U 50/99
A.- Die 1934 geborene F.________ war ab Oktober 1986 als Teilzeitverkäuferin in der H.________ AG beschäftigt und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Als sie am 25. April 1987 ihren Personenwagen vor einem Rotlicht abbremsen musste, konnte die ihr nachfolgende Lenkerin nicht mehr rechtzeitig reagieren und fuhr auf ihr Fahrzeug auf. Der noch am selben Tag aufgesuchte Dr. med.
S.________ diagnostizierte angesichts der geklagten Kopfschmerzen, der Druckdolenz im Halswirbelsäulenbereich, der
Parästhesien in beiden Händen und der angegebenen Schwindelgefühle ein Whiplash-Trauma der Halswirbelsäule; ossäre
Läsionen waren nicht feststellbar. Nach anfänglich vollständiger und später noch teilweiser Arbeitsunfähigkeit konnte F.________ ihrer Erwerbstätigkeit ab 10. August 1987 wieder ohne Einschränkungen nachgehen. In den folgenden
Jahren wurden dem Unfallversicherer jedoch immer wieder
Rückfallmeldungen wegen Kopf- und Nackenbeschwerden mit
Ausstrahlungen in die Schulterregion erstattet. Vereinzelt kam es dabei auch zu vorübergehenden Arbeitsaussetzungen.
In der Regel wurden vom behandelnden Dr. med. C.________ jedoch lediglich Physiotherapien verordnet und das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit verneint.
Die 'Zürich', welche ihre Haftung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25. April 1987 anerkannt hatte, für
Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, zog nebst Berichten des Dr. med. S.________ und des
Dr. med. C.________ die Gutachten des Neurologen Dr. med.
T.________ vom 16. August 1988, 12. November 1990 und 25. März 1992, Letzteres mit zwei vom 30. April und 18. Juni 1992 datierenden Ergänzungen, bei. Gestützt auf diese Unterlagen gelangte sie zum Schluss, die anlässlich des versicherten Unfallereignisses erlittene Schädigung der
Wirbelsäule wirke sich auf die Erwerbsfähigkeit nicht aus, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe; hingegen könne auf Grund des Gutachtens des Dr. med.
T.________ eine auf einer Integritätseinbusse von 27,5 % basierende Integritätsentschädigung ausgerichtet werden.
Dies eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 1993, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Nach noch im selben Jahr erfolgten weiteren Rückfallmeldungen und einem im Oktober 1993 gescheiterten Arbeitsversuch gab F.________ ihre Erwerbstätigkeit endgültig auf.
Gestützt auf die in einem Bericht vom 11. Januar 1995 festgehaltenen
Ergebnisse einer vom 12. bis 15. Dezember 1994 dauernden Abklärung im Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) verneinte die 'Zürich' den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und dem Verkehrsunfall vom 25. April
1987. Dementsprechend stellte sie mit Verfügung vom 12. April 1995 sämtliche Leistungen rückwirkend auf den 30. Januar 1995 ein. Auf Einsprache der Versicherten hin wurde noch eine Begutachtung im Institut Z.________ in
Auftrag gegeben. Auch nach Vorliegen der Z-Expertise, welche von Prof. Dr. phil. P.________ am 13. Februar 1996 erstattet wurde, hielt die 'Zürich' mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 1996 an ihrem bereits verfügungsweise vertretenen
Standpunkt fest.
B.- F.________ liess gegen die von der 'Zürich' beabsichtigte
Leistungseinstellung Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben. Als neues Beweismittel legte sie unter anderm die Ergebnisse einer am 19. August 1996 am Institut X.________ mittels der Single
Photon Emission Computed Tomography (Spect) durchgeführten
Abklärung auf.
Die als Krankenversicherer von F.________ zur Stellungnahme eingeladene Visana reichte eine Beurteilung ihres
Vertrauensarztes Dr. med. R.________ vom 3. Dezember 1998 ein und unterstützte im Übrigen die von der Versicherten gestellten Anträge.
Mit Entscheid vom 4. Januar 1999 wies das kantonale
Gericht die Beschwerde ab.
C.- Die Visana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, die Zürich sei zu verpflichten, F.________
«über den 30. Januar 1995 hinaus die nach UVG geschuldeten
Leistungen zu bezahlen». Zur Untermauerung ihrer Begründung beruft sie sich auf einen weiteren Bericht des Dr. med.
R.________ vom 2. Februar 1999.
