Januar/Februar 2004
AHI-Praxis 1/2004 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · AHI-Praxis 1/2004 · Deutsch
Bundesamt für Sozialversicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHV
Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV
Invalidenversicherung
EL
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO
Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ
Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
- Praxis AHV: Feuerwehrsold/Beitragsabrechnung auf Zuschlägen und Pauschalleistungen1
- AHV: Beitragseinzug im Gebiet der Europäischen Union und der EFTA1
- AHV: Prognostische Rentenberechnung3
- IV: 4. IV-Revision – Taggeldbescheinigung3
- IV: Aufgabenteilung IV-Stellen – Ausgleichskassen5
- EL: Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2004 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen22
- FZ: Arten und Ansätze der Familienzulagen28
- FZ: Familienzulagen in der Landwirtschaft34
- FZ: Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen35
- Mitteilungen Kurzchronik38
- Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen39
Fortsetzung 3. Umschlagsseite
Hinweis! Termine für Redaktionsschluss AHI-Praxis 2004
Nr. 1 9. Januar 2004 Nr. 3 7. Mai 2004 Nr. 5 6. September 2004 Nr. 2 4. März 2004 Nr. 4 9. Juli 2004 Nr. 6 5. November 2004
AHI-Praxis 1 / 2004 – Januar / Februar 2004
Herausgeber Redaktion
Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenen-Effingerstrasse 20, 3003 Bern vorsorge, BSV, Fachstelle für Altersfragen Telefon 031 322 90 11 Pierre-Yves Perrin, Telefon 031 322 90 67 Telefax 031 324 15 88 E-Mail: [email protected] www.bsv.admin.ch Patricia Zurkinden, Telefon 031 322 92 10
E-Mail: [email protected]
Vertrieb
BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern
Abonnementspreis
Recht
AHV. Beiträge. Begriff der soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren
Urteil des EVG vom 10. September 2003 i. Sa. EG. S.40
AHV. Beiträge. Unzulässigkeit der Bildung von Rückstellungen im Hinblick auf zukünftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge Urteil des EVG vom 14. September 2003 i. Sa. M. H.46
AHV. Beiträge. Verzugszinsen Urteil des EVG vom 21. August 2003 i. Sa. M. AG55
AHV. Parteientschädigung im kantonalen Verfahren Urteil des EVG vom 23. Januar 2003 i. Sa. B. T.59
IV. Auszahlung Kinderrente Urteil des EVG vom 22. Mai 2003 i. Sa. R. J.63
IV. Beschwerdebefugnis Urteil des EVG vom 27. Juli 2001 i. Sa. M. R.70
Neue Publikationen zum Bereich AHV/ IV/ EO/ EL/BV und Familienzulagen
Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis
Information für Zahnärztinnen und Zahnärzte über die BBL1 Eidgenössische Invalidenversicherung (IV). Ausgabe 2004 318.519.08, d/f/i Warum Familienpolitik? Argumente und Thesen zu ihrer BBL1 Begründung. Herausgegeben von der Eidgenössischen 301.605 d Koordinationskommission für Familienfragen EKFF Fr. 10.–
Merkblatt «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen 3.01, d/f/I2 der AHV», Stand am 1. Januar 2004
AHV/IV-Merkblatt «Rentenvorausberechnung», 3.06, d/f/i2 Stand am 1. Januar 2004
Merkblatt «Leistungen der Invalidenversicherung», 4.01, d/f/i2 Stand am 1. Januar 2004
Merkblatt «Taggelder der IV», Stand am 1. Januar 2004 4.02, d/f/i2 Merkblatt «Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen 4.04, d/f/i2 der IV», Stand am 1. Januar 2004
Merkblatt «Vergütung der Reisekosten in der IV», 4.05, d/f/i2 Stand am 1. Januar 2004
Merkblatt «Berufliche Eingliederungsmassnahmen 4.09, d/f/i2 der IV», Stand am 1. Januar 2004
Merkblatt «Massnahmen für die besondere Schulung 4.10, d/f/i2 in der IV», Stand am 1. Januar 2004
Merkblatt «Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen 5.02, d/f/i2 zur AHV und IV», Stand am 1. Januar 2004
Merkblatt «Familienzulagen in der Landwirtschaft», 6.09, d/f/i2 Stand am 1. Januar 2004
Merkblatt «Arbeitnehmende im Ausland und 10.01, d/f/i2 ihre Angehörigen», Stand am 1. Januar 2004
Merkblatt «Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und 10.02, dfies2 Invalidenversicherung», Stand am 1. Januar 2004
Merkblatt «Angehörige von Staaten, mit welchen 10.03, dfie2 die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen
abgeschlossen hat», Stand am 1. Januar 2004
(informiert über AHV/IV, BV, KV, UV, ALV, FZ)
AHV/IV/BV-Merkblatt «Flüchtlinge und Staatenlose», 11.01, dfie2 Stand am 1. Januar 2004
1 BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58;
E-Mail: [email protected];
Internet: www.bbl.admin.ch/bundespublikationen
2 Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen;
die Merkblätter und Broschüren sind im Internet unter www.ahv.ch zugänglich.
AHV
Feuerwehrsold / Beitragsabrechnung auf Zuschlägen und Pauschalleistungen
(Aus Mitteilung Nr. 141 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Mit Urteil vom 10. September 2003, das sowohl in der Amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide als auch in dieser Ausgabe der AHI-Praxis (vgl. Seite 40) veröffentlicht wird, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, Rz 2116 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) sei insofern mit Art. 6 Abs. 2 Bst. a AHVV nicht vereinbar, als sie Soldzuschläge für den Ernstfall als massgebenden Lohn bezeichnet. Die erwähnte Bestimmung der AHVV lasse eine Unterscheidung in Übungs- und Ernstfallsold nicht zu.
Rz 2116 WML wird per 1. Januar 2004 entsprechend angepasst.
Im Zusammenhang mit dieser Weisungsanpassung hat sich eine falsche Information verbreitet, wonach Pauschalen für Kommandanten ebenfalls als Feuerwehrsold gelten und von der Beitragspflicht ausgenommen würden.
Als Feuerwehrsold im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AHVV gelten jedoch nur einsatzbezogene Entschädigungen. Grundentschädigungen und Pauschalen, die nicht direkt vom Einsatz abhängig sind, weisen hingegen keinen Soldcharakter auf und stellen daher massgebenden Lohn dar. So werden zum Beispiel die Pauschalen für Kommandanten nach wie vor dem massgebenden Lohn hinzugerechnet und bleiben somit der Beitragspflicht unterstellt.
Die neue Praxis ist generell und sofort auf alle noch nicht erledigten Fälle anzuwenden. Die Praxis ist nicht rückwirkend anzuwenden.
Beitragseinzug im Gebiet der Europäischen Union und der EFTA
(Aus Mitteilung Nr. 142 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Gemäss Artikel 92 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 können ausstehende Sozialversicherungsbeiträge im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der EFTA eingezogen werden. Es ist jedoch umstritten, ob diese Bestimmung als Grundlage für den grenzüberschreitenden Beitragseinzug genügt oder ob dazu bilaterale Ergänzungsabkommen benötigt
werden, welche das genaue Verfahren festlegen. Beachten Sie deshalb die nachfolgenden Ausführungen:
a) Verfahren im Verhältnis zu Deutschland
Im Bezug auf Beitragsschuldner, die sich in Deutschland aufhalten, ist der Beitragseinzug ohne spezielles Ergänzungsabkommen möglich.
Gesuche um Vollstreckung von Beitragsforderungen aller Sozialversicherungszweige, die ihren Ursprung nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens haben, können ab sofort von den schweizerischen Trägern an die
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), Postfach 20 04 64, D–53134 Bonn
gerichtet werden.
Die Forderungen müssen in Verfügungsform ergehen und haben eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu enthalten.
Vollstreckbar sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide, rechtskräftige Entscheide von kantonalen Versicherungsgerichten oder der Rekurskommission der AHV/IV für Personen im Ausland sowie Entscheide des EVG (Artikel 54 und 62 Absatz 2 ATSG).
Die Forderungen werden von der DVKA mit einer Vollstreckungsanordnung an die Hauptzollämter weitergeleitet, welche sich um den Beitragseinzug kümmern.
Das Gesuch ist in deutscher Sprache zu stellen. Es hat eine Erklärung zu enthalten, aus welcher hervorgeht, ob der schweizerische Träger auch mit einer angemessenen Ratenzahlung einverstanden ist.
Eingezogene Beiträge werden dem schweizerischen Träger direkt von den Hauptzollämtern überwiesen. Nach Ausschöpfung der Vollstreckungsmöglichkeiten wird dem Träger eine Erledigungsmitteilung übersandt, aus der sich die überwiesenen Beträge oder gegebenenfalls die Durchführung einer fruchtlosen Pfändung ergeben.
b) Verfahren im Verhältnis zu anderen Staaten
Das BSV empfiehlt, Gesuche um Vollstreckung von Beitragsforderungen trotz der unklaren Rechtslage versuchsweise an die Verbindungsstelle des EU- oder EFTA-Mitgliedstaates zu senden, in dem sich der Schuldner aufhält.
Die Adressen dieser Behörden finden sich unter der Adresse www.bsvvollzug.ch /Rubrik INT/Verzeichnisse /Ausländische Ministerien und Verbindungsstellen.
2 AHI-Praxis 1 / 2004
c) Forderungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkom-
mens bzw. der revidierten EFTA-Konvention
Für Forderungen, die vor dem 1. Juni 2002 entstanden sind, ist lediglich Amtshilfe aufgrund der zweiseitigen Abkommen möglich. Die zwangsweise Vollstreckung von Beitragsforderung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
Prognostische Rentenberechnung
(Aus Mitteilung Nr. 142 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Nach Rz 4022, 4025 und 4029 des Kreisschreibens über die Rentenvorausberechnung gibt das BSV jährlich die für die prognostische Rentenberechnung erforderlichen Diskontaufwertungsfaktoren sowie den Lohn-, Preis- und Rentenindex bekannt. Diese Faktoren wurden wiederum der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die ab dem 1. Januar 2004 gültigen Tabellen sind auf intranet der AHV/IV-Institutionen publiziert oder können bezogen werden ([email protected]).
