November/Dezember 2001
AHI-Praxis 6/2001 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · AHI-Praxis 6/2001 · Deutsch
Bundesamt für Sozialversicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHV
Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV
Invalidenversicherung
EL
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO
Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ
Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
Praxis AHV/ IV/ EL: Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen
- Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von EL243
- AHV/ IV/ EO: Beiträge der Selbständigerwerbenden; einjährige Gegenwartsbemessung243
- EL: Hilfsmittel-Abgaben aus IV-Depots247
- EL: Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 2002 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der EL248
- IV: Durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer für die Invaliditäts- und Taggeldbemessung250
- BV: Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten251
- Mitteilungen Personelles253
- Mutationen bei den Durchführungsorganen255
- Recht AHV. Abgrenzung selbständige / unselbständige Erwerbstätigkeit; Übersetzerin Urteil des EVG vom 13. Juli 2001 i. Sa. M. A256
- AHV. Kassenzugehörigkeit Urteil des EVG vom 31. August 2001 i. Sa. Ausgleichskasse Y262
- IV. Berechnung des Invaliditätsgrades Urteil des EVG vom 8. August 2001 i. Sa. M. E269
- IV. Rentenerhöhung Urteil des EVG vom 22. August 2001 i. Sa. L. P277
- EL. Betreutes Wohnen Urteil des EVG vom 11. Juli 2001 i. Sa. A. S285
- EL. Leibrente mit Rückgewähr Urteil des EVG vom 20. August 2001 i. Sa. U. M290
Fortsetzung auf Umschlagsseite 3
AHI-Praxis 6/2001 – November/Dezember 2001
Herausgeber Redaktion
Bundesamt für Sozialversicherung Informationsdienst BSV
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Die AHV-Einkommen 1999. Die AHV/IV/EO-beitrag- BBL/EDMZ pflichtigen Einkommen 1999. Reihe Statistiken zur 318.126.99, d/f Sozialen Sicherheit Fr. 15.20
Die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Ein Überblick BFS**
über die wichtigsten Fakten zur Pensionskassenstatistik. 314-0100, d/f/i Ausgabe 2001
Berufliche Vorsorge: Einmalige Ergänzungsgutschriften BBL/EDMZ für die Eintrittsgeneration. Tabellen und Anwendungs- 318.762.02, d/f/i beispiele für das Jahr 2002 Fr. 2.60
Merkblatt «Hinterlassenenrenten der AHV», 3.03, d/f/i*** Stand am 1. Januar 2002
Merkblatt «Invalidenrenten und Hilflosenentschä- 4.04, d/f/i*** digungen der IV», Stand am 1. Januar 2002
Merkblatt «Die bilateralen Abkommen bringen d/f/i***
Neuerungen im Sozialversicherungsbereich»,
gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen
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E-Mail: [email protected]; Internet: www.admin.ch/edmz. ** Bundesamt für Statistik, Espace de l’Europe 10, 2010 Neuenburg;
Tel. 032 713 60 60; Fax 032 713 60 61; Internet: www.statistik.admin.ch *** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen; die
Merkblätter sind im Internet unter www.ahv.ch zugänglich.
AHV/ IV/ EL
Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von EL
(Aus Mitteilung Nr. 105 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Nach Randziffer 2029 der Wegleitung über die Renten (RWL) können die Renten von EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abgetreten werden (vgl. Anhang II RWL). Folgenden Ausgleichskassen wird dies ab 1. Januar 2002 bewilligt (vgl. auch AHV-Mitteilung Nr. 102 = AHI 5/2001 S. 211):
– Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie (Nr. 32)
– Ausgleichskasse des Verbandes des schweizerischen
Spirituosengewerbes (Nr. 45)
– Ausgleichskasse des Thurgauer Gewerbeverbandes (Nr. 55)
– Ausgleichskasse des Bernischen Geschäftsinhaberverbandes (Nr. 107)
AHV/ IV/ EO
Beiträge der Selbständigerwerbenden, einjährige Gegenwartsbemessung
(Aus Mitteilung Nr. 106 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Die Ausgleichskassen schicken sich an, im Hinblick auf die definitive Festsetzung der Beiträge für das Beitragsjahr 2001 die Beitragsbemessung nach dem Gegenwartsbemessungsverfahren zu programmieren. Dabei hat sich gezeigt, dass die Weisungen im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung zu präzisieren sind. Um die erwähnten Arbeiten nicht zu erschweren bzw. zu verzögern, liegt es dem BSV daran, sofort die folgenden Punkte bekannt zu machen:
Mindestbeitrag
Von der Regel, den ganzen Mindestbeitrag einzufordern (Rz 1170 WSN), darf bei Beitragspflichtigen abgewichen werden, die nicht während des ganzen Beitragsjahres der Versicherung unterliegen. Diese schulden den Mindestbeitrag nur anteilsmässig im Verhältnis zur Dauer ihrer Versicherungsunterstellung. Ausgeschlossen ist hingegen jegliche Proratisierung bei
den Einkommen im Bereich der sinkenden Skala und darüber, und zwar unabhängig von der Erwerbs- und Versicherungsdauer (Rz 1157 ff. WSN).
Beispiele:
1. A nimmt am 1. September eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Der erste Geschäftsabschluss per 31.12. weist einen Verlust aus.
Die Ausgleichskasse erhebt den Mindestbeitrag.
Vgl. auch Beispiel 10.
2. A reist Ende Februar in die Schweiz ein. Sonst wie 1.
Die Ausgleichskasse hat 10/12 Mindestbeitrag zu erheben.
Vgl. auch Beispiel 10.
Im Falle von Einkommen unter dem untersten Wert der sinkenden Skala ist im Jahr des Erreichens des Rentenalters der niedrigste Satz der sinkenden Beitragsskala anzuwenden, aber mindestens der bis zum Ende des Monats, in dem das Rentenalter erreicht wird, geschuldete anteilsmässige Mindestbeitrag zu erheben.
Beispiel:
3. B erreicht am 15. August das Rentenalter. Sein für die Beitragsbemessung massgebendes Erwerbseinkommen beläuft sich nach Abzug des Rentnerfreibetrags auf a) Fr. 2000.– oder b) Fr. 6000.–.
a) Von B sind Fr. 260.– Beiträge oder 8/12 Mindestbeitrag zu
erheben (der auf Grund des Beitragssatzes [5,116%] errechnete Beitrag [Fr. 102.–] ist geringer).
b) B hat Fr. 306.– Beiträge zu entrichten (dieser auf Grund des
Beitragssatzes [5.116%] errechnete Beitrag ist höher als der
anteilsmässige Mindestbeitrag [Fr. 260.–]).
Rentnerfreibetrag
Der Rentnerfreibetrag wird nur für die Zeit ab Erreichen der Altersgrenze und nur bei in dieser Zeit effektiv ausgeübter Erwerbstätigkeit angerechnet.
244 AHI-Praxis 6 / 2001
Beispiel:
4. C hat das Rentenalter im Februar erreicht. Im Mai nimmt er eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Das massgebende Erwerbseinkommen per Ende Dezember beläuft sich auf Fr. 80 000.–.
C befindet sich zwar seit März im Rentenalter, eine selbständige Erwerbstätigkeit übt er indessen erst seit Mai aus. Somit ist der Freibetrag weder fürs ganze Jahr noch für 10 Monate, sondern
nur für 8 Monate zu berücksichtigen. Die Beiträge sind auf
Fr. 80 000.– ./. (8 x Fr. 1400.–) = Fr. 68 800.– zu erheben.
Die Beitragsberechnung für das Beitragsjahr, in dem die Rentenaltersgrenze erreicht wird, ist nicht zweistufig, d. h. bis und mit dieser und ab dieser, sondern wie folgt vorzunehmen: Vom tatsächlichen Einkommen des Beitragsjahres ist der anteilsmässige Rentnerfreibetrag abzuziehen und das Resultat, d. h. das massgebende Einkommen des Beitragsjahres, mit dem zutreffenden Beitragssatz zu multiplizieren.
Beispiel:
5. D erreicht das Rentenalter im August. Er erzielt ein
massgebendes Einkommen von Fr. 50 000.– bzw. Fr. 44 400.–
nach Abzug des Rentnerfreibetrags. Fr. 50 000.– ./.
(4 x Fr. 1400.–) = Fr. 44 400.–.
Die Ausgleichskasse verlangt von D für das Beitragsjahr
Fr. 3838.80. Sie berechnet die Beiträge wie folgt:
Fr. 44 400.– x 8,647% = Fr. 3838.80
Muss das Einkommen des Geschäftsjahres auf zwei Beitragsjahre aufgeteilt werden (Art. 22 Abs. 4 AHVV), ist für die Satzbestimmung in beiden Beitragsjahren das Gesamteinkommen – gegebenenfalls nach Abzug des Rentnerfreibetrags – massgebend.
Beispiele:
6. E nimmt am 1. November eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Sein erstes Geschäftsjahr schliesst er per 31. Oktober ab.
Das Gesamteinkommen beläuft sich auf Fr. 54 000.–.
Auf das Beitragsjahr der Tätigkeitsaufnahme entfallen Fr. 9000.–, auf das folgende Beitragsjahr Fr. 45 000.–. Die Beiträge sind nach dem unverminderten Beitragssatz von 9,5% zu berechnen, der für Einkommen von Fr. 60 000.– gilt (und nicht auf Grund der entsprechenden Sätze der sinkenden Beitragsskala von 5,116% und 8,647%).
7. E schliesst sein erstes Geschäftsjahr per 31. Dezember ab.
Am 15. Januar feiert er seinen 65. Geburtstag.
Das Gesamteinkommen beläuft sich auf Fr. 70 000.–.
Nach Abzug des Rentnerfreibetrags ist das Resultat (Fr. 54 600.–) aufzuteilen. Auf das Beitragsjahr der Tätigkeitsaufnahme
entfallen Fr. 7800.–, auf das folgende Beitragsjahr Fr. 46 800.–.
Die Beiträge sind nach dem unverminderten Beitragssatz von 9,5% zu berechnen, der für Einkommen von Fr. 54 600.– gilt (und nicht auf Grund der entsprechenden Sätze der sinkenden Beitragsskala von 5,116% und 9,013%).
Fr. 70 000.– ./. (11 x Fr. 1400.–) = Fr. 54 600.–
Fr. 54 600.– x 2/14 = Fr. 7800.–
Fr. 54 600.– x 12/14 = Fr. 46 800.–
Zinsabzug
Der Abzug vom Zins des investierten Eigenkapitals ist nicht durchweg für ein Kalenderjahr, sondern entsprechend der Erwerbsdauer zu gewähren.
Beispiel:
8. Das Ergebnis des a) 10-monatigen bzw. b) 14-monatigen
Geschäftsjahrs von F bildet das Einkommen des Beitragsjahres.
Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens ist nicht der Jahreszins des im Betrieb investierten Eigenkapitals, sondern in Variante a) bloss 10/12, in Variante b) aber 14/12 davon vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen abzuziehen.
246 AHI-Praxis 6 / 2001
Eintrag der Beitragsdauer im individuellen Konto
Obwohl im Gegenwartsbemessungsverfahren das im Kalenderjahr erzielte Erwerbseinkommen bzw. das Ergebnis der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahre als das Einkommen des Beitragsjahres gilt (Art. 22 Abs. 2 und 3 AHVV; AHI 2000 S. 110 f.) und in der Regel der ganze Mindestbeitrag erhoben werden muss (Rz 1170 und weiter oben unter «Mindestbeitrag»), ist im individuellen Konto immer die tatsächliche Beitragsdauer und nicht ein ganzes Jahr einzutragen.
Beispiele:
9. G gibt seine Erwerbstätigkeit auf Ende Mai auf.
Er erzielt ein Einkommen von Fr. 100 000.–.
Im individuellen Konto von G ist als Beitragsdauer 1–5 einzutragen.
10. Gleicher Sachverhalt wie in den Beispielen 1 und 2.
In beiden Fällen ist im individuellen Konto von A als
Beitragsdauer 9–12 einzutragen.
Alle diese Regeln werden auf den 1. Januar 2002 in die Weisungen aufgenommen, soweit sie nicht bereits darin zu finden sind.
EL
Hilfsmittel-Abgaben aus IV-Depots
(Aus Mitteilung Nr. 105 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Leihweise abzugebende Hilfsmittel und Hilfsgeräte werden in der Regel aus den IV-Depots heraus abgegeben. Die SAHB (Schweiz. Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte) bewirtschaftet seit einigen Jahren die IV-Depots für allgemeine Hilfsmittel. Mit der IV besteht ein Leistungsvertrag. Sämtliche Leistungen der IV-Depots werden der kantonalen IV-Stelle oder anderen Leistungsbezügern seit 1. April 2000 direkt und im Einzelfall verrechnet. Die SAHB führt eine separate Betriebsrechnung für die IV-Depots und hat gegenüber dem BSV und den IV-Stellen den Wirtschaftlichkeits-Nachweis zu erbringen.
Randziffer 5074.2 WEL, wonach die IV-Depots die Hilfsmittel den EL-Stellen kostenlos zur Verfügung stellen, gilt ab sofort nicht mehr.
Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 2002 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen
vom 25. Oktober 2001
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 54a Absatz 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
verordnet:
Art. 1
Die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) betragen im Jahr 2002 für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder:
Kanton Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie
für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinder
pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr
ZH 3000.– 2100.– 768.–
BE 2879.– 1980.– 784.–
LU 2328.– 1596.– 588.–
UR 2160.– 1500.– 564.–
SZ 2316.– 1608.– 600.–
OW 2136.– 1500.– 552.–
NW 2028.– 1416.– 528.–
GL 2292.– 1596.– 600.–
ZG 2232.– 1572.– 588.–
FR 2856.– 2124.– 744.–
SO 2652.– 1824.– 672.–
BS 3924.– 2736.– 996.–
BL 2976.– 2088.– 768.–
SH 2820.– 1956.– 720.–
AR 2124.– 1500.– 552.–
AI 1908.– 1356.– 492.–
SG 2328.– 1644.– 600.–
GR 2292.– 1608.– 600.–
AG 2556.– 1788.– 660.–
TG 2712.– 1908.– 708.–
TI 3372.– 2388.– 912.–
VD 3720.– 2712.– 1032.–
VS 2328.– 1728.– 624.–
NE 3528.– 2604.– 912.–
GE 4368.– 3228.– 1140.–
JU 3432.– 2436.– 876.–
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.
248 AHI-Praxis 6 / 2001
Erläuterungen zur Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 2002 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen
Ausgangslage
Nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG wird in der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe berücksichtigt. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Nach Artikel 54a Absatz 3 ELV legt das Departement bis spätestens Ende Oktober die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG fest.
Inhalt der Departementsverordnung
Die Departementsverordnung legt die Beträge fest. Massgebend ist die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inklusive Unfalldeckung. Die Prämie basiert auf der Mindestfranchise von 230 Franken.
Die Durchschnittsprämien wurden folgendermassen berechnet: Die Prämien nach Kantonen, Regionen und Altersstufen werden mit der dazugehörigen Anzahl Versicherten gewichtet. Pro Kanton und Altersstufe kann so eine Durchschnittsprämie errechnet werden. Es handelt sich um die Zahlen, welche das Bundesamt für Sozialversicherung am 5. Oktober 2001 veröffentlicht hat. Die monatliche Durchschnittsprämie wurde auf den nächsten Franken aufgerundet und der Monatsbetrag dann auf ein Jahr umgerechnet, weil in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt wird.
Als Kinder gelten Personen, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Als Erwachsene werden Personen angesehen, die das 25. Altersjahr vollendet haben. Bei den jungen Erwachsenen handelt es sich um Personen, die das 18. Altersjahr bereits vollendet, das 25. Altersjahr aber noch nicht vollendet haben (vgl. dazu Art. 61 Abs. 3 KVG).