Die 'Zürich' schliesst unter Einreichung einer zusätzlichen
Stellungnahme des ZMB vom 17. Mai 1999 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung und F.________ als Mitinteressierte haben sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nebst eindeutig nicht dem Unfallereignis vom 25. April 1987 zuzuordnenden Leiden weist die Versicherte im Wesentlichen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die
Schulterregion und Myogelosen auf. Zusätzlich sind Hirnleistungsstörungen geltend gemacht worden, welche für verschiedene
Symptome wie Kopfschmerzen, Gedächtnisschwäche,
Konzentrationsschwierigkeiten und leichte depressive Verstimmungen verantwortlich sein sollen.
Zu prüfen ist, ob und inwiefern die Unfallversicherung für allfällig notwendige Heilbehandlungen aufkommen muss und für im Zusammenhang mit diesen Beschwerden stehende Beeinträchtigungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit Taggelder und Rentenleistungen zu gewähren hat. Streitig ist dabei in erster Linie das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 25. April 1987 und den vorhandenen Beschwerden.
2.- a) Den Begriff der für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung (BGE 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) hat das kantonale
Gericht im angefochtenen Entscheid vom 4. Januar
1999 zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig ist insbesondere auch, dass das Vorhandensein eines natürlichen
Kausalzusammenhangs als Tatfrage - auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare Befunde nach
Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer
Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen
Stellenwerts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis)
kann ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b findet sich überdies eine Zusammenfassung der vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht in Ergänzung zum massgebenden
Prinzip der freien Beweiswürdigung erarbeiteten Richtlinien für die beweisrechtliche Auswertung bestimmter Formen medizinischer
Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche
Stellungnahmen).
3.- Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. Juni 1993 hat die 'Zürich' den Versicherungsfall zunächst abgeschlossen, indem sie der Versicherten zwar eine
Integritätsentschädigung zugesprochen, die Voraussetzungen für eine Rentengewährung jedoch mit der Begründung verneint hat, das Leistungsvermögen werde durch die unfallbedingte
Gesundheitsschädigung nicht beeinträchtigt. Medizinische
Vorkehren standen im damaligen Zeitpunkt offenbar nicht zur
Diskussion.
a) Nachdem die Zusprechung weiterer auf Grund einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erbringender Leistungen somit bereits einmal rechtskräftig abgelehnt worden ist und die Versicherte die von ihr neu geltend gemachten
Ansprüche auf einen Rückfall (Art. 11 UVV) zurückführt, handelt es sich bei der ablehnenden Verfügung vom 12. April
1995 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 29. Mai 1996 nicht, wie aus den vorinstanzlichen Ausführungen zu den Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit allenfalls geschlossen werden könnte, um leistungsaufhebende
Verwaltungsakte. Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen
Kausalzusammenhangs im vorliegenden Verfahren bestehende
Beweislosigkeit würde sich deshalb zum Nachteil der
Versicherten und der heute Beschwerde führenden Krankenkasse auswirken, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollten (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328
Erw. 3b).
b) Des Weitern wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung sei bereits eine Anerkennung unfallbedingter
Gesundheitsschäden erfolgt.
Dies trifft an sich zu. Gemäss Wortlaut der Verfügung vom 11. Juni 1993 beschränkte sich diese allerdings auf eine 'Beeinträchtigung der Wirbelsäule'. Einzig der Hinweis auf einen nicht genau bezeichneten Bericht des Dr. med.
T.________ liesse allenfalls die Frage aufwerfen, ob der anerkannte Integritätsschaden auch die von Dr. med.
T.________ im Ergänzungsschreiben vom 30. April 1992 erwähnte Störung der Hirnleistung mit umfasst. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da sich aus der rechtskräftig gewordenen Zusprechung einer Integritätsentschädigung für das vorliegende Verfahren ohnehin nichts zu
Gunsten der Versicherten ableiten lässt. Die in Art. 24
Abs. 1 UVG bei Vorliegen einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität vorgesehene
Entschädigung setzt immer auch eine Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung voraus (Thomas Frei, Die
Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997,
S. 38 f.). Dass sich eine solche Vorhersage nachträglich als unrichtig erweist, kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. Thomas Frei, a.a.O., S. 105 ff., insbesondere S. 111 und 112). Es geht deshalb nicht an, einen Versicherungsträger auf einer einmal rechtskräftig gewordenen und einer gerichtlichen Überprüfung deshalb nicht mehr zugänglichen
Anerkennung eines unfallbedingten Integritätsschadens auch bezüglich später geltend gemachter anderer Leistungsansprüche zu behaften.