IV
4. IV-Revision – Taggeldbescheinigung
(Aus Mitteilung Nr. 143 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Absolviert eine invalide Personen eine Eingliederungsmassnahme, so hat die Ausgleichskasse monatlich bei der Eingliederungsstätte eine Taggeldbescheinigung einzuholen. Die Ausgleichskassen konnten dazu das Formular 318.562 (Bescheinigung der IV-Taggelder) oder ein eigenes Formular verwenden. Mit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision müsste die Bescheinigung der IV-Taggelder total überarbeitet werden. Wie wir festgestellt haben, wird dieses Formular von den meisten Ausgleichskassen nicht mehr verwendet.Vielmehr gelangen kasseneigene Formulare zur Anwendung. Wir verzichten deshalb auf eine Neuausgabe des Formulars 318.562 auf den 1. Januar 2004. Nachfolgend ein Beispiel, wie ein kasseneigenes Formular aussehen könnte.
Im Weiteren wird das Formular 318.563 (Verfügung) auf den 1. Januar 2004 aufgehoben, da es kaum noch Verwendung findet.
Bis anhin hat die Infostellte AHV/IV Berechungsblätter zur Ermittlung des «grossen» bzw. des «kleinen Taggeldes» herausgegeben (Formulare 41
und 41.1). Die Informationsstelle hat entschieden, diese Berechnungsblätter nicht mehr den Bestimmungen der 4. IV-Revision anzupassen, da die meisten Ausgleichskassen die Taggelder EDV-mässig berechnen.
Diese Information erscheint gleichzeitig als IV-Rundschreiben Nr. 186
4 AHI-Praxis 1 / 2004
Aufgabenteilung IV-Stellen – Ausgleichskassen
(Aus Mitteilung Nr. 143 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Die Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen war bis zum 31. Dezember 2002 im Anhang des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) geregelt. Mit der Neuauflage des KSVI infolge des Inkrafttretens des ATSG auf den 1. Januar 2003 wurde der Anhang mit der Regelung über die Aufgabenteilung zwischen IV-Stellen und den Ausgleichskassen ausgegliedert (vgl. AHV-Mitteilung Nr. 130 vom 27. Mai 2003 und Vorwort des ab 1. Januar 2003 gültigen KSVI). Die Aufgabenteilung zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen wird künftig als Separatdruck publiziert. Der vorliegende Separatdruck wurde neu an die Bestimmungen der 4. IV-Revision angepasst.
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8 AHI-Praxis 1 / 2004
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10 AHI-Praxis 1 / 2004
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12 AHI-Praxis 1 / 2004
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EL
Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2004 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen
vom 17. November 2003
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 54a Absatz 3 der Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
verordnet:
Art. 1
Massgebende Prämienregionen
Die kantonale Durchschnittsprämie, die nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 19. März 19652 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzurechnen ist, wird nach den Prämienregionen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) aufgeteilt. Massgebend sind die vom Bundesamt für Sozialversicherung nach Artikel 61 Absatz 2 KVG festgelegten Prämienregionen.
Art. 2
Kantone mit 3 Prämienregionen
In den Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen, Graubünden und Waadt betragen die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) im Jahr 2004 für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder:
a. für die Prämienregion 1:
Kanton Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie
für Erwachsene für jüngere Erwachsene für Kinder
pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.
ZH 3924.– 2976.– 1008.–
BE 3648.– 2712.– 972.–
LU 2868.– 2196.– 732.–
SG 2880.– 2172.– 732.–
GR 2844.– 2160.– 744.–
VD 4308.– 3444.– 1176.–
1 SR 831.301
2 SR 831.30
3 SR 832.10
22 AHI-Praxis 1 / 2004
b. für die Prämienregion 2:
Kanton Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie
für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinder
pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.
ZH 3336.– 2496.– 864.–
BE 3144.– 2340.– 852.–
LU 2664.– 2040.– 684.–
SG 2664.– 2028.– 684.–
GR 2748.– 2136.– 708.–
VD 4056.– 3264.– 1116.–
c. für die Prämienregion 3:
Kanton Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie
für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinder
pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.
ZH 3108.– 2328.– 804.–
BE 3000.– 2208.– 804.–
LU 2544.– 1956.– 648.–
SG 2592.– 1968.– 660.–
GR 2652.– 2064.– 672.–
VD 3900.– 3204.– 1092.–
Art. 3
Kantone mit 2 Prämienregionen
In den Kantonen Freiburg, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Tessin und Wallis betragen die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) im Jahr 2004 für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder:
a. für die Prämienregion 1:
Kanton Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie
für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinder
pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.
FR 3300.– 2640.– 852.–
BL 3504.– 2700.– 912.–
SH 3324.– 2448.– 840.–
TI 3972.– 3132.– 1056.–
VS 2856.– 2316.– 756.–
b. für die Prämienregion 2:
Kanton Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie
für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinder
pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.
FR 2976.– 2388.– 780.–
BL 3240.– 2484.– 840.–
SH 3072.– 2268.– 792.–
TI 3792.– 2976.– 1008.–
VS 2424.– 1860.– 636.–
Art. 4
Kantone mit einer Prämienregion
In den übrigen Kantonen betragen die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) im Jahr 2004 für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder:
Kanton Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie
für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinder
pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.
UR 2484.– 1920.– 648.–
SZ 2700.– 2076.– 696.–
OW 2376.– 1824.– 624.–
NW 2316.– 1764.– 612.–
GL 2712.– 2076.– 708.–
ZG 2676.– 2040.– 696.–
SO 3036.– 2280.– 780.–
BS 4536.– 3660.– 1152.–
AR 2460.– 1860.– 636.–
AI 2208.– 1680.– 564.–
AG 2940.– 2232.– 768.–
TG 3156.– 2388.– 816.–
NE 3984.– 3288.– 1008.–
GE 4788.– 3840.– 1248.–
JU 3720.– 3036.– 948.–
Art. 5
Besitzstand
Personen, die am 31. Dezember 2003 einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben und bei denen die Anwendung dieser Verordnung bei gleich bleibenden Verhältnissen zu einem Wegfall der Ergänzungsleistung führen würde, wird während eines Jahres die Durchschnittsprämie nach der bis am 31. Dezember 2003 gültigen Verordnung angerechnet.
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.
17. November 2003 Eidgenössisches Departement des Innern:
Pascal Couchepin
24 AHI-Praxis 1 / 2004
Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2004 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen Ausgangslage
Nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG wird in der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe berücksichtigt. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen.
Artikel 61 Absatz 2 KVG gestattet es den Versicherern, die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abzustufen. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung legt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Regionen für sämtliche Versicherer einheitlich fest. Dieses hat nun folgende Prämienregionen vorgesehen, die ab dem 1. Januar 2004 gelten sollen:
– 15 Kantone mit einer Prämienregion
– 5 Kantone mit zwei Prämienregionen: BL, FR, SH, TI, VS
– 6 Kantone mit drei Prämienregionen: BE, GR, LU, SG, VD, ZH
Aus einem Gutachten vom 26. Juni 2003 des Bundesamtes für Justiz ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem Ausdruck «der kantonalen Durchschnittsprämie» nicht eine Beschränkung auf eine einzige Durchschnittsprämie pro Kanton hat vornehmen wollen und die Prämienregionen ebenfalls für die Abstufung der kantonalen Durchschnittsprämien, die bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden, herangezogen werden können.
Nach Artikel 54a Absatz 3 ELV legt das Departement bis spätestens Ende Oktober die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG fest.
Inhalt der Departementsverordnung
Die Departementsverordnung legt die Höhe der Pauschalbeträge für die Krankenpflegeversicherung fest.
Die Durchschnittsprämien werden neu nicht nur nach Kantonen und Altersgruppen festgesetzt, sondern auch nach den vom BSV festgesetzten Prämienregionen. Die Prämien basieren auf der Mindestfranchise von 300
Franken bei Erwachsenen und jungen Erwachsenen sowie Null Franken bei Kindern. Sie werden folgendermassen berechnet: Die Prämien nach Kantonen, Regionen und Altersstufen werden mit der dazugehörigen Anzahl Versicherten gewichtet. Pro Kanton bzw. Region und Altersstufe kann so eine Durchschnittsprämie errechnet werden. Es handelt sich um die Zahlen, welche das BSV berechnet hat. Die monatliche Durchschnittsprämie wurde auf den nächsten Franken aufgerundet und der Monatsbetrag dann auf ein Jahr umgerechnet, weil in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt wird.
Als Kinder gelten Personen, welche das 18.Altersjahr noch nicht vollendet haben, als Erwachsene Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben, und als junge Erwachsene Personen, die das 18.Altersjahr bereits vollendet, das 25. Altersjahr aber noch nicht vollendet haben (vgl. dazu Art. 61 Abs. 3 KVG).
Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1
(Massgebende Prämienregionen)
Die Prämienregionen, welche das Bundesamt für Sozialversicherung gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 KVG festlegt, sind auch für die Durchschnittsprämien bei den Ergänzungsleistungen verbindlich. Die Kantone haben keine Möglichkeit, andere Einteilungen vorzunehmen, und in Kantonen mit mehr als einer Prämienregion können sie auch nicht die Prämien der teuersten Region berücksichtigen.
Zu Artikel 2–4
(Kantone mit 3, 2 oder 1 Prämienregion[en])
In diesen Artikeln werden die Beträge der Durchschnittsprämien für die einzelnen Kantone festgelegt.
Zu Artikel 5
(Besitzstand)
In Kantonen mit mehr als einer Prämienregion kann die Anwendung der neuen Regelung zu einem Leistungsverlust führen, wenn bei einem lediglich kleinen Ausgabenüberschuss der Pauschalbetrag neu tiefer ist als unter dem bisherigen Recht. Artikel 26 ELV sieht nämlich vor, dass Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung einen Gesamtbetrag erhalten (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben. Mit dem Verlust der jährlichen Ergänzungsleistung verliert die davon betroffene Person zusätzliche Vergünstigungen, wie zum Beispiel
26 AHI-Praxis 1 / 2004
die Befreiung von Radio- und Fernsehgebühren oder Ermässigungen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln in einigen Städten. Es kann auch vorkommen, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen der Kantone, die an den Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung anknüpfen, dahinfällt.