Auswirkungen der Änderung der Berechnungsweise für das Jahr 2000 auf das Jahr 2002
Wenn eine Krankenkasse regional abgestufte Prämien hat, wurde für die Durchschnittsbildung der Jahre 1999 und früher jeweils die Prämie der teuersten Region berücksichtigt. Durch eine Änderung der Berechnungsweise
wird von der Hauptabteilung Krankenversicherung nur noch die gesamtkantonale Durchschnittsprämie berechnet. Dies führte in einigen Kantonen dazu, dass die Durchschnittsprämie 2000 tiefer war als die Durchschnittsprämie 1999 für die teuerste Region. Um Verschlechterungen zu vermeiden, wurde daher in den davon betroffenen Kantonen die Durchschnittsprämie von 1999 als Durchschnittsprämie 2000 festgelegt. Dies wurde auch für das Jahr 2001 so gehandhabt.
Die Durchschnittsprämie 2002 ist im Kanton Bern bei den Erwachsenen und den Kindern noch immer tiefer als die Durchschnittsprämie 1999 der teuersten Region. Wir schlagen vor, den «Besitzstand» weiterzuführen. Dies lässt sich auch damit rechtfertigen, dass die Durchschnittsprämien 2002, welche nun in der gleichen Weise berechnet worden sind wie diejenigen für das Jahr 2001, in allen Kantonen in den drei Kategorien (Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder) gestiegen sind.
IV Durchschnittliches Einkommen der Arbeitnehmer – Invaliditätsbemessung aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 IVV – Taggeldbemessung gemäss Randziffer 4006 bzw. 4019 der Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung (WTG)
Das bei der Invalidenversicherung aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer wird erhöht. Es beträgt ab 1. Januar 2002 bis auf weiteres 69000 Franken im Jahr. Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften Teilbeträge:
Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken von … Altersjahren von … Altersjahren
21 70 48 300 21 25 80 55 200 25 30 90 62 100
Die neuen Ansätze sind für jene Fälle zu berücksichtigen, in denen
a) die Invalidität erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 2001 zu bemessen ist;
250 AHI-Praxis 6 / 2001
b) eine früher zugesprochene Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2002 oder später in Revision gezogen wird.
Fälle, in denen aufgrund niedriger Einkommenswerte gemäss alter Regelung ein Rentenanspruch abgelehnt werden musste, sind nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Verlangen des Versicherten aufzugreifen. Gleiches gilt – unter Vorbehalt der periodischen Überprüfung der Rentenansprüche
– für Fälle, in denen die alte Regelung lediglich die Zusprechung einer halben Rente erlaubte.
Ebenso sind am 1. Januar 2002 bereits laufende Taggelder, die aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmer bemessen wurden (Rz 4006 bzw. 4019 der Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung [WTG]) von Amtes wegen nur im Rahmen der ordentlichen Überprüfungsintervalle von zwei Jahren (Rz 4012 der Wegleitung) anzupassen (siehe dazu ZAK 1984 S. 374).
Höhe des «kleinen Taggeldes» ab 1. Januar 2002
Das «kleine Taggeld» gemäss Artikel 21bis Absatz 1 IVV wird auf den 1. Januar 2002 erhöht. Aufgrund des ermittelten Nominallohnindexes des Bundesamtes für Statistik ergibt sich folgender durchschnittlicher Lehrlingslohn:
Tagesansatz Monatswert
Fr. Fr.
Dem durchschnittlichen
Lehrlingslohn entsprechend 31.60 948.–
BV
Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2002
(Art. 36 BVG)
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren, und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem
1. 1. 1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. Die nachfol-
genden Anpassungen werden somit auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der AHV-Renten vorgenommen. Da auf den 1. 1. 2002 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es auch keine nachfolgenden Anpassungen bei den Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
Auf den 1. Januar 2002 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1998 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 3,4%.
Hingegen werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, welche vor 1998 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, auf den 1. 1. 2002 nicht angepasst. Diese Renten wurden jedoch auf den 1. 1. 2001 angepasst. Die für diese Anpassung massgebenden, zuerst veröffentlichten Anpassungssätze mussten später nach unten korrigiert werden. Für Vorsorgeeinrichtungen oder Versicherungsgesellschaften, welche die Anpassung dieser Risikorenten der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2001 allerdings bereits vorbereitet hatten und die korrigierten Anpassungssätze nicht mehr anwenden konnten, werden anlässlich der nächsten Teuerungsanpassung dieser Renten zur Kompensation entsprechend reduzierte Anpassungssätze berechnet. Die Korrektur erfolgt somit nicht auf den 1. 1. 2002, sondern auf den 1. 1. 2003.
Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist.
Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Den Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.
252 AHI-Praxis 6 / 2001
Personelles
Rücktritt von Klaus Oberbörsch, Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes (104)
Klaus Oberbörsch nahm 1973 seine Tätigkeit – damals noch als Consultant - für die Ausgleichskasse Schreiner sowie für den Schweizerischen Schreinermeisterverband auf. Auf den 1. Januar 1980 erfolgte seine Anstellung als Mitglied des Kaders. Als Chef der EDV-Abteilung entwickelte er schon damals Standardsoftware für die automatisierte Auszahlung und Erhöhung von Renten der AHV und IV. Diese Dienstleistungen wurden seinerzeit von der Ausgleichskasse Schreiner für über 20 Ausgleichskassen erbracht. Im Jahre 1981 wurde er zum stellvertretenden Kassenleiter und im Jahre 1985 zum Kassenleiter ernannt. Diese Funktion übte er bis am 30. Juni 2001 aus.
Klaus Oberbörsch engagierte sich auch in der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen. Er stellte sich von 1987 bis 1996 als Mitglied der Kommission für Rentenfragen zur Verfügung. Im Weiteren gehörte er seit der Gründung der IGAK im Jahre 1987 bis 1998 als Vizepräsident dem Vorstand der heutigen IGAKIS an.
Für diesen grossen Einsatz danken wir Klaus Oberbörsch herzlich und wünschen ihm für seine weitere Zukunft viel Zeit der Musse und gute Gesundheit.
Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Rücktritt von Walter Baumgartner, Ausgleichskasse Albicolac (74)
Walter Baumgartner begann seine Tätigkeit für die AHV im Jahre 1960 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Thurgau. Nach weiteren Stationen bei den AHV-Ausgleichskassen Basler Volkswirtschaftsbund und EXFOUR wechselte er 1971 als Kassenleiter-Stellvertreter zur AHV-Ausgleichskasse Albicolac. Auf den 1. Januar 1974 wurde er zum Kassenleiter der Albicolac ernannt, die er bis am 31. Juli 2001 leitete.
Walter Baumgartner engagierte sich auch in der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen als Mitglied der Kommission für Rentenfragen, der Arbeitsgruppe für die Durchführung von Rentenanpassungen, als Ressortchef Leistungen und im Arbeitsausschuss. Zudem stellte er sich mit seinem grossen Wissen in den Einführungskursen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Referent im Leistungsbereich zu Verfügung.
Er arbeitete auch aktiv in der Gruppe Bern mit. Als Vorstandsmitglied war er jahrelang Kassier und Leiter der Erfa-Gruppe Leistungen.
Für sein grosses Engagement danken wir Walter Baumgartner herzlich und wünschen ihm und seiner Gattin im Ruhestand gute Gesundheit und noch viele schöne Stunden, besonders auf seinen Reisen rund um die Welt.
Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Neuer Präsident der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden
Anlässlich der Generalversammlung der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden vom 13./14. September 2001 wurde Dr. iur. Markus Lustenberger, Rechtsanwalt, Luzern, zum neuen Präsidenten der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden gewählt. Er tritt die Nachfolge von Dr. Cyrill Schubiger, Aarau, an.
Dr. Markus Lustenberger war Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (sozialversicherungsrechtliche Abteilung) und Regierungsstatthalter-Stellvertreter des Amtes Luzern. Seit 1989 ist er Vorsteher des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Luzern. Er ist Mitglied der Kommission «Verstärkte Oberaufsicht» des BSV, Leiter der Auskunftsstelle BVG Luzern und Dozent beim Nachdiplomstudium Sozialversicherungsmanagement an der Hochschule für Wirtschaft Luzern.
Mit der Wahl von Dr. Markus Lustenberger zum Präsidenten der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden hat die Konferenz ihren Sitz statutengemäss in Luzern. Die Adresse des Präsidenten und der Konferenz lautet wie folgt:
Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden
Dr. iur. Markus Lustenberger, Präsident
c/o Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Luzern Bundesplatz 14
6002 Luzern
Tel. 041 228 65 20, Fax 041 228 65 25
E-Mail: [email protected]
Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden: Dr. iur. Charles Albert Egger (Vizepräsident) Dr. iur. Christina Ruggli (Aktuarin)
254 AHI-Praxis 6 / 2001
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg:
Neue Telefonnummer 032 889 65 01, Fax neu 032 889 65 02
Ausgleichskasse PANVICA (Nr. 38):
Neue Telefon- bzw. Faxnummer 031 388 14 88, Fax 031 388 14 89
AHV. Abgrenzung selbständige / unselbständige Erwerbstätigkeit; Übersetzerin Urteil des EVG vom 13. Juli 2001 i. Sa. M. A.
Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Tätigkeit einer Versicherten als Dolmetscherin und als Übersetzerin für Bezirksgerichte, Bezirksanwalt-
schaften, die Kantonspolizei und andere kantonale Amtsstellen im Kanton Zürich als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
M. A. ist als Dolmetscherin und Übersetzerin unter anderem für die Bezirksgerichte und Bezirksanwaltschaften des Kantons Zürich sowie für die Kantonspolizei tätig. An ihrer Wohnadresse führt sie ein Übersetzungsbüro. Mit Verfügung vom 3. August 1998 qualifizierte die Ausgleichskasse die Tätigkeit von M. A. als Dolmetscherin/Übersetzerin für die Bezirksgerichte und die Bezirksanwaltschaften beitragsrechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde ab. Auch das EVG weist ab. Aus den Erwägungen:
2a. Nach der Rechtsprechung ist für die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht die Rechtsnatur des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses massgebend. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHVrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 = AHI 1998 S. 55 Erw. 1, BGE 122 V 171 = AHI 1996 S. 240 Erw. 3a, BGE 122 V 283 = AHI 1997 S. 104 Erw. 2a, BGE 119 V 161 = AHI 1993 S. 217 Erw. 2 mit Hinweisen; Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants [LAVS], S. 177 ff. Rz 93–105).
b. Das BSV hat in seiner Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) das Beitragstatut von Übersetzern und Dolmetschern näher um-
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schrieben. Danach gilt das Einkommen von Übersetzern und Dolmetschern, welche in den Betrieb des Arbeit- oder Auftraggebers arbeitsorganisatorisch integriert sind, bei welchen der Arbeit- oder Auftraggeber somit massgeblich das Arbeitspensum, die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vorschreibt, als massgebender Lohn (Rz 4073 WML). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Übersetzer, ohne massgeblich an arbeitsorganisatorische Weisungen gebunden zu sein, bei sich zu Hause oder in besonders gemieteten Räumlichkeiten Übersetzungen ausführt (Rz 4074 WML). Bei Dolmetschern liegt selbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall (anlässlich von Konferenzen, Seminarien, Kongressen usw.) für Dolmetschertätigkeiten hinzugezogen werden und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers integriert sind (Rz 4075 WML).
Nach dieser Umschreibung kommt bei der beitragsrechtlichen Qualifikation der Tätigkeit als Übersetzer oder als Dolmetscher dem Merkmal der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber demjenigen des Unternehmerrisikos erhöhte Bedeutung zu (vgl. ZAK 1986 S. 513 sowie Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 141 Rz 4.89). Anderseits wird richtig auch danach differenziert, um welche Tätigkeit es im Einzelfall geht. Zum einen macht eine Person häufig beides, dolmetschen und übersetzen; zum andern kommt darin der Grundsatz zum Ausdruck, dass von mehreren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigungen jede dahingehend zu prüfen ist, ob es sich um selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 172 = AHI 1996 S. 240 Erw. 3b mit Hinweisen; Käser, a. a. O. S. 109 Rz 4.3).
3. Die kantonale Rekursbehörde hat die Tätigkeit als Dolmetscherin/ Übersetzerin für die Bezirksgerichte, Bezirksanwaltschaften, die Kantonspolizei und andere kantonale Amtsstellen mit folgender Begründung als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG qualifiziert: Die Beschwerdeführerin sei zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet und könne nicht, wie bei Selbständigerwerbenden meist üblich, ohne weiteres andere Personen mit der Ausführung der von ihr erwarteten Arbeiten betrauen. In der Natur der Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit liege sodann ein weitgehendes Weisungsrecht des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich Arbeitsergebnis und Verhalten bei der Arbeit, welche im konkreten Fall das übliche Mass übersteige. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 307 StGB, wonach mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft wird, wer in einem gerichtlichen Verfahren u. a. als Übersetzer oder Dolmetscher falsch übersetzt. So sei die Dolmetschertätigkeit,
welche den überwiegenden Teil der Arbeitsleistung ausmache, klar vorgegeben und finde ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Behörden statt. Diese bestimmten weiter Ort, Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes sowie die Bezahlung. Dabei seien nicht die Arbeitsleistung als solche ausschlaggebend für die Höhe, sondern die Arbeitsstunden. Vergütet würden deshalb auch «unproduktive» Stunden, wo die Beschwerdeführerin wegen Nichterscheinens einer Partei nicht zu übersetzen brauche, sowie der Zeitaufwand für den Weg. Die Entschädigung erfolge zudem nach einer einheitlichen Tarifstruktur innerhalb eines von den Amtsstellen festgelegten Rahmens. Insgesamt ergebe sich eine Unterordnung hinsichtlich Arbeitszeit und -organisation im Verhältnis zu den Bezirksgerichten, Bezirksanwaltschaften und kantonalen Amtsstellen, welche auf eine unselbständige Tätigkeit schliessen lasse. Im Übrigen bestehe auch kein spezifisches Unternehmerrisiko. Ein wirtschaftliches Risiko könne sinngemäss im Wesentlichen einzig darin erblickt werden, dass das Dolmetscherverzeichnis, in welchem auch die Beschwerdeführerin aufgeführt ist, keinen Rechtsanspruch auf Aufträge in einem bestimmten Umfang gebe. Eine Notwendigkeit für eigene Geschäftsräumlichkeiten sei sodann nicht ersichtlich, da keine Kunden zu empfangen seien und somit eine minimale (private) Infrastruktur genüge. Schliesslich beschäftige die Beschwerdeführerin auch keine Arbeitnehmer.