4.- a) Gestützt auf die Aussagen im ZMB-Gutachten vom 11. Januar 1995, wonach das chronifizierte Zervikalsyndrom ganz eindeutig von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule determiniert werde und sich die möglicherweise noch bestehenden Residuen aus der Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule kaum mehr genügend von den degenerativen
Veränderungen abgrenzen liessen, weshalb der unfallbedingte
Anteil nur noch mit dem Beweisgrad der Möglichkeit anzunehmen sei, gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass der noch bestehende Gesundheitsschaden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 25. April 1987 zurückgeführt werden könne.
Bezüglich der zervikalen Beschwerden ist gegen diese
Beurteilung nichts einzuwenden. Nachdem die Ärzte des ZMB ausdrücklich festgestellt haben, dass der Unfall von 1987 als eine bloss mögliche Ursache für einen Teil des chronifizierten
Zervikalsyndroms in Betracht gezogen werden könne, und kein Anlass besteht, die Zuverlässigkeit dieser medizinischen
Erkenntnis in Frage zu stellen, kann ein unfallbedingter
Anteil am Zervikalsyndrom nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Mit der teils abweichenden Betrachtungsweise des Prof. Dr. phil. P.________ im Z-Gutachten vom 13. Februar 1996 einerseits und der Argumentation des Dr. med. R.________ in der von der Beschwerde führenden Krankenkasse beigebrachten Stellungnahme vom 3.
Dezember 1998 andererseits hat sich bereits die Vorinstanz eingehend auseinander gesetzt. Sie mögen die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalles für das zervikale Beschwerdebild zwar befürworten. Ebenso wenig wie der im vorliegenden Verfahren neu aufgelegte Bericht des Dr. med. R.________ vom 2. Februar
1999 lassen sie diese jedoch als mehr denn eine blosse
Möglichkeit erscheinen, was, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig festgehalten wird, für einen haftungsbegründenden Kausalitätsnachweis nicht genügt.
b) Was die auf Hirnleistungsstörungen zurückgeführten
Beschwerden anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass abgesehen von Kopfschmerzen während des ganzen Verlaufs der gesundheitlichen Entwicklung nach dem Unfall vom 25. April
1987 kaum je von solchen organisch nicht belegbaren Befunden die Rede war. Dafür, dass einzelne der angegebenen Befindlichkeitsstörungen für sich allein genommen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen wären, bestehen keine Anhaltspunkte.
Wie dem Bericht des Dr. med. R.________ vom 3. Dezember
1998 entnommen werden kann, wurde insbesondere den angeblichen kognitiven Defiziten auch von der Versicherten selbst nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Unter diesen Umständen verbietet sich auch die Annahme eines als
Folge des erlittenen Verkehrsunfalles aufgetretenen, nach
Schleudertraumata der Halswirbelsäule nicht selten festgestellten und insofern als typisch bezeichneten Beschwerdebildes, zumal auch die medizinischen Unterlagen nur äusserst spärliche Hinweise auf die Möglichkeit solcher
Behinderungen liefern. Auch wenn sich einzelne der beim
Beschwerdekomplex nach Schleudertraumata vorkommenden
Störungen gelegentlich manifestiert haben mögen, ist es doch nie zum Gesamtbild der nach solchen Verletzungen häufig beobachteten Symptomatik gekommen. Zu den Ergebnissen der am 19. August 1996 im Institut X.________ erfolgten
Abklärung mittels der Single Photon Emission Computed
Tomography (Spect) schliesslich bleibt anzumerken, dass diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zum Vornherein nicht geeignet ist, um im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von Unfallfolgen den Beweis für das Vorliegen hirnorganischer
Schädigungen zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1). Im Übrigen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde davon abgesehen, die geltend gemachte
Leistungspflicht mit vom Zervikalsyndrom klar abgrenzbaren
Leiden näher zu begründen. Es erübrigt sich daher, auf diesen
Aspekt weiter einzugehen.
5.- Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der
Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im
Streit stehen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt aber nicht für den Fall, dass sich zwei Unfallversicherer über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten streiten (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223
Erw. 4c). Diese Sichtweise hat ihre Gültigkeit auch dort, wo Krankenkasse und Unfallversicherer im Streit über die
Leistungspflicht liegen (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen).
Folglich hat die Beschwerde führende Krankenversicherung als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und F.________ zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: