Jahrgang 1993
AHI-Praxis 1993 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · AHI-Praxis 1993 · Deutsch
BSV/ Bundesamt für Sozialversicherung
OFAS / Office fe.diral des assurances sociales
Ufficio federale delle assicurazioni sociali
UFAS Uffizi federal da las assicuranzas socialas
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- Geleitwort1
- NJie EO-Meldekarte2
- B etre i bungsbegehren: Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis (Hinweis auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen)2
- Ceges zur Gebrechens- und Leistungsstatistik: Berichtigung3
- Kenntnis des Schadens bei der Arbeitgeberhaftung (Kommentar zum EVG-Urteil i. Sa. R.B. und Kons. vom 18.9.1992)3
- m Begriff des Arbeitnehmers nach AHVG/UVG6
- AHV: Versicherungspflicht7
- onale Familienzulagen chronik10
- ersonelles10
- ationen bei den Ausgleichskassen/IV-Stellen11
- AHV: Beiträge der Erwerbstätigen im Rentenalter eil des EVG vom 16. Oktober 1992 i. Sa. D.R12
- : Qualifikation des Erwerbseinkommens Urteil des EVG vom 30. Dezember 1992 i. Sa. A14
- : Veranlagungsverfügung. Versicherungspflicht von ausländischen eitnehmern im Dienste eines schweizerischen Arbeitgebers im Ausland Urteil des EVG vom 29. April 1992 i. Sa. S. AG15
- :Sonderbeitragspflicht auf Kapitalgewinnen zzzizllki, des EVG vom 14. Oktober 1992 i. Sa. M.M. u. Kons24
- AHV: Berechnung der Ehepaar-Altersrente nach Wiederverheiratung Urteil des EVG vom 28. Juli 1992 i. Sa. W Z26
- AFIV/IV: Rentenauszahlung auf ein Bank- oder Postcheckkonto Urteil des EVG vom 2. September 1992 i. Sa. J.A35
- IV: Transportkosten Urteil des EVG vom 8. Oktober 1992 i. Sa. 5. L39
- EL: Nachzahlung Urteil des EVG vom 4. November 1992 i. Sa. W. W42
p r e SS U Herausgeber Redaktion
Bundesamt für Sozialversicherung Informationsdienst BSV Effingerstrasse 33, 3003 Bern Ren6 Meier, Telefon 031 61 91 43 Telefon 031 61 90 11 Telefax 031 61 78 80 Abonnementspreis Fr. 25.— (6 Ausgaben jährlich) Vertrieb Einzelheft Fr. 5.— Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale 3000 Bern
An unsere Leserinnen und Leser
der vorliegenden ersten .Nummer der AHI-Praxis und der vor, rund zwei Wochen erstmals erschienenen Zeitschrift «Soziale Sicherheit» hat ein neuer
chnitt in den Informationsaktivitäten des Bundesamtes für Sozialver-C3 erung begonnen. Manche mögen bedauern, dass die «gute alte» ZAK — die 'tschrift für die Ausgleichskassen — eingehen müsste. Doch sie existiert Cntlich unter zwei neuen Titeln weiter, nämlich
— in der «Sozialen Sicherheit»: hier finden Sie die bisher im ersten Teil der
11. K enthalten gewesenen politisch relevanten Informationen, erweitert auf
tliche Bereiche der schweizerischen Sozialversicherungen;
— in der AHI-Praxis: diese konzentriert sich verstärkt auf die Rechtsprechung• und die Durchführungsinformation, welche mit dem Einbezug der AHV-, der TV und der EL-Mitteilungen sogar ausgebaut wurde.-
Die AHI-Praxis hat somit vor allem den Bedürfnissen der Durchführungsorgane zu dienen. Sie enthält in drei Hauptteilen folgendes:
— Der Abschnitt «Praxis» umfasst die für die Anwendung der gesetzlichen schriften in den einschlägigen Bereichen (s. Titelseite) bedeutsamen Erläuterungen und Daten. Dadurch werden die Verwaltungsweisungen des Bundesamtes ergänzt und präzisiert. Die Änderungen bei den kantonalen
ilienzulagen erscheinen ebenfalls in diesem Teil.
— In den «Mitteilungen» ist Platz für die Bekanntgabe von personellen, organisatorischen und anderen Mutationen bei den Durchführungsorganen, für
zberichte über Sitzungen von Fachkommissionen sowie für andere Kurzmeldungen.
Im Abschnitt «Recht» werden — wie bisher in der ZAK — die letztinstanz-'t en Urteile zur AHV, IV, EG und den EL wiedergegeben.
Die berufliche Vorsorge kann im Rahmen der AHI-Praxis nicht umfassend behandelt werden. Die Durchführungsinformation zur Zweiten Säule wird sich auf für die Ausgleichskassen besonders Bedeutsames beschränken. EVG-Urteile können höchstens in wichtigen Ausnahmefällen wiedergegeben werden. Für weitergehende Bedürfnisse gibt das BSV die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge heraus. Die politischen Aspekte der beruflichen Vorsorge kommen in der «Sozialen Sicherheit» zur Darstellung.
Sollten wir wichtige Aspekte zu wenig berücksichtigen, so bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen. Soweit es sich mit den beschränkten personellen Mitteln machen lässt, werden *ir entsprechenden Wünschen entgegenkommen.
Wir danken für Ihr Interesse und hoffen, Sie weiterhin zu unserer treuen Leserschaft zählen zu dürfen.
Die Redaktion
1 AHI-Praxis 1;1993
AHV/EO
Neue EO-Meldekarte
Auf Wunsch der Ausgleichskassen publizieren wir nachstehend eine Zusammenstellung der Codes auf Deutsch, Französisch und Italienisch, welche beim Ausfüllen der neuen Meldekarten Verwendung finden.
Diese Liste wird mit dem Nachtrag 4 zur WEO (gültig ab 1. Januar 1994) als selbständiger Anhang IV in die Weisungen integriert werden.
Code-Verzeichnis für die neue Meldekarte (Pos. 7 der Meldekarte)
Art der Dienstleistung Code dt. Code fr. Code it.
Armee
(weisse Meldekarten)
Normaldienst ND SN SN Beförderungsdienst BD SA SA
Jugend + Sport . JS JS JS (weisse Meldekarten mit rotem Aufdruck)
Arbeitsleistung (BIGA)
. (blaue Meldekarten)
Rekrutensatz ER AR IR
malansatz EN AN IN
ilschutz
Bisherige Meldekarte ohne Codierung.
Art. 67 Abs. 1 SchKG: Für Betreibungsbegehren ist die Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis
Hinweis auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St.Gallen, kantonale Aufsichsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. Dezember 1992
Am 2. Dezember 1992 hat das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 13 Abs. 1 SchKG) entschieden, die Unterzeichnung stelle kein Gültigkeitserfordernis des Betreibungsbegehrens (Art. 67 Abs. 1 SchKG) dar. Zivilrechtliche Formerfordernisse, insbesondere die Art. 11 ff. OR, kämen nicht zur Anwendung.'
2 AHI-Praxis 1/1993
Zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung des Betreibungsbegehrens erweise sich dessen Unterzeichnung weder als erforderlich noch als geeignet. Das Kantonsgericht St. Gallen weist im übrigen analogieweise auf die Rechtsprechung des EVG zur Frage der Unterschrift auf Verfügungen hin (vgl. BGE 105 V 248 ff. = ZAK 1980 S. 174), um festzustellen, die dort aufgestellten Grundsätze gälten für Ausgleichskassen, welche die Betreibungsbegehren auf EDV-Formularen erstellen, a fortiori sei doch für das Betreibungsbegehren Schriftlichkeit nicht einmal vorgeschrieben und würden darin — im Gegensatz zu einer Verfügung — keine Rechte oder Pflichten festgelegt.
Berichtigung zu den Codes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik
Im deutschen Text der «Codes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik»
(318.108.04 d) ist auf Seite 22 folgende Korrektur vorzunehmen:
6. Hilfsmittel AHV
Code Ziffer HVA
756 5.56 Perücken
Zur Kenntnis des Schadens bei der Arbeitgeberhaftung
Kommentar zum EVG-Urteil i. Sa. R.B. und Kons. vom 18.9.1992
1. Was heisst laut EVG «Kenntnis des Schadens»?
Eine Ausgleichskasse, die im Konkurs eines Arbeitgebers zu Verlust kommt, hat den ihr entstandenen Schaden gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens geltend zu machen. Was Kenntnis des Schadens bedeutet, hat das EVG Schritt für Schritt strenger bestimmt:
In ZAK 1973 S. 77 befand das Gericht, dass die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen beginne, «in welchem amtlich festgestellt wurde, dass der Konkurs... hinsichtlich der ausstehenden Beiträge für die Kasse fruchtlos geblieben war». Konkret hiess dies:,Schluss des Konkursverfahrens.
In BGE 108 V 50 = ZAK 1983 S. 113 hielt das EVG fest, dass die Kenntnis des Schadens nicht notwendigerweise mit dem Schluss des Konkursverfahrens zusammenfallen müsse, da der Verlust der Beitragsforderung bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits vorher feststellbar sein könne, wie bei-
3 AHI-Praxis 1/1993
spielsweise bei Erhalt des Verlustscheines. Vorliegend hielt es die Spezialanzeige der Konkursverwaltung an die Ausgleichskasse für massgebend.
In BGE 112 V 6 = ZAK 1986 S. 467 erkannten die höchsten Richter, Kenntnis des Schadens sei normalerweise im Moment der Auflage des Rollokationsplanes gegeben. Wirklich begründet wurde dieser Schluss erst in BGE 113 V 180 = ZAK 1987 S. 568. Bei ungewisser Konkursdividende in diesem Zeitpunkt sei der Belangte gegen . Abtretung einer allfälligen Konkursdividende zur Ersetzung .des gesamten Betrages zu verpflichten. In BGE 116V 72 = ZAK 1990 S. 390 erklärte das Gericht unter Hinweis auf verschiedene unveröffentlichte Urteile, es lehne eine Vorverlegung dieses Zeitpunktes vor die Auflage des Kollokationsplanes ab.
Im neuesten, in ZAK 1992 S. 477 veröffentlichten Urteil i. Sa. R. B. kommt das EVG in Abänderung seiner Rechtsprechung nun zum- Schluss, dass im Konkurs- und Nachlassvertragsverfahren die Kenntnis des Schadens ausnahmsweise bereits vor Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars bestehen könne.
2. Was ist dazu zu sagen?
Dieses Urteil erstaunt in verschiedener Hinsicht:
Innerhalb von bloss zehn Jahren wurde die Kenntnis des Schadens dreimal neu definiert.
Die Rechtsprechung von BGE 113 V 180 = ZAK 1987 S. 568 hat verschiedentlich Kritik hervorgerufen. Es sei verwiesen auf Knus, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1989, S. 69 ff., Decour, La reparation du dommage cause par l'employeur au sens de Particle 52 LAVS, Bulletin de la FEAS 1987/3 S. 21, sowie die Ausführungen von Cadotsch in SZS 1988 S. 243 ff. Ohne auf die geäusserten Bedenken einzugehen, verschärft das Gericht seine Rechtsprechung erneut.
Das EVG bemüht erneut das Zivilrecht und verweist auf. Art. 760 OR sowie auf BGE 116 11 158. Die dortigen Erwägungen hätten in gleicher Weise für Art. 8j. Abs. 1 AHVV zu gelten. Auch der Nichtjurist lernt in der Rechtskunde, dass eine Verjährungsfrist (wie sie Art. 760 OR darstellt) immer wieder, z.B. durch eine Betreibung, unterbrochen und daher beliebig verlängert werden kann, nicht jedoch eine Verwirkungsfrist (wie Art. 82 AHVV). Das EVG hat es unterlassen, auch nur ansatzweise zu fragen, ob dieser Unterschied nicht auch zu verschiedenen Schlüssen im Zivil- und AHV-Recht führen müsste.
Noch in BGE 116 V 72 = ZAK 1990 S. 390 rechtfertigte das Gericht seine strenge Praxis unter anderem mit der Rechtssicherheit. In der Tat•war dies das einzige stichhaltige Argument: Was auch immer sich in einem unter Umständen langwierigen Konkursverfahren abspielen mochte, die Ausgleichskasse konnte auf die Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars warten und hatte
4 AHI-Praxis 1/1993
nach diesem Zeitpunkt ein Jahr Zeit, eine Schadenersatzverfügung zu erlassen. Das EVG verwarf es, «den Beginn des Fristenlaufes im jeweiligen Einzelfall verschieden festzulegen» (BGE 113V 184•= ZAK 1987 S. 568 Erw. 3b). Nun hat das Gericht auch diesen Trumpf aus der Hand gegeben. Selbst wenn in ZAK 1992 S. 477 davon gesprochen wird, die Ausgleichskassen hätten nur «ausnahmsweise» bereits vor Auflage des Kollokaffensplanes Kenntnis des . Schadens, so ist damit das Misstrauen gesät. In einem länger dauernden Verfahren wird keine Ausgleichskasse mehr sagen können, wann sie — hätte sie den nötigen Aufwand betrieben — vielleicht einen möglichen. Schaden hätte aufspüren können.
Laut Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darf die Nachlassbehörde einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nur genehmigen, falls eine vollständige Befriedigung der privilegierten Gläubiger, wozu die Ausgleichskassen gehören, hinlänglich sichergestellt ist. Demzufolge dürfte eine Ausgleichskasse laut Gesetz gar nicht zu Verlust kommen.. Demgegenüber erlaubt es das hier besprochene Urteil einer Ausgleichskasse nicht einmal, die Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars abzuwarten. Sie muss sich vielmehr aktiv um die Schadenskenntnis bemühen. Wie das Urteil zeigt, darf die Ausgleichskasse auch nicht auf die wiederholten Zusicherungen des Sachwalters vertrauen, die Forderungen der AHV seien gedeckt!
3. Welche Schlüsse sind zu ziehen?
Für die Ausgleichskassen bedeutet das Urteil, dass sie in einem länger dauernden Konkurs oder Nachlassverfahren Erkundigungen über den Verlauf des Verfahrens anstellen müssen. Eine für die Gläubigerinteressen der Ausgleichskasse nachteilige Disposition der Konkursverwaltung kann durchaus eine Schadenskenntnis begründen.
Der Rechtsvertreter der Ausgleichskasse fasste das Urteil treffend so zusammen, es hätte die Kenntnis des Schadens in den «Graubereich des blossen Verdachts» verlegt. Für den Juristen bietet das Urteil zahlreiche Ansatzpunkte für eine Kritik. Für den Praktiker einer Ausgleichskasse dürfte die Schmerzgrenze "erreicht sein. Will man im Stadium des Verdachts prozessieren, sind aufwendige Abklärungen nötig, welche letztlich von der Gesamtheit der Versicherten zu finanzieren sind. Man kann es auch anders ausdrücken: Die AHV als soziale Institution wird von der Rechtsprechung selbst in mehr als zweifelhaften Fällen zum Prozessieren gezwungen; der Private kann dank Verjährungsunterbrechung Zuwarten.
Verschiedentlich wurde angeregt, die Einjahresfrist seit Kenntnis des Schadens sei zu verlängern. Dieser Meinung ist beispielsweise der Ständerat, der über das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts einen Art. 52 Abs. 2 AHVG beschloss, welcher die Frist auf fünf Jahre
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ansetzt. Nussbaumer hat in ZAK 1991 S. 392 («Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG») vorgeschlagen, der Bundesrat möge Art. 82 AHVV zugunsten der Ausgleichskassen ändern. Das BSV hat sich derartigen Bestrebungen bisher widersetzt: Wieso sollte ausgerechnet dieyNHV eine andere Regelung kennen, als sie sonst im allgemeinen im schweizerischen Haftpflichtrecht üblich ist? Sollte man unserem höchsten Gericht nicht vertrauen, dass es' diese Regel vernünftig und in einer den Bedürfnissen einer Massenversicherung und der Rechtssicherheit Rechnung tragenden Weise auslegt?
Ob diese Haltung noch angebracht ist oder ob Rechtsänderungen ins Auge zu fassen sind, wird das BSV mit den Ausgleichskassen prüfen.
Zum Begriff des Arbeitnehmers nach AHVG/UVG
Hinweis auf das Urteil des EVG vom 7. August 1992 i.Sa. K.H. = RKUV 1992 S. 251 Nr. U 155
Am 7. August 1992 hat das EVG ein *unter koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten bemerkenswertes Urteil zum Arbeitnehnierbegriff in der obligatorischen Unfallversicherung gefällt. Der Leitsatz zu diesem Urteil lautet:
Art. 1 Abs. 1 UVG, Begriff des Arbeitnehmers: Der Unfallversicherer ist grundsätzlich an die nach den Vorschriften der AHV erfolgte Qualifikation einer Erwerbstätigkeit gebunden. Nur wenn sie sich als offensichtlich unrichtig erweist, darf er davon abweichen.
Die unterschiedliche Anknüpfung der Beitragspflicht und der Versicherteneigenschaft könne im Einzelfall in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu divergierenden Qualifikationen ein- und derselben Erwerbstätigkeit führen, was unerwünscht sei und vom Gesetzgeber durch eine einheitliche Definition der Begriffe Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständigerwerbender vermieden werden sollte. Solange eine solche Koordination zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen nicht geltendes Recht sei, habe die Rechtsprechung bei der Handhabung der verschiedenen Anknüpfungs- • begriffe mittels harmonisierender Auslegung auf dieses Ziel hinzuwirken.
Das Urteil, das auch interessante Erwägungen zur sogenannten «arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» enthält, ist in RKUV 1992 S: 251 Nr. U 155 veröffentlicht worden.
AH1-Praxis 1/1993
AHV: Versicherungspflicht
In einem Urteil vom 11. Februar 1993, das in der AHI-Praxis demnächst veröffentlicht wird, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Rz 3049 des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht (KSV) für bundesrechtswidrig erklärt. Damit sind im Ausland wohnhafte Verwaltungsratsmitglieder von Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz ungeachtet ihrer Funktion, ihrer Unterschriftsberechtigung oder ihrer Anwesenheit an Sitzungen in der Schweiz in der AHV obligatorisch versichert.
Familienzulagen
Familienzulagen im Kanton Appenzell A. Rh.
Durch Beschluss vom 11. Januar 1993 hat der Regierungsrat den Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1993 auf 1,8 (bisher 2,0) Prozent gesenkt. Der Beitrag der Selbständigerwerbenden wurde bei 2 Prozent belassen.
Familienzulagen im Kanton Basel-Stadt
Mit Beschluss des Grossen Rates vom 18. November 1992 wurden verschiedene Änderungen mit Wirkung ab 1. Januar 1993 vorgenommen.
1. Ausnahmen von der Unterstellung unter das Gesetz
Zu den bisherigen Ausnahmen ist die folgende neu hinzugekommen:
Nicht als Arbeitnehmer gilt, wer in der Einzelfirma des Ehegatten oder in der Gesellschaft mitarbeitet, welcher der Ehegatte .als unbeschränkt haftender Teilhaber angehört.
2. Dauer des Anspruches auf Zulagen im Krankheitsfall
Gemäss OR ist im Krankheitsfall— sofern das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert hat — der Lohn während einer beschränkten Zeit weiterhin auszurichten (Basler Skala). Wird die Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfall vom Arbeitgeber durch Abschluss einer Krankentaggeldversicherung abgegolten, so dauert der Anspruch auf Kinderzulagen so lange, als ohne Abgeltung Lohn bezahlt werden müsste.
7 AHI-Praxis 1/1993
Neu sind die Zulagen bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses,über die sich aus der genannten Skala ergebenden Fristen hinaus zusätzlich während dreier weiterer Monate auszurichten.
3. Höhe der Zulagen
Die Kinderzulage beträgt 140 (bisher 130) Franken pro Kind und Monat. Die Ausbildungszulage macht 170 (bisher 155) Franken pro Kind und Monat aus.
Familienzulagen im Kanton Bern
Durch Beschluss vom 25. November 1992 hat der Regierungsrat den Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1993 auf 1,5 (bisher 1,6) Prozent gesenkt.
Familienzulagen im Kanton Genf
Durch Beschluss vom 18. Dezember 1992 hat der Grosse Rat zwei Gesetzen zugestimmt. Dadurch haben die Ansätze der Kinderzulagen für Arbeitnehmer und selbständige Landwirte per 1. Januar 1993 wie folgt geändert:
Für Kinder unter 10 •Jahren beträgt die Zulage 120 (bisher 110) Franken pro Kind und Monat; für solche von 10 bis 15 Jahren macht diese 145 (bisher 135) Franken aus.
Familienzulagen im Kanton Jura
Aufgrund von Artikel 13 des Kinderzulagengesetzes kann die Regierung die Ansätze der Familienzulagen einmal pro Jahr heraufsetzen, wenn der Konsumentenpreisindex der Schweiz um fünf Punkte gestiegen ist.
Mit Beschluss vom 8. Dezember 1992 hat die Regierung von diesem Recht Gebrauch gemacht und die Zulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1993 wie folgt festgesetzt (entsprechend Indexstand 135,0):
Kinderzulagen
138 (bisher 132) Franken pro Kind und Monat für Familien mit einem oder zwei anspruchsberechtigten Kindern,
162 (bisher 154) Franken pro Kind und Monat für Familien mit drei und mehr Kindern. •
Die Ausbildungszulage beläuft sich auf 186 (bisher 178) Franken pro Kind und Monat.
Die .Geburts- und Adoptionszulage beträgt 708 (bisher 680) Franken.
Die Haushaltungszulage für Familien mit anspruchsberechtigten Kindern wurde auf 120 (bisher 114) Franken erhöht.
8 AHI-Praxis 1/1993
Familienzulagen für Arbeitnehmer im Kanton Solothurn
Am 12. November 1992 hat der Regierungsrat mit Wirkung ab 1. Januar 1993 folgende Änderungen beschlossen:
Die Kinderzulagen werden auf 165 (bisher 160) Franken pro Kind und Monat erhöht. Die Geburtszulage Wird auf 600 (bisher 550) Franken heraufgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Tessin
Die Höhe der Kinderzulagen wird regelmässig dem Konsumentenpreisindex der Schweiz angepasst. Aufgrund des Indexstandes im November 1992 von 135,8 Punkten hat der Staatsrat durch Beschluss vom 9. Dezember 1992 den Ansatz der Kinderzulage auf 176 (bisher 170) Franken pro Kind und Monat festgesetzt.
Mit gleichem Datum wurde der Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber auf 2,0 (bisher 2,5) Prozent gesenkt.
Beide Änderungen sind per 1. Januar 1993 in Kraft getreten.
9 AHI-Praxis 1/1993
urzchronik
Meinungsaustausch AK/BSV
24. Februar fand in Bern unter dem Vorsitz des BSV der 97. Meinungsaususch zwischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Im Mittelpunkt nd eine Orientierung über den Stand der 10. AHV-Revision und die w itwirkung der Ausgleichskassen bei der Ausarbeitung der Vollzugsbe-f
mungen. Im weitern wurden die Ausgleichskassen darüber informiert, dass t der Einführung eines zivilen Ersatzdienstes Zivildienstleistende wie Militärienstleistende der E0 unterstellt werden sollen. Daneben wurden Durchhrungsprobleme bei der Erfassungskontrolle im Rahmen des BVG diskutiert.
ersonelles
ntrale Ausgleichsstelle, Genf
Zum neuen Chef der Sektion «Sachleistungen AHV/IV» bei der ZAS ist Mit irkung ab 1. Januar 1993 Jaroslav Slavicek ernannt worden. Er ersetzt den in n Ruhestand getretenen Francis Favre.
echsel im Präsidium der kantonalen Ausgleichskassen
ie Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen steht seit Jahresbeginn unr dem neuen Präsidium von Linus Dermont, Leiter der Ausgleichskasse LUI.Gallen. Jean-Marc Kuhn von der Ausgleichskasse Freiburg, der diese ii Funktion während vier Jahren ausübte, hat auf Ende 1992 seinen Rücktfitt ....,klärt. Ebenso legte Vizepräsident Roland Bächli sein Amt nieder. Zu seinem achfolger wählte die Konferenz Carlo Marazza, Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Tessin.
iniongusgleichskasse des Kantons Zürich -
er Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Roland Bächli, hat aus esundheitsgründen seinen Rücktritt erklärt. Er bleibt aber als Berater der irektion weiterhin in den Diensten der Ausgleichskasse. Der Aufsichtsrat hat mit Amtsantritt am 1. April 1993 Franz Stähli, Fürsprecher (bisher Mitglied der eschäftsleitung der La Suisse Versicherungen), zum Direktor der Ausgleichskasse gewählt.
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Ausgleichskasse des Kantons Glarus
Dr. Robert Kistler ist Ende 1992 altershalber als Leiter der Ausgleichskasse Glarus zurückgetreten. Eine kurze Würdigung seines Wirkens enthält die Erstausgabe der BSV-Zeitschrift «Soziale Sicherheit» (CHSS). Neuer Leiter der Ausgleichskasse ist seit Jahresbeginn Konrad Landolt.
Ausgleichskasse PAN VICA (Nr. 38)
An die Stelle des zurückgetretenen Werner Schmid (ZAK 1992 S. 473) hat der Kassenvorstand Heinz Wehrli zum Leiter der Ausgleichskasse PANVICA mit Amtsantritt am 1. Januar 1993 gewählt.
Mutationen bei den.Durchführungsstellen
Ausgleichskasse Agrapi (Nr. 103):
Telefon 031/352 50 45 (ab 25.9.1993),
Telefax 031/43 20 03 (neu ab sofort), 351 20 03 (ab 25.9.1993).
Ausgleichkasse Aargauische Arbeitgeber (Nr. 48):
Telefon 064 / 23 0961.
IV-Regionalstelle Jura: Telefax 066/226 278.
IV-Regionalstelle Waadt: Telefax 022/361 213.
Namensänderung der Ausgleichskasse VATI
Die Ausgleichskasse VATI (Nr. 94) hat infolge von Verbandsfusionen ihren Namen mit Wirkung ab 1. Januar 1993 geändert in «Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie», Kurzbezeichnung «Ausgleichskasse Textil».
IV-Stelle Appenzell A. Rh.
Am 1. März 1993 hat die TV-Stelle des Kantons Appenzell A. Rh. ihren Betrieb aufgenommen. Ihre Adresse:
Kasernenstrasse 4, Postfach 1254,
9102 Herisau 2; Telefon 071/52 60 10;
Telefax 071/51 57 54.
11 AHI-Praxis 1/1993
AHV. Beiträge der Erwerbstätigen im Rentenalter
Urteil des EVG vom 16. Oktober 1992 i. Sa. D.R.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b, Art. 5 AHVG. Bezüge nach Art. 164 Abs. 1 ZGB stellen kein beitragspflichtiges Einkommen dar, wohl aber Entgelte nach
Art. 165 Abs. 1 und 3 ZGB. Betreiben Ehegatten ein gemeinsames Gewerbe, sind sie beitragsrechtlich je als Selbständigerwerbende zu erfas-
sen.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob .beide Ehepartner Anspruch auf den Rentenfreibetrag nach Art. 6quater AHVV Anspruch haben, äusserte sich das• EVG wie folgt:
4a. Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin nicht als beitragspflichtige Person erfasst hat, obwohl der Ehemann sich gemäss seinen Angaben in der vorinstanzlichen Replik wiederholt um eine separate Beitragspflicht der Beschwerdeführerin bemühte. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in der Ausübung der Erwerbstätigkeit unterstützte, indem sie unter anderem Geschäftsreisen unternahm, Ausstellungen organisierte, Kundenkontakte unterhielt und sämtliche Sekretariatsarbeiten erledigte. Es fragt sich somit, ob die Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei als nicihtbeitragspflichtige, im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau ohne Barlohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG zu qualifizieren, im Hinblick auf die massgebliche Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Tätigkeitsbereich ihres Mannes gerechtfertigt ist. Da sich dieses Problem im vorliegenden Verfahren nur für die Beitragsjahre 1988 und 1989 stellt, ist insbesondere zu prüfen, Ob im Hinblick auf das am 1. Januar 1988 in Kraft getretene• neue Eherecht an der bisherigen beitragsrechtlichen Qualifizierung der Beschwerdeführerin festzuhalten ist.
b. Das Bundesgericht hat zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung der Entschädigung an Ehegatten ausgeführt:
«Nach Art. 164 Abs. 1 ZGB hat der Eligatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf Öder Gewerbe hilft, Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet..: Von diesem Betrag zur freien Verfügung sind die ausserordentlichen Beiträge eines Ehegatten nach Art. 165 ZGB zu unterscheiden. Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung (Abs. 1). Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war (Abs. 2). Ein Ehegatte
12 AHI-Praxis 1/1993
kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eineS Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat (Abs. 3).
Die Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB ist nicht Lohn, sondern Ausgleich für die durch die Mitarbeit entstandenen Vorteile. Das BSV und die Lehre verneinen eine AHV-Beitragspflicht auf den Bezügen nach Art. 164 ZGB, bejahen aber eine solche auf den Entgelten nach Art. 165 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB — so das Bundesamt in ZAK 1987 S. 317.
Dem Partnerschaftsgedanken widerspricht das nicht. Das neue Eherecht bezweckt gerade, die Rechtsfolgen von ohne Arbeitsvertrag geleisteter Ehegattenmitarbeit an arbeitsvertraglich geregelte Verhältnisse anzugleichen. Der Ehegatte, der durch seine Mitarbeit dem andern Ehegatten wirtschaftliche Vorteile verschafft, soll auch dann, wenn kein obligationenrechtlicher Vertrag abgeschlossen wird, entschädigt werden. Diese Entschädigung ist jedenfalls Produkt geleisteter Arbeit und damit wie Barlohn zu behandeln. Es kommt daher sozialversicherungsrechtlich nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder ob die geleisteten Zahlungen im Sinne von Art. 165 Abs. 1 ZGB als angemessener Ausgleich für in seinem Gewerbe geleistete Arbeit zu qualifizieren sind.
Lediglich dann, wenn die Ehegatten ein gemeinsames Gewerbe betreiben würden, wären sie AHV-rechtlich je als Selbständigerwerbende zu erfassen.»
(BGE 115 Ib 45 Erw. 5b und c mit Hinweisen• auf Rechtsprechung und Lehre.)
c. Gemäss dieser Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, sind nicht nur Entschädigungen aus Arbeitsverträgen als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG zu betrachten, sondern auch die Entgelte für ausserordentliche Beiträge im Beruf oder Gewerbe des andern nach Art. 165 Abs. 1 ZGB. Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid kann die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als beitragspflichtige Person daher nicht einfach mit dem Hinweis verneint werden, in den Steuererklärungen seien nie Einkünfte der Beschwerdeführedu aus einer Erwerbstätigkeit deklariert worden. Macht indessen ein Vesicherter (oder seine Ehefrau) ein aus einem Arbeitsvertrag oder aus der Erbringung von ausserordentlichen Beiträgen gemäss Art. 165 Abs. 1 ZGB sich ergebendes sozialversicherungsrechtliches Beitragsverhältnis geltend, so sind im Rahmen der auch im Sozialversicherungsprozess herrschenden Mitwirkungspflicht (BGE 117 V 263 -= ZAK 1992 S. 356 Erw. 3b und BGE 117V 282 Erw. 4a, 116V 26= ZAK 1990 S. 294 Erw. 3c, BGE 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweisen) zumindest Zeitpunkt und Höhe der behaupteten Zahlungen nachzuweisen. Diesen Anforderungen genügt die summarische Bestätigung der Kantonalbank vom 15. November 1989, wonach auf das Konto der Beschwerdeführerin regelmässige Einlagen gemacht worden seien,
13 AHI-Praxis 7/1993
nicht. Das gleiche gilt für das behauptete Gesellschaftsverhältnis: Der. eingereichte Ehevertrag vom 22. •August 1967 weist keineswegs aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Betrieb in gleichgeordneter selbständiger Stellung betrieben hätten. Somit ist weder ein aus unselbständiger noch ein aus selbständiger Erwerbstätigkeit resultierendes Beitragsverhältnis der Beschwerdeführerin erwiesen...
AHV. Qualifikation des Erwerbseinkommens
Urteil des EVG vom 30. Dezember 1992 i. Sa. A.
Art. 5 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AHVG. Abgrenzung selbständige/unselbständi-
ge Erwerbstätigkeit bei freien Mitarbeitern auf dem Gebiet der EDV: Der Schluss, die Tätigkeit, von EDV-Spezialisten, die für bestimmte Projekte beigezogen werden, über die einzelnen Projekte Projektverträge abschliessen, bei der persönlichen Ausführung der Projekte einem Projektleiter unterstellt sind,
Die Projektarbeit nach vorbestimmten Terminen für Beginn, Abliefe-
rung und Abnahme zu erledigen haben,
die Infrastruktur der sie beiziehenden Projektverantwortlichen benüt-
zen,
weder einen massgeblichen Kapitaleinsatz noch erhebliche Eigen-
investitionen erbringen, weder mit der Kundenakquisition noch mit dem Projektmanagement befasst sind,
rechtlich gegenüber dem Kunden für die Projektausführung und allfäl-
lige Werkmängel nicht verantwortlich sind,
das Inkasso nicht durchführen und die Folgen einer allfälligen In-
solvenz des Kunden nicht zu tragen haben, sei als unselbständige Erwerbstätigkeit und das dafür ausgerichtete Entgelt somit als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, auch wenn das Risiko für Krankheit und Unfall beim EDV-Spezialisten liegt, kein Monatslohn vereinbart ist, keine explizite Ferienregelung vorliegt, und bei Werkmängeln ein Rückgriff der Projektverantwortlichen auf den EDV-Spezialisten vorbehalten ist, verletzt kein Bundesrecht (Art. 4 und 9 AHVG).
14 AHI-Praxis 1/1993
AHV. Veranlagungsverfügung. Versicherungspflicht von ausländischen Arbeitnehmern im Dienste eines schweizerischen Arbeitgebers im Ausland
Urteil des EVG vom 29. April 1992 i. Sa. S. AG
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 14 Abs. 3 AHVG, Art. 38 AHVV: Veranlagungsverfügung. Eine
Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitrags-
pflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (Erw. 3).
Art. 1 Abs. 1 Bst. c, Art. 12 Abs. 1 AHVG, Art. 1 IVG: Gleichbehand-
lungsklausel zwischen Schweizern und Ausländern sowie obligatorische Versicherung. AHV/1V-Statut von ausländischen Hochseetauchern, die in
Küstennähe auf Rechnung einer französischen Erdölfirma arbeiten, wel-
che ihre Dienste an eine ihr gehörende Gesellschaft schweizerischen Rechts verleiht (Erw. 4 bis 6).
Die S. AG stellt der C. S. AG, einer französischen Gesellschaft, die dem selben Konzern angehört, Hochseetaucher ausländischer Nationalität zur Verfügung. Im Mai 1981 gab die S. AG im Anmeldefragebogen der Ausgleichskasse an, sie beschäftige im Ausland 120 bis 300 Personen. Aufgrund einer im Mai 1986 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle gelangte die Ausgleichskasse zur Auffassung, die im Ausland von der C. S. AG beschäftigten, aber von der S. AG entlöhnten Arbeitnehmer seien der AHV unterstellt. Am 12. Dezember 1986 eröffnete die Ausgleichskasse der S. AG eine provisorische Beitragsverfügung, um die Verwirkung auszuschliessen. Nach diversen Besprechungen erliess die Ausgleichskasse weitere provisorische Verfügungen, eine davon am 6. Dezember 1990. Die von der S. AG gegen letztere Verfügurig gerichtete Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen. Das EVG hat die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
la. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der. von der Beschwerdegegnerin am 18._Dezember 1986, 11. Dezember 1987, 16. Dezember 1988 und 13. Dezember 1989 erlassenen Verfügungen verlangt, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist nämlich einzig und allein die Verfügung vom 6. Dezember 1990, gegen welche die Beschwerde gerichtet war, worüber die Vorinstanz im angefochtenen
15 AHI-Praxis 1/1993
Entscheid befunden hat. Der kantonale Entscheid vom 9. November 1990 in Sachen derselben Parteien ist zufolge der Nichteintretensurteile vom 17. April 1991 dieses Gerichts und vom 5. Juni 1991 des Bundesgerichts in Rechtskraft erwachsen.
b. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann im übrigen insofern nicht eingetreten werden, als sich deren Rechtsbegehren. implizit auch auf die nachgeforderten Beiträge an die kantonale Familienzulagenordnung beziehen • (BGE 101.V 3 Erw. lb).
2a. Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i. Verb.
m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das EVG in Abgabe-- streitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
b. Nachdem das EVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 114 Abs. 1 i. Verb. m. Art. 132 OG), prüft es im übrigen von Amtes wegen, ob der angefochtene Entscheid Bestimmungen des 'öffentlichen Rechts des Bundes verletzt oder ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 Bst. a OG). Es kann deshalb ohne Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen oder die von der Vorinstanz berücksichtigten Gründe eine Beschwerde gutheissen oder abweisen (BGE 116 V 257 Erw. 1 mit Hinweisen).
3a. Wie die vier früheren Verfügungen hat die beschwerdebeklagte Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 1990 einzig und allein deshalb erlassen, um die fünfjährige (Art. 16 Abs. 1 AHVG) Verjährung (recte: Verwirkung; vgl. BGE 115 V 186 Erw. 2b = ZAK 1989 S. 512) der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1985 geschuldeten paritätischen Beiträge auszuschliessen. Weil sie weder die. Identität der von der Beschwerdeführerin beschäftigten Versicherten noch die diesen ausgerichtete Lohnsumme kannte, setzte die Ausgleichskasse veranlagungsweise die beitragspflichtige Lohnsumme für das Jahr 1985 pauschal auf Fr. 20 000 000.— fest, wobei sie darauf hinwies,sie verzichte «vorderhand» darauf, die entsprechenden Beiträge einzutreiben.
Wie die Beschwerdeführerin dartut, ist es bei der Festsetzung der AHV/IV-Beiträge wichtig, die Identität der Versicherten, die «in den Genuss der... Wohltat der AHV kommen werden», genau zu kennen, ist doch der Arbeitgeber zu ihren Gunsten verpflichtet, die paritätischen Beiträge zu ent-
16 AHI-Praxis 1/1993
richten, deren dem Arbeitnehmerbeitrag entsprechende Hälfte grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung abgezogen werden muss (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Wenn sie die Identität der Versicherten nicht kennt, kann nämlich die Ausgleichskasse deren individuellen Konten offensichtlich auch nichts gutschreiben. Eine Nachzahlungsverfügung, welche die Ausgleichskasse in Anwendung von Art. 39 AHVV erlässt, mnss deshalb — wenigstens in einer Beilage — alle für die Verbuchung und Eintragung in die verschiedenen individuellen Konten notwendigen Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Summe des massgebenden 'Lohnes und der entsprechenden Beiträge sowie das Jahr, für das sie in Rechnung gestellt werden (BGE 110V 234 Erw. 4a; ZAK 1992 S. 314 Erw. 5a). Damit die Ausgleichskasse indessen dieser Anforderung' genügen kann, muss der Arbeitgeber ihr oder dem zuständigen Revisionsorgan die notwendigen Angaben liefern, wie es seine Pflicht ist (Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 35 Abs. 1 und 209 Abs. 1 AHVV).
b. Im vorliegenden Fall genügt die angefochtene Verwaltungsverfügung diesen Anforderungen offensichtlich nicht, geht doch daraus bloss eine Schätzung hervor und figuriert darin keinerlei Angabe über die betroffenen Versicherten (vgl. Art. 140 Abs. 1 AHVV).
Die Rechtsprechung hat allerdings anerkannt, dass unter• gewissen Umständen die Eröffnung einer schätzungsweisen Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme 'für die Gültigkeit einer Verfügung genügen können. Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen; weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 37 AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arpeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen (EVGE 1961 S. 149 Erw. 1 = ZAK 1962 S. 35; ZAK 1983 S. 321 Erw. 3b; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989, S. 251, Rz 14.67). Die Ausgleichskasse ist dann verpflichtet, im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art. 38 AHVV zu veranlagen. Die auf dieser Grundlage erlassene Verfügung ist eine Veranlagungs-, nicht eine Beitragsverfügung (ZAK 1991 S. 32 Erw. 3b). Sie eignet sich dazu, die Verwirkung der Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu verhindern (EVGE 1963 S. 186 = ZAK 1964 S. 30).
c. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin bereits im Mai 1981 im Anmeldefragebogen der beschwerdebeklagten Ausgleichskasse angegeben, sie beschäftige sowohl in der Schweiz als auch im Ausland Personal und der Personalbestand per Ende Dezember 1981 betrage rund 300 Personen. Erst bei
17 AHI-Praxis 1/1993
einer Kontrolle der von der S. AG ausgerichteten Löhne im Mai 1986 interessierte sich die Ausgleichskasse freilich für das Statut der für die Gesellschaft im Ausland tätigen Personen. Nach durchgeführter Abklärung teilte die Ausgleichskasse der Gesellschaft mit Schreiben vom 14: Juli 1986 —dessen Inhalt vom BSV am 10. September 1986 bestätigt wurde — mit, sie sei zur Auffassung gelangt, dass die Personen französischer Nätionalität, die von der C. S. AG im Ausland beschäftigt, aber von der S. AG entlöhnt werden, den schweizerischen Sozialversicherungsgesetzen unterstehen, so dass auf deren Löhnen Beiträge erhoben werden müssen. Am 30. April 1987 mahnte die Ausgleichskasse die S. AG, ihr innert einer am darauffolgenden 15. Mai ablaufenden Frist die Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, mit denen die an die im Ausland besChäftigten Arbeitnehmer ausgerichtete Lohnsumme ermittelt werden könne. Die Gesellschaft leistete dieser Aufforderung indessen keine Folge. Mit Brief vom 14. November 1989 listete die Ausgleichskasse die Buchungsbelege detailliert Auf, die sie- für die Festsetzung der paritätischen Beiträge benötigte. Auch dieser Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin keine Folge.und zog es offensichtlich vor, das Ergebnis der Gerichtsverfahren abzuwarten, in denen sie versuchte, die Unterstellung der im Ausland beschäftigten Personen unter die AHV bereits im Grundsatz zu bestreiten.
Unter, diesen Umständen ist anzunehmen, die Ausgleichskasse habe sich wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers, der es unterliess, innert nützlicher Frist die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der paritätischen Beiträge zu liefern, gezwungen gesehen, eine Veranlagungsverfügung zu erlassen. Die auf dieser Grundlage am 6. Dezember 1990 erlassene Verfügung lässt sich deshalb in bezug auf ihren Inhalt nicht beanstanden.
d. Sollte die Beschwerde abgewiesen werden, hiesse das indessen keineswegs, dass das EVG die von der Beschwerdegegnerin verfügte Veranlagung in masslicher Hinsicht schlicht und einfach bestätige. Nachdem zunächst einmal die Grundsatzfrage entschieden ist, obliegt es gegebenenfalls der, Ausgleichskasse, den Sachverhalt aufgrund der beim Arbeitgeber eingeholten Auskünfte im eigentlichen Sinn genau abzuklären (vgl. EVGE 1961 S. 149 Erw. 2= ZAK 1962 S. 35).
4a. Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG sind die Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG). Ein Schweizer Bürger im Ausland ist dann für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig, wenn zwischen ihm und der Person bzw. dem Unternehmen in der Schweiz in wirtschaftlicher, bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht ein Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis besteht Das trifft jedenfalls immer dann zu, wenn ein eigentlicher Arbeitsvertrag im Sinne des Obligationenrechts vorhanden ist. Da aber in AHV-rechtlicher Hinsicht nicht die zivilrechtlichen Verhältnisse, sondern die
18 AHI-Praxis 1/1993
wirtschaftlichen Gegebenheiten entscheidend sind, genügt auch schon eine arbeitsvertingsähnliche Vereinbarung für die Annahme, der Schweizer Bürger im Ausland sei für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig. Arbeitet der Schweizer Bürger im Ausland in einer unselbständigen Filiale oder Zweigniederlassung eines schweizerischen Unternehmens, so ist er für einen_
Arbeitgeber in der Schweiz tätig, nicht dagegen, wenn er in einer verselbständigten Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft der schweizerischen Unternehrhung arbeitet. Ein Schweizer Bürger im Ausland gilt dann als durch einen Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt, wenn die Vergütung des Arbeitsentgelts zu dessen Lasten erfolgt und als Lohn aus dessen Büchern ersichtlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber den Lohn direkt bezahlt oder durch Vermittlung eines Dritten bezahlen lässt (ZAK 1987 S. 294 Erw. 2a).
b. Nach der Rechtsprechung kommt dieselbe Regelung zur Anwendung bei Ausländern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem eiltlöhnt werden, und zwar unter der doppelten Voraussetzung, dass es sich einerseits um Angehörige eines Staates handelt, der mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das eine Gleichstellungsklausel für die Angehörigen beider Staaten enthält, und dass sich andrerseits der Arbeitsort in einem Staat befindet, mit dem die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat. Diese Regel findet namentlich auf französische Staatsbürger Anwendung (BGE 112V 337, 343 Erw. 7b = ZAK 1987 S. 195). Zwar hat diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG verschiedentlich zu Kritik Anlass gegeben (Trutmann, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht, XLIV/1988, S. 255 ff.; Käser, a. a. 0., S. 27). Die erste der beiden ziterten Autoren scheint vor allem zu befürchten, es resultiere daraus eine unnötige und kostspielige Doppelbelastung für die betroffenen Arbeitnehmer. Sie übersieht indessen, dass gestützt auf Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG und Art. 1 IVG die einer staatlichen ausländischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungsinstitution angehörenden Personen von der AHV/IV befreit werden können, wenn ihre Unterstellung unter diese beiden schweizerischen Versicherungen für sie eine unzumutbare Doppelbelastung bedeutet (BGE 117 V 3 Erw. 4a = ZAK 1991 S. 207). Im übrigen kann man bei der Lektüre des kritisierten Entscheids feststellen, dass es — wenigstens in den Fällen von Deutschland und Frankreich — die Vertreter dieser beiden Länder waren, die im Verlaufe der dem Vertragsabschluss vorangehenden Verhandlungen den Wunsch äusserten, ihre eigenen Bürger sollten ebenfalls in den' Genuss der Regel von Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG kommen (BGE 112 V 342 Erw. 7a und 344 Erw. 7b = ZAK 1987 S. 195). Dies erlaubt zu behaupten, es handle sich dabei in Wirklichkeit um eine soziale Schutzmassnahme zugunsten der ausländischen Arbeitnehmer, die im Ausland für ein schweizerisches Unternehmen tätig sind, und nicht um eine• missbräuchliche Ausdehnung des An-
19 ANI-Praxis 1/1993
wendungsbereichs des schweizerischen Gesetzes auf ausländisches Territorium.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne trotz gewissen äusseren Anzeichen nicht als Arbeitgeberin des ausländischen Personals, das sie im Ausland der C. S. AG zur Verfügung stellt, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG und der zitierten Rechtsprechung betrachtet werden. Allerdings überzeugt keines der Argumente, die sie in ihrer Rechtsschrift darlegt oder die sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonalen Entscheid vom 9. November 1990 vorgebracht hat. Nach Art. 12 Abs. 1 AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Besteht zu gleicher Zeit und für die gleiche Tätigkeit ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis gegenüber mehreren Personen, so obliegt die Abrechnungs- und Beitragspflicht demjenigen Arbeitgeber, der zum Versicherten den direkteren und engeren Kontakt hat (ZAK 1990 S. 129 Erw. 3b). Im übrigen erscheint es als nicht unwesentlich, dass die Beschwerdeführerin, als sie am 4. Mai 1981 den Anmeldefragebogen der beschwerdebeklagten Ausgleichskasse ausfüllte, ausdrücklich angegeben hat, sie beschäftige Personal im Ausland. Dadurch hat sie sich nämlich verpflichtet, auch für dieses Personal abzurechnen und Beiträge zu bezahlen, soweit es der AHV/IV unterstellt ist. Nach der Rechtsprechung gilt dann, wenn der Lohn von mehreren Perso-nen ausbezahlt wird und unklar ist bzw. nur schwer zu ermitteln ist, wer von• diesen der eigentliche lohnzahlungspflichtige Arbeitgeber ist, weil zur gleichen Zeit und für die gleiche Tätigkeit ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber beiden Personen besteht, in allen Fällen diejenige Person als Arbeitgeber, die gegenüber der Ausgleichskasse die Abrechnungs- und Beitragspflicht übernommen hat (ZAK 1990 S. 129 Erw. 5d). Daher spielt es keine Rolle, wer — die Be- • schwerdeführerin oder die C. 5. AG — die Löhne des von .der S. AG angestellten und der letztgenannten Gesellschaft ausgeliehenen Personals letzlich wirtschaftlich trägt. Aufgrund der 1981 eingegangenen Verpflichtungen muss allein die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin abrechnen und die Beiträge entrichten.
Ebenfalls vergeblich beruft sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer engen Verbindungen mit dem Konzern C. und insbesondere zur C. 5. AG sinngemäss auf das Transparenzprinzip («Durchgriff»), das im Falle von Rechtsmissbrauch erlaubt, direkt auf den wirtschaftlichen Eigentümer der dem Anschein nach als Vertragspartei auftretenden juristischen Person zu greifen (BGE 113 II 36 Erw. 2c). Wie das EVG bereits in ähnlichen Fällen entschieden hat, besteht hier kein Anlass, von den allgemeinen Grundsätzen des Gesellschaftsrechts abzuweichen, welche — unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs — die zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären oder gegebenenfalls ihrem Alleinaktionär bestehende rechtliche Dualität anerkennen (ZAK 1989 S. 530 Erw. 2c).
Dieser erste Beschwerdegrund muss deshalb abgewiesen werden.
20 AHI-Praxis 1/1993
6. Die Beschwerdeführerin bestreitet die streitige Verfügung weiter unter einem anderen Blickwinkel. Ihr zufolge arbeiten die von ihr beschäftigten Taucher französischer. Nationalität an Orten in der Nordsee, die sich in Grossbritannien (Schottland, England) und in Ncirwegen befinden, d. h. in Ländern, mit denen die Schweiz Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, was nach der in Ervv. 4b angeführten Rechtsprechung die Anwendung von. Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG ausschlösse. Ausserdem komme es vor, dass die Taucher in internationalen Gewässern arbeiteten, weshalb nach Ansicht der Beschwerdeführerin deren Arbeitsort nicht bestimmt werden kann. • Diese Argumentation ist nicht begründet. Wie bereits dargelegt (Erw., 3b), handelt es sich bei der streitigen Verfügung um eine Veranlagungs-, nicht um eine Beitragsverfügung. Demnach obliegt es jetzt der Beschwerdeführerin — der gegenüber die AHV-Verwaltung bisher viel Geduld bewiesen hat —, der beschwerdebeklagten Ausgleichskasse innert einer kurzen Frist alle Buchungsbelege, die von ihr bereits mehrmals — letztmals mit Brief der Ausgleichskasse vom 14. November 1989 — verlangt wurden, zu liefern, was erlaubt, namentlich die Identität, die Nationalität und den Arbeitsort, der von der Beschwerdeführerin im Ausland beschäftigten und entlöhnten Personen in Erfahrung zu bringen.
Erst dann wird sich die Ausgleichskasse mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen haben; namentlich mit denjenigen, die den Arbeitsort ihres Personals betreffen. Sie wird dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze und die Weisungen der eidgenössischen Aufsichtsbehörde berücksichtigen und darüber eine oder mehrere ihrerseits wiederum anfechtbare Beitragsverfügungen erlassen. Das BSV weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass ein Teil des von der Beschwerdeführerin beschäftigten Personals aus Tauchern besteht, die an versChiedenen Örten in der Nordsee arbeiteten, was Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Arbeitsorts dieser Personen nach sich ziehen könnte. Nur das am 21. Februar 1979 mit dem Königreich Norwegen abgeschlossene Abkommen sehe nämlich ausdrücklich vor, dass dieser Staastsvertrag auch auf den unter norwegiseher Souveränität stehenden Teil des Kontinentalsockels anwendbar sei (Art. 2).
Es lohnt sich indessen nicht, sich diesbezüglich in Vermutungen zu verlieren, impliziert doch bereits der Begriff des Kontinentalsockels selbst die Souveränität eines Küstenstaats über die zugehörigen Meeresteile (vgl. namentlich das Genfer Abkommen über den Festlandsockel vom 29. April 1958, für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Juni 1966 [SR 0.747.305.13 oder AS 1966 S. 1003], und die Art'. 76 ff. des Abkommens von Montego Bay über das Seerecht vom 10. Dezember 1982 [vgl. Iannuci, Le plateau continental et la troisieme conference des Nations Unies sur le droit de la mer, Diss., Neuchätel 1989, S. 318; sowie die Artikel von Monnier, Caflisch, Reverdin und Tytgat, in Schwei-
21 AHI-Praxis 1/1993
zerisches Jahrbuch für internationales Recht, XXXIX/1983, S. 9 ff.]). Es wird jedenfalls erst dann möglich sein, über diesen Punkt zu entscheiden, wenn die Verwaltung über die Angaben verfügt, welche die Beschwerdeführerin ihr noch Zu liefern hat.
7. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, während der Verhandlungen mit Vertretern der Behörden, namentlich Steuerbehörden, die ihrer Bildung und Sitznahme in E vorangingen, hätten ihre Rechtsvertreter Auskünfte erhalten, die geeignet gewesen seien, sie davon zu überzeugen, dass das von ihr im Ausland beschäftigte Personal den Sozialversicherungen nicht unterstellt sei, weshalb sie zugunsten ihres Personals eine Versicherung abgeschlossen habe, die vergleichbare Garantien gewähre wie die «europäischen Sozialversicherungssystetne». Sie macht deshalb eine Verletzung ihres Rechts auf Vertrauensschutz geltend. -
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf, behördliches Verhalten und bedeutet u. a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
' 4. wenn er im Vertrauen auf. die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnnen;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 116 Ib 187 Erw. 3c; 116 V 298 Erw. 3a mit Hinweisen ---- ZAK 1991 S.213).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Zunächst unterlässt es die Beschwerdeführerin, die zuständige Behörde genau zu bezeichnen,- die ihf diese sie nach Massgabe des Vertrauensschutzes bindenden Auskünfte erteilt hätte. Dann legt sie nicht dar, worin genau die erwähnten Auskünfte bestanden. Im übrigen macht die Beschwerdeführerin selbst geltend, sie habe sich bei ihrer Gründung von schweizerischen Rechtsanwälten beraten lassen, die sich «bei den verantwortlichen AHV-Behörden» erkundigt hätten. Weder die einen noch die anderen konnten nun allerdings verkennen, dass Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG zufolge bilateraler Abkommen auch auf gewisse ausländische Staatsbürger — darunter Franzosen — anwendbar ist, die in einem Drittstaat für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig sind. Diese Frage war z.B.
22 AHI-Praxis 1/1993
1981, also gerade im Jahr der Gründung der S. AG, Gegenstand von Weisungen des BSV, veröffentlicht in den AHV-Mitteilungen Nr. 104 und der ZAK 1981 S. 226 ff. Ausserdem enthält die Broschüre, in der die AHV-Gesetzgebung wiedergegeben und die vom BSV regelmässig neu aufgelegt wird, seit 1982 nach dem Text von Art. 1 AHVG eine ausdrückliche Anmerkung dazu.
Selbst wenn also ein Beamter der AHV-Verwaltung behauptet hätte, die fragliche Regel sei keinesfalls auf die Taucher und die anderen mittels Arbeitsvertrag an die Beschwerdeführerin gebundenen, von ihr entlöhnten und auf See eingesetzten Spezialisten anwendbar, hätten die qualifizierten Juristen, an die sich die Gründer der S. AG gewandt haben, die Unrichtigkeit der erhaltenen Auskunft sofort erkennen müssen.
Fragwürdiger erscheint anderseits das Verhalten der Ausgleichskasse, die anscheinend fünf Jahre zuwartete, bevor sie sich um die beitragsrechtliche Stellung des von der Beschwerdeführerin beschäftigten Personals kümmerte und von ihr die Nachzahlung der Beiträge verlangte, auf die Gefahr hin, dieser mit dem Zusammenstellen der Angaben, die sie der Verwaltung für die Jahre 1981 und folgende mit der erforderlichen Genauigkeit liefern muss, einen bedeutenden Arbeitsmehraufwand zu verursachen.
Im jetzigenStadium des Verfahrens ist dieser Punkt indessen nicht entscheidend, bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Erlass der Nachzahlung könnte er aber eine Rolle spielen (Art. 40 AHVV; BGE 113 V 248 = ZAK 1988 S. 117).
Die aus dem Vertrauensschutz hergeleitete Rüge muss ebenfalls abgewiesen • werden.
8. Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich somit hinsichtlich aller Rechtsbegehren als unbegründet. Das heisst allerdings nicht, dass die Veranlagungsverfügung vom 6. Dezember 1990 'vollstreckbar wird. Wie bereits dargelegt, könnte diese Veranlagung unter den gegenwärtigen Umständen in masslicher Hinsicht nicht bestätigt werden, sind doch weder die Identität der Versicherten noch die beitragspflichtige Lohnsumme bekannt (vgl. Erw. 3d). Die Beschwerde wird deshalb «im Sinne der Erwägungen» abgewiesen.
23 AHI-Prax.s. 1/1993
AHV. Sonderbeitragspflicht auf Kapitalgewinnen
Urteil des EVG vom 14. Oktober 1992 i. Sa. M.M. u. Kons.
(Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 23b1s und 23ter AHVV: Berechnung des der Sonderbeitragserhebung nicht unterliegenden Teils des Kapitalgewinnes oder der Wertvermehrung; Bindung der Verwaltung bzw. des Richters an die Steuer-
meldungen.
Das in den letzten fünf vollen Beitragsjahren erzielte durchschnittliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist auch dann massgebend, wenn der Kapitalgewinn bzw. die Wertvermehrung nicht unmit-
telbar im Anschluss an diese Erwerbstätigkeit realisiert wurde, sondern
wenn zwischen der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Gewinnrealisierung u. U. beitragsfreie Jahre liegen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die geltende Regelung erlaubt indessen nicht, die Ein-
kommen aufzuwerten, um der zwischen der Erwerbsaufgabe und der Gewinnerzielung eingetretenen Inflation Rechnung zu tragen (Erw. 2). Frage offengelassen, ob mit dem unveröffentlichten Urteil i. Sa. W. (H 161/90) beabsichtigt war, die Rechtsprechung zu ändern, wonach die Verwaltung und in minderem Masse auch der Richter in bezug auf den
Zeitpunkt der Realisierung des Gewinnes grundsätzlich an die Steu-
ermeldung gebunden sind (Erw. 3).
Aus dem Tatbestand:
1986 verkaufte G.M. das Hotel, das er von 1948 bis 1966 selber geführt und anschliessend verpachtet hatte, mit einem Gewinn von Fr. 1 059 205.—. Aufgrund der Steuermeldung verfügte die Ausgleichskasse am 27. Juli 1989 einen Sonderbeitrag von Fr. 99 564.80 (exklusive Verwaltungskosten). Weil G.M. seinen Betrieb verpachtet hatte, nahm sie den für Vorsorgeleistungen gleichgestellten Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen vorgesehenen Abzug nicht vor.
Am 10. Januar 1990 bestätigte die kantonale Rekursbehörde die Kassenverfügung mit der Begründung, der Versicherte habe seine Erwerbstätigkeit vor der Vollendung des 50. Altersjahres aufgegeben und den Kapitalgewinn mehr als fünf Jahre nach der Erwerbsaufgabe erzielt, weshalb dieser vollumfänglich der Sonderbeitragspflicht unterliege.
Das EVG heisst die gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichts- . beschwerde gut. Aus den Erwägungen' :
2. Die Beschwerdeführer verlangen einerseits, dass für die Berechnung des der Beitragspflicht nicht unterliegenden Teils das während der fünf letzten Jahre vor der Erwerbsaufgabe erzielfe Erwerbseinkommen berücksichtigt werde, ungeachtet dessen, dass jene schon vor längerer Zeit erfolgt ist, und andrer-
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seits, dass dieses Einkommen indexiert werde, um der inzwischen eingetretenen teuerungsbedingten Entwertung Rechnung zu tragen.
In bezug auf den ersten Punkt muss die Argumentation der Beschwerdeführer gutgeheissen werden. Das EVG hat nämlich mit Urteil vom 19. April 1990 i. Sa. D., veröffentlicht in BGE 116 V 65 = ZAK 1990 S. 343, entschieden, für die Berechnung des der Sonderbeitragspflicht nicht unterliegenden Teils der Wertvermehrung oder des Kapitalgewinnes sei das in den letzten fünf vollen Beitragsjahren erzielte durchschnittliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch dann massgebend, wenn der Kapitalgewinn bzw. die Wertvermehrung nicht unmittelbar im Anschluss an diese Erwerbstätigkeit realisiert wurde, sondern wenn zwischen der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Gewinnrealisierung u.U. beitragsfreie Jahre liegen.
Hinsichtlich des zweiten Punktes muss das Begehren hingegen abgewiesen werden. Obgleich die Rechtsprechung zugunsten der Versicherten Einkommen aus weit zurückliegenden Perioden gebührend hat berücksichtigen wollen, besteht heute dennoch kein Grund, dafür mittels Indexierung dieser Einkommen auch der Konjunkturentwicklung Rechnung zu tragen, um die Folgen der seit dem Zeitpunkt der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Betrieb und demjenigen der Überführung des Geschäfts- ins Privatvermögen eingetretenen Inflation auszugleichen. Abgesehen davon, dass diese Lösung in administrativer Hinsicht keineswegs leicht umzusetzen wäre, ist nicht einzusehen, weshalb derjenige, der die Erwerbstätigkeit bereits vor längerer Zeit aufgegeben hat, ohne indessen das Geschäfts- ins Privatvermögen überzuführen, gleich behandelt werden sollte, wie umgekehrt derjenige, der im Betrieb weitergearbeitet hat und einen Teil seines Einkommens darin investiert hat. Das EVG hat übrigens in einem vergleichbaren Zusammenhang bereits entschieden, für die Beitragsberechnung könne der Teuerung nicht Rechnung gettagen werden (ZAK 1986 S. 581 Erw. 4).
3. Weiter könnte man sich schliesslich zu Recht fragen, ob die Beitragsforderung nicht erloschen sei.
In ZAK 1989 S. 548 Erw. 4 und ZAK 1986 S. 581 Erw. 2b hat die Rechtsprechung als Grundsatz aufgestellt, dass die Steuerveranlagung für die AHV/ IV-Behörden und grundsätzlich auch für den Richter - namentlich was den Zeitpunkt der Realisierung des Kapitalgewinnes betrifft - verbindlich ist, es sei denn, an deren Richtigkeit bestünden ernsthafte Zweifel. Nun hat aber das EVG später im unveröffentlichten Urteil vom 14. Mai 1991 i. Sa. W. (H 161/90) die Frage frei, überprüft, in welchem Zeitpunkt man davon habe ausgehen müssen, das Geschäfts- sei ins Privatvermögen überführt worden. Dabei kam es zum Schluss, dass die Steuerveranlagung über den Kapitalgewinn im Zeitpunkt der mehr als fünf Jahre zuvor erfolgten Erwerbsaufgabe hätte stattfinden sollen, weshalb die Forderung der AHV gemäss Art. 16 Abs. 1 verwirkt sei.
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Nachdem G. M. seine Erwerbstätigkeit bereits im fernen 1966 aufgegeben hat, könnte die Anwendung dieser Rechtsprechung dazu führen, das Recht der Ausgleichskasse, von dessen Erben den Sonderbeitrag zu verlangen, als verwirkt anzusehen.
Diesen Schluss zu ziehen, erscheint nun allerdings nicht vertretbar. Einerseits hat das EVG nämlich später die erwähnte, in der ZAK veröffentlichte Rechtsprechung bestätigt, wonach Verwaltung und Richter, unter Vorbehalt von Irrtümern der Steuerbehörde, in bezug auf den Zeitpunkt, in dem das Geschäfts- ins Privatvermögen überführt wird, an die Steuerveranlagung gebunden sind (vgl. die unveröffentlichten Urteile vom 28. August 1992 i. Sa. M.; H 30/91, und vom 18. Mai 1991 i. Sa. B., H 173/91).
Unbekümmert darum, ob mit dem Urteil i. Sa. W. eine Änderung der Rechtsprechung begründet werden sollte, gilt es zu beachten, dass der Versicherte mittels Verpachtung des Betriebs die Überführung des Geschäftsins Privatvermögen verzögert hatte, weil er davon ausging, sein Sohn werde diesen dereinst übernehmen. Die Überführung fand dann nach dem Hinschied des besagten Sohnes und dem darauffolgenden Versuch statt, die Führung des Betriebs einem anderen Sohn zu übertragen. Nun lässt das Steuerrecht die Besteuerung für einen Liquidationsgewinn bei Verpachtung eines zuvor selbständig geführten Betriebs nur dann zu, wenn jede spätere Übernahme desselben durch den früheren Inhaber oder eine diesem nahestehende Person, wie
z. B. dessen Kind, als ausgeschlossen erscheint. Solange der Betriebsinhaber die Möglichkeit offenhält, selbst wenn er den Betrieb dabei verpachtet, diesen später wieder selber zu führen oder dessen Leitung einer ihm nahestehenden Person anzuverträuen, bleiben die Aktiven und die Passiven mit dem Betrieb des Geschäfts verbunden, und es kann nicht von einem Freiwerden der Mehrwerte gesprochen werden -(vgl. Masshardt/Tatti, Imposta federale diretta, S. 245, und Altorfer, Geschäftsverpachtung im Wehrsteuerrecht, Steuerrevue Jahrgang 15, S. 106, und die dort angeführten Hinweise). Demnach könnte das EVG den von der Steuerbehörde für die Überführung des Geschäftsvermögens angegebenen Zeitpunkt nicht beanstanden.
AHV. Berechnung der Ehepaar-Altersrente nach Wiederverheiratung
Urteil des EVG von 28. Juli 1992 i. Sa. W. Z.
Art. 22 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und 4, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 und
2 ANVG. Berechnung der Ehepaar-Altersrente im Fall eines Versicherten,
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der einen entsprechenden Anspruch bereits auf den 1. Januar 1972 er-
langt hatte und sich nach dem Hinschied seiner Frau mit einer ebenfalls verwitweten Altersrentenbezügerin wieder verheiratete.
Der am 14. Dezember 1906 geborene W. Z. bezog seit 1. Januar 1972 eine Ehepaar-Altersrente, die sich ab 1986 auf Fr. 2117.— belief. Nach dem Hinschied seiner Ehefrau erhielt er ab 1. September 1987 eine einfache Altersrente von monatlich Fr. 1411.— ausgerichtet (Verfügung vom 21. September 1987), Welcher Betrag im Rahmen allgemeiner Rentenanpassungen bis 1990 auf insgesamt Fr. 1568.— erhöht wurde. Nachdem sich W. Z. am 20. Juli 1990 mit der am 2. Juni 1918 geborenen, seit 22. März 1987 ebenfalls verwitweten E. M. verehelicht hatte, sprach ihm die Ausgleichskasse ab 1. August 1990 eine Ehepaar-Altersrente von monatlich Fr. 1608.— zu (Verfügung vom 8. August 1990). Die Berechnung dieser Rente erfolgte nach Vollrentenskala 44 aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 25 920.— und einer Beitragsdauer von 24 Jahren.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 3. Oktober 1991 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt WZ., es sei das für die Berechnung seiner. Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht nach den 1990 geltenden Vorschriften, sondern nach denjenigen bei Erreichen des AHV-Alters im Jahre 1972 zu bestimmen; es sei in analoger Weise bei der Ermittlung des — mitzuberücksichtigenden — Erwerbseinkommens seiner heutigen Ehefrau zu verfahren.
Während die Ausgleichskasse auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich das BSV eines Antrags.
Das EVG heisst die Beschwerde mit folgender Begründung gut:
1. Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Ehepaar-Altersrente gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVG erfüllt. Im weiteren ist unbestritten, dass er aufgrund seiner vollständigen Beitragsdauer (Art. 29bis Abs. 1 AHVG) eine Vollrente gemäss Rentenskala 44 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG).
Streitig ist die Rentenhöhe, und zwar insbesondere die Ermittlung des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im wesentlichen bemängelt, dass die Berechnung der nunmehr ausgerichteten Rente wegen der Verwendung der in diesem Zeitpunkt geltenden Rententabellen — einschliesslich des 1990 anwendbaren Aufwertungsfaktors — zu einem Ergebnis führe, welches im Vergleich zur bereits früher bezogenen Ehepaar-Altersrente weit ungünstiger ausfalle.
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2. Das kantonale Gericht hat die hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der Ehepaar-Altersrente zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich in bezug auf die Massgeblichkeit des dürchschnittlichen Jahreseinkommens des Ehemannes (Art. 32 Abs. 1 AHVG), die für die Ermittlung dieses Einkommens geltenden Regeln (Art. 30 Abs. 2 AHVG), insbesondere die Hinzurechnung der von der Ehefrau verabgabten Erwerbseinkommen (Art. 32 Abs. 2 AHVG) und die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG (Art. 30 Abs. 4 AHVG).
3a. Der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung vom 8. August 1990 stehen in Einklang mit der vom EVG mehrfach bestätigten Verwaltungspraxis, wonach bei einer durch Änderungen der Rentenart oder der Berechnungsgrundlagen notwendig gewordenen Neub'erechnung einer Rente die in diesem Zeitpunkt gültigen Berechnungsregeln zur Anwendung gelangen (BGE 108 V 206 Erw. 2a, 103 V 62 mit Hinweisen; ZAK 1979 S. 220 Erw. 1; vgl. ferner Rz 693 des ab 1. Januar 1990 gültigen, hier anwendbaren Nachtrages 4 zur Wegleitung über die Renten [RWL] der AHV/ IV sowie .die dort (Rz 694) erwähnten Mutationsregeln des Kreisschreibens III an die Ausgleichskassen über die Rentenerhöhungen auf den 1. Januar 1990, nachfolgend: KS 111/90). — Auch in diesem Zusammenhang kann auf die Darlegungen irri vorinstanzlichen Entscheid, vor allem hinsichtlich der begrenzten Wirkung der in den Übergangsbestimmungen zu den AHV-Revisionen jeweilen enthaltenen Besitzstandsgarantien, verwiesen werden.
Zu ergänzen bleibt, dass die im hier anwendbaren Kreisschreiben (KS 111/90) enthaltenen Mutationsregeln, die im wesentlichen auf den 1. Januar 1992 Eingang in die Rentenwegleitung (Rz 694.1 ff. RWL) gefunden haben," als Verwaltungsweisungen kein objektives Recht darstellen (BGE 117 Ib 231 Erw. 4b) und für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich sind. Er soll diese Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Anderseits weicht er insoweit davon ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar. sind (BGE 116 V 19 Erw. 3c mit Hinweisen).
b. Nachdem die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Berechnungsweise namentlich im Anschluss an Ehescheidungen gegenüber solchen Versicherten, die bereits vor der Entstehung des scheidungsbedingt dahinfallenden Ehepaar-Altersrentenanspruchs eine einfache Altersrente bezogen hatten, im Vergleich zu letzterer ungünstigere Rentenbetreffnisse ergab, ist die einschlägige Rechtsprechung kürzlich geändert worden. Bezogen auf diese Fälle hat das EVG — nicht zuletzt unter dem Eindruck des bundesrätlichen Reformvorschlages zur hängigen zehnten .AHV-Revision (Botschaft über die
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10. Revision der AHV vom 5. März 1990, BB1 1990 II 92, 158, 178) — entschieden, dass der Neuberechnung der einfachen Altersrente zwar grundsätzlich weiterhin die in diesem Zeitpunkt massgebenden Berechnungsfaktoren zugrunde zu legen sind, jedoch die so berechnete Rente betragsmässig zumindest der zuletzt bezogenen einfachen Rente unter Einschluss seitheriger Rentenanpassungen (Art. 33ter AHVG) zu entsprechen hat (BGE 118 V 1 = ZAK 1992 S. 318, bestätigt mit Urteil M. vom 27. März 1992, H 187/91; vgl. dazu ZBJV 12811992 S. 224 f.; vgl. ferner die der alten Rechtsprechung im Schrifttum erwachsene Kritik: Thomas Koller, Die AHV im Verhältnis zum schweizerischen Eherecht, Berner Diss. 1983, S. 194 ff.; Catherine Pauchard, Femmes div.orc6es et s6curit6 sociale, Lausanne 1991, S. 99). -
Der hier zu beurteilende Fall liegt insofern ähnlich, als der Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Vollendung seines 65. Altersjahres auf den 1. Januar 1972 in Gestalt einer Ehepaar-Altersrente entstanden war und dieser Rentenanspruch nach einer ersten Änderung der Rentenart wegen Zivilstandswechsels nunmehr ein weiteres Mal neu festgesetzt werden muss. Während der Hinschied der ersten Ehefrau in bezug auf die Berechnungsgrundlagen (Beitragsdauer, anrechenbares Erwerbseinkommen) von vornherein ohne Folgen blieb, weil die einfache Altersrente des Beschwerdeführers weiterhin aufgrund des für die Berechnung der abgelösten Ehepaar-Altersrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens festzusetzen war (Art. 31 Abs. 2 AHVG), verhält es sich mit der Wiederverheiratung anders. Ihr zufolge unterscheiden sich die Berechnungsgrundlagen der neuen Ehepaar-Altersrente gegenüber denjenigen der nunmehr abgelösten einfachen Altersrente gleich in zweierlei Hinsicht: Zum einen fallen die Erwerbseinkünfte der vorverstorbenen Ehefrau bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens ausser Betracht, weil der Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 AHVG über den Zeitpunkt der Wiederverheiratung hinaus jede Grundlage fehlt. Zum andern gilt es statt dessen, den Einkünften der zweiten Ehefrau im Sinne von Art. 32 Abs. 2 AHVG Rechnung zu tragen (Valterio, Commentaire de la loi sur l'AVS, Lausanne 1988, S. 137 11 /1), wobei — da sie ihrerseits bereits verwitwet war — den Erwerbseinkommen ihres verstorbenen Mannes ebenfalls keine rentenbildende Kraft mehr zukommen kann (vgl. Art. 31 Abs. 2, 3 und 4 AHVG).
Hingegen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den erwähnten kürzlich beurteilten Fällen im wesentlichen dadurch, dass der Zivilstandswechsel damals zwar eine Änderung von Rentenart und -berechnungsgrundlagen bedingte (Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 31 AHVG), indes bei der anschliessenden Festsetzung der neuen Rente auf unverändert gebliebene Grundlagen (Beitragsdauer; Summe der Erwerbseinkommen) zurückgegriffen werden konnte, wie sie bereits für die Berechnung einer früher ausgerichteten einfachen Altersrente verwendet worden waren. Dabei wurde vor allem als stossend emp-
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funden, dass trotz Beizugs derselben Berechnungsgrundlagen die neue Rente betraglich ungünstiger ausfiel als die frühere, und dies einzig deshalb, weil das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und der Rentenbetrag praxisgemäss anhand der im Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Berechnungsregeln (Aufwertungsfaktor, Rententabellen) ermittelt werden mussten.
Demgegenüber kann im Falle des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres an einer bereits früher— gestützt auf vollkommen identische Grundlagen — ergangenen Rentenberechnung angeknüpft werden, sondern es ist wegen der Wiederverheiratung und der gemäss Art. 32 Abs. 2 AHVG hinzuzurechnenden Einkünfte der (zweiten) Ehefrau von veränderten Berechnungsgrundlagen auszugehen. Mit Blick hierauf mag sich die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Praxis, wonach in diesen Fällen zu einer umfassenden — das rnassgeben-. de durchschnittliche Jahreseinkommen miteinschliessenden — Rentenneuberechnung aufgrund der in diesem Zeitpunkt gültigen Berechnungsregeln zu schreiten ist (vgl. Rz 62 ff. des hier anwendbaren KS 111/ 90 bzw. Rz 694.10 ff. RWL in der Fassung ab 1. Januar 1992), ohne Zweifel als einfach in ihrer Umsetzung erweisen. Indes lässt sich nicht verkennen, dass damit auch in Fällen wie dem vorliegenden sehr unbefriedigende Ergebnisse erzielt werden, deren Ursache — wie zu zeigen ist — nicht in erster Linie in den veränderten Grundlagen, sondern gerade in der Verwendung der aktuellen Berechungsregeln zu finden ist.
4a. Die von der Verwaltung nach der Wiederverheiratung vorgenommene Rentenberechnung baute im Vergleich zu 1972, als der Beschwerdeführer den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente erlangt hatte, insofern auf veränderten Grundlagen auf, als zu seinem eigenen, in 24 Beitragsjahren verabgabten Gesamteinkommen von Fr. 278 768.— statt der anrechenbaren Einkünfte der verstorbenen Ehefrau von Fr. 24750.— (1972) nur mehr Fr. 14040.— (1990) im Sinne von Art. 32 Abs. 2 AHVG hinzuzurechnen waren. Dieser einzige Unterschied aufgrund des tieferen Erwerbseinkommens der heutigen Ehefrau erscheint — in Anbetracht der unverändert gebliebenen Summe der vom Beschwerdeführer selbst erzielten Einkünfte (Fr. 278768.—) eher als gering. Jedenfalls kann darin nicht die Hauptursache dafür erblickt werden, dass die hier strittige Ehepaar-Altersrente mit Fr. 1608.—lediglich uni Fr. 40.— höhef ausfiel als die unmittelbar zuvor bezogene, gemäss Art. 31 Abs. 2 AHVG berechnete einfache Altersrente des Beschwerdeführers und sie ganz wesentlich unter dem Betrag der Ehepaar-Altersrente (Fr. 2117.—) liegt, den er bis zum Hinschied seiner ersten Ehefrau erhalten hatte.
b. Anders als in den Fällen, die das EVG zur kürzlichen Änderung seiner Rechtsprechung bewogen, liegt diese Ursache hier indes nicht unmittelbar in der Verwendung eines tieferen Aufwertungsfaktors. Das Gesamteinkommen der Eheleute Z. (erster 1K-Eintrag im Jahre 1948) wurde mit dem 1990 geltenden Faktor 2,072 aufgewertet (Rententabellen 1990, Bd. 1, S. 28). Dieser
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Multiplikand ist höher als derjenige, der im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbemessung im Jahre 1972 verwendet worden war. Denn im Unterschied zur heutigen — mit der 9. AHV-Revision auf den 1. Januar 1979 eingeführten — Methode der Einkommensaufwertung (Art. 30 Abs. 4 i. Verb. m. Art. 33ter AHVG) bewegte sich der Aufwertungsfaktor nach dem damals geltenden System — ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer des Versicherten — je nach Rentenskala zwischen 1,25 und 1,75 (ZAK 1980 S. 357; vgl. auch ZAK 1990 S. 272 und 1983 S. 517 ff. sowie die Botschaft über die .9. AHV-Revision vom 7. Juli 1976, BB11976 III 16 ff., 57 f.).
Allerdings wirkt sich das System der Einkommensaufwertung im vorliegenden Fall insofern nachteilig für die Versicherten aus, als es sich beim Beschwerdeführer um einen älteren Rentner handelt, der bereits seit 1972 keiner (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Der 1990 verwendete Aufwertungsfaktor von 2,072 konnte sich daher nicht auf jüngere, dem aktuellen Stand der Lohnentwicklung entsprechende und durch die Teuerung noch kaum geschmälerte Einkünfte beziehen, sondern von vornherein nur auf solche, die zwischen 1948 und 1972 erzielt worden und naturgemäss erheblich tiefer ausgefallen waren (zur Lohnentwicklung vgl. ZAK 1980 S. 355 f. und 1990S. 330 unten). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die im Rahmen der 9. AHV-Revision wieder eingeführte Beitragspflicht der Altersrentner nicht rentenbildend ist (BGE .107 V 195 ff.; ZAK 1985 S. 525 Erw. 3a mit Hinweisen). Damit steht der Beschwerdefühler im Vergleich zum Neurentner von vornherein wesentlich ungünstiger da, zumal die zur Bemessung der Rente verwendeten aktuellen Tabellen an Durchschnittseinkommen («Bestimmungsgrösse» gemäss Tabellenserie IV) anknüpfen, über die ein bereits 84jähriger Versicherter mit lange Zurückliegender Erwerbszeit regelmässig nicht (mehr) in einer Weise verfügt, welche die Zusprechung einer maximalen oder an der oberen Grenze liegenden Rente erlauben würde.
Diese Benachteiligung des Beschwerdeführers erhellt eindrücklich aus dem Umstand, dass die Verwaltung auf den 1. August 1990 — ausgehend von einem Gesamteinkommen von Fr. 292 808.— (einschliesslich des Verdienstes der, zweiten Ehefrau von Fr. 14040.—) — ein massgebendes jährliches Durchschnittseinkommen von nur mehr Fr. 25 220.— (Aufwertungsfaktor 2,072; 24 Beitragsjahre) errechnete. Demgegenüber hatte sich das frühere jährliche Durchschnittseinkommen, welches auf der Grundlage eines Gesamteinkommens von Fr. 303 518.— (einschliesslich des Verdienstes der ersten Ehefrau von Fr. 24750.—) ermittelt worden war, im Rahmen allgemeiner Rentenanpassungen von anfänglich Fr. 22 800.— (Stand 1972) auf Fr. 50 112.— (1986) erhöht (vgl. etwa KS 11/90 des BSV an die Ausgleichskassen über die Rentenerhöhungen auf den 1. Januar 1990 [Umrechnung laufender Renten]). Mit diesen Anpassungen seines eigenen durchschnittlichen Jahreseinkommens vermochte der Beschwerdeführer mit
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den periodisch neu aufgelegten Rententabellen, die als «Bestimmungsgrössen» jeweilen höhere Durchschnittseinkommen verlangten, Schritt zu halten.
5. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass das für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau_ nachteilig ausgefallene Ergebnis der Rentenberechnung im wesentlichen nicht auf den Umstand der tatsächlich veränderten Berechnungsgrundlagen zurückzuführen ist. Obgleich zwar gewisse Unterschiede zu den vom EVG am 26. und 27. März 1992 beurteilten Fällen (BGE 118 V 1 = ZAK 1992 S. 318; ZBJV 128 /1992 S. 224 f.) nicht zu übersehen sind, hat vielmehr auch hier die Verwendung der aktuellen Berechnungsregeln, insbesondere ein dadurch bewirkter ungünstiger Aufwertungsvorgang, den Ausschlag gegeben. Diese Sachlage vermag nicht zu befriedigen. Denn sie beruht gleichermassen auf sachfremden Zufälligkeiten, denen die in erster Linie durch die Verwaltungspraxis definierten Mutationsregeln nicht angemessen Rechnung tragen.
a. Eine solche Zufälligkeit besteht zunächst darin, dass mit einem im Rentenalter erfolgenden Zivilstandswechsel nicht zwangsläufig eine Änderung der Berechnungsgrundlagen verbunden sein muss. — Zur Verdeutlichung kann auf die von der Ausgleichskasse im vorinstanzlichen Verfahren geschilderte Situation verwiesen werden, wie sie sich gestalten würde, wenn die Ehefrauen des Beschwerdeführers nie mit eigenen Erwerbseinkünften zur Rentenfinanzierung beigetragen hätten. Diesfalls müsste die Bemessung der Ehepaar-Altersrente notgedrungen allein nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Ehemannes erfolgen (Art. 32 Abs. 1 AHVG), und es würden gemäss Verwaltungspraxis die Rentenskala und das durchschnittliche Jahreseinkommen, wie sie nach der auf den 1. Januar 1990 erfolgten Umrechnung gegolten haben, unverändert auch für die Rente neuer Art massgebend bleiben (vgl. Rz 48 KS III / 90). — Bedenkt man die Entwicklung des früheren massgebenden Durchschnittseinkommens aufgrund dessen mehrmaliger Anpassung bis zur Wiederverheiratung' (Erw. 4b am Ende), steht ausser Frage, dass das Rentenbetreffnis nach dieser ihrerseits nicht zu beanstandenden Berechnungsweise für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wesentlich erfreulicher ausfiele (Art. 35 AHVG), als wenn unter Hinzurechnung des Fraueneinkommens (Art. 32 Abs. 2 AHVG) gemäss.der von Verwaltung und Vorinstanz befolgten Praxis verfahren wird (Rz 62/63 KS 111/90). Dies befremdet; denn das vom Kreisschreiben für den Fall der Hinzurechnung von Fraueneinkommen gebotene Vorgehen zeitigt vorliegend ein Ergebnis, das Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 AHVG — welche Bestimmung die Stellung der Ehegatten gerade verbessern möchte — krass zuwiderläuft (vgl. Binswanger, AHVG-Kommentar, Zürich 1950, N 1 zu Art. 32, S. 156; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, Bern 1981, S. 111).
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Ebenso zufallsabhängig gestaltet sich die Rentenneuberechnung bei geschiedenen männlichen Versicherten. Denn auch in diesen Fällen zieht die Ehescheidung bloss dann eine Änderung der Berechnungsgrundlagen nach sich, wenn die Ehefrau im Sinne von Art. 32 Abs. 2 AHVG zur Rentenfinanzierung beigetragen hatte (vgl. ZAK 1978 S. 408, Anm. 1). Während es somit nur unter dieser Voraussetzung zu einer — das massgebende jährliche Durchschnittseinkommen erfassenden — Rentenneuberechnung gestützt auf die im Berechnungszeitpunkt geltenden Faktoren kommen soll (Rz 63 KS 111/90), wird die Rente in den übrigen Fällen weiterhin nach der Rentenskala und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen festgesetzt, wie sie nach der letztmaligen Umrechnung gegolten hatten (Rz 48 KS 111/90).
Vermerkt sei schliesslich die Berechnungsweise, die gemäss Verwaltungspraxis dann zum Tragen käme, wenn der Beschwerdeführer vor seiner jetzigen Ehe nicht bereits verheiratet gewesen wäre [1], wenn lediglich seine frühere Ehefrau kein Einkommen erzielt hätte [2], wenn diese bereits vor Vollendung ihres 62. Altersjahres verstorben wäre [3], oder wie sie ganz allgemein angewandt würde, wenn eine erwerbstätig gewesene Ehefrau ihr 62. Altersjahr erst vollendet, nachdem ihr Mann das anspruchsbegründende Alter längst erreicht hatte und bereits eine einfache Altersrente bezog [4]. — Diesen Fällen ist gemeinsam, dass mit der Wiederverheiratung [1, 2, 3] oder mit dem Erreichen des Rentenalters [4] bei der Festsetzung der neuen Ehepaar-Altersrente von veränderten Berechnungsgrundlagen (Art. 32 Abs. 2 AHVG) ausgegangen werden muss. Dennoch sieht hier die Verwaltungspraxis auffallenderweise keine umfassende Neuberechnung vor. Vielmehr bleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich das bisherige, im Rahmen allgemeiner Rentenanpassungen nachgeführte, durchschnittliche Jahreseinkommen des Mannes massgebend, wobei lediglich das Einkommen der Ehefrau anhand der im Mutationszeitpunkt geltenden Regeln zu errechnen und hinzuzuschlagen ist («Durchschnitt' + Durchschnitt-Methode», vgl. Rz 52 KS III / 90 bzw. Rz. 694.3 RWL in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung).
6a. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen lassen keine Zweifel offen, dass den Auswirkungen des•Zivilstandswechsels, insbesondere der dadurch veränderten Summe der gesamten Erwerbseinkommen (Art. 30 Abs. 2 i.Verb. m. Art. 32 Abs. 2 AHVG), bei der Festsetzung der neuen Rente Rechnung getragen werden muss. Wie dies im einzelnen zu geschehen hat, ist vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht selbst geregelt, sondern weitestgehend der Verwaltungspraxis überlassen worden. Diese hat sich indes aus der Sicht des objektiven Rechts um eine Lösung zu bemühen, die den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes (B GE 117 Ja 259 mit Hinweisen) gerecht wird und insbesondere die betroffenen gesetzlichen Bestimmungen nicht ihres Sinnes entleert.
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Gerade aus der Einsicht, dass ungeachtet seiner Art nicht jeder Zivilstandswechsel notwendigerweise die Grundlagen der Rentenberechnung beschlägt, diese Folge vielmehr je nach den konkreten Umständen eintritt und insofern zufallsabhängig ist, darf allfälligen entsprechenden Änderungen nicht eine Wirkung beigemessen werden, die zu einer sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der Versicherten führt. In diesem Sinne hat es die Verwaltungspraxis verstanden, für zahlreiche Mutationsgründe angemessene Regeln zu entwerfen, und zwar wie dargelegt (Erw. 5c hievor) — selbst für solche Fälle, in denen die neue Rente gestützt auf geänderte Berechnungsgrundlagen zu ermitteln ist. Hingegen führt die Anwendung der hier in Frage stehenden Rz 62/63 KS 111/90 (Rz 694.10/11 RWL in der ab 1. Januar 1992- geltenden Fassung) in einem Fall wie dem vorliegenden zu einem Ergebnis, welches sich im Lichte von Art. 32 Abs. 2 AHVG (Erw. 5b) und Art. 4 BV nicht halten lässt, selbst aus Sicht der grundrechtlich gewährleisteten Ehefreiheit (Art. 54 BV und Art. 12 EMRK) Bedenken weckt und um so weniger mehr hinzunehmen ist, als die Verwaltungspraxis durchäus gangbare Alternativen aufzeigt (Erw. 5c).
b. Für die Änderung der Rechtsprechung vom 26. März 1992 (BGE 118V 1 = ZAK 1992. S. 318) ist mitentscheidend gewesen, dass gesetzgeberische Reformbestrebungen dahin gehen, in ähnlich gelagerten Fällen als massgebendes Einkommen das auf den neusten Stand gebrachte durchschnittliche Jahreseinkommen gelten zu lassen, welches im Zeitpunkt der Entstehung des ersten Rentenanspruchs festgesetzt wurde (Art. 31 Abs. 3 des Entwurfs zum revidierten AHVG, BBI 1990 II 92, 158). Indes fällt auf — was zuhanden des 'Gesetzgebers vermerkt sei —, dass die auf die Berechnung einfacher Altersrenten zugeschnittene bundesrätliche Reformvorlage — entgegen der vom BSV in der. Vernehmlassung offenbar vertretenen Auffassung — jedenfalls nach dem Wortlaut gerade dem vorliegenden Fall nicht gerecht zu werden vermöchte.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die Verwaltung zur neuen Berechnung der Ehepaar-Altersrente anzuhalten ist. — Dabei wird sie — wie die Kasse in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz aufgezeigt hat — in sinngemässer Anwendung von Rz 68 und 52 KS /III 90 (vgl. Rz 694.9 und 694.4 RWL in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) zu verfahren haben. Im einzelnen wird es mithin darum gehen, das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers . aufgrund der im Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls (1. Januar 1972) geltenden Berechnungsregeln festzusetzen, um alsdann die so ermittelten Berechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung der seitherigen Rentenanpassungen auf den im Zeitpunkt der hier streitigen Neuberechnung (1. Augitst 1990) geltenden Stand zu bringen (Rz 68 KS 111/90). Zu dem auf diese Weise bestimmten durchschnittlichen Jahreseinkommen des Beschwerdeführers wird die Ver-
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waltung schliesslich -die von der heutigen Ehefrau verabgabten Erwerbseinkommen hinzuzurechnen haben (Art. 32 Abs. 2 AHVG). — Mit dieser Berechnungsweise werden die AHV-rechtlichen Folgen der ersten Ehe beseitigt, und es erhält der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Ehepaar-Altersrente zugesprochen, wie wenn er vor seiner jetzigen Ehe nie verheiratet gewesen wäre.
AHV/IV. Rentenauszahlung auf ein Bank- oder Postcheckkonto
Urteil des EVG vom 2. September 1992 I. Sa. J. A.
Art. 44 Abs. 3 AHVG; Art. 71 Abs. 1, Art. 78 und 79bi5 AHVV. Der Rentenberechtigte hat keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung der ihm zustehenden Leistungen auf ein Bank- oder Postcheckkonto; es liegt
im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung, ob sie von dieser Aus-
zahlungsmöglichkeit Gebrauch machen will (Erw. 4c).
Soweit die Rz 1274 ff. RWL eine Ermächtigung zur voraussetzungslo-
sen Rückbuchung unrechtmässig bezogener Leistungen durch die Bank oder das Postcheckamt als Bedingung für die Rentenauszahlung an eine
Bank oder auf ein Postcheckkonto verlangen, sind sie bundesrechtswid-
rig (Erw. 5). Die Ausgleichskasse überschreitet das ihr zustehende Ermessen, wenn sie die Auszahlung auf ein Bank- oder ein Postcheckkonto mangels einer solchen Ermächtigung des Leistungsempfängers verweigert (Erw. 6).
Der 1925 geborene J. A. meldete sich am 15. Oktober 1990 Zum Bezug einer Altersrente an. Dabei wünschte er die Auszahlung der Rente auf ein Bankkonto, strich jedoch in Ziffer 15 des Anmeldeformulars folgenden Passus durch:
«Bei der Überweisung auf ein Bank- bzw. Postcheckkonto wird die Bank bzw. das Postcheckamt mit der Unterzeichnung dieses Formulars ermächtigt, allenfalls zu Unrecht angewiesene und gutgeschriebene Leistungen ohne weiteres und auch nach dem Tode des Versicherten an die Ausgleichskasse zurückzuleiten und dem Konto wieder zu belasten.»
Unter der Rubrik «Bemerkungen» des Anmeldeformulars fügte er unter Hinweis auf Art. 97 AHVG und Art. 128 AHVV bei, er sei nicht bereit, der Ausgleichskasse «unbeschränkte Vollmacht» über sein Konto zu erteilen.
Mit Verfügung vom 17. Januar 1991 sprach die Ausgleichskasse J. A. mit Wirkung ab 1. Januar 1991 eine Ehepaar-Altersrente von monatlich Fr. 2400.— zu. Gleichzeitig verfügte die Kasse, die Rente werde an die Wohnadresse ausbezahlt, weil «die Vollmacht zur Auszahlung an die Bank» nicht unterzeichnet worden sei.
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Beschwerdeweise liess J. A. die Überweisung der Rente auf sein Bankkonto auch ohne Erteilung der verlangtenNollmacht beantragen. In Gutheissung dieser Beschwerde verpflichtete der kantonale Richter die Ausgleichskasse mit
- Entscheid vom 4. Juni 1991, die dem Versicherten zugesprochenen Rentenbetreffnisse auf dessen Bankkonto zu überweisen.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 17. Januar 1991. J. A. schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das BSV beantragt deren Gutheissung.
Das EVG weist die• Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: *
1.12.... (Kognition)
3. Gemäss Art. 44 Abs. 3 AHVG erfolgt die Auszahlung der Renten in der Regel durch Vermittlung der Po.st. Mit Zustimmung des Berechtigten kann die Auszahlung laut Art. 71 Abs. 1 AHVV aber auch durch Vermittlung einer Bank erfolgen (Satz 2).
4a. Die Vorinstanz anerkennt einen Rechtsanspruch des Versicherten auf Auszahlung seiner Rente auf ein Bankkonto. Sie setzt sich damit indessen in Widerspruch zu dem in ZAK 1952 S. 149 publizierten Urteil des EVG, in welchem ein solcher Rechtsanspruch ausdrücklich verneint wufde.
--b. Das kantonale Gericht liest aus dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 AHVV heraus, dass einzige Voraussetzung für die Rentenzahlung an eine Bank die Zustimmung des Leistungsberechtigten sei; stimme er zu, bleibe für eine Ermessensbetätigung der Verwaltung kein Raum; im übrigen würde die Verneinung eines solchen Rechtsanspruches auch krass den heutigen Gepflogenheiten des Zahlungsverkehrs tmd der in der 10. AHV-Revision vorgesehenen generellen bargeldlosen Auszahlung zuwiderlaufen.
c. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Art. 71 Abs. 1 AHVV ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Eine solche Bestimmung erlaubt zwar nicht stets den Schluss, es. sei in das Ermessen desjenigen, dem die Ermächtigung eingeräumt wird, gelegt, ob er davon auch Gebrauch machen will. Die zur Diskussion stehende Regelung sieht indessen nur vor, dass die Kasse die Überweisung auf ein Bankkonto nicht ohne entsprechende Zustimmung des Leistungsberechtigten vornehmen darf. Dass die Verordnungsbestimmung von einer blossen Zustimmung und nicht etwa von einem Verlangen des Versicherten spricht, zeigt andererseits aber klar, dass der Entscheid über die Auszahlungsart grundsätzlich bei den Kassenorganen liegt. Sie können die Bankauszahlung wählen, wenn der Berechtigte zustimmt. Diese Verbindung einer Kann-Vorschrift mit einer Zustimmung des Berechtigten lässt sich nur dahingehend verstehen, dass es im pflichtgemässen Ermessen der Kasse liegt, ob sie die Rente durch Vermittlung einer Bank auszahlen will. Ein Rechtsanspruch des
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Leistungsempfängers auf diese Auszahlungsart lässt sich aus Art. 71 Abs. 1 AHVV hingegen nicht ableiten. An der Rechtsprechung gemäss ZAK 1952 S. 149 ist daher festzuhalten. Diesem Ergebnis steht auch der im kantonalen Entscheid angeführte Umstand, dass die Verneinung eines Rechtsanspruchs auf die Bankauszahlung den Gepflogenheiten des heutigen Zahlungsverkehrs zuwiderlaufen würde, nicht entgegen. Immerhin ist zu beachten, dass die Ausgleichskassen einen Grossteil der Renten tatsächlich unter Inanspruchnahme der Dienste einer Bank auszahlen.
5. Die Verwaltung hat das ihr zustehende Ermessen indessen pflichtgemäss auszuüben. Zu prüfen ist deshalb, ob die Auszahlung der Rentenbetreffnisse an eine Bank ausser an die Zustimmung des Berechtigten an die weitere 13- dingung der Unterzeichnung der vom Beschwerdegegner verweigerten Ermächtigung *der Bank zur Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen geknüpft werden did.
Diese im Rentenantragsformular enthaltene Bedingung basiert auf der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL), in welcher in den Rz 1274 ff. in für die Verwaltung verbindlicher Weise die Modalitäten einer Auszahlung auf Postcheck- und Bankkonti umschrieben werden. Auch das BSV beruft sich in seiner Vernehmlassung auf diese Verwaltungsweisungen.
Verwaltungsweisungen sind für den SozialversicherungsriQhter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 116 V 19 Erw. 3c mit Hinweisen).
Während die Bedeutung des in der umstrittenen Bedingung enthaltenen Begriffs «ohne weiteres» im kantonalen Beschwerdeverfahren offenbar auch der Verwaltung nicht ganz klar war, ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass darunter eine Zurückleitung und Belastung des Kontos des Rentenempfängers vor Erlass einer Rückforderungsverfügung der Kasse zu verstehen sei. Diese Folgerung ist im vorliegenden Verfahren auch von der Ausgleichskasse als richtig anerkannt und überdies vom BSV ausdrücklich bestätigt worden. Es stellt sich somit die Frage, ob die so verstandene Bedingung vor der Rechtsordnung standhält.
Mit Unterzeichnung der im Anmeldeformular enthaltenen Ermächtigungsklausel sollen die Kassenorgane im Falle einer Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Renten in eine günstige Ausgangslage versetzt werden. Zwar sollen und können sie aufgrund von Art. 78 AHVV nicht von der Pflicht, eine kückforderung durch Verfügung festzusetzen, entbunden werden. Auch ein gestützt auf Art. 79 AHVV gestelltes Gesuch um Erlass der Rückerstattung müssen die Kassen entgegennehmen und darüber befinden. Sie müssen dieser
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Pflicht nachkommen, gleichgültig, ob ein solches Gesuch vor oder nach der in Frage stehenden Rückzahlung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen durch eine Bank oder das Postcheckamt gestellt wird. Der Vorteil, den die Kassen mit der ausbedungenen Ermächtigung erlangen, besteht darin, dass sie sich den ihrer Meinung nach zu Unrecht ausgerichteten Betrag noch vor Erlass einer Rückforderungsverfügung erstatten lassen können. Damit wird die Durchsetzung des geltend gemachten Rückerstattungsanspruches erleichtert, indem sich die Verwaltung die Mühe erspart, ihre Ansprüche auf dem Schuldbetreibungs- und Konkursweg durchzusetzen, und sich Beträge sichert, die sie auf diesem Weg unter Umständen nicht mehr erhältlich machen könnte. Eine solche Sicherung, welche in ihrer Wirkung einer Arrestierung ähnlich kommt, wäre indessen nur zulässig, wenn das Gesetz sie vorsehen würde. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung verstösst sie jedoch gegen den Grundsatz, dass die Verwaltüng ihr zustehende Forderungen gegen den Pflichtigen auf dem Schuldbetreibungs- und Konkursweg durchzusetzen hat. Das Gesetz bekennt sich in Art. 15 Abs. 1 AHVG ausdrücklich zu diesem Grundsatz und auch Art. 79bis AHVV verweist für die Einforderung von Rückerstattungsbeträgen auf den Schuldbetreibungs- und Konkursweg.
Der festgestellte Verstoss gegen die Rechtsordnung erscheint umso bedenklicher, als keinerlei Gewähr dafür besteht, dass die Bank oder das Postcheckamt nur solche Beträge an die Kasse zurikkleitet, die auf die unrechtmässigen Rentenbezüge zurückzuführen sind. Dies würde voraussetzen, dass die zu Unrecht erbrachten Leistungen noch nicht vom Konto abgehoben wurden. Tatsächlich verhält es sich aber meistens so, dass nebst Kassenleistungen auch andere Zahlungen auf solche Konti getätigt werden. Es liesse sich deshalb nicht vermeiden, dass der Kasse im Falle einer Rückerstattung Beträge überwiesen werden, die keinen Zusammenhang mit den erfolgten Kassenleistungen aufweisen. Zwar kann die Kasse im Rückforderungsfall grundsätzlich auch auf Vermögen des Rückerstattungspflichtigen greifen, das nicht aus ihren Leistungen stammt. Dies darf aber nur auf dem dafür im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Schuldbetreibungs- und Konkursweg geschehen.
c. Die von der Verwaltung als Bedingung zur Rentenzahlung an eine Bank oder auf ein Postcheckkonto verlangte Ermächtigung zur voraussetzungslosen Rückbuchung unrechtmässig bezogener Leistungen durch die Bank oder das Postcheckamt erweist sich demnach als rechtlich nicht haltbar. Soweit die Rz 1274 ff. RWL eine solche Ermächtigung als unabdingbare Voraussetzung für die Überweisung auf ein Bank- oder ein Postcheckkonto verlangen, sind sie gesetzeswidrig.
6. Besteht somit kein Rechtsanspruch des Leistungsempfängers auf Auszahlung der Rente auf ein Bank- oder ein Postcheckkonto (Erw. 4c), liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Kassen, ob sie diese Auszahlungsart wählen wol-
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len. Indem die Verwaltung im vorliegenden Fall die Bankauszahlung von einer dem Bundesrecht widersprechenden Bedingung abhängig machte, hat sie ihren Ermessensspielraum überschritten (ZAK 1986 S. 131). Die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.
IV. Transportkosten
Urteil des EVG vom 8. Oktober 1992 I. Sa. S. L.
(Ubersetzung aus dem Französischen)
Art. 4 BV gibt einer an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Partei in keiner Weise den Anspruch darauf, mündlich von der Behörde angehört zu werden, bevor sie ihren Entscheid fällt (Erw. 3b). Art. 19 Abs. 2 Bst. d IVG, Art. 11 Abs. 1 IVV. Es ist nicht unvernünftig anzunehmen, dass ein 10 Jahre alter Versicherter, der die ordentliche
Schule besucht, jedoch seit seiner Geburt an hochgradiger Schwer-
hörigkeit leidet, trotz seines Gebrechens in der Lage ist, selbständig öffentliche Transportmittel zu benutzen, um seine Logopädiestunden zu besuchen (Erw. 4a).
S.L., im Jahre. 1981 geboren und wohnhaft bei ihren Eltern in C., leidet an angeborener, hochgradiger Schwerhörigkeit. Mit Schreiben vom 15. August 1991 beantragte ihr Vater, die IV solle die Taxikosten übernehmen, damit sich seine• Tochter von der Schule in die Praxis von Frau W, Logopädin in A., begeben könne.
Mit Verfügung vom 15. November 1991 übernahm die Ausgleichskasse die Transportkosten, die zur Durchführung der von ihr genehmigten pädagogischtherapeutischen Massnahmen erforderlich sind, bis zum Betrag, der der Benutzung öffentlicher Transportmittel durch das Kind und eine Begleitperson entspricht. 54.4. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der kantonalen AHV-Rekurskommission und beantragte, die Ausgleichskasse sei dazu zu verurteilen, die gesamten Transportkosten zu decken. Mit Urteil vom 10. April 1992 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
S. L. lässt gegen dieses Urteil durch ihren Vater rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und verlangt dessen Aufhebung mit denselben Anträgen wie vor erster Instanz zuzüglich Zinsen und Ersatz für die Auslagen. Sie verlangt angehört zu werden.
Die Ausgleichskasse ebenso wie das BSV beantragen die Abweisung der Beschwerde. Während des Verfahrens vor dem EVG meldet die Beschwerdeführerin zusätzliche Vorbringen an. Die Beschwerdegegnerin ist nicht erneut eingeladen worden, dazu Stellung zu nehmen. Auf die Begründung der Parteien
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wird anschliessend insoweit eingegangen, als es sich als notwendig erweist. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
Es ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht beanspruchen kann, die Beschwerdegegnerin habe den Anteil der Transportkosten mitzuübernehmen, der die Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln übersteigt.
Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass der Fahrplan der,öffentlichen Transportmittel sie zwinge, die Schule um 10.15 Uhr .zu verlassen, um die wöchentliche Logopädiestunde, jeweils am Freitag um 11.00 Uhr; besuchen zu können. Danach könne sie erst wieder um 14.25 Uhr in die Klasse zurückkehren. Dadurch versäume sie beim Weggehen 45 Minuten und beim kückweg 55 Minuten des Unterrichts.
Die Ausgleichskasse macht ihrerseits geltend, dass die Voraussetzungen bezüglich der Übernahme von Taxikosten, die von der Rechtsprechung und von den Verwaltungsrichtlinien vorgegeben werden, im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Sie könne somit die streitigen Leistungen nicht gewähren. Ausserdem vertritt die Beschwerdegegnerin die Meinung, dass die geforderten Beträge nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Resultat stünden, das durch die Logopädiestunden angestrebt werden, nämlich eine Stunde koste Fr. 80.— und die Taxifahrt belaufe sich ungefähr auf Fr. 42.—. •
3a. Die Vorinstanz hat die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die im vorliegenden Fall anwendbar sind, richtig dargelegt. Es genügt, darauf zu verweisen. Bezüglich der vom kantonalen Gericht zu Recht zitierten Rechtsprechung ist es angebracht, sie mit dem Hinweis auf das nichtpublizierte Urteil vom 25. Februar 1987 i. Sa. M. zu ergänzen. Das EVG hat in dem besagten Entscheid daran erinnert, dass man in die *Prüfung, ob die Transportkosten invaliditätsbedingt sind, das Alter des Versicherten, seinen Gesundheitszustand sowie die Länge des Weges einbeziehen müsse (ZAK 1973 S. 294, 1970 S. 163). Ausnahmsweise kann ein anderes Transportmittel als ein öffentliches benutzt werden, wenn die Schule dessen Benutzung als notwendig erachtet (ZAK 1979 S. 189); die Transportkhsten müssen jedoch immer in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Resultät stehen, das man durch die Eingliederung zu erreichen versucht (BGE 107 V 87 = ZAK.1982 S. 129; ZAK 1976 S. 403).
Somit muss einerseits dem Umfang an Autonomie der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden, . andererseits muss aufgrund der festgestellten Autonomie geprüft werden, welche tatsächlichen Transportmöglichkeiten — Taxi, öffentliche Transportmittel oder Auto — gegeben sind und ob die Beschwerdeführerin ohne oder in Begleitung eines Elternteils oder einer Drittperson den Weg zurücklegen kann.
b. Die Rechtsprechung hat aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht des Betroffenen abgeleitet, sich vor Erlass eines in seine
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Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache. zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 Ja 268 Erw. 4b, 117 V 265 = ZAK 1992 S. 356 Erw. 3d mit Hinweisen).
Art. 4 BV gibt einer an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Partei in keiner Weise den Anspruch darauf, mündlich von der Behörde angehört zu werden, bevor sie ihren Entscheid fällt (BGE 108 fa. 191 Erw. 2a, 103 Ib 195 /6 Erw. 3b, 102. Ib 251 Erw. 3, 96 I 312 Erw. 2). Ferner ist es nicht erforderlich, dass die Entscheidbehörde persönlich den Betroffenen anhört oder dass die beweise vor ihr geführt werden; sie kann aus ihrer Mitte eine Delegation bilden oder einen• Beamten damit beauftragen (BGE 110 Ja 82 Erw. 5c).
Ausserdem wäre die kantonale Behörde nur dazu verpflichtet, die Beschwerdeführerin an einer Verhandlung zu empfangen, wenn eine solche Anhörung zur Sachaufklärung nötig wäre und wenn sie erhebliche Tatsachen für die Beilegung des Rechtsstreites hervorbringen würde (Art. 85 Abs. 2 Bst. c und e AHVG i. Verb. m. Art. 69 IVG).
Im vorliegenden Fall muss somit die Beschwerdeführerin nicht erneut angehört werden, da sie schon genügend Gelegenheit hatte, sich schriftlich vor der Verwaltungsbehörde und vor den Richtern zu äussern; ihr wurde namentlich ermöglicht, die Akten einzusehen und zusätzliche Beweisanträge zu stellen. Ebenso wurde sie von-der Sekretärin der kantonalen AHV-Rekqrskommission empfangen. Schlussendlich erlauben die Akten im Dossier im jetzigen Stand zu entscheiden, so dass es keinen Grund gibt, dem Gesuch der Beschwerdegegnerin stattzugeben, persönlich zu erscheinen und zu plädieren (Art. 14 Abs. 2 1. Satz EVG-Reglement).
4a. Die Vorinstanz hat zu Recht hervorgehoben, dass einzig die Fahrtzeiten der öffentlichen Transportmittel sowie die Stunde, zu welcher die Logopädielektion angesetzt ist, geprüft werden müssten. Ferner sei die Auswahl der Logopädin, deren Praxis von Schule und Wohnort der Beschwerdeführerin. weit entfernt sei, wenig überzeugend, da andere Praktiker ihren Beruf in einem der Wohnung des Kindes näheren Quartier ausüben würden.
Im übrigen ist es nicht unvernünftig anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin, die zu jenem Zeitpunkt des Entscheides 10 Jahre alt war und den ordentlichen Schulunterricht besuchen kann, trotz ihrer Behinderung in der Lage ist, sich selbständig mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu verschieben. Es muss klargestellt werden, dass es anders aussähe, wenn die Versicherte an einem Gebrechen leiden würde, das die Benutzung öffentlicher Transportmittel erschwerden würde. Dies könnte zum Beispiel bei einer Person der Fall sein, die unfähig wäre, sich mit ihren eigenen Kräften zu bewegen oder deren Geistes-
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störungen sie hindern würde, den Weg zurückzulegen. Das EVG hat entschieden, dass mongoloide Kinder keinen Vergütungsanspruch für die Autotransportkosten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 .Bst. d IVG und Art. 11 Abs. 1 IVV haben, da sie in der Regel gewöhnt werden, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen; zudem liegt gerade hierin eines der heilpädagogischen Ziele (ZAK 1970 S. 165 Erw. 2). Die von der Beschwerdeführerin. aufgeworfene Frage, ob die Begleitperson für die Benutzung öffentlicher Transportmittel entschädigt werde, stellt sich nicht, da die IV-Bestimmungen keine solche Übernahme vorsehen.
Die Schwierigkeiten der Versicherten, sich in die Logopädiestunden zu begeben, entspringen somit nicht ihrem Gebrechen. Die Vergütung durch die IV beschränkt sich auf die Fahrten, die durch öffentliche Transportmittel zurückgelegt werden. Dieser Versicherung können nicht Zusatzkosten überbunden werden, die wegen der Wahl eines Logopäden entstehen, der weit entfernt vom Wohnort oder von der Schule praktiziert und dessen Sprechstunden an Beweglichkeit fehlen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich diese Wahl wegen persönlicher Zweckmässigkeit oder wegen mangelnder Verfügbarkeit anderer Praktiker aufgedrängt hat.
Die Beschwerde wird aus den soeben dargelegten Gründen abgewiesen. Es ist deshalb nicht notwendig zu prüfen, ob die im vorliegenden Fall verlangten Beträge in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Resultat stehen.
EL. Nachzahlung
Urteil des EVG vom 4. November 1992 i. Sa. W.W.
Art. 22 Abs. 1 und 2 ELV. Indem Art. 22 Abs. 2 ELV den EL-Nach-
zahlungsanspruch (gemäss Abs. 1) auf die Fälle der Herabsetzung einer Invalidenrente beschränkt, trifft die Verordnung eine rechtsungleiche
Regelung. Der Nachzahlungsanspruch ist aus Gründen der Gleichbe-
handlung auch in den Fällen der Heraufsetzung einer Invalidenrente zu gewähren.
Der 1927 geborene W. W. steht seit 1. November 1988 im•Genuss einer halben IV-Rente (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Y vom 7. September 1989), welche durch Verfügung vom 11. Januar 1991 revisionsweise mit Wirkung ab 1. August 1990 auf eine ganze IV-Rente angehoben wurde. Am 13. Januar 1991 reichte W. W. das Formular zum EL-Bezug ein, Worauf die Ausgleichskasse X am 21. März 1991 die Zusprechung von EL ab Januar 1991 verfügte.
Im Rahmen des hiegegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens beanstandete der Versicherte einerseits die Behandlung verschiedener Berechnungsposi-
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tionen, anderseits — unter Hinweis darauf, dass er sich bereits mit Schreiben vom 10. November 1990 an die AHV-Zweigstelle R. und vom 29. November 1990 an das Sozialamt dieser Stadt gewendet hatte — den Umstand, dass ihm die EL erst mit Wirkung ab Januar 1991, und nicht schon ab November 1990, zugesprochen warden waren. Nachdem sämtliche Rügen hinsichtlich der Berechnung erledigt werden konnten, wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde im streitig gebliebenen Punkt (Beginn des Anspruchs auf EL) ab (Entscheid vom 5. März 1992).
W. W. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, es seien ihm, sofern und soweit die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt seien, EL bereits ab August 1990, jedenfalls aber ab November 1990, zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Januar 1991 Anspruch auf EL hat, deren Höhe nicht mehr bestritten ist. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem Bechwerdefühfer ein Anspruch auf Nachzahlung von EL ab 1. August 1990 — dem Beginn der revisionsweise zugesprochenen ganzen IV-Rente — zusteht, wie der Hauptantrag lautet.
2a. aa. Nach Art. 21 Abs. 1 ELV besteht der Anspruch auf EL erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Satz 1). Vorbehalten bleibt (Satz 2) Art. 22 Abs. 1 ELV, welcher lautet:
«Wird die Anmeldung für eine Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung eingereicht, so beginnt. der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.»
Diesen Abs. 1 betreffend die Nachzahlung bei erstmaliger AHV/IV-Rentenberechtigung erklärt Art. 22 Abs. 2 ELV für Fälle eines laufenden Rentenbezugs folgendermassen für anwendbar: -
«Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mittels Verfügung herabgesetzt, so findet Abs. 1 Anwendung.»
bb. Das kantonale Gericht hat erwogen, eine Nachzahlung sei nach Art. 22 Abs. 2 ELV bei Anpassungen laufender Renten auf den Fall der Leistungsherabsetzung beschränkt, welche Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Art. 22 Abs. 2 ELV als gesetzwidrig gerügt, Wogegen das BSV diese Bestimmung mit dem Hinweis rechtfertigt:
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«Die Beschränkung in Abs. 2 auf die Herabsetzung einer laufenden Rente hat ihren Grund darin, dass die finanzielle Situation des Rentenbezügers sict mit der Herabsetzung verschlechtert. Wenn er mit der alten Rente noch genügend zum Leben hatte und da er nicht auf Ergänzungsleistungen angewieser war, ist dies mit der verminderten Rente vielleicht nicht mehr der Fall. Eine Ausdehnung auf Fälle, bei denen eine Rente heraufgesetzt wird, drängt sicl-
u. E. nicht auf. Wenn der Rentner mit der tieferen Rente nicht auf Ergänzungsleistungen angewiesen war, so ist er es um so weniger, wenn seine Rente heraufgesetzt wird.» •
Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf - ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen; die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 117V 180 Erw. 3a mit Hinweisen).
aa, Die Argumentation des Bundesamtes zeigt, dass die Beschränkung des in Art. 22 Abs. 1 ELV festgelegten Nachzahlungsanspruchs auf Fälle der Herabsetzung einer laufenden Invalidenrente (Art. 22 Abs. 2 ELV) rechtsungleich ist. Das BSV verkennt, dass der einer Rentenheraufsetzung nach Art. 41 IVG zugrunde liegende — zufolge verschlechterter gesundheitlicher oder erwerblicher Verhältnisse • eingetretene — Einkommensverlust das erhöhte Rentenbetreffnis in aller Regel übersteigt. Das liegt daran, dass IV-Leistungen nur eine pauschale Abgeltung der mit gesundheitlich bedingter Erwerbsunfähigkeit verbundenen Einkommenseinbussen bezwecken (BGE 112 V 130 Erw. 2d mit Hinweis),
bb. Ein Beispiel mag dies verdeutlichen: Ein Versicherter, der im Gesundheitgall ein hypothetisches .Valideneinkommen (Art. 28 Abs. 2 IVG) von Fr. 40 000.— erzielen könnte und bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe IV-Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG) bezieht, verfügt im günstigsten Fall, d. h. bei voller
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Ausnützung der ihm noch zumtitbaren Teilerwerbsfähigkeit, über folgende ELrechtlich anrechenbaren (Art. 3 Abs. 1 ELG) Einkünfte:
Invalideneinkommen in Höhe von 50%
des Valideneinkommens von Fr. 40 000. — Fr. 20 000.— Anspruch auf die halbe Invalidenrente von
(bis 31. Dezember 1991) 12 x Fr. 800. —
(50% der maximalen Vollrente bei hälftiger Invalidität) Fr. 9 600. —
Total der insgesamt EL-rechtlich
anrechenbaren Einkünfte Fr. 29 600. —
Erwirbt der gleiciie Versicherte revisionsweise (Art„ 41 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, verfügt er über folgende Einkünfte:
Invalideneinkommen zwischen Fr. 0„— und höchstens Fr. 13 333. — Anspruch auf die ganze Invalidenrente von
(bis 31. Dezember 1991)
12 x Fr. 1600. — (maximale Vollrente) Fr. 19 20Ö. —
Total der insgesamt EL-rechtlich anrechenbaren Einkünfte
zwischen Fr. 19 200. — bis maximal Fr. 32 533. —
Dieser Vergleich zeigt, dass der Versicherte, welcher nach Auffassung des BSV mit höherer Invalidenrente «weniger» auf EL angewiesen sein soll als früher mit tieferer IV-Rente, in Wirklichkeit nur dann besser fährt,wenn er seine Resterwerbsfähigkeit von einem Drittel voll ausschöpft (im Beispiel mit Fr. 13 333. —). Das dürfte die Ausnahme bilden. Zudem lässt das EL-Recht die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen nur in engen • Grenzen zu (Berücksichtigung auch invaliditätsfremder Gesichtspunkte, vgl. ZAK 1984 S. 97 Erw. 2 und 3). Ferner handelt es sich bei den durch Art. 14a und 14b ELV normierten Anrechnungstatbeständen um gesetzliche Vermutungen, welche der Versicherte nach der Rechtsprechung durch den Beweis des Gegenteils widerlegen kann (BGE 117 V 205 Erw. 2b mit Hinweis). Bei Rentenbezügern mit einem Invaliditätsgrad von mehr als 2/3 erfolgt schliesslich überhaupt keine Anrechnung mehr (Art. 14a Abs. 2 Bst. c ELV).
cc. All dies belegt, dass die Heraufsetzung einer (Z. B.) halben auf eine ganze Invalidenrente die (nach Art. 3 ELG massgeblichen)wanspruchserheblichen Ein-' kommensverhältnisse genauso entscheidend und nachhaltig zu beeinflussen vermag wie umgekehrt (z. B.) die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente; denn (höheres) Erwerbseinkommen und (tiefere) Invalidenrente unterliegen beide nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und c ELG der EL-rechtlichen Anrechenbarkeit. Es lässt sich daher kein sachlicher Grund namhaft machen,
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die in Art. 22 Abs. 2 ELV vorgesehene Anwendung der Nachzahlungsregelunivon Abs. 1 dieser Bestimmung bei laufenden Renten auf die Fälle de: Herabsetzung zu beschränken. Aus Gründen der Rechtsgleichheit muss Art. Z Abs. 2 ELV sich auch auf Fälle der Rentenheraufsetzung beziehen.
Somit steht, als Ergebnis der vorfrageweisen Prüfung von Art. 22 Abs. ELV auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, den Beschwerdeführer nachzahlungsrechtlich ein Anspruch, ab August 1990 zu Dieser Schluss steht selbstverständlich unter dem Vorbehalt, wie sich die recht. lich massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Prüfungszeitraun entwickelt haben, was ausschlaggebend ist für die Frage, ob und in welcher Höhe ab August 1990 ein EL-Anspruch entstanden ist (Art 21 Abs. 1 ELV).
3. Damit können alle andern Fragen offen bleiben, insbesondere, ob dit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. November 1990 an die AHV-Zweig. stelle R. und vom 29. November 1990 an das Sozialamt R. als gültige Anmeldungen irri Sinne der Rechtsprechung zu Art. 20 ELV (vgl. BGE 103 V 70 ZAK 1989 S. 47 Erw. 2) zu betrachten sind.
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Merkblatt «Beiträge an die Arbeitslosen- Ausgleichskassen versicherung», gültig ab 1. Januar 1993 2.08, d/f/i
Merkblatt «Berechnung der AHV-Renten», Ausgleichskassen gültig ab 1. Januar 1993 3.04, d/f/i
AHV/IV/EO/ALV: 6,05% Beiträge vom mass- EDMZ
gebenden Lohn bis Fr. 8100.—, gültig ab 318.112.1, dfi 1. Januar 1993. Unverbindliche Hilfstabelle Fr. 2.40
AHV/IV/EO/ALV: Tabelle für die Umrechnung EDMZ
von Nettolöhnen in Bruttolöhnen bis Fr. 8100.—, 318.115, df Beitragsbasis 6,05%, gültig ab 1. Januar 1993 Fr. —.40
BV: Namensverzeichnis der Experten für berufliche EDMZ
Vorsorge, anerkannt gemäss Artikel 37 Absätze 1 318.768.93, df und 2 BVV 2, Stand 1. Januar 1993 Fr. 1.40
BV: Namensverzeichnis der Kontrollstellen, vom BSV EDMZ
anerkannt gemäss Artikel 33 Buchstabe c BVV 2, 318.769.93, df Stand 31. Dezember 1992 Fr. 1.70
* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bem
8SV / Bundesamt für Sozialversicherung 2FAS / Office federal des assurances sociales
Ufficio federale delle assicurazioni sociali UFAS / Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Eters- und Hinterlassenenversicheru
Invalidenversicherung
amilienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
erufliche AHI-Vorsorge
Hilflosenentschädigung der AHV bei mittlerer Hilflosigkeit49
Zur Rentennachzahlung an bevorschussende Dritte49
Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse51
Kurzchronik69
Personelles69
Mutationen bei den Durchführungsorganen69
IV-Stelle Zug70
AHV: Versicherungspflicht Urteil des EVG vom 4. Juni 1992 i. Sa. J.L.71
AHV: Beiträge; Verzugszinsen Urteil des EVG vom 5. Januar 1993 i. Sa. L. G.74
AHV: Arbeitgeberhaftung; Kenntnis des Schadens Urteil des EVG vom 30. Oktober 1992 i. Sa. V.L. + R.B.81
IV: Rentennachzahlung an bevorschussende Dritte Urteil des EVG vom 18. Mai 1992 i. Sa. M.H.87
Impressum
Herausgeber Redaktion
Bundesamt für Sozialversicherung Informationsdienst BSV Effingerstrasse 33, 3003 Bern Rene. Meier, Telefon 031 61 91 43 Telefon 031 61 90 11 Telefax 031 61 78 80 Abonnementspreis Fr. 25.— (6 Ausgaben jährlich) Vertrieb Einzelheft Fr. 5.— Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale 3000 Bern
AHV/10
Hilflosenentschädigung (HE) der AHV bei mittlerer Hilflosigkeit
(Rz 8079ff. WIH)
Seit dem 1. Januar 1993 gibt es in der AHV die HE bei schwerer (bisher) und bei mittlerer Hilflosigkeit (neu).
In der Praxis hat sich die Frage gestellt, von welchem Zeitpunkt an welcher Anspruch besteht, wenn beispielsweise jemand ab 1. Juli 1991 mittel und ab 1. Oktober 1992 schwer hilflos ist.
Der Anspruch auf eine HE mittel entsteht am 1. Januar 1993 (erstmals Möglich), jener auf eine HE schwer am 1. April 1993 (nach 3 Monaten gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV). Dieser Anspruch kann nicht früher entstehen, weil die Revisionsbestimmungen erst anwendbar sind, wenn tatsächlich Anspruch auf eine HE besteht. Art. 29bis IVV kann bei den HE nicht sinngemäss angewendet werden.
Zur Rentennachzahlung an bevorschussende Dritte Kommentar zum EVG-Urteil vom 18. Mai 1992 i.Sa. M.H.
Bereits vor diesem Urteil hat das EVG in seiner konstanten Praxis die Drittauszahlung von Rentennachzahlungen an private oder öffentliche Fürsorgestellen, welche entsprechende Vorschussleistungen erbracht haben, ausserhalb von Artikel 76 AHVV nur in absoluten Ausnahmefällen zugelassen. Neben dem Beweis, dass Vorschussleistungen tatsächlich erbracht worden sind, muss in solchen Fällen die Behörde, welche eine Nachzahlung beansprucht, über einen Rechtstitel verfügen, welcher den Anspruch auf die direkte Auszahlung ausweist (ZAK 1990 S. 254). Dieser kann in Form der schriftlichen Zustimmung der leistungsansprechenden Persson oder einer eMsprechenden vertraglichen Regelung vorliegen.
Neu hat sich das EVG nun aber zur Frage der Wirksamkeit einer solchen Zustimmungserklärung geäussert und präzisiert, dass eine derartige Erklärung erst dann Rechtswirksamkeit entfalten könne, wenn ihre Tragweite
klar ersichtlich sei. Dies ist nach Auffassung des EVG nicht der Fall, wenn die Einwilligung zür Drittauszahlung bereits bei der Leistungsanmeldung abgegeben wird. Eine rechtsgültige Zustimmung kann demnäch erst nach dem Beschluss der IV-Kommission eingeholt werden.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich diese weitere Ein-.schränkung des EVG zu Ungunsten der bevorschüssenden Stelle und letztlich auch zürn Nachteil für die betroffenen Versicherten selbst auswirken wird. Im Rahmen der auf den 1. Januar 1994 vorgesehenen Verordnungsänderungen soll daher für die bisherige Verwaltungspraxis eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden. Der Problemkreis wurde kürzlich vom Nationalrat (März-Session 1993) auch in das Paket der 10. AHV-Revision aufgenommen.
Schlüsselzahlen der Staaten
Das Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 1. Januar 1991 (Form. 318.106.11), ist mit der folgenden neuen Schlüsselzahl zu ergänzen:
362 Eritrea
Ein VA-Umtausch ist nur auf Verlangen des Versicherten vorzunehmen.
50 AM-Praxis 2/1993 '
Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO, den EL und der beruflichen Vorsorge
.Stand 1. Mai 1993
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtgebiet Bezugs-
AHV/IV/EO/ALV/EL quelle, und evtl. Bestellnummer
1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 (SR EDMZ 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Text- 318.300 ausgabe AHVG usw:», Stand 1. Januar 1993.
' Bundesbeschluss über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV EDMZ sowie ihre Finanzierung, vom 19. Juni 1992. Enthalten in «Textausgabe
AHVG usw.», Stand 1. Januar 1993.
Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen EDMZ in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 318.300
(SR 831.131.11). Bereinigte Fas- sung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.»,
Stand 1. Januar 1993.
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die EDMZ Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz /AVIG), vom 25.
Juni 1982 (SR 837.0).
Bundesbeschluss über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die EDMZ Finanzierung der' ARM vom 4. Oktober 1985 (SR 831.100). Enthalten in
«Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1993.
1.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die AHV (AHVV),'vom 31. Oktober 1947 (SR 831.101). EDMZ
318.300 Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1993.
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die .AHV EDMZ bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 318.300
(SR 831.131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG
usw.», Stand 1. Januar 1993.
1) BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen. AH1-Praxis 211993 51
EDMZ Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer (VFV),
- 318.300 VOM(831.111). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe
26. Mai 1961
AHVG usw.», Stand 1. Januar 1993.
-EDMZ Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommis-
sion, vom 11. Oktober 1972 (SR 831.143.15).
EDMZ Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (VVRK), vom 3. Sep-
tember 1975 (SR 831.161), abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 . (AS 1978, 447); betrifft u. a. die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen.
EDMZ Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom
September 1982 (SR 831.192.1).
EDMZ Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983 (SR 837.02).
EDMZ Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für 318.300Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland, vom
November 1983 (SR 831.112). Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1993.
EDMZ Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV, vom 2. Dezember
1985 (SR 831.191.2).
EDMZ Verordnung 93 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei 318.300(SR 831.102). Enthalten in «Textausga-
der AHV/IV; vom 31. August 1992
be AHVG usw.», Stand 1. Januar 1993.
EDMZ Verordnung über den Beitragssatz in der Arbeislosenversicherung, vom
11. November 1992 (SR 837.044).
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden
EDMZ Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. Dezember
1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (SR 831.143.31).
EDMZ Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 19. Januar
1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV (BB11953 185), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BB11960 II 8).
EDMZ Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, vom
Februar 1965 (nicht veröffentlicht).
EDMZ Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der
AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (SR 831.143.41).
EDMZ Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen von Betagten
und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassen am Oktober 1974 (BB11974 II 1358).
52 AH I-Praxis 2/1993
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung EDMZ
318.300 (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am
28. August 1978 (SR 831.135.1). Enthalten mit sämtlichen Änderungen in
«Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1993.
Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Aus- EDMZ gleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des
Innern am 30. November 1982, geändert mit Verordnung vom 20. Juni 1990
(SR 831.143.42).
Verordnung über die Organisation der ZAS/SAK, vom 3. September 1987
(SR 831.143.32).
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Österreich2
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS 1969, 11).1
Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).1
Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979, 1594).1
Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).1
Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968,
vorn 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).1
Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober
1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).1
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ
318.105 sen in der AHV und IV.
Drittes Zusatzabkommen, vom 14. Dezember 1987 (AS 1989, 2437). EDMZ Dritte Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober EDMZ 1968, vom 12. Dezember 1989 (AS 1990, 369).
Belgien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975 (AS 1977,
.709).
Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979, 721).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ
318.105 sen in der AHV und IV
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung. Siehe auch: Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der . Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977,in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607), Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. •
Bundesrepublik Deutschland 2
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS 1966, 602).1 Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. September 1975 (AS 1976, 2048).1
Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980, 1662).
EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo-318.105
sen in der AHV und IV
EDMZ Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom
2. März 1989 (AS 1990, 492).
EDMZ Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 25. August 1978, vom 2. März
.1989 (AS 1990, 512).
EDMZ Zusatzabkommen zum 'Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom 24. Dezem-
ber 1962 (AS 1963, 949).
Dänemark
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 5. Januar 1983 (AS 1983, 1552).1 Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984, 179).
Zusatzabkommen, vom 18. September 1985 (AS 1986, 1502).1
Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. November 1983, vom 25. November 1986 (AS 1987, 761).1
EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo-318.105
sen in der AHV und IV
Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS 1970, 953).1 Zusatzabkommen, vom 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).1
Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576).
EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo-318.105
sen in der AHV und IV.
Frankreich
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Sonderprotokoll (AS 1976, 2060).
Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung. Siehe auch: — Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). — Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980; 1625). — Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
54 AHI-Praxis 2/1993
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ sen in der AHV und IV 318.105
Ltechtenstet&
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 8. März 1989 (AS 1990, 638). EDMZ Verwaltungsvereinbarung, vom 16. März 1990 (AS 1990, 656). EDMZ
Grossbritannien
Abkommen über soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS 1969, 253).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ sen ih der AHV und IV. 318.105
Griechenland
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974,1680).
Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ sen in der AHV und IV 318.105
Italien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS 1964,727).
Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206).
Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, abgeschlossen am
25. Februar 1974 (AS 1974, 945).
Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98).
Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747).
Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatzvereinbarung
vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Änderung der Verwaltungsver-
einbarung vom 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463).
Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten Zusatzver-
einbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinba-
rung väm 18. Dezember 1963, vom 30. Januar 1982 (AS 1982, 547).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ sen in der AHV und IV. 318.105
Israel-
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 23. März 1984 (AS 1985, 1351).
Verwaltungsvereinbarung, vom 18. September 1985 (AS 1985, 1795).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ sen in der AHV und IV 318.105
- Siehe Fussnote 2 auf Seite 54 .AHI-Praxis 2/1993 55
Luxemburg
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, 411).
Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).1
Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651).
EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo-318.105
sen in der AHV und IV
Norwegen
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21.. Februär 1979 (AS 1980, 1841). Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980, 1859).1 Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. September ' 1980, vom 28. Juni 1985 (AS 1985, 2227).1
EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Äuslärider und Staatenlo-318.105
sen in der AHV und IV
Niederlande
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 2Z Mai 1970 (AS 1971, 1037). Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).1
Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 16. Januar/9. Februar 1987 (AS 1987, 763).1
EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo-318.105
sen in der AHV und IV
Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 (AS 1977, 290).
Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977, 2208), •mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215).
EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo-318..105
sen in der AHV und IV
San Marino
Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik San Marino, vom 16. Dezember 1981 (AS 1983, 219).
EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo-318.105 •
sen in der AHV und IV
1) Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
56 AH 1-Praxis 2/1993
Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980,224).
Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktöber 1978 (AS 1980, 239).1
Briefwechsel betreffend eine Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsverein-
barung vom 20. Oktober 1978, vom 1. April 1986 (AS 1986, 1390).1
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ *
318.105 sen in der AHV und IV
Finnland
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1537.).
Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1556).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ
318.105 sen in der AHV und IV
Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, 1767).1
Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).1
Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ
318.105 sen in der AHV und IV
Vereinigte Staaten von Amerika
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980, 1671).
Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ sen in der AHV und IV 318.105 Zusatzabkommen, vom 1. Juni 1988 (AS 1989,2252). EDMZ Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 1. Juni 1988 (AS 1989,2255). EDMZ
Jugoslawien
Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS 1964, 161).1 •
Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).1
Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ
318.105 sen in der AHV und IV
Rheinschiffer
Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom
30. November 1979 (AS 1988, 420).
1) Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo-318.105
sen in der AHV und IV
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge
EDMZ Ringordner «Wegleitungen und Kreisschreiben über die Versicherung.- 318.102
pflicht und die Beiträge AHV/ IV/ EO», enthaltend:
EDMZ - Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Januar 1990. 318.102.01
EDMZ - Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab 1. Januar 318.102.02
1987.
EDMZ - Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht-318.102.03
erwerbstätigen (WSN), gültig ab 1. Januar 1988.
EDMZ - Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB), gültig ab 1. Januar 1988. 318.102.04
EDMZ - Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab 318.102.06
1. Januar 1988.
EDMZ - Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Renten--318.102.07
alter, gültig ab 1. Januar 1989.
EDMZ - Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeitslosenver-318.102.05
sicherung, gültig ab 1. Januar 1989.
EDMZ - Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit (WKB), gültig ab 1. Januar 318.106.19
1991.
EDMZ - Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeit-318.107.08
geber (KAA), gültig ab 1. Januar 1992.
EDMZ - Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeit-318.107.09 1. Januar 1992. '
, geberkontrollen (WRA), gültig ab
1.5.2 Leistungen
BSV Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung neuer Aus-35.746
zahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Oktober 1982.
BSV Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV bei 37.217 unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984.
BSV Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwi-37.183
schen MW/ IV und obligatorischer Unfallversicherung (UV), gültig ab 1. Januar 1984.
BSV Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der AHV und IV 37.171
mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung (MV), gültig ab 1. Januar 1984.
EDMZ Wegleitung über die Renten (RWL), Ausgabe 1. Januar 1986 (Loseblatt-318.104.01
sammlung) mit Nachträgen 1-7, Stand 1. Januar 1993.
58 AH 1-Praxis 2/1993
Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle, Stand I. Januar 1993. EDMZ
318.106.10 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversiche- EDMZ rung, gültig ab I. Januar 1993 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.303.01 318.507.2 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»).
Kreisschreiben Rentenanpassung 1993. BSV
92.611 1.5.3 Organisation
1.5.3.1 Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung
Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Januar 1988. EDMZ.
318.107.10 Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gültig ab 1. Juli EDMZ /988 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «Allgemeine 318.107.06
.
Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/ IV/EO / EL»). •
1.5.3.2 Versicherungsausweis und individuelles Konto
Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten (1K), gül- EDMZ tig ab 1. Januar 1984. 318.106.21 Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, gültig ab EDMZ 1. Januar 1985, nachgeführt auf den Stand vom I. Januar 1991. 318.106.02 Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die Zuteilung BSV der Versichertennummer an Angehörige des Zivilschutzes, vom 25. Juni 86.573 1986.
Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab I. Januar 1988. EDMZ
318.106.05 Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Januar 1989. EDMZ
318.106.12 Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand/. Januar 1991. EDMZ
318.106.11 1.5.3.3 Organisation, Finanzhaushalt und Revision der Ausgleichskassen
Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone.und an die BSV Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über das Verwaltungs- und 57-2637 Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957.
Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der AHV-Ver- BSV bandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausgedehnt auf die IV durch 58-2822
59-4633 Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959.
Weisungen über. Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen, gül- EDMZ tig ab 1. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Februar 1983, Nachtrag 2 318.103
318.103.1 gültig ab 1. Februar 1988 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Februar 1991. 318.103.2
318.103.3 Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, gültig ab EDMZ 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984. 318.106.20
318.106.201 Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1980. EDMZ
318.107.03 Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertragung von Auf- BSV gaben für die obligatorische Unfallversicherung, vom 1. Juni 1983. 36.603
BSV Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertragung von Auf-38.378 gaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge, vom 21. November 1984.
EDMZ Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes (SAD) derTTT 318.104.30 durch AHV7IV/E0-Organe, gültig ab 1. Januar 1986.
EDMZ Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig ab 1. Fe-318107071 bruar 1986, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Februar 1991.
EDMZ Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Juli 1988 (Loseblattaus-318.107.05 gabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «Allgemeine Wegleitungen und
Kreisschreiben AHV/IV/EO /EL»).
EDMZ Technische Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS im EDV-Ver-318.106.04 fahren, gültig ab1. Januar 1990, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1991 und
Nachtrag 2 gültig ab 1. Juli 1992 (Loseblattausgabe).
1.5.3.4 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
EDMZ Kreisschreiben über die Aufgaben der Ausgleichskassen bei der Ausübung 318.108.01 des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress AHV), gültig ab 1. Ja-
nuar 1992.
1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer
EDMZ Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-318.101 rung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1992.
1.5.5 Ausländer und Staatenlose •
EDMZ Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, Loseblatt-318.105 ausgabe Stand 1. Januar 1989, enthaltend.
Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge.
Verwaltungsweisungen betreffend die Kündigung des schweizerischtschechoslowakischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 4. Juni 1959, gültig ab 1. Dezember 1986. .
Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten..
Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Abkommen mit folgender Ausnahme:
Rheinschiffer.
Übersichtsblatt über die geltende Regelung zur AHV und IV für Flüchtlinge und Staatenlose.
Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen.
60 AHI-Praxis 2/1993
- 1.5.6 Förderung der Altershilfe
Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Altershil- EDMZ fe, gültig ab 1. Januar 1991. 318.303.02
1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren EDMZ 1948-1968. 318.118 Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig EDMZ ab 1. Januar 1992. 318.114 Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, gütig EDMZ ab 1. Januar 1992. 318.101.1 6,05% Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche Hilfstabelle, gül- EDMZ tig ab 1. Januar 1993. 318.112.1 Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, gültig ab EDMZ
1. Janaur 1993. 318.115 Rententabellen 1993, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala), gültig für 1993. EDMZ
318.117.931 Rententabellen 1993, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages) gültig ab EDMZ Januar 1993. 318.117.932
Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 831.20). Bereinigte EDMZ Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», 318.500 Stand 1. Januar 1993.
2.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR 831.201). Berei- EDMZ nigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG 318.500 usw.», Stand 1. Januar 1993.
Verordnung über die Beiträge der Kantone an die Invalidenversicherung, EDMZ VOM 2. Dezember 1985 (SR 831.272.1).
Verordnung über Geburtsgebrechen, vorn 9. Dezember 1985 (SR EDMZ 931.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in 318.500 «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1993. •
Weisungen über bauliche Vorkehren für Behinderte, vom 6. März 1989 (BB1 EDMZ 1989 11508).
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden
Reglement der IV-Kommission für Versicherte im Ausland, erlassen vom EDMZ Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960.
AHI-Praxis 2/1993 61
EDMZ Verordnung über die Zulassung vom Sonderschulen in der IV (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (SR 831.232.41).
, BSV Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not geratener Invali-28.159der, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung am 23. Juni 1976.
EDMZ Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI), erlassen 318.50029. November 1976 (SR vom Eidgenössischen Departement des Innern am
831.232.51). Enthalten mit sämtlichen Änderungen in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1993.
EDMZ Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für Invalide, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831.262.1).
EDMZ Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV-Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 9. November 1988 (SR 831.242.1), mit Änderung vom 17. November 1992.
2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich auch auf die IV. Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5.1 Eingliederungsmassnahmen
EDMZ Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.07
EDMZ Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, gültig 318.507.15
ab 1. März 1975.
EDMZ* Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter normalbe-318.507.16I. Juli 1975.
gabter Minderjähriger auf 'Sonderschulbeiträge, gültig ab
EDMZ Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gültig ab 318.507.14
1. November 1978.
EDMZ Kreischreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, gültig ab 318.507.01
1. März 1982.
EDMZ Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art der IV, 318.507.02
gültig ab 1. 'Januar 1983.
EDMZ Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, gültig 318.507.06
318.507.061 ab 1. Juni 1986, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988.
BSV •Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen, IV-Komrnissionen
86.522und IV-Regionalstellen über die Zulassung von Sonderschulen im Einzel-86.523
86.524fall, vom 18. Juni 1986.
86.525
EDMZ Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab I. Januar 1993 318.507.11(Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.2 «IV. Wegleitungen
und Kreisschreiben»).
62 AHI-Praxis 2/1993
2.5.2 Renten, Hilflosenentschädigiingen und Taggelder
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Lei- BSV
37.173 stungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen, gültig ab 1. Janu- ar 1984.
Weisungen für die Bearbeitung der Bescheinigungen für IV-Taggelder, vom BSV
86.088 6. Februar 1986. - Kreisschreiben über die Taggelder der IV, gültig ab 1. Juli 1987 (Loseblatt- EDMZ
318.507.12 ausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. Wegleitungen und Kreis- schreiben»).
Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1990 EDMZ
318.507.13 (Loseblattaugabe, enthalten im Ringornder 318.507.1 «IV. Wegleitungen
und Kreisschreiben»).
Wegleitung über die Berechnung und. Auszahlung der Taggelder sowie ihre EDMZ
318.507.12 beitragsrechtliche Erfassung, gültig ab 1. Januar 1993 (Loseblattausgabe,
enthalten im Ringordner 318:507.1 «IV. Wegleitungen und Kreisschrei-
ben»).
2.5.3 Organisation und Verfahren
Anleitung für die Sekretariate der IV-Kommissionen betreffend Verwal- EDMZ
318.507.03 tungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vom 24. Februar 1965,
enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über das Verfahren in der IV.
Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Personal der IV- BSV Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484 Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend die Fürsorge BSV
19.214 bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), vom 1. Juli 1970.
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungsablage der BSV
19.404 IV-Kommissionen, vom 7. August 1970.
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungsablage der BSV
19.435 IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 1970, mit Richtlinien vom 21.202 30. September 1971 für die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge
durch Angestellte der IV-Regionalstellen.
Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Leistungen in der EDMZ
318.507.04 IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1983 und 318.507.041 Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. . 318.507.042 Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Dezember BSV
24.603 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 30.536 Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstellen, vom BSV
25.677 2. Oktober 1974.
Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, gültig ab EDMZ
318.507.05 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nachführung auf den Stand
vom 1. Januar 1982.
F1/41-11-Praxis 2/1993 63
BSV Kreisschreiben betreffend Meldung der IV-Renten an die Steuerbehörden, 31.900
86.698 vom 12. Juli 1979, mit Änderung vom 4. August 1986.
BSV Zirkularschreiben an die IV-Kommissionen, IV-Regionalstellen und AHV-33.639/640
35.264 Ausgleichskasseuüber die Vereinbarung mit der Privatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunfterteilung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982.
13SV Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen Abklä-34.861
rungsstelle (BEFAS), vom I. Februar 1982.
BSV Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gültig ab 318.108.03
318.108.04 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes (gültig ab 1. Januar 318.108.031 1993) und Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1987.
BSV Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Fahrvergünsti-87.573
gungen für Behinderte, vom 23. Juni 1987.
EDMZ Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab I. Juli 1987 (Lose-318.507.03 •
blattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»).
BSV Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der Invaliden-318.507.10
318.507.101 hilfe, gültig ab I. 'Januar 1990, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. September 1991
92.444 und Änderung vom 5. Juni 1992.
EDMZ Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des 318.108.02
Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV), gültig ab 1. Januar 1992.
BSV Kreisschreiben über die Auswirkungen der 3. IV-Revision für die Aus-92.538
gleichskassen bei der Berechnung und Auszahlung der Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen, vom 25. Juni 1992.
2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe
EDMZ Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-,-Weiter- und 318.507.17
Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Eingliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975,
EDMZ Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten für Inya-318.507.18
318.507.181 lide, gütig ab I. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979.
EDMZ Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der IV, gültig ab 1. März 318.107.13
BSV 1980, ergänzt durch das Richtraumprogramm für Invalidenbauten, Stand 1. Mai 1987.
EDMZ Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime 318.507.20
318.507.201 und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar 1987, mit Nachtrag 1
gültig ab 1. Januar 1987.
EDMZ Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten ' 318.507.19
für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 1. Januar 1988.
64 AH 1-Praxis 2/1993
Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Invali- EDMZ denhilfe, gültig ab 1. Januar 1990, mit Nachtrag 1 vom 1. September 1991. 318.507.10
318.507.101
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, gültig ab EDMZ 1. Januar 1991. 318.116
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
3.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz .über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), vom EDMZ 19. März 1965 (SR 831.30). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.680 enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1992.
3.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV), vom EDMZ 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderun- 318.680 gen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1992.
Verordnung 90 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen . zur EDMZ AHV/IV, vom 12. Juni 1989 (SR 831.302), enthalten in «Textausgabe ELG 318.680
,
usw.»; Stand 1. Januar 1992.
Verordnung 92 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur EDMZ AHV/IV, vom 21. August 1991 (SR 831.304), enthalten in «Textausgabe 318.680 ELG usw.», Stand 1. Januar 1992.
Verordnung 93 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur EDMZ AHV/IV, vom 31. August 1992 (SR 831.305).
3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern
Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei EDMZ den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 831.301,1). Bereinigte Fassung 318.680 enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1992.
Änderung der ELKV vom 27. November 1991 (AS 1992, 286). EDMZ Änderung der ELKV vom 25. Februar 1993 (AS 1993, 1266). EDMZ
3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen EDMZ gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab 1. Juli 1984. 318.683.01 Wegleitung über die Et (WEL), gültig ab I. Januar 1987 (Loseblattausgabe). EDMZ
318.682 Kreisschreiben an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Stellen zur Ab- EDMZ klärung ausländischer Sozialversicherungsleistungen, gültig ab I. November 318.6M 1988.
AHI-Praxis 2/1993 65
4. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz
4.1 Bundesgesetz
EDMZ Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee 318.700und Zivilschutz (EOG), vom 25. September 1952 (SR 834.1). Bereinigte Fas-
sung mit Änderungen enthalten in .«Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1991.
4.2 Erlasse des Bundesrates
EDMZ Verordnung zur Erwerbsersatzordnung` (EOV), vom 24. Dezember 1959 318.700(SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in
«Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1991.
EDMZ Verordnung 91 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohn-318.700entwicklung, vom 27. Juni 1990 (SR 834.12). Enthalten in «Textausgabe
EOG usw.», Stand 1. Januar 1991.
4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente
EDMZ Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilnehmer der Lei-318.700
terkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom EidgenössisChen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (SR 834.14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1991.
EDMZ Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den Vollzug 318.702der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Militäramtsblatt 1976, 11).
Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
EDMZ Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1988 (Loseblattausgabe).
318.701
EDMZ Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend die (BZS 1616.01)Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab I. Januar 1990.
EDMZ Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die Bescheini-318.702
gung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1991.
BSV Kreisschreiben über die Tagesentschädigung bei Arbeitsleistung von 92.542
Militärdienstverweigerern (KSAL), gültig ab I. Juli 1992.
EDMZ Weisungen betreffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss EO bei Lei-318.7031. Januar 1993.
terkursen von «Jugend und Sport», gültig ab
EDMZ Anleitung für die Instruktion der Dienstleistenden (insbesondere in den 318.704Januar 1993.
Rekrutenschulen), Ausgabe
66 AHI-Praxis 2/1993
4:5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und. der IV-Taggelder, gültig ab EDMZ
318.116 I. Januar 1991.
5. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
5.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- EDMZ vorsorge (BVG), vom 25. Juni 1982 (SR 831.40). Enthalten in «Textausga-
be BVG usw.», Stand 1. April 1992. •
5.2 Erlasse des Bundesrates
Alle nachstehend aufgeführten Verordnungen und Reglemente sind enthal-
ten in der «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. April 1992.
Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes EDMZ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom
29. Juni 1983 (SR 831.401).
Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorge- EDMZ einrichtungen (BVV 1), vom 29. Juni 1983 (SR 831.435.1).
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- Epmz sorge (BVV 2), vom 18. Apri11984 (SR 831.441.1).
Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen EDMZ der beruflichen Vorsorge (VGBV), vom 17. Oktober 1984 (SR 831.435.2).
Verordnung über die Eidgenössische Beschwerdekommission der berufli- EDMZ chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verordnung über die
BVG-Beschwerdekommission), vom 12. November 1984 (SR 831.451).
Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG (SFV EDMZ '1), vom 17. Dezember 1984 (SR 831.432.1).
Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds BVG, vom EDMZ 17. Mai 1985 (SR 831.432.2).
Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen EDMZ Vorsorge, vom 28. August 1985 (SR 831.434).
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner- EDMZ kannte Vorsorgeformen (BVV 3), vom 13. November 1985 (SR 831.461.3).
Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG (SFV 2), vom EDMZ 7. Mai 1986 (SR 831.432.3).
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruf- EDMZ lichen Altersvorsorge, vom 7. Mai 1986 (SR 831.426.4).
Beitrags-und Leistungsreglement der Stiftung Sicherheitsfonds BVG, vom EDMZ 23. Juni 1986 (SR 831.432.4).
AH I-Praxis 2/1993 67
EDMZ Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit,
vom 12. November 1986 (SR 831.425).
EDMZ Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invali-
denrenten an die Preisentwicklung, vom 16. September 1987 (SR 831.426.3). • EDMZ Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der berufli-
chen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/ IV-Organe (VSABV), vom 7. Dezember 1987 (SR 831.462.2).
EDMZ Verordnung über die statistischen Erhebungen in der beruflichen Vorsorge,
vom 17. Februar 1988 (SR 431.834).
EDMZ Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrich-
tung, vom 17. Februar 1988 (SR 831.447).
EDMZ Weisungen über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur
Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vom 11. Mai 1988 (BB1 1988 II 641).
5.3 Weisungen, Richtlinien und Verzeichnisse des Bundesamtes für Sozialversicherung
EDMZ Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: Tabellen und 318.762.85
318.762.86/87 Anwendungsbeispiele. für die Jahre 1985, 1986/87, 1988/89, 1990/91 und 318.762.88/89 1992/93.
318.762.90/91
318.762.92/93
EDMZ Kantonale letztinstanzliche rechtsprechende Organe für Streitigkeiten zwi-318.769.01
sehen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten, gemäss Artikel 73 BVG (Verzeichnis).
EDMZ Richtlinien des BSV für die Anerkennung und Ermächtigung als Kontroll2 318.769.02
stelle gemäss Artikel 33 Buchstaben c und d BVV 2.
BSV Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vorsorge pro-88.421
'visorisch eingetragenen Vorsorgeeinrichtungenletreffend die Pflicht zur , Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vom 25. Mai 1988.
BSV Richtlinien über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie 92.972
des Wiederanschlusses des Arbeitgebers, vom 19. Oktober 1992.
EDMZ Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die
Preisentwicklung auf den 1. Januar 1993 (Mitteilung des BSV vom 18. November 1992, BB11992 VI 452).
EDMZ Namensverzeichnis der Kontrollstellen, vom BSV anerkannt gemäss Arti-318.769.93
kel 33 Buchstabe c BVV 2, Stand 31. Dezember 1992.
EDMZ Namensverzeichnis der Experten für berufliche Vorsorge, anerkannt 318.768.93
gemäss Artikel 37 Absatz 1 und 2 BVV 2, Stand I. Januar 1993.
68 AHI-Praxis 2/1993
Kurichronik Arbeitsgruppe Koordination AHV/UV
Unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger, Chef der Abteilung AHV/EO /EL, tagte am 4. Mai zum letzte;Mal die Arbeitsgruppe Koordination AHV/UV, worin neben den beiden Ausgleichskassengruppen die SUVA, die Ersatzkasse sowie die das sog. erweiterte Obligatorium durchführenden Unfallversicherer Vertreten sind. Die Arbeitsgruppe verabschiedete gemeinsame Richtlinien zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen (selbständig- /unselbständigerwerbend). Ausserdem einigten sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe auf einen als Maximalkatalog ausgestalteten Fragebogen, der die erwähnten Richtlinien in idealer Weise ergänzt und von den einzelnen Trägern entsprechend ihren Bedürfnissen angepasst werden kann.
Diese beiden Dokumente sollen — ähnlich Wie die harmonisierende Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts — einen Beitrag dazu /eisten, nach Möglichkeit voneinander abweichende Qualifikationen ein und derselben Erwerbstätigkeit in den beiden Sozialversicherungszweigen. zu vermeiden.
Das BSV gibt die Richtlinien, die auf den 1. Januar 1994 in Kraft treten, und den Fragebogen als separate Drucksache heraus. AHV-seitig integriert es sie in die Wegleitung über den massgebenden Lohn.
Personelles
Ausgleichskasse Jura
Die jurassische Kantonsregierung hat Christophe Aubry,lic. oec., zum neuen Leiter der-Ausgleichskasse des Kantons Jura mit Amtsantritt am 1. Mai 1993 gewählt. Der Gewählte löst in dieser Funktion Claude Crevoisier (ehemaliger stellv. Direktor des BSV) ab, der die Kasse seit 1990 interimistisch leitete.
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Ausgleichskasse Bindemittel (Nr. 54): seit dem 29. März 1993 hat die Kasse ihr Domizil an der Beckenhofstrasse 6, 8006 Zürich, Telefon 01/362 22 77, Fax 01/368 16 16.
Ausgleichskasse Horlogerie (Nr. 51): Die Zweigstellen 5, 6 und 7 haben gemeinsam folgende neue Telefon- und Fax-Nummern: 032/28 68 11, Fax 032/28 69 11.
Die Zweigstelle Genf der Ausgleichskasse Horlogerie (Nr. 51.3) hat eitle neue Postadresse: Case postale 5321, 1211 Ger&ve 11.
Ausgleichskasse Mineralia (Nr. 96) und Ausgleichskasse Metall (Nr. 99): Telefax (für beide Kassen) 01/20244 48.
1V-Stelle Zug
Am 1. April 1993 hat die IV-Stelle Zug (in den Räumlichkeiten des bisherigen IV-Sekretariates und der Regionalstelle) ihren Betrieb aufgenommen. Zum Leiter der Stelle ernannte der Regierungsrat in Personalunion den Leiter der kantonalen AHV-Ausgleichskasse, Josef Schneider.
Die Adresse der IV-Stelle:
Baarerstrasse 11, Postfach 4032, 6304 Zug
Telefon 042/2532 43/44, Telefax 042/21 1518.
70 AHI-Praxis 2/1993
AHV. Versicherungspflicht
Urteil des EVG vom 4. Juni 1992 i.Sa. J.L.
(übersetzung aus dem Französischen)
Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG, Art. 1 AHVV. Die Steuerfreiheit, die kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens zugestanden wird, begründet
keine «besondere steuerliche Vergünstigung» im Sinne des AHV-
Rechts.
J. L. war internationaler Beamter und trat in den vorzeitigen Ruhestand. Er war als Person ohne Erwerbstätigkeit versichert. J. L. brachte vor, er sei insofern im Genuss von besonderen steuerlichen Vergünstigungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG, als er kraft eines Doppelbesteuerungsab- LLI kommens von der Besteuerung der Altersrente, die ihm der französische Staat bezahle, befreit sei. Er erhob zuerst bei den kantonalen Rekursbehörden Beschwerde, anschliessend Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG, welche beide abgewiesen wurden.
Aus den Erwägungen des EVG:
Da der Rechtsstreit keine Versicherungsleistungen betrifft, ist die Kognition des EVG beschränkt auf die Prüfung der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen (Art. 132 i. Verb. m. Art. 104 Bst. a und b sowie 105 Abs. 2 OG).
Im vorliegenden Fall ist vor dem EVG einzig die Frage streitig, ob der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG anrufen kann, nach welchem Ausländer, die im Genusse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen, nicht versichert sind. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf diplomatische Vorrechte oder Befreiungen; es bleibt somit nur zu prüfen, welche Tragweite der Begriff der besonderen steuerlichen Vergünstigungeh hat. Vorher ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung der Verlust der oben dargelegten Vorrechte und Befreiungen die Beendigung der AHV-Befreiung sowie die Beitragspflicht nach sich zieht (ZAK 1989 S. 377).
Art. 1 AHVV definiert den Begriff Ausländer, die im Genusse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen. Es handelt sich um in der Schweiz weilende ausländische Staatschefs (Bst. a); die Mitglieder des offiziellen Personals der bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft akkreditierten diplomatischen Vertretungen und ihre Familien (Bst. b); die Mitglieder der. ausländischen Dele-
gationen bei internationalen Organisationen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, und ihre Familien (Bst. c); die Berufskonsularbeamten (Bst. d); das ausländische Personal der Vereinten Nationen, des Internationalen Arbeitsamtes, der internationalen Büros und der andern vom Eidgenössischen Departement des Innern (im folgenden Departement genannt) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zu .bezeichnenden internationalen Organisationen (Bst. e); und schliesslich die mit einer vorübergehenden Mission in der Schweiz betrauten ausländischen Funktionäre, die den Mitgliedern des offiziellen Personals der bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft akkreditierten diplomatischen Vertretungen gleichgestellt sind (Bst. f).
Folglich ist zu prüfen, ob die Steuerbefreiung, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG rechtfertigt, selbst wenn der Betroffene keiner der in Art. 1 AHVV aufgeführten Kategorien angehört.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Nach der Rechtsprechung darf vom klaren Wortlaut nur ausnahmsweise auf dem Wege der Auslegung abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aui ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 117 111 45 Erw. 1, 117 V 5 Erw. 5a mit Hinweisen; Imboden./Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21 B IV). Ist der Tee nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Entstehungsgeschichte-, des Zwecks der Bestimmung, ihres Sinnes sowie der dem -Text zugrundeliegenden oder sich noch aus dem Kontext mit andern Vorschriften ergebenden Wertungen (BGE 117 V 109 Erw, 5b, 116 V 193 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 II 415 Erw. 5b, 527 Erw. 2b und 578 Erw. 2b). Anderseits dürfen Ausnahmebestimmungen weder. restriktiv noch extensiv atisgelegt werden, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung (BGE 114 V 302 Erw. 3e mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war als ehemaliger Steuerhauptinspektor von seiner nationalen Verwaltungsbehörde an das Internationale Arbeitsamt abgeordnet worden. Er erhält jetzt vom französischen Staat eine Altersrente, die gemäss Art. -21 des französisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 9. September 1966 (SR 0.672.934.91; nachfolgend Abkommen) in der Schweiz nicht besteuerbar ist. Art. 21 des Abkommens lautet wie folgt:
72 AH1-Praxis 2/1993
«Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einenjuristischen Person des öffentlichen Rechts 'dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.»
Soweit das Einkommen des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht besteuert wird, könnte man mit den Worten spielend tatsächlich behaupten, er .sei in diesem Land im Genuss einer «besonderen steuerlichen Vergünstigung» im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG; dies umso mehr als der letzte Begriff an Klarheit Mangeln lässt (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S. 32, N. 1.58). Dies würde jedoch einerseits weit über das durch diese Gesetzesbestimmung angestrebte Ziel hinausgehen, nämlich — wie das BSV. in seiner Stellungnahme daran erinnert
— diplomatisches Personal und Konsuln sowie Funktionäre bestimmter internationaler Institutionen von der obligatorischen Versicherung auszunehmen (BBI 1946 II 519). Anderseits würde dies vor allem dem Sinn der oben zitierten Bestimmung des Abkommens widersprechen.
In der Tat hat eine solche Bestimmung keineswegs zum Ziel, den französischen oder schweizerischen Steuerpflichtigen definitiv von der Zahlung aller Einkommenssteuern zu befreien, sondern sie weicht einzig vom Territorialitätsprinzip der Einkommenssteuer ab. In Wirklichkeit handelt es sich darum, den Anspruch, Einkommenssteuern auf eine öffentliche Altersrente zu erheben, dem Staat vorzubehalten, der sie auszahlt, und dies gemäss den internationalen Gepflogenheiten, die das Diplomatenrecht inspiriert (Rivier, Droh fiscal suisse. Le droit fiscal international, S. 145). Wenn:also mit anderen Worten die Schweiz nicht die Altersrente besteuert, die der Beschwerdeführer von der französischen Republik erhält, handelt es sich hier um einen ganz anderen Rechtsgrund als bei den besonderen Befreiungen oder Vorrechten, welche die Diplomaten zum Beispiel erhalten oder von welchen er selber begünstigt war, als er im Dienste des Internationalen Arbeitsamtes stand (vgl. zu dieser Unterscheidung auch Ryser, Introduction au droit fiscal international de la Suisse, S. 149-150).
•
Schliesslich ist nächstens im Rahmen der jetzigen AHV-Revision vorgesehen, den Ausnahmegrund von der obligatorischen Versicherungspflicht, der sich auf besondere steuerliche Vergünstigungen stützt, aufzuheben. Er rechtfertigt sich nach Meinung des Bundesrates nicht mehr im Blick auf die seit der Einführung der AHV eingetretene Entwicklung der zwischenstaatlichen Beziehungen (BBI 1990 II 17). (H 88/91)
AHV. Beiträge; Verzugszinsen
Urteil des EVG vom 5. Januar 1993 i. Sa. L.G.
Art. 41bis Abs. 2 Bst. c und d AHVV. Bei der Bestimmung des Beginns des Zinsenlaufs nach Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Nachzahlungsverfügung und nicht auf denjenigen ihrer Zustellung an den Beitragspflichtigen an; in gleicher Weise beginnt der Zinsenlauf nach Art. 41bis Abs. 2 Bst. d AHVV mit der Ausstellung der Rechnung und nicht erst mit deren Zustellung an den Adressaten (Erw. 4c). Art. 41bis Abs. 2 Bst. b AHVV; Art. 41bis Abs. 3 Bst. a und c AHVV. Das Ende der Verzugszinspflicht für persönliche Beiträge, die im
ausserordentlichen Verfahren zuwenig entrichtet worden sind, rich-
tet sich nach Art. 41bis Abs. 3 Bst. c AHVV und nicht nach Art. 41bis Abs. 3 Bst. a AHVV. Werden hingegen provisorisch ermittelte Beiträge nachgefordert oder können die nachzufordernden Beiträge aufgrund einer bereits vorhandenen Steuermeldung direkt definitiv ermittelt werden, sind bei der Bestimmung von Beginn und Ende des Zinsenlaufs die Art.
41bis Abs. 2 Bst. b AHVV und Art. 41bis Abs. 3 Bst. a AHVV anwend-
bar (Erw. 5c).
Nach Eingang der Steuermeldung über die Einkommensjahre 1985 und 1986 forderte die Ausgleichskasse von L.G. in Ergänzung zu einer bereits am 4. Februar 1988 erlassenen Beitragsverfügung am 29. Dezember 1988 verfügungsweise die Nachzahlung persönlicher Beiträge für das Jahr 1988 von Fr. 14202.— zuzüglich Verwaltungskosten. Nachdem der Beitragspflichtige diese Beträge am 29. März 1989 entrichtet hatte, machte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Juli 1989 zusätzlich einen Verzugszins für die Monate Januar und Februar 1989 in Höhe von Fr. 143.75 geltend. L. G. bestritt diese Verfügung mit der Begründung, der Zinsenlauf habe frühestens in dem der Zustellung der Nachzahlungsverfügung folgenden Kalendermonat, mithin am 1. Februar 1989 beginnen können; nachdem er die geschuldete Nachzahlung innert der zweimonatigen Frist geleistet habe, wäre das Ende eines allfälligen Zinsenlaufs aber bereits auf den 31. Dezember 1988 gefallen.
Gegen das abweisende Urteil der kantonalen Rekursbehörde führt L. G. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG, welches ebenfalls abweist.
... (Kognition)
Gemäss Art. 41bis AHVV in der vorliegend massgebenden, seit 1. Januar 1988 gültigen Fassung sind Verzugszinsen u. a. zu entrichten, wenn die nach Bundesrecht geschuldeten Beiträge mindestens 3000 Franken
74 AHI-Praxis 2/1993
betragen und nicht innert zwei Monaten nach Beginn des Zinsenlaufs bezahlt werden (Abs. 1).
Nach Art. 41bis Abs. 2 AHVV beginnt der Zinsenlauf:
im allgemeinen mit dem Ablauf der Zahlungsperiode;
bei Beitragsnachforderungen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;
für persönliche Beiträge, die im ausserordentlichen Verfahren zuwenig entrichtet worden sind, und für Sonderbeiträge nach Artikel 23bis mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgt;
für Beiträge aufgrund von Jahresabrechnungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 mit dem Kalendermonat, welcher der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse folgt.
Laut Art. 41bis Abs. 3 AHVV endet der Zinsenlauf:
bei Beitragsnachforderungen mit dem Kalendermonat, welcher der Nachzahlungsverfügung vorangeht, sofern die geschuldeten Beiträge bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, welcher der Verfügung folgt, bezahlt werden;
bei Betreibung mit der Bezahlung der Beiträge;
in den übrigen Fällen mit dem Kalendermonat, welcher der 'Zahlung oder der letzten Teilzahlung vorangeht.
Art. 41bis Abs. 4 AHVV schliesslich sieht einen Zinssatz von 0,5 Prozent je Kalendermonat oder von 6 Prozent im Jahr im Falle der Betreibung vor.
3. Unbestrittenermassen sind die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für 1988 im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 24 AHVV festgesetzt worden. Ebensowenig steht die rein rech- . nerische Ermittlung der Verzugszinsen zur Diskussion.
Streitig ist hingegen, nach welchen Regeln sich Beginn und Ende des Zinsenlaufs richten und wie diese Regeln auszulegen sind.
4a. Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs sind sich der Beschwerdeführer und die Ausgleichskasse darin einig, dass Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV zur Anwendung gelangt. Davon gehen denn auch die Vorinstanz und das BSV aus. Hingegen gehen die Auffassungen darüber auseinander, ob es dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses der Nachzahlungsverfügung oder auf denjenigen ihrer Zustellung an den Adressaten ankommt. Somit stellt sich die Auslegungsfrage, wie die Wendung zu verstehen ist, wonach der Zinsenlauf mit dem Kalendermonat beginnt, «welcher der Verfügung folgt».
b. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass für die Bestimmung des Beginns des Zinsenlaufs einzig auf den Zeitpunkt des Erlasses der Nach-
zahlungsverfügung abzustellen sei, wogegen derjenige der Verfügungszustellung grundsätzlich unbedeutend sei. Zur Begründung dieser Betrachtungsweise verweist sie auf den Grundsatz, wonach im Normalfall der Beginn des Zinsenlaufs nicht davon abhänge, ob und gegebenenfalls wann eine Beitragsverfügung erlassen worden sei; die Sonderbestimmung des Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV mache hiervon zwar eine Ausnahme, indem hier eine Verfügung vorausgesetzt sei; eine Sondernorm sei auch Art. 41bis Abs. 2 Bst. d AHVV, welche die Rechnungsstellung voraussetze, damit der Zinsenlauf beginnen könne; vor diesem Hintergrund müsse es auch im Rahmen von Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV genügen, dass die Verfügung'erlassen wurde. Das BSV erachtet diese Argumentation als «ohne Zweifel zwingend». Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist demgegenüber für den Beginn des Zinsenlaufs der Kalendermonat massgebend, der der Zustellung der Nachzahlungsverfügung folgt. Er beruft sich dabei auf einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, wonach Verfügungen gegenüber einem Individuum erst mit der formellen Eröffnung Wirkungen zu erzeugen vermögen, und stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, dass Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV davon abweichend schon vor der formellen Verfügungseröffnung Wirkungen auslöse.
c. Der Wortlaut von Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV ist bezüglich der zur Diskussion stehenden Auslegungsfrage unergiebig. Sowohl die deutsche Fassung («mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgt») als auch die franzöSische («&s le d6but du mois civil qui snit la d6cision») oder italienische («dall'inizio del mese civile che segue la. decisione») Version lassen durchaus auch die Auffassung des Beschwerdeführers als vertretbar erscheinen. Somit ist nach Sinn und Zweck der Norm, insbesondere auch nach ihrem Sinn im Kontext zu fragen.
Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, knüpft die Verzugszinspf1icht hzw. der Beginn des Zinsenlaufs im Normalfall grundsätzlich nicht an das Vorliegen einer Verfügung an (vgl. zu dem bis Ende 1987 gültig gewesenen Art. 41bis Abs. 3 AHVV: BGE 109 V 5 = ZAK 1983 S. 240 Erw. 3b; ZAK 1984 S. 387 Erw. 3a). Art. 41bis Abs. 2 Bst. a und Bst.' b AHVV, welche den Ablauf der Zahlungsperiode oder des Kalenderjahres als massgeblich erklären, erlauben es dabei, den Beginn des Zinsenlaufs auf sehr einfache Weise festzustellen. Diesem Gesichtspunkt der administrativen Vereinfachung, den der Verordnungsgeber auch durch das Erfordernis einer minimalen Beitragsschuld von Fr. 3000.— und die Einräumung einer zweimonatigen «Schonfrist» (Art. 41bis Abs. 1 AHVV; BGE 107 V 205 = ZAK 1982 S. 119, ZAK 1987 S. 363 f.) in die Verzugszinsregelung hat einfliessen lassen, ist auch bei der Auslegung von Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV die
76 AHI-Praxis 2/1993
notwendige Beachtung zu schenken. Bezüglich der vorliegend interessierenden Frage des Zinsenlaufs ist diese. Bestimmung nur insofern eine Sondernorm, als sie in Abweichung zu den in Bst. a und Bst. b geregelten Tatbeständen eine Verfügung voraussetzt. Es besteht indessen kein vernünftiger Anlass dazu, sie auf dem Auslegungswege auch in dem Sinne zum «Sonderfall» werden zu lassen, dass ihre Anwendung zu administrativen Erschwernissen führt. Solche träten jedoch ein, wenn es für den Beginn des Zinsenlaufs auf die Zustellung der Verfügung ankäme. Im Verzugszinsfalle müsste dann nämlich jeweils noch zusätzlich abgeklärt werden, wann die — in aller Regel uneingeschrieben versandte — Nachzahlungsverfügung dem Beitragspflichtigen ausgehändigt worden ist. Praktikabilitätsüberlegungen sprechen deshalb dafür, bei der Anwendung von Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV auf den Erlass der Verfügung und nicht auf den Zeitpunkt ihrer Eröffnung abzustellen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die zeitliche Anknüpfung der weiteren vom Grundsatz abweichenden Sondernorm des Art. 41bis Abs. 2 Bst. d AHVV. Danach beginnt der Zinsenlauf «mit dem Kalendermonat, Welcher der Rechnungstellung durch die Ausgleichskasse folgt». Darunter ist mit der Vorinstanz die Ausstellung der Rechnung, d.h. deren Erstellung und nicht deren Zustellung zu verstehen, was deutlicher aus dem französischen' Text hervorgeht («des le debut du mois civil qui suit le decompte Abrechnung] de la caisse de compensation»).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage erst unter der neuen, auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Fassung des Art. 41bis AHVV stellen kann. Der mit Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV vergleichbare frühere Art. 41bis Abs. 3 Bst. c AHVV liess Verzugszinsen nämlich «von dem Monat an, der auf den Erlass der Verfügung folgt, aus der sich die Nachzahlung ergibt», laufen. Es spricht nichts dafür, dass der Verordnungsgeber mit der Novellierung beim zeitlichen Anknüpfungspunkt etwas habe ändern wollen. Im Gegenteil stand die Neuordnung auf den 1. Januar 1988 im Zeichen einer Verschärfung und Straffung der Verzugszinsregelung (vgl. ZAK 1988 S. 22, 1987 S. 387f.). Dafür, dass beim Übergang vom alten zum neuen Recht keine Änderung beabsichtigt war, sprechen auch die vom BSV herausgegebenen Verwaltungsweisungen. Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs lautet die geltende Rz 1029 des Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ, Fassung 1988) nämlich immer noch gleich wie früher die entsprechende Rz 29 KSVZ (Fassung .1986) und weicht inhaltlich auch nicht von der Rz 33 KSVZ (Fassung 1979) ab. •
d. Bezüglich der erwähnten Verwaltungsweisungen führte die Vorinstanz sinngemäss aus, Rz 1030 des geltenden KSVZ widerspreche der dem Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV zukommenden Bedeutung. Tatsächlich wird in dieser Rz festgehalten, Zinsen seien zu erheben, «wenn die geschuldeten Beiträge nach Ablauf von zwei Monaten seit Zustellung der Verfügung noch• 3000 Franken erreichen». Auf diesen Punkt hat die Ausgleichskasse schon im kantonalen Verfahren hingewiesen. Indem die Vorinstanz dazu ausführte, die Ausgleichskasse habe Rz 1030 zu Recht unberücksichtigt gelassen, • geht sie davon aus, dass Rz 1030 verordnungswidrig sei, da sie gegen Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV verstosse. Dieser Auffassung schliesst sich auch das BSV im vorliegenden Verfahren an und stellt gleichzeitig eine Anpassung dieser Randziffer nach Erlass des Urteils des EVG in Aussicht.
Zunächst ist festzustellen, dass Rz 1030 KSVZ gemäss Randtitel das Thema «Grenzbetrag und Zinserhebung» betrifft und damit einen andern Sachverhalt regelt als der altrechtliche Art. 41bis Abs. 3 Bst. c AHVV und die vorliegend streitige Bestimmung des Art. 41bis Abs. 2 Eist. c AHVV. Ob Rz 1030 KSVZ in seinem Bereich verordnungswidrig ist, muss an' dieser Stelle nicht geprüft werden. Der vorliegend streitige Beginn des Zinsenlaufs nach Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV ist weisungsmässig nämlich nicht in Rz 1030 KSVZ, sondern in Rz 1029 KSVZ geregelt, welche voll in Einklang mit der in der vorstehenden Erwägung 4c erfolgten Auslegung steht. Aufgrund des vorliegenden Urteils wird das BSV deshalb keine Veranlassung :zu der in seiner Vernehmlassung in Betracht. gezogenen Änderungen der KSVZ haben. Rz 1029.KSVZ zumindest ist in keiner Weise zu beanstanden.
Der Hinweis der Vorinstanz auf Rz 1030 KSVZ führte den Beschwerdeführer dazu, der Ausgleichskasse in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Handeln wider Treu und Glauben vorzuwerfen, da er davon habe ausgehen dürfen, Rz 1030 sei Rechtens. Dieses Argument überzeugt nicht. Wie das BSV richtig feststellt, vermag die blosse Konsultation einer. Verwaltungsweisung keinen Vertrauensschutz zu begründen. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres erkennen müssen, dass entweder zwischen Rz .1029 und Rz 1030 KSVZ ein Widerspruch besteht oder dass Rz .1030 KSVZ eben einen andern Sachverhalt regelt und Rz 1029 KSVZ absolut klar ist. Diese Umstände schliessen eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz' aber zum vornherein aus (vgl. BGE 117 Ja 287 Erw. 2b,.116 Ib 187 Erw. 3c, 116V 298 = ZAK 1991 S. 213, je mit Hinweisen).
e. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es für den Beginn des Zinsenlaufs im Anwendungsbereich von Art. 41bis Abs. 2 Bst. c.AHVV auf den Zeit-
78 AHI-Praxis 2/1993
punkt des Erlasses der Nachzahlungsverfügung ankommt. Da die Ausgleichskasse die Nachzahlung aber bereits am 29. Dezember 1988 verfügt hat, begann der Zinsenlauf — wie Ausgleichskasse und Vorinstanz richtig erkannten — am 1. Januar 1989.
5a. Das Ende des Zinsenlaufs ist nach Ansicht der Vorinstanz nach Massgabe von Art. 41bis Abs. 3 Bst. c AHVV zu bestimmen und fällt demnach auf Ende Februar 1989. Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf Art. 41bis Abs. 3 Bst. a AHVV, was nach seiner Argumentation zur Folge hätte, dass der Zinsenlauf bereits am 31. Dezember 1988 endete.
Das kantonale Gericht führte aus, dass persönliche Beiträge, die im ausserordentlichen Verfahren nachgefordert werden, nicht zu den Beitragsnachforderungen nach Art. 41bis Abs. 3 Bst. a AHVV gehören; unter diese Bestimmung würden vielmehr nur jene Beitragsnachforderungen fallen, für welche der Beginn des Zinsenlaufs in Art. 41bis Abs. 2 Bst. b AHVV geregelt sei. Die Vorinstanz betrachtet somit Art. 41bis Abs. 2 Bst. b und Art. 41bis Abs. 3 Bst. a AHVV als zusammengehörende Normen, welche den gleichen Nachforderungssachverhalt beschlagen. Dieser Auffassung hält der Beschwerdeführer entgegen, dass der Verordnungsgeber, hätte er atich bezüglich des Endes des Zinsenlaufs zwischen normalen Beitragsnachforderungen einerseits und dem Sonderfall der Nachforderung von im ausserordentlichen Verfahren zu wenig entrichteten persönlichen Beiträgen unterscheiden wollen, dies in Art. 41bis Abs. 3 AHVV sicher ausdrücklich getan hätte; da dies nicht der Fall sei, müsse vorliegend Art. 41bis Abs. 3 Bst. a AHVV Anwendung finden.
Das EVG hat zu dem bis Ende 1987 gültig gewesenen Art. 41bis Abs. 3 Bst. b AHVV, wonach die Verzugszinsen bei Nachzahlung vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Beiträge geschuldet sind, laufen, wiederholt festgehalten, dass diese Norm dann anzuwenden ist, wenn die Ausgleichskasse erstmals rückwirkend provisorisch ermittelte Beiträge nachfordert oder wenn sie die nachzufordernden Beiträge aufgrund einer bereits vorhandenen Steuermeldung direkt definitiv ermitteln kann (ZAK 1987 S. 363 Erw. 3b in fine mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber war in Fällen, in welchen wie vorliegend die Nachforderung bloss eine Differenzzahlung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV, mithin ursprünglich im ausserordentlichen Verfahren zu wenig bezahlte Beiträge, zum Gegenstand hatte, nicht Bst. b, sondern Bst. c des altrechtlichen Art. 41bis Abs. 3 AHVV anzuwenden. Danach liefen die Verzugszinsen bei der Nachzahlung von Beiträgen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welche im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, von dem Monat an, der auf den Erlass
der Verfügung folgt, aus der sich die Nachzahlung ergibt. Der seit 1. Januar 1988 geltende Art. 41bis Abs. 2 Bst. b AHVV stimmt inhaltlich genau mit der erwähnten altrechtlichen Regelung in Art. 41bis Abs. 3 Bst. b AHVV . überein. Deshalb ist davon auszugehen, dass die beiden Bestimmungen auch den gleichen Anwendungsbereich beschlagen. Vergleicht man den neurechtlichen Abs. 2 Bst. b mit Abs. 3 Bst. a von Art. 41bis AHVV, so liegt allein schon vom Wortlaut her der Schluss nahe, dass Abs. 3 Bst. a dieser Bestimmung ebenfalls diejenigen Fälle betrifft, welche Abs. 2 Bst. c anvisiert, nämlich erstmalige rückwirkende Nachforderungen im Sinne der Rechtsprechung zum altrechtlichen Art. 41bis Abs. 3 Bst. b AHVV. Dies ist denn auch durchaus sinnvoll, würden doch Beitragspflichtige, für die der Verzugszins nach der neurechtlichen Regelung in Art. 41bis Abs. 2 Bst. b AHVV rückwirkend ab dem Ende des Beitragsjahres zu laufen beginnt, unter Umständen der an die Nachzahlungsverfügung anknüpfenden zweimonatigen Schonfrist verlustig gehen, wenn es Abs. 3 Bst. a nicht gäbe. Für Beitragspflichtige hingegen, die Verzugszinsen auf einer Differenzzahlung entrichten müssen, macht Art. 41bis Abs. 3 Bst. a AHVV keinen Sinn. Hier laufen Verzugszinsen ohnehin nicht rückwirkend, sondern erst nach Erlass der Nachzahlungsverfügung (Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV), und die zweimonatige Schonfrist ist schon durch Art. 41bis Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Art. 41bis Abs. 1 AHVV (in fine) gewährleistet.
Art. 41bis Abs. 3 Bst. a AHVV betrifft somit nach seinem Wortlaut wie auch nach seinem Sinn und Zweck die von Art. 41bis Abs. 2 Bst. b AHVV erfassten Fälle und — entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers — nicht auch den vorliegenden Fall. Auf ihn ist vielmehr Art. 41bis Abs. 3 Bst. c AHVV anzuwenden, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Die Verzugszinspflicht endet demzufolge für den Beschwerdeführer in Anwendung Von Art. 41bis Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Art. 41bis Abs. 1 AHVV Ende Februar 1989, da er die Nachforderung erst Ende März 1989 und damit erst nach Ablauf der zweimonatigen Schonfrist beglichen hat.
d. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn man im vorliegenden Fall Art. 4lbis Abs. 3 Bst. a AHVV anwenden wollte, kein für den .Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis resultieren würde. Wenn es — wie in vorstehender Erwägung 4c dargelegt — bei Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV auf den Erlass der Verfügung und nicht auf deren Zustellung ankommt, so hat dies dem Wortlaut nach auch im Rahmen von Art. 41bis Abs. 3 Bst. a AHVV zu gelten. Demzufolge würde bei Anwendung dieser Bestimmung der Zinsenlauf im vorliegenden Fall mit dem Kalendermonat, welcher der Nachzahlungsverfügung vorangeht, und damit Ende November 1988 geendet haben. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwerde-
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führer die Beiträge auch bis Ende Februar 1989, dem Ende des zweiten Kalendermonats, welcher der Verfügung folgt, entrichtet hätte. Da er dies aber nicht getan hat, würde das Ende des Zinsenlaufs letztlich doch wieder in Anwendung von Art. 41bis Abs. 3 Bst. c AHVV auf Ende Februar 1989 fallen. So oder anders wäre damit die für die Monate Januar und Februar 1989 verfügte Zinspflicht zu bestätigen.
6. ... (Kosten)
(H197/91)
AHV. Arbeitgeberhaftung; Kenntnis des Schadens
Urteil des EVG vom 30. Oktober 1992 i.Sa. V.L. und R. B.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV. In Konkurs- und Nachlassverfah-
ren kann die verwirkungsfristauslösende Kenntnis des Schadens vor Auflage des Kollokationsplans gegeben sein (Erw. 3). Art. 82 Abs. 2 AHVV. Die längere Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 AHVV findet nur auf den Täter der strafbaren Handlung Anwendung (Erw. 4).
Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, dem die Gläubiger der E. AG zugestimmt hatten, wurde am 27. April 1987 bewilligt. Auf Ersuchen der Kasse hin gab einer der Nachlassliquidatoren am 5. Dezember 1988 bekannt, der Eigentümer der ehemaligen Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft halte an seinem Retentionsrecht fest, so dass selbst auf die Zweitklassgläubiger, wozu die Kasse gehörte, keine Dividende entfallen würde. Am 21. April 1989 wurde die Anzeige über die Auflage des Kollokationsplans veröffentlicht. Die Ausgleichskasse erliess am 15. März 1990 Schadenersatzverfügungen gegen V. L. und R. B. Nachdem diese Einspruch erhoben hatten, klagte die Kasse gegen sie auf Schadenersatz. Die kantonale Rekursbehörde wies die Klage mit der Begründung ab, die Schadenersatzverfügungen seien zu spät eröffnet worden. Mit Urteil vom 30. Oktober 1992 wies das EVG die von der Ausgleichskasse gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
2a. Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische
Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 114 V 79 Erw. 3 = ZAK 1988 S. 597; BGE 113 V 256 Erw. 3c = ZAK 1988 S. 121; BGE 111 V 173 Erw. 2 = ZAK 1985 S.622).
Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das EVG wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Misachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 Erw. 2 = ZAK 1985 S. 622; BGE 108 V 186 Erw. la und 192 Erw. 2a = ZAK 1983 S. 104 und 107; ZAK 1985 S. 619 Erw. 3a).
b. Art. 82 AHVV regelt die Verjährung des Schadenersatzanspruchs der Ausgleichskasse. Danach verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens (Abs. 1). Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist (Abs. 2). Entgegen dem Wortlaut von Art. 82 'AHVV sind diese Fristen Verwirkungsfristen (BGE 113 V 181 = ZAK 1987 S. 568; BGE 112 V 7 = ZAK 1986 S. 467 Erw. 4c; BGE 112V 157.= ZAK 1987 S:204).
3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Verwirkung im Zeitpunkt, in dem sie die Verfügungen erliess, noch nicht eingetreten.
a. Unter «Kenntnis des Schadens» im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr vernünftigerweise zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlaubten, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen konnten (BGE 116 V 75 Erw. 3b = ZAK 1990 S. 390; BGE 113 V 181 Erw. 2 = ZAK 1987 S.568; BGE 112V 8 Erw. 4d = ZAK 1986 S.467; BGE 112 V 158 = ZAK 1987 S. 204).
Geht der Schaden auf einen Konkurs zurück, fällt der Zeitpunkt der «Kenntnis des Schadens» nicht mit demjenigen zusammen, in dem die Kas-
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se in die konkursamtliche Verteilungsliste und Schlussabrechnung Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn nach der Rechtsprechung hat der Gläubiger, der im Rahmen eines Konkurses einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis vom Schaden, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre er in der Lage, den Stand der Akti-. ven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 116 11 161 Erw. 4a; 116 V 75 Erw. 3b = ZAK 1990 S. 390; BGE 113 V 182 Erw. 2 = ZAK 1987 S. 568; BGE 112 V 9 Erw. 4d = ZAK 1986 S. 467; BGE 112 V 158, 161 mit Hinweisen = ZAK 1987 S. 204, 244). Dieselben Grundsätze sind auch bei Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung anwendbar (BGE 114 V 81 = ZAK 1989 S. 205).
b. Die Umschreibung «in der Regel» bedeutet, dass die Ausgleichskasse grundsätzlich im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplans in der Lage ist, das Ausmass ihres Schadens abzuschätzen. Möglicherweise kann die entsprechende Schätzung erst in einer späteren Phase der Liquidation vorgenommen werden, weil beispielsweise die Höhe der Aktiven vom Verkaufserlös von Immobilien abhängt und die Konkursverwaltung keine Angaben über die voraussichtliche Dividende machen kann (ZAK 1992 S. 249; Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991 S. 390 otien). Umgekehrt kann der Gläubiger unter besonderen Umständen die für die Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Kenntnis des Schadens ausnahmsweise bereits vor Auflage des Kollokationsplans erlangen; dies ist namentlich dann der Fall, Wenn er aufgrund von Äusserungen der Konkursverwaltung anlässlich einer Gläubigerversammlung vernimmt, dass an. die Gläubiger seiner Klasse keine Dividende verteilt werden kann. Das Vorliegen solcher Umstände darf indessen nicht leichthin angenommen werden: Blosse Gerüchte oder Angaben Dritter reichen als Grundlage und für die Begründung einer Klage nicht aus (BGE 116 11 162).
Nun beruft sich das BSV indessen auf das Urteil BGE 116 V 72= ZAK 1990 S. 390, wo ausgeführt wird, das EVG habe es stets abgelehnt, den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens auf ein Datum vor demjenigen der Auflage des Kollokationsplans zu legen (S.77 Erw. 3c / S. 390). Das EVG hat allerdings kürzlich Gelegenheit erhalten, diese Behauptung zu relativieren, die insofern zu absolut ausgefallen ist, als sie — entgegen der oben dargelegten Rechtsprechung — vermuten liess, die Ausgleichskasse sei in keinem Fall gehalten, vor der Auflage des Kollokationsplans tätig zu werden (ZAK 1992 S. 477).
c. Im vorliegenden Fall hat einer der Liquidatoren der beschwerdeführenden Ausgleichskasse am 19. Mai 1988 mitgeteilt, dass wegen des 'vom Eigentümer des Gebäudes, worin die Gesellschaft ihre Räumlichkeiten hatte, ausgeübten Retentionsrechts den Gläubigern (privilegierte und solche fünfter Klasse) keine Dividende ausgerichtet werden könne. Mit einem praktisch gleichlautenden Schreiben vom 5. Dezember- . 1988 hat derselbe Liquidator diesen Sachverhalt bestätigt. Diese Informationen gingen von einer amtlichen Quelle aus und liessen über den — vollumfänglichen — Verlust, den die Ausgleichskasse trotz ihres gesetzlichen Privilegs (Art. 219, 2. Klasse, Bst. f, h,i und k SchKG) erleiden würde, kaum Zweifel bestehen.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente schlagen nicht durch. Sie macht geltend, der Brief vom 19. Mai 1988 habe nur für die Gläubiger der fünften Klasse einen Verlust in Aussicht gestellt, ohne auf die Gläubiger vorangehender Klassen Bezug zu nehmen, was sich als offensichtlich unrichtig erweist. Es muss deshalb angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe mehr als ein Jahr vor dem 15. März 1990, dem Tag, an dem sie ihre Schadenersatzverfügungen gegen die Beschwerdegegner erliess, genügende Kenntnis vom Schaden gehabt. In jenem Zeitpunkt war die Frist von einem Jahr gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV demnach bereits abgelaufen.
4a. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, der Schaden bestehe z.T. aus (in der Zeit von 1984 bis November 1986) vom Arbeitgeber abgezogenen, aber der Ausgleichskasse nicht entrichteten Arbeitnehmerbeiträgen. Sie beruft sich mithin auf die längere in Art. 82 Abs. 2 AHVV vorgej sehene Verwirkungsfrist. Der Schadenersatzanspruch wäre nämlich nicht verwirkt, wenn Art. 82 Abs. 2 AHVV darauf anwendbar wäre, denn in bezug auf das in Art. 87 Abs. 3 AHVG vorgesehene Vergehen der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (BGE 117 IV 79) verjährt die Strafverfolgung nach fünf Jahren (Art. 70 StGB in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG). Diese Frist findet nur auf den vom Arbeitgeber abgezogenen Arbeitnehmeranteil der Beiträge Anwendung (BGE 111 V 175 Erw. 4 = ZAK 1985 S. 622). Sie ersetzt die einjährige Frist, und ihr Beginn bestimmt sich nach Art. 71 StGB; weil es sichs um ein fortgesetztes Delikt handelt, beginnt sie ab dem Tag zu laufen, an dem der Arbeitgeber zum letzten Mal Beiträge von Löhnen seines Personals abgezogen und sie ihrem Zweck entfremdet hat (BGE 112V 163 = ZAK 1987 S. 244).
Um zu beurteilen, ob der Schaden aus einer strafbaren Handlung herrührt, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, muss der Sozialversicherungsrichter wie der Zivilrichter vorfra.geweise die
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Regeln des Strafrechts anwenden (BGE 113 V 258 Erw. 4a = ZAK 1988 S. 121; BGE 112 II 188 Erw. II / 2b). An eine strafrechtliche Verurteilung ist er indessen gebunden, ebenso wie an einen freisprechenden Entscheid, der das Fehlen einer strafbaren Handlung feststellt; eine Einstellungsverfügung bindet den Zivilrichter (oder den Sozialversicherungsrichter) nur dann, wenn ihr wie einem Urteil endgültiger Charakter zukommt (BGE 106 11 216). Im übrigen setzt die Annahme einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 AHVV — wie im Falle von Art. 60 Abs. 2 OR — die Erfüllung sowohl des objektiven wie auch des subjektiven Tatbestands voraus (BGE 113 V 259 Erw. 4a = ZAK 1988 S. 121; 106 II 217 f.).
. Weiter hat die Rechtsprechung festgehalten, dass die AHV-Behörden ' das Vorhandensein einer strafbaren Handlung nachweisen müssen, wenn sie sich auf die Frist von Art. 82 Abs. 2 AHVV berufen wollen, und zwar Anhaltspunkte dafür bestehen, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, ein strafrechtliches Urteil aber nicht vorliegt (BGE 113 V 258 Erw. 4 = ZAK 1988 S. 121; in BGE 117 V 131 nicht publizierte Erw. 7a = ZAK 1991 S. 364).
Nichts erlaubt im vorliegenden Fall, darauf zu schliessen, die beiden Beschwerdegegner hätten eine strafbare Handlung begangen, und die Ausgleichskasse behauptet übrigens auch nicht das Gegenteil. Hingegen hat die Beschwerdeführerin gegen H. L. eine Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 87 AHVG eingereicht. Vor dem Untersuchungsrichter hat sich der Vorgenannte verpflichtet, den zweckentfremdeten Betrag in monatlichen Raten von Fr. 500.— zu erstatten, worauf das Verfahren eingestellt wurde. Die Wirkungen eines endgültigen Urteils im Sinne der Rechtsprechung eignen dieser Einstellung offensichtlich nicht.
b. Angesichts dieses Sachverhalts macht die Ausgleichskasse geltend, die vom Strafrecht vorgesehene längere Verwirkungsfrist sei nicht nur auf den Täter der strafbaren Handlung, sondern ebenfalls auf alle andern für denselben Schaden gemäss 'Art. 52 AHVG haftenden Personen anwendbar. Wegen des Solidarverhältnisses unter den Mitverpflichteten dränge sich diese Lösung geradezu auf. Es sei ausserdem undenkbar, dass im Rahmen ein und desselben Schadenersatzverfahrens eine mehr oder weniger fange Verwirkungsfrist zur Anwendung gelange, je nachdem, welche Person belangt werde.
Das EVG hat bislang — wenigstens implizit — immer angenommen, die strafrechtliche Verjährungsfrist gelte nur für den Täter der strafbaren Hand lung (unveröffentlichtes Urteil R. vom 14. Juni 1988, H 110/87; vgl. auch in BGE 117 V 131 nicht publizierte Erw. 8 in initio = ZAK 1991 S. 364). Ver-
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anlassung, heute von dieser Lösung abzurücken, besteht nicht. Zwar nimmt die Rechtsprechung jetzt — nachdem sie die Frage offengelassen hat — an, die längere Verjährungsfrist von Art. 83 Abs. 1 2. Satz SVG sei nicht nur auf die Klage gegen den strafrechtlich verantwortlichen Täter (oder gegen den Halter, wenn der Unfall auf das Verschulden des Fahrzeugführers, der nicht Halter ist, oder auf dasjenige einer mitwirkenden Hilfsperson zurückzuführen ist; Art. 58 Abs. 4 SVG), sondern auch auf die direkte Klage anwendbar, die dem Geschädigten nach Art. 65 Abs. 1 SVG gegen den Haftpflichtversicherer zusteht (BGE 112 II 81 Erw. 3). In gleicher Weise gilt die in Art. 60 Abs. 2 OR — welche Bestimmung Art. 82 Abs. 2 AHVV direkt als Vorbild diente — vorgesehene Verjährung auch für die gegen die juristische Person gerichtete Klage wegen deliktischer Handlungen ihrer Organe (BGE 112 11 190). Wie diese beiden Beispiele zeigen, setzt eine solch extensive Anwendung der strafrechtlichen Frist indessen ;toraus, dass ein Dritter für die Handlungen deS strafrechtlich Verantwortlichen allein wegen seiner besonderen Beziehungen zum letzteren wie für seine eigenen Handlungen haftpflichtrechtlich einzustehen hat (Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, S. 209; Brehm, Berner Kommentar, N 96 ff. ad Art. 60 OR; Bär, Gedanken zur praktischen Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen im Zivilprozess [Art. 60 Abs. 2 OR], ZBJV 61/1965 S. 75 Ziff. IV.; Deschenaux/Tercier, La responsabilit6 civile, 2. Auflage,. S. 204, N 38); so haftet die juristische Person namentlich für die widerrechtlichen Handlungen ihrer Organe (Art. 55 Abs..
2 ZGB; vgl. BGE 112 II 190). Wenn mehrere Personen aufgrund ihres eigenen Verhaltens haften, findet hingegen die längere Verjährungsfrist nur allif den Täter der strafbaren Handlung Anwendung (Spiro, a. a. 0., S. 210; Brehm, N 102 ad Art. 60 OR). Dies ist bei der Haftung der Organe einer juristischen Person für die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach Art. 52 AHVG der Fan: Für jedes einzelne von ihnen muss untersucht werden, ob es ein qualifiziertes Verschulden an der Unterlassung trifft, die von der juristischen Person geschuldeten Beiträge zu bezahlen (vgl. z.B. BGE 108 V 202 Erw. 3a = ZAK 1983 S. 110 und ZAK 1985 S. 619).
5. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, die Ausgleichskasse habe nicht innerhalb der Verwirkungsfrist von einem Jahr gehandelt, und ausserdem die Anwendung der längeren strafrechtlichen Frist auf die beiden Beschwerdegegner verweigert. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet (H 66 /91).
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IV. Rentennachzahlung an bevorschussende Dritte
Urteil des EVG vom 18. Mai 1992 i. Sa. M.H.
Art. 50 IVG, Art. 84 IVV, Art. 45 AHVG, Art. 76 Abs. I AHVV. Die Zustimmung zur Auszahlung der Rente an eine Drittperson oder Behörde kann erst rechtswirksam erteilt werden, wenn der Beschluss der IV-Kommission über den Rentenanspruch ergangen ist (Erw. 2b). Die Zustimmung zur Auszahlung der Rente an eine Drittperson oder Behörde muss auf dem dafür vorgesehenen Formular gegenüber der Ausgleichskasse erfolgen (Erw. 3). Frage offengelassen, ob eine kantonale Gesetzesbestimmung aus dem Bereich des Fürsorgerechts, welche eine Drittauszahlung von
Rentenleistungen auch für Fälle vorsieht, in welchen die Voraussetzungen nach Art. 45 AHVG und Art. 76 AHVV oder die darüber hinausgehend von der Praxis ebenfalls als hinreichend erachteten Be-
dingungen nicht erfüllt sind, mit dem Bundesrecht vereinbar wäre (Erw. 5).
Mit Verfügung vom 21. Juni 1990 sprach die kantonale Ausgleichskasse der 1952 geborenen M. H., alleinerziehenden Mutter eines 1974 geborenen:Sohnes, gestützt auf einen entsprechenden Beschluss der IV-Kommission vom 3. April 1990 rückwirkend ab 1. Januar 1986 eine halbe Invalidenrente mitsamt Kinderrente zu. Zusammen mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Januar 1987 war der Ausgleichskasse das Formular «Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde» eingereicht worden, das als Grund für die von der Gemeinde B. beantragte Rentenüberweisung an sie «Rückzahlungen Fürsorgeleistungen» angab und von der Versicherten unterzeichnet worden war. Nachdem die Gemeindeverwaltung B. von der Rentenzusprechung erfahren hatte, ersuchte sie die Ausgleichskasse am 24. April 1990 um Ausrichtung der auf die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 1. Oktober 1987 entfallenden Rentennachzahlungen, da M.H. bis zu ihrem Wegzug aus der Gemeinde am 1. Oktober 1987 Fürsorgeunterstützung in Höhe von insgesamt Fr. 42 520.50 bezogen habe. Dem Schreiben lag eine Abtretungserklärung bei, welche von M. H. nicht unterzeichnet worden war.
Am 8. Mai 1990 reichte auch die Fürsorgebehörde der Gemeinde S., wo M.H. ab Ende 1987 wohnte, der Ausgleichskasse, unter Hinweis auf gewährte Unterstützung, das Formular «Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde» ein. Dieses Gesuch war von der Leistungsberechtigten nicht unterzeichnet worden. Die Gemeinde S. erneuerte am 12. Juni 1990 ihr Drittauszahlungsbegehren, wobei sie die Kopie eines Aus-
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zuges aus dem von der Versicherten am 25. November 1987 unterschriftlich erteilten Inkassoauftrag im Zusammenhang mit einer Alimentenbevorschussung einreichte. Auf dieser Kopie findet sich abschliessend die Klausel: «Ich gebe die Zustimmung, dass Vorschussleistungen mit allfällig rückwirkend eingehenden Sozialleistungen (AHV-, IV- oder andere Renten und Taggelder) verrechnet Werden.»
Aufgrund dieser Drittauszahlungsbegehren ordnete die Ausgleichskasse in der Rentenverfügung vom 21. Juni 1990 die. Verrechnung der Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 mit «Vorschussleistungen des Fürsorgeamtes» von Fr. 36 623.75 an, so dass schliesslich noch die Rente für den Monat Juni 1990 im Betrag von Fr. 748.— und die ab Juli 1990 laufenden Rentenbetreffnisse zur Ausrichtung an die Versicherte selbst gelangten.
In der gegen die Verrechnung mit Fürsorgeleistungen erhobenen Beschwerde bestritt M. H. im wesentlichen, ihre Zustimmung dazu erteilt zu haben. Das Kantonale Versicherungsgericht, das eine ablehnende Vernehmlassung der Ausgleichskasse eingeholt und die Gemeinden B. und S. beigeladen hatte, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 1991 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich M. H. gegen die vorinstanzlich bestätigte Drittauszahlung, da sie einer Direktüberweisung der Rentennachzahlung an die Fürsorgebehörde nie zugestimmt habe. Zudem reicht sie ein Schreiben des Fürsorgeamtes S. vom 28. Dezember 1990 ein, in welchem sie aufgefordert wird, die Rentennachzahlung im Umfang von insgesamt Fr. 36 623.75 für die geleisteten .Unterstützungsbeiträge abzutreten und den «Rekurs und allfällig weitere Beschwerden in bezug auf die IV-Rentennach- und -auszahlung an die Fürsorgebehörde S. unwiderruflich und vorbehaltlos» zurückzuziehen. Die entsprechende Bestätigung war von der Versicherten nicht unterzeichnet worden.
Die Ausgleichskasse sowie die Gemeinden B. S. als Mitinteressierte schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf einen Antrag. Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften Wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:
la. (Kognition)
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* b. Gestützt auf Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 45 AHVG hat der Bundesrat in Art. 76 AHVV Vorschriften über die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung von Renten aufgestellt. Nach den zitierten Bestimmungen kann die Ausgleichskasse eine Invalidenrente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde auszahlen, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut. Voraussetzung ist, dass der Rentenberechtigte die Renten nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für welche er zu sorgen hat, verwendet oder dass er nachweisbar nicht imstande ist, die Rente hiefür zu verwenden, und dass er oder die Personen, für welche er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fallen (Art. 76 Abs. 1 AHVV). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die Tatsache allein, dass jemand von einer Fürsorgebehörde unterstützt wird, noch nicht die Auszahlung an diese Behörde (BGE 101 V 20 = ZAK 1975 S. 311 Erw. 2; ZAK 1990.S. 254 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
Im weiteren hat die -Verwaltungspraxis *seit jeher die Drittauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn die Bedingungen des Art. 76 AHVV über die Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung nicht erfüllt sind, obschon grundsätzlich jede Abtretung einer Invalidenrente aufgrund von Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 AHVG nichtig ist, So kötmen Rentennachzahlungen auf Gesuch hin privaten oder öffentlichen Fürsorgestellen ausbezahlt werden, welche entsprechende Vorschussleistungen erbracht haben. Solche Drittauszahlungen setzen nach der Verwaltungspraxis jedoch voraus, dass die Vorschussleistungen tatsächlich, erbracht wörden sind .und dass der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter der Drittauszahlung schriftlich zugestimmt hat. Diese Praxis hat das EVG wiederholt unbeanstandet gelassen (BGE 110 V 13 = ZAK 1985 S. 123 Erw. lb; ZAK 1990S. 254 f. Erw. 2a, je mit Hinweisen).
2a. Die Beschwerdeführerin hatte zwar im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Januar 1987 dem Drittauszahlungsbegehren der Gemeinde B. auf dem Formular «Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde» unterschriftlich zugestimmt. Es stellt sich aber die Frage, ob eine — im Sinne der vorstehend erwähnten und von der Rechtsprechung als zulässig erklärten Verwaltungspraxis — rechtsgenügliche Zustimmung zur Drittauszahlung an eine bevorschussende Fürsorgeinstitution bereits erteilt werden kann, bevor das Bestehen eines Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung in grundsätzlicher, masslicher und. zeitlicher Hinsicht überhaupt feststeht.
e.HI-Praxis 2/1993 89
Zivilrechtlich gesehen mögen keine Bedenken bestehen, eine im voraus abgegebene Zustimmungserklärung zur Drittauszahlung eines noch nicht feststehenden Leistungsanspruches gegenüber der Invalidenversicherung als wirksam zu betrachten; denn grundsätzlich sind auch noch nicht fällige, bestrittene, bedingte oder zukünftige Forderungen, vorbehältlich der Schranken der guten Sitte (Art. 20 OR) und des Persönlichkeitsrechts (Art. 27 ZGB), im Sinne von Art. 164 Abs. 1 OR zedierbar (Guhl/ Merz/Kummer, 8. Aufl., S. 248). Fraglich ist indessen, ob diese zivilrechtliche Betrachtungsweise• auch im Sozialversicherungsrecht Geltung beanspruchen kann, behält doch Art. 164 Abs. 1 6R u. a. Gesetz und Natur des Rechtsverhältnisses ausdrücklich vor.
Der von der Verwaltungspraxis eingeführten und von der Rechtsprechung geschützten Möglichkeit, Drittauszahlungen auch zu verfügen, wenn die in Art. 45 AHVG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 AHVV erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss im Rahmen des gesetzlichen Kontextes absoluter Ausnahmecharakter zukommen, da nach Art. 20 Abs. 1 AHVG grundsätzlich jeder Rentenanspruch unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen (Satz 1) und jede Abtretung oder Verpfändung nichtig ist (Satz 2). Die Drittauszahlung gemäss dargelegter Praxis besteht zwar nicht contra, aber doch praeter legem. An die Einwilligung des Versicherten zur Drittauszahlung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Sie darf mir Rechtswirksamkeit entfalten, wenn die Tragweite der Zustimmungserklärung klar ersichtlich ist. Der bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Rentenbezug — in welchem der Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung noch gänzlich unbestimmt ist — erfolgten Zustimmung kann deshalb nicht dieselbe Bedeutung wie einer Erklärung nach Bekanntgabe der konkret zugesprochenen Versicherungsleistung beigemessen werden. Die Zustimmung zur Drittauszahlung kann ' daher erst dann rechtsgültig erteilt werden, wenn der entsprechende Beschluss der 1V-Kommission ergangen ist. Im Rahmen des daraufhin einsetzenden Vorbescheidverfahrens hat die Verwaltung bis zum Verfügungserlass Gelegenheit, eine allfällige Einwilligung zur Drittauszahlung einzuholen, oder, falls diese vom antragstellenden Dritten beigebracht wird, deren Eingang abzuwarten.
Die bereits 1987 unterschriftlich erfolgte Zustimmung zur Überweisung der Rentennachzahlungen an die Gemeinde B. auf dem dafür vorgesehenen Gesuchsformular genügt demnach als Grundlage für die nunmehr angefochtene Verrechnung mit Unterstützungsleistungen der Fürsorgebehörde nicht.
3. Im weiteren hat die Beschwerdeführerin in keinem Stadium des Verfahrens einer Drittauszahlung der am 21. Juni 1990 zugesprochenen Invali-
90 AHI-Praxis 2/1993
denrente an die Gemeinde S. zugestimmt Sämtliche ihr unterbreiteten Abtretungserklärungen wurden von ihr nicht unterschrieben. Daran ändert auch die im Zusammenhang mit der Alimentenbevorschussung erteilte Einwilligung nichts, da die diesbezüglich abgegebene Zessioriserklärung keinesfalls eine gegenüber der Ausgleichskasse rechtswirksam erfolgte Zustimmung zur Drittauszahlung zu ersetzen vermag. Am Erfordernis, dass die Einwilligung des Versicherten auf dem dafür vorgesehenen Formular gegenüber der Ausgleichskasse erfolgen muss, ist auf jeden Fall festzuhalten. Dem Versicherten dürfen im sozialversicherungsrechtlichen Prozess um die Drittauszahlung von Rentenleistungen nicht Erklärungen entgegengehalten werden, welche er, in ganz anderem Zusammenhang abgegeben hat. Im übrigen geht es auch nicht an, dass eine Fürsorgebehörde, wie vorliegend diejenige der Gemeinde S., noch nach Einleitung des kantonalen Rechtsmittelverfahrens und während dessen Hängigkeit ausserprozessual versucht, vom Versicherten die für eine Drittauszahlung erforderliche Einwilligung zu erwirken, welche gerade Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet.
Insgesamt liegt somit keine gültige Zustimmung zur Drittauszahlung vor. Da auch durch nichts ausgewiesen ist, daSs die Voraussetzungen des in Art. 20 Abs. 1 Satz 3 AHVG vorbehaltenen Art. 45 AHVG, welcher in Art. 76 AHVV seine Konkretisierung gefunden hat, erfüllt wären, ist die Von der Verwaltung verfügte und vorinstanzlich bestätigte Verrechnung der Rentennachzahlungen mit den von den Fürsorgebehörden erbrachten Unterstützungsleistungen unzulässig.
Theoretisch könnte sich noch die Frage stellen, ob Art. 45 AHVG und Art. 76 AHVV für allfällige darüber hinausgehende Drittauszahlungsnormen des kantonalen Sozialhilferechts Raum lassen. Bezüglich des Vormundschaftrechts, welches Bundesprivatrecht ist, wird dies mit dem Argument bejaht, das Sozialversicherungsrecht setze gleichsam das Familienrecht voraus (BGE 102 V 36, ZAK 1976 S. 311 mit Hinweisen; EVGE 1959 S. 197, ZAK 1959 S. 492). Ein Vormund oder die Vormundschaftsbehörde können deshalb eine * Ausgleichskasse, im Rahmen der Bestimmungen des ZGB über die Vormundschaft, verpflichten, eine Rente ihnen statt dem Bevormundeten selbst auszubezahlen, gänzlich unbesehen darum, ob die sozialversicherungsrechtlichen Normen über die Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung dies ebenfalls zulassen würden (zur Zulässigkeit kantonaler Bestimmungen über die Drittauszahlung im EL-Bereich vgl. .ZAK 1989 S. 227 Erw. 4) Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um vormundschaftliche Massnahmen, sondern um eine Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe. Wie bereits im nicht veröffentlichten Urteil Aus-
All-Praxis 2%1993 91
gleichskasse S. und Gemeinde W. vom 22. April 1992 (I 54/91) kann auch hier offen bleiben, ob sich ein Rechtstitel für die Verrechnung durch direkte Nachzahlung an die Fürsorgebehörde allenfalls aus der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung ableiten liesse: Denn solches wird von keiner Seite behauptet, und kantonales Recht ist im Rahmen von Art. 104 Bst. e OG nicht von Amtes wegen anzuwenden (I 207/91).
92 AHI-Praxis 2/1993
Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen
Bezugsquelle* Bestellnummer Sprache, Preis
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), EDMZ, d/f/i Änderung vom 13. Januar 1993 (Sonderschulbeiträge) Fr. —.20
Verordnung über den Abzug von ICrankhefts- EDMZ d/f/i und Behinderungskosten bei den Ergänzungs- Fr. —.20
leistungen (ELKV), Änderung vom 25. Februar 1993
Nachtrag 3 zu den Technischen Weisungen für den EDMZ
Datenaustausch mit der ZAS im EDV-Verfahren, 318.106.043, d /f gültig ab 1. Juli 1993 Fr. 1.70
Beiblatt zur Broschüre «Die schweizerische Invaliden- Ausgleichskassen versicherung», Ausgabe 1993
Textausgabe der gesetzlichen Erlasse zur AHV, EDMZ
Stand 1. Januar 1993 318.300, d/f/i
Fr. 24.—
Merkblatt «AHV/IV/EO-Beiträge», Ausgleichskassen gültig ab 1. Januar 1993 2.01, d/f/i
Merkblatt «Beitragspflicht auf Schlechtwetterent- Ausgleichskassen schädigungen der ALV», gültig ab 1. Januar 1993 2.11, d/f/i
Merkblatt «Beitragspflicht auf Kurzarbeitsentschädi- Ausgleichskassen gungen der ALV», gültig ab 1. Januar 1993 2.12, d/f/i
Merkblatt «Leistungen der AHV», Ausgleichskassen gültig ab 1. Januar 1993 3.01, d/f/i
Merkblatt «Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner», Ausgleichskassen gültig ab 1. Januar 1993 3.02, d/f/i
Merkblatt «Hilflosenentschädigung der AHV», Ausgleichskassen gültig ab 1. Januar 1993 3.05, d/f/i
Merkblatt «Vergütung der Reisekosten in der IV», Ausgleichskassen gültig ab 1. Januar 1993 4.05, d/f/i
* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern
SSV/ Bundesamt für Sozialversicherung WAS / Office fidiyal des assurances sociales
Ufficio federale delle assicurazioni sociali
UFAS / Uffizi federal da las assicuranzas socialas
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AHV: Bestimmung des Beitragsstatuts (unselbständig-/selbständigerwerbend93
Zur Anpassung der IV-Taggelder während der Eingliederung93
Zur Taggeldberechnung in der IV bei vorbestandenem Taggeld der Unfallversicherung94
Schlüsselzahlen der Staaten95
Erratum zum Kreisschreiben über die Rechtspflege95
Kurzchronik96
Personelles97
Mutationen bei den Durchführungsorganen97
Recht AHV: Versicherungspflicht Urteil des EVG vom 11. Februar 1993 i. Sa. A. AG98
AHV: Arbeitgeberhaftung; Kenntnis des Schadens; Fristwahrung Urteil des EVG vom 25. Januar 1993 i. Sa. S.G.104
AHV: Arbeitgeberhaftung; Fristwahrung, Rechtzeitigkeit der Schadenersatzklage Urteil des EVG vom 22. Februar 1993 i. Sa. R.V.110
AHV: Arbeitgeberhaftung; Solidarität. Beschwerdelegitimation Urteil des EVG vom 4. März 1993 i. Sa. A. S.114
AHV: Arbeitgeberhaftung; Verzugszinsen Urteil des EVG vom 24. Februar 1993 i. Sa. R. D.117
IV: Anpassung der Taggelder während der Eingliederung Urteil des EVG vom 19. Januar 1993 i. Sa. E.W.123
EL: Vermögensbewertung Urteil des EVG vom 20. Mai 1993 i. Sa. J.L.129
im p r es s Um Herausgeber Redaktion
Bundesamt für Sozialversicherung Informationsdienst BSV Effingerstrasse 31, 3003 Bern Rene Meier, Telefon 031 61 91 43 Telefon 031 61 90 11 Telefax 031 61 78 80 Abonnementspreis Fr. 25.— (6 Ausgaben jährlich) Vertrieb Einzelheft Fr. 5.— Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale 3000 Bern
AHV/IV
AHV. Bestimmung des Beitragsstatuts (unselbständig-/selbständigerwerbend) Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des EVG vom 5. April 1993 i.Sa. K. AG (H 209/91)
Der Umstand, dass ein Beitragspflichtiger einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, sagt über seine sozialversicherungsrechtliche Stellung hinsichtlich des konkret zu prüfenden Erwerbsverhält- ect nisses nichts aus.
Das EVG hält im unveröffentlichten Urteil vom 5. April 1993 i. Sa. K. AG fest, da ein Versicherter grundsätzlich gleichzeitig Selbständig- wie auch Unselbständigerwerbender für verschiedene Firmen oder gar nur für den gleichen Betrieb sein kann (BGE 104V 126 f. = ZAK 1979 S.146; ZAK 1992 S. 163 Erw. 5) — mithin jedes Einkommen dahin zu prüfen ist, ob es aus 0. selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt—, vermöge die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender abrechne, seine beitragsrechtliche Stellung nicht zu präjudizieren (ZAK 1992 S. 163 Erw. 5, ZAK 1986 S. 120 Erw. 3 und S. 623 Erw. 4d).
Zur Anpassung der IV-Taggelder während der Eingliederung
(Rz 2012 ff. WTG)
Die Anpassungsregeln für die Taggelder während der Eingliederung werden durch die Ausgleichskassen unterschiedlich gehandhabt.
Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen, möchten wir deshalb die geltenden Anpassungsregeln in Erinnerung rufen:
Während der Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldberechnung massgebende Einkommen geän-
dert hat. Ist dies der Fall, wird das Taggeld neu festgesetzt. Vor Ablauf dieser Zeitspanne kann eine Überprüfung nur aufgrund eines begründeten Antrages vorgenommen werden. Auf dieses Antragsrecht ist in der ersten Taggeldverfügung hinzuweisen (Rz 2012 WTG).
Lohnänderungen, welche eine Erhöhung des Taggeldes auslösen können, müssen durch Angaben des früheren Arbeitgebers, die Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder durch Lohnstatistiken nachgewiesen werden (Rz 2013 WTG).
Eine davon abweichende generelle Anpassung sämtlicher durch eine Ausgleichskasse ausgerichteten Taggelder auf einen bestimmten Termin (z. B. per 1. Januar) ist dagegen nicht zulässig.
Zur Taggeldberechnung in der IV bei vorbestandenem Taggeld der Unfallversicherung
(Rz 1012 ff. und 2012 ff. WTG)
Kommentar zum EVG-Urteil i.Sa. E.W. vom 19. Januar 1993
Bei dererstmaligen Festsetzung (Rz 2009 ff. WTG) ist das Taggeld aufgrund der allgemeinen Bemessungsregeln festzusetzen und dem bis unmittelbar bis zur Eingliederung bezogenen Taggeld der Unfallversicherung gegenüberzustellen. Das Taggeld der IV hat im Gesamtbetrag mindestens dem ausfallenden Taggeld der Unfallversicherung zu entsprechen (Art. 25bis IVG, Rz 1012 ff. WTG).
Während der Eingliederung ist in der Regel alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob Sich das für die Taggeldbemessting massgebende Einkommen geändert hat, und das Taggeld ist neu festzusetzen (Rz 2012ff. WTG). IV-Taggelder mit Besitzstand gemäss Art. 25bis IVG wurden dagegen bisher nicht angepasst, solange das nach den allgemeinen Regeln berechnete Taggeld tiefer ausfiel als das letzte bezogene Taggeld der Unfallversicherung. Das EVG hat nun diese Praxis für gesetzwidrig erklärt und bestimmt, dass auch ablösende IV-Taggelder im üblichen Rhythmus anzupassen sind.
Die WTG wird mit dem nächsten Nachtrag geändert.
94 AHI-Praxis 3/1993
Schlüsselzahlen der Staaten
Das Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 1. Januar 1991 (Form. 318.106.11), ist mit der folgenden neuen Schlüsselzahl zu ergänzen:
255 Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Ein VA-Umtausch ist nur auf Verlangen des Versicherten vorzunehmen.
Erratum zum Kreisschreiben über die Rechtspflege
Die Vorauflage des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, IV, E0 und bei den EL muss in zwei Punkten bereinigt werden. Die nachstehenden Randziffern sollen wie folgt lauten:
3036 Fehlt die Unterschrift oder genügt die Begründung der VGB den
gesetzlichen Anforderungen nicht, so tritt das EVG nicht darauf ein. Eine Nachfrist ist nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens und der Begründung möglich oder wenn die Unterschrift fehlt (Art. 30 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 3 OG; EVG vom 8. November 1978, ZAK 1979 S.354).
2041 Ausser wenn es sich bei der angefochtenen Verfügung um die Bewil-
ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, in welchem Fall die Feststellung des Sachverhalts das EVG nicht bindet (Art. 132 OG), überprüft das EVG tatsächliche neue Behauptungen und neue Beweismittel nur im beschränkten Rahmen von Artikel 105 Absatz 2 OG. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Tatsachen und Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben•müssen und deren Nichterhebung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (EVG vom 13. Dezember 1990, ZAK 1991 S. 454).
Die Änderungen werden in der definitiven Ausgabe des Kreisschreibens berücksichtigt sein.
Kurzchronik
Kommission für Beitragsfragen
Am 25. Mai 1993 tagte die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger. Schwergewichtig wurden die Auswirkungen der ab dem 1. Januar 1995 geltenden neuen Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf das AHV-Beitragsrecht diskutiert. Insbesondere ging es dabei um die Beitragsfestsetzung im Falle, da ein Kanton vom zweijährigen Praenumerando- zum einjährigen Postnumerando-Verfahren wechselt, sowie um die Auskunftspflicht der AHV-Organe gegenüber den Steuerbehörden. Mit den notwendigen Rechtsänderungen auf Verordnungs- und Weisungsebene wird sich zu einem späteren Zeitpunkt noch die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden befassen. Die Beitragskommission erörterte sodann die Folgen der neuesten Rechtsprechung des EVG zur Verjährung des Schadenersatzanspruches (vgl. ZAK 1992 S. 477) und nahm zur Kenntnis, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf Verordnungsstufe (Art. 82 Abs. 1 AHVV) rechtlich nicht haltbar wäre. Ein weiterer Diskussionspunkt betraf die Einkommen von Spitzensportlern. Die Kommission befand, dass die bestehenden Weisungen ausreichend und die in diesem Bereich auftretenden Probleme vorwiegend durchführungstechnischer Natur seien. Das BSV. orientierte schliesslich über verschiedene Punkte, so unter anderem über die Beitragsausstände, die Koordination AHV / UV bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Erwerbstätigen sowie über absehbare Auswirkungen der geplanten AVIG-Revision.
Generalversammlung 1993 der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Am 17./18. Juni 1993 führte die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen in Yver,don-les-Bains die Generalversammlung durch. Im Mittelpunkt der Tagung standen Fragen zur 10. AHV-Revision und deren Realisierung. Nationalrat h einz Allenspach strich die politische und wirtschaftliche Bedeutung der schweizerischen Sozialwerke hervor. Deren Aufwendungen sind heute gleich hoch wie die gesamten Einnahmen von Bund, Kanton und Gemeinden. Im weiteren rief er die Teilnehmer auf, rechtzeitig auf Vollzugsprobleme hinzuweisen. Wegen grosser Defizite in der Arbeitslosen-, der Kranken- und der Unfallversicherung richtet das Parlament bei Gesetzesrevisionen sein Augenmerk vorweg auf finanzielle Fragen und unterschätzt dabei administrative Belange.
96 AHI-Praxis 3/1993
- Für die Amtsperiode 1993 bis 1996 wurden die Gremien neu bestellt. Als Präsident der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen wurde Kurt Bolli, Ausgleichskasse Versicherung, wiedergewählt. Als Vizepräsident wurde Franvois Sandoz, Ausgleichskasse FRSP, bestätigt.
Personelles
Ausgleichskasse und 1V-Stelle Uri
Josef Auf der Maur ist Ende Juni 1993 von seinem Amt als Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle des Kantons Uri wegen Erreichens der Altersgrenze zurückgetreten. Als neuen Leiter der beiden Stellen hat der Urner Landrat auf den 1. Juli 1993 Raymond 'Welten gewählt. •
Ausgleichskasse und 1V-Stelle des Kantons Zug
Der Regierungsrat des Kantons Zug hat Rolf Lindenmann mit Wirkung ab 1. Februar 1994 zum Leiter der beiden genannten Anstalten ernannt.
1V-Kommission des Kantons Zürich
Der Zürcher Regierungsrat hat Reto von Steiger, lic. iur., mit Amtsantritt am 1. Juli 1993 zum Präsidenten der IV-Kommission des Kantons Zürich für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der IV-Neuorganisation (d. h. bis Ende 1994) gewählt.
Ausgleichskasse des Baumeisterverbandes (Nr. 66)
Dr. Rudolf Blum ist Ende Mai 1993 altershalber als Leiter der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger hat der Kassenvorstand auf den 1. Judi 1993 Herbert Krebs gewählt.
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Auf dem Platz Bern werden auf den 25. September 1993 zahlreiche Telefon- und Telefaxnummern geändert. Die neuen Nummern:
Ausgleichskasse des Kantons Bern: 031 / 633 70 11, Fax 633 7078.
Gemeindeausgleichskasse Stadt Bern .(2.38): 031 / 321.61 11, Fax 321 73 97. —Zweigstelle für das bernische Staatspersonal (2.66): 031 / 633 4438.
Die Ausgleichskasse Aargauische Arbeitgeber (Nr. 48) verfügt nun über einen eigenen Telefonanschluss: 064/23 09 61.
AHV. Versicherungspflicht
Urteil des EVG vom 11. Februar 1993 i. Sa. A. AG
Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG; Art. 5 des Sozialversicherungsabkommens
mit der Bundesrepublik Deutschland. Versicherungs- und Beitrags-
pflicht von im Ausland wohnenden Personen, die als Verwaltungsrat, Direktor oder in anderer leitender Funktion einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz tätig sind (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG; Art. 2 AHVV. Im Ausland wohnhafte Verwaltungsratsmitglieder von Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz gelten nicht als Personen, welche die Voraussetzungen der
Versicherungs- und Beitragspflicht nur für eine verhältnismässig kur-
ze Zeit erfüllen (Erw. 5).
Präsident des Verwaltungsrats der A. AG ist der Schweizer J. N., Vizepräsident der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige W. G. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Firma auf den an W. G. in den Jahren 1986 bis 1989 ausgerichteten Verwaltungsratshonoraren keine Beiträge abgerechnet hatte. Am 22. November 1990 erliess die Ausgleichskasse eine entsprechende Nachzahlungsverfügung. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde ah. Die A. AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung, nach Art. .1 Abs. 2 Bst. c AHVG und den Verwaltungsweisungen unterliege das Organ einer juristischen Person mit Wohnsitz im Ausland, welches keinen Einfluss auf die Geschäftsführung habe, nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht. Das EVG weist ab. Aus den Erwägungen:
3a. Nach Art. 5 des Sozialversicherungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 1964 sind bei der Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei anwendbar, soweit die Artikel 6 bis 9 des Abkommens nichts anderes bestimmen (Abs. 1 Satz 1). Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Abs. 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien anzuwenden sind, berücksichtigt jede Vertragspartei nur das in ihrem Gebiet erzielte Einkommen (Abs. 2). Das Abkommen statuiert demnach mit Bezug auf die Versicherungs: und . die damit 'verbundene Beitragspflicht das Erwerbsortsprinzip. Ob eine Beschäftigung.oder Tätigkeit in der Schweiz im Sinne von Art. 5 des Abkommens ausgeübt wird, beurteilt sich Mithin auf-
98 AH1-Praxis 3/1993
grund der Vorschriften des AHV-Rechts (BGE 117 V 270 = ZAK 1992 S. 411; ZAK 1990 S. 338 Erw. 2a mit Hinweisen)..
b. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG sind nach Massgabe dieses Gesetzes die natürlichen Personen obligatorisch versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Nach dem im Sozialversicherungsabkommen statuierten Erwerbsortsprinzip ist für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG nicht erforderlich, dass die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzieht, d. h. es ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht.
Die Leitung eines in der Schweiz domizilierten Unternehmens gilt — unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder massgeblich vom Ausland aus erfolgt — als in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit. In welcher Rechtsform dies geschieht, ist grundsätzlich unerheblich (ZAK 1991 S. 493 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung üben Personen mit Wohnsitz im Ausland, welche die Geschäftsleitung eines Unternehmens mit wirtschaftlichem Zweck und mit Sitz in der Schweiz haben, regelmässig eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus. Die geschäftsleitende Funktion einer Person ergibt sich insbesondere aus ihrer Organstellung und der damit verbundenen Dispositionsbefugnis, je nach den Umständen auch aus dem Umfang der Kapitalbeteiligung. Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat, aber als Verwaltungsrat, als Direktor oder in einer andern leitenden Funktion einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist und demzufolge einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des schweizerischen Unternehmens auszuüben vermag, ist in der Schweiz erwerbstätig und daher für das ihm aus der Gesellschaft zufliessende Erwerbseinkommen beitragspflichtig, selbst wenn er die ihm zustehenden Befugnisse nicht ausübt und die eigentliche Geschäftsleitung andern Personen übertragen ist (ZAK 1983 S. 193, ZAK 1975 S. 246 und 369). Die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG setzt anderseits nicht voraus, dass die im Ausland wohnende Person in der schweizerischen Gesellschaft formell die Stellung eines leitenden Organs hat und als solches im Handelsregister eingetragen ist. Nach der massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise genügt es, dass sie tatsächlich geschäftsleitende Befugnisse ausübt und ihr damit faktische Organstellung zukommt (ZAK 1991 S. 493; vgl. auch Käser, Unierstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S. 22 f.).
4a. Die Vorinstanz hat die streitige Nachzahlungsverfügung vom 22. November 1990 im wesentlichen mit der Begründung geschützt, dass W. G. seit dem 19. März / 2. April 1986 als Mitglied und Vizepräsident des Verwaltungsrates der A. AG im Handelsregister eingetragen sei und im massgebenden Zeitraum aufgrund seiner Organstellung und der damit verbundenen Befugnisse zur Überwachung der Geschäftstätigkeit entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft habe ausüben können, auch wenn ihm die eigentliche Geschäftsleitung nicht übertragen sei. Dass W. G. in seiner Organ-.eigenschaft auf die Geschäftstätigkeit der A. AG im weitesten Sinn einen entscheidenden Einfluss ausüben könne, ergebe sich auch daraus, dass die von ihm beherrschte G. GmbH 50% der Aktien der A. AG halte und dass er für seine Verwaltungsratstätigkeit ein erhebliches Honorar und zusätzlich eine hohe Spesenentschädigung ausbezahlt erhalte. W. G. übe damit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus, weshalb er dem Versicherungsobligatorium unterstehe. Da er in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele (Art. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 7 Bst. h AH'VV), sei die A. AG als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG für die ausbezahlte Entschädigung beitrags- und abrechnungspflichtig (Art. 14 Abs. 1 AHVG).
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass W. G. die A. AG nach aussen in keiner Weise vertrete und keine Einflussmöglichkeit auf deren Geschäftstätigkeit habe. Seitens der G. GmbH handle es sich um eine reine Finanzbeteiligung ohne Absicht auf Einflussnahme. Entsprechend der finanziellen Beteiligung der G.-Gruppe und von J. N. seien auch Honorar und Spesen paritätisch ausgestaltet. Nach der Rechtsprechung sei die Beitragspflicht jeweils bejaht worden,' wenn ein direkter Einfluss auf die Geschäftsleitung festgestellt worden Sei und aufgrund qualitativer Merkmale eine Erwerbstätigkeit habe angenommen werden können. Wenn die Vorinstanz als Indiz für einen Einfluss auf die Geschäftsleitung die paritätisch ausgestaltete Beteiligung 'und Entschädigung erwähne, bejahe sie die Beitragspflicht in unzulässiger Weise allein aufgrund eines quantitativen Merkmals. Des weitern sei darauf hinzuweisen, dass lediglich zwei Verwaltungsratssitzungen im Jahr stattfänden, so dass auch aufgrund dieses Umstandes kein Einfluss seitens von W. G. auf die Geschäftsführung festgestellt werden könne..
b. W. G. ist als Mitglied und Vizepräsident des Verwaltungsrates der A. AG im Handelsregister eingetragen und hat damit formelle Organstellung. Auch wenn die Geschäftsführung laut Aktionärbindungsvertrag vom 26. Mai 1986 beim Verwaltungsratspräsidenten J. N. liegt und W. G. im Rahmen
100 AHI-Praxis 3/1993
der A. AG über keine Zeichnungsberechtigung verfügt, vermag er aufgrund seiner Aufsichts- und Kontrollrechte (Art. 713 OR), welche er schon im Hinblick auf die aktienrechtliche ' Verantwortlichkeit (Art. 752 ff. OR) und die sozialversicherungsrechtliche Schadenersatzpflicht (Art. 52 AHVG) wahrzunehmen hat (vgl. BGE 114 V 213 ff. = ZAK 1989 S. 162 und BGE 114V 219 ff. = ZAK 1989 S. 105), auf die Geschäftsleitung massgebend Einfluss zu nehmen. Nach der Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, genügt es füi- die Versicherungs- und Beitragspflicht, dass das im Ausland wohnende Verwaltungsratsmitglied aufgrund seiner formellen Organstellung in der Gesellschaft deren Geschäftstätigkeit massgebend beeinflussen kann; ob es von seinen Befugnissen tatsächlich Gebrauch macht, ist grundsätzlich unerheblich (ZAK 1991 S. 493 Erw. 3b, 1975 S. 246). Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass W.G. über die unbestrittenermassen von ihm beherrschte G. GmbH 'mit 50% am Aktienkapital der A. AG beteiligt ist. Er vermag daher auch aufgrund der Kapitalbeteiligung erheblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung der A. AG zu nehmen, woran der Umstand nichts ändert, dass der paritätisch zusammengesetzte Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder fasst und der Stichentscheid beim Präsidenten 'des Verwaltungsrates liegt (Art. 21 des Aktionärbindungsvertrages). Eine wesentliche Einflussmöglichkeit ergibt sich ferner daraus, dass die G. GmbH über 50% des Aktienkapitals verfügt und damit Beschlüsse der Generalversammlung von ihrer Zustimmung abhängig machen kann (Art. 703 OR), soweit die Statuten nichts anderes bestimmen.
Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gelangt ist, dass W. G. in der fraglichen Zeit eine im ,Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat, hat sie weder in unzulässiger Weise allein aufgrund quantitativer Merkmale entschieden noch sonstwie Bundesrecht verletzt.
5. Die Beschwerdeführerin macht des weitern geltend, W. G. sei gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG und der Verwaltungspraxis von der Versicherungspflicht ausgenommen.
a) Nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG sind Personen, welche die in Art. 1 Abs. 1 AHVV. genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, nicht versichert. Mit Art.. 2 AHVV hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen erlassen und den Begriff der verhältnismässig kurzen Zeit für einzelne Personenkategorien und Tätigkeiten näher umschrieben. Danach gelten als Personen, welche die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit
erfüllen, solche, die sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien-, Studien-- oder sonstigen Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sofern sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und keinen Wohnsitz begründen (Bst. a); in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden, wie Reisende und Techniker ausländischer Firmen, oder wenn sie lediglich bestimmte Aufträge auszuführen bzw. Verpflichtungen zu erfüllen haben, wie Künstler, Artisten und Experten (Bst. b); in der Schweiz während insgesamt höchstens sechs Monaten im Kalenderjahr selbständig erwerbstätig sind als Marktfahrer, Scherenschleifer, Korbflicker, Hausierer, Schaubudenbesitzer und in ähnlichen Berufen, sowie deren Arbeitnehmer (Bst. c); zur Verrichtung bestimmter, saisonbedingter Arbeiten in die Schweiz einreisen und sich hier höchstens acht Wochen im Jahr aufhalten (Bst. d); nur vorübergehend der Asylgewährung teilhaftig werden und keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben (Bst. e).
Die Verordnungsbestimmung enthält keine Vorschriften hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht von im Ausland wohnhaften Verwaltungsratsmitgliedern schweizerischer Aktiengesellschaften. Dagegen wird in Rz 3049 des vorn BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Versicherungspflicht (KSV), gültig ab 1. Januar 1990, festgestellt, dass im Ausland wohnhafte Personen, die als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der. Schweiz nur an Verwaltungsratssitzungen teilnehmen und weder geschäftsleitende Funktionen ausüben noch über eine Zeichnungsberechtigung verfügen, als. in der Schweiz nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erwerbstätig gelten. Es fragt sich, ob diese Verwaltungsweisung mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist (vgl. BGE 117 V.284 Erw. 4c, 116 V 19 Erw. 3c mit Hinweisen).
b. Mit Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG sollen jene Personen nicht in das Obligatorium, einbezogen werden, welche die Voraussetzungen dafür nur für verhältnismässig kurze Zeit erfüllen,-d. h. nur für eine verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz Wohnsitz nehmen, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind (Botschaft des. Bundesrates zum Bundesgesetz über die AHV vom 20. Dezember 1946, BB11946 11520). Dementsprechend betreffen die in Art. 2 AHVV genannten Ausnahmen von der Versicherungspflicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, ohne hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Bst. a und e) oder nur während einer bestimmten (einmaligen oder jährlich begrenzten) Dauer in der Schweiz erwerbstätig sind (Bst. b bis d). Keine ausdrückliche Regelung hat der Sachverhalt des
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nur für eine verhältnismässig kurze Zeit im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätigen Arbeitnehmers (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG) erfahren.
Der Ausnahmetatbestand gemäss Rz 3049 KSV lässt sich unter keine der in Art. 2 AHVV genannten Kategorien subsumieren; entgegen der von Binswanger (Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- - lassenenversicherung, S. 17) geäusserten Auffassung auch nicht unter Bst. b der Bestimmung, welche Personen betrifft, die in der Schweiz nur bestimmte Aufträge ausführen oder Verpflichtungen zu erfüllen haben (vgl. hiezu ZAK 1990 S. 338). Nicht um eine solche, zum vorneherein begrenzte Tätigkeit handelt es sich bei den im Ausland wohnhaften Verwaltungsratsmitgliedern schweizerischer Gesellschaften, welche ihre Funktion grundsätzlich während des ganzen Jahres (und nicht nur während der Verwaltungsratssitzungen) ausüben. Es kann bezüglich dieser Personen daher nicht von einer Erwerbstätigkeit während verhältnismässig kurzer Zeit im Sinne von Gesetz und Verordnung gesprochen werden.
Sodann bilden weder der Umstand, dass ein Verwaltungsratsmitglied seine Tätigkeit auf die Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen beschränkt, noch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Anzahl der jährlichen Verwaltungsratssitzungen ein taugliches Abgrenzungskriterium. Abgesehen davon, dass der massgebende Sachverhalt in der Regel kaum festzustellen wäre (so auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S. 40'N 1.83), ändert nach dem Gesagten am Tatbestand der Erwerbstätigkeit nichts, ob ein Verwaltungsratsmitglied über die blosse Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen, hinaus in der Gesellschaft mitwirkt und damit geschäftsleitende Funktionen ausübt. Die Versicherungs- und Beitragspflicht folgt unmittelbar aus der formellen Organstellung und den damit verbundenen Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsleitung, so dass auch dem Kriterium der Zeichnungsberechtigung nicht entscheidende Bedeutung zukommt. Das BSV räumt in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch selber ein, dass sich die getroffene Regelung sachlich als problematisch erweise und das EVG bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von im Ausland wohnenden Verwaltungsratsmitgliedern schweizerischer Aktiengesellschaften bisher nie zwischen geschäftsführenden und nichtgeschäftsführenden Verwaltungsräten unterschieden habe. Das Bundesamt weist des weitern zu Recht darauf hin, dass auch Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften dem Versicherungsobligatorium unterliegen, selbst wenn sie keine persönliche Arbeitsleistung erbringen (ZAK 1986 S. 459 Erw. 4c mit
AI-41-Praxis 3/1993 103
Hinweisen). Zwar sind die zivilrechtlichen Unterschiede zwischen Personen-Kapitalgesellschaften auch bei der Versicherungs- und Beitragspflicht von Bedeutung (BGE 105 V 8 = ZAK 1979 S. 426 Erw. 2b; ZAK .1986 S. 459 Erw. 4c). Nach der massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (ZAK 1991 S. 493 Erw. 3b) wäre es indessen nicht verständlich, weshalb der im Ausland wohnhafte Teilhaber einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft auch dann dem Versicherungsobligatorium untersteht, wenn er keine persönliche Arbeitsleistung erbringt, dies für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft dagegen nicht gelten sollte. Schliesslich •ist darauf hinzuweisen, dass das EVG auch im Rahmen der Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG die formelle Organeigenschaft des im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsratsmitgliedes grundsätzlich als genügend erachtet (BGE 114 V 213 = ZAK 1989 S. 162; BGE 114 V 219 = ZAK 1989 S. 105).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich Rz 3049 KSV als bundesrechtswidrig erweist, weshalb die Beschwerdeführerin hieraus nichts für sich ableiten kann.
6. Nach dein Gesagten hat die Ausgleichskasse die Bezüge von W. G. zu Recht der Beitragspflicht unterstellt und die A. AG hiefür als abrechnungs- und beitragspflichtig erklärt (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nicht bestritten ist, dass es sich bei den von der Ausgleichskasse erfassten Bezügen um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 Bst. h AHVV handelt. Unbestritten geblieben ist die Nachzahlungsforderung zudem in masslicher Hinsicht. (H 53/91)
AHV. Arbeitgeberhaftung; Kenntnis des Schadens; Fristwahrung
Urteil des EVG vom 25. Januar 1993 i. Sa. S. G.
Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV, Art. 250 SchKG. Ist die Kenntnis
des Schadens mit der Auflage des Kollokationsplanes und des Inven-
tars im Konkursverfahren eingetreten, so beginnt die einjährige Frist frühestens mit der entsprechenden Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), sofern an diesem Tag das Konkursamt der
Öffentlichkeit zugänglich ist. Frage offengelassen, ob für die fristaus-
lösende Kenntnis auf die öffentliche Bekanntmachung im SHAB, auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt oder auf das Ende der Auflagefrist abzustellen ist (Erw. 4a).
104 AHI-Praxis 3/1993
Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV. Bestätigung von BGE 117 V 131 = ZAK 1991 S. 364, wonach sich die Ausgleichskasse bei Erlass
der Schadenersatzverfügung in der Regel mit dem Schadenersatzpflichtigen noch nicht in einem laufenden Verfahrens- oder Prozess-
rechtsverhältnis befindet, so dass dieser nicht mit der Zustellung einer Verfügung rechnen muss (Erw. 4b/bb).
Für die Wahrung der Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung ist die rechtzeitige Postaufgabe der. Schadenersatzverfü-
gung und nicht der Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an den Adressaten massgebend (Erw. 4c). Art. 16 Abs. 1 AHVG. Frage offengelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung (BGE 103 V 63 = ZAK 1978 S. 61; EVGE 1957 S: 50 =
ZAK 1957S. 115) festzuhalten ist, wonach für die Fristwahrung die Bei-
tragsverfügung nicht nur innerhalb der Frist zur Post gegeben, sondern dem Adressaten ordnungsgemäss eröffnet sein muss (Erw. 4c am Ende).
Am 19. März 1988 erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) eine Mitteilung, wonach im Konkurs der K. AG der Kollokationsplan mitsamt Inventar aufliege und innert 10 Tagen anzufechten sei. Mit Verfügung vom 10. März 1989 verpflichtete die Ausgleichskasse S. G. als Verwaltungsrat der konkursiten AG, ihr Schadenersatz im Betrag von Fr. 44 577.85 zu bezahlen. Diese Verfügung,.am 10. März 1989 als eingeschriebene Sendung aufgegeben, wurde ihr mit dem Vermerk «nicht abgeholt» am 22. März 1989 von der PTT wieder zurückgesandt. Am 23. März 1989 stellte die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung uneingeschrieben nochmals zu. S. G. liess mit Eingabe vom 5. April 1989, welcher die uneingeschrieben zugestellte Schadenersatzverfügung beigelegt war, Einspruch erheben. Mit Entscheid vom 8. November 1991 wies die kantonale Rekursbehörde die von der Ausgleichskasse am 12. April 1989 gegen S. G. eingereichte Klage mit der Begründung ab, der Schadenersatzanspruch sei verwirkt. Das EVG hat die vom BSV gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV «verjährt» die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt e,s sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 113 V 181 = ZAK 1987 S. 568; BGE 112V 8 Erw. 4c = ZAK 1986 S. 467).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass
die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen zu können (BGE 116V 75 Erw. 3b = ZAK 1990 S. 390; BGE 113 V 181 Erw. 2 = ZAK 1987
568; BGE 112 V 8 Erw. 4d = ZAK 1986 S. 467; BGE 112 V 158 = ZAK 1987 S. 204).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder des Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen' Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderung eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 116 II Erw. '4a, 116 V 75 Erw. 3b = ZAK 1990 S. 390; BGE 113 V 182 Erw. 2 mit Hinweisen = ZAK 1987 S. 568).
4. Streitig ist, ob die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzforderung rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist des Art. 82 Abs. 1 AHVV geltend gemacht hat.
a. Mit den am Verfahren Beteiligten ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die fristauslösende Kenntnis des Schadens mit der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars zusammenfällt (vgl. Erw. 3 hievor). Damit ist indessen der genaue Zeitpunkt, in dem die einjährige Verwirkungsirist des Art. 82 Abs. .1 AHVV zu laufen beginnt, noch nicht bestimmt. Das kantonale Gericht stellt im angefochtenen Entscheid auf die • entsprechende Veröffentlichung im SHAB vom 19. März 1988 ab. Die Bekanntmachung im SHAB erfolgte am Samstag, den 19. März 1988, und erschöpfte sich in der Mitteilung, dass der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht auflägen. Dadurch hatte die Ausgleichskasse noch keine Kenntnis davon, ob und in welchem Umfang ihre im Konkurs der Firma eingegebene Forderung befriedigt werde. Der Beginn des Fristenlaufs mit der Publikation im SHAB setzt voraus, dass am Tag der Bekanntmachung das Konkursamt der Öffentlichkeit zugänglich ist; trifft dies nicht zu, so fällt für die Fristberechnung erst jener der öffentlichen Bekanntmachung folgende Werktag in Betracht, an welchem das Konkursamt, bei dem der Kollokationsplan aufliegt, dem Publikumsverkehr geöffnet ist (BGE 112 III 42). Erst zu diesem Zeitpunkt ist es der Ausgleichskasse frühestens möglich, sich
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Kenntnis vom Inhalt des Kollokationplanes samt Inventar und damit über einen allfälligen Schaden zu verschaffen. Im vorliegenden Fall war der Ausgleichskasse demzufolge die Einsichtnahme erst am Montag, 21. März 1988, möglich. Die einjährige Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzes begann somit frühestens tags darauf, am 22. März 1988, zu laufen und endete, da sie nach Kalenderzeit zu berechnen ist (vgl. BGE 103 V 159 Erw. 2b mit Hinweis auf Art. 110 Ziff. 6 StGB), am 21. März 1989. Aus den nachfolgenden Erwägungen kann indessen offen bleiben, ob im Falle der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars für die fristauslösende Kenntnis des Schadens auf die öffentliche Bekanntmachung im SHAB, auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt oder auf das Ende der Auflagefrist abzustellen ist.
b. Die Ausgleichskasse hat die Schadenersatzverfügung mit dem 10. März 1989 datiert und gleichentags als eingeschriebene Sendung bei der Post aufgegeben. Diese retournierte die Sendung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 20. März mit dem Vermerk «nicht abgeholt». Daraufhin stellte die Ausgleichskasse am 23. März 1989 (Donnerstag vor Ostern) die Schadenersatzverfügung vom 10. März 1989 uneingeschrieben nochmals zu, welche vom Beschwerdegegner gemäss Feststellung der Vorinstanz frühestens am Osterdienstag, 28. März 1989, in Empfang genommen wurde.
aa. Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in. welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt (Art. 169 Abs. 1 lit. d und e Verordnung [1] zum Postverkehrsgesetz, SR 783.01), so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 117 III 4 Erw. 2, 117 V 132 Erw. 4a = ZAK 1991 S. 364; BGE 116 III 61 Erw. lb, 111 V 101 Erw. 2b mit Hinweisen = ZAK 1986 S. 287). Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind — vorbehältlich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 115 Ja 20 Erw. 4c) — rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 132 Erw. 4a = ZAK 1991 S. 364; BGE 111 V 101 Erw. 2b = ZAK 1986 S. 287; ZAK 1978 S. 97).
Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sor-
gen und ohne der Behörde zu melden, Wo er nunmehr•zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 117 V 132 Erw. 4a = ZAK 1991 S. 364) und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d. h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 115 la 15 Erw. 3a mit Hinweisen; vgL auch BGE 116 Ja 92 Erw. 2a),
bb. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, muss sich der Beschwerdegegner den ersten eingeschriebenen Zustellversuch vom 13. März 1989 (Datum des Poststempels: 10. März 1989) nicht entgegenhalten lassen, weil er mangels eines hängigen Verfahrens nicht mit der Zustellung der Schadenersatzverfügung rechnen musste. Wie das EVG in BGE 117V 131 = ZAK 1991 S. 364 entschieden hat, hat das Organ einer Arbeitgeberin, welche der Ausgleichskasse nach Ausschöpfung der betreibungsrechtlichen Möglichkeiten Sozialversicherungsbeiträge schuldig bleibt, nicht mit dem, Erlass und der Zustellung einer Schadenersatzverfügung zu rechnen. Denn in diesem Stadium befindet sich das Organ im Verhältnis zur Ausgleichskasse nicht in einem laufenden Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis, welches den Erlass einer Verfügung mit gewisser Wahrscheinlichkeit voraussehbar macht. Was das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Rechtsprechung vorbringt, geht an der Sache vorbei. Das Prozessrechtsverhältnis ist nicht bereits dadurch begründet, dass ein Organ der juristischen Person im Rahmen der Beitrags- und Abrechnungspflicht eng mit der Ausgleichskasse zusammengearbeitet hat. Beitrags- und Schadenersatzforderung sind rechtlich nicht identische Forderungen (Nussbaumer, Die Aus'gleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG; ZAK 1991 S. 387 und 439). Es ist daher auch nicht der Konkurs, welcher die Beitrags- in eine Schadenersatzforderung umwandelt, sondern einzig die Verfügung der Ausgleichskasse, mit welcher sie vom subsidiär haftbaren Organ, welches selber weder abrechnungs- noch beitragspflichtig ist, entgangene Beiträge als Schaden fordert. Ein in Pflicht genommenes Organ, mit dem noch kein Prozessrechtsverhältnis besteht, muss sich daher keine Zustellversuche der Ausgleichskasse entgegenhalten lassen. Es darf darauf vertrauen, dass ihm die Schadenersatzverfügung ordnungsgemäss zugestellt wird. Einzig diese Betrachtungsweise wahrt das Recht des Verfügungsadressaten auf Einspruch. Daraus
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folgt für den vorliegenden Fall, dass die erste, am 10. März 1989 eingeschriebene Postsendung nicht als zugestellt gilt.
c. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 113 Ib 297 Erw. 2a, 109 Ja 18 Erw. 4,103 V 65 Erw. lb = ZAK 1978 S. 61; Gossweiler, Die Verfügung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1983, S. 152; Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 84 B Ja, S. 280). Daraus hat das EVG im Bereich der AHVA3eitragsforderungen geschlossen, dass für die Wahrung der Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 1 AHVG zur Geltendmachung der Beiträge die Verfügung vor Ablauf der Frist nicht nur zur Post gegeben, sondern dem Verfügungsadressaten ordnungsgemäss eröffnet sein müsse (BGE 103V 63= ZAK 1978 S. 61; EVGE 1957 S. 50 Erw. 1 = ZAK 1957 S. 115). Gestützt auf diese Rechtsprechung ging die Vorinstanz davon aus, die im Rahmen des zweiten Zustellversuchs uneingeschrieben versandte Schadenersatzverfügung sei frühestens am Osterdienstag, 28. März 1989, und damit nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist dem Beschwerdegegner ausgehändigt worden. Demgegenüber macht das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, rechtzeitige Postaufgabe der Verfügung genüge zur Wahrung der Frist.
Im folgenden ist zu prüfen, ob es im Bereich der Arbeitgeberhaftung für die Fristwahrung auf die rechtzeitige Handlung der verfügenden Ausgleichskasse oder auf die ordnungsgemässe Eröffnung der Schadenersatzverfügung ankommt. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erlass einer Schadenersatzverfügung das einzige Mittel ist, um die Verwirkungsfristen des Art. 82 AHVV zu wahren (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 8. Januar 1990, H 102/88; Nussbaumer, ä. a. 0., S. 434). Zu berücksichtigen gilt es auch, dass bei Erlass der Schadenersatzverfügung in der Regel kein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis zwischen Ausgleichskasse und Schadenersatzpflichtigem besteht (Erw. 4a /bb hievor), in dessen Rahmen vom Verfügungsadressaten gewisse Vorkehren zur Sicherstellung der Zustellbarkeit verlangt werden dürfen. Die Einhaltung der Frist als Obliegenheit der Ausgleichskasse darf daher nur von ihrer Handlung abhängig gemacht werden, nicht jedoch von Umständen postalischer Natur oder vom Verhalten des Verfügungsadressaten, auf welche sie. keinen Einfluss nehmen kann. Voraussetzung für die Fristwahrung ist allerdings, dass die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung nicht nur redigiert, sondern auch
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versendet, d. h. aus ihrem Gewahrsam entlässt und der Post zuhanden des Adressaten übergibt. Mit der Postaufgabe ist die Verfügung im Sinne von Art. 82 AHVV erlassen. Davon könnte bei einer Verfügung, welche die Ausgleichskasse intern schubladisieri, nicht die Rede sein. Der Erlass der Verfügung durch die Ausgleichskasse ist überdies durch Einreichung der Postaufgabequittung leicht überprüfbar, wodurch den Rechtsschutzbedürfnissen von Ausgleichskasse und Verfügungsadressaten Genüge. getan wird. Die diesbezüglichen, vom Beschwerdegegner in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken erweisen sich daher als unbegründet. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Fall, ob bei der Wahrung der Frist des Art. 16 Abs..1 AHVG, bei der sich ähnliche Überlegungen anstellen lassen, weiter an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann.
d. 'Aufgrund der Akten steht fest, dass die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung vom 10. März 1989 gleichentags eingeschrieben der Post übergeben hat. Damit hat sie die Schadenersatzverfügung innert der einjährigen, frühestens am 22. März 1988 begonnenen Verwirkungsfrist erlassen. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Säche an die Rekurskommission zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der weiteren materiellen Haftungsvoraussetzungen über die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse, soweit es die entgangenen bundesrechtlichen Beiträge betrifft, neu entscheide. (H 37 / 92)
AHV. Arbeitgeberhaftung; Fristwahrung, Rechtzeitigkeit der Schadenersatzklage
Urteil des EVG vom 22. Februar 1993 i. Sa. R. V.
Art. 52 AHVG, Art. 81 Abs. 3 AHVV. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels - in casu der Schadenersatzklage - muss mit Gewissheit fest-
stehen. Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt hier nicht.
R.V. liess gegen die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse vom 4. Mai 1987 Einspruch erheben, welcher am 3. Juni 1987 bei dieser einging. Mit Eingabe vom 2. Juli 1987 reichte die Ausgleichskasse bei der kantonalen Rekursbehörde eine am 30. Juni 1987 verfasste Schadenersatzklage ein, die mit einem 'Stempel vom 6. Juli 1987 versehen wurde. Mit Entscheid vom 4. Oktober 1991 verwarf die kantonale Reknrsbehörde den vom Beklagten erhobenen Einwand der Verspätung, hiess die Klage gut und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Fr. 56 276.55. Das EVG heisst die dagegen vom
110 AHI-Praxis 3/1993 •
Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, worin ei erneut geltend machte, die Klage sei zu spät erhoben worden. Aus den Erwägungen:
3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Annahme der Vorinstanz, die Ausgleichskasse habe ihre Schadenersatzklage rechtzeitig erhoben, zutreffend ist.
Gegen eine Schadenersatzverfügung kann der Arbeitgeber innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Art. 81 Abs. 2 AHVV). Besteht die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung,so hat sie bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruchs bei der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, schriftlich Klage zu erheben (Art. 81 Abs. 3 AHVV). Das EVG hat den Verwirkungscharakter dieser Frist bestätigt (BGE 108 V 198 Erw. 6= ZAK 1983 S. 107).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie andern auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG).
Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres Standpunktes dargelegt, dass der Einspruch des Beschwerdeführers unbestrittenerweise am 3. Juni 1987 bei der Ausgleichskasse eingegangen sei. Die daraufhin erhobene Schadenersatzklage habe sie mit dem Eingangsstempel vom 6. Juli 1987 versehen. Die kantonale Rekursbehörde hat sodann festgestellt, dass der fragliche Briefumschlag mit Postaufgabestempel zwar fehle, doch ergebe sich aus der bei den Akten liegenden Fotokopie aus dem Postquittungsbuch der Ausgleichskasse, dass am 2. und am 3. Juli 1987 je eine eingeschriebene Postaufgabe erfolgt sei. Da die nächste Postaufgabe erst wieder vom 8. Juli 1987 datiere, könne davon ausgegangen werden, dass die Klageschrift spätestens am Freitag, 3. Juli 1987, der Post übergeben worden sei. Dadurch sei die 30tägige Frist zur Klageerhebung gewahrt.
Dazu wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit wesentlich, eingewendet, dass der auf der Klage angebrachte Stempel vom Montag, 6. Juli 1987, nicht geeignet sei, die Fristwahrung zu beweisen. Der Stempel trage kein Visum der entgegennehmenden Person, weshalb unüberprüfbar bleibe, ob dessen Datum identisch sei mit dem wirklichen Eingangsdatum. Zudem falle auf, dass der Beklagte während mehr als 7 Monaten über den Eingang der Klage nicht orientiert worden sei. Der Beschwerdeführer macht des weitern geltend, die Ausgleichskasse könne nicht einmal mit Sicherheit behaupten, wann die Klage zur Post gebracht worden sei. Nichts lasse erkennen, ob eine der beiden in Fotokopie aufgelegten Postquittungen
AH 1-Praxis 3/1993 111
vom 2. und 3. Juli 1987 die fragliche Schadenersatzklage betreffe. Der Beweis der rechtzeitigen Klageeinreichung sei daher nicht erbracht, was sich zu Lasten der Ausgleichskasse auswirke, welche die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen habe.
c. Im vorliegenden Fall ist urkundenmässig belegt, dass die Ausgleichskasse am 2. und 3. Juli 1987 je eine für die kantonale Rekursbehörde bestimmte Einschreibesendung der Post übergab. Die kantonale Rekursbehörde hat ihrerseits festgestellt, dass die eingereichte Schadenersatzklage den Stempel vom 6. Juli 1987 trage, welchen sie als ihren Eingangsstempel identifizierte. Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, dass die Ausgleichskasse ihre Klage spätestens am 3. Juli 1987 zur Post gebracht habe.
aa. Die Verwaltung als verfügende Instanz und — im Beschwerdefall — der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,
4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 117 V 360 Erw. 4a, 115 V 142 Erw. 8b, je mit Hinweisen). Die Rekel des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine sozialversicherungsrechtliche Eigenheit, die bei der Feststellung der für den materiellen Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen und bei anderen Erscheinungen der Massenverwaltung zur Anwendung gebracht wird.
Der Zivilrichter darf eine Tatsache ebenfalls grundsätzlich nui dann als bewiesen annehmen, wenn er von ihrem Bestehen überzeugt ist, wobei indessen die richterliche Überzeugung, im Gegensatz zum Sozialversicherungsrichter, auf dem vollen Beweis gründet (Kummer,N 20 zu Art. 8 ZGB; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., S. 380 Nr. 365; zur Publikation in BGE 118 II vorgesehenes Urteil Oe. vom 16. Januar 1992, 5C.267/1990). Wo diese Überzeugung fehlt und der Sachverhalt letztlich im Zweifel bleibt, darf der Zivilrichter nicht auf blosse Wahrscheinlichkeit hin urteilen oder auf bloss glaubhaft gemachte und somit nicht bewiesene Sachbehauptungen abstellen (BGE 104 II 220 Erw. 2; Kummer, N 28 und 84 zu Art. 8 ZGB; Guldener, a. a. 0., S. 6). Entsprechendes gilt auch im strafprozessualen Bereich (Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., S. 147 f.; Schmid, Strafprozessrecht, N 288).
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bb. Die wiedergegebene vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung ist wahrscheinlich zutreffend. Wäre für die Frage der Rechtzeitigkeit der Klage der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich, erwiese sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach als unbegründet.
Wie bereits dargelegt, ist die Regel des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine sozialversicherungsrechtliche Eigenheit. Durchführungsorgane wie auch Sozialversicherungsrichter wären überfordert, wenn sie im Rahmen der Massenverwaltung die für die Leistungsverhältnisse erheblichen Tatsachen in zivil- oder strafprozessualer Weise zum vollen Beweis erstellen müssten. Dieser Regelbeweisgrad des Zivilrechts kann im Sozialversicherungsrecht im allgemeinen nicht durchgehend verwirklicht werden.
Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um die Feststellung der für einen materiellen Leistungsanspruch wesentlichen Tatsachen, sondern um den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts im Prozess. Hier den spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinliclkeit anwenden zu wollen, wäre sachfrernd. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels im gerichtlichen Verfahren darf nicht nur wahrscheinlich sein; sondern die ihr zugrunde liegenden Tatsachen müssen mit Gewissheit feststehen. Davon ist auch nicht abzugehen, wenn e.s der angerufene Richter, in Verletzung seiner Amtspflichten oder besonderer kantonaler Verfahrensvorschriften, unterlässt, die für den Nachweis der Rechtzeitigkeit erforderlichen Vorkehren (Verurkundung von Postaufgabe und Posteingang, Aufbewahrung des Briefumschlags) zu treffen. Soweit im Urteil St. GmbH vom 4. Juli 1989 (C 12 / 89) etwas Abweichendes gesagt wurde, kann daran nicht festgehalten werden.
cc. Das Erfordernis eines klaren, eindeutigen Beweises hat auch hinsichtlich der Klage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV zu gelten. Dieser volle Beweis ist im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht erbracht und durch weitere Abklärungsmassnahmen nicht zu leisten, und zwar aus Gründen, welche auch die Gegenpartei nicht zu vertreten hat, so dass keine von der allgemeinen Regel abweichende Beweislastverteilung vorzunehmen ist. Indem die kantonale Rekursbehörde bei dieser Akten- und Beweislage darauf schloss, die Ausgleichskasse habe die Schadenersatzklage rechtzeitig eingereicht; hat sie Bundesrecht verletzt. (H 10 / 92)
AHV. Arbeitgeberhaftung: Solidarität. Beschwerdelegitimation
Urteil des EVG vom 4. März 1993 i. Sa. A.S.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV; Art. 103 Bst. a OG. Hat die Ausgleichs-
kasse gegen mehrere Solidarschuldner geklagt und die kantonale
Rekursbehörde die Haftung eines von ihnen bejaht, so hat dieser insoweit ein schutzwürdiges Interesse daran, gegen den kantonalen Ent-
scheid Beschwerde zu führen, als die Haftung der übrigen von der Kasse ins Recht gefassten Verwaltungsräte verneint worden ist.
Die Ausgleichskasse verlangte von A .S., C. K. und R. W. Ersatz für den von ihr im Rahmen des Konkurses der C. AG erlittenen Schadens. Alle drei Verwaltungsräte erhoben Einspruch. Die kantönale Rekursbehörde hiess einzig die gegen A. S. erhobene Schadenersatzklage gut. A. S. führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage, eventuell Verurteilung von C. K. und R. W. als solidarisch Mithaftende. Das EVG hat die Haftung von A. S. bestätigt, die Beschwerde indessen insofern teilweise gutgeheissen, als es die Sache an die kantonale Rekur.sbehörde zurückwies, damit diese über die von der Ausgleichskasse gegen C. K. und R. W. eingereichte Klage neu entscheide. Aus den Erwägungen:
5. In seiner Beschwerde bestreitet A. S., dass C. K. und R.W. bei der Führung der Gesellschaft nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten, und stellt das Eventualbegehren, es sei — neben seiner Haftung — auf solidarische Mithaftung dieser beiden Verwaltungsräte zu erkennen.
a. Nach ständiger Rechtsprechung zu den Art. 52 AHVG und Art. 81 Abs. 1 AHVV, die eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht statuieren (BGE 108 V 193 Erw. 2b = ZAK 1983 S. 107), obliegt es einzig und allein der Ausgleichskasse zu entscheiden, ob • sie einen Arbeitgeber ins Recht fassen will, um von ihm Schadenersatz zu verlangen. Bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen steht ihr Klagenkonkurrenz zu und braucht sie sich um die internen Beziehungen zwischen den Mitverpflichteten nicht zu kümmern; auch wenn sie den Schadenersatz nur einmal fordern kann, haftet ihr jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden und es steht ihr frei, nach ihrer Wahl gegen alle, mehrere oder bloss gegen einen Schuldner vorzugehen (BGE 108 V 195-196 = ZAK 1983 S. 107). Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nur auf die rechtlichen Beziehungen zwischen Ausgleichskasse und Arbeitgeber: Sie schränkt das Recht des letztem in keiner Weise ein, gegebenenfalls gegen einen Dritten, der nicht nach dem in Art.
1 14 AHI-Praxis 3/1993
81 AHVV vorgesehenen Verfahren belangt wurde, Rückgriff zu nehmen (BGE 112 V 263 Erw. 2b = ZAK 1987 S. 477).
b. Nach Art. 103 Bst. a OG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Bestimmung jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht mithin im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer verschaffte oder — mit anderen Worten
— darin, einen wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder andern Schaden zu vermeiden, den ihm die angefochtene Verfügung zufügte (BGE 114V 96 Erw. 2b mit Hinweisen = ZAK 1988 S. 301; BGE 110 V150 Erw! 2c = ZAK 1984 S. 496; BGE 109 V 59; BGE 108 Ib 93; BGE 106 V 188 Erw. 1; ARV 1983 Nr. 9 S. 38; ARV 1980 Nr. 30 S. 62).
Fasst die Ausgleichskasse mit einer Schadenersatzklage im Sinne von Art. 81 Abs. 3 AHVV nur einen einzigen Arbeitgeber ins Recht, kann dieser im Rahmen des von der Ausgleichskasse eingeleiteten Verfahrens nicht mittels Streitverkündigung einen haftpflichtigen Dritten in den Prozess einbeziehen und ihm gegenüber einen Regressanspruch geltend machen (BGE 112V 261 ff. = ZAK 1987 S. 477). Hat andrerseits die Ausgleichskasse gegen zwei Arbeitgeber geklagt, die kantonale Rekursbehörde die solidarische Haftung dieser beiden bejaht und einer von ihnen den Entscheid ans EVG weitergezogen, während der andere im Laufe des Verfahrens den ganzen unter solidarischer Haftung als Schadenersatz verlangten Betrag entrichtet hat, wird der Streit gegenstandslos und die Sache ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Diesfalls — eine der Folgen der Abschreibung ist, dass der kantonale Entscheid nicht in Rechtskraft erwächst (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 326) — besteht kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers daran, dass das EVG — im Hinblick auf eine allfällige vor dem Zivilrichter zu erhebende Rückgriffsklage — über die . Haftbarkeit anderer von der Ausgleichskasse ins Recht gefasster Schuldner befinde (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 12. Dezember 1988, H 83/86).
Anders ist es zu halten, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Ausgleichskasse gegen mehrere Schuldner geklagt hat, die kantonale Rekursbehörde die Haftung nur eines einzigen von ihnen bejaht hat und der erstinstanzliche Entscheid für die Organe des Arbeitgebers, bezüglich derer die Vorinstanz festgestellt hat, dass sie für den der Ausgleichskasse verursachten Schaden nicht hafteten, infolge der Rechtskraft hinsichtlich ebendieses
Punktes befreiende Wirkung zeitigte. Wenn auch der Zivilrichter diesbezüglich nicht an die Schlussfolgerungen des Sozialversicherungsrichters gebunden ist, zieht er diesen Umstand im Rahmen des Entscheids über die Rückgriffsklage doch zwangsläufig mit in Betracht.
Das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses, mithin die Begründetheit einer Kontrolle in letzter Instanz, anzuerkennen, drängt sich in einem solchen Fall umso mehr auf, als ein kantonaler Entscheid mangels Anfechtung zufolge der Grundsätze über die Solidarhaftung gegenüber dem Solidarschulciner, der ihn nicht angefochten hat, in Rechtskraft erwächst. So erstreckt sich das Urteil des EVG, das einen Schuldner davon befreit, der Ausgleichskasse Schadenersatz zu leisten, weil deren Forderung verwirkt ist, nicht auf. den Solidarschuldner, der ebenfalls dazu verurteilt worden war, Schadenersatz zu leisten, weil für diesen letztern der kantonale Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 19. Oktober 1988, H 99/88).
Im vorliegenden Fall stellt A. S. das Eventualbegehren, es sei — neben seiner Haftung — auf solidarische Mithaftung der Verwaltungsräte C. K. und R. W. zu erkennen. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen muss ein schutzwürdiges Interesse daran bejaht werden, den kantonalen Entscheid insoweit anzufechten, als er die Haftung dieser beiden Verwaltungsräte verneint. Dieses Interesse, obwohl im wesentlichen finanzieller Natur, gehört zu den Ansprüchen, die in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsrichters fallen und verdient mithin Schutz nach Art. 103 Bst. a OG.
Folglich ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt einzutreten.
Im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er bringe neue Tatsachen und Beweismittel vor, die er bereits vor erster Instanz hätte geltend machen sollen. Was ihn anbelangt, betraf jenes Verfahren nämlich allein die rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und der Ausgleichskasse, so dass er nicht gehalten war, vor dem kantonalen Richter Tatsachen und Beweismittel für den Nachweis der Haftbarkeit anderer Verwaltungsräte der C. AG vorzutragen.
Die vorinstanzlichen Richter -haben die Behauptungen der beiden vorgenannten Verwaltungsräte gutgeheissen, wonach sie am 8. September 1986 von der Gesellschaft zurückgetreten seien, nachdem sie vergeblich versucht hätten, A. S. davon zu überzeugen, den Richter gemäss Art. 725 OR zu benachrichtigen. In Tat und Wahrheit ist C. K. gemäss einem Brief, den der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Vorbringen ins Recht legt, indessen erst am 13. März 1987 zurückgetreten. Weiter ist in einem am 18.
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September 1986 an alle Mitglieder der Gesellschaft gerichteten Schreiben, das von A.S. und C. K. unterzeichnet ist, davon die Rede, dass eine Sanierungslösung gefunden werden könne. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, wie C. K. zehn Tage früher wegen der «Sturheit des Beschwerdeführers und dessen Entschlossenheit, die Gesellschaft um jeden Preis zu retten», zurückgetreten wäre,
s Diese Tatfrage sowie diejenigen betreffend die tatsächliche Beteiligung der beiden Verwaltungsräte an der Führung der Gesellschaft sind nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, erlauben doch die vorhandenen Akten nicht, die Frage der Solidarhaftung von C. K. und R. W. zu entscheiden (Art. 105 Abs. 2 und 132 OG). Die Sache muss deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit sie aufgrund ergänzender Abklärungen diese Frage neu entscheide. (H 94/91)
AHV. Arbeitgeberhaftung. Verzugszinsen
Urteil des EVG vom 24. Februar 1993 i. Sa. R. D.
Art. 52 AHVG. Auf Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52
AHVG besteht zufolge Fehlens einer besonderen gesetzlichen Grundlage keine allgemeine Verzugszinspflicht. Hingegen ist hier die ausnahmsweise Zusprechung möglich, und zwar in Fällen, da ein Haftpflichtiger nach Konkurseröffnung bzw. Ausstellung des Pfändungs-
verlustscheines durch trölerische Machenschaften zur Verzögerung beiträgt, welche Voraussetzung vorliegendenfalls nicht gegeben ist.
Die Ausgleichskasse verlangte von R.D: Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 9983.05. Für die Bezahlung räumte die Kasse dem Belangten eine 30tägige Zahlungsfrist ab Zustellung der Verfügung ein; dazu vermerkte sie, dass nach Fristablauf der Verzug eintrete, womit Verzugszinsen zu 5% (Art. 102 ff. OR) zu entrichten seien.
Die kantonale Rekursbehörde, welche sich auf entsprechende Klage der Ausgleichskasse mit der Sache zu befassen hatte, lehnte das Begehren um Verzugszinsen zufolge mangelnder gesetzlicher Grundlage ab. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse weist das EVG mit folgender Begründung ab:
... (Kognition)
Ausgehend von der Überlegung, dass die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG wegen ihrer rudimentärein gesetzlichen Regelung starkem
AFN-Praxis 3/1993 117
Wandel unterliege und steter Konkretisierung bedürfe, hält die beschwerdeführende Ausgleichskasse im wesentlichen dafür, den Umfang des nach Art. 52 AHVG zu ersetzenden Schadens weit zu fassen. Insofern seien aufgrund von Rechtsprechung, Systematik und Zweck des Gesetzes nebst den Beitragsausständen ebenso die Folgekosten wie Mahngebühren, Betreibungskosten und namentlich die Verzugszinsen mit zu berücksichtigen, ansonsten die korrekt abrechnenden Arbeitgeber benachteiligt würden. Der durch die verspäteten Beitragszahlungen beim Gläubiger entstehende Zinsausfall und der Zinsgewinn auf seiten des säumigen Schuldners verlangten nach einem Ausgleich, was sich durch sinngemässe Anwendung der die Verzugszinspflicht des Beitragsschuldners regelnden Bestimmung (Art. 41bis AHVV) oder allenfalls (subsidiär) der obligationenrechtlichen Regeln (Art. 102 ff. OR) bewerkstelligen lasse; zugunsten des Schuldners werde dabei anstelle des in Art. 41bis Abs. 4 AHVV vorgesehenen Zinssatzes von 6% bloss ein Verzugszins von 5% gefordert.
Das BSV pflichtet dem bei und hebt seinerseits hervor, dass das EVG in gewissen Fällen durchaus Verzugszinsen zugesprochen habe. Dies sei gleichermassen im Bereich der Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG geboten, weil diesbezüglich die von der Rechtsprechung für die Verneinung der Verzugszinspflicht üblicherweise angeführte, auf das teistungs- und Beitragsrechrzugeschnittene Rechtfertigung nicht greife. Statt dessen werde der Bereich des öffentlich-rechtlichen Haftpflichtrechts beschlagen, womit eine am schuldhaften und rechtswidrigen Verhalten anknüpfende Betrachtungsweise geboten sei.
3a. Nach ständiger Rechtsprechung werden im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 113V 50 mit Hinweisen; ZAK 1988 S.257 Erw. 2d, 1987 S. 152; ARV 1988 S. 85 Erw. 5). Wie das BSV zutreffend darlegt, gilt dieser Grundsatz indes nicht ausnahmslos. So hat das EVG wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn «besondere Umstände» vorlägen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der Verwaltungsorgane (BGE 101 V118 = ZAK 1976 S. 150). In BGE 108V 19f. = ZAK 1983 S. 160 Erw. 4b ist diese Praxis unter Bezugnahme auf die bundesrechtliche Rechtsprechung, wonach die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen im Verzugsfall selbst ohne besondere gesetzliche Grundlage die Regel ist (BGE 101 Ib 258, 95 I 263), und nach Darstellung verschiedener Lehrmeinungen bestätigt worden. Überdies ist ergänzend festgestellt worden, die ausnahmsweise Verzugszinspflicht setze neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung (oder einer Rekursbehörde) voraus. Dabei hat es
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das Gericht abgelehnt, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte Gruppen von Fällen (etwa gerichtlich festgestellte Rechtsverzögerungen) zu bejahen. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt ist, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise berührt wird (BGE 113 V 50 Erw. 2a; ZAK 1990 S. 41 Erw. 3).
Das EVG hat diese Grundsätze mit ihrer Anwendung auf schiedsgerichtliche Forderungsstreitigkeiten aus geltend gemachter Überarztung in der Krankenversicherung vor kurzem erneut bekräftigt; dies unter Hinweis darauf, dass in solchen Fällen eine zwischen den zuständigen Vertragspartnern allenfalls getroffene Abmachung über die Folgen verspäteter Zahlung zu beachten ist (BGE 117V 352; vgl. ferner BGE 103V 156 Erw. 7; RKUV 1984 Nr. K 573 S. 82). Zugleich hat das Gericht präzisiert, dass die ausnahmsweise Zusprechung von Verzugszinsen dann nicht angeht, vielmehr Klage aus Staatshaftung erhoben werden muss, wenn das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten nicht der Verwaltung, sondern einer kantonalen Rekursbehörde anzurechnen ist (BGE 117V 352 Erw. 3).
Anderes gilt im Berufsvorsorgerecht, wo Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen werden (BGE 116 V 112, 115V 35 Erw. 8; SZS 1990 S. 155, 1989$. 214; zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil K. vom 3. Februar 1993). Diese Sonderstellung ist weniger als eigentliche Ausnahme von der dargelegten Rechtsprechung, sondern in. erster Linie vor dem Hintergrund der Entwicklung des betreffenden Rechtszweiges zu verstehen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich. der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das nunmehr geltende BVG keine Änderung erfahren (BGE 115 V 37 Erw. 8c und das erwähnte Urteil K. vom 3. Februar 1993; bezüglich öffentlich-rechtlicher Vorsorgeträger vgl. BGE 93 1666).
Was die besondere Frage der Zulässigkeit von Verzugszins auf einer Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 52 AHVG anbelangt, bildete diese bislang noch nie Gegenstand materieller höchstrichterlicher Beurteilung, und zwar auch nicht in den beiden vom BSV angeführten Urteilen. Von diesen erging ersteres zum Verzugszins gemäss Art. 41bis AHVV, dessen Lauf das EVG mit der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines enden liess, nachdem die Vorinstanz hiefür das Datum ihres Entscheides als mass-
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gebend erachtet hatte (Urteil E. vom 26. Juli 1984); mit dem andern Urteil wurde — ohne jede Ausführung zur Frage der Verzinsung — ein Entscheid bestätigt, in dem ein kantonalrechtlicher Prozesszins zugesprochen worden war (Urteil E. vorn 7. Oktober 1988).
Der besonderen Erwähnung verdient hingegen BGE 112 V 273 = ZAK 1987 S. 152 Erw. 6, worin bezogen auf die Haftung der Gründerverbände (Art. 70 AHVG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung und das Fehlen einer besonderen gesetzlichen Grundlage vermerkt wurde, dass der Kläger zu Recht keinen Verzugszins gefordert habe. Hinsichtlich des auf kantonalrechtlicher Grundlage zugesprochenen Zinses ist des weiteren auf ein vor kurzem — in einer schiedsgerichtlichen Streitigkeit nach Art. 25 KUVG — ergangenes Urteil zu verweisen, in dem das EVG die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs ab Klageeinreichung als bundesrechtswidrig qualifizierte (unveröffentlichtes Urteil D. vom 14. Januar, 1992).
4a. Der unter Erw. 3a dargelegten Rechtsprechung des EVG ist seitens der Lehre auch nach BGE 108 V 13 = ZAK 1983 S. 160 weiterhin Kritik erwachsen. Unter dem Eindruck der bundesgerichtlichen Praxis, bei öffentlich-rechtlichen Forderungen eine Verzugszinspflicht des säumigen Schuldners im allgemeinen selbst ohne besondere gesetzliche Grundlage zuzulassen (BGE 101 Ib 258 Erw. 4b, 95 I 263), haben sich in jüngerer Zeit namentlich Grisel und Moor zugunsten einer Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geäussert. Während sich letzterer dafür ausspricht, die Leistung von Verzugszins vorbehältlich bestimmter, nicht näher bezeichneter Ausnahmen als Regel anzuerkennen und an der bisherigen Rechtsprechung insbesondere die ohne Rücksicht auf das Subjekt des Schuldners erfolgende Anwendung des Gesetzvorbehalts zu beanstanden scheint (Moor, Droit administratif, Bd. II, 1991, Ziff. 1.2.4.1, S. 44 f.), hat jener Autor, der die Verzugszinspflicht gemäss Art. 104 Abs. 1 OR als Ausfluss eines allgemeingültigen Rechtsgrundsatzes anerkannt haben wollte, insbesondere die sachliche Rechtfertigung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung in Zweifel gezogen. Denn soweit das EVG den Hauptgrund gegen die VerzugSzinsptlicht in der der Verwaltung obliegenden Aufgabe erblicke, das Gesetz im Blick auf die. Leistungsbegehren der Versicherten sorgfältig anzuwenden, welche Aufgabe durch die Zusprechung von Verzugszinsen gefährdet werde, und es sinngemäss dieselben Überlegungen zugunsten des rechtsuchenden, beschwerdeführenden Versicherten anstelle (BGE 108 V 15 f. = ZAK 1983 S. 160, BGE 101 V 117 = ZAK 1976 S. 150 Erw. 3), verkenne es, dass insofern für das übrige öffentliche Recht dasselbe gelte und demnach kein Anlass für eine Sonderregelung im Bereich Sozialversicherungsrecht bestehe (Grisel, L'apport dn TFA au developpement du droit public, in: M6langes Berenstein, 1989, S. 451 ff.; vgl.
120 AHI-Praxis.3/1993
bereits Imboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
5. / 6. Aufl., Bd. I, Nr. 31, B II, S. 189).
b. Trotz dieser Kritik besteht kein Anlass für eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen der Praxisänderung vgl. BGE 110 V 124 Erw. 2e; ZAK 1992 S. 131 Erw. 2c); dies um so weniger, als sich ein beachtlicher Teil des jüngeren Schrifttums keineswegs kritisch darüber ausgelassen hat (Gygi, Verwaltungsrecht — Eine Einführung, 1986, 5.296; Häfelin/ Midler, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 1990 Rz 606 ff.; Knapp, Precis de droit administrativ, 4. Auf1.1991, Rz 760ff.) und sich im vorliegenden Fall auch die Verwaltung nicht grundsätzlich dagegen zu wenden scheint.
Den erwähnten Kritikern ist sodann entgegenzuhalten, dass sich das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, wie es vom EVG für die Verzugszinspflicht im allgemeinen verlangt wird, insbesondere aus Sicht des im Bereich der Leistungsverwaltung gleichermassen geltenden Legalitätsprinzips (Gesetzesvorbehalt) durchaus als folgerichtig erweist. Selbst wenn die vor allem von Grisel vorgetragenen Einwände stichhaltig sein mögen — worüber hier nicht endgültig zu befinden ist —, liegt demnach darin kein zwingender Grund für eine Angleichung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung an diejenige der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts. Eine solche Anpassung wäre nicht nur der konsequenten Verwirklichung des Gesetzesvorbehaltes abträglich, sondern es sprächen auch praktische Erwägungen dagegen. Denn wie derselbe Autor zugunsten der bisherigen Rechtsprechung einräumt, lassen sich die von ihr gestatteten Ausnahmen von der grundsätzlichen Nichtverzinslichkeit wesentlich einfacher umreissen als die Ausnahmen im Falle regelmässiger Verzinslichkeit (Grisel, a. a. 0., S. 455).
5. Wird nach dem Gesagten an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, besteht an sich von vornherein kein Raum für die beantragte Einführung der generellen Verzugszinspflicht auf Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG.
a. Dies folgt zunächst aus dem fehlenden Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, welcher Mangel sich — entgegen der seitens der beschwerdeführenden Kasse vertretenen Auffassung — nicht einfach durch die analoge Anwendung der für den Beitragsbereich geschaffenen Verzugszinsordnung (Art. 41bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Bst. e AHVG) beheben lässt. Denn selbst wenn der gemäss Art. 52 AHVG geschuldete Schadenersatz letztlich auf Beitragsverluste zurückgehen mag, scheint eine derartige Analogie schon aufgrund des Umstandes kaum halt-
AHI-Pyaxis 3/1993 121
bär zu sein (zum Analogieschluss: BGE 117 V 212 -= ZAK 1991 S. 502 Er. 4c mit Hinweisen), dass es sich bei Schadenersatz- und Beitragsforderungen rechtlich gesehen nicht um identische Forderungen handelt (Nussbaumer, a. a. 0., S. 387 und 439; zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil G. vom 25. Januar 1993). Davon abgesehen wäre die ausdrückliche Verankerung der generellen Verzugszinspflicht im Bereich von Art. 52 AHVG auf Gese.tzesstufe auch deswegen einer nur den Anschein der Gesetzmässigkeit vermittelnden Analogie (Rhinow, Rechtsetzung und Methodik, S. 108 bei • FN 200) vorzuziehen, weil — worauf im Schrifttum zu Recht verwiesen wird — für Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52 AHVG in den häufigsten Fällen Verlustscheine ausgestellt werden, deren Unverzinslichkeit von Gesetzes wegen (Art.149 Abs. 4,265 Abs. 2 SchKG) garantiert ist (Knus, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Zürcher Diss. 1989, S. 76f.).
b. Ebensowenig vermag sodann der Einwand des BSV zu verfangen, die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG liege ausserhalb des Beitrags- und Leistungsbereichs, womit sich eine vermehrt am öffentlich-rechtlichen Haftpflichtrecht orientierende Sichtweise aufdränge. Wohl ist einzuräumen, dass die Rechtsprechung zum Verzugszins in erster Linie im Hinblick auf die genannten Bereiche ergangen ist. Gerade das unter Erw. 3c hievor erwähnte Urteil (BGE 112 V 273 = ZAK 1987 S. 152 Erw. 6) über die — dem Grundsatze nach wie die Arbeitgeberhaftung ausgestaltete (vgl. Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die AHV, S. 213) — Verantwortlichkeit der Gründerverbände (Art. 70 AHVG) belegt indes, dass das EVG die bisherige Rechtsprechung durchaus über den eigentlichen Beitrags- und Leistungsbereich hinaus angewendet hat.
Endlich lässt die Beibehaltung der bisherigen Rechts.prechung die allgemeine Verzngszinspflicht auf Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG auch deshalb nicht zu, weil einer ihrer zentralen Gedanken just darin besteht, Ausnahmen von der allgemeinen Unverzinslichkeit nicht für ganze Gruppen von Fällen, sondern nur einzelfallweise zuzubilligen (BGE 117 V 352 Erw. 2). Insofern besteht auch im Bereich von Art. 52 AHVG die grundsätzliche Möglichkeit, je nach den konkreten Umständen Verzugszinsen zuzusprechen, ‚doch ist dies einzig dort gerechtfertigt, wo das Rechtsempfinden in besonderer Weise berührt wird (BGE 117 V 352 Erw. 2). Ob dies zutrifft, kann freilich nicht vom haftungsbegründenden Verhalten selbst abhängen. Denn der dadurch verursachte, unter dem Titel von Art. 52 AHVG zu ersetzende Schaden umfasst auch die Verzugszinsen für rückständige Beiträge, (Art. 41bis AHVV) bis zur Ausstellung des Pfändungsverlustscheines (Art. 149 Abs.. 4 SchKG) oder bis zur Eröffnung des Konkurses (Art. 209 SchKG) über die Arbeitgeberfirma (Nussbaumer,
122 AHI-Praxis 3/1993 •
a. a. 0., S. 433; unveröffentlichtes Urteil E. vom 26. Juli 1984). Soweit es mithin innerhalb dieser zeitlichen Grenzen zu verzugsbedingten Ausfällen kommt, wird ihnen bereits im Rahmen der Schadensbemessung Rechnung getragen, und es besteht ein Bedarf nach weiterem Ausgleich mittels eines Verzugszinses auf der Schadenersatzforderung selbst nur dort, wo ein Haftpflichtiger nach Konkurseröffnung bzw. Ausstellung des Pfändungsverlustscheines durch trölerische Machenschaften zur Verzögerung beiträgt. Dass derlei im hier zu beurteilenden Fall gegeben sein könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekursbehörde mit der Verwerfung des Verzugzinsbegehrens und der Auferlegung einer reduzierten Parteientschädigung zugunsten des nunmehrigen Beschwerdegegners (Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG) kein Bundesrecht verletzt hat. (H 39 / 92)
IV. Anpassung der Taggelder während der Eingliederung
Urteil des EVG vom 19. Januar 1993 1. Sa. E.W.
Art. 25bis IVG und Art. 23 Abs. 7 UVV. Die Invalidenversicherung hat das bei einer Eingliederung einsetzende Taggeld aufgrund von Art. 25b1s IVG nicht nur dem bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bezogenen Taggeld der Unfallversicherung anzupassen, sondern auch späteren Taggelderhöhungen, welche der Unfallversicherer im Hinblick auf die mutmassliche Lohnentwicklung gestützt auf Art. 23 Abs. 7 UVV vorgenommen hätte (Erw. 4 und 5).
Aus den Erwägungen des EVG:
2a. Für Taggelder der Invalidenversicherung gelten gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzoydnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG).
Laut Art. 23 Abs. UVG werden die Taggelder u. a. als Entschädigung für Alleinstehende ausgerichtet. Nach Art. 9 Abs., 2 EOG beträgt die tägliche Entschädigung für Alleinstehende 45% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 15 und höchstens 45% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung im Sinne von Art. 16a EOG. Gemäss Art. 24 Abs. 2 IVG bildet Bemessungsgrundlage der Taggelder für
Erwerbstätige jedoch das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat.
Nach Art. 24bis IVG wird auf die Taggelder für alleinstehende Personen ein vom Bundesrat festzusetzender Zuschlag gewährt, welcher ab 1. Januar 1990 Fr. 10.— ausmachte (Art. 22ter IVV). Im weiteren sieht Art. 25 Abs. 1 IVG für Versicherte, welche während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen müssen, einen Eingliederungszuschlag vor. Dieser betrug seit 1. Januar 1989 Fr'. 22.— (Art. 22bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 11 AHVV).
In Anwendung dieser Bestimmungen ermittelte die Ausgleichskasse bei einem ab 1. Januar 1990 massgebenden Tagesverdienst des Versicherten von Fr. 141.50 aufgrund der «Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder» eine Alleinstehendenentschädigung von Fr. 63.70, womit sich unter Berücksichtigung der in den Art. 24bis und 25 Abs. 1 IVG vorgesehenen Zuschläge nach invalidenversicherungsrechtlichen Bemessungsregeln ein Taggeldanspruch von Fr. 95.70 ergab.
Taggelder der Unfallversicherung werden demgegenüber laut Art. 15 Abs. 1 UVG nach Massgabe des versicherten Verdienstes berechnet. Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG 80% des versicherten Verdienstes (Satz 1); bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Satz 2).
Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Hat die Taggeldberechtigung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10% erhöht worden, so wird laut Art. 23 Abs. 7 UVV der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.
Wie. die SUVA der Vorinstanz auf telefonische Anfrage hin erklärte, würde das von ihr bei einem monatlichen Einkommen des Versicherten von Fr. 4214.50 gewährte Taggeld Fr. 111.— erreichen.
Art. 25bis IVG bestimmt unter der Marginalie «Koordination mit der Unfallversicherung»: •
«Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.»
Diese Bestimmung enthält eine Besitzstandsgarantie. Umstritten ist zwischen BSV und Kasse einerseits, Rekurskommission und Versichertem andererseits deren Tragweite. Im vorliegenden Verfahren ist somit zu prü-
124 AHI-Praxis 3/1993.
fen, ob das aufgrund einer Eingliederung einsetzende Taggeld der Invalidenversicherung nur dem bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bezogenen Taggeld der Unfallversicherung mindestens zu entsprechen hat oder ob es auch später jeweils dem Betrag eines hypothetisch nach Art. 23 Abs. 7 UVV erhöhten Taggeldes der Unfallversicherung anzupassen ist.
Das BSV wendet gegen die vorinstanzliche Argumentation ein, der Wortlaut von Art. 25bis IVG sei «klar und unmissverständlich», sähe doch im Falle der Ablösung eines Taggeldes der Unfallversicherung durch ein solches der Invalidenversicherung der Gesamtbetrag mindestens dem «bisher bezogenen Taggeld» entsprechen; praxisgemäss sei ein Abweichen vom klaren Wortlaut nur ausnahmsweise zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, dass dieser nicht den ikechtssinn .einer Bestimmung wiedergebe; nach den Ausführungen des Bundesrates in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BB11976 III 190 und 228) solle ein Leistungsabfall bei Eintritt in die berufliche Eingliederung verhindert und damit durch die in Frage stehende Besitzstandsklaus.el eine Benachteiligung der Versicherten im Zeitpunkt der Ablösung vermieden werden; für . eine Ausweitung der vom Gesetzgeber gewährten Besitzstandsgarantie fehle eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage; eine Erhöhung des durch die Ausgleichskasse vorliegend auszurichtenden Taggeldes habe folglich erst ab jenem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem das nach den invalidenversicherungsrechtlichen Bemessungsregeln ermittelte Taggeld den Betrag des von der SUVA ursprünglich gewährten Taggeldes von FL 98.— übersteigt.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u. a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (B GE 117 Ja 331 Erw. 3a, 117 III 45 Erw. 1, 117 V 5 Erw. 5a und 109 Erw. 5b, je mit Hinweisen; Imboden/Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21 B IV).
a. Der deutsche Text des Art. 25bis IVG sieht vor, dass der Gesamtbetrag des invalidenversicherungsrechtlichen Taggeldes mindestens dem bis-
AHI-Prakis 3/1993 125
her bezogenen Taggeld der Unfallversicherung entsprechen muss. Sowohl das Wort «bezogen» als insbesondere auch die Verstärkung durch den Zusatz «bisher» weisen nach dem gewöhnlichen Sprachverständnis auf die vom BSV vertretene Auffassung hin, wonach erst nach Beginn der Eingliederung eingetretene Anpassungstatbestände im Sinne von Art. 23 Abs. 7 UVV von der Invalidenversicherung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die ebenfalls in diese Richtung deutende italienische Fassung der fraglichen Bestimmung lautet: «... l'ammontare totale dell'indennitä giornaliera corrisponde almeno a quello dell'indennitä giornaliera versato fino allora dall'assicurazione contro gli infortuni.» Die französische Version dagegen enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf «bisher bezogene» Betreffnisse, sondern hält lediglich fest: «... le montant total de l'indemnite journalire correspond au moins ä celui de l'indemnit6 journalire allou& par 1' assurance-accidents.»
Bei der grammatikalischen Auslegung ist von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der drei Amtssprachen auszugehen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vorn 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt; SR 170.512). Stimmen die drei verschiedenen sprachlichen Versionen nicht vollständig überein oder widersprechen sie sich ,gar, kann der grammatikalischen Gesetzesauslegung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden (Malinverni, Commentaire de la Constitution F6d6rale, note 15 ad art. 116). Vorliegendweisen die deutsche und die italienische Fassung sprachlich in die vom BSV vertretene Richtung, der französische Text hingegen bloss teilweise, indem bloss auf die «ausgerichtete» (all6u6e) Entschädigung abgestellt wird, während der durch die Begriffe «bisher> in der deutschen und «fino allota» in der italienischen Version ausgedrückte verstärkende Zusatz fehlt. Insgesamt weisen die drei sprachlichen Fassungen zwar einen hohen Indizwert für die Richtigkeit dei• Interpretation des BSV auf. Abgebrochen werden darf der Auslegungsvorgang an diesem Punkt aber nicht, weil der Wortlaut in allen drei sprachlichen Fassungen auch den von der kantonalen Rekurskornmission angenommenen Rechtssinn nicht schlechterdings ausschliesst. Eine solche Annahme liesse sich nur rechtfertigen, wenn die vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen in erkennbarer Weise auf eine bewusste Ablehnung der im vorinstanzlichen Entscheid vertretenen Auffassung hinweisen oder der Gesetz gewordene Text selber die Zulässigkeit der von der Rekurskommission gezogenen Schlussfolgerung ausdrücklich verneinen würden. Beides trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, wie Wortlaut und Materialien (dazu Erw. 4d hienach) zeigen.
b. Sinn und Zweck des Art. 25bis IVG ist, ein leistungsmässiges Absinken des bisherigen Bezügers von Taggeldern der Unfallversicherung nach
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der Aufnahme einer von der Invalidenversicherung übernommenen Eingliederung zu verhindern. Ein solches Absinken liegt zunächst vor, wenn das die Entschädigung durch die Unfallversicherung ablösende Taggeld der Invalidenversicherung ab Beginn der Eingliederungsmassnahme niedriger als das bis dahin bezogene ist. Eine —zu vermeidende —Preisgabe des Besitzstandes ist aber sicherlich auch anzunehmen, wenn der Versicherte während der Dauer des Anspruches auf Taggelder der Invalidenversicherung von den unfallversicherungsrechtlich vorgesehenen Taggeldanpassungen nicht profitiert. Dadurch bleibt sein leistungsmässiger Status als Unfallversicherer nicht gewahrt, söndern erfährt eine Verschlechterung. Das teleologische Auslegungselement spricht somit für die Betrachtungsweise der Rekurskommission.
In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Art. 25bis IVG die Koordination mit der Unfallversicherung regelt. Im Lichte dieses Auslegungselementes erscheinen sowohl die vom BSV als auch die von der Vorinstanz bevorzugten Lösungen vertretbar. Art. 25bis IVG soll nichts daran ändern, dass das Taggeld der Invalidenversicherung nach den Bemessungsregeln der Art. 23 ff. IVG und den dazu erlassenen Verordnungsbestimmungen festgelegt wird. Folgt 'man der Auffassung der Rekurskommission, kann sich die Ausgleichskasse zwar nicht 'mehr darauf beschränken, das Taggeld nach den invalideriversicherungsrechtlichen Bemessungskriterien festzusetzen und durch einfache Gegenüberstellung mit dem zuletzt von der Unfallversicherung bezogenen Taggeld zu prüfen, ob die Besitzstandsgarantie (noch) gewahrt ist. Es würde von ihr als mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauter Behörde anderseits nicht, verlangt, dass sie selbst in Anwendung der unfallversicherungsrechtlichen Bemessungs- und Anpassungsvorschriften den dem Versicherten gegenüber dem Unfallversicherer hypothetisch zustehenden Taggeldanspruch ermittelt und diesen Betrag mit dem nach Massgabe des IVG festgesetzten Taggeld vergleicht. Vielmehr könnte die Ausgleichskasse die Höhe des Taggeldes der Unfallversicherung und dessen Entwicklung im Rahmen der Amtshilfe (Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 93 AHVG) beim zuständigen Versicherungsträger erfragen, was im Rahmen einer Koordinationsnorm liegt. Die Systematik spricht daher weder gegen die vom BSV noch gegen die von der Vorinstanz vertretene Auffassung.
Zu prüfen ist weiter, ob die Materialien zuverlässigen Aufschluss über die rechtliche Bedeutung der in Art. 25bis IVG getroffenen Regelung geben. Die vom BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte Botschaft des Bundesrates enthält den Passus:
«Während der beruflichen Eingliederung wird der Verunfallte allein von der IV betreut; eine Benachteiligung des Versicherten wird durch eine besondere Besitzstandsklausel ausgeschlossen, derzufolge die Taggelder der Invalidenversicherung mindestens jenen der Unfallversicherung entsprechen müssen.» (BB1 1976 III 190)
Diese Formulierung ist neutral und steht insbesondere auch der durch die kantonale Rekurskommission dargelegten Auslegungsmöglichkeit nicht entgegen.
Die weitere vom BSV angeführte Erklärung in der Botschaft des Bundesrates lautet:
«Solange die Taggelder der Invalidenversicherung jenen der Unfallversicherung nicht allgemein angeglichen sind, muss — um einen Leistungsabfall bei der beruflichen Eingliederung zu verhindern — vorgesehen werden, dass sie nicht niedriger angesetzt werden dürfen als die zuvor bezogenen Taggelder der Unfallversicherung.» (BB1 1976 111 228)
Auch diese Formtilierung lässt nicht eindeutig darauf schliessen, dass der Bundesrat die Anpassung der ablösenden Taggelder der Invalidenversicherung an hypothetische Erhöhungen des Taggeldes der Unfallversicherung - tatsächlich ausschliessen wollte. Diese Problematik wird überhaupt nicht angesprochen, weshalb die Annahme naheliegt, dass der Bundesrat sich dessen gar nicht bewusst war. In den Räten passierte der vorgeschlagene Artikel oppositionslos (Amtl. Bull. 1979 N 290; Amtl. Bull. 1980 5505). Insgesamt erlauben damit die Materialien nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe die von der Rekurskommission dargelegte Lösung bewusst abgelehnt.
5a. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die normunmittelbaren Auslegungselemente, soweit verwertbar, insgesamt die in erster Linie auf den Wortlaut des Art. 25bis IVG gestützte Argumentation des BSV nicht zu bestätigen vermögen.
b. Praxisgemäss ist der Gleichbehandlungsgrundsatz, im Rahmen sogenannter verfassungskonformer Auslegung, zu berücksichtigen, wobei der klare Sinn einer Gesetzesnorm indessen nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben werden darf (13GE 116 V 212 Erw. II. 2b; 114 V 136 = ZAK 1988 S. 566 Erw. 3a; 111 V 364 Erw. 3b mit Hinweisen). Davon ist das EVG gerade auch im Rahmen von Art. 25bis IVG ausgegangen (BGE 112 V 172 = ZAK 1987 S. 39 Erw. 3b).
Wie die Rekurskommission zutreffend feststellte, führt die von der Verwaltung vorgenommene Auslegung des Art. 25bis IVG zu einer nicht begründbaren Schlechterstellung derjenigen Unfallversicherten, die invali-
128 AH 1-Praxis 3/1993
ditätsbedingt auf eine von der Invalidenversicherung übernommene Umschulung angewiesen sind, gegenüber denjenigen, welchen es nach einem längeren, unter Umständen mehrmonatigen Arbeitsversuch — mit angepasster Taggeldauszahlung durch den Unfallversicherer — möglich ist, im bisherigen Betrieb die Arbeit wieder aufmnehmen. Diese Konsequenz der, rein wörtlichen Auslegung des Art. 25bis IVG in Kauf zu nehmen, lässt sich mit einer dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung nicht vereinbaren, was die Rekurskommission nach dem Gesagten zu Recht erkannt hat. (I 305 / 91)
EL. Vermögensbewertung
Urteil des EVG vom 20. Januar 1993 I. Sa. J. L.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG; Art. 17 Abs. 4 ELV: Ermittlung des Ver-
kehrswertes von Liegenschaften. Die EL-Durchführungsstelle hat in allen Fällen die gleiche Stelle mit der Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften zu beauftragen. Es ist unzulässig, für die Belange
der EL auf eine aus einem anderen Verfahren bekannte Verkehrswertschätzung abzustellen (vorliegend auf die Teilung des Vermö-
gensnachlasses der verstorbenen Ehegattin des EL-Ansprechers).
Der 1899 geborene, im Alterszentrum W. wohnende J. L. und seine Ehefrau V. L. bezogen seit September 1987 mit Unterbrächen eine EL zur Ehepaar-Altersrente. V.L. verstarb am 18. Januar 1991. Die kantonale Ausgleichskasse nahm in der Folge eine neue Berechnung des EL-Anspruchs vor, wobei sie u. a. bei der Ermittlung des Vermögens für die im Eigentum des Versicherten stehende Liegenschaft entsprechend der ammannamtlichen Verkehrswertschatzung gemäss «Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass> der verstorbenen Ehegattin vom 25. April 1991 einen Verkehrswert von Fr. 670000.— einsetzte. Entsprechend dem: resultierenden Einnahmenüberschuss lehnte sie den Anspruch auf EL am 13. März 1992 verfügungsweise ab.
Im Rahmen einer weiteren Neuberechnung setzte die Kasse für die Liegenschaft einen Wert von Fr. 167500.— ein. Sie gelangte wiederum zum Ergebnis, dass die gemäss ELG anrechenbaren Einkommensteile, einschliesslich eines Vermögensverzehrs von Fr. 23583.—, die Ausgaben überstiegen. Daraufhin eröffnete sie J. L. mit Verfügung vom 6. April 1992, der bisherige Anspruch auf EL falle ab 1. April 1992 dahin.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher J. L. sinngemäss die weitere Ausrichtung einer EL ab April 1992 beantragen liess und insbesondere die Höhe des für die Liegenschaft eingesetzten Verkehrswertes beanstandete, wies das kantonale Versicherungsgericht ab (Entscheid vom 6. Juli 1992).
J. L. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtene Verfügung seien aufzuheben und die Ausgleichskasse sei anzuweisen, eine neue Berechnung der EL vorzunehmen. Dabei sei sie zu verhalten, den Verkehrswert seiner Liegenschaft bei der Katastmchätzung des Kantons abklären zu lassen. Er legt
u. a. die im Oktober 1988 bei einem Architekturbüro eingeholte Verkehrswertschätzung ins Recht.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei; das BSV beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
In formellrechtlicher Hinsicht bringt die Ausgleichskasse vor, angesichts des Wortlautes des Beschwerdebegehrens erscheine es fraglich, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mangels Rechtsschutzinteresses durch Nichteintreten erledigt werden müsse.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Im Antrag des Beschwerdeführers, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, eine Neuberechnung der EL vorzunehmen, ist das Begehren um neuerliche Zusprechung einer EL — aufgrund der durchzuführenden neuen Berechnung — ohne weiteres miteingeschlossen. Insoweit wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht die Berichtigung der Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern die Zusprechung einer Leistung beantragt, weshalb das Rechtsschutzinteresse klarerweise zu bejahen und daher auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen, unter denen Bezüger von Renten der AHV eine EL beanspruchen können (Art. 2 Abs. 1 ELG), die für Bewohner von Heimen und Heilanstalten geltenden Bestimmungen (Art. 2 Abs. lbis und 4 Abs. 1 ELG; Art. la Abs. 1 ELV; § lbis und § lter der kant. Vollzugsverordnung vom 7. Januar 1966 zum Gesetz über EL) sowie die vorliegend massgebenden Vorschriften über das anrechenbare Einkommen und Vermögen und den Vermögensverzehr (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und 4 Abs. 1 Bst. e ELG i. Verb. m. § lquater der kant. Verordnung) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der
130 AHI-Praxis 3/1993
Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 3 Abs. 6 ELG eingeräumte Befugnis in Art. 17 ELV die Bewertung des Vermögens geregelt hat. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung (in der seit 1. Januar 1992 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezü-. ger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).
3. Im vorliegenden Fall ist einzig streitig, wie der Verkehrswert der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden, von ihm nicht zu Wohnzwecken genutzten Liegenschaft zu ermitteln ist, der gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV bei der Festsetzung des anrechenbaren Reinvermögens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG zu berücksichtigen ist.
Die Vorinstanz setzte entsprechend der anunannamtlichen Schatzung gemäss «Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass» der verstorbenen Ehegattin des Versicherten einen Betrag von Fr. 670000.— als Verkehrswert in die EL-Berechnung ein, womit sich nach Berücksichtigung des Sparguthabens und Abzug der Schulden und des gesetzlichen Freibetrages ein anrechenbares Vermögen von Fr. 253 095.— ergab. Da gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. e ELG in Verbindung mit § 1 quater der kantonalen Vollzugsverordnung ein Fünftel davon (Vermögensverzehr) als Einkommen anzurechnen ist (Fr. 50619.—), ergibt sich nach den Berechnungen des kantonalen Gerichts ein beträchtlicher Einnahmenüberschiiss (von Fr. 28595.—).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der ammannamtlich geschätzte Verkehrswert sei für die Belange der EL nicht entscheidend. Praxisgemäss erteile die kantonale Ausgleichskasse den Auftrag zur Festlegung des massgebenden Verkehrswertes nach Art. 17 Abs. 4 ELV an die kantonale Schätzungskommission. In diesem Sinne sei auch im vorliegenden Fall zu verfahren, hätten doch andere Verkehrswertschätzungen, insbesondere diejenige des Architekturbüros S., einen erheblich tieferen Betrag ergeben.
Nachdem die Ausgleichskasse die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften werde für die Belange der EL der kantonalen Schätzungskommission übertragen, nicht bestritten hat, kann davon ausgegangen werden, dass dieses Vorgehen der Praxis im Kanton X entspricht. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch im letztinstanzlichen Verfahren nicht geprüft zu werden, wie aus den nachstehenden Erwägungen erhellt.
Über die von ihr als massgebend erachtete Verkehrswertschätzung des Ammannamtes verfügte die Ausgleichskasse nur, weil im Zusammenhang mit dem Tod von V.L. am 18. Januar 1991 eine neue Berechnung des EL-Anspruches vorgenommen werden musste (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a ELV), weshalb die entsprechenden Unterlagen betreffend den Nachlass der Verstorbenen beizubringen waren. Hätte sich der Beschwerdeführer im Jahre 1991 erstmals zum EL-Bezug angemeldet, wäre die Verwaltung gehalten gewesen, bei der von ihr als zuständig erachteten Stelle eine Verkehrswertschätzung einzuholen. Es geht nicht an und widerspricht dem Gebot rechtsgleicher Behandlung, für die EL-Berechnung auf eine aus einem anderen Verfahren bekannte Verkehrswertschätzung abzustellen, wenn eine solche zufälligerweise vorliegt, während in den übrigen Fällen — insbesondere bei erstmaliger Anmeldung zum EL-Bezug — regelmässig eine bestimmte Behörde mit der Schätzung betraut wird. Vielmehr hat die Ausgleichskasse in allen Fällen die gleiche Amtsstelle mit der Verkehrswertermittlung von Liegenschaften im Eigentum von EL-Ansprechern oder -Bezügern zu • beauftragen. Gerade in einem Kanton, der den Vermögensverzehr bei Altersrentnern in Heimen und Heilanstalten auf einen Fünftel erhöht hat, ist eine rechtsgleiche Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften unerlässlich, da sich Differenzen in diesem Bereich erheblich auf einen (allfälligen) EL-Anspruch auswirken.
Aus den dargelegten Gründen ist es unerheblich, dass die Erben die ammannamtliche Schätzung im vorliegenden Fall nicht angefochten haben.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Diese wird bei der kantonalen Schätzungskommission oder der von ihr praxisgemäss beauftragten Amtsstelle eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers einholen und gestützt darauf die EL-Berechnung neu vornehmen und eine entsprechende Verfügung erlassen. (P 41 /92)
132 AH1-Praxis 3/1993
Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen
Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis
Faltprospekt «Sozialversicherung der Schweiz», EDMZ
Ausgabe 1993 318.001, df
Die schweizerische MTV. Informationsschrift. Ausgleichskassen Ausgabe 1993
(herausgegeben von der MIV-Informationsstelle)
Invaliditätsstatistik 1993 EDMZ
318.124.92, df Fr. 13.—
Merkblatt «Taggelder der IV», gültig ab 1. Januar 1993 Ausgleichskassen
4.02, d/f/i
Merkblatt «Abgabe von Hilfsmitteln durch Ausgleichskassen die Invalidenversicherung», gültig ab 1. Januar 1993 4.03, d/f/i
Merkblatt «Berechnung der IV-Renten», Ausgleichskassen gültig ab 1. Januar 1993 4.04, d/f/i
Nachtrag 3 zum Kreisschreiben EDMZ
über die Kostenvergütung für individuelle Leistungen, 318.507.043, d/f gültig ab 1. Januar 1993 Fr. —.80
* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.
Ausgleichskassen: die Adressen finden sich auf den letzten Seiten
der offiziellen Telefonbücher.
SSV/ Bundesamt für Sozialversicherung
cAS / Office fideral des assurances sociales
Ufficio federale delle assicurazioni sociali JFAS / Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Dienstleistende
. • • • , ••• •
milienzulagen in derLaiidvvii1schaft:T. :d kantimaleeFamilienzulagen
:rufliehe AHI-Vorsorge
AHV: Vorsorgeleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses133
AHV: Repräsentationsspesen135
AHV: Zur Gültigkeit des Betreibungsbegehrens136
Erratum zum Kreisschreiben über die Rechtspflege136
AHV/IV und die neue Datenschutzgesetzgebung136
EL: Änderung der ELKV auf den 1. Januar 1993138
EL: Tragung der Kosten bei leihweise abzugebenden Hilfsmitteln142
EL: Sonderregelungen der Kantone143
BV: Auskunftspflicht der Ausgleichskassen148
AHV: Optionsrecht der Verbandsausgleichskassen150
FZ: Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1. Januar 1993151
Personelles160
Mutationen bei den Aufsichts- und Durchführungsorganen162
AHV: Arbeitgeberhaftung; Pauschalabrechnungsverfahren Urteil des EVG vom 27. Januar 1993 i. Sa. V. A.163
AHV: Arbeitgeberhaftung; ausgeschlagene Erbschaft Urteil des EVG vom 27. April 1993 i. Sa. G. N.168
AHV: Arbeitgeberhaftung; Überprüfung des Forderungsbetrags Urteil des EVG vom 5. Mai 1993 i. Sa. C.K.172
AHV: Schuldbetreibungsrecht Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 1993 i. Sa. Stadt X175
AHV: Leistungsanspruch bei mehrfacher Staatsbürgerschaft Urteil des EVG vom 28. Januar 1993 i. Sa. M. B.179
AHI-Praxis 4-5/1993 - September 1993
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Vorsorgeleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Als der Bundesrat am 1. Juli 1981 die neuen Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben h, i und k sowie 6bis AHVV in Kraft setzte, tat er dies in der Absicht, eine einfach anzuwendende und möglichst leicht verständliche Regelung zu schaffen. Die zahlreichen in diesem Zusammenhang an uns gerichteten Anfragen zeigen, dass dieses Ziel nur teilweise erreicht wurde, und veranlassen uns, einige Grundzüge in Erinnerung zu rufen.
Die reglementarischen sowie die vertraglich vereinbarten Vorsorgeleistungen (Art. 6 Abs. 2 Bst. h AHVV) gehören nicht zum massgebenden Lohn. Die Abgangsentschädigungen (Art. 6 Abs. 2 Bst. i AHVV) und die freiwilligen Vorsorgeleistungen (Art. 6 Abs. 2 Bst. k AHVV), welche ein Arbeitgeber bei Beendigung _eines Arbeitsverhältnisses gewährt, gehören nur dann zum Erwerbseinkommen, wenn sie eine bestimmte Grenze über- 0. schreiten (Art. 6bis AHVV). Vom Arbeitgeber ausgerichtete Leistungen, welche einen in der Form von Vorsorgeleistungen versteckten Lohn darstellen, sind dagegen vollumfänglich beitragspflichtig. Bevor bestimmt werden kann, in welchem Ausmass eine Vorsorgeleistung der Beitragserhebung unterliegt (Ziff. 2), ist zunächst abzuklären, ob das fragliche Entgelt überhaupt eine Vorsorgeleistung darstellt.
1. Sozial- und Vorsorgecharakter der Leistung
Anlässlich eines Abgangs gewährte Entschädigungen müSsen einen Sozialleistungscharakter aufweisen, um ganz oder teilweise vom unselbständigen Erwerbseinkommen ausgenommen zu werden (ZAK 1986 S. 462). Dies ist offensichtlich nicht der Fall bei Entgelten, welche der Arbeitgeber nachträglich für eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verrichtete Tätigkeit gewährt, bei solchen, die dem Arbeitnehmer bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden, oder bei Entgelten, die für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes vergütet werden und die daher zum massgebenden Lohn gehören (Rz 2084 WML). Die Leistungen müssen grundsätzlich einen Vorsorgezweck beinhalten. Dies ist namentlich der Fall bei Leistungen, welche zur Deckung der Risiken Alter, Hinterlassenschaft und Invalidität bestimmt sind (vgl. ZAK 1981 S. 283 und 1986 S. 462). So ist eine Leistung, welche die Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Suche einer neuen Stelle mildern soll, als
massgebender Lohn zu behandeln. Bei jungen Arbeitnehmern und /oder bei bloss kurzer Dauer des Arbeitsverhältnisses ist der Vorsorgecharakter. einer gewährten Leistung fragwürdig.
Ist der Vorsorgecharakter einer Leistung zu verneinen, so sind die Beiträge auf dem Gesamtbetrag zu erheben. In diesem Fall braucht nicht zum zweiten Abschnitt übergegangen zu werden.
2. Berechnung des beitragspflichtigen Betrages
Erhält der Arbeitnehmer ausschliesslich reglementarische oder vertraglich vereinbarte Vorsorgeleistungen (Art. 6 Abs. 2 Bst: h AHVV), so sind diese vom massgebenden Lohn ausgenommen, und zwar auch dann, wenn mehrere zusammen gewährt werden.
Bezieht der Versicherte bloss eine Abgangsentschädigung, so unterliegt diese nur insoweit der Beitragserhebung, als sie den letzten Jahreslohn übersteigt. Seit dem Inkrafttreten des BVG auf den 1. Januar 1985 sind diese Fälle jedoch selten. Mit Ausnahme der Arbeitnehmer, welche aufgrund dieses Gesetzes nicht versichert sind, erhalten alle Arbeitnehmer eine Leistung der Zweiten Säule, und sei es bloss in Form einer Freizügigkeitspolice oder einer Überweisung eines reglementarischen Vorsorgeguthabens an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers.
In allen übrigen Fällen, da bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehrere verschiedene Vorsorgeleistungen gewährt werden (z.B. eine Abgangsentschädigung und eine Rente der Zweiten Säule oder eine in Rentenform gewährte freiwillige Vorsorgeleistung -zusammen mit einer Freizügigkeitspolice), ist die Berechnung des der Beitragserhebung unterliegenden Betrages der Vorsorgeleistungen nach Artikel 6bis AHVV durch-- zuführen. Die bei Aufgabe des Arbeitsverhältnisses bezogenen Vorsorgeleistungen gehören folglich dann zum massgebenden Lohn, wenn sie einen jährlichen Freibetrag übersteigen, welcher in Abhängigkeit des Alters, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und des letzten Lohnes berechnet wird , (Abs. 1). In die Berechnung sind sämtliche Vorsorgeleistungen miteinzubeziehen, also auch die reglementarischen', welche dem Arbeitnehmer in Renten- oder Kapitalform ausgerichtet werden; allerdings darf der massgebende Lohn die Abgangsentschädigung und /oder die freiwillige Vorsorgeleistung nicht übersteigen (Rz 2096 und 2107 WML).
134 AHI-Praxis 4-5/1993
Repräsentationsspesen
Verschiedene Beanstandungen veranlassen uns, die massgebenden Bestimmungen betreffend Repräsentationsspesen in Erinnerung zu rufen.
Unkosten können nür dort vom massgebenden Lohn abgezogen werden, wo sie tatsächlich entstanden sind. Von daher versteht es sich von selbst, dass keine generellen Unkostenabzüge statthaft sind. So geht es zum Beispiel nicht an, unter dem Titel Repräsentatiönsspes-en automatisch 10 Prozent des Entgeltes als Unkosten vom massgebenden Lohn in Abzug zu bringen. Die Ausgleichskassen haben vielmehr zu prüfen, ob die angeblich entstandenen Spesen tatsächlich abzugsfähige Unkosten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVV bilden. Nur die Unkosten, welche der Arbeitgeber. oder der Arbeitnehmer nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dürfen vom massgebenden Lohn ausgenommen werden (Rz 3005 WML). Lassen sie sich wegen der besonderen Verhältnisse im einzelnen Fall nicht nachweisen, so sind sie unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben von Arbeitgeber und ArbeitnehMer von der Ausgleichskasse zu schätzen.
Wir erinnern ausserdem daran, dass die Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine persönliche Lebenshaltung grundsätzlich eine normale Lohnverwendung darstellen. Unkosten im Sinne von Artikel 9 AHVV liegen nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei der Ausübung seines Berufes zu Mehrauslagen gezwungen ist (ZAK 1966 S. 255). So gehören die Bekleidungskosten zu den Aufwendungen für die private Lebenshaltung. Dies gilt auch dann, wenn die berufliche Tätigkeit eine tadellose Kleidung und folglich überdurchschnittliche Auslagen erfordert und jedenfalls solange, als die Tätigkeit keine aussergewöhnliche Abnützung zur Folge hat.
Dort, wo die für die Unkostendeckung bestimmten Zahlungen übermässig hoch sind oder wo sie die privaten Lebenshaltungskosten decken, hat die Kasse sie im Sinne von Artikel 39 AHVV aufzurechnen.
Das Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 SchKG) bedarf zu seiner Gültigkeit doch der Unterschrift!
Die kantonale Rechtsprechung, auf die wir in AHI 1993 S. 2 hingewiesen haben, ist überholt:
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts, die oberste Beschwerdeinstanz in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, hat mit Urteil vom 4. Februar 1993 entschieden, Betreibungsbegehren müssten vom Gläubiger unterschrieben werden. Nicht unter-. zeichnete Begehren seien nicht gültig. Sie finden das Urteil auf S. 175 ff. dieser Ausgabe.
Berichtigung zum Erratum in AHI 3/93
Das Erratum auf Seite 95 der AHI-Praxis Nr. 3 enthielt eine falsche Randziffer; betroffen war die Rz 2036 (nicht 3036). Die inzw- ischen ausgelieferte definitive Ausgabe des Kreisschreibens über die Rechtspflege ist korrekt. •
Gesetzgebung zum Datenschutz
Das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) und dessen Vollzugsverordnung, Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG; SR 235.11), sind am 1. Juli.1993 in Kraft getreten (AS 1993 1945).
Diese Rechtsvorschriften sind zum Schutze der Persönlichkeit natürlicher und juristischer Personen gegen Übergriffe erlassen worden, die sich bei der Bearbeitung von Daten ereignen können (insbesondere Missbräuche bei der Beschaffung oder Benutzung von Daten im Falle des Aufbaus von Datensammlungen oder Persönlichkeitsprofilen). Sie gelten grundsätzlich auch auf deih Gebiet der AHV. Da indessen schon das AHVG, die AHVV sowie die Kreisschreiben und Weisungen des BSV zahl- • reiche zwingende Gesichtspunkte des Datenschutzes berücksichtigen, ist es nicht notwendig, besondere Massnahmen im Zeitpunkt der Annahme des DSG und der VDSG zu ergreifen. Lediglich das Kreisschreiben über die Schweigepflicht muss angepasst werden (vgl. unten). Zur Information machen wir denhoch auf einige wichtige Punkte aufmerksam.
136 AHI-Praxis 4-5/1993
Stellung der Ausgleichskassen in bezug auf die bundesrechtliche Gesetzgebung zum Datenschutz: Die Ausgleichskassen werden als Bundesorgane im Sinne des DSG betrachtet. Somit sind sie diesen Bestimmungen unterworfen. Dies gilt insbesondere für die Ausgleichskassen des Bundes sowie für die Verbandsausgleichskassen bei der Anwendung der AHV. Die kantonalen Ausgleichskassen sind dem Geltungsbereich des DSG Und der VDSG nur unterworfen, sofern kantonale Bestimmungen zu diesem Rechtsgebiet fehlen. (vgl. Art. 37 DSG). Das AHVG und seine Vollzugsbestimmungen (insbesondere über die Schweigepflicht, das Akteneinsichtsrecht des Versicherten, die Führung und Aufbewahrung der Akten usw.) decken jedoch das ganze Gebiet ab und lassen keinen Platz mehr für ab-Weichende kantonale Regelungen:
Auskunftsrecht der Versicherten über ihre AHV-Akten und über die AHV-Register: Diese Rechte werden in gleichem Masse wie bisher garantiert. Das Verfahren nach Artikel 141 AHVV (Auszüge aus individuellen Konten) wird davon nicht betroffen. Der Gesuchsteller muss Registerauszüge schriftlich beantragen (Art. 1 Abs: 1 und Art. 13 VDSG). Die Ansgleichskasse muss innert 30 Tagen auf das Auskunftsbegehren antworten oder zumindest dessen Empfang bestätigen sowie die Frist angeben, innert welcher sie antworten wird (Art. 1 Abs. 4 und 13 VDSG). Randziffer 16 des Kreisschreibens über. die Schweigepflicht und Akteneinsicht in der AHV/IV/E0 /EL/ FL wird demnächst in diesem Sinne ergänzt.
AHV-Nummer: Artikel 25 Absatz 4 VDSG behält diesen Punkt der AHV-Gesetzgebung vor.
Schweigepflicht, Ausnahmen, Amtshilfe: Das DSG ist mit den Bestimmungen der AHV vereinbar.
Aufbewahrung und Archivierung der Akten: Das Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung in der AHV/IV/EO /EL/ FL bleibt weiterhin unverändert anwendbar.
Datensammlungen: Das DSG und die VDSG schreiben die Anmeldung der Datensammlungen beim Datenschutzbeauftragten vor (Art. 11 und 16 VDSG). Das BSV wird eine globale Anmeldung durchführen, damit nicht alle 103 Ausgleichskassen dieselben AHV-Datensammlungen angeben müssen. Die Ausgleichskassen sind dennoch gehalten, eine vereinfachte Anmeldung der in Artikel 17 Absatz 4 VDSG aufgezählten Datensammlungen vorzunehmen. Wir machen die Ausgleichskassen darauf aufmerksam, dass sie ihre Datensammlungen, die sie für die Erfüllung AHV-fremder Aufgaben benötigen; anmelden müssen. Die Ausgleichskassen sind in
ANI-Praxis 4-5/1993 137
diesem Bereich somit den für Privatpersonen vorgesehenen Rechtsvorschriften im Sinne des DSG und det VDSG unterworfen. Im Zweifelsfalle sind die Ausgleichskassen gebeten, sich direkt beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zu erkundigen (Bundesamt für Justiz, Neuengasse 23, Bern, Tel. 031/322 43 95).
Technische und organisatorische Massnahmen, Anmeldepflicht der neuen Projekte zur automatischen Bearbeitung von Personendaten (vgl.. Art. 20 VDSG): Die neuen Projekte müssen angemeldet werden. Im vorliegenden Fall müssen die Ausgleichskassen direkt mit dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Kontakt aufnehmen.
Bearbeitungsreglemente (Art. 21 VDSG): Es ist nicht notwendig, beson-.dere Bearbeitungsreglemente zu erlassen, Die Beschreibung, die während der Verarbeitung der Informatikprogramme ausgearbeitet worden ist, genügt.
EL
Hilfsmittel im EL-Bereich: ELKV-Änderung auf den 1.1.1993
Anlass der Änderung
Die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) ist revidiert worden. Die Revision hatte vor allem zwei relativ alte Forderungen zu erfüllen. Zum einen ging es darum, die Hilfsmittelliste nach dem Muster der IV zu kategorisieren. Zum anderen wurde endlich die Gleichbehandlung aller Hilfsmittel, die durch die AHV abgegeben werden, realisiert.
Die Abgabe von Hilfsmitteln durch die ,Altersversicherung ist im Zuge der 9. AHV-Revision auf den 1. Januar 179 eingeführt worden. Dabei hatte der Gesetzgeber von allem Anfang an eine Selbstbeteiligung der Altersrentner vorgesehen. Diese Absicht ist seinerzeit von der Verwaltung zu wenig konsequent in die Praxis umgesetzt worden. Die Ungleichheiten, die sich daraus ergaben, sind nun behoben worden, indem für sämtliche Hilfsmittel eine Selbstbeteiligung der Versicherten von 25 Prozent gefordert wird.
Die Hilfsmittelliste ist zudem um einige Hilfsmittel, nämlich Hand- und Armprothesen, Augenprothesen sowie Gesichtsepithesen, erweitert worden.
138 AHI-Praxis 4-5/1993
Aufgabe der EL
Bei bedürftigen Altersrentnern soll die Selbstbeteiligung wie bisher über die EL vergütet werden. Wenn die AHV 75 Prozent leistet, zahlt die EL somit 25 Prozent, d. h. einen Drittel der Leistung der AHV.
Text der Verordnungsänderung Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
Änderung vom 25. Februar 1993
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
Die Verordnung vom 20. Januar 19711) über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. lbis (neu)
Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln:
die im Anhang zur Verordnung vom 28. August 19782) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) aufgeführt sind, und
an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
Anhang, Ziff I
1 Aufgehoben
1.02 Aufgehoben
1.03 Aufgehoben.
2 Orthesen
2.01 Aufgehoben
2.02 Aufgehoben
2.03 Rumpforthesen
sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.
3 • Aufgehoben
3.01 Aufgehoben
3.02 Aufgehoben
4 Schuhwerk
4.01 Aufgehoben
5 Aufgehoben
5.01 Aufgehoben
5.02 Aufgehoben
5.06 Aufgehoben
6 Aufgehoben
8 Aufgehoben
8.01 Aufgehoben
10.05 Aufgehoben
II
'Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung
Zu Art. 12 Abs. lbis (neu)
Einleitung •
Der Anhang der ELKV enthält verschiedene Hilfsmittel, die sowohl in dei. HVI als auch in der HVA enthalten sind. Bei den IV-Rentnern zahlt die IV die Kosten dieser Hilfsmittel voll. Davon sind nur die orthopädischen Massschuhe ausgenommen, bei denen der Versicherte eine Kostenbeteiligung zu• tragen hat, weil er auch ohne Invalidität Schuhe anschaffen muss. Heute ist auf Wegleitungsebene geregelt, dass die EL bei IV-Rentnern keine Kosten übernimmt, Weil die IV für diese Kosten weitgehend aufkommt. Bei den Altersrentnern mit einer IV-Besitzstandsgarantie trägt die PäiV die vollen Kosten der Hilfsmittel. Bei den Altersrentnern ohne BesitzStandsgarantie zahlt die AHV 75 Prozent des Nettobetrages der Hilfsmittel (Ausnahme. Rollstühle, bei denen die AHV die vollen Mietkosten übernimmt).
140 AH 1-Praxis 4-5/1993
Die.EL muss daher bei diesen gemeinsamen Hilfsmitteln nur bei den Altersrentnern Kosten tragen:Somit kann die Liste der Hilfsmittel in der EL vereinfacht werden. Darnit bei bedürftigen Altersrentnern die Restkosten weiterhin über die EL abgedeckt werden können, ist Artikel 12 ELKV entspreChend zu ergänzen.
Erläuterung der Bestimmung
In den Fällen, wo die AHV 75 Prozent des Nettopreises übernehmen kann, macht der Drittel dieses Betrages 25 Prozent aus. Der EL-Bezüger erhält damit die ganzen Kosten des. Hilfsmittels vergütet. Die Formulierung, dass ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV übernommen wird, ist wegen der Begrenzung bei den Perücken nötig. Wenn eine Perücke beispielsweise 4000 Franken kosten würde, bezahlte die AHV nur 1000 Franken. Es ist unseres Erachtens nicht die Aufgabe der EL, in einem solchen Fall die Restkosten von 3000 Franken oder 25 Prozent des Nettopreises (1000 Franken) zu tragen. •
Mit dem netien Buchstaben a wird der Anhang der HVA übernommen. Dies hat den Vorteil, dass bei Änderungen der Liste nicht jedesmal auch der Anhang der ELKV geändert werden muss.
Mit Buchstabe b wird sichergestellt, dass die EL nur zahlen muss, wenn die AHV ihrerseits einen Kostenbeitrag leistet.
Zu Titel 2 und Ziff. 2.03
(Orthesen / Rumpforthesen)
Die Änderung bringt die Aufhebung der bisherigen Unterscheidung zwischen orthopädischen Stützkorsetts und orthopädischen Lendenmiedern. Diese beiden Behelfe werden neu als Rumpforthesen abgegeben, wie dies auch in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) vorgesehen ist. Zudem wird die gleiche Terminologie wie in der HVI verwendet.
.Zu Titel 3 und Ziff. 3.01 und 3.02
(orthopädische Stützkorsetts)
vgl. Eiläuterung zu Titel 2 und Ziff. 2.03.
Zu Titel 4
(Schuhwerk)
Anpassung an die Terminologie in der HVI.
Zu Titel 1, 5, 6 und 8
Zu Ziff 1.02, 1.03, 2.01, 2.02, 4.01, 5.01,5.02, 5.06, 8.01 und 10.05
Diese Hilfsmittel, die sowohl im Anhang der HVA wie auch der HVI enthalten sind, werden aufgehoben. Neu ist eine Vergütung über den neuen Artikel 12 Absatz lbis ELKV möglich. Siehe dazu die dortigen Erläuterungen.
Tragung der Kosten bei leihweise abzugebenden Hilfsmitteln in der EL
In letzter Zeit sind vermehrt Fragen im Zusammenhang mit der Abgabe von Hilfsmitteln, die nach dem Anhang der ELKV leihweise abzugeben sind, aufgetaucht.
Nach Randziffer 5073 WEL können Hilfsmittel, welche ad der Liste (Anhang ELKV) mit einem * versehen sind, nur leihweise abgegeben werden. Ist das benötigte Hilfsmittel in einem IV-Depot (Liste siehe Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV, WHMI) erhältlich, wird es von dort aus dem Versicherten abgegeben. In Randziffer 5074 WEL ist geregelt, was geschieht, wenn das Hilfsmittel im Depot nicht vorrätig ist. Dann hat die EL-Stelle den Kauf eines neuen Hilfsmittels zu veranlassen. Die Kosten sind den EL und nicht der verfügbaren Quote des Versicherten zu belasten.
Nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass die EL-Stellen den IV-Depots für den Zugriff auf die Hilfsmittel nichts vergüten müssen: Seit Januar 1993 wird verschiedenen Organisationen (u.a. Pro-Werke) im Sinne eines grösseren Versuches der Zugriff auf die IV-Depots im Mietsystem ermöglicht. EL-Stellen gehören jedoch nicht zu den Organisationen, welche Miete bezahlen müssen.
Wenn die EL-Stelle ein Hilfsmittel kaufen muss, dann hat sie die Kosten des Hilfsmittels zutragen. Wird das Hilfsmittel vom EL-Bezüger nicht mehr benötigt, gibt die EL-Stelle es einem IV-Depot ab. Das IV-Depot muss der EL-Stelle nichts für das Hilfsmittel bezahlen. Dies ist die Gegenleistung dafür, dass die EL-Stellen in den Depots vorhandene Hilfsmittel kostenlos beziehen dürfen.
Als einzige Ausnahme zu Randziffer 5074 WEL gelten die Elektrobetten. Für -diese besteht ein separates Abgabeverfahren. Die entsprechende Regelung findet sich in den Randziffern 5099 bis 5108 WEL.
142 AHI-Praxis 4-5/1993
Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiete der EL
Feste Abzüge vom jährlichen Erwerbseinkommen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG)
Stand 1.1.1993
Kantone Alleinstehende Ehepaare
Personen mit an EL beteiligten Kindern
alle Kantone 10001500
Mietzinsabzug (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG)
Stand 1.1.1993
Kantone Alleinstehende Ehepaare
Personen mit an EL beteiligten Kindern
Kanton Aargau 10 000 11 400
übrige Kantone 11 200 12 600
Mietnebenkosten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c ELG)
Stand 1.1.1993
alle Kantone 600800
Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Heilanstalten (Art. 4 Abs. 1 Bst. e ELG)
Stand 1.4.1993
Kanton Vermögensverzehr
ZH ein Zehntel
BE ein Zehntel bis 100 000 Fr. / ein Fünftel ab 100 000 Fr. LU ein Fünftel BS ein Zehntel UR ein Fünftel „ BL ein Zehntel SZ zwei Fünfzehntel SH ein Zehntel OW ein Zehntel AR ein Fünftel NW ein Fünftel Al ein Fünftel GL ein Fünftel SG ein Fünftel ZG fein Fünftel GR ein Fünftel FR ein Zehntel AG ein Zehntel SO • ein Fünftel
AH 1-Praxis 4-5/1993 143
TG Ilio Altersheim,. * VS ein Zehntel
1/5 Pflegeheim, NE ein Fünftel
Heilanstalt GE ein Zehntel
TI ein Zehntell JU ein Fünftel
VD ein Fünftel
4. Begrenzung der anrechenbaren Heimkosten (Art. 2 Abs. lbis ELG)
Stand 1.4.1993
Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr
ZR 136 in Alters-/Pflege- und Invalidenwohnheim
zuzüglich HE und Krankenkassenleistung
BE 79 bei geringer Pflegebedürftigkeit
108 bei leichter Pflegebedürftigkeit
163 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit
230 bei schwerer Pflegebedürftigkeit
LU 66 in Alters-/Invalidenwohnheim 150% EG f A
UR 80 in Alters-/Invalidenwohnheim 180% EG f A
177 in Pflegeheim/Heilanstalt 400% EG f A
SZ ' 89 in Alters-/Invalidenwohnheim 200% EG f A
OW 62 in Alters-/Invalidenwohnheim 140°/0 EG f A
keine Begrenzung, wenn in Invalidenwohnheim
eine HE ausgerichtet wird
NW 122 in'allen Heimen und Heilanstalten 275% EG f A
GL 71 in Altersheim 160% EG f A
177 in Invalidenwohn-/Pflegeheim /Heilanstalt . 490% EG f A
ZG 72 in Altersheim
115 in Invalidenwohnheim
Tarif der allg. Abteilung in Pflegeheim/Heilanstalt
FR
SO Festlegung einer Limite für das einzelne Heim;
im Altersheim bis max. 87
im Pflegeheim bis max. 215
im Spital (Geriatrie) 297
BS in Alters-/Behinderten- und Pflegeheim mit Subventionsvertrag: ,
Taxen nach Vertrag
in Altersheim ohne Subventionsvertrag:
79 •
144 AHI-Praxis 4-5/1993
Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr
in Pflegeheim ohne Subventionsvertrag:
105 bei Leichtpflege
158 bei voller Pflege
in Behindertenheim ohne Subventionsvertrag:
79
105 wenn HE für leichte Hilflosigkeit ausgerichtet wird
131 « « « mittlere
158 « « « schwere
Taxe der allg. Abteilung in Heilanstalt
BL
SH 177 in Altersheim/Pflegeabteilung/Pflegeheim/ 400% EG f A
Klinik/Wohnheim
AR 55 in Alters-/Invalidenwohnheim 125c/0 EG f A .
77 (ab 1.7.93) in Invalidenwohnheim 175'Y° EG f A 132 in Pflegeheim/Heilanstalt 300% EG f A
Al 67 in Alters-/Invalidenwohnheim •
keine Begrenzung bei ausserkant. Wohnheimen 150% EG f A
SG
GR . 67 in Altersheim '150% EG f A
AG 80 in Altersheim
in Behindertenheim für Bezüger einer leichten HE
120 in Pflegeheim/Heilanstalt
in Behindertenheim für Bezüger einer mittleren
oder schweren HE
TG 67 in Altersheim 150% EG f A
TI 70 in Alters-/Pflegeheim*/Heilanstalt
* agguinta di 20 franchi per giorno quando la Cassa.
malati ha esaurito le prestazioni statutarie
(720 giorni — cfr. Art. 12 cpv. 2 LCAM)
VD gemäss kantonaler Heimvereinbarung
VS individuelle Festlegung für jedes Alters-/ Invalidenwohn-
und Pflegeheim; •
66 (90 ab 1.7.93) bei vom BSV unterstützten Invaliden-
wohnheimen
NE
Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr' GE
JU individuelle Festlegung für jedes Heim;
73 bei nicht anerkannten Heimen
97 « « « Pflegeheimen
EG f A = Einkommensgrenze für Alleinstehende
5. Betrag für persönliche Auslagen (Art. 2 Abs. Ibis ELG)
Stand 1.4.1993
pro Monat in Fr. pro Jahr ZH je nach Bedarf, max. 400
in Alters-/Invalidenwohn-/Pflegeheim und Heilanstalt
BE 394 bei geringer Pflegebedürftigkeit
338 bei leichter Pflegebedürftigkeit
253 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit
197 bei schwerer Pflegebedürftigkeit
LU 405 in Alters-/Invalidenwohnheim ' 30% EG f A
270 in Pflegeheim, Pflegeabteilung und Heilanstalt 20% EG f A UR 404 in Alters-/Invalidenwohnheim 30% EG f A
243 in Pflegeheim, Pflegeabteilung und Heilanstalt 18% EG f A SZ 337 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A
202 in Pflegeheim/Heilanstalt . 15% EG A OW 337 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A
202 in Pflegeheim/Heilanstalt 15% EG f A NW 269 für alle 20% EG f A GL 403 in Alters-/Invalidenwohnheim 30% EG f A
269 in Pflegeheim/Heilanstalt 20% EG f A ZG 416 in Alters-/Invalidenwohnheim
321 in Pflegeheim/Heilanstalt
FR 320 für alle
SO 320 für alle
BS 337 für alle
BL 345 in Altersheim
230 in Pflegeheim
146 AHI-Praxis 4-5/1993
Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr SH 404 in Alters-/Invalidenwohnheim 30% EG f A
269 in Pflegeabteilung/-heim/Heilanstalt 20% EG f A AR 336 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A
202 in Pflegeheim/Heilanstalt 15% EG f A Al 337 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A
202 in Plegeheim/Heilanstalt 15% EG f A SG 449 in Alters-/Invalidenwohnheim 1/3 EG f A
337 in Pflegeheim/Heilanstalt 25% EG f A GR 337 in Altersheim 25% EG f A
202 in Pflegeheim/Heilanstalt 15% EG f A spezielle Lösung in Invalidenwohnheim
AG • 337 für alle 25% EG f A TG 337 in Altersheim 25% EG f A
202 in Invalidenwohn-/Pflegeheim/Heilanstalt 15% EG f A TI 250 für Altersrentner
300 für IV-Rentner
VD 240 für alle
VS 269 für Altersrentner 20°/0 EG f:A
404 für IV-Rentner 30% EG f A NE 340 für alle
GE 300 für Altersrentner
400 für IV-Rentner
JU 270 in Altersheim/Invalidenwohnheim
210 in Pflegeheim/Heilanstalt
EG f A = Einkommensgrenze für Alleinstehende
Berufliche Vorsorge
Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen gegenüber Organen der beruflichen Vorsorge
(Art. 87 BVG, Art. 2 VSABV) (Präzisierungen und Ergänzungen zu BV-Mitteilungen Nr. 16 Rz 100 bzw. ZAK 1990 S. 378)
Es ist nochmals auf die Rz 100 der BV-Mitteilungen Nr. 16 vom 28. September 1990 zurückzukommen (verkürzt wiedergegeben in ZAK 1990 S. 378). In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass dieser Artikel einiger Präzisierungen und Ergänzungen bedarf, insbesondere im Hinblick auf die Umschfeibung der Begriffe «schiltzenswertes Privatinteresse» und «im Einzelfall». Es soll damit verhindert werden, Class es zu missbräuchlichen Anfragen an die AHV-Ausgleichskassen kommt. Deren AuSkunftserteilung gegenüber den Organen der beruflichen Vorsorge hat nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zu erfolgen und soll nicht den Regelfall darstellen. Ausserdem sind die Gesuche um Auskunft zu begründen.
1. Artikel 2 der Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe (VSABV) verpflichtet die AHV-Ausgleichskasse, in Abweichung von der grundsätzlich für AHV/IV-Organe nach Artikel 50 AHVG geltenden Schweigepflicht, im Einzelfall den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bestimmte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben (Vgl. Art. 87 BVG). Eine wesentliche Voraussetzung dafür bildet die Notwendigkeit sdieser Angaben für die Erfassungskontrolle der Arbeitgeber und die Festsetzung von Beiträgen oder Leistungen durch die Vorsorgeeinrichtung. Diese Auskunftserteilung darf nun aber nicht gegen ein schützenswertes Privatinteresse verstossen. Das' heisst, dass die zuständige Auskunftsstelle im jeweiligen Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen über die Auskunftserteilung zu entscheiden hat. Dabei muss sie darauf achten, dass die Auskunft beim Betroffenen zu keinem ungerechtfertigten persönlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Nachteil führen kann, der sich nicht mehr mit dem eigentlichen Zweck der Auskunftserteilung, konkret im Zusammenhang mit der Erfassungskontrolle der Arbeitgeber oder mit der Beitragsermittlung bzw. Leistungsberechnung im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge, vereinbaren lässt.
148 AHI-Praxis 4-5/1993
Zur Interpretation von Artikel 2 VSABV können den Materialien keine ' besonderen Anhaltspunkte entnommen werden. Hingegen legt sein Zweck, die Durchsetzung der mit der Ausnahmeregelung (Art. 1 VSABV) von der Schweigepflicht verfolgten Zielsetzung, eine restriktive Handhabung nahe. Dies ist auch aus der Umschreibung «...im Einzelfall...» zu schliessen, welche Präzisierung im Bereich der entsprechenden AHV-Regelung (Art. 209bis Abs: 1 Bst. c AHVV) fehlt.
Solche Einzelfälle können sowohl einzelne versicherte Personen, als auch einzelne Arbeitgeber mit ihrem Personal betreffen. Wesentlich erscheint,
dass sich solche Anfragen nicht zu einem generellen Daten- oder Informationsfluss zwischen den Ausgleichskassen und den Vorsorgeeinrichtungen ausweiten,
— dass die Ausgleichskassen einem allfälligen Missbrauch der übermittelten Auskünfte söweit als möglich vorbeugen können,
dass der Grundsatz der Schweigepflicht gewahrt bleibt,
dass der Datenschutz der versicherten Personen nicht unterlaufen wird und
dass die eigentliche Rolle der AHV-Organe (d.h. die Erfassungskontrolle) im Bereiche der beruflichen Vorsorge nicht verändert wird.
Im weitern ist zu berücksichtigen, dass sich die Vorsorgeeinrichtungen die notwendigen Informationen primär auf einem anderen Weg zu beschaffen haben. Mit dem Abschluss einer Anschlussvereinbarung zum Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge verpflichtet sich der Arbeitgeber schriftlich, der Vorsorgeeinrichtung sämtliche zur Beitrags- und Leistungserfüllung erforderlichen Angaben bekanntzugeben.
Vertragsverletzungen in diesem Sinne sind nach herrschender Praxis beim zuständigen Gericht nach Artikel 73 BVG klageweise geltend zu machen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber gestützt auf Artikel 10 BVV 2 verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu melden und ihr alle zur Führung der Alterskonten und zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verweigert er dennoch die Auskunft oder macht er wissentlich unwahre Angaben, so macht er dich strafbar (vgl. Art. 75 ff. BVG).
Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass eine restriktive Haltung der AHV-Ausgleichskassen in dieser Frage durchaus mit der Regelung gemäss Artikel 2 Absatz 2 NSABV.im Einklang steht.
Die Abgabe verlangter Angaben und Unterlagen ist, soweit sie tatsächlich für die Erfassungskontrolle der Arbeitgeber oder für die Beitrags- oder
AHI-Praxis 4-5/1993 149'
Leistungsberechnung notwendig sind, demnach auf den Einzelfall beschränkt möglich, unter der Voraussetzung, dass keine schützenswerten Privatinteressen verletzt werden und dass die Vorsorgeeinrichtung nachweislich zuvor alle unter Punkt 2 erwähnten zumutbaren Schritte erfolglos unternommen hat. Ob dies der Fall ist, hat die zuständige AHV-Ausgleichskasse zu entscheiden.
•
AHV
Optionsrecht der Verbandsausgleichskassen zur Erfassung von vorzeitig pensionierten Versicherten (Art. 118 Abs. 2 AHVV)
Art. 118 Abs. 2 AHVV gestattet es den Verbandsausgleichskassen, mit Zustimmung des BSV vorzeitig pensionierte Versicherte unter gewissen Bedingungen auch als Nichterwerbstätige zu erfassen. Die Liste der Verbandsausgleichskassen, welchen unser Amt per 1. Januar 1993 die Zustimmung erteilt hat, befindet sich im Anhang der Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB).
Per 1. Januar 1994 stimmte unser Amt neu auch der Erfassung von vorzeitig Pensionierten durch folgende Ausgleichskasse zu:.
106.5 Agence FRSP-CIAB, Porrentruy
Ausserdem liegt dem Bundesrat ein Antrag der Eidg. AHV/ IV-Kommission vor, Art. 111 AHVV auf den 1. Januar 1994 so zu ändern, dass auch die Eidg. Ausgleichskasse in analoger Anwendung von Art. 118 Abs. 2 id›HVV vorzeitig Pensionierte als Nichterwerbstätige. erfassen kann.
150 AHI-Praxis 4-5/1993
Familienzulagen
Arten und Ansätze der Familienzulagen
Stand 1. Januar 1993
Das BSV hat in der früheren Zeitschrift für die Ausgleichskassen (ZAK)
regelmässig in der Januar-Ausgabe die Übersicht «Arten und Ansätze der
Familienzulagen» nach dem neuesten Stand wiedergegeben. Da im Januar
1993 keine ZAK mehr erschien und die neue AHI-Praxis erstmals im März
herausgegeben wurde, erstellte 'das BSV einen Sonderdruck der genannten
Übersicht. Dieser wurde allen bisherigen ZAK-Abonnenten zugestellt.
Im Interesse einer lückenlosen Dokumentation und um das spätere Auf-
finden zu erleichtern, geben wir die Übersicht in der vorliegenden AHI-Pra-
xis wieder. Dabei handelt es sich um den unveränderten Stand vom 1. Janu-
ar 1993. Ab 1994 wird die Übersicht wieder wie bisher im Heft 1 (Januar)
enthalten sein.
1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer
Im Verlaufe des Jahres 1992 sind die Familienzulagenregelungen erneut in verschiedenen Kantonen verbessert worden.
Die Kantone Basel-Stadt und Wallis haben eine Teilrevision ihrer Familienzulagenregelungen vorgenommen. Das Wallis hat einen sog. Familienfonds eingerichtet.
In den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Uri, Wallis und Zürich wurden die Ansätze der Kinderzulagen angehoben, diejenigen der Ausbildungszulagen in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg und Wallis.
Die Kantone Jura, Solothurn und Tessin legten die Ansätze aufgrund der Teuerungsklausel neu fest.
Die Kantone Jura, Solothum, Uri und Wallis erhöhten die Geburtszulagen. Die Kantone Bern und Tessin haben den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse gesenkt, und der Kanton Zürich hat diesen angehoben. Der Kanton Appenzell A.Rh. wird rückwirkend über eine allfällige diesbezügliche Herabsetzung beschliessen.
Kantonalrechtliche FamilienzulagenfürArbeitnehmer
Stand 1. Januar 1993
Tabelle 1 Beträge in Franken
Kanton Kinderzulage Ausbildungs- , Altersgrenze Geburts- Arbeitgeberbeiträge
zulage 11) zulage der kantonalen FAK in % der Lohnsumme Ansatz je Kind und Monat allge- besondere'
meine
ZH 150 - 16 20/25 - 1,2 BE 125 - 16 20/25 - - 1,5 LU 145 195 16 18/25 600 1,9 10) UR 150 - 16 18/25 600 2,0 SZ 150 - 16 18/25 17) 800 1,8 OW 150 - 16 25/25 - 1,9 NW 150/175 2) - 16. 18/25 1,75 GL 145 - 16 18/25 - 1,95 ZG 180/230 2) - 16 20/25 1,6 10) . FR 190/210 2) 250/270 2) 15 20/25 1000 7> 2,25 SO - 165 18 18/25 12) 600 1,5 . BS 140 170 16 25/25 - 1,2 BL 140 170 18) 16 25/25 - 1,5 SH 150 185 16 18/25 6608) 1,5 10) AR 130 16 18/25 - 2,0 20) Al 130/140 2) - 16 18/25 2,0 SG 140/175 2) — 16 18/25 - 1,8 10) GR 125 150 16 20/25 6) 1,75 AG 140 16 20/25 - 1,7 TG 135 150 16 18/25 - 1,7 TI 176 16 20/20 - 2,0 VD 14) 120 5) 165 5) 16 20/25 6) 1200 7)16) 1,9 VS 200/280 280/360 2) 16 20/25 1300 7) 19) - 9) NE 13) 130/155 180/205 16 20/25 6) 800 1,8
180/230 230/280
GE 120/145 220 15 20/25 1000 7> 1,5 JU 15) 138/162 41 186 16 25/25 708 7) 3,3
152 AHI-Praxis 4-5/1993
Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene'
Kinder.
Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.
Ab dem dritten Kind werden zusätzlich 135 Franken pro Kind ausgerichtet, sofern die Kinder in der Schweiz leben. Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 165 Franken.
Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei-Ausrichtung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt.
Wird auch im Falle einer Adoption ausgelichtet.
Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt. Keine kantonale Familienausgleichskasse.
Inklusive Beitrag an Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende.
Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.
Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind.
Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber häben die höheren Ansätze der kantonalen Familienausgleichskasse auszurichten: 130 Fr. Kinder-, 180 Fr. Ausbildungszulage und 1 500 Fr. Geburtszulage; siehe auch Fussnote 5).
Für Bezüger von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungszulage von 120 Franken pro Monat ausgerichtet.
Bei Mehrfingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger Adoption von mehr als einem Kind.
Arbeitnehmer haben für ihre im Ausland wohnenden ehelichen Kinder lediglich Anspruch auf Familienzulagen bis zu deren vollendetem 16. Altersjahr.
Für im Ausland lebende Kinder in Ausbildung beträgt die Zulage 140 Fr.
Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage um 50 Prozent erhöht.
Der Beitrag wird eventuell rückwirkend herabgesetzt.
Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland
Stand 1. Januar 1993
Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle 1).
Beträge in Franken Tabelle 2
Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Zulageberechtigte Kinder
zulage8) zulage
Ansatz je Kind und Monat allge- beson-
meine dere 1)
ZH 150 - 16 16/16 - alle BE 125 - 16 18/25 - eheliche u. Adoptivkinder LU 145 195 16 18/25 600 alle UR 150 - 16 18/25 - eheliche u. Adoptivkinder SZ 150 - 16 16/16 - eheliche Kinder OW 150 - 16 25/25 - alle NW 150/175 2) — 16 18/25 - alle GL 145 - 16 18/25 - alle ZG 180/230 2) — 16 20/25 - eheliche u. Adoptivkinder FR 190/210 2) 250/270 2) 15 20/25 1000 alle SO 165 - 18 18/25 7) 600 alle BS 140 170 16 25/25 - alle ausser Pflegekindem BL 140 - 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern SH 150 185 16 18/25 660 5) alle AR 130 - 16 18/25 - alle Al 130/140 2) — 16 18/25 - alle SG 140/175 2) — 16 18/25 - alle GR 125 - 16 16/16 - alle AG 140 - 16 16/16 - eheliche, aussereheliche und Adoptivkinder TG 135 - 16 16/16 - alle TI 176 - 16 20/20 - alle VD 120 101 - 16 16/16 - eheliche u. Adoptivkinder VS 200/280 2) 280/360 2) 16 20/25 13009)12) alle NE 8) 130/155 - 16 16/16 8009) alle 180/230 GE 120/145 3) - 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern JU") 138/162 4) - 16 16/16 - alle
154 AHI-Praxis 4-5/1993
Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.
Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes
weitere Kind.
Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre.
Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.
Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.
Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind.
Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.
Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höhere Zulage der kantonalen Familienausgleichskasse (130 Fr.) auszurichten.
Für Bezüger von Kinderzulagen wird eine Haushaltungszulage von 120 Franken pro Monat ausgerichtet.
Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage um 50 Prozent erhöht.
2: Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe
Stand 1. Januar 1993
Tabelle 3
Beträge in Franken
Kanton Kinderzulagen Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze
zulage 3)
Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag
LU 145 195 600 30 000 4) 5 000 UR 150 600 37 000 3 300 SZ 150 - 800 51 000 4 000 ZG 180/230 2) - 34 000 2 500 SH 150 185 660 45 100 - AR 130 - - - Al 130/140 2) - - 26 000 1) -
SG 140/1752> - - 60 000 -
GR 125 150 - - -
Bei einem Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen
zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.
Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle 1) ausgerichtet..
Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3 500 Franken überschritten, so besteht Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3 500 Franken, höchstens aber um 7 009 Franken überschritten, so besteht Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.
156 AHI-Praxis 4-5/1993
Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft nicht übersteigt, Anspruch auf die gleichen Zulagen wie Arbeitnehmer (s. Tabelle 1).
Nichterwerbstätige im Kanton Jura haben Anspruch auf ganze Zulagen, sofern sie wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (s. Tabelle 1).
Im Kanton Freiburg haben Nichterwerbstätige unter anderem Anspruch auf Zulagen, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind, ihr Einkommen die Grenze für eine volle Zulage gemäss FLG und ihr Nettovermögen den Betrag von 150000 Franken nicht übersteigen (s. Tabelle 1).
Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinderzulagen von 135 Franken für die ersten beiden Kinder und von 140 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 155 Franken für die ersten beiden Kinder und von 160 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.
Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 30 000 Franken zuzüglich 5 000 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3 500 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3 500, höchstens aber um 7 000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.
Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusätzlich zu den bundesrechtlichen Ansätzen nach FLG.
Kantonalrechtliche Familienzulageninder Landwirtschaft
Stand 1 Januar 1993
Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4a
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Kanton Kinderzulage 1) Ausbildungszulage') Geburts- • Haushaltungs-
zulage zulage
Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet
Bund 135/140 155/160100
ZH 15/10
BE 35/35 35/3550
FR 190/210 190/210 250/270 250/270 1000 9) SH - 660 5) SG 5/35 -/15 - VD - 1500 9)13) - • VS 3) - 1300 9)10)141 - NE') - / 20 -/- 45/70 25/50 800 10) 40/90 20/70 90/140 70/120 GE 2) 120/145 2) - 220 1000 9)
JU -15
Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 25. Altersjahres ausgerichtet.
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre.
Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.
Nur an Landwirte im Berggebiet.
SH: Sofern das AHV-pflichtige Einkommen 47 300 Franken pro Jahr nicht übersteigt.
SG: Sofern das steuerbare Einkommen 60 000 Franken nicht übersteigt.
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom
1. Januar des 16. Altersjahres bis 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind das 20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 80 Franken.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.
Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.
Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.
Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.
Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienglieder ausgerichtet.
Für Bezüger von Zulagen nach FLG.
Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger Adoption von mehr als einem Kind.
Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage um 50 Prozent erhöht.
158 AHI-Praxis 4-5/1993
Tabelle 4b
Selbständige Landwirte
Kanton Kinderzulage 1) Ausbildungszulage 1) Geburts- Haushaltungs-
zulage zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet
unter über unter über unter über unter über
EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG
FLG FLG 7) FLG FLG 7) FLG FLG 7) FLG FLG 7)
,
Bund 135/140 - 155/160 - - - - - - -
ZH 15/10 - - - - - - - - - BE 35/35 - 35/35 - - - - - - - SO - 135/140 - 155/160 - ,- - - 600 - SH - - - - - _ _ _ 660 12) _ SG 5/35 140/175 5) -115 140/175 5) - - - - - - TI - . - 5/5 - - - - - - - VD 50/80 6) 50/806) 50/806) 50/806) - - - - 700 - VS 65/140 100/180 65/140 100/180 145/220 180/260 145/220 180/260 1300 9) 14) - NE 8) - / 20 135/140 - / - 155/160 45/70 . 180/205 25/50 180/205 - -
40/90 180/230 20/70 180/230 90/140 230/280 70/120 230/280
GE 2) 120/145 2) 120/145 2) - - 220 220 - - 1000 9) - JU 9/911____15 '1
Fussnoten siehe unterhalb Tabelle 4a 1.1.1993
Personelles
Zum Rücktritt von Dr. Rudolf Blum, Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverban des
IJJ Ende Mai 1993 ist Dr. Rudolf Blum 'als Kassenleiter der Ausgleichskasse Baumeister in den Ruhestand getreten. Er trat am 1. Januar 1972 in die Ausgleichskasse ein und wurde auf den 1. Januar 1973 zum Kassenleiter gewählt. Daneben wurde. er auch zum Geschäftsführer der folgenden Sozialinstitutionen berufen: Militärdienstkasse Schweiz. Balimeisterverband (MDK5, welche er weitgehend aufgebaut und reglementiert hatte, Gemeinschaftsstiftung «Pensionskasse des Schweiz. Baumeisterverbandes» (PK-SBV), welche er ausgebaut und auf Anfang 1985 den Bestimmungen des BVG angepasst hatte. Die Versicherungskasse des Schweiz. Baumeisterverbandes (VSBV),Aer paritätische Sozialfonds des Schweiz. Hoch- und Tiefbaugewerbes (PARIFONDS), die paritätische FremdarbeiterkasSe des Hoch- und Tiefbaugewerbes und die Ferienkasse des Hoch- und Tiefbaugewerbes (FEKA) standen ebenso unter seiner Leitung wie 13 Abrechnungsstellen von Familienausgleichskassen. Daneben hatte Dr. Rudolf Blum sein grosses Fachwissen auch der Vereintgung der Verbandsausgleiehskassen zur Verfügung gestellt. Er war während vieler Jahre Ressortchef «Beiträge» und hatte sich in der Beitragskommission engagiert und kompetent für eine praxisbezogene, einfache Durchführung eingesetzt. Durch die fundierten Kenntnisse der Sozialversicherungen und seinen Weitblick wurde seine aktive Mitarbeit überall geschätzt.
IJJ Wir wünschen ihm im Ruhestand gute Gesundheit und Wohlergehen und hoffen, dass er Zeit und Musse findet, seinen Hobbys zu frönen, für welche er aufgrund seines grossen beruflichen Engagements bis heute nur wenig Zeit gefunden hatte.
Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
1-• Zum Rücktritt von Roland Bächli, Ausgleichskasse des Kantons Zürich
Ende März 1993 ist Roland Bächli als Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Zürich aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten. Nach einer Banklehre und verschiedenen Tätigkeiten im Bank- und Baugewerbe hat sich Roland Bächli bereits in frühen Jahren mit EDV beschäftigt. Im Febru-E ar 1969 ist er bei der Ausgleichskasse Wirte als Leiter der EDV eingetreten und ist dort 1974 zum Vizedirektor gewählt worden. Am 1. November 1981
160 AHI-Praxis 4-5/1993
übernahm er die Direktion der Ausgleichskasse des Kantons Zürich. Seine fundierten Fachkenntnisse, seine Loyalität und sein grosser persönlicher Einsatz haben es ihm ermöglicht, die komplexe Aufgabe bestens zu lösen. Roland Bächli ist yon der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen in die verschiedensten Kommissionen delegiert worden. Er hat überall durch seine fundierten und klaren Stellungnahmen wesentlich dazu beigetragen, dass unsere Konferenz in all diesen Gremien gut vertreten war. Als Anerkennung ist er zum Vizepräsidenten der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen gewählt worden. Auch in dieser Funktion hat er immer sein Bestes geleistet.
Leider musste Roland Bächli aus gesundheitlichen Gründen seinen Rücktritt als Direktor der Ausgleichskasse des Kantons Zürich erklären. Eine heimtückische Krankheit hat dazu geführt, dass er diese Aufgabe nicht mehr mit voller Kraft wahrnehmen konnte. Wir alle sind darüber tief betroffen und bedauern dies sehr. Wir wünschen Roland Bächli in seiner neuen Funktion als Berater der Direktion der Ausgleichskasse des Kantons Zürich viel Energie und hoffen, dass sich seine Gesundheit doch noch zum Besseren wendet.
Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen dankt Roland Bächli ganz herzlich für die grosse geleistete Arbeit und hofft, ihn auch in Zukunft an ihren Plenarversammlungen begrüssen zu können.
Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen
PS: Neuer Direktor der Ausgleichskasse des Kantons Zürich ist Franz Stähli.
Zur Pensionierung von Josef Auf der Maur, Ausgleichskasse des Kantons Uri
Ende Juni 1993 ist Josef Auf &r Maur als Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Uri in den Ruhestand getreten: Nach einer kaufmännischen Lehre und verschiedenen Tätigkeiten in der Privatwirtschaft wechselte Josef Auf d'er Maur in die Gemeindeverwaltung Altdorf als Gemeindeschreiber-Stellvertreter und Zivilstandsbeamter. Sein erfolgreiches Wirken auf Gemeindeebene führte dazu, dass er zum Departementssekretär der Baudirektion des Kantons Uri berufen wurde. 1982 ist ihm die Leitung der Ausgleichskasse des Kantons Uri übertragen worden. Unter der kompetenten Führung von Josef Auf der Maur ist die Ausgleichskasse des Kantons Uri zu einem modernen Dienstleistungsbetrieb ausgebaut worden. Kurz vor seiner Pensionierung konnte die Ausgleichskasse neue Räumlichkeiten beziehen.
AHI-Praxis 4-5/1993 161
Das grosse Fachwissen hielt Josef Auf der Maur jederzeit gerne auch der Konferenz der kantonalen Ausgleichskasse zur Verfügung. Seine Voten innerhalb der Konferenz waren stets klar, prägnant; deutlich und humorvoll. Vor allem als Präsident der Arbeitsgruppe IV-Textkatalog ist es ihm gelungen, ein hervorragendes Resultat in Form der verschiedenen Texthandbücher zu erreichen. Als Vorstandsmitglied der AHV-Informationsstelle hat er innerhalb der PR-Gruppe bleibende Verdienste erworben. Wir denken da speziell ans mehrfach durch Preise ausgezeichnete Schulbuch und an die TV-Spots. Seine Kollegialität, aber auch seine ausgezeichneten organisatorischen Fähigkeiten bewies Josef Auf der Maur einmal mehr durch die Organisation der Plenarkonferenz 1992 in seinem Kanton.
Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen dankt Josef Auf der Maur ganz herzlich für den grossen Einsatz, die hervorragend geleistete Arbeit und die Kameradschaft. Für die Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und hoffen auf ein häufiges Wiedersehen bei unseren Plenarkonferenzen.
Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen
PS: Neuer Direktor der Ausgleichskasse des Kantons Uri ist Raymond Weltert
Mutationen bei den Aufsichts- und Durchführungsorganen
Neue Telefonnummern der Bundesverwaltung in Bern
Auf den 25. September 1993 erhält die Bundesverwaltung auf dem Platze Bern und Umgebung neue siebenstellige Telefonnummern; diese beginnen neu mit 322, 323,324 und 325. Die bisherigen Nummern 61 XX xx werden zu 322 xx xx.
Änderungen bei den Ausgleichskassen
Die Postanschrift der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (Nr. 20) lautet: Postfach, 8501 Frauenfeld (neu ohne Postfachnummer; wichtig wegen maschineller Briefpostverarb,eitung).
Bei der Ausgleichskasse Metzger (Nr. 34) lauten die neuen Nummern ab dem 25. September 1993: Telefon 031 /332 33 55, Fax 031/332 22 81.
Die Ausgleichskasse Coiffeure (Nr. 113) erhält ebenfalls am 25. September neue Nummern: Telefon 031/332 13 11, Fax 031 /332 22 81.
162 AHI-Praxis 4-5/1993. •
AHV. Arbeitgeberhaftung. Pauschalabrechnungsverfahren
Urteil des EVG vom 27. Januar 19931.Sa. V.A.
Art. 52 AHVG; Art. 34 Abs. 3 AHVV. Die Ausgleichskasse kann die Bewilligung des Pauschalverfahrens mit Bedingungen und Auflagen
verknüpfen und beispielsweise die periodische Meldung der Lohnsummen während des Kalenderjahres oder den Nachweis von Sicher-
stellungen verlangen (Erw. 4c).
Hat die Ausgleichskasse bedingungslos in das Pauschalverfahren eingewilligt, besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, die Erhöhung der LLI Lohnsumme vor Ablauf des Kalenderjahres der Ausgleichskasse zu
melden. Allein die Nichtmeldung von Veränderungen in der Lohn-
summe während des Kalenderjahres darf dem Arbeitgeber daher nicht als grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden (Erw. 4d und e).
Die Firma A. entrichtete die Lohnbeiträge in Form von monatlichen Pauschalen, welche bis März 1987 auf Fr. 4650,—, ab April 1987 auf Fr. 6940.— und ab 10. März 1988 auf Fr. 20400.— festgesetzt waren. Am 18. Juli 1988 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, in welchem die Ausgleichskasse voll zu Verlust kam. Sie verlangte daher unter anderem von V. A. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 201 530.80. Gegen ein abweisendes Urteil der kantonalen Rekursbehörde führt die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG, welches ebenfalls abweist. Aus den Erwägungen:
4. — a) Hinsichtlich der für das Jahr 1987 ausstehenden Sozialversicherungsabgaben von gesamthaft Fr. 132 097.25 nebst Zins und Verwaltungskosten wirft die Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin vor, sie habe die im Verlauf des Jahres 1987 massiv erhöhte Mitarbeiterzahl und die damit verbundene erhebliche Steigerung der Lohnsumme nicht gemeldet. Diese Meldepflichtverletzung stelle ein grobfahrlässiges Verhalten dar und führe zur Haftung gemäss Artikel 52 AHVG. Auch im Pauschalabrechnungsverfahren habe der Arbeitgeber die Pflicht, einen den genauen Beiträgen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten. Wenn die Lohnsumme wesentliche Änderungen erfahre, müsse der Arbeitgeber dies der Ausgleichskasse melden. Eine Pflicht der Kasse, den Arbeitgeber auf eine allenfalls mögliche Anhebung der Pauschale hinzuweisen, bestehe nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber — wie im vorliegenden Fall
— neu eintretende Arbeitnehmer mittels Einreichung des AHV-Ausweises
der Ausgleichskasse melde. Denn der Kasse sei nicht bekannt, ob die neu eintretenden Arbeitnehmer ausscheidende Angestellte ersetzten und wie hoch die Löhne der neuen Arbeitnehmer seien. Hingegen hätte der Firma und damit- der Beschwerdegegnerin aufgrund des beträchtlichen. Unterschieds zwischen den ausbezahlten Löhnen und den entrichteten Pauschal= beiträgen auffallen müssen, dass die Pauschalen zu tief angesetzt seien. Das Argument, der Mehraufwand an Personal sei nicht abzuschätzen gewesen, sei unbehelflich. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass es die Firma absichtlich, mindestens aber grobfahrlässig, unterlassen habe, bei der Kasse eine Anpassung der Pauschale zu verlangen. Sie habe sich mit dieser• Unterlassung zumindest vorübergehend der Beitragspflicht teilweise entzogen.
Das BSV schliesst sich dieser Auffassung an und weist zusätzlich darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin insbesondere die Verletzung der ihr im Pauschalverfahren gegenüber der Ausgleichskasse obliegenden und von dieser als spezielle Anordnung statuierten Meldepflicht vorwerfen lassen müsse. Diese Meldepflicht ergebe sich aus den auf dem Formular der Schlussabrechnung enthaltenen Erläuterungen. Daraus sei ersichtlich, dass die Ausgleichskasse sich für die Berechnung der Pauschale ohne anderslautende Mitteilung auf die Summe der AHV-pflichtigen Einkommen des Vorjahres stütze; werde voraussichtlich im laufenden Jahr ein wesentlich höheres Einkommen beitragspflichtig, bitte sie um sofortige Mitteilung. Die Beschwerdegegnerin — wie auch die Vorinstanz — gingen zu Unrecht davon aus, dass die Ausgleichskasse aufgrund der ihr zugestellten AHV-Ausweise der neueintretenden Arbeitnehmer von sich aus eine Erhöhung der Pauschale hätte verlangen oder vorschlagen müss-en. Denn die Ausgleichskasse treffe im Pauschalabrechnungsv.erfahren gegenüber den einzelnen Arbeitgebern keine erhöhte Kontroll- oder gar Überwachungspflicht. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Meldepflicht nicht erfüllt. Zudem habe sie nachweislich keine Vorkehren zur Absicherung der Loluibeiträge getroffen, weshalb die Ausgleichskasse zu Recht davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin in grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften einen Schaden verursacht habe.
b) Die Ausgleichskasse kann dem Arbeitgeber bewilligen, für die Zahlungsperiode statt der genäuen Beiträge einen diesen ungefähr *entsprechenden Betrag zu entrichten. In diesem Falle hat der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).
Dieses Pauschalverfahren gestattet dem Arbeitgeber — je nach Anordnung der Ausgleichskasse —, Akontozahlungen zu entrichten, um am Ende
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des Kalenderjahres definitiv über die Beiträge abzurechnen. Es ist nur möglich, wenn die Ausgleichskasse ihre Einwilligung gibt. Die Pauschalen sind halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu entrichten. Grundlage für die Festsetzung der Akontozahlungen ist die AHV-pflichtige Lohnsumme des Vorjahres.
c) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Arbeitgeber sei auch bei Vereinbarung des Pauschalverfahrens zum Vorgehen nach Art. 14 und Art. 51 AHVG verpflichtet, indem er die Beiträge bei der Lohnauszahlung vom Einkommen in Abzug zu bringen und diese mit der Kasse abzurechnen habe. Das trifft zweifellos nicht zu. Denn diesfalls würde das Pauschalverfahren seines Sinnes enthoben, der gerade darin liegt, dass die genaue Abrechnung erst am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen hat. Dabei wird von der Natur der Sache her in Kauf genommen, dass der Arbeitgeber je nach den Umständen vorübergehend zu geringe oder zu hohe Akontozahlungen leistet.
Das EVG hat" in diesem Zusammenhang in ZAK •1992 S. 246 entschieden, dass dem Arbeitgeber für die nicht der Beitragshöhe entsprechenden .Akontozahlungen nicht von vornherein ein Vorwurf gemacht werden könne. Der Ausgleich zugunsten oder zuungunsten des Arbeitgebers habe — wie in der Verordnungsbestimmung vorgesehen — am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Daher berechtigte auch grundsätzlich die Differenz zwischen der Summe der geleisteten Akontozahlungen und den für däs Kalenderjahr geschuldeten Beiträgen, so bedeutendsie auch sein möge, nicht zum Vorwurf an den Arbeitgeber, er habe schwerwiegend gegen seine Obliegenheiten verstossen, indem er während des laufenden Jahres die Höhe der Zahlungen nicht an die steigende Lohnsumme angepasst oder nicht für eine bei der Endabrechnung verfügbare Rückstellung gesorgt habe (ZAK 1992 S. 246 Erw. 3b). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse, welche ausdrücklich in das Pauschalverfahren einwilligen muss, ohne weiteres die Möglichkeit hat, ihre Einwilligung mit Bedingungen oder Auflagen zu verknüpfen und beispielsweise die periodische Meldung der Lohnsummen während des Kalenderjahres oder den Nachweis von Sicherstellungen zu verlangen. Die Ausgleichskasse muss sich bewusst sein, dass sie mit der Einwilligung in das Pauschalverfahren auch ein gewisses Risiko eingeht, welches möglichst klein zu halten sie — wie erwähnt — in der Hand hat.
d). Auch der Auffassung des BSV, dass die Erläuterungen zur Schlussabrechnung ausdrücklich die Pflicht des Arbeitgebers statuieren, massive Änderungen in den Lohnverhältnissen der Ausgleichskasse umgehend zu
melden, kann nicht beigepflichtet werden. Ziffer 2 dieser Erläuterungen lautet wie folgt:
«Für die Berechnung der Pauschale stützten wir uns ohne Ihre an- . derslautende Mitteilung auf die Summe der AHV-, ALV- und FAK-beitragspflichtigen Einkommen und die Kinderzulagen des Vorjahres. ... Sollten Sie mit der neuen Pauschale nicht einverstanden sein oder wird voraussichtlich im laufenden Jahr ein wesentlich höheres Einkommen beitragspflichtig, so bitten wir Sie um sofortige Mitteilung.
Im Zuge der angestrebten Vereinfachung sollte der einmal festgesetzte Pauschalbeitrag möglichst lange unverändert beibehalten werden.»
Diese Hinweise gelten klarerweise für die Festlegung der Pauschale im Folgejahr. Die Bemerkung, die Ausgleichskasse bitte um sofortige Meldung des im laufenden Jahr wesentlich höheren Einkommens, kann sich nur auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Pauschale beziehen. Dieser fällt mit der Zustellung der Schlussabrechnung für das Vorjahr zusammen, auf welche die Ausgleichskasse «ohne anderslautende Mitteilung» für die Bestimmung der Akontozahlungen für das neue Jahr abstellt. Würde die zitierte Bemerkung im Sinne der Auffassung des BSV ausgelegt, ergäbe der nachfolgende Hinweis, dass die Pauschale möglichst lange unverändert bleiben sollte, keinen Sinn. Im vorliegenden Fall ist denn auch. davon auszugehen, dass aufgrund der Schlussabrechnung für das Jahr 1986, welche wie jene für das Jahr 1987 im März des folgenden Jahres zugestellt worden sein dürfte, eine höhere Lohnsumme berücksichtigt und demzufolge die Pauschale ab April 1987 von Fr. 4650.— auf Fr. 6950.— heraufgesetzt wurde.
Entgegen der Auffassung des BSV kann somit aus diesen Erläuterungen keine Meldepflicht dahingehend angenommen werden, dass der Arbeitgeber nach Festlegung der Pauschale eine wesentlich höhere Lohnsumme während des Kalenderjahres der Ausgleichskasse zu melden hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Arbeitgeber, nachdem ihm das Pauschalverfahren ohne Auflagen und Bedingungen bewilligt wurde, eine höhere Lohnsumme zwar melden kann, aber nicht dazu verpflichtet ist.
e) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf den gesetzlichen Grundsatz der Abrechnungspflicht (Art. 14 und Art. 51 AHVG) keine Meldepflichtverletzung der Beschwerdegegnerin vorliegt. Die Ausgleichskasse hat in das Pauschalverfahren eingewilligt, ohne dieses an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen. Die Nichtmeldung von Verändernngen in der Lohnsumme während des Kalenderjahres darf der Beschwerdegegnerin daher nicht im Sinne eines grobfahrlässigen Verhaltens zum Vorwurf gemacht werden.
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5. — a) Zu prüfen ist, ob ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, weil die Firma wegen finanzieller Schwierigkeiten absichtlich ungenügende Akontozahlungen leistete im Wissen, dass sie bei Erhalt der Schlussabrechnung nicht mehr in der Lage sein würde, die verbleibende Restschuld zu begleichen. Die Meldung müsste danach bewusst unterlassen worden sein, um die Fälligkeit der Beiträge hinauszuschieben.
Die Aktenlage enthält keine Hinweise für ein derartiges Vorgehen der Firma. Die Übernahme der Generalvertretung der Firma S. erfolgte am l.. August 1986. Dies führte, wie sich aus dem Lohnabrechnungsformular vom 28. Februar 1988 ergibt, zu einer massiven Erhöhung des Mitarbeiterstabes im Verlaufe des Jahres 1987, wobei mehr als zehn Personen in der zweiten Jahreshälfte eingestellt wurden. Noch im September 1987 wurde für die Firma ein neues Organigramm erstellt, und ebenfalls im Herbst 1987 erfolgten die Verhandlungen mit U. B., der am 1. Februar 1988 das Ressort «Finanzen und Administration» übernahm. Dieses Verhalten der Firma lässt darauf schliessen, dass im Jahre 1987 keine Schwierigkeiten vorhanden waren. und solche auch nicht erwartet wurden. Ein schuldhaftes Vorgehen ist deshalb auch diesbezüglich zu verneinen.
Aus dem Umstand, dass die Firma die Erhöhung der Lohnsumme im Jahr 1987 der Ausgleichskasse nicht vor Ablauf des Jahres meldete, kann somit — wie die Vorinstanz zutreffend feststellte — kein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdegegnerin abgeleitet werden. (H 75/90)
AHV. Arbeitgeberhaftung; ausgeschlagene Erbschaft
Urteil des EVG vom 27. April 1993 i. Sa. Konkursmasse der ausge-
schlagenen Erbschaft von G. N.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 52 AHVG. Eine Schuld aus Art. 52 AHVG geht auf die Erben über, die die Erbschaft angenommen haben. Im Falle der Ausschlagung und
der Liquidation durch das Konkursamt ist die Forderung in der Kon-
kursmasse der ausgeschlagenen Erbschaft einzugeben (Erw. 3c). Ein Verfahren betreffend die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG ist ein Zivilprozess im Sinne von Art. 207 SchKG (Erw. 4b)
Am 3. Januar 1989 gab die Kasse G. N. 'bekannt, dass sie im Konkurs der M. AG einen Schaden erlitten habe und ihn dafür zur' Verantwortung ziehe. NaChdem G. N. gegen die entsprechende Verfügung Einspruch erhoben hatte, brachte die Kasse die Sache am 27. Februar 1989 vor die kantonale Rekursinstanz. G. N. verstarb am 6. Juni 1990. Am 8. Januar 1991 wurde die Erbschaft durch seine Erben ausgeschlagen und der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid vom 30. April 1992 hob die kantonale Rekursbehörde den Einspruch gegen die Verfügung vom 3. Januar 1989 auf. Die Konkursmasse der ausgeschlagenen Erbschaft des G. N. erhob beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dieses hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache an die kantonale Instanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen entscheide:
1. Gemäss Art. 573 Abs. 1 ZGB gelangt die von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagene Erbschaft Zur Liquidation durch das Konkurs-' amt (s. auch Art. 193 Abs. 1 SchKG). Diese Liquidation ist ein Konkurs, auch wenn das Gesetz diesen Ausdruck nicht gebraucht (Gilli&on, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 2. Aufl., S. 268). Die Konkursverwaltung ist beauftragt, die Interessen der Masse zu wahren, und hat für die Liquidation zu, sorgen. Sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG).
hin vorliegenden Fall wirft das Betreibungsamt der Vorinstanz vor, die Rechte der Konkursmasse der ausgeschlagenen Erbschaft verletzt zu haben, so dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
3. — a) In der Hauptsache beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass das Verfahren gegenstandslos geworden sei, nachdem die Erben des verstorbenen G. N. die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Zur Begründung
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dieses Begehrens macht sie geltend, dass die Schadenersatzklage gemäss Art. 52 AHVG einen höchstpersönlichen Charakter aufweise und dass sie folglich nicht gegen die Erben des Verantwortlichen gerichtet werden könne.
Im vorliegenden Fall reichte die Ausgleichskasse beim kantonalen Gericht eine Klage ein mit dem Begehren um Aufhebung des durch den verstorbenen G. N. gegen die Schadenersatzverfügung vom 3. Januar 1989 erhobenen Einspruchs. Nach dem Tod des Vorgenannten und der Ausschlagung seiner Erbschaftiällte die Vorinstanz ihr Urteil jedoch zwischen der Kasse und der ausgeschlagenen Erbschaft des G. N. (in Wirklichkeit der Konkursmasse dieser ausgeschlagenen Erbschaft). Bei dieser Sachlage ist ungeachtet des im Hauptantrag der Beschwerde gewählten Wortlautes — Welcher von einem Feststellungsbegehren handelt — davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem EVG die Aufhebung des angefochtenen Entscheides insofern beantragt, als, dieser die zunächst gegen G. N. und danach im amtlichen Inventar (Art. 553 ZGB) der Erbschaft des letzteren angemeldete Schadenersatzforderung der Masse auferlegt.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass eine Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 52 AHVG mit dem Tod des Verantwortlichen aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters untergehe.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Nach der Rechtsprechung geht eine Forderung aus unerlaubter Handlung, begangen durch den Erblasser, auf die Erben über, die die Erbschaft angenommen haben (BGE 103 II 334 Erw. 3). Im Falle der Ausschlagung und der Liquidation durch das Konkursamt muss die Forderung von der Konkursmasse getragen werden. (Deschenaux/Tercier, La responsabilite civile, 2. Aufl., S. 197). Diese Grundsätze gelten ebenfalls für Forderungen aus Art. 52 AHVG. Da die Schadenersatzverfügung vom 3. Januar 1989 nach dem Einspruch von G. N. am folgenden 1. Februar nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann man deshalb nicht behaupten, wie es die Beschwerdeführerin tut, das durch die Kasse vor der kantonalen Instanz eingeleitete Verfahren sei nach der Ausschlagung der Erbschaft des verschiedenen G. N. gegenstandslos geworden.
4. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das kantonale Gericht geltend. Sie wirft der Vorinstanz vor, darüber nicht informiert worden zu sein, dass sie nach dem Tod des Einsprechers, der • Ausschlagung und des Konkurses der Erbschaft im Prozess Partei geworden sei und dass man ihr nicht Gelegenheit gegeben habe, sich an der Beweisdufnahme zu beteiligen.
Die Rechtsprechung hat aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht des Betroffenen abgeleitet, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise zu Tatsachen beizubringen, die geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen, Einsicht in die Akten zu nehmen, an der Beweiserhebung mitzuwirken, mit den Beweisanträgen gehört zu werden und sich zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 118 Ja 19 Erw. lc, 109 Erw. 3b, 117 Ja 268 Erw. 4b, 117V 265 Erw. 3d mit Hinweisen = ZAK 1992 S. 356). Das rechtliche Gehör dient gleichzeitig der Sachaufklärung und ist persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei beim Erlass von Entscheiden, welche in ihre Rechtsstellung eingreifen. Dieses Recht besteht in der Regel fort, selbst wenn der Verwaltungsrichter von Amtes wegen den Sachverhalt und die Rechtsfragen Prüft, ohne an die geltend gemachten Gründe gebunden zu sein (BGE 114 Ja 99 Erw. 2a mit Hinweisen).
Gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG werden Zivilprozesse, in welchen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, eingestellt und können erst zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung wieder aufgenommen werden. Vorbehältlich der Möglichkeit, die den vorliegenden Fall nicht betrifft (Art. 48 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 (KOV; SR 281.32); Art. 96 Bst. a in Verbindung•mit Art. 49 KOV), ist es Sache der zweiten Gläubigerversammlung und nicht der Konkursverwaltung zu entscheiden, ob der Prozess fortgeführt oder ob auf dieses Recht verzichtet werden soll, allenfalls unter Abtretung der Rechte der Masse an einen Gläubiger (Art. 260 SchKG; BGE 116 III 102 Erw. 4b).
Die Einstellung des Verfahrens, wie sie in Art. 207 Abs. 1 SchKG vorgesehen ist, bezieht sich weder auf dringliche Fälle noch auf die in Abs. 2 dieses Artikels aufgeführten Prozesse. Nach der Rechtsprechung fallen namentlich Streitigkeiten über AHV-Beiträge von dem Moment an unter den Begriff «Zivilprozess» im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG, da sie öffentliche Abgaben betreffen, die von ihrer Natur her geeignet sind, das Massenvermögen zu beeinflussen, und die auf dem Wege der Schuldbetreibung eingefordert werden können (BGE 116V 287 Erw. 3c). Genau gleich verhält es sich mit Schadenersatzprozessen gemäss Art. 52 AHVG, welche den «Zivilprozessen» im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG gleichzusetzen sind.
Im vorliegenden Fall ist die Erbschaft von G. N. in einem Zeitpunkt ausgeschlagen und der Konkurs ausgesprochen worden, in dem der durch die Kasse angestrengte Prozess bereits vor der kantonalen Gerichtsinstanz
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hängig war. Aufgrund der oben dargelegten Regeln musste diese das Verfahren bis zum zehnten Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung sistieren, um der letzteren zu gestatten, sich über die Stellung der Konkursmasse im durch die Ausgleichskasse angestrengten Prozess nach erfolgtem Einspruch des verstorbenen G. N. zu entscheiden. Die Vorinstanz hat jedoch den Entscheid nicht aufgeschoben, sondern sie hat ihn zwischen der Kasse und der ausgeschlagenen Erbschaft des G. N. ausgefällt. Zwar kann im Lichte der in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Beschwerdegründe angenommen werden, dass die Masse den vor dem kantonalen Gericht hängigen Prozess fortgeführt hätte. Aber in diesem, Fall wäre es Sache des letzteren gewesen, der Masse — vertreten durch die Konkursverwaltung oder gegebenenfalls durch das Betreibungs- und Konkursanit. von S. — das Recht zu gewähren, sich zur Sache zu äussern. Diesfalls aber wäre der Prozess in der Sache zu einem Kollokationsprozess geworden, dessen Ausgang für alle Gläubiger verbindlich ist (B GE 112 111 39 Erw. 3a; Gilligron, a.a.O. S. 395). (H 197/92)
AHV. Arbeitgeberhaftung; Überprüfung des Forderungsbetrags
Urteil des EVG vom 5. Mai 1993 i. Sa. C. K.
Art. 52 AHVG. Beruht die eingeklagte Schadenersatzforderung auf rechtskräftigen Nachzahlungsverfügungen und fällt deren Erlass in
die Zeit nach Konkurseröffnung, bleibt die Möglichkeit zur massli-
chen Überprüfung der Forderung im Schadenersatzprozess gewahrt (vgl. demgegenüber ZAK 1991 S. 125 Erw.11/1b). Denn einerseits sind die Gesellschaftsorgane nach der Konkurseröffnung nicht mehr zur Anfechtung der Nachzahlungsverfügung befugt, anderseits beruht die Nichtanfechtung durch die Konkursverwaltung in vielen Fällen
auf sachfremden Motiven, so dass dem belangten Organ die Rechts-
kraft der Nachzahlungsverfügung nicht entgegengehalten werden kann (Erw. 3a, b).
Über die A. AG wurde am 1. April 1987 der Konkurs eröffnet. Am 3. Juli 1987 erliess die Ausgleichskasse eine in der .Folge unangefochten gebliebene Beitragsnachzahlungsverfügung über. Fr. 6317.15, einschliesslich Verzugszins. Mit Verfügung vom 18. August 1987 belangte die Kasse C. K. solidarisch für Ersatz des wegen nicht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre• 1983/1984 entstandenen Schadens von Fr. 3075.60, welcher Betrag gestützt auf die am 3. Juli 1987 verfügten Beiträge festgesetzt worden war. C. K. erhob rechtzeitig Einspruch unter Hinweis darauf, die Nachzahlungsverfügung sei ihm nie eröffnet worden. In der Folge schützte die kantonale Rekursbehörde die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Juni 1991. Die von C. K. gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom EVG gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im wesentlichen vor, sich bei der Beurteilung der Schadenersatzpflicht — unter Missachtung seiner Einwendungen — auf die ihm nie eröffnete Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse vom 3. Juli 1987 abgestützt zu haben. •
a. Nach der Rechtsprechung findet im Schadenersatzprozess gemäss Art. 52 AHVG eine Überprüfung der verfügungs- und klageweise geltend gemachten Forderung in masslicher Hinsicht nicht mehr statt, soweit sie auf einer Nachzahlungsverfügung beruht, die unangefochten geblieben und. somit bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Durch die Möglichkeit, gegen eine Nachzahlungsverfügung Beschwerde zu führen, ist genügend Gewähr dafür geboten, dass die Organe der zahlungsunfähig gewordenen Arbeitge-
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beria nicht mit ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen belastet werden. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Nachzahlungsverfügung festgesetzten Beiträge ergeben (ZAK 1991 S. 125 Erw. hub).
b. Die Vorinstanz hat — . ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Rechtsprechung — unter Hinweis auf die Rechtskraft der Nachzahlungsverfügung davon abgesehen, sich mit den Einwänden zu befassen, die der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Klageantwort vom 7. November 1987 gegen den geltend gemachten Schaden erhob. In diesem Sinne ist sie stillschweigend darüber hinweggegangen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des gegen ihn eröffneten Schadenersatzverfahrens von der fraglichen Verfügung erfuhr und zu deren Anfechtung nie Gelegenheit hatte.
Das EVG hat es in einem jüngeren Urteil als unerheblich erachtet, dass die Nachzahlungsverfügung den belangten Organen nicht persönlich eröffnet worden war (ZAK 1991 S. 125 Erw. II/la). Ob sich diese Rechtsprechung im Falle des— im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Organstellung mehr bekleidenden — Beschwerdeführers gleichermassen anwenden liesse, kann offenbleiben. Entscheidende Bedeutung muss hier dem Umstand beigemessen werden, dass der Erlass der betreffenden Nachzahlungsverfügung in die Zeit nach der Konkurseröffnung fiel. Demzufolge wäre der Beschwerdeführer selbst dann gar nicht mehr zur Anfechtung dieser Verfügung berechtigt gewesen, wenn er sein Amt als Verwaltungsratspräsidentin jenem Zeitpunkt noch innegehabt hätte. Denn die Organe einer in Konkurs gefallenen Aktiengesellschaft behalten ihre Vertretungsbefugnis nur insoweit (Art. 740 Abs. 5 und Art. 739 Abs. 2 OR), als eine Vertretung durch. sie — stets bezogen auf die Liquidation — noch notwendig ist (BGE 117 III 42). Dieses Erfordernis war bei der Anfechtung der Nach- • zahlungsverfügung zweifelsohne nicht gegeben, womit dem Beschwerdeführer die unterbliebene Anfechtung dieser Verfügung nicht entgegengehalten werden kann. Namentlich darf ihm auch kein Nachteil daraus erwachsen, dass die Konkursverwaltung — der die betreffende Verfügung zu eröffnen gewesen wäre (B GE 116 V 289) —von ihrer Anfechtungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hatte. Auf diese Weise ist der hohen Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass dieser Untätigkeit sachfremde Motive zugrunde lagen.
c. Nach dem Gesagten kann das vorinstanzliche Vorgehen nicht geschützt werden. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Nachzahlungsverfügung
AHI-Praxis 4-5/1993 173
keineswegs in pauschalen Bestreitungen erschöpften, wäre das kantonale Gericht gehalten gewesen, sich mit der Schadenersatzforderung auch in masslicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Davon durfte es sich auch insofern nicht entbunden sehen, als sich die Nachzahlungsverfügung auf Kontrollberichte der SUVA abstützte. Denn ob und in welchem Umfang die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle erhobenen Auszahlungen der Beitragspflicht im Sinne des AHVG unterliegen, ist von der Ausgleichskasse und — im Beschwerdefall — vom Richter eigenständig, ohne jede Bindung. an die seitens der SUVA ergangene Qualifikation, zu beurteilen.
Ist aber mit den Einwendungen des Beschwerdeführers die Frage unbehandelt geblieben, ob die von der Kasse mit ihrer Nachzahlungsverfügung angesprochenen Entgelte überhaupt abgabepflichtig waren, gebricht es an einer hinreichenden Klärung des Schadens nicht nur in betraglicher, sondern auch in grundsätzlicher Hinsicht. Erweist sich demnach die getroffene Feststellung des Sachverhaltes als unvollständig, ist die Sache zur Ergänzung an die Vörinstanz zurückzuweisen, die ihrerseits die Ausgleichskasse, gestützt auf deren Mitwirkungspflicht, zur Substantiierung des geforderten Schadenersatzes anzuhalten haben wird. (H 155/91)
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Schuldbetreibungsrecht
Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizeri-
schen Bundesgerichts vom 4. Februar 1993 1. Sa. Stadt X.
Art. 67 Abs. 1 SchKG. Das Betreibungsbegehren ist vom Gläubiger zu unterzeichnen.
Der Betreibende kann anstelle jedes einzelnen Betreibungsbegehrens auch bloss ein Begleitschreiben unterzeichnen, sofern die ein-
gereichten Betreibungsbegehren daraus hinreichend identifizierbar sind (Erw. 5).
Am 28. August 1991 ging beim Betreibungsamt der Stadt X. je ein Betreibungsbegehien der Kantonalen Steuerverwaltung gegen Y. und gegen Z. ein. Das Betreibungsamt der Stadt X. wies beide Betreibungsbegehren zurück, da auf diesen die Unterschrift der Gläubiger fehlte; für die beiden Verfügungen auferlegte es der Kantonalen Steuerverwaltung Gebühren von insgesamt Fr. 16.—. Die Justizkommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hiess die von der Kantonalen Steuerverwaltung dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die Gebührenrechnung des Betreibungsamtes der Stadt ' X. auf. Das Betreibungsamt der Stadt X. führt Rekurs an' die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit den Anträgen, das Urteil der Justizkommission des Obergerichtes aufzuheben, seine Rückweisungsverfügung gutzuheissen und die Gebühren gemäss Rechnung Nr. 0961 der Kantonalen Steuerverwaltung zu belasten. Die Kantonale Steuerverwaltung möchte das angefochtene Urteil geschützt wissen; zudem verweist sie auf den zwischenzeitlich angeordneten Aufdruck des Familiennamens und des Anfangsbuchstabens des Vornamens ihres unterschriftsberechtigten Sachbearbeiters auf ihren Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren.
1. Die Weiterziehung des Entscheides einer Aufsichtsbehörde nach Art. 18 und Art. 19 SchKG steht grundsätzlich nur einem davon in seinen Rechten Betroffenen zu, also je nach Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer oder einem Beschwerdegegner. Zwar gilt auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht der Grundsatz, dass eine untere Behörde, deren Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt worden ist, ihren Standpunkt nicht auf dem Rechtsmittelweg durchsetzen kann. Das Betreibungsamt ist aber dann zum Rekurs legitimiert, wenn der Entscheid in die eigenen Materiellen oder persönlichen Interessen des BetreibungsbeaMten oder des durch ihn vertretenen Kantons eingreift: Ebenso kann
das Konkursamt auf dem Rekurswege die Interessen der Masse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder fiskalische Interessen seines Kantons geltend machen (BGE 117 III 67 ff.; 116 III 34 Erw. 1; 108 III 79; 105 III 36 Erw. 1). Ob der Betreibungsbeamte in seinen eigenen Interessen betroffen ist, wenn die Aufsichtsbehörde ihn zur Behandlung nicht unterzeichneter Betreibungsbegehren anweist, braucht indessen nicht entschieden zu werden.
Ob die Unterschrift auf dem Betreibungsbegehren ein Gültigkeitserfordernis darstellt oder ob sie — unter bestimmten Voraussetzungen — nicht angebracht werden muss, verdient im öffentlichen Interesse gegenüber den Betreibungsämtern und gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Gläubigern und Schuldnern einheitlich beantwortet zu werden, will man nicht in Zukunft Zahlungsbefehle in Kauf nehmen, die allenfalls -nichtig sind (BGE 117 III 41 Erw. 2; 115 III 26 Erw. 1; -111 III 61 Erw. 3). Die erkennende Kammer prüft von Amtes wegen, 'ob im konkreten Fall allenfalls Nichtigkeit gegeben ist, und sie entscheidet auch bei grundsätzlichen Fragen, die jederzeit wieder aufgeworfen werden können (BGE 115 III 14 Erw. lc; 115 III 26 Erw. 2; 115 111 77 Erw. lb). Damit ist auch nicht zu prüfen, ob die Rekursschrift, die im wesentlichen auf Vorbringen im kantonalen Verfahren verweist (BGE 106 III 42- Erw. ,1), den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG überhaupt genügt.
Gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten, und es hat die in Ziff. 1-4 geforderten Angaben zu enthalten. Die Verordnung des Bundesrates Nr. 1 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorn 18. Dezember 1891 (nachfolgend: VBR; SR 281.31) präzisiert in Art. 2 Abs. 2, dass die Verwendung von Formularen für den Gläubiger nicht obligatorisch ist *und die Ämter auch in sonstiger schriftlicher Form gestellte Begehren zu behandeln haben; mündlich eingereichte Begehren hat der Gläubiger auf dem vom Betreibungsamst ausgefüllten Formular zu unterzeichnen. Ob das schriftlich gestellte Betreibungsbegehren zu unterzeichnen ist, lässt sich weder dem SchKG noch der VBR entnehmen. Das Bundesgericht hatte sich bisher nie ausdrücklich zu dieser.Frage äussern müssen. Soweit die Doktrin hier Stellung nimmt, verlangt sie ausdrücklich die Unterzeichnung des Betreibungsbegehrens (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, A. Bern 1988, S. 111 N 4).
Die Unterschrift bildet in verschiedenen Bereichen unserer Rechtsordnung Bestandteil der für einen bestimmten Vorgang geforderten Schriftlichkeit. So bezweckt etwa im Zivilrecht (Art. 13 Abs. 1 OR) die Anbrin-
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gung der eigenhändigen Unterschrift bei formbedürftigen Erklärungen (Art. 11 Abs. 2 OR) die Person des Erklärenden zu identifizieren und den festgehaltenen Inhalt 'anzuerkennen (statt vieler: Schwenzer, Art. 13 OR N 6; Merz, Vertrag und Vertragsschluss, Fribourg 1988, S. 180 N 349). Im Prozessrecht wird üblicherweise die Unterzeichnung der an Gerichtsbehörden gerichteten Eingaben verlangt (Art. 30 Abs. 2 OG; Art. 108 Abs. 2 OG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; BGE 112 la 173 Erw. 1 mit Hinweisen).
4. Das Betreibungsrecht wird zuweilen in die Nähe des Prozessrechtes gerückt, das sich durch Gesetzesstrenge auszeichnet (Amonn, a.a.O.,. S. 21 N 20/21). Überdies wird das Betreibungsbegehren auch etwa als «acte de proc6dure du cr6ancier» bezeichnet (Gilligron, Poursuite pour dettes, fail-.
lite et concordat; 2, A. Lausanne 1988, S. 125). Dieser Charakter des Betreibungsrechtes verlangt somit bei der Lösung auftretender Probleme immer eine Berücksichtigung der — sich mitunter widersprechenden — Interessen Sämtlicher Beteiligten (Amonn, a.a.O., S. 21 N 22).
So will der Gläubiger beispielsweise die Betreibungsbegehren gemäss seiner Datenverarbeitungsweise vorlegen, um sich den ganzen Ablauf des Inkassos möglichst zu vereinfachen.
Das Betreibungsamt ist ebenso an einem reibungslosen Ablauf seines Betriebes interessiert, muss sich überdies noch an die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften halten. Dem Betreibungsbeamten muss mit der Einreichung eines Betreibungsbegehrens auch die Ernsthaftigkeit der Betreibungsabsicht kundgetan werden, und der Betreibende muss für ihn einwandfrei identifizierbar sein. Mit der Unterzeichnung des Betreibungsbegehrens werden beide Voraussetzungen erfüllt. Würde davon abgesehen, so müsste der Beitreibungsbeamte im Einzelfall jeweils entscheiden, ob er nun den Zahlungsbefehl ausstellen darf. Damit würde ihm aber eine Aufgabe und Verantwortung übertragen, die das Gesetz nicht vorsieht.
Der Betriebene kann sich zwar auf die Zustellung des Zahlungsbefehls mit Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) oder mit Beschwerde (Art. 17 SchKG) zur Wehr setzen. Dessen ungeachtet wird jedes Betreibungsbegehren entsprechend der Protokollpflicht des Betreibungsbeamten (Art. 8 Abs. 1 SchKG) im Eingangsregister und im Betreibungsbuch eingetragen (Art. 29 Abs 1 und Art. 30 Abs. 1 VBR). Jedermann, der ein Interesse nachweist, kann Einsicht in die Protokolle und Auszüge von diesen verlangen (Art. 8 Abs. 2 SchKG; BGE 115 III 83 ff.). Überdies ist es nicht unüblich, dass Private und Unternehmungen bei verschiedensten Gelegenheiten (z. B. zur Erlangung kantonaler Bewilligungen wie Wirtepatente und ähnliches) einen Auszug aus dem Betreibungsregister vorlegen müssen.
d. Die Einleitung einer Betreibung hängt einzig von der Wahrung verfahrensrechtlicher Vorschriften ab und erfolgt ohne jede Prüfung der geltend gemachten Forderung. Vergleicht man die geringen Anforderungen, die der Gläubiger für die Eröffnung der Betreibung erfüllen muss, mit den Folgen, die dem Betriebenen daraus erwachsen, ist es ersterem auch zuzumuten, mit seiner Unterschrift auf dem Betreibungsbegehren seine Absicht kundzutun und sich als der Betreibende zu erkennen zu geben.
Dem Betreibenden steht es überdies frei, einzig ein Begleitschreiben
— statt jedes Betreibungsbegehren — zu unterzeichnen, sofern die eingereichten Betreibungsbegehren daraus hinreichend identifizierbar sind. Auf diese Weise kann er sich die Einreichung von Betreibungsbegehren vereinfachen, ohne dass die Interessen des Betreibungsamtes oder des Betriebenen missachtet werden.
Damit ist der Rekurs gutzuheissen, womit die Verfügungen des Betreibungsamtes der Stadt X. vom 29. August 1991 samt der Gebührenrechnung in Rechtskraft erwachsen. (B 181/1992)
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AHV. Leistungsanspruch bei mehrfacher Staatsangehörigkeit
Urteil des EVG vom 28. Januar 1993 i. Sa. M. B.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 18 Abs. 2 AHVG. Besitzt eine Person, die AHV-Leistungen geltend macht, mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist zur Bestimmung ihrer
tatsächlichen Staatsangehörigkeit Art. 23 Abs. 2 IPRG analog an-
zuwenden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Hängt der Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinter-
lassenenrente von der Staatsangehörigkeit des Versicherten ab, so ist
diejenige massgebend, welche er im Zeitpunkt der Leistung der AHV-
Beiträge oder bei Entstehung des Rentenanspruchs besass. Besitzt der Versicherte mehrere Staatsangehörigkeiten, von welchen eine die schweizerische oder die eines Landes ist, welches mit der Schweiz ein
Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, wird stets die-
se als ausschlaggebende Staatsangehörigkeit betrachtet.
In casu hatte eine englische Staatsangehörige während drei Jah-
ren AHV-Beiträge geleistet. In der Folge erwarb sie die kanadische
Staatsangehörigkeit. Diese erweist sich als massgebendes Bürger-
recht beim Beginn eines möglichen Anspruchs auf eine AHV-Rente. Anwendung des mit Grossbritannien abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit.
M. B., geboren 1927, ist verheiratet und sowohl englische wie kanadische Staatsangehörige. Sie lebt in Kanada. Im März 1990 stellte sie ein Gesuch um Ausrichtung einer AHV-Rente. Sie führte an, sie habe in der Schweiz vom 1. November 1951 bis 31. Mai 1953 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Mit Verfügung vom 27. Juni 1990 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, da die Gesuchstellerin Kanadierin sei und kein Abkommen mit Kanada existiere. Auch die Voraussetzungen von Artikel 18 Absatz 2 AHVG für die Ausrichtung einer Rente seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
M. B. führte dagegen Beschwerde und berief sich auf ihre englische Staatsangehörigkeit. Mit Entscheid vom 24. Januar 1991 wies die erstinstanzliche Rekursbehörde die Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss Rechtsprechung sei nach dem Grundsatz der überwiegenden oder tatsächlichen Staatsangehörigkeit zu bestimmen, ob allenfalls ein zwischenstaatliches Abkommen über Soziale Sicherheit zur Anwendung gelange. Im vorliegenden Fall habe die Versicherte die kanadische Staats-
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angehörigkeit durch Heirat erworben, gleichzeitig besitze sie das englische Bürgerrecht. Da die Ehegatten in Kanada leben, sei die kanadische Staatsangehörigkeit als die überwiegende zu betrachten. Mangels eines Abkommens mit Kanada kämen die Bestimmungen des AHVG, insbesondere Art. 18 Abs, 2, zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin erfülle die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen aber nicht. Vorbehalten bleibe die Einreichung eines Gesuchs um Rückerstattung der an die schweizerische Versicherung geleisteten Beiträge. N
Dagegen erhob M. B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen deren Abweisung.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
1. Im vorliegenden Fall ist vorerst die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu bestimmen In bezug auf die 'Leistungen der schweizerischen Sozialversicherung wird die Ansprecherin nämlich nicht als Doppelbürgerin behandelt. Das EVG hat sich auch schon zu dieser Frage geäussert und festgehalten, dass im Falle eines Doppelbürgers mit Schweizer Bügerrecht der Grundsatz der überwiegenden oder tatsächlichen Staatsangehörigkeit anwendbar ist. Dabei muss in jedem Einzelfall die Intensität aller wesentlichen Beziehungen mit dem einen oder anderen Staat berücksichtigt werden (BGE 112V 93 = ZAK 1986 S. 640 Erw. 2b in fine). Infolgedessen ist zu prüfen, nach welchen Kriterien die tatsächliche Staatsangehörigkeit einer Person zu bestimmen ist, die wie die Beschwerdeführerin mehrere ausländische Bürgerrechte besitzt und die gestützt auf ein Abkommen, welches die Schweiz mit einem ausländischen Staat abgeschlossen hat und dessen Bürgerrecht sie besitzt, Leistungen gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung geltend macht.
Im Falle 17011 schweizerisch-ausländischen Doppelbürgern ist diese Prüfung unerlässlich, denn das Gesetz selbst unterscheidet — insbesondere im Bereich der AHV/ IV — zwischen Schweizern und Ausländern (siehe z.B. Art. 1 Abs. 1 Bst. c, Art. 2, 18 und 42bis AHVG oder Art. 6, 9 und 39 IVG). Auf die Bestimmung der tatsächlichen oder überwiegenden Staatsangehörigkeit kann dagegen verzichtet werden, wenn die betreffende Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt und solange sie nicht Angehörige eines Landes ist, mit welchem die Schweiz ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat. Sobald aber zwischen mindestens einem dieser Staaten und der Schweiz ein solches Abkommen besteht, muss die Frage der überwiegenden Staatsangehörigkeit geprüft werden, um eine Bevor-
180 AHI-Praxis 4-5/1993
zugung rein ausländischer gegenüber schweizerisch-auslendischen Dpppelbürgern zu vermeiden. •
Bei der Prüfung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit einer Person, die mehrere ausländische Bürgerrechte besitzt, sind gemäss BGE 112 V 89 (= ZAK 1986 S. 640) die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts analog anzuwenden. Artikel 23 Absatz 2 IPRG sieht vor: «Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist» (Grundsatz der sogenannten tatsächlichen Staatsangehörigkeit; siehe Knoepfler/ Schweizer, Preis de droit international prive suisse, Rz. 430, S. 145). Diese Lösung ist in der Doktrin nicht unbestritten (R-Y. Greber, La survenance de l'invalidit6 et la condition d'assurance, Cahiers genevois de la s6curit sociale, Nr. 3/4, 1988, insbes. S. 43 ff.). Die Kritik betrifft jedoch insbesondere deren Auswirkungen bei schweizerisch-ausländischen Doppelbürgern. Da im vorliegenden Fall aber ausschliesslich ausländische Bürgerrechte vorliegen, braucht diese Frage nicht näher geprüft zu werden.
2. Im vorliegenden Fall übte die Beschwerdeführerin in den Jahren 1951, 1952 und 1953 unter ihrem Mädchennamen in der Schweiz eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Damals besass sie nur das britische Bürgerrecht. Die kanadische Staatsangehörigkeit erwarb sie erst später, wahrscheinschlich 1956 im Anschluss an ihre Heirat mit einem kanadischen Staatsangehörigen.
Vorweg stellt sich die Frage nach dem für die Prüfung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit der Leistungsansprecherin massgeblichen Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass einzig die Zeit in Betracht zu ziehen sei, während welcher sie in der Schweiz gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe. Die Verwaltung und die Vorinstanz stellen demgegenüber ohne nähere Begründung auf den Zeitpunkt der Entstehung eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen ab. Im vorliegenden Fall wäre dies der Zeitpunkt, in welchem ein möglicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente entstanden ist. Dies entspricht der Verwaltungspraxis und insbesondere Rz 327 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL).
a. Die erste Variante (tatsächliche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Erfüllung der Beitragspflicht) lässt sich nicht nur vom Standpunkt der Rechtssicherheit aus rechtfertigen; für die Prüfung eines rechtlich zu ordnenden Tatbestandes ist grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Erfüllung
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geltenden Rechtsvorschriften abzustellen. Sie lässt sich auch vom Standpunkt der Voraussehbarkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften auf die jeweilige Situation rechtfertigen. Für die Beweisführung im Gerichtsverfahren ist die Kenntnis der massgeblichen Rechtsgrundlagen in der Tat unerlässlich (BGE 118 II 88).
Diese Lösung wird beispielsweise vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Bestimmung der massgeblichen Staatsangehörigkeit eines Arbeitnehmers nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, angewandt. ,.Nach dessen Rechtsprechung wird für die Bestimmung der Zugehörigkeit zu einem Mitgliedstaat auf den Zeitabschnitt der Arbeitsverrichtung, der Entrichtung der geschuldeten Beiträge und des Erwerbs der entsprechenden Ansprüche abgestellt (Entscheid i. Sa. B. vom 12.10.1978, Sig. 1978 S. 1924).
Diese Regelung erschwert allerdings die Aufgabe der für die Rentenfestsetzung zuständigen Verwaltungsorgane (siehe z.13. Gatala/ Bonnet,. Droit social europeen, S. 251, Art. 377 Nr. 13). Wie bereits festgestellt, bevorzugt deshalb die Verwaltungspraxis die zweite, in der Anwendung einfachere Variante (tatsächliche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der. Entstehung des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung bzw. im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Gesuchstellung).
b. Die Alternative bietet sich allerdings nicht immer auf So klare Weise an wie im vorliegenden Fall. Es sind komplexere Situationen denkbar, bei' denen nicht nur die Staatsangehörigkeit des Versicherten im einen oder andern Zeitpunkt zu prüfen ist, sondern auch die Frage, ob ein Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Staat (oder den Staaten).besteht, welchem der Betroffene angehört oder angehört hat.
So könnte sich eine Lösung, die sich für einen Doppelbürger als günstig erweist, in einem anderen Fall zum Nachteil eines Versicherten auswirken. Würde beispielsweise im vorliegenden Fall auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entrichtung der AHV-Beiträge abgestellt, wäre dies zu ihrem Vorteil, weil dann das schweizerisch-britische Abkommen über Soziale Sicherheit zur Anwendung gelangen würde. Mit Kanada besteht kein solches Abkommen. In der umgekehrten Situation (kanadische Staatsangehörigkeit während der Entrichtung der AHV-Beiträge, britische im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches) könnte sie keine Rentenleistung beanspruchen. Dagegen würde ihr in
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diesem Falle nach den Weisungen des BSV grundsätzlich eine Rentenanspruch zustehen.
Denkbar ist auch, dass ein Rentenansprecher während des Zeitraumes, in dem er Beiträge an die Sozialversicherung geleistet hat, die Staatsangehörigkeit wechselt oder Doppelbürger wird. In diesem Fall könnte die Anwendung des Grundsatzes, wonach für die Bestimmung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit auf den Zeitpunkt der Beitragsentrichtung abzustellen ist, gewisse Schwierigkeiten hervorrufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine der Staatsangehörigkeiten diejenige eines Landes ist, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
c. Um sowohl dem Erfordernis der Rechtssicherheit als auch den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen, ist es daher angebracht, für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit eines Versicherten wahlweise entweder auf den Zeitpunkt der Entrichtung der AHV-Beiträge oder auf denjenigen der Entstehung eines Rentenanspruchs abzustellen. Für die Begründung eines Anspruchs auf eine ordentliche Altersrente genügt somit, dass der Versicherte in einem dieser beiden Zeiträume die schweizerische Staats: angehörigkeit oder jene eines Staates, mit. welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, besitzt oder besessen hat, sofern er während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet hat (Art. 29 Abs. 1 A1-1VG). Dieselbe Regel gilt fi,ir die Hinterlassenenrenten.
Dieses Vorgehen vereinfacht die Bestimmung des anwendbaren Rechts und macht mindestens für die AHV die •Unterseidung, die durch den Grundsatz der tatsächlichen Staatsangehörigkeit hervorgerufen wird, praktisch bedeutungslos. Tatsächlich wird dieser Grundsatz nur noch auf einen Doppelbürger Anwendung finden, der weder das schweizerische Bürgerrecht noch dasjenige eines Staates, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, besitzt bzw. besessen hat. In diesem Falle gelangt jedoch Art. 18 Abs 2(1. Satz) AHVG unabhängig von der Staatsangehörigkeit zur Anwendung.
Hängt der Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente von der Staatsangehörigkeit des Versicherten ab, ist somit die Staatsangehörigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Entrichtung der AHV-Beiträge oder bei der Entstehung des Rentenanspruchs massgebend. Gehört der Versicherte mehreren Staaten an, davon der Schweiz oder einem Land, welches mit der Schweiz ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, so wird stets diese als ausschlaggebende Staatsangehörigkeit betrachtet.
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d. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Rentengesuch ist deshalb in Anwendung des am 21. Februar 1968 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abgeschlossenen und am 1. April 1969 in Kraft getretenen Abkommens über Soziale Sicherheit zu prüfen. Dieses Abkommen ist zwar erst nach der Zeit abgeschlossen worden, während welcher die Beschwerdeführerin sich in 'der Schweiz aufgehalten und AHV-Beiträge entrichtet hatte (1951-1953). Darüber hinaus bestand zu jener Zeit zwischen den beiden Staaten keinerlei Vereinbarung über Soziale Sicherheit; denn das erste am 16. Januar 1953 abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien trat erst am 1. Juni 1954 in Kraft (AS 1954 S. 999). Dies ist allerdings nicht von Bedeutung, da Art. 24 Abs. 3 des heute gültigen Abkommens von 1968 die Anrechnung der von einer Person » vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens. zurückgelegten Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach diesem Abkommen vorsieht. Eine ähnliche Vorschrift war schon in Art. 21 Ziff. 4 des Abkommens von 1953 enthalten, wonach Beiträge, welche Angehörige der beiden Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens bezahlt haben, bei der Festsetzung ihrer Ansprüche gemäss den Bestimmungen des Abkomm,ens angerechnet worden sind.
3. Ausländer und ihre nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Hinterlassenen sind nach Artikel 18 Absatz 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens zehn vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.
Nach dem Abkommen mit Grossbritannien entsteht der Anspruch britischer Staatsangehöriger auf eine ordentliche Rente der schweizerischen AHV nach einer Beitragsdauer von einem Jahr. Die Rente, die nach den gleichen Grundsätzen wie jene für einen Schweizer Bürger berechnet wird, kann in jeden beliebigen Wohnsitzstaat ausbezahlt werden (eine Rückvergütung der Beiträge ist hingegen ausgeschlossen; Art. 3 verankert den Grundsatz der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien). Da im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin während mehr als einem Jahr AHV-Beiträge geleistet hat, erfüllt sie die erwähnten Anspruchsvoraussetzungen, weshalb ihr ein Anspruch auf eine Altersrente zu gewähren ist.
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Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen
Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis
Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichti- EDMZ
gung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge SR 831.435.2 (VGBV), Änderung vom 7. Juni 1993 Fr. —.30
Verordnung über die Beaufsichtigung und die EDMZ
Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1); SR 831.435.1 Änderung vom 20. August 1993 Fr. —.30
Informationsschrift «Wissenswertes für die Frau über Ausgleichskassen den Leistungsbereich der AHV/IV», 1.07, d/f/i
gültig ab 1. Januar 1993
Merkblatt «AHV/IV/EO-Beitragsmarken», Ausgleichskassen gültig ab 1. Januar 1993 2.02, d/f/i
Merkblatt «Abgabe von Hörgeräten durch die Ausgleichskassen Invalidenversicherung», gültig ab 1. Januar 1993 4.08, d/f/i
Merkblatt «Anschlusspflicht an eine Vorsorge- Ausgleichskassen einrichtung gemäss BVG», gültig ab 1. Januar 1993 9.02, d/f/i
AHV/IV-Merkblatt «Österreichische Staats- Ausgleichskassen angehörige», gültig ab 1. Januar 1993 A, dfi
AHV/IV-Merkblatt «Luxemburgische Staats- Ausgleichskassen angehörige», gültig ab 1. Januar 1993 L, dfi
* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern
Ausgleichskassen: Adressen auf den letzten Seiten der offiziellen Telefonbücher
«Soziale Sicherheit» (CHSS) — die Zweimonatsschrift des Bundesamtes für Sozialversicherung
Die seit Februar 1993 vom BSV herausgegebene Zeitschrift «Soziale Sicherheit» informiert aus erster Hand über Entwicklungen und Tendenzen in allen Zweigen der schweizerischen Sozialversicherung.
Sie erscheint jeweils gegen Ende der geraden Monate in einer deutschen und einer französischen Ausgabe. Die bisherigen vier Nummern behandelten im Schwerpunkt die folgenden Themen:
Nr. 1/93 Die Reform der Krankenversicherung
Nr. 2/93 Die soziale Sicherung der Arbeitslosen
Nr. 3/93 Das Splitting-Modell des Nationalrates für die AHV Nr. 4/93 Die berufliche Vorsorge im Vorfeld der BVG-Revision
Einzelne Hefte können bei der Redaktion der CHSS im Bundesamt für Sozialversicherung nachverlangt werden (die deutsche Ausgabe der Nr. 1 ist jedoch schon vergriffen).
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SSV / Bundesamt für Sozialversicherung cAS / Office fdiral des assurances sociales
Ufficio federale delle assicurazioni social jFAS / Uffizi federal da las assicuranzas socialas
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AHV: Neue Rechtsprechung zum Sonderbeitrag185
IV: Gestaltung von Verfügungen für IV-Stellen189
AHV: Abtretung der Renten von EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons192
BV: Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten192
AHV/IV/EO: Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, den EL und der E0193
Kurzchronik215
Mutationen bei den Durchführungsorganen215
Personelles216
AHV: Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 13. Mai 1993 i. Sa. P. AG.217
AHV: Sonderbeitrag Urteil des EVG vom 28. April 1993 i. Sa. B. B., M. B. und L. B.221
Urteil des EVG vom 17. Mai 1993 i. Sa. C. S.232
Urteil des EVG vom 17. Mai 1993 i. Sa. V. Z.239
Urteil des EVG vom 17. Mai 1993 i. Sa. F. F.242
AHV: Beitragsfestsetzung Urteil des EVG vorn 15. Juli 1993 i. Sa. B.R.247
EL: Berechnungsgrundlagen Urteil des EVG vom 25. Mai 1993 i. Sa. A. U.250
Inhaltsverzeichnis 1993 des Teils «Praxis» der AHI-Praxis 1993255
AHI-Praxis 6/1993 - November 1993
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AHV/IV/E0
Neue Rechtsprechung zum Sonderbeitrag
In der vorliegenden Ausgabe der AHI-Praxis sind vier Urteile des EVG aus den Monaten April und Mai dieses Jahres abgedruckt, welche allesamt grundsätzliche Aspekte zum Sonderbeitrag beinhalten (s. Seiten 221 bis 246).
Gesetzmässigkeit des Sonderbeitrages
Im Urteil B.B. und Kons. bestätigte das EVG erneut die Gesetzmässigkeit der seit 1984 geltenden Verordnungsregelung über den Sonderbeitrag (Art. 23bi' und 23ter AHVV). Dies ist unter zwei Gesichtspunkten erwähnenswert: Von, Sonderbeitragspflichtigen wird immer wieder geltend gemacht, der beitragsbelastete Liquidationsgewinn stelle nicht das wirtschaftliche Ergebnis der Erwerbstätigkeit dar, sondern sei auf inflations- oder konjunkturbedingte Wertsteigerungen zurückzuführen, welche nicht der Beitragspflicht unterlägen. Diese Ansicht verwirft das Gericht, wenn es festhält, auch derartige Gewinne beruhten letztlich auf einer geschäftlichen Tätigkeit, z.B. als Resultat geschickter Anlage, und liessen sich nicht speziell ausnehmen. Diese Aussage gewinnt dann an Gewicht, wenn die Veräusserung des Betriebes längere Zeit nach der Einstellung der Geschäftstätigkeit vorgenommen wird. Ausserdem sieht das EVG in der unterschiedlichen Behandlung von buchführungspflichtigen und nichtbuchführungspflichtigen Unternehmen keinen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, obschon nur die ersten sonderbeitragspflichtig sind. Mit dem ab 1. Januar 1995 in Kraft tretenden neuen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wird allerdings auch die AHV die Privilegierung der nichtbuchführungspflichtigen natürlichen Personen bezüglich der Belastung von Liquidationsgewinnen aufgeben.
Berechnung des Sonderbeitrages
a) Nach Art. 23bis Abs. 3 AHVV kann für die Berechnung des Sonderbeitrages kein Zinsabzug gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG vorgenommen werden. Mit der einleuchtenden Begründung, dass mit der Liquidation gar kein Geschäftsvermögen mehr vorhanden ist, bestätigte das EVG die Rechtmässigkeit der bundesrätlichen Verordnung und entschied damit einen immer wieder aufgetauchten Streitpunkt verbindlich (Urteil B. B. und Kons.).
b) Für die Berechnung ist gemäss Art. 23ter Abs. 2 Bst. b AHVV abzustellen auf die Zahl der Jahre, während welcher die Erwerbstätigkeit aus-
AHI-Praxis 6/1993 185
geübt wurde. Falls nun die Erben einen vom bisherigen Inhaber geführten Betrieb nach dessen Tod weiterführten, stellte sich immer wieder die Frage, ob die Erben bei der Anzahl der massgebenden Jahre nicht auch jene des Erblassers sollten mitanrechnen können. Dies verneinte das EVG im Urteil B.B. und Kons. mit Blick auf die den Betrieb weiterführende Witwe. Nur diejenigen Jahre könnten angerechnet werden, die von einem Selbständigerwerbenden auf dem aus eigener Geschäftstätigkeit erzielten Kapitalgewinn geschuldet sind, während sich der Sonderbeitragsschuldner, der den Kapitalgewinn nicht aus eigener selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, nicht auf die zitierten Berechnungsregeln berufen kann. Diese Aussage ist insbesondere aus durchführungstechnischen Gründen sehr zu begrüssen.
3. Vorgehen bei drohender Verjährung
Es kommt leider immer wieder vor, dass eine Ausgleichskasse erst dann von einem Liquidationsgewinn erfährt, wenn die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG bereits abgelaufen ist. Hier könnte die 10. AHV-Revision Abhilfe schaffen: Danach würde die Frist erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Jahressteuer rechtskräftig wurde, zu Ende gehen (BB11990 II 83 f. u. 152). Probleme ergeben sich ebenso häufig dort, wo eine Ausgleichskasse im internen Meldeverfahren zwar von einem zu erwartenden Liquidationsgewinn Kenntnis erhält, innerhalb der AHV-rechtlichen Verjährungsfrist die Jahressteuer jedoch nicht rechtskräftig wird und die Ausgleichskasse somit auch keine Steuermeldung erhält. In dieser Situation bestätigt das EVG im Urteil F. F. nun die Praxis, dass bei drohender Verjährung die Ausgleichskasse den Liquidationsgewinn einschätzen und den Sonderbeitrag provisorisch verfügen kann. Trifft die Steuermeldung später ein, ist aufgrund von Art. 25 Abs. 5 AHVV eine definitive Verfügung zu erlassen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis das Einkommen nicht zu tief einzuschätzen ist, da in der definitiven Verfügung keine höheren als die fristgemäss geltend gemachten Beiträge einverlangt werden dürfen (ZAK 1992S. 314 Erw. 4a). Andererseits dürfen die Ausgleichskassen keine Phantasiezahlen verfügen, kann doch der Sonderbeitragspflichtige auch gegenüber provisorischen Veranlagungen einwenden, sie beruhten auf offensichtlich unhaltbaren Grundlagen. Schliesslich hält das Gericht im erwähnten Urteil fest, dass zur Wahrung des Rechtsschutzes eine definitive Beitragsverfügung auch dann zu erlassen ist, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung auf dem gleich hohen Liquidationsgewinn beruht wie die provisorische Steuermeldung und sie folglich weder Nachforderung noch Rückerstattung zur Folge hat.
186 AHI-Praxis 6/1993
4. Verbindlichkeit der Steuermeldungen
In den Urteilen C. S. und V. Z. kommt das EVG zum Schluss, dass keine Bindung der AHV an die Steuermeldung bestehe, insoweit es um den Entscheid geht, ob ein Unternehmen buchführungspflichtig war oder nicht, ob Geschäftsvermögen oder Privatvermögen veräussert wurde oder wann der Liquidationsgewinn erzielt wurde.
Wie sich dem Urteil C. S. entnehmen lässt, hatte das BSV in dieser Frage eine andere Auffassung vertreten. Es hatte sich dabei im wesentlichen von der bisherigen Rechtsprechung leiten lassen sowie von der Überlegung, dass auch steuerseitig keine Jahressteuer erhoben werden kann, wenn entweder das Unternehmen nicht buchführungspflichtig war oder der Versicherte Privatvermögen veräusserte. Deshalb nimmt Art. 23bis AHVV denn auch ausdrücklich auf Art. 43 BdBSt Bezug; dies ergibt sich zugegebenermassen nicht eindeutig aus den Ausführungen des BSV in ZAK 1983 S. 302 ff., war uns aber aus den Vorbereitungsarbeiten zu Art. 23bi' AHVV bekannt. Nach dem Urteil des EVG hat das BSV indessen die Sachlage verkannt, welche Beurteilung angesichts der höchstinstanzlichen Autorität des zuständigen Gerichts die massgebende Erkenntnis ist. Gestattet seien uns bloss noch zwei Fragen:
Wenn die Steuerbehörden die Voraussetzungen für die Besteuerung eines Liquidationsgewinnes bejahen, ist dies für die AHV nicht mehr verbindlich. Der umgekehrte Fall, dass die AHV dieselben Voraussetzungen entgegen den Steuerbehörden bejaht und trotz unterlassener Besteuerung nach Art. 43 BdBSt einen Sonderbeitrag erhebt, ist jedoch nicht möglich. Mangels eines eigenen Verwaltungsapparates können die AHV-Behörden nämlich nie Liquidationsgewinne ermitteln, auf denen keine Steuern erhoben wurden. Ist das nicht eine einseitige Abkoppelung der AHV?
Dem Sonderbeitrag unterliegen nur Liquidationsgewinne, auf denen eine Jahressteuer nach Art. 43 BdBSt erhoben wurde. Das EVG begründet seine neue Rechtsprechung im wesentlichen mit der Befürchtung, die Steuermeldung könnte auf einer kantonalen Steuerveranlagung beruhen, wo keine Buchführungspflicht erforderlich ist. Dies hiesse aber konsequent zu Ende gedacht das Ende der Verbindlichkeit der Steuermeldung an sich, auch in betraglicher Hinsicht. Kann nicht jede Meldung versehentlich auf einer kantonalen Veranlagung beruhen?
Was die Aufhebung der Verbindlichkeit betreffend den Realisierungszeitpunkt betrifft (die im Urteil B. B. übrigens noch bejaht wurde), so werden damit zweifellos zahllose Streitigkeiten heraufbeschworen, ist doch —
wie oben bereits angetönt — die Verjährung in der MTV strenger geregelt als im Steuerrecht.
Versöhnlich mag immerhin stimmen, dass nach den Ausführungen des EVG nähere Abklärungen durch die Ausgleichskassen nur dann angezeigt sind, wenn «ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit» der Steuermeldung bestehen, und dass die Ausgleichskassen über den nötigen Raum verfügen müssten, «um offensichtlichen Mängeln Rechnung zu tragen». Sollte sich der Entscheid der Steuerbehörden betreffend Buchführungspflicht, Abgrenzung Geschäfts-/Privatvermögen und Realisierungszeitpunkt als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erweiSen, ist eine unumstössliche Bindung tatsächlich fragwürdig. Ein Abweichen von der Steuermeldung kann sich in einem solchen Fall aufdrängen. Beim gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung scheint es allerdings offen, wie qualifiziert unrichtig die Beurteilung durch die Steuerbehörden sein muss, damit diese für die AHV nicht verbindlich ist. Ungelöst ist auch die Frage, inwieweit diese Abklärungen von Amtes wegen zu machen sind bzw. inwieweit dem Versicherten eine Beweisführungslast obliegt.
Solange diese Fragen nicht endgültig beantwortet sind, empfehlen wir den Ausgleichskassen, derartige Abklärungen nur vorzunehmen, wenn der Versicherte seine Buchführungspflicht, das Vorliegen von Geschäftsvermögen oder den Realisierungszeitpunkt ausdrücklich bestreitet oder der Kasse sonstwie Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Beurteilung durch die Steuerbehörden vorliegen. Sollten sich Abklärungen aufdrängen, wenden sich die Ausgleichskassen am besten an die Steuerbehörde und ersuchen diese um eine Begründung, weshalb sie ihren Entscheid so'und nicht anders gefällt hatte. Die schriftliche Auskunft der Steuerbehörde ist einem urteilenden Gericht zugänglich zu machen. Abgesehen vom wohl sehr seltenen Fall, da eine Steuerbehörde einen eigenen Fehler einsieht und die Steuerveranlagung in Revision oder in Wiedererwägung ziehen müsste, wird sie das Vorliegen der Buchführungspflicht und des veräusserten Geschäftsvermögens regelmässig bejahen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Gerichte in Kenntnis der Überlegungen der Steuerbehörden leichthin anders entscheiden werden. In dieser Hinsicht dürfte die neueste Rechtsprechung letztlich kaum zu andern Ergebnissen führen als die bisherige — mit einem Unterschied natürlich: einem erheblich höheren administrativen Aufwand.
188 AHI-Praxis 6/1993
Gestaltung von Verfügungen für IV-Stellen
Mit dem Inkrafttreten der 3. IV-Revision per 1. Januar 1992 wurden grundsätzlich die IV-Stellen — in Zusammenarbeit mit den Organen der AHV — mit dem Vollzug der Invalidenversicherung beauftragt. Nach den geltenden Bestimmungen sind für den Erlass von Verfügungen über die Renten und Hilflosenentschädigungen der IV die IV-Stellen zuständig. In der Regel erteilen die Ausgleichskassen die Verfügungen und leiten diese zum Versand an die IV-Stellen weiter (Kreisschreiben über die Auswirkungen der 3. IV-Revision; Rz 1146.1 RWL). Das BSV hat nun verschiedentlich festgestellt, dass solche Verfügungen den Anforderungen an die Begründungspflicht (ZAK 1990 S. 394) nicht immer genügend Rechnung tragen.
Mit Nachtrag 3 zur Wegleitung über die Renten wurden die Formvorschriften für die Verfügungen weitgehend liberalisiert (Rz 1148 ff. RWL). Auch nach der 3. IV-Revision soll diese Möglichkeit der freien Gestaltung für die Ausgleichskassen beibehalten werden. Hinsichtlich des Inhalts der Verfügung bestehen aber gewisse Anforderungen, die grundsätzlich eingehalten werden müssen. Aus diesem Grund wurde nun eine Checkliste mit den minimalsten ,Anforderungen erstellt, welche den Bestimmungen der Wegleitung über die Renten (RWL) entsprechen.
Die vorliegenden Richtlinien sollen aufzeigen, was eine Verfügung enthalten muss. Da.die Rentenverfügung hauptsächlich zur Orientierung der rentenberechtigten Person über ihren Leistungsanspruch, die möglichen Rechtsmittel und ihre Meldepflicht dient, sollten nach Möglichkeit keine Codes auf der Verfügung verwendet werden.
Im weitern sei darauf hingewiesen, dass bei IV-Renten eine Kopie der Verfügung nach Rz 1240 RWL lediglich der •
Person oder Behörde, die gemäss Art. 67 Abs. 1 AHVV bzw. Art. 66 IVV den Leistungsanspruch geltend gemacht hat,
der Ausgleichskasse
dem Träger der obligatorischen Unfall- oder Militärversicherung, sofern diese Leistungen erbracht haben, sowie
den Steuerbehörden
zuzustellen ist. Weiteren interessierten Stellen ist eine Kopie der Verfügung indessen nur auf deren Begehren und nach Massgebe des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akteneinsicht zuzustellen. Somit zählen weder Arbeitgeber, Fürsorgebehörden, Haftpflichtversicherer, Vorsorgeeinrichtungen noch Krankenversicherer zum Kreis jener Stellen, die von Amtes wegen eite Kopie der Verfügung erhalten.
AHI7Praxis 6/1993 189
ri) Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) Assurance invaliditä fädärale (Al) Assicurazione federale per l'invaliditä (Al)
0 1V-Stelle Bern, Monbijoustr. 120, 3001 Bern
0Frau
Verfügung vom 26. Juli 1993 Hanni Muster
0 Austrasse 6 3084 Wabern
0 mit Wirkung ab 1. November 19920
ab 1.11.92 ab 1.1.93 AHV-Nr., Name ordentliche, ganze einfache IV-Rente 12601429
674.45.682.111 Muster, Hanni ordentliche, ganze Kinderrente 504572
674.80.501.113 Muster, Renate Die Leistung wird in den ersten.20 Tagen des Monats ausbezahlt 17642001
durch Ausgleichskasse des Kantons Bem 30-19888-5
0 Postcheckamt Bem
Nydeggasse 13
3011 Bern Hanni Muster
3084 Wabem
0Anrechnung der Erwerbseinkommen von Hanni Muster
' - Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 33840.--
- Beitragsdauer (Jahre/Monate) 15.00
- Rentenskala 44 (Vollrente)
Feststellung der IV-Stelle des Kantons Bern
Grad der Invalidität 70%
Für verheiratete Frauen ist bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. In Ihrem Fall war die Berücksichtigung der Einkommen bis zur Heirat für Sie vorteilhafter als über die ganze Versicherungsdauer.
Mit freundlichen Grüssen IV-Stelle Bem
0Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung und Hinweise auf die Meldepflicht auf der
Rückseite!
190 AHI-Praxis 6/1993
Inhalt der Verfügung
Offizieller Kopf
(der Aufdruck des Schweizerkreuzes ist nicht zwingend)
Name und Adresse der verfügenden IV-Stelle
(die rentenfestsetzende Ausgleichskasse als Absender ist nicht zulässig)
Die Verfügung muss als solche gekennzeichnet sein
Datum der Verfügung
Name und Adresse des Empfängers des Originals der Verfügung
Datum des Anspruchsbeginns bzw. Anspruchsende
Angabe, dass es sich um
Leistung der IV,
ordentliche' oder ausserordentliche Rente bzw. Hilflosenentschädigung und um
ganze, halbe oder Viertels-Rente handelt
(als Beschrieb der Leistungsart ist die gesetzliche Bezeichnung zu ver- • wenden)
Name und Vorname des Berechtigten, Versichertennummer
Für welche Periode (Jahrzahl) die Leistung ausgerichtet wird (Bezeichnungen wie laufende bzw. erloschene Periode, alte bzw. neue Leistung usw. sind nicht zulässig)
Name und Adresse der auszahlenden Ausgleichskasse oder des Arbeitgebers (lediglich die Angabe der Nummer der Ausgleichskasse ist nicht zulässig)
Zahladresse
Bei ordentlichen Renten
— Name der Versicherten, deren Einkommen angerechnet wurden massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
massgebende Beitragsdauer
anwendbare Rentenskala
(wird eine ausserordentliche Rente als Minimalgarantie ausgerichtet, sind diel3erechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente immer aufzuführen)
Grad der Invalidität bzw. Hilflosigkeit
(Angabe des Bruchteils der Invalidität ist nicht zulässig)
Hinweis auf Rechtsmittelbelehrung tind Meldepflicht auf 1. Seite
Abtretung der Renten von EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons
(Hinweis zu Rz 1431.1 und 1444.1 RWL)
Die Ausgleichskasse des Kantons Genf wird künftig ebenfalls in der Lage sein, Renten von EL-Bezügern abzurufen.
Die Ausgleichskassen, die bisher von einer Abtretung ihrer Renten in EL-Fällen an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abgese— hen haben, die aber inskünftig ebenfalls der Abtretung zustimmen möchten, sind gebeten, dies dem BSV, Abteilung AHV/EO/EL, Sektion Renten, bis Ende Dezember 1993 mitzuteilen.
Berufliche Vorsorge
Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den 1.1.1994
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren, und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1.1.1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. Das heisst, dass die nachfolgenden Anpassungen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der AHV-Renten vorzunehmensind.
Auf den 1. Januar 1994 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst wer-
den, die im Laufe des Jahres 1990 zum ersten Mal ausgerichtetwurden. Der
Anpassungssatz für diese Renten beträgt 13,1%. Für die anderen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten ist auf den 1. Januar 1994 keine Anpassung vorzunehmen, da auf diesen Zeitpunkt keine Anpassung der Renten der AHV erfolgt.
Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der. Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als diesder Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist.
Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Den'Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.
192 AHI-Praxis 6/1993
AHV/IV/E0
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, den Ergänzungsleistungen und der Erwerbsersatzordnung
Obschon auf Anfang 1994 infolge der geringen Teuerung die Renten der AHV und IV nicht angepasst werden, sind doch einige Änderungen im Bereich der AHV/IV/E0-Beiträge sowie bei den Leistungen der EO (die seit 1991 nicht mehr erhöht wurden) erforderlich.
Der Bundesrat hat daher am 27. September 1993 die folgenden Verordnungen erlassen bzw. geändert:
Verordnung 94 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent-
wicklung bei der AHV/IV
Hiermit wird einzig die obere Grenze der sinkenden Skala für Selbständigerwerbende auf 45 200 Franken erhöht (die untere Grenze bleibt bei 7200 Fr.).
Verordnung 94 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung
Die Entschädigungen werden an einen Stand des BIGA-Lohnindexes von 1856 Punkten angepasst, was einer angenommenen Lohnentwicklung im Jahre 1993 von 2,6 Prozent entspricht..
Änderung der Verordnung über die AHV (AHVV)
Hier werden vor allem die Voraussetzungen für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei geschiedenen Frauen präzisiert. Die Ausgleichskassen sind darüber mit Kreisschreiben des BSV vom 29. September ausführlich instruiert worden. Für die Versicherten. wird ab November ein Merkblatt bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich sein (Bestell-Nr. 318.274.03). Zudem wird die BSV-Zeitschrift «Soziale Sicherheit» in ihrer Nr. 6 über die Erziehungsgutschriften informieren.
Daneben wird mit dieser Verordnungsänderung der Zinssatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals der Selbständigerwerbenden von 6,5 auf 7 Prozent erhöht und die sinkende Beitragsskala an die erhöhte Obergrenze angepasst.
Änderung der Verordnung über die IV (IVV).
Zwei Änderungen bezwecken administrative Vereinfachungen im Bereich der Vergütung von Unterkunft und Verpflegung während der Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen (es wird neu ein fester Betrag nach den Ansätzen in Art. 90 Abs. 4 IVV ausgerichtet) sowie beim kleinen Taggeld für minderjährige Versicherte, das nicht mehr nach,Ausbildungsjahren abgestuft wird.
Änderung der Verordnung zur EO (EDV)
Damit wird im wesentlichen nur — wie in der AHV und IV — die Abstufung der sinkenden Beitragsskala an die Erhöhung des oberen Grenzbetrages angepasst.
Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV)
Mit einer Änderung von Artikel 22 ELV wird der Rechtsprechung des EVG bezüglich der Nachzahlung von EL Rechnung getragen. Bei der zweiten Änderung handelt es sich um die Gewährleistung des reibungloseren Ablaufs bei der Festsetzung der Bundesbeiträge an die EL.
Die Verordnungen im Wortlaut
Im Sinne einer umfassenden Information und Dokumentation geben wir nachfolgend die genannten Erlasse im Wortlaut und ergänzt mit Erläuterungen wieder.
Verordnung 94 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV
vom 27. September 1993
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9bis des Bundesgesetzes über die Alters- 'und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Artikel 3 des Bundesgesetzes über 'die Invalidenversicherung (IVG) und Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG)
verordnet:
1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, derer' Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: obere Grenze nach deri Artikeln 6 und 8 AHVG auf • Fr. 45200.— untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf. Fr. 7200.— •
194 AHI-Praxis 6/1993
Art. 2 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
1 Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 7190 Franken festgesetzt.
2 Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 299 Franken im Jahr fstgesetzt. '
Abschnitt: Invalidenversicherung
Art. 3
Der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen nach Artikel 3 IVG wird auf 43 Franken im Jahr festgesetzt.
Abschnitt: Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz
Art. 4
Der nach Artikel 27 Absatz 2 EOG höchstzulässige Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige wird auf 18 Franken im Jahr festgesetzt.
Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung 92 vom 21. August 1991 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1: Januar 1994 in Kraft.
Erläuterungen zu der Verordnung 94 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHVAV
Zu Artikel 1 (Anpassung der sinkenden Beitragsskala)
Artikel 9b1s AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Grenzen der sinkeriden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber. (z.B. freiwillig versicherte Auslandschweizer) dem Rentenindex anzupassen. Dabei kann eine Anpassung der unteren Grenze jeweils nur zusammen mit einer Erhöhung des Mindestbeitrages in Betracht gezogen werden, da sonst Verzerrungen im Beitragssystem entstünden. Eine solche Erhöhung -hat 1992 stattgefunden, doch soll angesichts der verhältnismässig geringen in Frage stehenden Beträge für 1994 darauf verzichtet werden, wie dies der Bundesrat schon bei früheren Gelegenheiten getan hat. Weil mit der «Verordnung 94» die «Verordnung 92» aufgehoben wird, ist in Buchstabe b die bereits geltende untere 'Grenze von 7200 Franken erneut genannt.
Hingegen soll wie bei allen bisherigen Rentenanpassungen die obere Grenze so erhöht werden, dass sie wiederum dem gerundeten vierfachen Jahresbetrag der vollen einfachen Mindestrente (Fr. 11280.— x 4 = 45120.— oder aufgerundet Fr. 45200.—) entspricht. Obschon die einfache Altersrente bereits auf den 1. Januar 1993 auf 940 Franken heraufgesetzt wurde, wird die Anpassung der oberen Grenze der sinkenden Skala an diesen Schlüsselwert erst auf den 1. Januar 1994 vorgenommen, weil zu diesem Zeitpunkt eine neue zweijährige Beitragsperiode für Selbständigerwerbende beginnt.
Zu Artikel 2
(Mindestbeitrag für.Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige)
Mit der 9. AHV-Revision wurde der Mindestbeitrag in ein bestimmtes Verhältnis zum Rentenniveau gebracht. Mit der lückenlosen Entrichtung dieses Beitrages sichert sich der Versicherte nämlich den Anspruch auf eine Mindestrente, sei es als Betagter, als Invalider oder zugunsten von Hinterlassenen. Aus administrativen Gründen ist es grundsätzlich angezeigt, den Mindestbeitrag wenn möglich nicht bei jeder Rentenanpassung, sondern nur in grösseren Abständen und jeweils auf den Beginn einer neuen zweijährigen Beitragsperiode zu ändern. Der Mindestbeitrag wurde letztmals per 1.1.1992 erhöht und soll 1994 unverändert bleiben. Die Bestimmungen wurden unverändert aus der «Verordnung 92» übernommen.
Zu Artikel 3 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die IV)
Die Bestimmung wurde unverändert aus der «Verordnung 92» übernommen, um zu erreichen, dass alle ab dem 1. Januar 1994 geltenden Anpassungen im gleichen Erlass enthalten sind und die «Verordnung 92» aufgehoben werden kann. .
Zu Artikel 4 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die EO) -
Auch diese Bestimmung wurde unverändert aus der «Verordnung 92» übernommen. Siehe die Erläuterungen zu Artikel 3.
Zu Artikel 5 (Aufhebung bisherigen Rechts)
Während die «Verordnung 93» <welche die Leistungswerte zum Inhalt hat, weiterhin in Kraft bleibt, wird die «Verordnung 92» , soweit diese noch Gültigkeit hatte, aufgehoben. Dabei ist es selbstverständlich, dass die während der Geltungsdauer einer Verordnung eingetretenen Tatsachen weiterhin nach deren Normen beurteilt werden, selbst wenn sie inzwischen aufgehoben wurde.
196 AHI-Praxis 6/1993
Verordnung 94 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung
vom 27. September 1993
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 16a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EGG),
verordnet:
Art. I Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG wird auf 205 Franken im Tag erhöht.
Art. 2 Neue Entschädigungsansätze
für die einzelnen Entschädiguhgen gelten die folgenden Tagesansätze:
Mindestbetrag Höchstbetrag bzw.
fester Betrag • Fr. Fr.
Haushaltungsentschädigting (Art. 9 Abs. 1) 52.- 154.-
Entschädigung für Alleinstehende (Art. 9.Abs. 2) 31.- 93.-
Haushaltungsentschädigung
während Beförderungsdiensten (Art. 11) 103.— 154.- Entschädigung für Alleinstehende
während Beförderungsdiensten (Art. 11) 62.— 93.- Kinderzulage (Art. 13) 19.-
Unterstützungszulage (Art. 14)
— für die erste unterstütite Person 37.-
— für jede weitere unterstützte Person 19.-
Betriebszulage (Art. 15) 56.-
Mindestgarantie (Art. 16 Abs. 2) 90.—/141.—
Art. 3 Indexstand
Der neue Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht einem Stand von 1856 Punkten des BIGA-Lohnindexes (Juni 1939 = 100).
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung 91 vom 27. Juni 1990 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung 94 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung
Zu Artikel 1 (Höchstbetrag der Gesamtentschädigung)
Ähnlich wie der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente in der
AHV bildet in der Erwerbsersatzordnung (E0) der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung den Ausgangswert für die Berechnung aller Fix- und Grenzbeträge. Nach Artikel 16a Absatz 2 EOG kann 'der Bundesrat «... frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für dieletzte Festzsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat». Die letzte Anpassung fand am 1. Januar 1991 statt. Der geltende Höchstbetrag von 180 Franken entspricht dem BIGA-Lohnindex von 1629 Punkten (Artikel 3.Verordnung 91).
Die Erhöhung des Höchstbetrages um 13,9 Prozent auf 205 Franken entspricht einem Stand von 1856 Punkten des BIGA-Lohnindexes. Ausgehend vom BIGA-Lohnindexstand des Jahres 1991 von 1706 Punkten und des Jahres 1992 von 1788 Punkten wird für 1992 mit einer Lohnentwicklung von 4,8 Prozent und für 1993 mit einer solchen von 2,6 Prozent gerechnet. Daraus resultiert ein Indexstand von 1833 Punkten (12,5 Prozent höher als der Indexstand gemäss Verordnung 1991), was zu einer Höchstentschädigung von 203 Franken führt, die auf 205 Franken aufgerundet wird..
Zu Artikel 2 (Neue Entschädigungsansätze) -
Die im EOG enthaltenen Fix- und Grenzbeträge sind in Prozenten des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung ausgedrückt. Sie bilden die Eckwerte der laut Artikel 9 Absatz 3 EOG zu erstellenden verbindlichen Tabellen und sind somit genau festzulegen. Die nachstehende Tabelle zeigt die Erhöhung der einzelnen, auf den nächsten Franken aufgerundeten Beträge.
Entschädigung Entschädigung bisher gemäss V 94
Mindestbetrag Höchstbetrag Mindesibetrag Höchstbetrag bzw. bzw.
fester Betrag fester Betrag Fr. Fr. Fr. Fr.
•
— Haushaltungsentschädigung
(Art. 9 Abs. 1) 45.— 135.- 52.— 154.-
- Entschädigung für Alleinstehende
(Art. 9 Abs. 2) 27.— 81.- 31.— 93.-
- Haushaltungsentschädigung während
Beförderungsdiensten (Art. 11) 90.—. . 135.- 103.— 154.-
- Entschädigung für Alleinstehende
während Beförderungs-
diensten (Art. 11) 54.— 81.- 62.— 93.-
- Kinderzulage (Art. 13) 17.- 19.-
- Unterstützungszulage (Art. 14)
— für die erste unterstützte Person 33.- 37.-
— für jede weitere unterstützte Person 17.- 19.-
— Betriebszulage (Art. 15) 49.- 56.-
— Mindestgarantie (Art. 16 Abs. 2) 79.-1124.- 90.—/141.-
198 AHI-Praxis 6/1993
Zu Artikel 3 (Indexstand)
Um für den Zeitpunkt der nächsten Anpassung eine klare Ausgangsbasis zu .schaffen, wird der Stand des BIGA-Lohnindexes, welcher dem neuen Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht, in der Verordnung festgehalten (1856 Punkte).
Zu Artikel 4
Die Verordnung 91 wird durch die Verordnung 94 vollständig ersetzt.
Finanzielle Auswirkungen
Die Mehrkosten der Anpassung belaufen sich für das Jahr. 1994 auf rund 64 Millionen Franken. Bei durchschnittlichen Ausgaben von 935 Mio. Franken für die Jahre 1994-1996 und Einnahmen von 1375 Mio. Franken wird die EO weiterhin hohe Überschüsse ausweisen. Der Fondsstand beträgt heute rund 3,7 Jahresausgaben.
Die Anpassung der EO-Entschädigungen bewirkt auch eine Anpassung der IV-Taggelder, da für diese die Tabelle der EO massgebend ist. Die Mehrausgaben betragen 6 Mio. Franken. Wegen der Anpassung der IV-Taggelder entstehen für den Bund Mehrausgaben von 2 Mio. Franken. An der Finanzierung der EO ist er nicht beteiligt.
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 27. September 1993
D& Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Verordnung vom 31:Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird wie folgt geändert: Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 45200 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. Art. 18 Abs. 2
2 Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e AHVG vom rohen Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals-beträgt 7 Prozent. Das Eigenkapital wird nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer bewertet und auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet. AKI-Praxis 6/1993 199
Art. 21 Abs. 1
1 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 7200 Franken, aber weniger als 45 200 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten
• in Franken des Erwerbseinkommens
von mindestens aber weniger als
7 200 13 600 4,2
13 600 . 16 700 4,3
16 700 18 600 4,4
18 600 20 500 4,5
20 500 22 400 4,6
22 400 24 300 4,7
24 300 26 200 4,9
26 200 28 100 5,1
28 100 - 30 000 5,1
30 000 31 900 5,5
31 900 33 800 5,7 .
33 800 35 700 5,9
35 700 37 600 6,2
37 600 39 500 6,5
39 500 41 400 6,8
41 400 43 300 7,1
43 300 45 200 7,4
Art. 53"r (neu) Anspruch auf Erziehungsgutschriften
1 Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die geschiedene Altersrentnerin Kinder unter ihrer Obhut hatte, ohne die. elterliche Gewalt über sie auszuüben, oder in denen ein Pflegekinderverhältnis bestand.
2 Die Erziehungsgutschriften werden nach Ablauf des Monats, in welchem die Scheidung rechtskräftig geworden ist, für die Renteriberechnung berücksichtigt.
3 Der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften erlischt mit der Wiederverheiratung der geschiedenen Frau.
Art. 53qu'"' (neu) Höhe der Erziehtingsgutschriften
1 Die Höhe der Erziehungsgutschrift wird ermittelt, indem der dreifache Betrag der minimalen jährlichen einfachen Altersrente mit der Anzahl Jahre multipliziert wird, für die eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden kann. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Beitragsjahre der Versicherten geteilt. Dieser Beträg ist auf den nächsten Tabellenwert nach Artikel 51 Absatz 1 aufzurunden und zu dem nach den allgemeinen Grundsätzen • festgesetzten durchschnittlichen Jahreseinkommen hinzuzuzählen.
2 Massgebend ist der im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs gültige Ansatz der Minimalrente.
200 AHI-Praxis 6/1993
3 Für das erste Jahr, in welchem eine Erziehungsgutschrift berücksichtigt werden kann, wird stets die Gutschrift für das ganze Jahr angerechnet. Für das Jahr, in welchem der Anspruch auf die Erziehungsgutschrift erlischt, wird diese nicht mehr angerechnet.
4 Im Falle der Wiederverheiratung wird der nach Absatz 1 ermittelte Betrag, erhöht aufgrund der seit Entstehung des Anspruchs auf die Erziehungsgutschrift vorgenommenen Rentenanpassungen, vom durchschnittlichen Jahreseinkommen abgezogen. Das aufgrund der Erwerbseinkommen der Frau ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen ist nicht neu zu berechnen.
Art. 111 dritter Satz (neu)
... Artikel 118 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art 165 Abs. 2 Bst. a
2Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale Kontrollstellen handelt, folgende Bedingungen erfüllen:
a. Sie müssen in der Regel ordentliche Mitglieder der Treuhand-Kammer sein; das
Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. September 1993
Artikel 53(er und 53qu.1e' gelten auf Antrag und mit Wirkung ab 1. Januar 1994 auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Renten.
2 Für die Berechnung der Höhe der Erziehungsgutschriften (Art: 53quater) ist für Altersrenten, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits laufen, auf die am 1. Januar 1994 gültige Rentenhöhe abzustellen.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der AHVV auf 1. Januar 1994
Zu Artikel 16
(Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber)
Artikel 16 nimmt Bezug auf den oberen Betrag der sinkenden Beitragsskala gemäss Artikel 21 AHVV (vgl. auch Artikel 1 der Verordnung 94). Wird jener Betrag angepasst, ist auch Artikel 16 AHVV anzupassen.
Zu Artikel 18 Absatz 2 (Abzüge vom rohen Einkommen)
Für die Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden wird von deren Erwerbseinkommen ein Zins für das im Betrieb investierte Eigenkapital abgezogen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG wird der Zinssatz
vom Bundesrat auf Antrag der Eidg. AHV/IV-Kommission festgesetzt.1994 beginnt eine neue zweijährige Beitragsperiode mit den Berechnungsjahren 1991/1992. Im Hinblick darauf stellt sich die Frage einer Anpassung des geltenden Zinssatzes von 6,5 Prozent (Art. 18 Abs. 2 AHVV). Seit 1984 wird der Zinssatz an der von der Nationalbank errechneten und publizierten Durchschnittsrendite von Obligationen schweizerischer Industriefirmen ausgerichtet. Die Eidg. AHV/IV-Kommission war der Meinung, damit einen auch für die Zukunft brauchbaren Indikator gefunden zu haben. Weiter sprach sie sich für eine gewisse Konstanz bei der Festsetzung des Zinsabzuges aus, Änderungen sollten nur vorgenommen' werden, wenn der Indikator mindestens 0,5 Prozentpunkte •von dem in der Verordnung festgelegten Satz abweicht. Seit September 1990 publiziert die Nationalbank die Obligationenrenditen in anderer Form, weshalb die Kolonne «Übrige» nun auch die bisher separat ausgewiesenen Schuldner Finanzgesellschaften sowie Kraftwerke und Elektrizitätsgesellschaften umfasst. Da daraus nur minimste Differenzen entstehen, entschloss sich die Kommission am 28. Juni 1991, auf diese Rendite abzustellen.
Seit diesem Grundsatzbeschluss setzte der Bundesrat auf Antrag der Eidg. AHV/IV-Kommission den Zinssatz wie folgt fest:
Beitragsperiode 1984/85 6% Beitragsperiode 1990/91 5%
Beitragsperiode 1986/87 5% Beitragsperiode 1992/93 6,5%
Beitragsperiode 1988/89 5%
Die massgebenden totalen Jahresdurchschnittswerte (Anleihen mit Restlaufzeiten bis 7 Jahre sowie solche von mehr als 7 Jahren) betragen für 1991 7,08 Prozent und für 1992 7,18 Prozent. Der Durchschnitt der beiden Jahre liegt bei 7,13 Prozent. Da dieser mit 0,63 Prozentpunkten über der Limite von 0,5 Prozentpunkten liegt, ist entsprechend den seinerzeitigen Beschlüssen der Eidg. AHV/IV-Kommission der Zinssatz von zurzeit 6,5 auf 7 Prozent zu erhöhen.
Zu Artikel 21 (Sinkende Beitragsskala für Selbgtändigerwerbende)
Die Verschiebung der oberen Grenze der sinkenden Skala in Artikel 1 der «Verordnung 94» erfordert auch eine Anpassung der einzelnen Stufen innerhalb der Skala. Am systematischen Aufbau derselben wird indessen nichts geändert.
Zu Artikel 53ter (Anspruch auf Erziehungsgutschriften)
Die Erziehungsgutschriften werden erst bei Eintritt des Versicherungsfalls
202 AHI-Praxis 6/1993
angerechnet. Um dies zu ermöglichen, war ein einfaches Kriterium nötig. Als Anknüpfungspunkt wurde daher die elterliche Gewalt gewählt. Das Kriterium der elterlichen Gewalt vermag aber nicht in allen Fällen zu befriedigen, weshalb der Bundesrat ermächtigt wurde, die Anrechnung von Erziehungsgutschriften auf Obhutsverhältnisse ohne Ausübung der elterlichen Gewalt über Kinder bis zu 16 Jahren auszudehnen (Art. 2 Abs. 2 BB). Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften soll daher auch für Zeiten ermöglicht werden, in welchen die Antragstellerin Kinder unter ihrer Obhut hatte, obwohl ihr die elterliche Gewalt entzogen worden war, oder bei Bestehen eines Pflegekinderverhältnisses Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht insbesondere
bei Vorliegen von bewilligungspflichtigen Pflegekinderverhältnissen, bei der Pflege verwandter Kinder oder der Kinder des Ehegatten,
— bei Pflegeverhältnissen vor einer Adoption sowie
bei Entzug der elterlichen Gewalt im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen.
Grundsätzlich wäre es gerechtfertigt, bei Vorliegen eines Pflegeverhältnisses die Erziehungsgutschrift nur der Pflegemutter anzurechnen. Im Rentenfall lässt es sich aber kaum mehr feststellen, Ob eine Erziehungsgutschrift, welche einer Pflegemutter zustehen würde, nicht schon der Mutter angerechnet worden ist. Diese Fälle vbn Anspruchskonkurrenz dürften aber sehr selten sein; da sowohl die Mutter als auch die Pflegemutter geschieden sein müssen. Im Geltungsbereich des Bundesbeschlusses kann daher auf eine Kollisionsnorm verzichtet werden. Im Rahmen des zweiten Teils der
10. AHV-Revision wird sich dieses Problem aber in grundsätzlicher Weise stellen. Es wird im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zur 10. AHV-Revision gelöst werden müssen.
Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften hat nur die geschiedene Frau, weshalb die Wiederverheiratung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (Absatz 3).
Zu Artikel 53qua1er (Höhe der Erziehungsgutschriften)
Die Erziehungsgutschrift führt zu einer Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dieser Zuschlag wird wie folgt ermittelt (Absatz 1):
(minimale jährliche einfache Altersrente x 3) x Anzahl Erziehungsjahre
Beitragsdauer
Der auf diese Weise ermittelte Betrag wird auf den nächsten Tabellen-
A1-11.-Praxis 6/1993 203
wert gemäss Rententabellen aufgerundet und zu dem nach den allgemeinen Regeln berechneten Durchschnittseinkommen dazugeschlagen.
Die für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens vorgesehene Vergleichsrechnung (BGE 101 V 184) wird nicht durchgeführt, da die Erziehungsjahre häufig in die Ehejahre fallen und ausgeklammert werden müssten. In der Regel führt nämlich die Vergleichsrechnung, bei welcher nur die Einkommen vor und nach der Ehe berücksichtigt werden, zum günstigeren Ergebnis.
Mit dem Absatz 2 wird der für die Ermittlung der Erziehungsgutschrift massgebende Mininialrentenansatz bestimmt., Bei am 1. Januar 1994 bereits laufenden Renten ist auf die in diesem Zeitpunkt gültige Rentenhöhe abzustellen.
Auf eine Proratisierung der Erziehungsgutschrift für Bruchteile von Jahren wird der Einfachheit halber verzichtet; sie wird nur für ganze Jahre gewährt (Absatz 3). Für das Geburtsjahr bzw. für das Entstehungsjahr des Anspruchs auf die Erziehungsgutschrift wird immer die ganze Gutschrift angerechnet. Hingegen wird für das Jahr, in welchem der Anspruch erlischt, keine Gutschrift mehr berücksichtigt. Für ein Kind können auf diese Weise höchstens 16 Guts.chriftsjahre angerechnet werden.
Der Anspruch auf Anrechnung einer Erziehungsgutschrift erlischt mit der Wiederverheiratung der geschiedenen Frau (Art. 53ter Abs. 3). Wie bei der Anspruchsentstehung soll auch beim Erlöschen eine Neuberechnung vermieden werden. Bei der Wiederverheiratung wird gemäss Absatz 4 daher lediglich der Zuschlag vom Durchschnittseinkommen abgezogen.
Zu Artikel 111 (Kassenzugehörigkeit)
Mit Verordnung vom 27. Juni 1990, in Kraft seit 1. Januar 1991, hat der Bundesrat Art. 118 Abs. 2 AHVV geändert. Die damals bestehende Ausnahme Vom Grundsatz der generellen Zuständigkeit der kantonalen Ausgleichskassen für Nichterwerbstätige (Art. 64 Abs. 2 AHVG, Art. 118 Abs. 1, 3 und 4 AHVV) wurde insofern erweitert, als seither auch ehemals unselbständigerwerbende und nicht einem Gründerverband angeschlossene Versicherte darunter fallen können. Hingegen können ehemals selbständigerwerbende und einem Gründerverband angehörende Versicherte den Verbandsausgleichskassen nurmehr ab dem Kalenderjahr angeschlossen bleiben, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden (vgl. zum Ganzen ZAK 1990 S. 375 ff.).
Die vorstehend umrissene Ausnahmezuständigkeit, Nichterwerbstätige zu erfassen, bleibt gemäss Art. 118 Abs. 2 AHVV auf die Verbandsaus-
20e AHI-Praxis 6/1993
gleichskassen beschränkt. Auf ausdrückliche Anfrage des BSV vom 7. November 1989 hin antwortete nämlich die Eidgenössische Ausgleichskasse mit Schreiben vom 17. November 1989, sie verzichte auf die entspreehende Kompetenzerweiterung. Mit Brief vom 23. Juli 1992 ist sie indessen auf ihren Entscheid zurückgekommen. Wegen grundsätzlich identischer Interessenlage (vgl. dazu ebenfalls — mutatis mutandis — ZAK 1990 S. 375 ff.) sollte diese Regelung auch auf die Eidgenössische Ausgleichskasse angewendet werden können.
Nach der gesetzlichen Ordnung werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die einem Gründerverband angehören, den Verbandsausgleichskassen angeschlossen (Art. 64 Abs. 1 AHVG). Das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten sowie die freiwillig versicherten Auslandschweizer und die übrigen im Ausland wohnenden Versicherten gehören den beiden Ausgleichskassen des Bundes an (Art. 62 AHVG). Alle übrigen Personen sind den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen (Art. 64 Abs. 2 AHVG), welche insoweit die Funktion von Auffangkassen versehen.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 AHVG errichtet der Bundesrat eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten. Nach Art. 111 AHVV werden der Eidgenössischen Ausgleichskasse die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
Gesetz- und Verordnungsgeber haben der Eidgenössischen Ausgleichskasse innerhalb des globalen Kompetenzgefüges bloss eine Randzuständigkeit zugewiesen. Dies erhellt insbesondere aus der fehlenden Interdependenz zwischen den• Kassenzugehörigkeitsregeln für die Eidgenössische Ausgleichskasse einerseits (Art. 62 Abs. 1 AHVG Art. 111 AHVV) und die kantonalen sowie Verbandsausgleichskassen andrerseits (Art. 64 AHVG i.V. m. Art. 117 ff. AHVV).
Art. 111 AHVV geht zwar offensichtlich über den Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 AHVG hinaus (BGE 116 V 311 f. Erw. 3a = ZAK 1991 S. 84), der Anschluss Nichterwerbstätiger an die Eidgenössische Ausgleichskasse kann darauf indessen nicht abgestützt werden. Es erweist sich deshalb als notwendig, Art. 111 AHVV zu ergänzen.
Zu Artikel 165 Absatz 2 Buchstabe a (Zulassungsbedingungen)
Es handelt sich um eine Änderung, die infolge Neubenennung der Kammer erforderlich geworden ist.
Zu Schlussbestimmungen
Die Erziehungsgutschriften sollen auch für Renten, welche am 1. Januar 1994 bereits laufen, gewährt werden. Die erhöhten Leistungen werden mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt ausgerichtet.
Finanzielle Auswirkungen
Die Einführung der Erziehungsgutschriften für geschiedene Altersrentnerinnen ist mit Kosten von 52 Mio. Franken in der AHV und 15 Mio. Franken in der IV verbunden. Davon gehen 8,5 Mio. bzw. 5,5 Mio. zu Lasten des Bundes.
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 27. September 1993
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. I
'Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 1,2 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV berechnen sich die Beiträge wie folgt:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens
von mindestens aber weniger als
7 200 13 600 0,646
13 600 16 700 0,662
16 700 18 600 0,677
18 600 20 500 0,692
20 500 22 400 0,708
22400 24 300 0,723
24 300 26 200 0,754
26 200 28 100 0,785
28 100 30 000 0,815
30 000 31 900 0,846
31 900 33 800 0,877
33 800 35 700 0,908
35 700 3 7 600 0,954
37 600 39 500 1,000
39 500 41 400 1,046
41 400 43 300 1,092
43 300 45 200 1,138
206 AHI-Praxis 6/1993
Art..3'0' Unterbringung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt
Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt, so gewährt die Versicherung Leistungen nach Artikel 90 Absätze 3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2).
Art. 5 Abs. 5 zweiter Satz
... Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte gewährt die Versicherung Leistungen nach Artikel 90 Absätze 3 und 4. ...
Art. 6 Abs. 4
Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb 'einer Ausbildungsstätte gewährt die Versicherung Leistungen nach Artikel 90 Absätze 3 und 4'. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2).
Art. 21bis Abs. I zweiter Satz und 4 Bst. a
Zweiter Satz aufgehoben.
4Von dem nach den Absätzen 1-3 oder nach Artikel 20ter Absatz 2 ermittelten Taggeld werden abgezogen:
a. ein Dreissigstel des monatlichen Erwerbseinkommens, das der Versicherte während der Ausbildung erzielt;
Art. 85bi,(neu) Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
lArbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses der IV-Stelle geltend zu machen.
2Als Vorschussleistungen gelten:
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
3 Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.
Schlussbestimmung der Änderung vom 27. September 1993
Die neuen Bestimmungen von Artikel 21bis Absätze 1 und 4 Buchstabe a sind anwendbar auf die Festsetzung von Taggeldern, auf welche der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der IVV auf 1. Januar 1994
Zu Artikel 1bis (Beitragssatz)
Artikel 3 Absatz 1 IVG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in gleicher Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV. Artikel 1'is IVV übernimmt die Werte von Artikel 21 AHVV. Die Erhöhung der oberen Grenze der sinkenden Skala bedingt auch in der IVV eine Anpassung ihrer einzelnen Stufen.
Zu Artikel Ye', 5 Absatz 5 und 6 Absatz 4(Unterbringung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt; erstmalige berufliche Ausbildung; Umschulung)
Nach geltender Regelung übernimmt die IV bei Unterkunft und Verpflegung des Versicherten auswärts ausserhalb der Eingliederungsstätte die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen gemäss Artikel 90 Absätze 3 und 4 IVV. Soweit diese Vergütungen ausgerichtet werden, wird jedoch praxisgemäss der Eingliederungszuschlag zum Taggeld (Art. 25 IVG) nicht gewährt; eine Ausnahme bildet der Zuschlag für die Unterkunft (Randziffer 1080 und 1081 des Kreisschreibens über die Taggelder).
Die Praxis hat gezeigt, dass diese Ordnung mit unverhältnismässig hohen administrativen Umtrieben verbunden ist. Dies insbesondere, wenn
sich der Versicherte in einer Gaststätte verpflegt, so dass die ausge-_ _wiesenen notwendigen Kosten von Tag zu Tag unterschiedlich sein können;
die Verpflegungs- und Unterkunftssituation während der Eingliederung häufig und zum Teil sogar unregelmässig ändert (teilweise zuhause, teilweise auswärts), so dass sich die in Rede stehenden Leistungen und der Eingliederungszuschlag zum Taggeld immer wieder ablösen. Es werden daher nicht mehr die ausgewiesenen notwendigen Kosten vergütet, sondern einheitlich die Beträge gemäss Artikel 90 Absätze 3 und 4 IVV ausgerichtet. Diese Regelung ist administrativ problemlos anwendbar. Sie ist aber auch sachlich gerechtfertigt, erreichen doch die ausgewiesenen notwendigen Kosten im allgemeinen mindestens die im erwähnten Verordnungsartikel festgelegten Beträge (gegenwärtig Fr. 11.50 bei einer Abwesenheit vom Wohnort von fünf bis acht Stunden; Fr. 19.— bei einer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden; Fr. 37.50 für aus-
208 AHI-Praxis 6/1993
wärtiges Übernachten). Letztere kommen denn bereits heute praktisch durchwegs zur Auszahlung, so dass die vorgeschlagene Neuerung kaum Mehrkosten verursacht.
Ferner ist neu bei Gewährung der in Rede stehenden Leistungen beim Eingliederungszuschlag gemäss Artikel 25 IVG kein Abzug mehr vorzunehmen.
Der Eingliederungszuschlag bildet Bestandteil des Taggeldes, das seinerseits «Lohnersatz» darstellt. Abgesehen vom Mindestansatz darf das Taggeld insgesamt den Betrag des massgebenden Erwerbseinkommens nicht übersteigen (Art. 24 Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 1 IVV, Randziffer 2030 der Wegleitung über die Taggelder). Die zur Diskussion stehenden Leistungen sind hingegen im Bereich «Spesenersatz» anzusiedeln. Sie sind also mit den Vergütungen vergleichbar, die ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber erhält, wenn er sich im Aussendienst befindet. Auch diesem wird dafür kein Lohnabzug gemacht. Zu beachten ist ferner, dass sich bei der vorgeschlagenen Regelung der für Unterkunft und Verpflegung auszurichtende Betrag nach den gegenwärtig geltenden Ansätzen auf höchstens Fr. 78.50 beläuft (Eingliederungszuschlag Fr. 22.— Leistungen gemäss Artikel 90 IVV Fr. 56.50), wobei die Erhöhung gegenüber der geltenden Regelung Fr. 15.40 ausmacht, weil der Eingliederungszuschlag für die Unterkunft und das Zehrgeld für das Übernachten bereits heute kumulativ gewährt werden (Rz 1081 des Kreisschreibens über die Taggelder). Diese Tagesentschädigung bewegt sich unseres Erachtens in durchaus angemessenem Rahmen und dürfte vielfach nicht kostendeckend sein. Schliesslich kann die Leistungsverbesserung die Eingliederungsmotivation der betreffenden Versicherten heben, ohne dass sie in der IV-Rechnung wesentlich ins Gewicht fällt.
Ein Abzug vom Eingliederungszuschlag hätte allerdings dann weiterhin zu erfolgen, wenn sich der Versicherte in einer Institution ausserhalb der Eingliederungsstätte aufhält, die von der IV aufgrund einer Tarifvereinbarung entschädigt wird, weil hier eine mit der Unterbringung in der Eingliederungsstätte vergleichbare Situation besteht.
Zu Artikel Abis Absatz 1 und 4 Buchstabe a (Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und in gleichgestellten Fällen)
Massgebend für die Bestimmung des kleinen Taggeldes von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist der vom BIGA ermittelte monatliche Durchschnittslohn aller Lehrlinge. Der seit dem 1. Januar 1993 gültige durchschnittliche Monatsansatz beträgt 861 Franken. Neu (Art. 21bis
AHI-Praxis 6/1993 209
Abs. 1) wird anstelle des halben der volle Lehrlingslohn bei der Kürzung der Taggeldentschädigung berücksichtigt. Damit werden die einkommensmässigen Unterschiede von behinderten Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und nicht behinderten Lehrlinge im gleichen Lehrbetrieb verringert. Solange der durchschnittliche Lehrlingslohn des BIGA höher ist als der im Betrieb ausgerichtete Lohn, bleibt das Einkommen von Taggeldbezügern nach wie vor über demjenigen anderer Lehrlinge. Erhält ein behinderter Lehrling einen Lehrlingslohn, welcher den vom BIGA ermittelten Durchschnittslohn aller Lehrlinge übersteigt, wird ihm dagegen neu kein zusätzliches Taggeld mehr ausgerichtet.
Das kleine Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von minderjährigen Versicherten, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohnes aller Lehrlinge gemäss der jährlichen Lohn- und Gehaltserhebung des BIGA. Bei Ausbildungen, die mindestens zwei Jahre dauern, wird das Taggeld während des ersten Jahres um einen Viertel gekürzt und während des letzten Jahres um einen Viertel erhöht. In den Zwischenjahren beträgt das kleine Taggeld 100 Prozent des durchschnittlichen Lehrlingslohnes. Aufgrund der Anspruchsabgrenzungen gelangt bereits heute in den meisten Fällen der 100 prozentige Ansatz zur Ausrichtung. Die generelle Ausrichtung eines kleinen Taggeldes an minderjährige Versicherte in der Höhe von 100 Prozent des durchschnittlichen Lehrlingslohnes führt zu weiteren administrativen Vereinfachungen (Art. 21bis Abs. 4 Bst. a).
Zu Artikel 85bis (Nachzahlungen an bevorschussende Dritte)
Die Drittauszahlung von bevorschussten Rentennachzahlungen ausserhalb der Gewährleistung zweckgemässer Rentenverwendung gemäss Artikel 76 AHVV setzt nach bisheriger Praxis das Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der leistungsberechtigten Person oder das Bestehen einer vertraglichen Regelung bzw. gesetzlichen Grundlage voraus. Diese Verwaltungspraxis hat das Eidg. Versicherungsgericht bisher wiederholt unbeanstandet gelassen.
Neuerdings hat sich das EVG nun aber für eine restriktive Handhabung dieser Verwaltungspraxis ausgesprochen (BGE 118V 88= AH! 1993 S. 87). Danach kann eine Zustimmungserklärung nur noch dann Rechtswirksamkeit entfalten, wenn ihre Tragweite von der anspruchsberechtigten Person klar ersichtlich sei. Dies ist nach Auffassung des EVG nicht der Fall, wenn die Einwilligung zur Drittauszahlung bereits bei der Leistungsanmeldung
210 AHI-Praxis 6/1993
abgegeben wird. Eine rechtsgültige Zustimmung kann demnach erst nach dem Beschluss der IV-Kommission eingeholt werden.
Diese weitere Einschränkung des EVG wird sich zweifellos zuungunsten der bevorschussenden Stelle und letztlich auch zum Nachteil für die betroffenen Versicherten selbst auswirken. Mit den vorliegenden Verordnungsänderungen wird daher für die bisherige Verwaltungspraxis eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.
Zu Schlussbestimmung
Leistungseinbussen als Folge der Verordnungsänderungen sollen bei Taggeldern, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Neuregelungen entstanden ist, verhindert werden.
Finanzielle Auswirkungen
Die Änderung der Artikel 3ter, 5 Absatz 5, 6 Absatz 4 und 21bis Absatz 1 und
4 verursacht Mehrkosten von 4 Mio. Franken, davon 1,5 Mio. für den Bund.
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (E0V)
Änderung vom 27. September 1993
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 (EOV) zur Erwerbsersatzordnung wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 Bst. b
lAls Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gelten:
b. der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, die der Dienstleistende zugunsten solcher Personen leistet. Dieser Gegenwert ist von der Ausgleichskasse zu schätzen, doch darf er nicht auf mehr als 1210 Franken im Monat oder, falls die Arbeit zugunsten alter, kranker oder gebrechlicher Personen geleistet wird, nicht auf mehr als 1460 Franken festgesetzt werden.
Art. 10 Abs. 1 Bst. b
lAls der Unterstützung bedürftig gelten:
b. andere vom Dienstleistenden unterhaltene oder unterstützte Personen, deren Einkommen im Monat nicht 2420 Franken oder, falls sie mit dem Dienstleistenden oder unter sich zusammenleben, nicht die folgende Höhe erreicht:
erste Person Fr. 2020.- zweite Person Fr. 1420.- jede weitere Person Fr. 810.—
Art. 23a Abs. 1
1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,5 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV berechnen sich die Beiträge wie folgt:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens
von mindestens aber weniger als
7 200 13 600 0,269
13 600 16 700 ' 0,276
16 700 18 600 0,282
18 600 20 500 0,288
20 500 22 400 0,295
22 400 24 300 0,301
24 300 26 200 0,314
26 200 28 100 0,327
28 100 30 000 0,340
30 000 31 900 0,353
31 900 33 800 0,365
33 800 35 700 0,378
35 700 37 600 0,397
37 600 39 500 0,417
39 500 41 400 0,436
41 400 43 300 0,455
43 300 45 200 0,474
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der EOV auf 1. Januar 1994
Zu Artikel 9 und 10 (Unterhalts- oder Unterstützungspflicht; unterstützungsbedürftige Personen)
Die Artikel 9 und 10 EOV betreffen die Bemessung des Gegenwerts nicht entlöhnter Arbeit bei Unterstützungsleistungen und die Einkommensgrenze für unterstützte Personen. Diese Werte werden nicht automatisch der Lohnentwicklung angepasst. Die bisherigen Beträge sind seit dem 1. Januar 1991 gültig.
212 AHI-Praxis 6/1993
Zu Artikel 23a (Beiträge)
Artikel 27 Absatz 2 EOG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in gleicher Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV. Artikel 23a EOV übernimmt die Werte von Artikel 21 AHVV. Die Erhöhung der oberen Grenze der sinkenden Skala bedingt auch in der EOV eine Anpassung ihrer einzelnen Stufen.
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Änderung vom 27. September 1993
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 2
2 Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.
Art. 40 Abs. 4
4Die Abrechnung erstreckt sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem Bundesamt bis 31. Dezember des betreffenden Jahres einzureichen.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1994
Zu Artikel 22 (Nachzahlung)
Das Eidg. Versicherungsgericht (I. Kammer) hat am 4. November 1992 i.Sa. W.W. (AH! 1993 S. 42) entschieden, dass der geltende Absatz 2 sich aus Gründen der Rechtsgleichheit auch auf Fälle der Rentenheraufsetzung beziehen muss. Bei diesem Urteil ging es um die Heraufsetzung einer halben auf eine ganze IV-Rente. Daher wird Absatz 2 geändert.
Gegenüber der bisherigen Fassung findet Absatz 1 neu sinngemäss Anwendung. Damit wird klargestellt, dass im Falle einer Änderung einer
laufenden Rente (sei es bei einer Herauf- oder bei einer Herabsetzung) der EL-Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Änderung der Rente, frühestens jedoch mit der Berechtigung der geänderten Rente beginnt.
Zu Artikel 40 (Frist Bundesbeiträge)
Bisher waren die Abrechnungen zur Festsetzung der Bundesbeiträge jeweils bis 15. Januar des folgenden Jahres einzureichen. Nach Artikel 41 ELV hat das BSV die Beiträge in der Regel innert Monatsfrist nach Eingang der Abrechnung auszuzahlen.
Die Einreichungsfrist bot aus verschiedenen Gründen immer wieder Probleme. Die Anweisungsaufträge für die Saldozahlung müssen dem Finanzdienst BSV bzw. der Finanzverwaltung spätestens knapp nach Mitte Januar (1990: 19.1; 1991: 18.1. u. 1992: 20.1.) eingereicht werden. Allenfalls musste in kürzester Zeit ein Überschreitungskredit anbegehrt werden. Es blieb daher kaum genügend Zeit für Rückfragen an die kantonalen EL-Stellen. Jedes Jahr hielt mindestens ein Kanton die Frist nicht ein und musste telefonisch gemahnt werden. Wenn die Abrechnung dann erst noch erstellt werden muss, wird die Zeit sehr knapp. Aus diesen Gründen wird die Frist für die Einreichung der Abrechnung massvoll vorverlegt.
214 AHI-Praxis 6/1993
Kurzchronik
Kommission für Rentenfragen
September 1993 tagte die Kommission für Rentenfragen unter dem Vorsitz von J. Brechbühl, Sektionschef im BSV. Sie genehmigte dabei einen Nachtrag zur Wegleitung über die Renten, welche per 1. Januar 1994 neu aufgelegt wird. Im weitern wurden die vom BSV ausgearbeiteten Richtlinien für die Ausgleichskassen über die Gestaltung von Verfügungen für IV-Stellen genehmigt. Die Kommission diskutierte ausserdem Fragen im Zusammenhang mit den verschiedenen Verfahren für die Drittauszahlung von Rentennachzahlungen sowie die Ergebnisse einer Umfrage bei den Kommissionsmitgliedern über ihre ersten Erfahrungen mit den neuen Auszahlungsbestimmungen für die Ehepaarrenten.
Meinungsaustausch AK/BSV
September fand in Bern unter dem Vorsitz der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen der 99. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Im Vordergrund stand eine Orientierung der Ausgleichskassen über den Stand der 10. AHV-Revision. Daneben wurden auch Durchführungsfragen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen EO-Meldekarte sowie dem Verfahren für die Festsetzung und Auszahlung der IV-Renten besprochen. Die Ausgleichskassen wurden im weitern über den Stand der Erhebungen bei den Beitragsausständen informiert.
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Neue Telefonnummern in den Netzgruppen 031 und 021
Im Zuge der Umstellung auf siebenstellige Nummern gelten seit dem 25. bzw. 13. September 1993 folgende Änderungen:
Ausgleichskassen Autogewerbe (Nr. 33) und Transport (69): Telefon 031/311 47 75, Fax 311 47 80;
Ausgleichskassen Spirituosen (45), BUPA (85) und Geschäftsinhaber Bern (107): Telefon 031/382 07 11, Fax 382 07 15;
Ausgleichskasse MIBUKA (47): Telefon 031/38207 13, Fax 382 07 15; Ausgleichskasse CIVAS (57): Telefon 021/646 17 01, Fax 646 09 29;
Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (63): 031/381 53 77, Fax 381 38 72;
Ausgleichskasse ALBICOLAC (74): Telefon 031/302 44 55, Fax 302 46 50; Ausgleichskasse Milchwirtschaft (78): Telefon 031/311 6948,
Fax 312 56 60;
Ausgleichskasse Holz (101): Telefon 031/381 30 88, Fax 381 38 72;
Ausgleichskasse MEROBA (111): Telefon 021/647 24 25, Fax 646 39 03; Ausgleichskasse Privatkliniken (115): Telefon 031/381 54 10, Fax 381 38 72; Sekretariat der IV-Kommission des Kantons Bern: Telefon 031/371 65 11, Fax 372 15 27.
Weitere Mutationen
Die Eidgenössische Ausgleichskasse (Nr. 26) verfügt nun auch über einen Fax: Nr. 031/322 8871.
Die Postanschrift der Ausgleichskasse Milchwirtschaft (Nr. 78) lautet neu: Postfach 5123, 3001 Bern.
Die Ausgleichskasse ASTI (86) hat ihren Geschäftssitz am 20. September an die Dufourstrasse 1, 8008 Zürich, verlegt (Postadresse bleibt unverändert), Telefon 01/251 04 81, Fax 251 01 25.
Die Ausgleichskasse Filialunternehmen (Nr. 91) hat eine neue Postfachnummer: Postfach 286 (übriges unverändert).
Korrekturen zum Telefonbuch, Band 7
In der Neuausgabe des Telefonbuches Bern-Stadt und Region sind bei den Adressen der Ausgleichskassen auf den zwei letzten Seiten folgende Fehler zu berichtigen:
Ausgleichskasse 67 (Fette): Tel. 031/352 0788;
Ausgleichskasse 107 (Geschäftsinhaber Bern): Tel. 031/382 07 11.
Personelles
Ausgleichskasse Nidwalden
Infolge Wahl des bisherigen Amtsinhabers Rolf Lindenmann zum Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Zug hat der Landrat des Kantons Nidwalden mit Amtsantritt am 1. Dezember 1993 lic. iur. Andreas Dummermuth zum neuen Direktor der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Nidwalden gewählt.
216 AHI-Praxis 6/1993
AHV. Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit. Freie Journalisten
Urteil des EVG vom 13. Mai 1993 i. Sa. P. AG
Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Freierwerbenden Journalisten, welche regelmässig für die nämliche Zeitschrift arbeiten, kommt für diese Tätigkeit in der Regel die Stellung von Unselbständigerwerbenden zu (Ervv. 2b).
Mit Verfügung vom 7. Mai 1990 verpflichtete die Ausgleichskasse den Verlag P. AG, auf den ihrem Mitarbeiter U. K. in den Jahren 1986 bis 1989 ausgerichteten Honoraren paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge nachzuzahlen. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde zur Hauptsache ab. Die P. AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die erwähnte Nachzahlungsverfügung sei aufzuheben. Das EVG weist ab. Aus den Erwägungen:
2. — Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHVrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach
Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche diese Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 115 V 1 Erw. 3a, BGE 114V 68 = ZAK 1989 S. 96 Erw. 2a; BGE 110 V 78 = ZAK 1984 S. 558 Erw. 4 a mit Hinweisen).
3. — Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass U. K. als freier Journalist in den Jahren 1986 bis 1989 für die von der Beschwerdeführerin herausgegebene Wochenfachzeitschrift T. nach vorheriger Absprache verschiedene Artikel verfasst und dafür Entgelte in der Höhe von jährlich Fr. 800.— (1986), Fr. 2830.— (1987); Fr. 4286.— (1988) sowie von Fr. 6326.— (1989) erhalten hat. Streitig und zu prüfen ist indes, ob es sich bei diesen Vergütungen um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit handelt.
Gemäss der bundesamtlichen Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) vom 1. Januar 1977 gehören die Entgelte der Journalisten zum massgebenden Lohn (Rz 4076 WML). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten die Vergütungen bloss dann, wenn sie für unaufgefordert und nur gelegentlich publizierte Artikel nicht regelmässiger Mitarbeiter gewährt werden (Rz 4078 WML). In Anwendung dieser Verwaltungspraxis gelangte die Rekursbehörde zum Schluss, dass es sich bei den fraglichen Entgelten um solche aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handle, da U. K. zwischen 1986 und 1989 regelmässig für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Zudem belegten die Vermerke auf den jeweiligen Abrechnungen, dass den einzelnen Beiträgen der Auftrag eines Redaktors vorausgegangen sei, womit sich der Mitinteressierte in ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis mit entsprechendem Weisungsrecht des Auftraggebers begeben habe. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass der Journalist sachbedingt in der Organisation seiner Tätigkeit frei sei und sich betriebswirtschaftlich (mit Ausnahme des Ablieferungstermins) wenig unterordnen müsse.
Diese Betrachtungsweise kann nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines freiberuflichen Journalisten selbständiger oder unselbständiger Natur ist, kommt dem Unternehmerrisiko selten eine statusentscheidende Bedeutung zu (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S. 119 Rz 4.65). Denn der freie Journalist hat für die Ausübung seines Berufes in der Regel weder beträchtliche Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen, welche Merkmale das Unternehmerrisiko praxisgemäss charakterisieren (vgl. ZAK 1986 S. 333 Erw. 2d, 1982 S.215 und 1980 S. 118). Aber auch das Begriffsmerkmal der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit wird beim freien Journalisten häufig nicht derart sein, dass daraus ohne wei-
218 AHI-Praxis 6/1993
teres auf unselbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden könnte (vgl. Käser, a. a. 0, S. 119 Rz. 4.65). Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass das Bundesamt — in Absprache mit den Sozialpartnern (Verleger, Journalisten; vgl. Käser, a. a. 0., S. 120.Rz 465) — im Hinblick auf eine gleichmässige Gesetzesanwendung dem Element der regelmässigen Arbeitsleistung für einen Verlag eine massgebliche Bedeutung zumisst. Denn wer seine Artikel regelmässig für dieselbe Zeitschrift oder denselben Verlag verfasst, begibt sich damit insofern in ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis, als bei Dahinfallen dieses Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist.
Dies hat zur Folge, dass damit den freierwerbenden Journalisten, welche regelmässig für die nämliche Zeitschrift arbeiten, für diese Tätigkeit in der Regel AHV-rechtlich die Stellung eines Unselbständigerwerbenden zukommt. Es verhält sich aber diesbezüglich nicht anders als bei Agenten (ZAK 1988 S. 378 oben, 1986 S. 121 Erw. 2b und S. 575 Erw. 2b mit Hinweisen) und Reisevertretern (ZAK 1980 S. 325 Erw. 2; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 22. Mai 1987), die praxisgemäss nur als selbständigerwerbend gelten, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im wesentlichen selber tragen (vgl. auch Rz 4028 WML), welche Kriterien der Bundesrat für die obligatorische Unfallversicherung in Art. 2 Bst. b Ziff. 2 UVV übernommen hat. Zudem hat der Bundesrat in seinem Entscheid vom 11. September 1985 festgestellt, dass die (freien) Journalisten in der AHV praktisch ausnahmslos die Stellung von Unselbständigerwerbenden einnehmen würden, weshalb sie auch in der beruflichen Vorsorge als Arbeitnehmer zu qualifizieren seien (VPB 51 [1987] Nr. 16 S. 98). Die Verwaltungspraxis erweist sich daher auch unter dem Gesichtspunkt einer harmonischen Auslegung als rechtens. Wie das EVG im Urteil H. vom 7. August 1992 (RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251) entschieden hat, hat die Rechtsprechung bei der Handhabung der verschiedenen Anknüpfungsbegriffe (AHVG, UVG) mittels einer harmonisierenden Auslegung auf eine Koordination zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen hinzuwirken. Koordinationsgesichtspunkten ist vorab bei Erwerbstätigen Rechnung zu tragen, de gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Denn dies führt beim betreffenden Erwerbstätigen zu einem aufgesplitterten Versichertenstatus und damit zu Mehrfachversiche-
rung, woraus einerseits unübersichtliche Leistungsansprüche gegenüber den Trägern der obligatorischen Arbeitnehmerversicherungen und andererseits Unklarheiten bezüglich Notwendigkeit und Umfang der freiwillig zu deckenden Risiken resultieren (a. a. 0., S. 254 f.). Trotz den unterschiedlichen Anknüpfungsbegriffen des geltenden Rechts gebietet deshalb der Gesichtspunkt der Koordination, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit in den einzelnen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gleich gewertet wird, soweit dem nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht.
Insoweit dem Urteil Feuille d'Avis vom 4. Oktober 1955 (ZAK 1955
- S. 492) etwas anderes entnommen werden könnte, kann daran nicht festgehalten werden.
c) Was hingegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere kann die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen der Firma P. und U. K. offengelassen werden, da für die Beurteilung der beitragsrechtlichen Stellung nicht von der gewillkürten, sondern von der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen auszugehen ist (Erw. 2). Ebensowenig entscheidend ist das Verhältnis zwischen den in Frage stehenden Honorierungen zur Gesamtsumme der Erwerbseinkünfte. Denn nach Art. 4 Abs. 1 AHVG unterliegen der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht grundsätzlich alle Einkünfte, die sich aus irgendeiner auf Erwerb gerichteten Tätigkeit ergeben, gleichgültig ob diese im Haupt- oder Nebenberuf, selbständig oder unselbständig, regelmässig oder nur einmalig ausgeübt wird (BGE 104V 127 = ZAK 1979S. 146 Erw. b; ZAK 1984 S. 223 Erw. lb mit Hinweisen). Die Tatsache, dass ein Versicherter nur nebenberuflich journalistisch tätig ist, in seinem Hauptberuf jedoch als Selbständigerwerbender einer Ausgleichskasse angeschlossen ist, hat somit für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Schliesslich stellt die Entwicklung der Auftragslage und das damit zusammenhängende finanzielle Risiko kein erhebliches Geschäftsrisiko dar. Wie erwähnt (Erw. 3b), ist die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (ZAK 1963 S. 541). Allein der Umstand, dass der Mitinteressierte über ein eigenes Büro mit Dokumentation verfügt, kann nicht als erhebliche Investition im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. (H 238/91)
220 AHI-Praxis 6/1993
AHV. Sonderbeitrag
Urteil des EVG vom 28. April 1993 i.Sa. B.B., M.B. und L.B.
Art. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 17 Bst. d, Art. 23bi,und Art. 23,e, Abs. 1 AHVV. Der Bundesrat war zuständig zum Erlass einer Regelung, die es
erlaubt, den aus der Auflösung eines Betriebes stammenden Liquidationsgewinn beitragsrechtlich zu erfassen, und auch befugt, gesetzliche Begriffe wie das Einkommen aus unselbständiger oder selbstän-
diger Erwerbstätigkeit zu umschreiben (Erw. 6a). Die unterschiedliche Behandlung von Unternehmen, je nachdem, ob sie buchführungspflichtig sind oder nicht, hält vor dem Gebot der Rechtsgleichheit stand (Erw. 6b). Bei der beitragsmässigen Beurteilung von Aufwertungs-/Kapital-/
Liquidationsgewinnen ist nicht zu unterscheiden zwischen Gewin-
nen, die auf der Wiedereinbringung von Abschreibungen beruhen,
und vom Beitragpflichtigen nicht beeinflussbaren Konjunktur-/Inflati-
ons-/Wertzuwachsgewinnen (Erw. 6c).
Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG. Art. 23" Abs. 3 AHVV.
Stichtag für die Ermittlung des im Betrieb investierten Eigenkapi-
tals ist nicht der letzte Tag der Bemessungsperiode, sondern der erste Tag nach Ablauf dieser Periode. Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 7a).
Art. 23ter Abs. 2 Bst. b AHVV.
Bei der Zahl der Jahre, während welcher die Erwerbstätigkeit aus-
geübt wurde, sind diejenigen Jahre nicht zu berücksichtigen, in
denen eine Ehefrau ohne Barlohn im Betrieb des Ehemannes mitgear-
beitet hat (Erw. 7b/bb).
Nach dem Tod von W.B. im Jahre 1978 führte die Erbengemeinschaft B. den Betrieb bis zu dessen Verkauf im Jahre 1988 weiter. Mit Verfügungen vom 21. September 1990 verlangte die Ausgleichskasse von B.B., M.B. und L.B. Sonderbeiträge. Alle drei erhoben Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission. Das Gericht hiess jene der Witwe B.B. teilweise gut, indem es den Sonderbeitrag geringfügig reduzierte. Die Beschwerden von M.B. und L.B. wies es ab. B.B., M.B. und L.B. (Beschwerdeführer 1-3) verlangen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der Sonderbeitragspflicht befreit zu werden. Das ebenfalls beschwerdeführende BSV beantragt die Wiederherstellung der Verfügung der Ausgleichskasse betreffend B. B. Aus den Erwägungen:
AHI-Praxis 6/1993 221
4a. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schuldet der erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV gilt als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen; dazu gehören ebenso eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen (Art. 17 Bst. d AHVV).
Nach Art. 23bis AHVV, in Kraft seit 1. Januar 1984, wird auf Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen gemäss Art. 17 Bst. d AHVV, die einer Jahressteuer nach Art. 43 BdBSt unterliegen, ein Sonderbeitrag erhoben (Abs. 1). Der Beitrag ist für jenes Jahr geschuldet, in dem der Kapitalgewinn oder die Wertvermehrung erzielt wurde (Abs. 2). Ein Zins nach Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG wird nicht abgezogen (Abs. 3). Gemäss Art. 23ter Abs. 1 AHVV ist für die Berechnung des Sonderbeitrags Art. 6bis AHVV sinngemäss anwendbar, wenn (a) ein Versicherter im Zeitpunkt, in dem er einen Kapitalgewinn oder eine Wertvermehrung erzielt, das 50. Altersjahr vollendet hat, oder (b) der Kapitalgewinn oder die Wertvermehrung auf eine rentenbegründende Invalidität im Sinne von Art. 28 IVG zurückzuführen ist. Art. 6bis AHVV enthält besondere Vorschriften über die (teilweise) Nichtanrechnung freiwilliger Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers oder einer selbständigen Vorsorgeeinrichtung beim beitragspflichtigen Erwerbseinkommen.
b. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf der Richter von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
222 AHI-Praxis 6/1993
sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110V 86= ZAK 1985 S. 44 Erw. 4, BGE 110V 370 f. = ZAK 1985 S. 120, BGE 106 V 130 = ZAK 1981 S. 205 Erw. 1, BGE 102 V 30 = ZAK 1976 S. 265 Erw. 3a, ZAK 1988 S. 298 Erw. 3).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt daher die Frage nicht, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen überhaupt Erwerbseinkommen ist. Allerdings sollen die Ausgleichskassen sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 114 V 75 = ZAK 1988 S. 454 Erw. 2, BGE 110V 86 = ZAK 1985 S. 44 Erw. 4, BGE 110 V 370 = ZAK 1985 S. 120 Erw. 2a, BGE 102 V 30 = ZAK 1976 S. 265 Erw. 3b mit Hinweisen).
Die gleichen Regeln gelten auch dann, wenn es zu bestimmen gilt, ob ein von der Steuerbehörde gemeldeter Kapitalgewinn, der steuerlich nach Art. 43 BdBSt erfasst wurde, Erwerbseinkommen oder beitragsfreien Kapitalertrag darstellt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung, sondern allein aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, ob auf einem von der Steuerbehörde gemeldeten Kapitalgewinn ein Sonderbeitrag gemäss Art. 23b1s AHVV zu erheben ist (nicht veröffentlichte Urteile W. vom 14. Mai 1991 und S. vom 1. August 1990; vgl. auch BGE 114 V 75 = ZAK 1988 S. 454 Erw. 2, unzutreffend Erw. 4d). Die Ausgleichskassen sind dagegen an die Steuermeldung gebunden, soweit es um die Höhe des erzielten Liquidationsgewinns geht (BGE 116 V 4 = ZAK 1990 S. 249 Erw. 3 und BGE 116 V 305 = ZAK 1991 S. 211 Erw, 3). Zu den von den Steuerbehörden verbindlich festgestellten Tatsachen, von welchen die Ausgleichskasse bei der Ermittlung eines beitragspflichtigen Liquidationsgewinns auszugehen hat, gehört auch der Zeitpunkt des Eintritts dieses Gewinns (ZAK 1989 S. 548 Erw. 4, ZAK 1986 S. 581 Erw. 2b).
5. Die Beschwerdeführer 1-3 verneinen die Rechtmässigkeit der Verordnungsbestimmungen über die Erhebung des Sonderbeitrages und plädieren für eine Änderung der Rechtsprechung.
Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Bettacht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten beriicksichtigt werden sollen (BGE 117 V 180 Erw. 3a mit Hinweisen).
Zu einer allfälligen Änderung der Rechtsprechung ist festzuhalten: Sprechen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 110 V 124 Erw. 2e, BGE 108V 17 = ZAK 1983 S. 160 Erw. 3b, BGE 107V 3 = ZAK 1982 S. 121 Erw. 2 und BGE 107 V 82 = ZAK 1981 S. 259 Erw. 5a mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 127 Erw. 2c; RKUV 1990 Nr. U 106 S. 277 Erw. 2c). Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 111 V 170 = ZAK 1986 S. 123 Erw. 5b mit Hinweisen). •
6a. Liquidationsgewinne stellen Geschäftserträge dar, die während der Dauer des Betriebes erzielt worden sind, aber erst bei dessen Auflösung in Erscheinung treten. Sie entsprechen dem Geschäftserfolg, der während des Betripbes aus dem einen oder anderen Grund steuerrechtlich bzw. beitrags-
224 AHI-Praxis 6/1993
rechtlich nicht erfasst wurde. Es handelt sich mithin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1-3 um das wirtschaftliche Ergebnis aus selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb dieses auch als Erwerbseinkommen gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren ist. Eine Überdehnung des beitragsrechtlichen Einkommensbegriffs liegt damit nicht vor. Daran ändert sich nicht, wenn der Beitragspflichtige im Zeitpunkt der Veräusserung keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt. Die Veräusserung von Geschäftsvermögen ist auch dann noch ein Akt der Betriebsführung; sie ist darauf gerichtet, diese abzuschliessen, und gehört notwendig dazu, auch wenn sie sich zeitlich nicht unmittelbar an die eigentliche Betriebsführung anschliesst. Es bedarf erfahrungsgemäss oft einer gewissen Zeit, um eine Liquidation durchzuführen und erfolgreich abzuschliessen. Diesen Verhältnissen ist bei der Erhebung von Beiträgen auf Liquidationsgewinnen Rechnung zu tragen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Erzielung eines Liquidationsgewinnes nach Aufgabe der eigentlichen Geschäftstätigkeit habe mit Erwerbstätigkeit nichts zutun. Die Unterstellung der Liquidationsgewinne unter die Beitragspflicht ist auch in diesen Fällen mit dem Gesetz vereinbar.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1-3 galten bereits vor Inkrafttreten des Art. 23b1s AHVV eingetretene und verbuchte Kapitalgewinne und Wertvermehrungen von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der diesbezügliche Art. 17 Bst. d AHVV wurde dabei stets als gesetzeskonform betrachtet (BGE 106 V 194 = ZAK 1981 S. 36 Erw. 1, ZAK 1988 S. 455 Erw. 3, je mit Hinweisen), wovon abzuweichen kein Anlass besteht. Denn zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören auch die Liquidationsgewinne, welche sich bei der Auflösung oder Umwandlung eines buchführungspflichtigen Unternehmens *ergeben; sie sind — wie erwähnt — als wirtschaftliches Ergebnis selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten (BGE 106 V 194 = ZAK 1981 S. 36 Erw. 1). Nach der bis Ende 1983 gültig gewesenen Rechtslage war allerdings eine Beitragserhebung auf Liquidationsgewinnen praxisgemäss dann nicht möglich, wenn keine der im Beitragsrecht vorgesehenen Methoden der Beitragsfestsetzung (Art. 22 ff. AHVV) zur Anwendung gelangen konnte; dies traf insbesondere zu, wenn die Beitragserhebung auf Liquidationsgewinnen für einen Zeitraum in Frage stand, in welchem der Versicherte, nicht mehr selbständigerwerbend war. Dauerte allerdings die selbständige Erwerbstätigkeit in der fraglichen Beitragsperiode an, so waren auf dem Liquidationsgewinn Beiträge zu entrichten (BGE 106V 196 = ZAK 1981 S. 36 Erw. 3; ZAK 1985 S. 47 Erw. 2b, ZAK 1981 S. 480, ZAK 1951 S. 36). Die Beitragsfestsetzung nach den Regeln der Art. 22 und 25 AHVV hatte zur Folge, dass es von zeit-
lichen Zufälligkeiten abhing, ob auf einem Liquidationsgewinn Beiträge erhoben werden konnten oder nicht. Diese Rechtslage vermochte nicht zu befriedigen und rief deshalb nach der Einführung einer Sonderregel für Liquidationsgewinne (BGE 106 V 196 = ZAK 1981 S. 36 Erw. 2c), was mit dem auf den 1. Januar 1984 in Kraft gesetzten Art. 23bis AHVV verwirklicht wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Als wirtschaftliches Ergebnis aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegen Liquidationsgewinne bereits aufgrund des Gesetzes der Beitragspflicht (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Unerheblich ist, dass der Begriff «Sonderbeitrag» im Gesetz nicht vorkommt, handelt es sich doch im Rahmen von Art. 23b1s Abs. 1 AHVV nicht um die Umschreibung eines Beitragsobjektes, sondern um eine Kennzeichnung des spezifischen Festsetzungsverfahrens (ZAK 1986 S. 578 Erw. 3 in fine). Der Bundesrat ist dabei für den Erlass von Vorschriften betreffend die Methoden der Beitragsfestsetzung (vgl. auch Art. 22 ff. AHVV) zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 154 Abs. 2 AHVG, wonach er die für den Vollzug des Gesetzes notwendigen Verordnungen erlässt. Somit war der Bundesrat einerseits zuständig zum Erlass einer Regelung, die es erlaubt, den aus der Auflösung eines Betriebes stammenden Liquidationsgewinn beitragsrechtlich zu erfassen. Anderseits war er aufgrund der erwähnten Kompetenznorm auch befugt, gesetzliche Begriffe wie das Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1,5 Abs. 1,8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 AHVG) zu umschreiben (unveröffentlichtes Urteil T. vom 15. August 1978 zu Art. 4 AHVG und Art. 6 AHVV). Von unzulässigen, durch die gesetzliche Vollzugskompetenz nicht gedeckten Normen mit gesetzesergänzendem bzw. -vertretendem Inhalt kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
b. Die Beschwerdeführer 1-3 machen sodann geltend, Art. 231»s Abs. 1 AHVV halte vor dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht stand, weil die Erhebung eines Sonderbeitrages nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 17 Bst. d AHVV nur die buchführungspflichtigen Unternehmen treffe. Sie verlangen daher — trotz unbestrittener Buchführungspflicht für den liquidierten Betrieb —,, wie ein nicht buchführungspflichtiges Unternehmen behandelt zu werden.
Im Bereich der direkten Bundessteuern werden Kapitalgewinne und Aufwertungsgewinne aus Wertvermehrungen nur dann der Steuerpflicht unterworfen, wenn sie im Betrieb eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens erzielt werden (Karizig, Kommentar
226 AHI-Praxis 6/1993
zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl. S. 257 N 40 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a BdBSt, S. 362 N 150 und S. 440 N 222 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. b BdBSt; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl. S. 137 N 102 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a BdBSt; Irene Blumenstein, Die allgemeine eidgenössische Wehrsteuer, Zürich 1943 S. 80). Der von einem nicht buchführungspflichtigen Unternehmen erzielte Liquidationsgewinn unterliegt daher der direkten Bundessteuer nicht (Känzig, a.a.O., S. 238 N 19 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a BdBSt; Höhn/Cagianut, Unternehmersteuerrecht, Bern/Stuttgart 1986, S. 131/132). Das bedeutet aber nicht, dass Kapitalgewinne von nicht buchführungspflichtigen Betrieben in jedem Fall von der Steuerpflicht ausgenommen wären. Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensstücken — insbesondere von Liegenschaften — unterliegen auch bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmungen der Steuerpflicht, wenn sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen. Dann bilden sie steuerbaren ordentlichen Betriebsgewinn (Känzig, a.a.O., S. 263 N 46 und S. 266 N 48 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a sowie S. 440 N 222 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. d BdBSt, Irene Blumenstein, a.a.O., S. 81/82; Ernst Blumenstein, System des Steuerrechts, 3. Aufl. 1971, S. 145). Nicht Erwerbseinkommen, sondern Vermögensertrag bilden Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensbestandteilen dann, wenn sie bei der Verwaltung eigenen privaten Vermögens erzielt wurden oder als Ergebnis der Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit angefallen sind (ZAK 1988 S. 513 Erw. 4b). Diese Rechtslage gilt analog im Beitragsrecht der AHV, indem nur diejenigen Kapitalgewinne Bestandteile des beitragspflichtigen Einkommens bilden, die im Betrieb einer zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmung bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensgegenständen erzielt werden (Art. 17 Bst. d AHVV). Von diesen beitragspflichtigen ausserordentlichen Kapitalgewinnen ist der Gewinn zu unterscheiden, der von einem nicht buchführungspflichtigen Versicherten durch Verkauf eines oder mehrerer Vermögensstücke erzielt wird. Dieser Gewinn stellt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 Ingress AHVV dar, wenn der Veräusserer gewerbsmässig, d.h. im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen geschäftlichen Tätigkeit, mit Liegenschaften gehandelt hat. Die hiefür massgebenden Indizien sind dieselben wie für die Beurteilung, ob steuerbares Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a BdBSt vorliegt. Der Beitragspflicht unterstehen Grundstücksgewinne eines nicht buchführungspflichtigen Versicherten nur dann nicht, Wenn sie im Rahmen der blossen Verwaltung des privaten Vermögens angefallen oder in Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit erzielt Worden sind (ZAK 1988 S. 513 Erw. 4c).
Zwar führt das BSV in den Erläuterungen zur Neuregelung betreffend den Sonderbeitrag aus:
«Es muss zwar unbefriedigend sein, dass die Unternehmen vom Steuerrecht und von der AHV unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob die buchführungspflichtig sind oder nicht. Es kann aber nicht Aufgabe des AHV-Rechts sein, die steuerrechtliche Differenzierung, welche ihrerseits auf das Obligationenrecht zurückgeht, zu korrigieren. Eine allfällige Ausdehnung der Buchführungspflicht oder der Steuerpflicht wird sich aber auch im AHV-Recht auswirken» (ZAK 1983 S. 304).
Dieser als unbefriedigend bezeichnete Umstand genügt für sich allein indessen nicht, um die von den Beschwerdeführern 1-3 beanstandeten Bestimmungen als gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossend zu qualifizieren. Es ist durchaus sachlich begründet, mit dem Kriterium der Buchführungspflicht das (beitragspflichtige) Einkommen aus Erwerbstätigkeit gegenüber dem (beitragsfreien) Einkommen aus erwerbsloser Tätigkeit abzugrenzen. Im übrigen trifft es keineswegs zu, dass allein die Buchführungspflicht über die AHV-rechtliche Erfassbarkeit von Kapitalgewinnen entscheidet. Wie dargelegt, stellen solche Gewinne ungeachtet der Buchführungspflicht auch dann beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, wenn sie mit gewerbsmässigem Handel erzielt werden. Die vorgebrachten Einwände erweisen sich daher als nicht stichhaltig. Daran ändert nichts, dass mit dem neuen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DGB) vom 14. Dezember 1990 die Unterscheidung in buchführungspflichtige und nicht buchführungspflichtige Betriebe fallengelassen wird. Nach der ab 1. Januar 1995 geltenden Neuregelung (AS 1991 11 1255) hängt die Steuerpflicht für Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen durch Veräusserung, Verwertung oder buchmässige Aufwertung nicht mehr von der obligationenrechtlichen Buchführungspflicht ab, sondern erstreckt sich auf den ganzen Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 2 DGB, AS 1991 11 1191; vgl. auch ASA Bd. 59 [1990/91] S. 701). Dies bedeutet, dass die von den Beschwerdeführern 1-3 erwähnten sog. Handwerksbetriebe und die freien Berufe das Privileg der Befreiung des Liquidationsgewinnes von der direkten Bundessteuer verlieren. Da das DGB für natürliche Personen an der Vergangenheitsbemessung festhält, beginnt die Aufzeichnungspflicht faktisch bereits am 1. Januar 1993 (Erläuterungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom September 1992 zu den ab 1. Januar 1995 geltenden Neuerungen aufgrund des DGB, S. 8 und 43 f.).
c. Die Beschwerdeführer 1-3 beantragen ferner, bei der beitragsmässigen Beurteilung von Aufwertungs-/Kapital-/Liquidationsgewinnen sei zu
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unterscheiden zwischen Gewinnen, die auf der Wiedereinbringung von Abschreibungen beruhen, und vom Beitragspflichtigen unbeeinflussbaren Konjunktur-/Inflations-/Wertzuwachsgewinnen.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer 1-3 sind geldwertbedingte Wertsteigerungen infolge konjunktureller oder inflatorischer Einflüsse für die Veranlagung der Sozialversicherungsbeiträge vom Liquidationsgewinn nicht in Abzug zu bringen. Wenngleich es Fälle geben mag, in denen die geldwertbedingte Steigerung der Grundstückpreise als der Geschäftstätigkeit fremd erscheint, so ist es doch geschäftlicher Tätigkeit inhärent, auch durch geschickte Anlage von Geschäftsvermögen Gewinne zu erwirtschaften. Es liesse sich schwerlich rechtfertigen, vom Erwerbseinkommen jenen Gewinn ausnehmen zu wollen, der konjunktureller Aufwertung der erfolgten Investitionen bzw. inflationsbedingter Wertsteigerung entspricht. Die von den Beschwerdeführern beantragte Differenzierung würde sich sodann in vielen Fällen als unpraktikabel erweisen, da in jedem Einzelfall die Gegenstände festgestellt werden müssten, die eine Wertvermehrung erfahren haben, ferner der abzuziehende Betrag ermittelt werden müsste, indem zuerst die absolute Wertvermehrung festgestellt und davon der Anteil ausgenommen würde, der auf eigentliche Geschäftstätigkeit zurückzuführen wäre (Investitionen, Erhöhung des Geschäftsvolumens usw. [ZAK 1986 S. 581 Erw. 4]). Von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass.
7a. Bezüglich Beitragsberechnung rügen die Beschwerdeführer 1-3 zunächst Art. 23bi' Abs. 3 AHVV. Danach kann kein Zinsabzug gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG vorgenommen werden. Der Grund dafür liegt darin, dass die Vermögensbestandteile, aus denen der Liquidationsgewinn erzielt wurde, bereits im ordentlichen oder ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren berücksichtigt wurden und im Realisationszeitpunkt wegen Veräusserung der Aktiven kein Betriebskapital mehr vorhanden ist. Diese Betrachtungsweise, die vom BSV und von der Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden und AHV (ZAK 1983 S.306 Ziff. 6) vertreten wird, überzeugt und ist derjenigen vorzuziehen, die nach Veräusserung des Betriebskapitals den Fortbestand eines solchen annimmt (vgl. auch BGE 96V 62 = ZAK 1971 S. 270 Erw. 2). Wie das BSV in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1-3 Stichtag für die Ermittlung des im Betrieb investierten Eigenkapitals nicht der letzte Tag der Bemessungsperiode, sondern der erste Tag nach Ablauf dieser Periode. Dies folgt aus Art. 18 Abs. 2 und 23 Abs. 1 AHVV sowie Art. 8 und 30 BdBSt (BGE 109V 162 = ZAK 1984 S. 323 Erw.
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4a; ferner ZAK 1987 S. 423 Erw. 6a und 1981 S. 381 Erw. 2a). Zu diesem Zeitpunkt (hier: 1. Januar 1989) war kein Geschäftsvermögen mehr vorhanden.
b. Gemäss Art. 23ter AHVV ist für die Berechnung des Sonderbeitrages auf Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen Art. 6bis AHVV sinngemäss anwendbar. Damit soll — wie das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde feststellt — in Abhängigkeit des Lebensalters, der Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit und eines möglichst repräsentativen durchschnittlichen Jahreseinkommens aus dem veräusserten Betrieb derjenige Teil des Gewinnes ermittelt werden, der als Vorsorgeleistung von dem für die Beitragserhebung massgebenden Erwerbseinkommen ausgenommen wird (vgl. auch ZAK 1983 S. 306 Ziff. 7). Für die Berechnung des Sonderbeitrages gilt nach Art. 23ter Abs. 2 Bst. a AHVV als letzter Jahreslohn im Sinne von Art. 6bis Abs. 1 «das für die letzten fünf vollen Beitragsjahre massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit».
Art. 6bis Abs. 4 AHVV bestimmt: Hat der Leistungsempfänger weniger als 15 Dienstjahre beim Arbeitgeber gearbeitet, der die Vorsorgeleistung gewährt, wird der nach den Absätzen 1-3 ermittelte Betrag für jedes fehlende Dienstjahr um je einen Fünfzehntel gekürzt. Nach Art. 23ter Abs. 2 Bst. b AHVV gilt als Zahl der Dienstjahre im Sinne von Art. 6bis Abs. 4 AHVV die Zahl der Jahre, während welcher die Erwerbstätigkeit Asgeübt wurde.
aa. Was die Berechnung des Jahreseinkommens der letzten fünf Dienstjahre betrifft, hält das kantonale Gericht im vorliegenden Verfahren zutreffend fest, dass bei der Berechnung des der Sonderbeitragspflicht nicht unterliegenden Teils der Wertvermehrung bzw. des Kapitalgewinns hinsichtlich der letzten fünf vollen Beitragsjahre auf das beitragspflichtige Einkommen abzustellen ist. Die abweichende Auffassung der Beschwerdeführer 1-3 geht fehl.
bb. Sodann ist die Vorinstanz der Ansicht, dass bei der Zahl der Jahre, während welcher die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, auch diejenigen Jahre zu berücksichtigen seien, in denen eine Ehefrau ohne Barlohn im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet habe. Sie beruft sich dabei auf eine grammatikalische Auslegung von Art. 23ter Abs. 2 Bst. b AHVV, in welchem nur von «Erwerbstätigkeit» , nicht aber von «beitragspflichtiger Erwerbstätigkeit» die Rede sei. Sodann spreche für ihre Ansicht die ratio legis, nach welcher die erzielten Kapitalgewinne teilweise als Altersvorsorge betrachtet werden
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sollten, die Tätigkeit einer ohne Barlohn im Betrieb des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrau jedoch auch im Hinblick auf die Altersvorsorge erfolgen könne. Im vorliegenden Fall seien der Beschwerdeführerin 1 daher nicht bloss die 11 Jahre der Selbstbewirtschaftung, sondern auch die Jahre, während welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Betriebsinhabers ohne Barlohn im Betrieb mitgearbeitet habe, anzurechnen. Statt eines Faktors 0,733 für die Kürzung nach Art. 6b1s Abs. 4 AHVV sei daher der Faktor 1 anzuwenden, womit sich der Sonderbeitrag um Fr. 294.50 ermässige.
Dem BSV ist darin beizupflichten, dass die nicht entlöhnte Tätigkeit einer Ehefrau im Betrieb des Ehemannes nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 23ter Abs. 2 Bst. b AHVV fällt. Das EVG hat unter Hinweis auf Art. 23ter Abs. 2 Bst. a und c AHVV entschieden, dass der Sonderbeitrag nur dann nach Art. 23ter AHVV berechnet werden darf, wenn er von einem Selbständigerwerbenden auf dem aus eigener Geschäftstätigkeit erzielten Kapitalgewinn geschuldet ist, während sich, wie im vorliegenden Fall, der Sonderbeitragsschuldner, der den Kapitalgewinn bzw. die Wertvermehrung nicht aus eigener selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, nicht auf die zitierten Berechnungsregeln berufen kann (ZAK 1990 S. 340 Erw. 4). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Hinsichtlich Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG, wonach die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen, von der Beitragspflicht befreit sind, weist das BSV sodann mit Recht auf folgendes hin: Wollte man der Vorinstanz folgen, würde dies u.a. bedeuten, dass gegebenenfalls der von einer Altersrentnerin erzielte Kapitalgewinn auch auf die Dauer ihrer Tätigkeit ohne Barlohn verteilt werden müsste. Der Ehefrau für die beitragslosen Jahre nachträglich dennoch für die Rentenberechnung massgebendes Einkommen zuzuordnen, widerspricht indessen dem System der AH'V. Die Berechnung des Jahreseinkommens durch die Verwaltung erweist sich somit in allen Teilen als richtig. Dies führt zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. (H 33 + 39/91)
AHV. Sonderbeitrag, Verbindlichkeit der Steuermeldungen
Urteil des EVG vom 17. Mai 1993 i. Sa. C.S.
Art. 23 Abs. 4 und 23bi, Abs. 1 AHVV. Im Rahmen der Erhebung des
Sonderbeitrages ist eine Bindung von Verwaltung und Sozialversi-
cherungsrichter an die Steuermeldung immer auf betragliche Gesichtspunkte beschränkt. Fragen der rechtlichen Qualifikation sind davon ausgenommen.
C.S. erzielte 1988 infolge Verkaufs seines Betriebes einen Kapitalgewinn von Fr. 45310.--. Gestützt auf eine entsprechende Meldung der Steuerbehörde verfügte die Ausgleichskasse einen Sonderbeitrag in der Höhe von Fr. 4372.05. Die kantonale Rekursbehörde hiess eine Beschwerde von C.S. am 2. April 1991 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. Sie begründete dies damit, dass die Ausgleichskasse — trotz Verlusten von C.S. in den massgebenden letzten fünf vollen Beitragsjahren — keine Berechnung nach Art. 23ter AHVV vorgenommen habe. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Ausgleichskasse sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Wiederherstellung ihrer Verfügung. Vernehmlassungsweise verweist die Rekursbehörde auf das inzwischen vom EVG erlassene Urteil W. vom 14. Mai 1991. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
3a. Die für die Ermittlungfles Einkommens und des Eigenkapitals geltenden Grundsätze gemäss Art. 23 AHVV sind nach der Rechtsprechung seit jeher auch im Rahmen von Art. 17 Bst. d und Art. 23bi, AHVV anwendbar, indem die Ausgleichskassen für die Ermittlung eines beitragspflichtigen Liquidationsgewinnes von den von der Steuerverwaltung festgestellten Tatsachen auszugehen haben (BGE 116 V 4 = ZAK 1990 S. 249 Erw. 3, BGE 113 V 7 Erw. 2; ZAK 1986 S. 582 Erw. 2b mit Hinweisen; unveröffentlichten Urteil S. vom 1. August 1990).
Dementsprechend hat das EVG im Bereich der Sonderbeitragsfestsetzung gemäss Art. 23bis AHV die Verbindlichkeitswirkung der Steuermeldung (Art. 23 Abs. 4 AHVV) namentlich in betraglicher Hinsicht (BGE 113 V 8) oder aber in bezug auf die Frage nach dem Eintrittszeitpunkt des Liquidationsgewinnes gelten lassen (ZAK 1986 S. 582 Erw. 2b), hingegen die Pflicht der Ausgleichskassen zur eigenständigen AHV-rechtlichen Beurteilung dort hervorgehoben, wo es zu klären gilt, ob ein von den Steuerbehör-
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den gemeldeter, steuerlich nach Art. 43 BdBSt erfasster Kapitalgewinn als Erwerbseinkommen oder als beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist (unveröffentlichtes Urteil S. vom 1. August 1990). Im gleichen Sinn hatte
s. das EVG bereits früher entschieden, dass die im Rahmen von Art. 23bi, AHVV bedeutsame Frage, ob eine Unternehmung im Sinne von Art. 17 Bst. d AHVV zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet ist, von der Verwaltung — analog zur Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens oder des Einkommensbezügers — ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts frei geprüft werden muss; zugleich hob das Gericht hervor, dass sich die Kasse auch in diesem Zusammenhang in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und nähere Abklärungen nur dann vornehmen soll, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit bestehen (unveröffentlichtes Urteil Sch. vom 12. Januar 1988).
b. Diese Rechtsprechung ist mit Urteil W. vom 14. Mai 1991 unlängst bekräftigt worden. Dabei hat das EVG klargestellt, dass es aus der in RCC 1988 S. 483 Erw. 4d wiedergegebenen Formulierung, «la soumission ä l'impöt annuel spdcial sur les bdndfices en capital au sens de l'article 43 AIFD — dont l'article 23tn,RAVS fait ddpendre la perception de la cotisation AVS spdciale — reldve de la compdtence exclusive des autoritds fiscales, dchappant ainsi au pouvoir d'examen des organes de l'AVS et du juge des assurances sociales» (Übersetzung in ZAK 1988 S. 457 Erw. 4d), keine absolute Verbindlichkeit der Steuermeldung abzuleiten gewillt ist.
Wegleitend hiefür war zunächst die Erkenntnis, dass in Beitragsfragen eine Bindung von Ausgleichskasse und Sozialversicherungsrichter an die Steuermeldung rechtsprechungsgemäss stets auf massliche Gesichtspunkte beschränkt ist und Fragen der rechtlichen Qualifikation davon ausgenommen sind. Des weiteren hat das EVG keine ausreichenden Gründe dafür ausmachen können, weshalb im Zusammenhang mit Liquidationsgewinnen eine über diese gefestigte Rechtsprechung hinausgehende Bindung an die Steuermeldung notwendig oder doch zumindest vertretbar seih sollte. Insbesondere folge auch aus dem Wortlaut von Art. 23bi,AHVV nicht, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall der Sozialversicherungsrichter gehalten seien, bei Vorliegen einer rechtskräftig veranlagten Jahressteuer ohne nähere Prüfung die Voraussetzungen für die Erhebung eines Sonderbeitrages zu bejahen. Dabei nahm es das Gericht ausdrücklich hin, dass aufgrund der Kompetenzabgrenzung zwischen Steuer- und AHV-Behörden in gewissen Fällen die Beurteilung — wie etwa der Buchführungspflicht oder der Frage des Bestehens von Geschäftsvermögen — im Steuerrecht einerseits und im AHV-Recht anderseits unterschiedlich ausfallen kann.
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4a. Das BSV zieht diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall erneut in Zweifel. Grund dazu gibt ihm das kantonale Gericht, das vernehmlassungsweise unter Hinweis auf das ihm nachträglich zugegangene Urteil W. vom 14. Mai 1991 die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung ergänzend damit begründen will, die Kasse habe die von ihr unterlassene Prüfung der streitigen Frage nachzuholen, ob der Beschwerdegegner ein der Buchführungspflicht gemäss Art. 957 OR unterliegendes Unternehmen betreibe.
Dem hält das BSV unter Berufung auf RCC 1988 S. 483 Erw. 4d (= ZAK 1988 S. 457 Erw. 4d) im wesentlichen wiederum entgegen, im Unterschied zu den «normalen Beiträgen» statuiere Art. 23bi' AHVV für die Fälle, in denen eine Jahressteuer nach Art. 43 BdBSt erhoben werde, eine klare Bindung der AHV an das Steuerrecht («Jahressteuer = Sonderbeitrag»). Dies sei nicht nur vom Wortlaut der betreffenden Bestimmung her geboten, sondern auch aus sachlichen Gründen. Denn weil gemäss AHVG — anders als im Steuerrecht — grundsätzlich nur das aus Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen zu verabgaben sei, hätten die Ausgleichskassen insofern eine eigenständige rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dazu bestehe indes mit Bezug auf Kapitalgewinne und Wertvermehrungen gerade keine Notwendigkeit, da Art. 21 Abs. 1 Bst. d bzw. Bst. f BdBSt einerseits und Art. 17 Bst. d AHVV anderseits inhaltlich vollkommen miteinander übereinstimmten. Unter diesen Umständen lasse sich die den AHV-Organen von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 23b1s AHVV eingeräumte eigenständige Beurteilungskompetenz nicht stichhaltig begründen; dies um so weniger, als im AHV-Bereich von Anfang an die Absicht bestanden habe, auf einen aufwendigen eigenen Verwaltungsapparat zur Einkommensermittlung zu verzichten.
b. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, das EVG zu einer Abkehr von seiner im Urteil W. vom 14. Mai 1991 bekräftigen und seither erneut bestätigten Rechtsprechung (unveröffentlichtes Urteil M. vom 28. August 1992) zu bewegen. Denn wie im folgenden zu zeigen ist, kann die vom BSV mit denselben Argumenten schon in früheren Verfahren vertretene — und vom erkennenden Gericht daselbst bereits diskutierte — Rechtsauffassung weder bessere Erkenntnis der «ratio legis» noch veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen für sich beanspruchen (BGE 110V 124 Erw. 2e, BGE 108 V 17 = ZAK 1983 S. 160 Erw. 3b).
aa. Als unhaltbar erweist sich zunächst die Behauptung des BSV, das EVG habe mit dem erwähnten Urteil W. eine Änderung seiner Rechtsprechung vollzogen. Zwar ist einzuräumen, dass damals in ausdrücklicher Relativierung der in RCC 1988 S. 483 (= ZAK 1988 S. 454), nicht aber in BGE
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114 V 72 veröffentlichen Erwägung 4d des Urteils M. vom 25. April 1988 entschieden wurde, wonach den AHV-Organen und dem Sozialversicherungsrichter im Rahmen von Art. 23bi, AHVV hinsichtlich der Unterstellung unter die Jahressteuer gemäss Art. 43 BdBSt keine eigenständige Überprüfungsbefugnis zukomme. Wie jedoch dem BSV bekannt ist, kann in bezug auf das in dieser Hinsicht klärende Urteil W. von einer eigentlichen Praxisänderung insofern nicht die Rede sein, als damit nur wiederholt und bestätigt wurde, was das EVG — zu Art. 23bis AHVV — bereits früher erwogen hatte (unveröffentlichtes Urteil Sch. vom 12. Januar 1988) und was im übrigen seiner steten Rechtsprechung zur Beitragserhebung auf den aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen entspricht (BGE 114 V 75 = ZAK 1988 S. 454 Erw. 2, BGE 110V 86 = ZAK 1985 S. 44 Erw. 4 und BGE 110 V 370 = ZAK 1985 S. 120 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 116V 6 f. = ZAK 1990 S. 249 und BGE 116V 305 = ZAK 1991 S. 211 Erw. 3). Davon abgesehen sei am Rande erwähnt, dass aufgrund des Zusammenhanges, in dem die mittlerweile relativierte Erwägung 4d von RCC 1988 S. 480 Erw. 4d erging, überhaupt fraglich scheint, ob ihr das EVG tatsächlich diejenige Tragweite beigemessen haben wollte, die ihr das BSV heute zuschreibt.
bb. Soweit das BSV vorbringt, der Bundesrat schreibe in Art. 23"is AHVV für diejenigen Fälle, in denen eine Jahressteuer nach Art. 43 BdBSt erhoben werde, eine klare Bindung der AHV an das Steuerrecht vor, so scheitert diese Betrachtung schon am Wortlaut jener Bestimmung. Es kann in diesem Zusammenhang ohne weiteres an die Ausführungen im Urteil W. vom 14. Mai 1991 angeknüp.ft werden, wonach aus der in Art. 23bis AHVV verwendeten Formulierung zwar geschlossen werden darf, dass die Erhebung des sozialversicherungsrechtlichen Sonderbeitrages von denselben Voraussetzungen abhängt wie die Jahressteuer im Sinne von Art. 43 BdBSt; indes ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Erläuterungen des BSV in ZAK 1983 S. 302 ff., dass Ausgleichskassen und im Beschwerdefall der Sozialversicherungsrichter verpflichtet seien, bei Vorliegen einer rechtskräftig veranlagten Jahressteuer ohne nähere Prüfung die Voraussetzungen für die Erhebung eines Sonderbeitrages zu bejahen.
Wäre im übrigen die Absicht des Verordnungsgebers in der Tat dahin gegangen, im Bereich von Art. 23bi' AHVV eine die rechtliche Würdigung einschliessende absolute Bindung der AHV-Organe an die Steuermeldung einzuführen, hätte er namentlich im Wissen um die von der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 4 AHVV erarbeiteten Grundsätze andere Wege beschritten und den nunmehr behaupteten Unterschied, sei es zumindest in grammati-
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kalischer, sei es allenfalls auch in systematischer Hinsicht, klarer hervorgehoben.
cc. Die Art und Weise, wie das BSV seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren zu begründen sucht, lässt insgesamt den Anschein entstehen, es verkenne, dass die geltende Rechtsprechung der Meldung der Steuerbehörde erhebliche Bedeutung beimisst, und zwar insofern, als sich die AHV-Organe in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit bestehen (Erw. 2b und 3a hievor, je am Ende).
Bereits diese in erster Linie an die Ausgleichskassen gerichtete Anweisung zeigt, dass sich die Behauptung, wonach die der Rechtsprechung zugrunde liegende Sicht zu einer «einseitigen Abkoppelung der AHV zugunsten einer Beitragsfreiheit» führe, mit der die Bejahung der Besteuerung eines Kapitalgewinnes im Blick auf Art. 23bis AHVV «belanglos» werde, von vornherein nicht halten lässt. Abgesehen davon, dass die vom BSV angesprochene Einseitigkeit nicht nur bei der Sonderbeitragserhebung zu verzeichnen, sondern im geltenden System der Einkommensermittlung aus selbständiger Erwerbstätigkeit an sich angelegt ist (Art. 23 AHVV), verhält es sich im Gegenteil so, dass die Besteuerung eines Kapitalgewinnes für die Erhebung des Sonderbeitrages die zentrale Grundlage bildet. Dabei wird mit der geltenden Rechtsprechung auch ohne absolute Bindungswirkung der Steuermeldung hinreichend gewährleistet, dass sich die Ausgleichskassen grundsätzlich an die darin erhobenen Tatsachen ebenso wie an deren rechtliche Würdigung halten und nur bei ernsthaften Zweifeln eigene Abklärungen vornehmen müssen. Damit verfügen sie zugleich über den nötigen Raum, um offensichtlichen Mängeln Rechnung zu tragen oder um auf allfällige Einwendungen hin prüfen zu können, ob die Grundlagen für die Erhebung eines Sonderbeitrages erstellt sind, ohne dass dies die Schaffung eines aufwendigen AHV-eigenen Verwaltungsapparates erfordern würde oder auf die Aufhebung von Art. 23bis AHVV hinausliefe. Die diesbezüglich vom BSV gestützt auf BGE 111 V 292 = ZAK 1986 S. 159 geäusserten Bedenken erweisen sich somit ebenfalls als unbegründet.
dd. Gegen die Auffassung des BSV, wonach die Meldung der Steuerbehörde im Bereich der Sonderbeitragsfestsetzung nach Art. 23bi' AHVV für die AHV-Organe nicht nur mit Bezug auf die erhobenen Tatsachen, sondern namentlich auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Wüidigung absolut bindend sei, lässt sich endlich ein weiterer sachlicher Einwand erheben: Das BSV scheint zu übersehen, dass Kapital- und Liquidationsgewinne im Bereich der (noch) geltenden Bundessteuer zwar nur dann der Einkom-
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menssteuer unterliegen, wenn sie von buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen auf dem Geschäftsvermögen erzielt werden (Art. 21 Abs. 1 Bst. d BdBSt), hingegen in manchen Kantonen für dieselbe Steuerfolge das Erfordernis der Buchführungspflicht nicht besteht (Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl. 1993, § 15 Rz 94; vgl. die 5. Aufl. 1986, wo a.a.O. erwähnt wird, die Buchführungspflicht werde in etwa einem Drittel der Kantone vorausgesetzt). Gerade die Steuergesetzgebung des im vorliegenden Fall betroffenen Kantons Aargau verlangt für die Besteuerung ausserordentlicher Gewinne auf Geschäftsvermögen weder den Eintrag ins Handelsregister noch die Führung einer Buchhaltung (§ 22 Abs. 1 Bst. b des Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983, AGS 11, S. 234; Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1991, N 52 zu § 22).
Aufgrund dieser uneinheitlichen Rechtslage sind die Meldungen der Steuerbehörde — die genaue Kenntnis des kantonalen Steuerrechts vorbehalten — stets dann mit Unsicherheiten behaftet, wenn daraus, wie vorliegendenfalls, nicht ausdrücklich hervorgeht, dass ihnen die Bundessteuerveranlagung zugrunde liegt (Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVV). Desgleichen besteht bei den erkennbar gestützt auf kantonale Steuerveranlagungen ergehenden Meldungen die Gefahr, dass das wesentliche Erfordernis der Buchführungspflicht (Art. 17 Bst. d AHVV) nicht geklärt wurde. Solchen Unw,ägbarkeiten lässt sich mit einer absoluten Verbindlichkeit der Steuermeldung von vornherein nicht Rechnung tragen. Vielmehr besteht gerade auch aus dieser Sicht die Notwendigkeit, den Organen der AHV Sowie dem Sozialversicherungsrichter nicht nur die Berechtigung, sondern gar die Verpflichtung zur Überprüfung der Steuermeldung hinsichtlich ihres qualitativen Gehalts einzuräumen. Von. einem administrativen Leerlauf kann dabei keine Rede sein, und zwar um so weniger, als es darum geht, den Bürger mit begründeten Einwendungen gegen die Sonderbeitragspflicht zu hören und in seinen Rechten zu schützen. Inwiefern er dadurch zu einem widersprüchlichen Verhalten ermuntern werden und dergleichen vom Richter Schutz erfahren sollte, ist nicht ersichtlich.
5. Der Beschwerdegegner hat seine Sonderbeitragspflicht im vorinstanzlichen Verfahren damit bestritten, er sei nicht im Handelsregister eingetragen •und auch nicht dazu verpflichtet, womit keine Buchführungspflicht bestehe.
Wie es sich damit verhält, wurde bislang von Verwaltung und Vorinstanz ebensowenig geklärt wie die Frage, ob — im Falle fehlender Buchführungspflicht — der Tatbestand gewerbsmässigen Liegenschaftshandels vorliegen könnte (ZAK 1988 S. 515 f. mit Hinweisen). Da sich diese Fragen nach Lage
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.