4a. aa) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe die Statusfrage im Sinne einer Gesamtbeurteilung der Dolmetscher- und Übersetzer-Tätigkeit geprüft und nicht gesondert für jede einzelne dieser Tätigkeiten. Dazu bestehe vorliegend indessen Anlass, da es sich um klar voneinander abtrennbare, verschiedene Tätigkeiten handle. Es trifft zu, dass die kantonale Rekursbehörde nicht ausdrücklich nach den beiden in Frage stehenden Tätigkeiten Dolmetschen resp. Übersetzen differenziert hat. Dabei handelt es sich indessen in erster Linie um eine Frage der Redaktion, zumal da, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, unter dem hier im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit angesichts der gesamten Umstände keine statusrelevanten Unterschiede zwischen der mündlichen und schriftlichen Übersetzer-Tätigkeit auszumachen sind. Im Übrigen wird zu Recht nicht eine für die einzelnen Gerichtsbehörden und Verwaltungsorgane gesonderte Prüfung des Beitragsstatuts verlangt.
bb) Gegen die vorinstanzliche Argumentation wird weiter vorgebracht, weder aus der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung noch aus der Strafnorm des Art. 307 StGB ergebe sich Entscheidendes für den unselbständigen oder gegen den selbständigen Charakter der Tätigkeit als Übersetzer und als Dolmetscher. Das Gleiche gelte auch in Bezug auf die tarifa-
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rische Festlegung der Entschädigung. Isoliert betrachtet, mag dies zutreffen. Immerhin stellt aber der Umstand, dass die Verantwortlichkeit für die Qualität der Arbeit beim jeweiligen Bezirksgericht resp. bei der jeweiligen Bezirksanwaltschaft oder kantonalen Amtsstelle liegt, ein gewichtiges Indiz für unselbständige Erwerbstätigkeit dar (ZAK 1978 S. 407 Erw. 3 [zweiter Abschnitt]; vgl. auch BGE 122 V 287 unten = AHI 1997 S. 104). Daraus ergibt sich unter anderem gleichsam folgerichtig die Befugnis der betreffenden Gerichts- und Verwaltungsbehörden, insbesondere schriftliche Übersetzungen einer Qualitätskontrolle zu unterziehen (so ausdrücklich festgehalten im Formular «Personaldaten für Übersetzer» der Kantonspolizei Zürich). Ebenfalls gibt sodann die Festsetzung der Entschädigung nach einem im Regelfall einheitlichen Tarif, jedenfalls für sich allein genommen, nichts her für die zu entscheidende Abgrenzungsfrage. Umgekehrt kann die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als relevant bezeichnete Tatsache, dass Dolmetscher, die eine «seltene» Sprache übersetzen können, viel höhere Ansätze als solche mit grosser Konkurrenz verlangen, nicht als ein ins Gewicht fallendes Indiz für selbständige Erwerbstätigkeit gelten, zumal die ökonomische Regel der Preiswirksamkeit des Angebotes bei gegebener Nachfrage grundsätzlich auch auf dem Arbeitsmarkt spielt.
cc) Im Weitern trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin für verschiedene Auftraggeber Dolmetscher- und Übersetzer-Dienste ausübt. Dabei steht sie laut Akten nicht in einem (formellen) Anstellungsverhältnis mit den betreffenden Behörden und Amtsstellen bzw. den zuständigen Gemeinwesen (Bezirk, Kanton). Daraus kann indessen unter den gegebenen Umständen nicht auf eine beitragsrechtlich beachtliche arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit geschlossen werden. Zum einen handelt es sich um einen ganz bestimmten Kreis von Auftraggebern, im Verhältnis zu denen überdies die für selbständige Erwerbstätigkeit häufig typische Notwendigkeit der «Kundenakquisition» fehlt. Zum andern ist die Beschwerdeführerin auf einer Liste aufgeführt, welche die Adressen von Dolmetschern und/oder Übersetzern enthält und den besagten Behörden und Amtsstellen zur Verfügung steht. Diesem gemäss dem in diesem Verfahren eingereichten Auszug aus einem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 4. August 1999 zuhanden des Kantonsrates vor einigen Jahren geschaffenen und durch die Kantonspolizei auf dem neuesten Stand gehaltenen Verzeichnis kommt zwar rechtlich keine Bedeutung zu, etwa in dem Sinne, dass die dort genannten Personen Anspruch auf Einsätze in einem bestimmten Mindestumfang hätten. Indessen und in diesem Zusammenhang stärker ins Gewicht fällt, dass ein Dolmetscher oder ein Übersetzer mit der Aufnahme in dieses Verzeichnis, was sein Einverständnis voraussetzt, die
grundsätzliche Bereitschaft bekundet, auf Anfrage einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser seine Dienste zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt kann dort, wo die Qualität der Arbeit stimmt und die zeitliche Disponibilität nicht zu stark durch anderweitige Tätigkeiten eingeschränkt ist, mit mehr oder weniger regelmässigen Einsätzen gerechnet werden. In diesem Sinne bestehen durchaus Parallelen zu so genannten Arbeitsverhältnissen auf Abruf (vgl. BGE 124 III 250 ff. Erw. 2a, 3a und b sowie Adrian Staehelin, Die Flexibilisierung des Arbeitsverhältnisses, in: Rechtsentwicklung an der Schwelle des 21. Jahrhunderts [Hrsg: Peter Gauch/Jörg Schmid], Zürich 2000, S. 383 ff., 384 ff. mit Hinweisen auf die Lehre). Soweit im Übrigen in diesem Zusammenhang argumentiert wird, den zivilrechtlichen Verhältnissen müsse jedenfalls dann eine massgebende Bedeutung für die Statusfrage zukommen, wenn keine Anzeichen für eine Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen bestehen, lässt sich ein solcher Grundsatz weder Gesetz noch Rechtsprechung entnehmen.
dd) Ausser Frage steht, dass der jeweiligen Behörde oder Amtsstelle ein Weisungsrecht zusteht. Sie sind es, die unter anderem Ort und Zeit der Dolmetscher-Einsätze bestimmen. Inwiefern in dieser Hinsicht von einer Vereinbarung zwischen den Parteien gesprochen werden kann, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist nicht einsehbar. Mit der Festlegung von Ort und Zeit einer Einvernahme, einer Verhandlung oder auch einer Telefonabhörung durch die zuständige Gerichts- oder Amtsperson ist auch der Einsatz des allenfalls benötigten Dolmetschers bestimmt. Von Ausnahmesituationen abgesehen führt eine Verhinderung aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Terminverschiebung. Über diese auch im angefochtenen Entscheid enthaltene Feststellung hinaus bedarf es selbstredend der Konkretisierung der mit der für Gerichte und Ämter ausgeübten Dolmetscher- und Übersetzer-Tätigkeit verbundenen Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten namentlich in Bezug auf den Umgang mit amtlichen Dokumenten, sei es durch entsprechende Anweisungen von Fall zu Fall oder in Form von Richtlinien. Der jeweiligen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde kommen schliesslich aus Verantwortlichkeitsgründen selbst in Bezug auf die Tätigkeit als solche Befugnisse zu, wie namentlich die erwähnte Kontrolle der Qualität von (schriftlichen) Übersetzungen.
Zu beachten ist sodann Folgendes. Durch die und im Rahmen der als amtlich zu bezeichnenden Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin unterstützt die Beschwerdeführerin als Hilfsorgan die betreffenden Gerichts- und Verwaltungsbehörden in der Erfüllung der ihnen durch Verfassung und Gesetz aufgetragenen staatlichen Aufgaben. Insofern kann und muss sie, wiewohl nicht Funktionärin im eigentlichen Sinne, als Teil des
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Justiz- und Verwaltungsapparates betrachtet werden und hat in diesem Sinne als in die Arbeitsorganisation der jeweiligen Bezirksgerichte, Bezirksanwaltschaften und kantonalen Amtsstellen eingebunden zu gelten. Demgegenüber nehmen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten Pflichtverteidiger unter dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit insofern eine im Vergleich zu Dolmetschern und Übersetzern gänzlich andere Stellung ein, als sie zwar im Auftrag des Gemeinwesens tätig werden, aber an der Seite der angeschuldigten oder angeklagten Person stehen, indem sie deren Interessen zu wahren haben (vgl. BGE 106 Ia 104 ff. Erw. 6b). Schon aus diesem Grund ergibt sich unter Berücksichtigung des bisher Gesagten aus der allfälligen beitragsrechtlichen Erfassung amtlicher Verteidiger als Selbständigerwerbende (so gemäss dem nicht veröffentlichten Urteil dieses Gerichts vom 11. Oktober 1996 [H 124/96]), nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
ee) Die vorstehenden Erwägungen gelten abgesehen davon, dass bei schriftlichen Arbeiten, die zu Hause im Übersetzungsbüro gemacht werden können, in der Regel ein gewisser Handlungsspielraum in Bezug auf Zeiteinteilung und Erledigungstermin besteht, für beide in Frage stehenden Tätigkeiten. Dieser Unterschied ist indessen unter dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit klarerweise nicht von Bedeutung.
b. Wollte die Dolmetscher- und/oder die Übersetzer-Tätigkeit nach dem Gesagten gleichwohl als selbständige Erwerbstätigkeit betrachtet werden, müsste vorliegend ein bedeutendes spezifisches Unternehmerrisiko bestehen. Dies ist indessen nicht der Fall, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat. Insbesondere kann die in diesem Zusammenhang hauptsächlich geltend gemachte beruflich notwendige Anschaffung und der Unterhalt des Personenwagens praxisgemäss nicht als eine ins Gewicht fallende Investition (in die Einzelfirma) bezeichnet werden (vgl. Käser, a. a. O. S. 116 Rz 4.16, und dortige Hinweise auf die Rechtsprechung). Dass der Fahrzeugausweis nicht auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellt ist, sondern auf das Geschäft (Übersetzungsbüro) lautet, ist allenfalls steuerrechtlich, nicht hingegen beitragsrechtlich von Belang. Die entsprechenden Kosten stellen ebenso wie die Aufwendungen für selber angeschaffte und bereit gestellte Arbeitsmittel (Wörterbücher, Büromaterialien, Fax-Gerät) unter Umständen vom massgebenden Lohn abzuziehende Unkosten im Sinne von Art. 7 Ingress und Art. 9 AHVV dar (vgl. ZAK 1978 S. 407 Erw. 3 [zweiter Abschnitt] sowie Käser, a. a. O. S. 161 ff.).
c. Zusammenfassend sprechen die vorliegend entscheidenden Gesichtspunkte, im Wesentlichen die gewisse Regelmässigkeit der Berufsausübung
sowie die unter anderem in der Weisungsbefugnis und Verantwortung der Gerichts- und Verwaltungsbehörden zum Ausdruck kommende Funktion im Rahmen staatlicher Aufgabenerfüllung, klar für den unselbständigen Charakter der Dolmetscher- und der Übersetzer-Tätigkeit. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei bloss gelegentlich «von Fall zu Fall» (Rz 4075 WML) für die betreffenden Gerichte und Amtsstellen als Dolmetscherin und Übersetzerin tätig (vgl. auch BGE 119 V 162 f. = AHI 1993 S. 217 Erw. 3a und b sowie Rz 4076 ff. WML [Beitragsstatut von Journalisten], ferner Urteil L. vom 6. April 2001 [H 214/99] sowie Rz 4013
f. WML [Beitragsstatut von Privatdozenten und ähnlich besoldeten Lehrkräften]). (H 5/00)
AHV. Kassenzugehörigkeit Urteil des EVG vom 31. August 2001 i. Sa. Ausgleichskasse Y.
Art. 64 AHVG; Art. 121 und 127 AHVV. Einsprachefrist bei Kassenwechsel. Der in Rz 2011 der Wegleitung des BSV über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB) vorgesehenen, bis 31. Oktober laufenden Frist für die Erhebung des Einspruchs der bisher zu-
ständigen Kassen gegen das Übertrittsersuchen der anbegehrenden Kasse kommt Verwirkungscharakter zu (Erw. 6).
Mit Verfügung vom 16. April 1999 lehnte das BSV das Übertrittsbegehren der Ausgleichskasse Y. vom 27. November 1998 ab, wonach die A. AG, das Pflegeheim H., die Wohngruppe X. und das Pflegeheim C. per 1. Januar 1999 ihr anzuschliessen seien. Das EVG hat die von der Ausgleichskasse Y. dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus den folgenden Erwägungen gutgeheissen.
1. Nach Art. 127 AHVV entscheidet das BSV Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit (Satz 1); sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden (Satz 2).
a. Entscheide über die Kassenzugehörigkeit sind demnach in erster Instanz vom BSV zu erlassen (vgl. BGE 101 V 23 ff. Erw. 1 = ZAK 1975 S. 306). Gemäss Art. 98 lit. c in Verbindung mit Art. 128 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen u. a. der den Departementen unterstellten Dienstabteilungen, mithin der Bundesämter; verfügen diese als erste Instanzen, kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, soweit das Bundesrecht sie gegen diese Verfügungen vorsieht
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(Art. 98 lit. c in fine OG). Diese Voraussetzung trifft vorliegend zu, erklärt doch Art. 203 AHVV unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des BSV als zulässig.
b. Da die angefochtene Verfügung des BSV nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, richtet sich die Kognition des EVG nach Art. 104 und 105 OG. Es hat daher nur zu prüfen, ob Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, verletzt wurde oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist (Art. 104 lit. a und b OG). An die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist es nicht gebunden, weil nicht eine Rekurskommission oder ein kantonales Gericht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG entschieden hat. Einer Überprüfung durch das EVG entzogen ist hingegen die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (ZAK 1988 S. 34 Erw. 1 mit Hinweis).
2a. Nach Art. 64 Abs. 1 AHVG werden den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören (Satz 1); Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen (Satz 2). Den kantonalen Ausgleichskassen werden demgegenüber laut Art. 64 Abs. 2 AHVG alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.
b. Art. 121 Abs. 1 AHVV sieht vor, dass ein Wechsel der Ausgleichskasse nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung vermag der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird. Wie das BSV in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 1999 zutreffend festgehalten hat, ist der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse nach der Rechtsprechung nur zu verweigern, wenn der objektive Nachweis eines nebst der Kassenzugehörigkeit anderen wesentlichen Interesses an der Verbandsmitgliedschaft nicht gelingt (ZAK 1988 S. 34 Erw. 2 mit Hinweis). Objektive Gesichtspunkte lassen sich dabei durch die Berücksichtigung der Interessenlage und der statutenmässigen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes gewinnen (ZAK 1953 S. 139).
c. Materiellrechtlich ist demnach davon auszugehen, dass der Beitritt eines Arbeitgebers zu einem Gründerverband die Zugehörigkeit zu dessen Ausgleichskasse nach sich zieht. Eine Ausnahme sieht Art. 121 Abs. 2 AHVV vor.
3. Das Verfahren des Kassenwechsels ist wie folgt geregelt:
a. Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse laut Art. 121 Abs. 3 AHVV verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden. Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann aufgrund von Abs. 5 derselben Bestimmung jeweils nur auf Jahresende erfolgen (Satz 1, erster Halbsatz). Dieselbe Regelung wiederholt Rz 2007 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB).
b. Gemäss Rz 2009 WKB stellt die anfordernde Ausgleichskasse der bisherigen Ausgleichskasse das Übertrittsbegehren bis spätestens am 31. August des laufenden Kalenderjahres (Satz 1); massgebend ist das Datum des Poststempels (Satz 2). Bei verspätetem Übertrittsbegehren erfolgt der Übertritt nach Rz 2013 WKB erst auf den 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres.
c. Nach Rz 2011 sendet die bisherige Ausgleichskasse der anfordernden Ausgleichskasse bis zum 31. Oktober eine Fotokopie des Übertrittsbegehrens zurück und vermerkt darauf bei jedem Beitragspflichtigen ihre Stellungnahme (Satz 1); ist sie mit dem Übertritt eines Beitragspflichtigen nicht einverstanden, so erhebt sie gleichzeitig brieflich Einspruch gegen das Übertrittsbegehren (Satz 2); dieser Einspruch ist zu begründen und der anfordernden Ausgleichskasse sowie dem Betroffenen bekannt zu geben (Satz 3); er muss einen Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, innert 30 Tagen den Entscheid des BSV anzurufen (Satz 4).
d. Rz 2002 WKB sieht vor, dass jede Ausgleichskasse ein Register der ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen führt, die kantonale Ausgleichskasse ein solches für alle Beitragspflichtigen des Kantons (Satz 1); für die Einzelheiten einschliesslich Zu- und Abgangsmeldungen sind die Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen massgebend (Satz 2). Deren Rz 28 bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung, dass die Verbandsausgleichskasse den Übertritt eines Beitragspflichtigen der bisherigen kantonalen Ausgleichskasse als Zugang zu melden hat (Satz 1) und die Empfangsbestätigung als Einverständnis der kantonalen Ausgleichskasse gilt (Satz 2). Laut Nachtrag vom 1. August 1984 hat die Verbandsausgleichs-
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kasse den endgültigen Übertritt eines Beitragspflichtigen der bisherigen kantonalen Ausgleichskasse als Zugang zu melden (Satz 1); die Meldung erfolgt erst, wenn eine Einsprache gegen den Übertritt nicht mehr erhoben werden kann oder erledigt ist (Satz 2).
e. In Rz 3001 ff. WKB wird der Inhalt des bereits erwähnten Art. 127 AHVV (Erw. 1 Ingress) – in allerdings abweichender Formulierung – wiedergegeben. Danach kann der Entscheid des BSV vom Beitragspflichtigen oder den beteiligten Ausgleichskassen angerufen werden (Rz 3001 Satz 3 WKB). Nach Rz 3002 WKB beträgt die Frist für die Anrufung des BSV 30 Tage seit Erhalt einer Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit (Satz 1); der Einspruch nach Rz 2011 und 2020 gilt als derartige Mitteilung (Satz 2). Die Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit muss laut Rz 3003 WKB mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
4. Die Beschwerde führende Ausgleichskasse Y. hat die Übertrittsbegehren für die betroffenen vier Arbeitgeber der kantonalen Ausgleichskasse am 10. August 1998 zukommen lassen. Eine Empfangsbestätigung für diese Mutationsmeldungen ist seitens der kantonalen Ausgleichskasse am 12. August 1998 abgegeben worden. Dessen ungeachtet hat die kantonale Ausgleichskasse gegen den beabsichtigten Kassenwechsel am 2. November 1998 Einspruch erhoben. Mit Eingabe vom 27. November 1998 hat die Ausgleichskasse Y. darauf den Entscheid des BSV angerufen. In formeller Hinsicht stellte sie dabei das Begehren, auf die von der kantonalen Ausgleichskasse gegen die Übertrittsbegehren der betroffenen vier Pflegeheime erhobene Einsprache sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Materiell hat sie des Weitern die Gutheissung der Übertrittsbegehren beantragt.
