr. med. R.________ vom 2. Februar

1999 lassen sie diese jedoch als mehr denn eine blosse

Möglichkeit erscheinen, was, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig festgehalten wird, für einen haftungsbegründenden Kausalitätsnachweis nicht genügt.

b) Was die auf Hirnleistungsstörungen zurückgeführten

Beschwerden anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass abgesehen von Kopfschmerzen während des ganzen Verlaufs der gesundheitlichen Entwicklung nach dem Unfall vom 25. April

1987 kaum je von solchen organisch nicht belegbaren Befunden die Rede war. Dafür, dass einzelne der angegebenen Befindlichkeitsstörungen für sich allein genommen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen wären, bestehen keine Anhaltspunkte.

Wie dem Bericht des Dr. med. R.________ vom 3. Dezember

1998 entnommen werden kann, wurde insbesondere den angeblichen kognitiven Defiziten auch von der Versicherten selbst nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Unter diesen Umständen verbietet sich auch die Annahme eines als

Folge des erlittenen Verkehrsunfalles aufgetretenen, nach

Schleudertraumata der Halswirbelsäule nicht selten festgestellten und insofern als typisch bezeichneten Beschwerdebildes, zumal auch die medizinischen Unterlagen nur äusserst spärliche Hinweise auf die Möglichkeit solcher

Behinderungen liefern. Auch wenn sich einzelne der beim

Beschwerdekomplex nach Schleudertraumata vorkommenden

Störungen gelegentlich manifestiert haben mögen, ist es doch nie zum Gesamtbild der nach solchen Verletzungen häufig beobachteten Symptomatik gekommen. Zu den Ergebnissen der am 19. August 1996 im Institut X.________ erfolgten

Abklärung mittels der Single Photon Emission Computed

Tomography (Spect) schliesslich bleibt anzumerken, dass diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts zum Vornherein nicht geeignet ist, um im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von Unfallfolgen den Beweis für das Vorliegen hirnorganischer

Schädigungen zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1). Im Übrigen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde davon abgesehen, die geltend gemachte

Leistungspflicht mit vom Zervikalsyndrom klar abgrenzbaren

Leiden näher zu begründen. Es erübrigt sich daher, auf diesen

Aspekt weiter einzugehen.

5.- Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der

Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im

Streit stehen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt aber nicht für den Fall, dass sich zwei Unfallversicherer über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten streiten (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223

Erw. 4c). Diese Sichtweise hat ihre Gültigkeit auch dort, wo Krankenkasse und Unfallversicherer im Streit über die

Leistungspflicht liegen (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen).

Folglich hat die Beschwerde führende Krankenversicherung als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und F.________ zugestellt.

Luzern, 28. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · U 50/99
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