5a. Wie das BSV in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 1999 unter Berufung auf das nicht veröffentlichte Urteil F. vom 5. Januar 1995 (H 257/92) grundsätzlich richtig festgehalten hat, war es verpflichtet, über den Kassenwechsel zu befinden und diesbezüglich einen Entscheid in der Sache zu fällen. Entgegen dem Antrag der Ausgleichskasse Y. wäre es verfahrensmässig nicht befugt gewesen, die von der kantonalen Ausgleichskasse am 2. November 1998 erhobene Einsprache durch Nichteintreten zu erledigen, hatte es sich doch nicht mit dieser Einsprache direkt, sondern primär mit der erst mittels Anrufung durch die Ausgleichskasse Y. bei ihm am 27. November 1998 anhängig gemachten Streitfrage nach der künftigen Kassenzugehörigkeit der betroffenen Heime resp. Arbeitgeber zu befassen.
Unzutreffend hingegen ist die vom BSV offenbar vertretene Auffassung, es dürfe die Streitsache deshalb auch nur unter materiellrechtlichen Ge-
sichtspunkten prüfen und müsse dementsprechend auf den Einwand der Ausgleichskasse Y., wonach die erst am 2. November 1998 erfolgte Einsprache der kantonalen Ausgleichskasse verspätet erfolgt sei und deswegen keine Wirkungen entfalten konnte, gar nicht eingehen. Auch diese formellrechtliche Rüge wäre vom BSV zu prüfen gewesen, wobei es, hätte sie sich als begründet erwiesen, von der Unbeachtlichkeit der Einsprache hätte ausgehen müssen, mit der Folge, dass es den von der Ausgleichskasse Y. gestellten Übertrittsersuchen aus diesem Grunde hätte stattgeben müssen. Dies zumindest, nachdem die kantonale Ausgleichskasse die ihr erstatteten Mutationsmeldungen am 12. August 1998 bereits einmal ausdrücklich bestätigt hat (Erw. 4), was an sich als Einverständnis zu werten ist. Wie es sich ohne diese Bestätigungen verhalten würde, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden.
b. Zu Recht beanstandet die Ausgleichskasse Y. unter diesen Umständen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass die angefochtene Verfügung des BSV vom 16. April 1999 insoweit auf einer unvollständigen Prüfung ihrer Einwände beruht, als die Frage nach den Folgen der Versäumnis der in Rz 2011 WKB vorgesehenen Frist ungeklärt blieb.
6. Unbestrittenermassen hat die kantonale Ausgleichskasse ihre Einsprache erst nach Ablauf der in Rz 2011 WKB auf den 31. Oktober festgesetzten Frist (Erw. 3c) erhoben. Aufgrund der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gilt es deshalb im Folgenden zu prüfen, ob dies allein schon dazu führt, dass den beabsichtigten und im Übrigen seitens der Ausgleichskasse Y. frist- und formgerecht in die Wege geleiteten Kassenwechseln nichts mehr entgegensteht.
a. Die Weisungen des BSV, insbesondere die hier interessierende Rz 2011 WKB, regeln das gesetzlich zwar vorgesehene, in Gesetz und Verordnung selbst aber nur unvollständig ausgestaltete Verfahren des Kassenwechsels. Die vorliegend von der kantonalen Ausgleichskasse nicht eingehaltene Einsprachefrist wird nicht in einem Gesetz im materiellen Sinn statuiert, so dass sich einerseits fragt, inwieweit sie für die Beteiligten verbindlich ist. Andererseits ist zu entscheiden, ob das Nichtbeachten eines allfälligen Weisungsverstosses eine vom BSV als Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 1999 begangene Bundesrechtsverletzung darstellt, welche mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG angefochten werden kann (Erw. 1b).
b. Für die Ausgleichskassen ergibt sich die Verbindlichkeit der Verwaltungsweisungen ohne weiteres aus der in Art. 72 Abs. 1 AHVG statuierten Weisungsbefugnis des BSV. Danach kann der Bundesrat das zuständige
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Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen. Zur Gewährleistung der mit den Weisungen bezweckten Einheitlichkeit des Vollzugs hat das BSV die von ihm selbst statuierte Verfahrensordnung selbstredend ebenfalls zu beachten (vgl. auch die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV). Soweit die verfahrensrechtlichen Weisungen gewährleisten sollen, dass der Kassenwechsel auf den Beitritt zum Gründerverband folgt und Missbräuche ausgeschlossen sind (Erw. 2), stellt der Verstoss gegen eine Weisung eine Bundesrechtswidrigkeit dar.
c. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlaggebend ist, ob der in Rz 2011 WKB vorgesehenen Frist Verwirkungs- oder aber blosser Ordnungscharakter zukommt.
aa. Während nach Rz 2013 WKB bei Mitteilung des Übertrittsbegehrens nach dem letzten Tag des Monats August der Kassenwechsel erst auf den Anfang des übernächsten Jahres erfolgen kann, sind die Folgen des Überschreitens der auf den letzten Tag des Monats Oktober festgesetzten Einsprachefrist nicht ausdrücklich geregelt. Die zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte, die einem Kassenwechsel vorangehen, ergibt sich aus den Verordnungsbestimmungen in Art. 121 Abs. 5 AHVV, wonach der Wechsel nur auf das Jahresende hin erfolgen kann, und in Art. 127 AHVV, wonach der Entscheid des BSV innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit – worunter auch die Einsprache zu verstehen ist (Erw. 3e) – angerufen werden kann. Da vor Jahresende geklärt sein muss, ob der Kassenwechsel akzeptiert oder aber abgelehnt wird, ob mithin überhaupt eine «Streitigkeit über die Kassenzugehörigkeit» im Sinne von Art. 127 AHVV entstehen kann, muss die 30-tägige Frist für die Anrufung des BSV vorher abgelaufen sein, was nur möglich ist, wenn die Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit (Stellungnahme und allenfalls Einsprache der abgebenden Ausgleichskasse; vgl. Erw. 3e) bei den Beteiligten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeht. Da die Weisung auf das Monatsende hin ablaufende Fristen statuiert, muss zweckmässigerweise gefordert werden, dass die Einsprache im Sinne von Rz 2011 WKB bis spätestens am letzten Tag des Monats Oktober erfolgt.
bb. Rz 2011 WKB könnte dann als blosse Ordnungsvorschrift qualifiziert werden, wenn sie einzig eine speditive Verfahrensabwicklung und nötigenfalls die beförderliche Eröffnung des Entscheidungsprozesses beim BSV bezwecken würde (vgl. beispielsweise RSKV 1982 Nr. 495 S. 155 Erw. 3 und RKUV 1985 Nr. K 624 S. 114 Erw. 5a betreffend Art. 30 Abs. 1 KUVG; BGE 110 V 26 f. Erw. 2 betreffend alt Art. 79 Abs. 2 AHVV; RKUV 1984
Nr. K 602 S. 299 Erw. 4a betreffend Art. 57 Abs. 1 VwVG). Mit der vorliegend zu beurteilenden Frist wird indessen angestrebt, rechtzeitig vor dem nächstmöglichen Termin für einen allfälligen Kassenwechsel zu klären, ob einem solchen seitens der bislang zuständigen Kasse Widerstand erwächst, ob mithin mit einer Streitigkeit über die Zulässigkeit des Kassenwechsels zu rechnen ist. Die so begründete Frist gleicht damit eher einer Rechtsmittelfrist, welche der Rechtssicherheit dient, indem mit deren unbenütztem Ablauf Gewissheit über die Regelung eines Rechtsverhältnisses geschaffen wird. Rechtsmittelfristen sind aber Verwirkungsfristen (vgl. etwa ARV 1987 S. 87 Erw. 2b mit Hinweisen auf die Doktrin). Die Frist gemäss Rz 2011 WKB muss umso mehr als Verwirkungsfrist charakterisiert werden, als die Klärung vor dem verordnungsmässigen Stichtag gemäss Art. 121 Abs. 5 AHVV erforderlich ist. Es kann nicht im Belieben der abgebenden Ausgleichskasse stehen, den von Art. 64 Abs. 1 AHVG vorgesehenen Kassenwechsel hinauszuschieben oder auch nur in der Schwebe zu halten.
d. Die erst nach Ablauf der in Rz 2011 WKB vorgesehenen Frist erfolgte Einsprache der kantonalen Ausgleichskasse war demnach aber nicht mehr geeignet, eine materiellrechtliche Streitigkeit über den Kassenwechsel auszulösen. Das BSV hätte sich damit begnügen müssen, das von der Ausgleichskasse Y. gestellte Übertrittsbegehren mit dieser Feststellung gutzuheissen. Angesichts der im Rahmen der Einspracheerhebung nicht eingehaltenen Frist bestand für eine materielle Prüfung der für einen Kassenwechsel vorausgesetzten Bedingungen ebenso wenig wie im vorliegenden Verfahren Anlass.
7. Im Hinblick auf die unverhältnismässigen administrativen Umtriebe, welche ein rückwirkender Kassenwechsel auf den 1. Januar 1998 (recte: 1999), wie er von der Beschwerde führenden Ausgleichskasse beantragt worden ist, mit sich bringen würde, ist der Wechsel trotz Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den 1. Januar 2002 zu vollziehen (vgl. BGE 102 V 218 Erw. 6 = ZAK 1977 S. 319). Sollte der Kassenwechsel in der Zwischenzeit indessen unabhängig vom vorliegenden Verfahren aus andern Gründen – etwa im Hinblick auf die auf den 1. Januar 2000 neu in Kraft getretenen Statuten des SHV – bereits auf einen früheren Zeitpunkt vollzogen worden sein, steht dieses Urteil dem nicht entgegen. (H 175/99)
268 AHI-Praxis 6 / 2001
IV. Berechnung des Invaliditätsgrades Urteil des EVG vom 8. August 2001 i. Sa. M. E.
Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG; Art. 27 und Art. 27bis IVV; Art. 18 Abs. 1 UVG.
Die einzelnen, für die Berechnung des Invaliditätsgrades massgeben-
den Faktoren (wie hypothetisches Validen- und Invalideneinkommen, Einschränkung in den einzelnen Betätigungsbereichen) müssen mit
grosser Sorgfalt festgelegt werden. Der hernach errechnete Invaliditätsgrad ist ein mathematisch exakter Prozentwert, der grundsätzlich nicht noch auf- oder abgerundet werden darf (Erw. 4). Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung zur (Schein-)Genauigkeit rech-
nerisch exakt ermittelter Invaliditätsgrade.
A. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 sprach die IV-Stelle der 1943 geborenen M. E. bei einem Invaliditätsgrad von 60% eine halbe IV-Rente ab 1. September 1998 zu.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Gewährung einer ganzen Rente wies die erstinstanzliche Rekursbehörde nach Einholen eines Berichts von Dr. med. A., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 17. November 1999 mit Entscheid vom 28. Dezember 1999 ab, da M. E. selbst bei wohlwollender Beurteilung nur einen Invaliditätsgrad von höchstens 65,6% erreiche.
C. M. E. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im kantonalen Prozess gestellte Begehren erneuern. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nochmals eine Abklärung im Haushalt durchführe.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das BSV nicht vernehmen lässt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Die kantonale Rekursbehörde hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 28bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) und bei im Haushalt tätigen Personen (Art. 5 Abs. 1 IVG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV) sowie bei teilweise erwerbstätigen, teilweise im Haushalt tätigen Personen (Art. 27bis Abs. 1 IVV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist auf BGE 125 V 146 hinzuweisen, in welchem Urteil das EVG seine Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei teilweise im Beruf und teilweise im Haushalt tätigen Personen mit eingehender Begründung bestätigt hat.
2. Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in einer Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsunfähig ist. Streitig und zu prüfen ist lediglich die Einschränkung im Haushalt. Dabei ist von der Annahme auszugehen, dass die Versicherte ohne ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin zu 50% erwerbstätig wäre, hat sie doch gemäss Auskunft des letzten Arbeitgebers vom 13. Januar 1998 seit dem 1. März 1977 stets in diesem Ausmass gearbeitet.
3. Die Vorinstanz ermittelte im Haushalt einen Invaliditätsgrad von insgesamt 31,1 %, welchen sie zur Hälfte berücksichtigte. Dadurch ergab sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 65,6%, weshalb die erstinstanzliche Rekursbehörde den Anspruch auf eine ganze Rente verneinte.
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin einwenden, es sei überspitzt formalistisch, ihr wegen eines einzigen fehlenden Prozentes eine ganze Rente zu versagen. Es sei nicht möglich, die Behinderung in der Haushaltstätigkeit auf ein Prozent genau zu berechnen. Wie schon der SUVA-Kreisarzt festgehalten habe, sei sie ein Mensch, der seine Leiden demütig ertrage und deshalb die gesundheitlichen Einschränkungen zu wenig deutlich geltend gemacht habe. Dr. A. habe im Bericht vom 17. November 1999 die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt mit 50% angegeben, was durchaus der Realität entspreche.
4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich in dem Sinn verstehen, dass eine exakte Berechnung des Invaliditätsgrades stets nur zu einem scheingenauen Resultat führe. Daher könne es sich unter Umständen rechtfertigen, bei einem Invaliditätsgrad, der den Grenzwert für die nächsthöhere Rentenstufe knapp nicht erreiche, aufzurunden und die entsprechend höhere Rente zuzusprechen. Deshalb ist vorab zur Frage des Aufrundens grundsätzlich Stellung zu nehmen.
a. Das EVG hatte sich wiederholt mit Fällen zu befassen, in welchen Invaliditätsgrade auf-, ab- oder aber gar nicht gerundet wurden. Teilweise erfolgten die Rundungen stillschweigend, teilweise nahm das Gericht ausdrücklich Stellung dazu. In einigen Fällen waren es Verwaltung oder kantonale Gerichte, welche Invaliditätsgrade auf- oder abrundeten, die das EVG bestätigte. Im Folgenden werden zunächst Urteile aus der jüngsten Rechtsprechung aufgeführt, in welchen das Gericht es abgelehnt hat, den einmal errechneten Invaliditätsgrad aufzurunden.
aa) In AHI-Praxis 2000 S. 302 Erw. 3c wies das Gericht darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber mit der in Art. 28 Abs. 1 festgelegten Rentenabstufung klare und unmissverständliche Eckwerte gesetzt hat. An diese sind die
270 AHI-Praxis 6 / 2001
Rechtsanwender, darunter auch das EVG, kraft Bundesverfassung gebunden (vgl. Art. 191 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999; Gleiches galt nach Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 der bis Ende 1999 gültig gewesenen Bundesverfassung; dazu RKUV 2000 KV Nr. 118 S. 152 Erw. 2a). Daraus folgerte das Gericht, wenn der Gesetzgeber prozentgenaue Eckwerte für die Zusprechung von Renten vorsehe, stehe es nicht im Belieben der Rechtsanwender, bei Unterschreiten derselben in Missachtung des klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlauts eine Rente für einen höheren, im konkreten Fall nicht erreichten Invaliditätsgrad zuzusprechen. Gegenteiliges lasse sich dem Aufsatz von Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung (Hrsg.), Schaffhauser/Schlauri, Luzern 1999, S. 9 ff., nicht entnehmen. Dieser Autor knüpfe an das Ergebnis an, dass aufgrund aller von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Wertungsgesichtspunkte die Annahme von Prozentgenauigkeit ausscheide. Daher spreche er sich dafür aus, es sei aus der Sicht der richterlichen Überprüfung unerlässlich, dass die einzelnen Schritte der Invaliditätsbemessung mit aller Sorgfalt erfolgten. Das Ergebnis des Verfahrens laute letztlich rechnerisch auf einen Invaliditätsgrad, der in einer einzelnen Prozentzahl oder sogar in einem Bruchteil davon zu Buche schlage. Dies sei unvermeidlich, und dagegen sei nichts einzuwenden, so lange mit dem rechnerisch genauen Ergebnis nicht der Eindruck erweckt werden wolle, dem Resultat liege eine Genauigkeit zu Grunde, die es gar nicht haben könne. Die Aussage («Folgerung»), wonach Differenzierungen des Invaliditätsgrades im Bereich +/–1% nicht feststellbar seien und die Erfassbarkeit allenfalls bei +/–10% beginne, sei in diesem Zusammenhang zu sehen. Dementsprechend lehnte es das Gericht in diesem Urteil ab, bei einem Invaliditätsgrad von 59,2% eine ganze Rente zuzusprechen.
bb) Im Urteil V. vom 12. Oktober 2000 (I 344/99) verwies das Gericht auf eine Vernehmlassung der am Recht stehenden IV-Stelle, welche sich ihrerseits auf den genannten Aufsatz von Meyer-Blaser abstützte, und wies das Begehren um Zusprechung einer halben IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46,5% ab. Die IV-Stelle zitierte neben den bereits erwähnten Passagen zusätzlich Rz 27 des Aufsatzes von Meyer-Blaser (a. a. O. S. 26), wonach Rundungen auf einzelne Prozentzahlen (oder Teile davon) abzulehnen sind, da gerundeten Werten keine höhere Überzeugungskraft eigne als einzelnen Prozent- oder Bruchzahlen.
cc) Im Urteil S. vom 4. September 2000 (I 551/99) lehnte es das Gericht unter Hinweis auf die in AHI-Praxis 2000 S. 302 Erw. 3c angestellten Erwägungen ab, bei einem Invaliditätsgrad von 48% auf 50% aufzurunden und
eine halbe Rente zu gewähren. Die fehlende Prozentgenauigkeit, die der Invaliditätsberechnung innewohne, sei nicht als Aufforderung an die Rechtsanwender zu verstehen, bei Unterschreiten der gesetzlichen Eckwerte eine Rente für einen höheren, im konkreten Fall nicht erreichten Invaliditätsgrad zuzusprechen.
dd) Im Urteil C. vom 23. Februar 2001 (I 284/00) sah das Gericht angesichts des Wesens der Invaliditätsbemessung fehlende Prozentgenauigkeit aufgrund der von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Wertungsgesichtspunkte bei rechnerisch genauem Ergebnis wegen der gesetzlich festgehaltenen Eckwerte keinen Spielraum, bei einem Invaliditätsgrad von rund 65% eine ganze Rente zu gewähren.
ee) In AHI-Praxis 1999 S. 243 Erw. 4d und im Urteil R. vom 11. Februar 2000 (I 225/99) ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von 38% bzw. «rund» 38% und verneinte einen Anspruch auf eine IV-Rente, ohne sich weiter dazu zu äussern, dass der genannte Invaliditätsgrad nahe an einem der Eckwerte gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG liegt.
ff) Im Zusammenhang mit der Konstellation des vorliegenden Falles ist auch das nicht veröffentlichte Urteil B. vom 28. September 1998 (I 164/98) von Interesse. Dort ging es ebenfalls um eine Versicherte, die teilweise erwerbstätig war und teilweise im Haushalt arbeitete. Dabei erwog das Gericht, dass der Gesamtinvaliditätsgrad bei der für die Versicherte günstigsten Berechnungsvariante höchstens 65,6% (also exakt gleichviel wie im vorliegenden Fall) betragen könne, weshalb stets nur Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
b. Demgegenüber hat das Gericht in andern Fällen ausdrücklich oder stillschweigend selber eine Auf- oder Abrundung vorgenommen oder eine Rundung im vorinstanzlichen Entscheid bestätigt.
aa) In BGE 125 V 162 Erw. 6 hat es bei einem Invaliditätsgrad von «aufgerundet 50%» eine halbe IV-Rente zugesprochen. Das genaue rechnerische Resultat hatte einen Invaliditätsgrad von 49,68% ergeben. Die Aufrundung selbst begründete das Gericht nicht.
bb) Im Urteil L. vom 19. September 2000 (U 66/00) bestätigte das Gericht eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 20% bei rechnerisch exakt ermitteltem Invaliditätsgrad von 22%. Dazu führte das Gericht aus, der von dieser Abrundung betroffene Versicherte wende an sich zu Recht ein, dass grundsätzlich keine Auf- und Abrundungen des Invaliditätsgrades auf die nächste runde Zahl zu erfolgen haben, wenn die massgebenden Einkommen ziffernmässig festständen. Im vorliegenden Fall bestehe indessen
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kein Grund zu einer entsprechenden Korrektur des Invaliditätsgrades, weil das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer einen unter den gegebenen Umständen sehr weitgehenden Abzug vom Invalideneinkommen zugestanden habe.
cc) In RKUV 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3 ermittelte die SUVA einen Invaliditätsgrad von mathematisch exakt 45,88% und sprach der versicherten Person eine Rente von 50% zu. Das Gericht bestätigte diese Rente, ohne sich zur Frage des (Auf-)Rundens zu äussern.
dd) In der in RKUV 1992 Nr. U 145 S. 85 nicht veröffentlichten Erw. 3c/cc hiess das Gericht eine Rüge gut, mit der ein zu hoher Invaliditätsgrad beanstandet wurde, und setzte diesen von 20% auf 18% herab, wobei das rechnerisch exakte Ergebnis 17,7% betrug.
ee) In RKUV 1988 Nr. U 59 S. 438 f. Erw. 5c bestätigte das Gericht ohne nähere Begründung betreffend das Runden eine von der SUVA wiedererwägungsweise von 331/ 3% auf 10% herabgesetzte Rente, obschon der massgebende Erwerbsvergleich nur noch einen Invaliditätsgrad von 3,85% ergeben hatte.
ff) Im Urteil J. vom 18. Oktober 2000 (I 665/99) bejahte das Gericht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen bei einem Invaliditätsgrad von 18,52%, obwohl die üblicherweise geltende Mindestlimite bei etwa 20% liegt (BGE 124 V 110 Erw. 2b). Bei diesem Eckwert handelt es sich allerdings nicht um eine gesetzlich festgelegte, sondern von der Rechtsprechung eingeführte Grösse. Zudem begründete das Gericht die Zusprechung der beruflichen Massnahmen trotz Unterschreiten des Grenzwertes mit den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles.
gg) In einem andern Fall (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 13. November 1986, I 272/86) reichten hingegen 17,61% Invalidität nicht zur Gewährung beruflicher Massnahmen, da der am Recht stehende Versicherte im Verweisungsberuf, in welchem diese Erwerbseinbusse resultierte, als in zumutbarer Weise eingegliedert erachtet wurde.
hh) In dem in Plädoyer 2001 Nr. 1 S. 65 veröffentlichten Urteil Z. vom 13. Oktober 2000 (U 181/99) bestätigte das Gericht eine SUVA-Rente von 10% gestützt auf einen von der Unfallversicherungsanstalt durchgeführten Erwerbsvergleich, welcher je nach Variante zwischen 85% und 93% des vor dem Unfall erzielten Lohnes ergab, somit einem Invaliditätsgrad von zwischen 7% und 15% entsprach, ohne sich näher zur Auf- oder Abrundung zu äussern.
c. Diese Rechtsprechung zeigt auf, dass die Frage, ob bei einem rechnerisch exakt ermittelten Invaliditätsgrad auf einen als geeignet erscheinenden «runden» Wert auf- oder abgerundet werden dürfe, bisher nicht in letzter Konsequenz einheitlich beantwortet worden ist. Während in IV-Fällen (mit Ausnahme von BGE 125 V 162 Erw. 6, siehe Erw. 4b/aa hievor) ein Aufrunden auf die nächsthöhere Rentenstufe in der Regel ausdrücklich abgelehnt wurde, liess das Gericht in einigen UV-Fällen (Erw. 4b/bb, cc, ee, hh hievor) Auf- oder Abrundungen um mehrere Prozent unbeanstandet. Es drängt sich daher auf, diese Problematik in Zukunft einheitlich und nach klaren Richtlinien zu lösen. Dabei ist im Bereich der IV von der in AHI-Praxis 2000 S. 302 (Erw. 4a/aa hievor) angestellten Überlegung auszugehen, dass der Gesetzgeber fixe, unmissverständliche Eckwerte bestimmt hat, an welche die Rechtsanwender gebunden sind. Somit besteht auch bei knappem Verfehlen des für die nächsthöhere Rentenstufe nötigen Mindestinvaliditätsgrades kein Spielraum für Aufrundungen, sobald das rechnerische Resultat einmal feststeht. Dagegen müssen die im jeweiligen Einzelfall massgebenden Faktoren zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, wie hypothetisches Validen- und Invalideneinkommen (gegebenenfalls prozentualer Abzug von den Tabellenlöhnen nach den dafür relevanten Gesichtspunkten gemäss BGE 126 V 75) beim Erwerbsvergleich, Einschränkung in den verschiedenen massgebenden Arbeiten beim Betätigungsvergleich, mit grosser Sorgfalt festgesetzt werden, wobei hier je nach den Umständen des Falles ein Ermessensspielraum vorhanden ist. Stehen aber diese einzelnen Faktoren einmal fest, hat gestützt darauf die Berechnung des Invaliditätsgrades zu erfolgen, deren Ergebnis notwendigerweise ein mathematisch bis auf die Kommastellen exakter Prozentwert ist. An diesem kann anschliessend nicht mehr gerundet werden, auch wenn eine auf Kommastellen genaue Invaliditätsbemessung naturgemäss eine gewisse Scheingenauigkeit beinhaltet. Dieses Rundungsverbot ist selbst dann in Kauf zu nehmen, wenn ein Eckwert für eine höhere Rentenstufe nur knapp verpasst wird und das Ergebnis für die Betroffenen hart erscheint.
d. Was für die IV gesagt wurde, muss auch für die Unfallversicherung und für sämtliche anderen Sozialversicherungszweige gelten, soweit der jeweilige Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommens oder Betätigungsvergleichs ermittelt wird. Zwar bestehen etwa in der Unfallversicherung zurzeit noch keine gesetzlichen Eckwerte, wie sie die IV in Art. 28 Abs. 1 IVG kennt. Indessen ist Art. 18 Abs. 1 UVG in dem Sinne ergänzt worden, dass Anspruch auf eine Rente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 10% besteht (BBl 2000 6110). Diese Gesetzesänderung ist allerdings noch nicht in Kraft (vgl. a. a. O. S. 6111). Wie die Rechtsprechung sodann wieder-
274 AHI-Praxis 6 / 2001
holt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der IV mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis führen muss (BGE 126 V 291 Erw. 2a; BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 271 Erw. 2a). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 126 V 292 Erw. 2c). Daher ist danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit dem selben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Zwar darf sich ein Versicherer nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem andern Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen, soll aber auf der andern Seite die eigene Invaliditätsbemessung auch nicht einfach völlig unabhängig von bereits getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festlegen (BGE 126 V 293 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum Vornherein ausgeschlossen (BGE 126 V 292 Erw. 2b; BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Bindungswirkung hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b; BGE 112 V 175 f. Erw. 2a, ZAK 1987 S. 371). Andererseits ist zu beachten, dass eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades für die Belange der IV nicht immer nötig ist, genügt es doch wegen der gröberen Rentenabstufung (nur ganze, halbe und Viertelsrenten) für die Leistungsfestsetzung unter Umständen schon, dass das Erreichen der für die Höhe des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte von 40%, 50% oder 662/3% eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen werden kann (BGE 126 V 292 Erw. 2b; BGE 119 V 473 Erw. 3d; BGE 104 V 137 Erw. 2b, ZAK 1979 S. 224). In solchen Fällen kommt der von den Organen der IV vorgenommenen Invaliditätsbemessung für andere Sozialversicherungsträger nur in beschränktem Masse Bedeutung zu. Soweit aber in einem konkreten Einzelfall keine Gründe für ein Abweichen von der Schätzung eines andern Versicherers vorliegen, muss die Invaliditätsbemessung bei allen Versicherern übereinstimmen. Dies aber bedingt, nachdem in der IV nicht auf die nächsthöhere Rentenstufe aufgerundet werden darf, dass auch die Unfallversicherung das einmal mathematisch exakt ermittelte Resultat der Invaliditätsbemessung so stehen lassen muss. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der Unfall-
versicherung dort ein Auf- (oder Ab)runden zu erlauben, wo es der IV nicht gestattet ist. Zudem eignet aufgerundeten Werten in der Tat keine höhere Überzeugungskraft als exakt berechneten (Meyer-Blaser, a. a. O. S. 26 Rz 27).
e. Angesichts der Tatsache, dass die IV eine bloss grobe Rentenabstufung kennt (40 % 50 % 662/3%), kann in IV-Fällen, in welchen das Erreichen der für die Höhe des Anspruchs ausschlaggebenden Grenzwertes eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen ist (BGE 119 V 473 Erw. 3d; BGE 104 V 137 Erw. 2b, ZAK 1979 S. 224), aus praktischen Gründen darauf verzichtet werden, den jeweiligen Invaliditätsgrad auf die Kommastelle genau zu ermitteln. Sobald jedoch der Invaliditätsgrad in die Nähe eines Grenzwertes rückt, ist eine genaue Berechnung erforderlich, deren Ergebnis anschliessend nicht noch aufgerundet werden darf. In der Unfallversicherung hingegen, in welcher ein Invaliditätsgrad von selbst ganz wenigen Prozenten die schlussendlich ausgerichtete Rente beeinflusst, hat eine exakte Berechnung des Invaliditätsgrades zu erfolgen, an die sich ein konsequentes Rundungsverbot anschliesst.
f. Zusammenfassend ergibt sich, dass an einem einmal aufgrund von korrekt bestimmten Faktoren mathematisch exakt berechneten Invaliditätsgrad nicht mehr gerundet werden darf. Soweit sich einzelnen in Erw. 4a und b hievor genannten Urteilen etwas anderes ableiten lässt, kann daran nicht festgehalten werden.
g. Das Gesagte bezieht sich auf den für einen Anspruch auf Renten massgebenden Invaliditätsgrad. Ob das Rundungsverbot auch bei beruflichen Massnahmen der IV gilt, bei welchen kein vom Gesetzgeber vorgeschriebener, sondern lediglich ein von der Rechtsprechung geschaffener Eckwert von etwa 20% zur Diskussion steht (Erw. 4b/ff und gg), kann im Rahmen des vorliegenden Falles offen gelassen werden.
5. Im Lichte dieser Ausführungen ist der vorliegende Fall zu prüfen.
a. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Haushalt erfolgt durch eine Abklärung an Ort und Stelle. Sie beruht weitgehend auf dem Verhalten und den Angaben der versicherten Person selber, welche bis zu einem gewissen Grad durch die Erfahrung der Abklärungsperson kontrolliert werden. Das Ergebnis ist notwendigerweise eine Schätzung, welche von der Verwaltung (und im Beschwerdefall vom Gericht) im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit im Haushalt zu würdigen ist (Meyer-Blaser,
a. a. O., S. 23 Ziff. 3.4). Aus der Sicht der richterlichen Überprüfung kann nicht mehr, aber auch nicht weniger gefordert werden, als dass die einzelnen
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Schritte der Invaliditätsbemessung mit aller Sorgfalt erfolgen (vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a letzter Absatz). Das Ergebnis lautet rechnerisch unvermeidlicherweise auf eine Prozentzahl oder einen Bruchteil davon. Auch dieses Resultat darf nicht mehr gerundet werden.
b. Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, wie sie versucht hat, die verbliebene Arbeitsfähigkeit im Haushalt so exakt wie möglich zu bestimmen. Es lässt sich nicht sagen, das kantonale Gericht habe dabei sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Für die Einschätzung der einzelnen massgebenden Faktoren, die sich nicht beanstanden lassen, wird auf den kantonalen Entscheid verwiesen. Als rechnerisches Schlussergebnis ermittelte die Vorinstanz zusammen mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 65,6%. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin stattdessen «richtigerweise» zu 662/3% invalid einzustufen sei, ist nach dem Gesagten zu verneinen. Es muss deshalb dabei sein Bewenden haben, dass nur Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht. (I 32/00)
IV. Rentenerhöhung Urteil des EVG vom 22. August 2001 i. Sa. L. P.
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Art. 88a Abs. 2 IVV. Zeitpunkt der Rentener-
höhung bei der gleichzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer halben
und der diese ablösenden ganzen Rente (Bestätigung und Weiterent-
wicklung der Rechtsprechung gemäss BGE 109 V 125, ZAK 1983 S. 501).
A. L.P., geb. 1955, absolvierte nach Abschluss der Primarschule eine Anlehre zum Maler, war in der Folge als Möbelpacker und Chauffeur sowie als Maler angestellt und ist seit einigen Jahren im angestammten Beruf selbständig erwerbstätig. Im Oktober 1995 wurde bei ihm eine koronare Dreigefässerkrankung diagnostiziert und operativ behandelt (Bypass-Operation; Berichte des Herz-Zentrums vom 25. Oktober 1995 und 28. Februar 1996). Zur stationären Rehabilitation weilte er vom 30. Oktober bis 16. November 1995 in einer Höhenklinik. Eine Graft-Sklerose bedingte am 4. März 1996 einen weiteren operativen Eingriff (Bericht des Herz-Zentrums vom 5. März 1996). Am 14. Februar 1996 meldete sich L.P. bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog die medizinischen Akten über die beiden Herzoperationen (Berichte des Herz-Zentrums vom 25. Oktober 1995, 24. Januar, 28. Februar und 5. März 1996 sowie der Höhenklinik vom 17. November 1995) bei, holte Arztberichte des Hausarztes Dr. med. A. (vom 11. März 1996 und 21. Februar 1997) sowie des Herz-Zentrums (vom 2. April 1996) ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab (Bericht ihres Be-
rufsberaters vom 6. September 1996; Beizug der Steuerunterlagen sowie Einholung eines IK-Zusammenzuges). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – der entsprechende Bescheid datiert vom 15. April 1997
– sprach die IV-Stelle L.P. mit zwei Verfügungen vom 13. Oktober 1997 vom 1. Januar bis 31. Januar 1996 eine halbe Rente und vom 1. Februar bis 31. Mai 1996 eine ganze Rente zu, jeweils nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zweier Kinderrenten. Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer unbefristeten halben Rente ab 1. Juni 1996 wies die erstinstanzliche Rekursbehörde ab (Entscheid vom 16. Juni 1998). Das EVG hiess die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, indem es die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheides an die Vorinstanz zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre (Urteil vom 24. September 1999).
B. Mit Entscheid vom 13. Dezember 1999 bejahte die erstinstanzliche Rekursbehörde den Anspruch auf eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1996 sowie auf eine ganze Rente für die Monate April und Mai 1996 und wies die Sache an die Ausgleichskasse zum Erlass einer entsprechenden Verfügung zurück.
C. L. P. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Juni 1996 eine unbefristete halbe IV-Rente nebst Zusatzrente und Kinderrenten zuzusprechen; eventuell sei die Sache für ergänzende Abklärungen in beruflicher Hinsicht an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV lässt sich nicht vernehmen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1a. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben. Das liegt darin begründet, dass einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe analog Art. 41 IVG unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125, ZAK 1983 S. 501), wobei sich der Zeitpunkt des Wechsels für die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (vgl. BGE 125 V 413 mit Hinweisen, AHI-Praxis 1999 S. 248).
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b. Ist bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten IV-Rente durch zwei gleichentags erlassene Verfügungen nach den Vorbringen der Parteien einzig die Aufhebung der Rente strittig, ist gemäss dem Rückweisungsurteil vom 24. September 1999 derjenige Verwaltungsakt der Disposition entzogen, welcher ausschliesslich den (nach den Parteivorbringen) nicht im Streite liegenden Teil des Rentenanspruchs betrifft. Die Massgeblichkeit der revisionsrechtlichen Grundsätze bedingt, dass für die Beurteilung der Rentenaufhebung per Ende Mai 1996 der Anspruch auf IV-Rente ab 1. Februar bis 31. Mai 1996, ebenso wie derjenige im Januar 1996, zu berücksichtigen ist. Ungeachtet ihrer allfälligen Unrichtigkeit hat es mit der Zusprechung einer halben Rente für Januar 1996 sein Bewenden, da die mit separater Verfügung (vom 13. Oktober 1997) zugesprochene halbe Rente mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist. Ob daran festzuhalten ist, kann offen bleiben, da, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, der Anspruch auf eine halbe IV-Rente für den Monat Januar 1996 materiellrechtlich nicht zu beanstanden ist. Für die dem Urteil vom 24. September 1999 zu Grunde liegende Betrachtungsweise spricht, dass formell zwei separate Verfügungen (je mit Rechtsmittelbelehrung) ergangen sind und der Beschwerdeführer einzig (kantonale) Beschwerde und in der Folge (zweimal) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Rentenaufhebung per Ende Mai 1996 geführt hat. Die in BGE 125 V 413 (AHI-Praxis 1999 S. 248) präzisierten Grundsätze über den Anfechtungs- und Streitgegenstand setzen ihrerseits voraus, dass die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Daran mangelt es, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist oder eine solche, wie hier, erlassen und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Dagegen liesse sich jedoch einwenden, dass die Verwaltung am 13. Oktober 1997 rückwirkend über die gesamte Rentenberechtigung in der Zeit ab 1. Januar 1996 verfügt hat. Ungeachtet der äusseren Form – allenfalls technisch bedingt oder administrativ darin begründet, dass die einzelnen Betreffnisse für Invaliden-, Kinder- und Zusatzrente (bei ganzer und halber Rente) separat zu ermitteln waren – ist bei materieller Betrachtungsweise von einem Rechtsverhältnis auszugehen (Erw. 1a), wofür weiter spricht, dass am 15. April 1997 nur ein Vorbescheid in der Sache ergangen war.
2. Es ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass sich der Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG bestimmt und der Beschwerdeführer während des am 6. Januar 1995 beginnenden Wartejahres durchschnittlich über 50%, aber unter 662/3% arbeitsunfähig war,
wodurch unter der weiteren kumulativen Voraussetzung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% der Anspruch auf eine halbe IV-Rente am 1. Januar 1996 entstand (vgl. BGE 121 V 264, AHI-Praxis 1996 S. 264).
3. Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV). Art. 29bis IVV lautet: «Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.»
a. Was sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 29bis IVV («… è applicabile per analogia»; «… est toutefois applicable par analogie») im Kontext des Art. 88a Abs. 2 IVV bedeutet, erhellt nicht aus dem Wortlaut der hievor zitierten Verordnungsbestimmungen.
b. Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV, wonach Art. 29bis IVV sinngemäss anwendbar ist, schliesst an die in Satz 1 (am Ende) konkretisierte Voraussetzung einer auf Dauer gerichteten Änderung an. Die Systematik legt nahe, dass durch die Verweisung auf Art. 29bis IVV einerseits nicht vom grundsätzlichen Erfordernis einer dauerhaften Veränderung abgegangen werden sollte, andererseits ausnahmsweise nicht eine dreimonatige Frist Voraussetzung zur Rentenerhöhung bildet. In systematischer Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass bei der gleichzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente sich der Beginn der zeitlich ersten (halben) Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG richtet. Für den Zeitpunkt des Wechsels von – beispielsweise – einer halben zur ganzen Rente ist demgegenüber nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu verfahren; Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88bis Abs. 1 IVV sind insoweit nicht massgebend (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a und 4b, ZAK 1983 S. 501). Die Revision einer Rente setzt einen bestehenden Anspruch voraus. Die Anpassung einer Dauerleistung an veränderte Verhältnisse ist demgegenüber revisionsrechtlich vorzunehmen. Die Regeln über die Anspruchsentstehung gelten dabei, wie in Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV vorgesehen, bloss sinngemäss.
c. Entstehungsgeschichtlich sind die Erläuterungen des BSV zur Revision der Verordnung über die Invalidenversicherung (vom 29. November 1976) in ZAK 1977 S. 6 ff. zu beachten. Danach galt bis zur Verordnungsnovelle revisionsrechtlich in zeitlicher Hinsicht sinngemäss die gleiche Re-
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gelung, wie sie in Art. 29 IVG für den Beginn des Anspruchs getroffen wurde (sofort bei bleibenden Änderungen, in den übrigen Fällen nach Massgabe der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen; ZAK 1977 S. 23). Art. 29bis IVV ist wie folgt kommentiert: «Es hat sich als stossend erwiesen, dass ein Versicherter erneut die 360-tägige Wartezeit zurücklegen muss, wenn seine Invalidität nach Aufhebung der Rente wieder auflebt. Nach der neuen Regelung entsteht der Rentenanspruch im Augenblick des teilweisen oder völligen Arbeitsunterbruchs wieder, wenn der gleiche Gesundheitsschaden innert drei Jahren erneut zur Arbeitsunfähigkeit und damit zur Erwerbsunfähigkeit führt» (ZAK 1977 S. 18).
d. Sinn und Zweck des Art. 88a Abs. 2 IVV liegt darin, in näherer Ausgestaltung von Art. 41 IVG eine im Nachgang zur erstmaligen Invaliditätsbemessung eingetretene, auf Dauer gerichtete wesentliche Verschlechterung in den tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Revisionsrechtlich erheblich ist insbesondere eine Änderung, die «ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat» (Satz 1, am Ende). Die ratio legis von Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV erhellt aus der Bedeutung von Art. 29bis IVV. Für dessen Gehalt ist Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG heranzuziehen: Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Anspruch auf eine IV-Rente frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Art. 29bis IVV zielt darauf, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neuanmeldung, Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Leiden) die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllen muss (BGE 117 V 24 f. Erw. 3a; Rz 4003 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] vom 1. Januar 2001). Sinn und Zweck von Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV besteht demnach darin, dass dem Erfordernis einer dauernden Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit Genüge getan ist, wenn – alternativ zur ununterbrochenen dreimonatigen Verschlechterung gemäss Satz 1 – die für den höheren Rentenanspruch erforderliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit bereits bei der (erstmaligen) Rentenzusprechung nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt gewesen war, die Zusprechung der entsprechenden höheren Rente aber daran scheiterte, dass bei Ablauf des Wartejahres eine im Vergleich zum Durchschnittswert während des Wartejahres verbesserte Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. Beispiel in Rz 4011 KSIH).
4. Nach dem Gesagten stimmen die Verfahrensbeteiligten – nunmehr – zu Recht darin überein, dass für den Zeitpunkt des Wechsels von einer halben (ab Januar 1996) zu einer ganzen Rente gestützt auf Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV frühestens der 1. April 1996 in Frage kommt. Eine frühere Rentenerhöhung gestützt auf Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV käme nur in Betracht, wenn die für den Anspruch auf eine höhere (ganze) Rente erforderliche Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 662/3 Prozent) bereits bei der Rentenentstehung am 1. Januar 1996 gegeben gewesen wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall (Erw. 2). Eine in Frage stehende Rentenrevision löst demgegenüber, anders als eine Neuanmeldung, keine neue Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG aus (insoweit unzutreffend: ZAK 1990 S. 49 ff.). Rz 4013 des KSIH sowie insbesondere das dort angeführte Fallbeispiel stehen im Widerspruch zu den dargelegten Grundsätzen und sind als solche unbeachtlich. Weil die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV frühestens mit der Entstehung des Rentenanspruchs zu laufen beginnt und da die Revision eines Anspruchs dessen vorgängige Entstehung bedingt (vgl. Erw. 3b am Ende), kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf diese Bestimmung keine frühere Rentenerhöhung fordern.
5a. In erwerblicher Hinsicht ist strittig, ob für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) (vgl. hiezu BGE 126 V 75 ff., AHI-Praxis 2000 S. 308) heranzuziehen sind. Der Beschwerdeführer opponiert dem Abstellen auf das vierte – und niedrigste
– Anforderungsniveau (einfache und repetitive Tätigkeiten) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) mit der Begründung, es sei ihm nicht zumutbar, die selbständige Erwerbstätigkeit als Maler aufzugeben.
aa) Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der IV ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftli-
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chen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der IV in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 mit Hinweisen).
bb) Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 2 IVG bezweckt nach dem Gesagten die Schadenminderungslast zu begrenzen oder – positiv formuliert – deren Mass zu bestimmen (Maurer, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 236; Rüedi, Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung [Hrsg.], Schaffhauser/ Schlauri, Luzern 1999, S. 32 f. mit Hinweisen). Im Lichte der eben dargelegten Grundsätze hat das EVG wiederholt festgehalten, dass eine versicherte Person unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so behandelt wird, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt, d. h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (vgl. etwa ZAK 1982 S. 494 und 1983 S. 256). Rechtsprechung und Literatur (Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 296 ff.; Rüedi, a. a. O., S. 34; Ueli Kieser, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung [Hrsg.], Schaffhauser/Schlauri, Luzern 1999, S. 54 ff.) stimmen dabei grundsätzlich überein, dass für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im Allgemeinen wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort usw. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) massgeblich (eingehend: Landolt,
a. a. O., S. 138 f. und S. 296 ff.). Mit Blick auf das Gebot der verfassungskonformen Auslegung hat sich insoweit nichts geändert, als die Berufswahlfreiheit auch unter Geltung der neuen, auf den 1. Januar 2000 in Kraft getrete-
nen BV gewährleistet ist (vgl. Art. 27 Abs. 2 BV). Deren Bedeutungsgehalt für die im Wege der Interessenabwägung zu entscheidende Frage der Zumutbarkeit des Berufswechsels im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 IVG wird indes dadurch relativiert, dass invalidenversicherungsrechtlich Umschulungsmassnahmen als Leistungsart vorgesehen sind, wobei nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» dieselben dem Rentenanspruch vorgehen (Art. 17 und 28 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 241 Erw. 5).
cc) Der 1955 geborene Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügungen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) am 13. Oktober 1997 41 Jahre und 11 Monate alt, was eindeutig für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. Entsprechendes ist – unter Würdigung der seit 1988 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit etwas weniger ausgeprägt – auch mit Blick auf die berufliche Laufbahn und Stellung zu sagen. Die Berufskarriere ab Beendigung der Schule bis zum Erlass der strittigen Verwaltungsverfügungen verlief wechselhaft. Der Beschwerdeführer absolvierte nach Abschluss der Primarschule eine Anlehre zum Maler und war in der Folge als Möbelpacker und Chauffeur sowie als Maler angestellt. Die Aufgabe der anschliessenden selbständigen Erwerbstätigkeit als Maler (Einmannbetrieb bis zum Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab 1995) stellt keinen derartigen sozialen Abstieg dar, weswegen es ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, wieder unselbständig erwerbstätig zu sein. Das schliesst auch einfache und repetitive Tätigkeiten ein. In wirtschaftlicher Hinsicht ist sodann bedeutsam, dass sich gemäss den vom Beschwerdeführer aufgelegten Bilanzen per 30. Juni 1996 (für das Geschäftsjahr 1995/1996) ein Verlust von Fr. 13 088.05 ergab. Bereits die Gründungsphase der Einzelunternehmung war schwierig verlaufen. Nach den Akten ist mit der Vorinstanz für das Geschäftsjahr 1990/91 von einem Verlust von Fr. 41 910.– auszugehen. Im Anschluss an das Geschäftsjahr 1991/92, als ein Gewinn von Fr. 97 512.60 resultierte, stagnierte die wirtschaftliche Entwicklung auf erheblich tieferem (Gewinn-) Niveau (1992 / 93: Fr. 31 686.65; 1993 / 94: Fr. 46 076.35). Der Beschwerdeführer kann sich invalidenversicherungsrechtlich auch nicht darauf berufen, dass mit der geforderten Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein Angestellter den Arbeitsplatz verliert. In objektiver Hinsicht ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer die verbliebene (Rest-)Arbeitsfähigkeit ohne weiteres und voraussichtlich dauernd verwerten kann.
b. Nach dem Gesagten ist die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar im Sinne des Art. 28 Abs. 2 IVG. Bei einem Tabellenlohn von jährlich Fr. 53 975.60 (LSE 1996 S. 17, Anforderungsniveau 4, Männer, aufgerechnet auf 41,9 Wochenstunden) resultiert bei einem maximal zulässigen
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Abzug von 25%, wie ihn die Vorinstanz zur Anwendung brachte, ohne dass triftige Gründe für eine nach den Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle (BGE 123 V 152 Erw. 2) abweichende Ermessensausübung vorliegen, für das Jahr 1996 ein Invalideneinkommen von Fr. 40 481.70. In Gegenüberstellung mit dem – unbestrittenen – hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von (maximal) Fr. 58 000.– im Jahre 1996 resultiert bei einem 100%-Pensum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 30%. Bei 50%iger Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 65%. Die Zusprechung einer halben Rente für die Monate Januar bis März 1996 sowie einer befristeten, ganzen Rente für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1996 ist demnach rechtens. (I 11/00)
EL. Betreutes Wohnen Urteil des EVG vom 11. Juli 2001 i. Sa. A. S.
Art. 1a Abs. 1 aELV; Art. 2 Abs. 1, Art. 3a Abs. 1, Art. 3b Abs. 1 lit. b, Art. 3b Abs. 2 ELG. Liegt kein Heimaufenthalt im Sinne des ELG vor, sind die effektiven Wohnkosten als Mietkosten in die EL-Berechnung einzubeziehen.
Die unter dem alten Recht ergangene Rechtsprechung zum Heim-
begriff gemäss ELG (BGE 118 V 147 Erw. 2b) ist auch im Rahmen des seit 1. Januar 1998 geltenden ELG anwendbar.
A. Der 1961 geborene S. bezieht seit dem 1. Juli 1996 EL zu seiner IV-Rente. Diese betrugen zunächst Fr. 207.– (Verfügung vom 13. Dezember 1996) und ab dem 1. Januar 1997 Fr. 402.– pro Monat (Verfügung vom 21. Februar 1997). Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 22. Mai 1997 die Verfügung vom 21. Februar 1997 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen betreffend die Wohnsituation des Leistungsansprechers an die Verwaltung zurück. Nach der Vornahme zusätzlicher Abklärungen hielt die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn daran fest, dass aufgrund der Wohnsituation von S. keine Mietzinskosten in die Berechnung einzubeziehen seien (Verfügung vom 17. November 1998).
B. Dagegen liess S., vertreten durch seinen Vormund W., Beschwerde führen. In Gutheissung der Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die angefochtene Verfügung auf und sprach dem Versicherten monatliche EL von Fr. 1286.– vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997, von Fr. 1300.– ab dem 1. Januar 1998 (unter Vorbehalt der Sistierung wäh-
rend des Straf- und Massnahmenvollzuges [ab 30. März 1998]) und von Fr. 1330.– ab dem 1. Mai 1998 (unter Vorbehalt der Sistierung während des Straf- und Massnahmenvollzuges) zu (Entscheid vom 30. Juni 1999).
C. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihre Verfügung vom 17. November 1998 zu bestätigen.
Während der Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat das BSV auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen teilweise gut:
1. … (Rechtmässige Vertretung)
2. Die Ausgleichskasse hat in der Verfügung vom 17. November 1998 sowohl die Leistungsberechnung für das Jahr 1997 (recte: Verfügung vom 21. Februar 1997) wie auch diejenige ab dem 1. Mai 1998 (Verfügung vom 5. Juni 1998) überprüft. Dazu war sie aufgrund der Rückweisung des Verfahrens durch die Vorinstanz befugt. Aus unersichtlichen Gründen wurde jedoch die Leistungsberechnung zwischen 1. Januar 1998 und 30. April 1998 (Verfügung vom 1. Januar 1998) nicht in die Neubeurteilung einbezogen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Verfügung vom 17. November 1998. Obwohl damit rein formell die Verfügung vom 1. Januar 1998 nicht erfasst ist, hat die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand zu Recht auf diese Verfügung ausgedehnt. Die Verfügung vom 17. November 1998 (sowie jene vom 1. Januar 1998) ist mithin sowohl unter Berücksichtigung der für das Jahr 1997 wie auch unter der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des ELG zu überprüfen.
a. … (Ausführungen zum alten Recht)
b. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG (in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung) haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a–2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Für Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), gehören zu den anrechenbaren Ausgaben namentlich der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG),
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und zwar bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 12 000.- bei Alleinstehenden (Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen wohnende Personen), sind als Ausgaben namentlich die Tagestaxe sowie der Betrag für persönliche Auslagen zu berücksichtigen (Art. 3b Abs. 2 ELG).
c. Sowohl nach der im Jahr 1997 gültigen wie auch nach der ab 1998 geltenden Fassung des ELG ist für die Berechnung der EL zwischen Heimbewohnern und -bewohnerinnen einerseits und zu Hause lebenden Leistungsansprechern und -ansprecherinnen andererseits zu unterscheiden. Bei Ersteren sind die Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei Letzteren die Mietkosten zum erforderlichen Lebensbedarf hinzuzuzählen sind. In beiden Fällen werden die Wohnkosten als Grundlage der Existenzsicherung, die den Zweck der EL darstellt (ZAK 1992 S. 326 Erw. 1b), in der EL-Berechnung berücksichtigt. Davon geht auch Art. 4 Abs. 1 lit. b Halbsatz 2 aELG aus, der festhält, Bewohnern von Heimen und Heilanstalten könne kein Mietzinsabzug gewährt werden. Der Grund dafür liegt darin, dass bereits in der Tagestaxe des Heimes oder der Heilanstalt Wohnkosten enthalten sind und mithin über die EL vergütet werden (ZAK 1992 S. 489 f. Erw. 3b und c). Keinesfalls geht es indessen an, effektiv entstandene Wohnkosten überhaupt nicht – weder auf die eine noch die andere Weise – zu berücksichtigen. Die von der Ausgleichskasse vorgebrachte Begründung, die gewählte Wohnform entspreche weder einem Heimaufenthalt noch dem selbständigen Wohnen in der eigenen Wohnung und habe eher Therapie- und Nothilfe-Charakter, ist daher nicht stichhaltig. Liegt kein Heimaufenthalt vor, so sind Wohnkosten – soweit vorhanden – als Mietkosten in die Berechnung einzubeziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Rz 3022 der Wegleitung des BSV über die EL zur AHV und IV (WEL), wonach bei entgeltlichem Aufenthalt bei Dritten – ausgenommen nahe Verwandte und Heime – ein Drittel der Pensionskosten als Mietzins berücksichtigt werden kann, sofern der auf die Miete entfallende Kostenanteil nicht bekannt ist. Diese Verwaltungsweisung besagt einzig, dass ohne weitere Abklärungen über die tatsächlichen Verhältnisse ein Pauschalbetrag (nämlich ein Drittel der effektiv entrichteten Pensionskosten) berücksichtigt werden darf. Entgegen der Annahme der Ausgleichskasse wird damit keineswegs impliziert, ein Kostenanteil könne unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht berücksichtigt werden. Dem würde ja allein schon Rz 3024 WEL widersprechen, wo ein Mietzinsabzug explizit auch gewährt wird, wenn die Wohnkosten (teilweise) durch Fürsorgebehörden oder in fürsorgerischer Weise durch Dritte oder Verwandte übernommen werden. Schliesslich spricht – entgegen der Annahme der Ausgleichskasse
auch die Tatsache nicht gegen die Berücksichtigung von Mietkosten, dass die Unterbringungskosten allenfalls von der kantonalen Sozialhilfe übernommen werden; denn öffentliche Fürsorgeleistungen sind im Verhältnis zu den EL subsidiär (BGE 116 V 331 Erw. 1c).
3. Steht somit fest, dass die Wohnkosten entweder unter dem Titel der Mietkosten oder im Rahmen der Tagestaxe zu berücksichtigen sind, bleibt zu prüfen, ob vorliegend ein Heimaufenthalt im Sinne von Art. 1a aELV bzw. von Art. 3b Abs. 2 ELG gegeben ist.
a. Ein Heimaufenthalt im Sinne des ELG setzt voraus, dass Heimbedürftigkeit besteht und dass die fragliche Institution insbesondere unter organisatorischen, infrastrukturellen und personellen Gesichtspunkten Gewähr dafür bietet, die Heimbedürftigkeit in adäquater Weise befriedigen zu können. Nicht entscheidend ist die Anzahl der betreuten Personen. Unter diesen Voraussetzungen können auch heimähnliche Institutionen, wie Pflegefamilien, heilpädagogische Grossfamilien und Invaliden-Wohngemeinschaften, den Heimbegriff gemäss ELG erfüllen, und zwar (aufgrund des bundesrechtlichen Charakters dieser ELG-rechtlichen Regelung für Heimbewohner) auch dann, wenn sie den Heimbegriff nach kantonalem Heim- bzw. Fürsorgerecht nicht erfüllen und daher keine kantonale oder kommunale Bewilligung zur Pflege und Betreuung von Drittpersonen besitzen (BGE 118 V 147 Erw. 2b). Diese noch unter altem Recht ergangene Rechtsprechung ist auch im Rahmen des seit dem 1. Januar 1998 geltenden ELG anwendbar. Die EL-Berechnung für Heimbewohner setzt ferner voraus, dass es sich um einen längeren oder dauernden Aufenthalt handelt (Art. 1a aELV – dessen Gesetzmässigkeit in ZAK 1992 S. 488 Erw. 3a bejaht wurde
– bzw. Art. 3b Abs. 2 ELG).
b. Der Beschwerdegegner hat seit April 1996 praktisch ununterbrochen in der Wohngruppe der Auffangstation Y. gewohnt. Gemäss der Dokumentation der Auffangstation Y. handelt es sich bei der «Wohngruppe» um ein betreutes Wohnangebot. Die Wohngruppe wendet sich an Menschen, «die für ihre weitere Entwicklung den Rahmen eines betreuten Wohnangebotes brauchen. Die Bewohner und Bewohnerinnen stimmen einem mindestens dreimonatigen Aufenthalt zu und sind mit einer persönlichen Beratung und Betreuung einverstanden. Sie müssen bereit sein, sich mit ihrer persönlichen Situation engagiert auseinanderzusetzen, die Hausordnung einzuhalten und ihren regelmässigen Anteil an den allgemeinen Hausarbeiten zu leisten.» Mit dem Ziel, dass die Bewohner und Bewohnerinnen wieder zu geordnetem, selbständigem Wohnen zurückfinden, bietet die Wohngruppe die nötige Hilfestellung und den äusseren Rahmen: Die Wohngruppe verfügt über
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eine geschlossene Wohneinheit mit sechs möblierten Einzelzimmern, einer gemeinsamen Küche, einem gemeinsamen Wohnzimmer und den sanitären Einrichtungen. Die Bewohner und Bewohnerinnen werden von qualifizierten Fachleuten betreut, können sich auch tagsüber im Haus aufhalten und nehmen die Mahlzeiten gemeinsam ein. Sie werden motiviert, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen, ihre eigenen Ressourcen zu erkennen und sinnvoll zu nutzen. Sie werden ermuntert, sich wieder ein Ziel zu setzen und in Richtung dieses Zieles konkrete Schritte zu unternehmen, wie z. B. Eintritt in ein Drogen-Substitutionsprogramm, Beginn eines Drogenentzuges mit anschliessender Therapie oder Übertritt in die Wohnform «Begleitetes Wohnen». Diese Beschreibung des Wohnangebotes «Betreutes Wohnen» zeigt, dass es sich um ein Wohnangebot handelt, welches die Interessierten freiwillig nutzen. Der Austritt aus der Wohngruppe kann jederzeit und ohne besondere Voraussetzungen erfolgen. Die Bewohner und Bewohnerinnen unterstehen keiner besondern Aufsicht oder Weisungsbefugnis durch die betreuenden Personen, denen einzig die gewöhnliche Hausgewalt innerhalb der Wohnräume zusteht. Somit hat die Wohngruppe unter organisatorischen, personellen und infrastrukturellen Gesichtspunkten weder den Zweck noch die Möglichkeit, eine allfällige Heimbedürftigkeit in adäquater Weise befriedigen zu können. Vielmehr geht es einzig um ein Angebot, das erwachsene Menschen freiwillig und grundsätzlich vorübergehend nutzen.
4. Liegt mithin kein Heim im Sinne des ELG vor, ist die EL-Berechnung für Nicht-Heimbewohner und -bewohnerinnen vorzunehmen (siehe soeben Erw. 2b). Die Wohnkosten sind somit unter dem Titel der Mietkosten anzurechnen. In Anwendung von Rz 3022 WEL ist ein Drittel der Pensionskosten als Mietkosten zu berücksichtigen. Diese Berechnungsweise darf auch unter dem seit dem 1. Januar 1998 geltenden ELG angewendet werden. Bei Pensionskosten von Fr. 95.– pro Tag ergeben sich jährliche Pensionskosten von Fr. 34 200.– (360 x Fr. 95.–) und mithin Mietkosten von Fr. 11 400.–. Für das Jahr 1997 sind Mietkosten in der Höhe von maximal Fr. 11 200.– abzüglich des Selbstbehalts von Fr. 800.– (Art. 4 Abs. 1 lit. b aELG) zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche Fr. 11 400.– abzüglich Fr. 800.– angerechnet hat, kann nämlich die pauschale Berücksichtigung von Mietkosten im Sinne von Rz 3022 WEL nicht zu einer Erhöhung der gesetzlich anrechenbaren Mietzinskosten führen, weshalb nur Fr. 10 400.– statt Fr. 10 600.– zu berücksichtigen sind. Dagegen können für das Jahr 1998 die gesamten Fr. 11 400.– angerechnet werden (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG).
Daraus ergibt sich nach den Berechnungen der Vorinstanz, auf welche – abgesehen von jenen für das Jahr 1997 – vollumfänglich verwiesen werden
kann, ein EL-Anspruch von Fr. 1269.– pro Monat ab dem 1. Januar 1997 (Ausgabenüberschuss von Fr. 15 223.–), von Fr. 1300.– ab dem 1. Januar 1998 (unter Vorbehalt der Sistierung während des Straf- und Massnahmenvollzuges) und von Fr. 1330.– ab dem 1. Mai 1998 (unter Vorbehalt der Sistierung während des Straf- und Massnahmenvollzuges). (P 48/99)
EL. Leibrente mit Rückgewähr Urteil des EVG vom 20. August 2001 i. Sa. U. M.
Art. 15c Abs. 1 ELV; Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG; Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG: Art. 15c Abs. 1 ELV, wonach Leibrenten mit Rückgewähr in der Höhe
ihres Rückkaufwerts als Vermögen anzurechnen sind, ist gesetzes-
und verfassungskonform.
A. M. (geboren 1963) ist Bezüger einer ganzen IV-Rente und arbeitet beim Amt X. Aus Gründen der Altersvorsorge schloss er eine aufgeschobene Leibrente mit Prämienrückgewähr im Todesfall und Überschussbeteiligung ab (Versicherungsbeginn am 1. Dezember 1996). Die Ausgleichskasse des Kantons Bern berücksichtigte diese Versicherungspolice in der Berechnung des Anspruchs auf EL ab 1. Mai 1998 als Vermögenswert in der Höhe der Einmalprämie (Verfügung vom 2. Dezember 1999).
B. Nachdem M. hiegegen Beschwerde erhoben hatte, korrigierte die Ausgleichskasse ihre Berechnung und legte ihr neu den Rückkaufswert der abgeschlossenen Versicherung zugrunde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Berechnung der Ausgleichskasse ab 1. Januar 1999 schützte und die Sache bezüglich des Anspruchs in der Zeit von 1. Mai bis 31. Dezember 1998 an die Ausgleichskasse zur Neuberechnung unter Ausserachtlassung des Rückkaufswerts der Police zurückwies (Entscheid vom 6. Juli 2000). [Anmerkung der Redaktion: Artikel 15c ELV trat am 1. Januar 1999 in Kraft.]
C. M. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Berechnung des Anspruchs auf EL ohne Einbezug der Versicherungspolice vorzunehmen. Sowohl Ausgleichskasse als auch das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D. Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels hielten die Beteiligten an ihren Standpunkten fest.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
290 AHI-Praxis 6 / 2001
1. Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche Bezüger einer Altersrente der AHV oder einer halben oder ganzen IV-Rente sind und deren anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, haben Anspruch auf EL (Art. 2 ff. ELG). Als Einnahme ist bei Renten der IV ein Fünfzehntel des Reinvermögens anzurechnen, soweit dieses bei Alleinstehenden den Betrag von Fr. 25 000.– übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG, in Kraft seit 1. Januar 1998, AS 1997 2952). Zum massgebenden Vermögen gehören grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte, über die der Ansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 122 V 24 Erw. 5a mit Hinweisen = AHI 1996 S. 201 f). Gemäss dem auf 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Art. 15c Abs. 1 ELV (AS 1998 2582) ist bei Leibrenten mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Vermögenswert zu berücksichtigen.
2. … (Überprüfungsbefugnis bei Verordnungen)
3. Art. 15c Abs. 1 ELV stützt sich auf Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG ab, mit welchem der Gesetzgeber den Bundesrat beauftragte, die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben zu regeln. Diese Kompetenz kam dem Bundesrat bereits vor der 3. ELG-Revision zu (Art. 3 Abs. 6 ELG in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung), wobei ihm ein grosser Ermessensspielraum zugestanden wurde (BGE 125 V 73 Erw. 3a = AHI 1999 S. 85 f). Zu prüfen bleibt somit die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 15c Abs. 1 ELV.
4a. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Regelung von Art. 15c Abs. 1 ELV auf Altersrentner zugeschnitten sei, damit nicht zu Lasten der Allgemeinheit und zu Gunsten der Erben ein Vermögenswert erhalten werden könne; dies treffe auf ihn jedoch nicht zu. Die Anwendung von Art. 15c Abs. 1 ELV führe bei ihm vielmehr zu einem willkürlichen und rechtsmissbräuchlichen Ergebnis und liege auch nicht im Interesse der Öffentlichkeit; denn diese werde längerfristig entlastet, wenn ihm gestattet werde, im Rahmen seiner Möglichkeiten für das Alter vorzusorgen. Der Vermögenswert verschwinde ja nicht, sondern tauche lediglich in gewinnbringende Gewässer ab, um zur vertraglich bestimmten Zeit zum Wohle des Rentenbezügers und zur Entlastung der Öffentlichkeit wieder aufzutauchen.
b. EL werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von AHV- und IV-Renten das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne Sozialhilfe beziehen zu müssen (Art. 34quater Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, in Kraft bis 31. Dezember 1999 [aBV], i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Übbest. aBV bzw. Art. 112 Abs. 6 i.V. m. Art. 196 Ziff. 10 der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Bundesverfassung [BV]). Mit den Leistungen gemäss ELG
soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, die laufenden Lebensbedürfnisse, gedeckt werden; die wenn auch sinnvolle, so doch weitergehende freiwillige Vorsorge für das Alter liegt demnach nicht im Rahmen des mit der Gewährung von EL verfolgten Zwecks, da sie sich auf einen zukünftigen Zeitpunkt bezieht. Aus diesem Grund werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche der Ansprecher frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt (BGE 122 V 24 Erw. 5a = AHI 1996 S. 201 ff.) und den Bezügern von EL zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden (Art. 3c Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. b ELG). Nachdem es sich bei der Leibrente mit Rückgewähr um einen Vermögenswert handelt, über welchen der Beschwerdeführer frei verfügen kann (z. B. Verpfändung, Rückkauf), ist er grundsätzlich zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass sich Bezüger einer IV-Rente in einer anderen Situation als Altersrentner befinden, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass lediglich ein Fünfzehntel anstatt eines Zehntels bzw. eines Fünftels des Vermögens als Vermögensverzehr anzurechnen ist (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Eine weitergehende unterschiedliche Behandlung von Invaliden- und Altersrentnern bezüglich des Vermögens ist weder im Gesetz vorgesehen noch angesichts des Zwecks der EL durch die Verfassung (Art. 4 aBV bzw. Art. 8 BV) geboten.
c. Die mit Art. 15c Abs. 1 ELV statuierte Regelung entspricht auch der vom Gesetzgeber mit der 3. ELG-Revision (Bundesgesetz vom 20. Juni 1997, in Kraft ab 1. Januar 1998, AS 1997 2952) verfolgten Tendenz, die wichtigsten Ausgaben für den Grundbedarf der Bezüger von EL umfassender zu berücksichtigen, im Gegenzug aber darüber hinausgehende Abzüge bei den anerkannten Ausgaben nicht mehr zuzulassen, da kein Leistungsausbau stattfinden soll. Deshalb wurden anlässlich dieser Revision der Abzug für Schuldzinsen sowie jener für Lebens-, Unfall- und Invalidenversicherungsprämien, soweit es sich nicht um Bundessozialversicherungen handelt, diskussions- und ersatzlos gestrichen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur 3. ELG-Revision vom 20. November 1996, Ziff. 212.31 und 212.32 sowie Beilage zum Traktandum 2.5 der Sitzung des temporären Ausschusses der Eidg. AHV/IV-Kommission zur 3. ELG-Revision vom 13. Januar 1995; vgl. auch Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 196). Obwohl sich das Parlament dabei bewusst war, dass sich der Ansprecherkreis für EL zunehmend aus Bezügern von Renten der IV zusammensetzt (vgl. Voten der Berichterstatterin im Nationalrat, Amtl. Bull. 1997 N 449, und des Berichterstatters im Ständerat, Amtl. Bull. 1997 S 615), sah es für diese bezüglich der freiwilligen Vorsorge keine speziellen Regelungen vor.
292 AHI-Praxis 6 / 2001
d. Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist massgebendes Vermögen zur Festsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge nichterwerbstätiger Personen (AHI 2001 S. 187). Bei den EL gelten die Lebensversicherungen mit Rückkaufswert ebenfalls als anrechenbarer Vermögenswert (AHI 2001 S. 188 Erw. 3b). Die Regelung von Art. 15c Abs. 1 ELV ist demnach weder aussergewöhnlich noch willkürlich, sondern im Rahmen einer einheitlichen Behandlung sämtlicher Versicherungen der freiwilligen Vorsorge im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu sehen.
e. Art. 15c Abs. 1 ELV ist somit nicht zu beanstanden und von Vorinstanz und Verwaltung zu Recht angewandt worden. Bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Weges, die Ausgleichskasse als Begünstigte im Todesfall einzusetzen unter gleichzeitigem Verzicht auf Anrechnung des Rückkaufswerts, ist festzuhalten, dass ein derartiges Vorgehen – ungeachtet, ob hiermit «die Vermögenssicherung durch entsprechende Begünstigung» sichergestellt würde – nicht im Belieben der Ausgleichskasse steht. (P 48/00)
Inhaltsverzeichnis der AHI-Praxis 2001
AHV und Gesamtgebiet AHV/ IV/ EO/EL
Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der
Revision der freiwilligen AHV/IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Berechnung der Renten von verwitweten Personen nach der
Wiederheirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Rentenüberführung per 1. Januar 2001; Meldeverfahren mit
obligatorischer Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige . . . . . 39 Neuerungen im Bereich der Versicherungsunterstellung . . . . . . . . . . . . . 40 Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen
Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . 169 Gewährung von Betreuungsgutschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 Rentenvorausberechnungen; verschiedene Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichskassen
des Wohnsitzkantons beim Bezug von EL . . . . . . . . . . . . . . . . . 211, 243 Änderung des Mehrwertsteuergesetzes im Bereich der
übertragenen Aufgaben der Ausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 Beiträge der Selbständigerwerbenden, einjährige
Gegenwartsbemessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243
Rechtsprechung
Massgebender Lohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52, 219 Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit . . . 58, 182, 256 Plafonierung der Renten von Ehepaaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Arbeitgeberhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103, 197 Beiträge der Nichterwerbstätigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146, 179, 187, 189 Ausdehnung der Versicherteneigenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 Anspruch auf Witwenrente Geschiedener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 Kassenzugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
Invalidenversicherung
Anpassung des Eingliederungszuschlags beim «grossen IV-Taggeld»
auf den 1. Januar 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Anpassung des «kleinen IV-Taggelds» auf den 1. Januar 2001 . . . . . . . . 38 Vorgehen in Fällen, in denen der Betrag des «kleinen Taggelds»
als Folge des erhöhten Eingliederungszuschlags
ab 1. Januar 2001 niedriger sein wird als bisher . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Kürzung des IV-Taggelds bei Übersteigen des massgebenden
Erwerbseinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211, 212
294 AHI-Praxis 6 / 2001
Durchschnittliches Einkommen der Arbeitnehmer
für die Invaliditäts- und Taggeldbemessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
Rechtsprechung
Medizinische Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75, 154 Invaliditätsbemessung; Koordination IV/UV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 Wiedererwägung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 Nachzahlung an bevorschussende Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 Erstmalige berufliche Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 Verfahren; Würdigung von Parteigutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 Verfahren; rechtliches Gehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 Eintritt der Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 Spezifische Methode der Invaliditätsbemessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 Rechtspflege, Wiedererwägung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 Invaliditätsbegriff bei Drogensucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 Auszahlung der Zusatzrente bei getrennt Lebenden . . . . . . . . . . . . . 232 Berechnung des Invaliditätsgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 Zeitpunkt der Rentenerhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV
Anwendbarer Zinssatz bei Verzichtsvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Überprüfung der Höhe von Unterhaltsbeiträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 2001
bzw. 2002 der Krankenpflegeversicherung für
die Berechnung der EL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44, 248 Getrennte Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 EL-Selbstberechnungsblatt auf Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiet der EL . . . . . . . . . . . . 139 Umrechnung ausländischer Renteneinkommen
in Schweizer Franken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 Hilfsmittel-Abgaben aus IV-Depots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
Rechtsprechung
Getrennt lebende Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 Hypothetisches Erwerbseinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 Anrechnung der Errungenschaft des Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234 Mietzinsaufteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 Betreutes Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285 Leibrente mit Rückgewähr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
Erwerbsersatzordnung (EO)
Entschädigung während der Dauer des Pilotversuchs
für Durchdiener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
Berufliche Vorsorge
Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten
der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2001 . . . 46 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obliga-
torischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2002 . . . . . . . . . . . 251
Familienzulagen
Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1. Januar 2001 . . . . . . . . 1 Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen
– Kanton Aargau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
– Kanton Appenzell-Innerrhoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
– Kanton Basel-Landschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
– Kanton Bern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
– Kanton Genf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
– Kanton Jura . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
– Kanton Neuenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Mitteilungen
Kommission für Beitragsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Meinungsaustausch KAK/VAK/IVS/BSV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Kommission für EL-Durchführungsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 Vereinigung der Verbandsausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
Personelles
– Kantonale Ausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51, 99, 145, 172, 173
– Verbandsausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100, 101, 217, 253
– Konferenz der kantonalen BVG- und
Stiftungsaufsichtsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
Mutationen bei den Durchführungs- und
Rechtspflegeorganen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50, 51, 102, 255
296 AHI-Praxis 6 / 2001
Abkürzungen
AHI AHI-Praxis (Zitierweise: AHI 1994 S. xxx)
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Amtl. Bull. N Amtliches Bulletin des Nationalrates
Amtl. Bull. S Amtliches Bulletin des Ständerates
ARV Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung
(Mitteilungsblatt des BIGA)
AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts
AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung
BBl Bundesblatt
BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV
BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide
BSV Bundesamt für Sozialversicherung
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung
der Vorsorgeeinrichtungen
BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge
an anerkannte Vorsorgeformen
CHSS Soziale Sicherheit, Zeitschrift des BSV (seit 1993)
DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten
bei den Ergänzungsleistungen
ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung
EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende
in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung
EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht
EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE)
FAK Familienausgleichskassen
FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum FLG
FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
Staatenlosen in der AHV/IV
GgV Verordnung über Geburtsgebrechen
HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters-
versicherung
HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV IK Individuelles Konto
IV Invalidenversicherung
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
IVV Verordnung über die Invalidenversicherung
KSTG Kreisschreiben über die Taggelder der IV
KSV Kreisschreiben über die Versicherungspflicht
KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV
KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung
MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV
MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung
OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht
RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und
Unfallversicherung
RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV
bezahlten Beiträge
RWL Wegleitung über die Renten der AHV/IV
Rz Randziffer
SAK Schweizerische Ausgleichskasse
SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Seco Staatssekretariat für Wirtschaft
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts
StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch
StHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden
SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung
und berufliche Vorsorge
SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung
UVV Verordnung über die Unfallversicherung
VA Versicherungsausweis
VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes
sowie seiner Behördemitglieder und Beamten
VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen
VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
WEO Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung
WIH Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV
WML Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO
ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen, herausgegeben bis 1992 vom BSV
(ab 1993: AHI-Praxis)
ZAS Zentrale Ausgleichsstelle
ZBL Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht
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