Um diese Verschlechterungen zu verhindern, ist eine Besitzstandsregelung vorgesehen: Falls die Anwendung der neuen Regelung zu einem Wegfall der Ergänzungsleistung führen würde, wird während eines Jahres noch die Prämie der Verordnung 2003 als Ausgabe angerechnet, wenn die Verhältnisse gleich bleiben. Die Verhältnisse gelten als gleich bleibend, wenn in der EL-Berechnung mit Stand Dezember 2003 die neue Prämie zu einem Einnahmenüberschuss führt und dadurch die jährliche Ergänzungsleistung wegfällt.
Wenn eine Person, die von der Besitzstandsregelung betroffen ist, im Jahr 2004 in eine günstigere Prämienregion zieht oder in einen anderen Kanton, wird die Prämie nicht geändert.
Gesamtschweizerisch dürfte es in rund 60 Fällen zu einem Besitzstand kommen. Dies entspricht 0,03 Prozent aller EL-Fälle.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel regelt die Gültigkeitsdauer der Verordnung, nämlich ein Jahr.
Finanzielle Auswirkungen
In den Kantonen mit mehr als einer Prämienregion führt die Anrechnung der regionalen Durchschnittsprämie anstelle der kantonalen zu geringfügigen Mehrkosten. Gesamtschweizerisch ergibt es Mehrkosten von 5,7 Mio. Franken.Verglichen mit den Gesamtausgaben für das Jahr 2002 (2527,8 Mio.) sind das 0,23 Prozent.
FZ
I) Arten und Ansätze der Familienzulagen
Stand 1. Januar 2004
Kantonalrechtliche Familienzulagen
Erhöhung der Kinder- und/oder Ausbildungszulagen in folgenden Kantonen:
– Glarus
– Appenzell-Ausserrhoden
– Neuenburg
Senkung des Arbeitgeberbeitrages an die kantonale Familienausgleichskasse in folgenden Kantonen:
– Bern
– Glarus
– Freiburg
– Schaffhausen
– Appenzell-Ausserrhoden
– Graubünden
– Thurgau
– Waadt
Die nachfolgenden Tabellen beruhen auf den uns vorliegenden Anga-
ben der Kantone und Ausgleichskassen. Sie zeigen lediglich eine Übersicht. Massgebend sind einzig die gesetzlichen Bestimmungen über Familienzulagen.
Nähere Auskünfte erteilen die kantonalen Ausgleichskassen. Die Ad-
ressen befinden sich auf den letzten Seiten der Telefonbücher. Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.
28 AHI-Praxis 1 / 2004
1a. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitskräfte mit Kin-
dern in der Schweiz
Beträge in Franken Tabelle 1
Kanton Kinder- Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Arbeitgeber,
zulage zulage9 zulage beiträge der Ansatz je Kind und Monat allge- beson- kantonalen meine dere1 FAK in % der Lohnsumme
ZH 170/1953 – 16 20/25 – 1,30 BE 160/1903 – 16 20/25 – 1,70 LU 180/2003 230 16 18/25 80016 2,008 UR 190 – 16 18/25 1000 2,00 SZ 200 – 16 18/25 80018 1,70 OW 170 – 16 25/25 – 1,80 NW 175 200 16 18/2520 – 1,85 GL 170 – 16 18/25 – 1,90 ZG 250/3002 – 16 20/25 – 1,608 FR 210/2302 270/2902 15 20/25 15006 2,45 SO 175 – 18 18/2510 600 1,90 BS 170 190 16 25/25 – 1,50 BL 170 190 16 25/25 – 1,50 SH 180 210 16 18/25 – 1,408 AR 190 – 16 18/25 – 1,90 AI 180/1852 – 16 18/25 – 1,70 SG 170/1902 190 16 18/25 – 1,808 GR 175 200 16 20/255 – 1,80 AG 150 – 16 20/25 – 1,50 TG 190 – 16 18/25 – 1,60 TI 183 – 15 20/205,17 – 1,50 VD12 150/3202 195/3652 16 20/255 15006,14 1,85 VS 260/3442 360/4442 16 20/25 15006,15 – 7 NE11 160/180 240/260 16 20/255 100019 2,00 200/250 280/330 GE 200/2203 – 18 18/18 10006 1,70 JU 154/1784 206 16 25/25 7826 3,00 13213 13213
1Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige (ZH: mindererwerbsfähige) und die
zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.
2Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und
jedes weitere Kind.
3ZH, BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für
Kinder über 12 Jahre.
GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
4Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für
solche mit drei und mehr Kindern.
5Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. In den
Kantonen Tessin und Waadt wird bei Ausrichtung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt, zudem im Tessin bei Ausrichtung einer Viertelsrente drei Viertel einer Kinderzulage.
6Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.
7Keine kantonale Familienausgleichskasse.
8Inklusive Beitrag an Familienzulageordnung für Selbständigerwerbende.
9Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in den Kantonen, welche keine
Ausbildungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird in der Tabelle nur ausgewiesen, wenn sie höher als die Kinderzulage ist.
10Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder
Kindheit an invalid sind.
11 Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vier-
ten Kind.
12Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkei-
ten mehr ausrichten.
13Für Bezüger/innen von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushal-
tungszulage von 132 Franken pro Monat ausgerichtet.
14Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleich-
zeitiger Adoption von mehr als einem Kind.
15Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburts-
zulage um 50 Prozent erhöht.
16Geburtszulage nur für in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Ge-
burtsregister eingetragene Kinder.
17Für behinderte Kinder in einer Spezialausbildung und Kinder in Ausbildung in
der Schweiz.
18Geburtszulage nur für in Schweizer Geburtsregister eingetragene Kinder, deren
Mutter zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
19Geburtszulage nur für in einem schweizerischen Geburtsregister eingetragene
Kinder.
20Erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 18 Jahren erhalten die Ausbildungs-
zulage.
1b. Kantonalrechtliche Familienzulagen für (ausländische) Arbeits-
kräfte mit Kindern im Ausland
Die Einschränkungen für Kinder im Ausland gelten je nach Kanton für alle oder nur für ausländische Arbeitskräfte. Bei denjenigen Kantonen, in denen schweizerische Arbeitskräfte hinsichtlich der Kinder im Ausland gleich behandelt werden wie ausländische Arbeitskräfte, ist das in einer Fussnote vermerkt.
Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten sind – abgesehen vom Anspruch auf die Geburtszulagen – in jedem Fall auch dann gleichgestellt, wenn sie ihre Kinder im EU- oder EFTA-Ausland zurückgelassen haben.
30 AHI-Praxis 1 / 2004
Besteht jedoch im Wohnland der Kinder auch ein Anspruch auf Familien-
zulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit, so geht der dortige Anspruch
vor. In der Schweiz ist in diesem Fall die Differenz auszuzahlen, sofern die
schweizerische Leistung höher ist.
Die Ansätze der Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen sind aus
der Tabelle 1 ersichtlich. Die nachfolgende Tabelle 2 gibt eine Übersicht
über die Altersgrenzen sowie den Kreis der zulageberechtigten Kinder
und die übrigen Besonderheiten (reduzierte Ansätze, kein Anspruch auf
Ausbildungs- oder Geburtszulagen).
Tabelle 2
Kan- Altersgrenze Zulageberechtigte Kinder und weitere Besonderheiten ton
allge- beson-
meine dere1
ZH 16 16/162 alle ausser Pflegekinder; die Ansätze werden
der dortigen Kaufkraft angepasst.
BE 16 20/25 Anspruch für innerhalb und ausserhalb der Ehe
geborene Kinder sowie Adoptivkinder; nur für Angehörige von Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen.
LU4 16 18/25 Eigene Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sofern
diese in einem Staat mit Sozialversicherungsabkommen wohnen; Geburtszulage nur für in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Geburtsregister eingetragene Kinder.
UR4 16 18/25 eheliche u. Adoptivkinder; keine Geburtszulage SZ4 16 16/16 alle; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft
angepasst.
OW4 16 25/25 alle
NW4 16 18/25 Für Kinder ausserhalb des Fürstentums
Liechtenstein und der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union wird die Hälfte der
Zulagen ausgerichtet.
GL4 16 18/25 alle; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft
angepasst.
ZG4 16 20/25 eheliche u. Adoptivkinder
FR4 15 20/25 alle
SO4 18 18/253 alle
BS 16 25/25 alle ausser Pflegekinder
BL4 16 25/25 alle ausser Pflegekinder;
keine Ausbildungszulage
Kan- Altersgrenze Zulageberechtigte Kinder und weitere Besonderheiten ton
allge- beson-
meine dere1
SH4 16 18/25 Kinder- und Ausbildungszulagen werden der
Kaufkraft des Wohnsitzstaates angepasst.
Ausbildungszulagen gibt es nur für Kinder in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen.
AR4 16 18/25 alle
AI 16 18/25 Kinder in Ländern mit Sozialversicherungs-
abkommen; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst.
SG4 16 18/16 Kinder in Ländern mit Sozialversicherungs-
abkommen; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst.
GR 16 16/162 alle
AG 16 16/16 Anspruch für innerhalb und ausserhalb der Ehe
geborene Kinder sowie Adoptivkinder.
TG4 16 16/16 alle; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft
angepasst.
TI4 15 15/15 alle
VD4 16 16/16 eheliche, anerkannte u. Adoptivkinder; kein
erhöhter Ansatz ab dem dritten Kind; keine Geburtszulage
VS4 16 20/25 alle; ausser für Kinder ausländischer Arbeits-
kräfte, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet; die Ansätze
werden der dortigen Kaufkraft angepasst.
NE 16 16/16 alle; keine Geburtszulage
GE4 15 15/15 alle; keine Geburtszulage
JU 16 16/16 alle; keine Geburtszulage
1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.
2 Für ausländische Arbeitskräfte mit Niederlassungsbewilligung werden die Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr und für in Ausbildung begriffene Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.
3 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind.
4 Schweizerische und ausländische Arbeitskräfte werden hinsichtlich der Kinder im Ausland gleich behandelt.
32 AHI-Praxis 1 / 2004
2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige nichtland-
wirtschaftlicher Berufe
Die Ansätze der Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen sowie die Altersgrenzen sind aus der Tabelle 1 ersichtlich.
Beträge in Franken Tabelle 3
Kanton Einkommensgrenze
Grundbetrag Kinderzuschlag
LU 36 000 6 000
UR 45 000 4 000
SZ 51 000 4 000
ZG 34 000 2 500
SH1–
AR – –
AI 26 0002–
SG 65 000 –
GR – –
GE – –
1Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 60 000 Franken bzw. ei-
nem steuerpflichtigen Vermögen von mehr als 300 000 Franken bei Ehepaaren oder von mehr als 45 000 Franken Einkommen bzw. mehr als 200 000 Franken Vermögen bei Alleinstehenden besteht kein Anspruch.
2Bei einem steuerpflichtigen Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei
einem steuerpflichtigen Einkommen zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.
3. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige
(Die Ansätze der Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen sowie die Altersgrenzen sind aus der Tabelle 1 ersichtlich)
Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft nicht übersteigt, Anspruch auf die Zulagen.
Nichterwerbstätige im Kanton Jura haben Anspruch auf ganze Zulagen, sofern sie wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Üben beide Ehegatten aus freien Stücken keine Erwerbstätigkeit aus, können sie keine Familienzulagen beanspruchen.
Im Kanton Freiburg haben Nichterwerbstätige unter anderem Anspruch auf Zulagen, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind, ihr Einkommen die Grenze für eine volle Zulage gemäss LG und ihr Nettovermögen den Betrag von 150000 Franken nicht übersteigen.
Im Kanton Genf werden Zulagen gewährt an Nichterwerbstätige, die ihren Wohnsitz im Kanton haben und dem AHVG unterstellt sind.
Im Kanton Schaffhausen haben Nichterwerbstätige, die seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben und deren steuerpflichtiges Vermögen bei Alleinstehenden 200 000 Franken und bei Ehepaaren 300 000 Franken nicht übersteigt, Anspruch auf Zulagen.
4. Familienzulagen in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Arbeitskräfte haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinderzulagen von 170 Franken für die ersten beiden Kinder und von 175 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 190 Franken für die ersten beiden Kinder und von 195 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.
Kleinbäuerinnen / Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 30 000 Franken zuzüglich 5000 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3500 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3500, höchstens aber um 7000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.
Die folgenden Kantone gewähren zusätzlich zu den bundesrechtlichen Zulagen noch eigene Zulagen für Arbeitskräfte und /oder Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft: ZH, SO, FR, SH, SG, VD, VS, NE, GE, JU.
II) Familienzulagen in der Landwirtschaft
Beträge
In der Sitzung vom 26. November 2003 hat der Bundesrat die Kinderzulagen auf den 1. Januar 2004 um 5 Franken erhöht.
Die Ansätze der Kinderzulagen betragen neu:
Für die ersten beiden Kinder Ab dem dritten Kind Im Talgebiet 170 (bisher 165) Franken 175 (bisher 170) Franken Im Berggebiet 190 (bisher 185) Franken 195 (bisher 190) Franken
Die Haushaltungszulage von 100 Franken für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bleibt unverändert.
34 AHI-Praxis 1 / 2004
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze bleibt weiterhin bei 30000 Franken, unverändert bleiben auch der Kinderzuschlag (5000 Fr.) und die Grenzbeträge bei der flexiblen Gestaltung der Einkommensgrenze (3500 Fr./7000 Fr.).
III) Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen
Bemerkung: Wenn nichts anderes vermerkt ist, treten die Änderungen
auf den 1. Januar 2004 in Kraft
Familienzulagen im Kanton Bern
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 19. November 2003 den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 1,8 Prozent auf 1,7 Prozent der AHV-Lohnsumme gesenkt.
Familienzulagen im Kanton Glarus
Mit Beschluss vom 19. Februar 2003 hat der Landrat entschieden, die Kinderzulagen auf 170 (bisher 160) Franken zu erhöhen.
Die Landsgemeinde hat am 4. Mai 2003 eine Änderung des Kinderzulagengesetzes vom 12. Mai 1974 beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen sind:
– Alleinerziehende haben schon dann Anspruch auf die volle Zulage,
wenn sie während mindestens acht Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitnehmer tätig sind.
– Bei Anspruchskonkurrenz wurde der Vorrang des Ehemannes aufge-
hoben. Der Anspruch richtet sich nun in jedem Fall nach folgender Rangordnung: 1. Obhut, 2. elterliche Sorge, 3. überwiegender Unterhalt.
– Für Kinder, die im Ausland wohnhaft sind, besteht Anspruch auf Kin-
derzulagen, sofern nicht Kinderzulagen oder ähnliche Beihilfen nach ausländischer Gesetzgebung erbracht werden. Die Kinderzulagen werden nach dem Kaufkraftverhältnis zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat festgesetzt, wobei die vom Landrat beschlossene Höhe der Kinderzulage die Höchstgrenze bildet. Staatsverträge über Kinderzulagen bleiben vorbehalten.
Mit Regierungsratsbeschluss vom 9. September 2003 wurde der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 1,95 Prozent auf 1,9 Prozent der AHV-Lohnsumme herabgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Freiburg
Mit Staatsratsbeschluss vom 1. Dezember 2003 wurde der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 2,5 Prozent auf 2,45 Prozent der AHV-Lohnsumme herabgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Schaffhausen
Der Regierungsrat hat am 4. November 2003 beschlossen, den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 1,6 Prozent auf 1,4 Prozent der AHV-Lohnsumme herabzusetzen.
Familienzulagen im Kanton Appenzell-Ausserrhoden
Mit Kantonsratsbeschluss vom 1. Dezember 2003 wurden die Kinderzulagen auf 190 (bisher 170) Franken erhöht.
Der Regierungsrat hat am 28. Oktober 2003 beschlossen
– den Beitrag der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse
von bisher 2,0 Prozent auf 1,9 Prozent der AHV-Lohnsumme und
– den Beitrag der Selbständigerwerbenden an die kantonale Familienaus-
gleichskasse von bisher 2,8 Prozent auf 2,6 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens zu senken.
Familienzulagen im Kanton Graubünden
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 1,95 Prozent auf 1,8 Prozent der AHV-Lohnsumme gesenkt.
Familienzulagen im Kanton Thurgau
Mit Kantonsratsbeschluss vom 26. Februar 2003 wurde das Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen geändert. Für im Ausland lebende Kinder werden keine Ausbildungszulagen ausgerichtet. Kinderzulagen werden nach dem Verhältnis der Kaufkraft im ausländischen Staat zu jener in der Schweiz wie folgt ausgerichtet:
1. volle Zulagen bei mehr als fünfzig Prozent
2. halbe Zulagen bei fünfzig Prozent oder weniger.
Abweichende Regelungen in Staatsverträgen bleiben vorbehalten.
Der Regierungsrat hat am 11. November beschlossen den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 1,9 Prozent auf 1,6 Prozent der AHV-Lohnsumme herabzusetzen.
36 AHI-Praxis 1 / 2004
Familienzulagen im Kanton Waadt
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 2,0 Prozent auf 1,8 Prozent der AHV-Lohnsumme gesenkt.
Familienzulagen im Kanton Neuenburg
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 hat der Regierungsrat entschieden, die Ausbildungszulagen um 20 Franken zu erhöhen:
240 (bisher 220) Franken für das erste Kind.
260 (bisher 240) Franken für das zweite Kind
280 (bisher 260) Franken für das dritte Kind
330 (bisher 310) Franken ab dem vierten Kind.
Familienzulagen im Kanton Jura
Die Regierung hat mit Verordnung vom 16. Dezember 2003 (http://rsju. jura.ch/, unter Nr. 836), die in Fällen der Anspruchskonkurrenz anzuwendenden Regeln näher umschrieben. Es kann in keinem Fall mehr als eine Kinderzulage je Kind ausgerichtet werden, auch wenn mehrere Personen auf Grund der jurassischen oder einer anderen Gesetzgebung für das gleiche Kind Anspruch erheben.
Die wichtigsten Regeln der Anspruchskonkurrenz sind folgende:
– Wenn die beiden anspruchsberechtigten Personen einen gemeinsamen
Haushalt führen und beide im Kanton Jura als Arbeitnehmende tätig sind, kann jede von ihnen eine halbe Zulage beziehen.
– Wenn die beiden anspruchsberechtigten Personen einen gemeinsamen
Haushalt führen und beide als Arbeitnehmende tätig sind, wovon eine im Kanton Jura und eine in einem anderen Kanton oder im Ausland, erhält die im Kanton Jura tätige Person eine halbe Zulage, sofern die ausserhalb des Kantons beschäftigte Person nicht eine ganze Zulage beanspruchen kann.
– Wenn die beiden anspruchsberechtigten Personen keinen gemeinsamen
Haushalt führen, wird die Zulage derjenigen Person ausgerichtet, welche die Obhut über das Kind hat. Bei gemeinsamer Obhut ist der Ort für den Anspruch massgebend, an dem sich das Kind hauptsächlich aufhält.
Kurzchronik
Steuerungssausschuss Sitzung vom 27. November 2003
Am 27. November fand die letzte Sitzung des Steuerungssauschusses im Jahr 2003 statt. Zu Beginn wurde über den Stand des Projekts «AHV-Arbeitgeberkontrollen» informiert (vgl. AHI-Praxis 6/2003). Nach einer ersten Interviewrunde mit den Beteiligten wird die Finanzkontrolle entscheiden, ob das Projekt weitergeführt werden soll.
Zur Arbeitsplanung im 2004: Die beiden Revisionen der AHV und der EO (Mutterschaft) wurden im Herbst 2003 vom Parlament genehmigt. 2004 muss deren Inkraftsetzung vorbereitet werden. Die Tatsache, dass zu diesen zwei Vorlagen das Referendum ergriffen worden ist, ändert an den Vorbereitungsarbeiten nichts. Wenn die Abstimmungen negativ ausfallen, treten die beiden Revisionen voraussichtlich am 01.01.2005 in Kraft, was eine Vorbereitung im Laufe von 2004 bedingt. Die Abstimmungsdaten sind noch offen, möglicherweise wird am 16.05.2004 über die 11. AHV-Revision und im Herbst über die EO-Revision abgestimmt. (Anmerkung der Redaktion: gemäss Beschluss des Bundesrats vom 21. Januar findet die Abstimmung zur
11. AHV-Revision am 16. Mai 2004 statt!)
Das EDI wird aber gleichzeitig die Vorarbeiten für die 12. AHV-Revision starten. Die politisch relevanten Themen wurden bereits in Mai 2003 von Herrn Bundesrat Couchepin an der Pressekonferenz auf der St. Peters-Insel kommuniziert. Um die durchführungsspezifischen Themen zu definieren, die für die 12. AHV-Revision in Frage kommen, wurde beschlossen, eine Arbeitsgruppe zu bilden, welcher die Kassengruppen und das BSV angehören. Diese Gruppe soll sich im ersten Quartal 2004 ein erstes Mal treffen.
Nach einem Jahr seit der Inkraftsetzung des ATSG wird Ende 2003 vom BSV eine erste Auswertung der Einsprache- und Beschwerdeverfahren durchgeführt. Schon heute kann gesagt werden, dass die kostenfreien Einsprachmöglichkeiten zu einer Steigerung der Verwaltungskosten und der Verzugszinsen geführt haben; dies wurde bereits auch in den parlamentarischen Debatten zur Geltung gebracht.
38 AHI-Praxis 1 / 2004
Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen
Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV – Wechsel an der Spitze der Geschäftsleitung
Seit Mitte 2000 bis Ende 2003 hat Herr Dominique Salamin die Geschäftsstelle des Ausgleichsfonds geleitet. Als sein Nachfolger bekleidet seit dem 1. Januar 2004 Herr Eric R. Breval die Funktion des Geschäftsführers (Managing Director). Herr Breval leitet die operative Tätigkeit des Ausgleichsfonds und ist auch verantwortlich für die Kontakte zu den Geschäftspartnern.
Caisse de compensation MEROBA (111)
Die Caisse de compensation de la fédération romande de métiers du bâtiment, avenue Eugène-Pittard 24, Genève, hat eine neue Anschrift.
Postadresse: Case postale 264, 1211 Genève 12
(Adressverzeichnis AHV/IV/EO/EL S. 73)
AHV. Beiträge. Begriff der soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren Urteil des EVG vom 10. September 2003 i. Sa. EG. S.
Art. 6 Abs. 2 Bst. a AHVV. Rz 2116 der Wegleitung über den massge-
benden Lohn (WML) ist insoweit nicht mit Art. 6 Abs. 2 Bst. a AHVV vereinbar, als sie Sold-Zuschläge für den Ernstfall als massgebenden Lohn bezeichnet. Art. 6 Abs. 2 Bst. a AHVV lässt eine Unterscheidung zwischen Übungs- und Ernstfallsold nicht zu (Erw. 4).
Mit Nachzahlungsverfügungen vom 19. Juli 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse die EG S., für 1999 für eine Lohnsumme von Fr. 108675.– Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen von insgesamt Fr. 18380.95 und für das Jahr 2000 für eine Lohnsumme von Fr. 88075.– Sozialversicherungsbeiträge,Verwaltungskosten und Verzugszinsen von insgesamt Fr. 13859.70 zu bezahlen. Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 15. November 2002 insoweit gut, als es die auf die Angehörigen des Wehrdienstes entfallende Lohnsumme von Fr. 76491.50 für das Jahr 1999 sowie die ganze auf das Jahr 2000 entfallende Lohnsumme für beitragsfrei erklärte. Das EVG hat die vom BSV gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
2.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) ein Beitrag erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören u.a. der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren, Jungschützenleiterkursen und Leiterkursen von «Jugend und Sport» (Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in der seit 1. Januar 1988 geltenden Fassung).
Rz 2116 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML) bestimmt, dass Sonderentschädigungen, wie die Pauschale für den Kommandanten oder Zuschläge für den Ernstfall, im Gegensatz zum Feuerwehrsold massgebenden Lohn darstellen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, inwieweit die Entschädigungen an die Angehörigen des Wehrdienstes der EG. S. in den Jahren 1999 und 2000 als beitragspflichtiger massgebender Lohn zu qualifizieren sind.
40 AHI-Praxis 1 / 2004
3.1 Gemäss dem während des interessierenden Zeitraums geltenden Stadtratsbeschluss vom 28. August 1990 werden den Angehörigen der Feuerwehr ein Übungssold, der sich abhängig vom Grad auf Fr. 15.– bis Fr. 25.– beläuft, ein Brandsold, der für die erste Stunde Fr. 30.– und für jede weitere Stunde Fr. 25.– beträgt, sowie ein Retablierungssold von Fr. 20.– ausgerichtet. Die Ausgleichskasse ging bei Erlass der Verfügungen vom 19. Juli 2001 davon aus, der Übungssold stelle eine soldähnliche Vergütung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV dar und sei dementsprechend nicht beitragspflichtig. Demgegenüber unterliege der Brandsold als «Zuschlag für den Ernstfall» im Sinne von Rz 2116 WML der Beitragspflicht.
3.2 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, das EVG habe schon früh entschieden, der Gradsold für den Feuerwehrdienst sei kein Erwerbseinkommen im Sinne des Gesetzes und daher beitragsfrei. Das einem Versicherten für die Erfüllung einer öffentlichen Bürgerpflicht ausgerichtete Entgelt sei kein Erwerbseinkommen. Dies gelte auch für Sold, welchen Feuerwehrmänner für die Leistung von Verkehrsordnungsdienst in der Gemeinde erhielten, und überdies auch für Soldleistungen an Angehörige des Materialdienstes. Für die Qualifikation einer Entschädigung als beitragsfreier Feuerwehrsold sei lediglich massgebend, ob die entschädigte Tätigkeit im Rahmen der nebenamtlichen Feuerwehrdienstpflicht im öffentlichen Interesse ausgeübt werde und insoweit nicht auf Erwerb ausgerichtet sei. Auf die Art des Einsatzes komme es nicht an. Ebenso unwesentlich sei, ob die Entschädigung nach dem Funktionsgrad oder nach Stunden berechnet oder allenfalls als Pauschale ausgerichtet werde. Der Begriff «soldähnlich» (Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV) lasse vielmehr ohne weiteres darauf schliessen, dass im Feuerwehrbereich weiterhin nicht nur der Sold im engeren Sinn, sondern generell die nach allgemeinen Ansätzen ausgerichteten Entschädigungen für die Aufgaben der Wehrdienste beitragsfrei seien. Inwiefern Ernsteinsätze anders behandelt werden sollten als die Ansätze für Übungen, sei unerfindlich.
3.3 Demgegenüber macht das BSV geltend, die von der Stadt S. ausgerichteten Entschädigungen erfüllten die Anforderungen an Erwerbseinkommen. Nach neuerer Auffassung könne nicht massgebend sein, dass die Angehörigen der Wehrdienste eine Bürgerpflicht erfüllten und mit ihrem Einsatz zu Gunsten des Gemeinwesens und von Unglücksfällen Betroffener nicht in erster Linie Erwerbsmotive verfolgten. Die fraglichen Entschädigungen erhöhten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehrleute offensichtlich. Im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV vom Erwerbseinkommen ausgeschlossen werden könnten nur gerade dem Militärsold gleichgestellte Entschädigungen, das heisst rein symbolische Abgeltungen. In casu hätten die von der Stadt S. an die Angehörigen der Feuerdienste ausgerichteten Entschädigungen dieses übliche Mass überschritten. Seit der
Revision von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV auf den 1. Januar 1988 könne die vom kantonalen Gericht dargelegte frühere Rechtsprechung des EVG nicht mehr unverändert weiter gelten.
4.
4.1 Die beitragsrechtliche Erfassung des Brandsoldes durch die Verfügung vom 19. Juli 2001 erfolgte gestützt auf Rz 2116 WML, wonach u.a. «Zuschläge für den Ernstfall» im Gegensatz zum Feuerwehrsold beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellen. Derartige Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulassen. Es weicht andererseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a = AHI 2001 S. 146).
4.2 In den bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassungen von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV waren Vergütungen an Dienstleistende der Feuerwehr nicht erwähnt. Das EVG hat jedoch bereits in einem frühen Urteil erkannt, Erwerbseinkommen seien nur solche Einkünfte, die durch Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit erzielt würden. Das einem Versicherten für die Erfüllung einer öffentlichen Bürgerpflicht ausgerichtete Entgelt sei kein Erwerbseinkommen. Der Dienst in einem öffentlichen Feuerwehrkorps oder einer anerkannten Werksfeuerwehr werde im öffentlichen Interesse geleistet und sei keine Erwerbstätigkeit. Der dafür bezogene Gradsold von Fr. 2.– bis Fr. 6.– pro Stunde sei deshalb beitragsfrei (ZAK 1950 S. 316 f.; vgl. ZAK 1969 S. 184 Erw. 2). In einem späteren Urteil wurde diese Rechtsprechung bestätigt (ZAK 1969 S. 184 Erw. 2) und gleichzeitig präzisiert, dieselben Grundsätze gälten auch für den Gradsold, der bei Erfüllung der Feuerwehr behördlich übertragener, nicht zu deren Kernaufgaben gehörender Obliegenheiten (im konkreten Fall: Verkehrsordnungsdienst) ausgerichtet wird (ZAK 1969 S. 184 f. Erw. 3). In ZAK 1972 S. 50 Erw. 1 wiederholte das Gericht den Grundsatz, dass der Feuerwehrsold nicht (beitragspflichtiges) Erwerbseinkommen darstelle, weil der Feuerwehrdienst wie der Militärdienst als allgemeine Bürgerpflicht nicht eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit sei. Eine Pauschalvergütung an den Materialoffizier der Feuerwehr für Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Materialdienst (von 1200 Franken jährlich), welche auf Grund der zeitlichen Beanspruchung nach allgemeinen Soldansätzen festgesetzt worden war, wurde ebenfalls dem Feuerwehrsold und nicht dem massgebenden Lohn zugerechnet (ZAK 1972 S. 50 f. Erw. 2 und 3). Mit Bezug auf die bis Ende 1987 in Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV ebenfalls nicht erwähnten Bezüge Zivilschutzleistender hielt das Gericht demgegenüber fest, es erscheine als angezeigt, die tägliche Vergütung für Zivilschutzpflichtige, welche sich nach den rechtlichen Grundlagen
42 AHI-Praxis 1 / 2004
im Rahmen der Soldansätze der Armee bewege, sozialversicherungsrechtlich dem Militärsold, der beitragsfrei sei, weil er blossen Spesenersatz darstelle, gleichzustellen (BGE 101 V 93 Erw. 2a = ZAK 1975 S. 374). Dagegen hätten das Taggeld und die freie Verpflegung für Zivilschutz-Instruktoren Lohncharakter, weil ihnen erwerbswirtschaftliche Bedeutung zukomme (BGE 101 V 93 Erw. 2b = ZAK 1975 S. 374).
4.3 Die Ergänzung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV im Sinne der ausdrücklichen Nennung bestimmter Bezüge von Zivilschutz- und Feuerwehrdienstleistenden erfolgte im Rahmen der Änderung der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) vom Oktober 1987, welche am 1. Januar 1988 in Kraft trat. Die damaligen amtlichen Erläuterungen enthalten folgende Ausführungen (ZAK 1987 S. 468): «Weiterhin nicht zum Erwerbseinkommen gehören soll der Militärsold und die ihm nach der bisherigen Praxis und Rechtsprechung gleichgestellten soldähnlichen Vergütungen im Zivilschutz und in den öffentlichen Feuerwehren. Wie bisher werden auch die Entschädigungen in Jungschützenkursen und in Leiterkursen von «Jugend und Sport», die auf der anderen Seite eine EO-Entschädigung auslösen, vom Beitrag ausgenommen. Nicht ausgenommen sind dagegen andere Vergütungen, wenn ihnen der soldähnliche Charakter fehlt.» Daraus wird deutlich, dass eine Änderung der Rechtslage gegenüber der früheren Praxis im Sinne einer Einschränkung der beitragsfreien Bezüge zum damaligen Zeitpunkt nicht beabsichtigt war. Vielmehr sollte diese Praxis durch die Neufassung auf Verordnungsstufe festgehalten werden.
4.4 Gemäss dem seit 1. Januar 1988 geltenden Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV gelten u. a. «die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren» (französischer Text: «les indemnités analogues à la solde dans les services publics du feu»; italienischer Text: «le indennità analoghe al soldo dei servizi pubblici antincendio») nicht als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen. Daneben werden namentlich «der Militärsold» und «die Funktionsvergütung des Zivilschutzes» erwähnt. Die vergleichsweise offene Formulierung hinsichtlich der Feuerwehr spricht ebenfalls gegen die Annahme, die beitragsfreien Bezüge hätten gegenüber der früheren Rechtslage eingeschränkt werden sollen. Der Wortlaut bietet daher keine Grundlage für die in Rz 2116 WML enthaltene Unterscheidung zwischen Feuerwehrsold einerseits und Zuschlägen für den Ernstfall andererseits.
4.5 Das BSV macht geltend, nach Sinn und Zweck der Bestimmung könnten gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV vom Erwerbseinkommen nur gerade dem Militärsold gleichgestellte Entschädigungen vom Erwerbseinkommen ausgeschlossen werden, das heisst rein symbolische Abgeltungen, die sich auch betragsmässig innerhalb der Militärsoldansätze bewegten.
4.5.1 Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb können gemäss Art. 5 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 8bis AHVV von der Beitragspflicht ausgenommen werden, sofern sie Fr. 2000.– pro Kalenderjahr nicht übersteigen und sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zustimmen. Der Feststellung, bestimmte Vergütungen gehörten gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV nicht zum (beitragspflichtigen) Erwerbseinkommen, kommt jedoch in jedem Fall selbstständige Bedeutung zu, tritt die Beitragsbefreiung doch unabhängig von der Zustimmung der Beteiligten ein.
4.5.2 Laut Beschluss des Stadtrates von S. vom 28. August 1990 beträgt der Übungssold Fr. 15.– bis Fr. 25.– pro Einsatz. Der Brandsold beläuft sich auf Fr. 30.– für die erste und Fr. 25.– für jede weitere Stunde. Bei Letzterem handelt es sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht um einen Zuschlag für den Ernstfall im Sinne von Rz 2116 WML, wird doch der Brandsold nicht zusätzlich zum Übungssold, sondern anstelle dieses Soldes ausbezahlt. Richtig ist indessen, dass der Brandsold auch bei einem bloss einstündigen Einsatz stets über dem Übungssold liegt. Bei mehrstündigem Einsatz kann er den Übungssold erheblich übersteigen. Für die höhere Entschädigung bei Ernstfalleinsätzen lassen sich sachliche Gründe anführen: Einmal können die Feuerwehrpflichtigen den Einsatz im Ernstfall nicht vorausplanen und dieser kann, im Gegensatz zu Übungen, jederzeit, also auch nachts oder an Wochenenden, stattfinden. Im Weiteren werden an das Engagement des oder der Pflichtigen bei Ernstfalleinsätzen besonders hohe Ansprüche gestellt. Verlangt wird ein besonders hoher Einsatz. Mit diesem Einsatz setzen sich Pflichtige unter Umständen auch einer erhöhten Gefahr aus. Mit andern Worten kommt dem öffentlichen Interesse an der Dienstleistung der Feuerwehrleute im Ernstfall ein besonderes Gewicht zu, was eine höhere Entschädigung rechtfertigt.
4.5.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2000 an rund 170 Wehrpflichtige Vergütungen für Übungen in Höhe von Fr. 143083.– ausgerichtet wurden. Dies entspricht einem durchschnittlichen Sold von Fr. 840.–. Demgegenüber beliefen sich die Auslagen für Brandfälle und Umweltentschädigungen auf Fr. 88075.–. Die Ernsteinsatzentschädigungen lagen demnach unter denjenigen für Übungen und machten durchschnittlich rund Fr. 500.– pro Wehrpflichtigen aus. Es kann daher nicht gesagt werden, die Abgeltung für Ernstfalleinsätze überschreite das übliche Mass für Soldleistungen bei weitem. Vielmehr ergibt sich, dass sich die durchschnittlichen Werte vergleichen lassen.
4.5.4 Der Militärsold beträgt derzeit zwischen Fr. 4.– und Fr. 30.– pro Tag (Art. 11 Abs. 3 des Bundesbeschlusses über die Verwaltung der Armee [BVA, SR 510.30] in Verbindung mit Art. 38 der Verordnung über die Verwaltung der Armee [VVA, SR 510.301]). Die Soldzulagen bei Beförderungsdiensten belaufen sich auf Fr. 20.– bis Fr. 50.– pro Tag (Art. 17 Abs. 1
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BVA in Verbindung mit Art. 40 VVA). Bei längeren Dienstleistungen kann daher auch der in einer Beitragsperiode bezogene Militärsold einen nicht unerheblichen Umfang annehmen. Die Aussage, er habe bloss symbolischen Charakter, ist nur teilweise stichhaltig.
4.5.5 Der Auffassung des BSV, Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV erfasse nur rein symbolische Abgeltungen, kann im Lichte dieser Feststellungen nicht beigepflichtet werden. Einerseits kann auch der Militärsold diesen Rahmen übersteigen. Andererseits zählen gemäss dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren nicht zum massgebenden Lohn. Damit wäre es nicht vereinbar, sämtliche Bezüge als Erwerbseinkommen zu bezeichnen und eine vollständige beitragsrechtliche Erfassung sowohl des Übungs- und Retablierungs- als auch des Brandsoldes vorzunehmen. Die von der Ausgleichskasse gestützt auf Rz 2116 WML vorgenommene Unterscheidung zwischen Übungssold, der kein Erwerbseinkommen darstelle, und beitragspflichtigem Brandsold lässt sich jedoch nicht mit der unterschiedlichen Relevanz der beiden Soldarten für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers begründen, liegt doch der während einer Beitragsperiode bezogene Brandsold nicht notwendigerweise wesentlich über dem ausgerichteten Sold für Übungen. Nicht nur der Brand-, sondern auch der Übungssold kann über eine symbolische Abgeltung hinausgehen. Dieses Kriterium ist daher für die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV nicht tauglich.
4.6
4.6.1 Das BSV argumentiert ferner, die Erfüllung einer Bürgerpflicht stelle kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung des massgebenden Lohnes mehr dar. Die fraglichen Entschädigungen erhöhten offensichtlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehrleute.
Nach der vor 1988 ergangenen Rechtsprechung (Erw. 4.2 hievor) beruhte jedoch die Aussage, der Feuerwehrsold stelle kein Erwerbseinkommen dar, in erster Linie auf der Überlegung, es handle sich um ein Entgelt für die Erfüllung einer Bürgerpflicht. Diese Rechtsprechung sollte anlässlich der per 1. Januar 1988 erfolgten Änderung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV beibehalten werden (Erw. 4.3 hievor am Ende). Im Rahmen einer an den damaligen Intentionen des Verordnungsgebers orientierten Auslegung kann daher der Auffassung des BSV nicht gefolgt werden.
4.6.2 Die bei Erlass einer Norm verfolgten Absichten bleiben für die Rechtsanwendung nicht unter allen Umständen verbindlich. So kann nach der Rechtsprechung in objektivzeitgemässer Auslegung einer Gesetzesnorm ein Sinn gegeben werden, der für den historischen Gesetzgeber infolge eines Wandels der tatsächlichen Verhältnisse nicht voraussehbar war und in der bisherigen Anwendung auch nicht zum Ausdruck gekommen ist,
wenn er noch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar ist (BGE 125 II 213 Erw. 4c/bb mit Hinweis). Das BSV erblickt den erforderlichen Wandel der tatsächlichen Verhältnisse in einer Änderung der allgemeinen Anschauungen. Nach neuerer Auffassung sei nicht mehr massgebend, ob die Angehörigen der Wehrdienste eine Bürgerpflicht erfüllten und mit ihrem Einsatz zu Gunsten des Gemeinwesens und von Unglücksfällen Betroffener nicht in erster Linie Erwerbsmotive verfolgten. Dass sich die allgemeine Anschauung in diesem Sinne gewandelt hätte, ist jedoch nicht derart evident, dass eine hinreichende Grundlage bestünde, um von den bei Erlass von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV geäusserten Intentionen abzuweichen. Auch anderweitige Entwicklungen, die in jüngerer Zeit stattgefunden haben, wie insbesondere die vielerorts erfolgte Erhöhung der Entschädigungen sowie die teilweise Abschaffung oder Einschränkung der Feuerwehrpflicht, bilden zwar denkbare Argumente für eine Änderung der geltenden Regelung. Ob die Beitragsfreiheit der Entschädigungen für Feuerwehrleute in Abhängigkeit von der Art des Dienstes sowie Art und Höhe der Vergütungen Einschränkungen erfahren oder allenfalls ganz wegfallen soll, ist jedoch eine Frage der Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen (Allgemeinheit der Beitragspflicht einerseits, öffentliches Interesse an der Tätigkeit einer Milizfeuerwehr andererseits). Deren allfällige Neugewichtung mit Blick auf zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts (vgl. BGE 127 II 83 Erw. 4a/aa, 84 Erw. 4a/cc). Es läge vielmehr am Verordnungsgeber, die geltende Regelung, welche soldähnliche Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren generell von der Beitragspflicht ausnimmt, allenfalls zu ändern, wenn sie den aktuellen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden sollte.
4.7 Nach dem Gesagten ist Rz 2116 WML insoweit nicht mit Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV vereinbar, als Zuschläge für den Ernstfall als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erklärt werden. Die Vorinstanz hat daher die Verwaltungsweisung insoweit zu Recht nicht zur Anwendung gebracht und die Beitragspflicht für die entsprechenden Bezüge verneint. (H 335/02)
AHV. Beiträge. Unzulässigkeit der Bildung von Rückstellungen im Hinblick auf zukünftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge Urteil des EVG vom 4. September 2003 i. Sa. M. H.
Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b und d Satz 2 AHVG; Art. 22, 23 AHVV in der bis 31.12.2000 gültig gewesenen Fassung; Art. 39 AHVV; Art. 16 Abs. 1 AHVG Art. 27 AHVV in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung. Die
Bildung einer Rückstellung im Hinblick auf zukünftige fällig werden-
46 AHI-Praxis 1 / 2004
de Sozialversicherungsbeiträge ist steuerrechtlich, nicht jedoch bei-
tragsrechtlich zulässig. Die Ausgleichskasse hat daher gegenüber der
Steuermeldung eine Aufrechnung vorzunehmen, und zwar in derjeni-
gen Berechnungsperiode, in der die Rückstellung gebildet wurde, und nicht in derjenigen, in der die Beiträge bezahlt werden (Erw. 4.4 bis 4.6). Die Verwirkung für die Nachforderung der auf der nachträglichen
Aufrechnung beruhenden Beiträge tritt ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Beiträge rechtskräftig festgesetzt wur-
den, welche auf dem Einkommen der Periode berechnet werden, in der die Beiträge bezahlt werden (Erw. 4.7).
Mit Verfügung vom 8. Dezember 1998 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge von H. aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1996 und 1997 im ordentlichen Verfahren gestützt auf die ihr durch die Steuerbehörden am 30. April 1998 gemeldeten Einkommen der Jahre 1993 und 1994 sowie unter Berücksichtigung des per 1. Januar 1995 im Betrieb investierten Eigenkapitals und nach Aufrechnung der hohen, mit Verfügung vom 5. Dezember 1994 festgesetzten persönlichen AHV / IV / EO-Beiträge der Jahre 1992 und 1993 fest. Die Versicherte liess Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, das beitragspflichtige Einkommen sei um die aufgerechneten, mit Verfügung vom 5. Dezember 1994 festgesetzten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 1992 und 1993 zu reduzieren. Zur Begründung wurde erklärt, das in der Steuermeldung vom 30. April 1998 angegebene Einkommen der Jahre 1993 und 1994 enthalte keinen diesbezüglichen Abzug. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut und änderte die angefochtene Verwaltungsverfügung im beantragten Sinn ab (Entscheid vom 30. Mai 2001). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellte die Ausgleichskasse das Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Streitig und zu prüfen sind die persönlichen Beiträge der Beschwerdegegnerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsperiode 1996/97 und in diesem Rahmen die Frage, ob die Ausgleichskasse das ihr durch die Steuerbehörden gemeldete Einkommen der Jahre 1993 und 1994 zu Recht um durch Verfügung vom 5. Dezember 1994 festgesetzte persönliche AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 1992/93 von Fr. 3952133.– erhöht hat.
3.2 Gemäss der durch die Vorinstanz eingeholten Auskunft von M. Wirtschaftsprüfer, vom 26. Februar 2001 hat die vorgenommene Aufrechnung folgenden tatsächlichen Hintergrund: Die Beschwerdegegnerin ist Teilhaberin (Anteil 50 %) einer Kollektivgesellschaft. Diese erzielte im
Jahr 1990 im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Gesellschaft einen sehr hohen Gewinn. Im Hinblick auf die darauf voraussichtlich anfallenden AHV / IV / EO-Beiträge wurde zu Lasten der Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 1989 / 90 eine Rückstellung in Höhe von Fr. 8 800 000.– gebildet. Das Einkommen der Jahre 1989 und 1990 bildete die Grundlage der Beiträge für die Jahre 1992 und 1993, welche mit der Verfügung vom 5. Dezember 1994 festgesetzt wurden. Auf die Beschwerdegegnerin entfielen Beiträge von Fr. 1 976 066.– pro Jahr oder insgesamt Fr. 3 952 133.–. Der für die Begleichung der Beiträge beider Gesellschafterinnen nicht benötigte Restbetrag der im Geschäftsjahr 1989 / 90 gebildeten Rückstellung in Höhe von Fr. 861 476.– wurde in der Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 1994 / 95 (1. April 1994 bis 31. März 1995) der Kollektivgesellschaft erfolgswirksam aufgelöst. Die Ausgleichskasse nahm für die Ermittlung der Beiträge 1996 / 97, welche auf der Berechnungsperiode 1993/94 beruhen, gegenüber dem durch die Steuerbehörden gemeldeten Einkommen eine Aufrechnung in Höhe der am 5. Dezember 1994 verfügten persönlichen Beiträge vor.
4.
4.1 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden vom hierdurch erzielten rohen Einkommen u. a. der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG) sowie die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe abgezogen (Art. 9 Abs. 2 lit. b AHVG). Nicht abzugsfähig sind laut Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge.
4.2 Die zeitliche Bemessung der Beiträge im ordentlichen Verfahren wird durch die bis Ende 2000 in Kraft gewesenen Verordnungsbestimmungen (Vergangenheitsbemessung) wie folgt geregelt:
4.2.1 Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Der Jahresbeitrag wird in der Regel auf Grund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Stimmt ein Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, ist für die Zuordnung zu einer Berechnungsperiode in der Regel das Datum massgebend, an welchem das Geschäftsjahr endet (ZAK 1950 S. 318, 1951
48 AHI-Praxis 1 / 2004
S. 370; nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 3. September 1991, H 76 / 90; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, in Kraft seit 1. Januar 1995] sowie Art. 22 Abs. 3 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung).
4.2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 121 V 82 Erw. 2c = AHI 1996 S. 90, AHI 1997 S. 25 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Sie beziehen sich auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital (Art. 23 Abs. 1 AHVV; Art. 9 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung).
4.3 Die Ausgleichskasse legt der Beitragsberechnung (im ordentlichen Verfahren der Vergangenheitsbemessung gemäss der zitierten, bis Ende 2000 gültig gewesenen Regelung) das ihr durch die Steuerbehörde gemeldete Einkommen der beiden Jahre der Berechnungsperiode zu Grunde. Sie bringt davon den Zins auf dem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital in Abzug (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG). Ausserdem hat sie zu beachten, dass die persönlichen AHV / IV / EO-Beiträge im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Einkommens für die direkte Bundessteuer von den gesamten Einkünften in Abzug zu bringen sind (Art. 22 Abs. 1 lit. g des bis Ende 1994 in Kraft gewesenen Beschlusses über die direkte Bundessteuer [BdBSt]; Art. 33 Abs. 1 lit. d und f DBG), nicht jedoch zur Bestimmung des AHVbeitragspflichtigen Einkommens (Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG). Deshalb nimmt die Ausgleichskasse gegenüber der Meldung der Steuerbehörden eine Aufrechnung der Beiträge vor, welche im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Einkommens zum Abzug zugelassen wurden (vgl. BGE 111 V 295 f. Erw. 4a mit Hinweisen = ZAK 1986 S. 159). Da die AHV/IV/EO-Beiträge steuerrechtlich grundsätzlich in derjenigen Periode abzugsfähig sind, in der sie entrichtet werden (Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Auflage 1982, N 189 zu Art. 22 Abs. 1 lit. g BdBSt), kann das Ziel, die Rückgängigmachung des steuerrechtlich zulässigen Abzugs zur Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens (BGE 111 V 296 Erw. 4a Hinweisen = ZAK 1986 S. 159), regelmässig durch Aufrechnung der im entsprechenden Jahr tatsächlich bezahlten oder allenfalls der verfügten Beiträge erreicht werden. Diese Aufrechnung kann die Ausgleichskasse gestützt auf die bei ihr vorhandenen Unterlagen vornehmen, ohne dass es zusätzlicher Angaben der Steuerbehörden bedürfte. Vermerkt dagegen die Steuerbehörde in ihrer Meldung, in der Steuererklärung seien keine AHV/ IV/ EO-Beiträge abgezogen worden, oder
erbringt der Versicherte den Nachweis dafür, hat eine Aufrechnung zu unterbleiben (BGE 111 V 302 oben Erw. 4g = Hinweisen = ZAK 1986 S. 159).
4.4 Fällt das beitragspflichtige Einkommen einer versicherten Person in einer Berechnungsperiode besonders hoch aus, führt dies in der entsprechenden Beitragsperiode (vgl. Erw. 4.2.1 hievor) zu entsprechend hohen Sozialversicherungsbeiträgen. Es ist steuerrechtlich zulässig, diesem zukünftigen Aufwand durch die Bildung von Rückstellungen in demjenigen Jahr, in dem das besonders hohe Einkommen anfällt, Rechnung zu tragen (Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 29 N 13 mit Hinweisen; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 9. Auflage, Band II, Bern 2002, S. 347 mit Fn 185; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Juli 2000, publiziert in StE 2001 B 23.44.2 Nr. 3). Die dadurch bewirkte Verminderung des steuerbaren Einkommens ist, da sie Ausgaben betrifft, welche beitragsrechtlich nicht abzugsfähig sind (Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG), für die Beitragsberechnung grundsätzlich nicht zu übernehmen. Das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen müsste daher für die korrekte Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens um die getätigte Rückstellung für zukünftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge erhöht werden. Im Gegensatz zur erfolgten Zahlung oder Verfügung der Beiträge, welche die Ausgleichskasse aus ihren Unterlagen erkennen kann, bleibt ihr jedoch der Umstand, dass Rückstellungen gebildet wurden, verborgen. Insbesondere ist diese Tatsache aus der Meldung der Steuerbehörden nicht ersichtlich. Auch in den Folgejahren erhält die Ausgleichskasse im Rahmen des üblichen Verfahrensablaufs keine Kenntnis von der Rückstellung. Sie nimmt deshalb gegenüber dem ihr gemeldeten Einkommen derjenigen Berechnungsperiode, in der die zurückgestellten Beiträge bezahlt oder verfügt werden, eine entsprechende Aufrechnung vor.
4.5 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Addition der persönlichen Beiträge zum gemeldeten Einkommen derjenigen Jahre, in denen sie schliesslich verfügt oder bezahlt wurden, nicht gerechtfertigt ist, wenn in den Vorjahren eine entsprechende Rückstellung getätigt wurde, da deren Auflösung, soweit sie für die Entrichtung der Beiträge benötigt wird, nicht ergebniswirksam ist. Die in der Vernehmlassung des BSV vertretene gegenteilige Ansicht, wonach die Auflösung der Rückstellung in jedem Fall zu einem Ertrag führe, ist unzutreffend, steht doch diesem Vorgang im Umfang der Beitragszahlung eine Verminderung der Aktiven gegenüber. Eine Aufrechnung gegenüber dem in der Steuermeldung enthaltenen Einkommen ist daher insoweit nicht gerechtfertigt, als die Beitragszahlung durch eine früher gebildete Rückstellung, die nunmehr beansprucht und aufgelöst wird, abgedeckt ist. Andernfalls resultieren in der entsprechenden Beitragsperiode zu hohe beitragspflichtige Einkommen und damit zu hohe Beiträge.
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Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen diese vorinstanzliche Betrachtungsweise vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, wird doch in keiner Weise dargelegt, warum die in der Jahresrechnung 1989/90 vorgenommene, das damalige Jahresergebnis schmälernde Rückstellung das der Beitragsperiode 1996/97 zu Grunde zu legende Einkommen der Jahre 1993 und 1994 beeinflussen sollte.
4.6 Nach dem Gesagten führt das Zusammenwirken verschiedener Faktoren (Abweichen des steuerbaren vom beitragspflichtigen Einkommen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge; Fehlen von Angaben zu getätigten Rückstellungen für künftige Sozialversicherungsbeiträge in der Steuermeldung; keine entsprechende Auskunftspflicht der versicherten Person und keine anderweitige Erkennbarkeit für die Ausgleichskasse) dazu, dass die Beiträge, welche auf einem durch eine Rückstellung für zukünftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge verminderten Einkommen berechnet werden, regelmässig zu tief ausfallen, da die Ausgleichskasse die gegenüber dem von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen erforderliche Aufrechnung nicht tätigen kann, weil ihr die dazu notwendigen Informationen fehlen. Dagegen wird die Kasse zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Beiträge bezahlt (oder verfügt) und die entsprechenden Rückstellungen aufgelöst werden, gegenüber dem dannzumal gemeldeten Einkommen der Berechnungsperiode eine Aufrechnung vornehmen, da sie nunmehr Kenntnis davon hat, dass Beiträge bezahlt wurden. Dies ergibt für die betreffende Beitragsperiode ein zu hohes beitragspflichtiges Einkommen. Im Regelfall wird die ungerechtfertigte Beitragsforderung der späteren Periode umfangmässig demjenigen Betrag entsprechen, um welchen die früher erhobenen Beiträge zu tief waren. Diese betragsmässige Übereinstimmung kann jedoch – auf der Basis der Vergangenheitsbemessung nach der bis Ende 2000 gültig gewesenen Regelung – dann nicht gegeben sein, wenn ein Ergebnis beispielsweise durch eine Verlustverrechnung beeinflusst wird oder wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich eingestellt wurde. Zudem ist es möglich, dass die eine Periode in die durch die Umstellung auf die Gegenwartsbemessung entstandene Bemessungslücke oder verkürzte Beitragsperiode fällt. Es besteht daher nicht nur aus theoretischer Sicht, sondern auch auf Grund der praktischen Ergebnisse ein Bedürfnis, die jeweiligen beitragspflichtigen Einkommen der richtigen Periode zuzuordnen. Dies ist nur möglich, indem die Ausgleichskasse, sobald sie Kenntnis von der vorgenommenen Rückstellung sowie deren Zweck und Ausmass erhält, einerseits die für die Berechnungsperiode, in der die Beiträge bezahlt wurden, vorgenommene Aufrechnung rückgängig macht und die auf diesem Einkommen berechneten Beiträge entsprechend reduziert und neu festsetzt; andererseits sind für diejenige Beitragsperiode, deren Berechnungsperiode das durch die Rückstellung geschmälerte Einkommen enthält, nachträglich zusätzliche Beiträge zu erheben.
4.7 Zu prüfen bleibt, inwieweit die Ausgleichskasse die Möglichkeit hat, die Beiträge nachzufordern, welche sie seinerzeit zu wenig erhoben hat, weil sie die steuerrechtlich zulässige, beitragsrechtlich aber unbeachtliche Rückstellung für zukünftige Sozialversicherungsbeiträge mangels entsprechender Informationen nicht aufgerechnet hat.
4.7.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden wie auch Art. 39 AHVV in der früheren Fassung hat die Ausgleichskasse, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt (sowohl nach der geltenden als auch der früheren Fassung) die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Der Möglichkeit, Beiträge nachzufordern, wird somit durch Art. 16 Abs. 1 AHVG, der eine Frist mit Verwirkungsfolge statuiert (BGE 115 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen = ZAK 1989 S. 512; AHI 1993 S. 243 Erw. 3), eine zeitliche Grenze gesetzt.
4.7.2 Laut Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung sah vor, für Beiträge, die auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, beginne die fünfjährige Verwirkungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Gemäss der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG wird dagegen der Beginn der allgemeinen Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, im Fall einer Nachsteuerveranlagung nicht mehr aufgeschoben. Die Frist endet aber erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Die seit 1. Januar 2003 geltende Regelung ist damit inhaltlich identisch.
4.7.3 Wie festgestellt, erlangt die Ausgleichskasse regelmässig ohne Zutun der versicherten Person keine Kenntnis von der Bildung einer Rückstellung im Hinblick auf zukünftige Beiträge. Erst wenn sich die versicherte Person gegen die Aufrechnung der inzwischen bezahlten Beiträge in einer späteren Berechnungsperiode zur Wehr setzt mit dem Argument, sie habe in der zu Grunde liegenden Steuererklärung keinen entsprechenden Abzug vorgenommen (vgl. Erw. 4.3 hievor), besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass allenfalls die entsprechenden ergebniswirksamen Verbuchungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen worden sein könnten. Diese Situation entspricht weitgehend derjenigen, welche sich ergibt, wenn seitens der Steuerbehörden ein Nachsteuerverfahren eingeleitet wird. In diesem wie in jenem Fall nimmt ein Verfahren seinen Lauf, das allenfalls zusätzliches, der
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Ausgleichskasse ohne deren Verschulden unbekannt gebliebenes beitragspflichtiges Einkommen einer Periode zutage fördern kann, deren Beiträge bereits mit rechtskräftiger Verfügung festgesetzt wurden. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass Gesetz und Verordnung die Verwirkung für die vorliegende Problematik bewusst abweichend von derjenigen für das Nachsteuerverfahren regeln wollten. Vielmehr wurde die analoge Konstellation offenbar nicht wahrgenommen. Das Fehlen einer der Regelung zur Nachsteuerveranlagung entsprechenden Bestimmung für den Fall der nachträglichen Entdeckung einer Schmälerung des beitragspflichtigen Einkommens durch eine Rückstellung für zukünftige Sozialversicherungsbeiträge stellt daher kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine planwidrige Unvollständigkeit und damit eine Lücke der gesetzlichen Regelung dar (vgl. dazu BGE 126 V 122 Erw. 2c, 125 V 11 f. Erw. 3 mit Hinweisen; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 47 Rz 233 ff.). Diese hat das Gericht nach derjenigen Regel zu schliessen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (BGE 125 V 14 Erw. 4c am Ende mit Hinweisen).
4.7.4 Der zitierte Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung beruht auf der Überlegung, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Nachsteuerveranlagung könne die Ausgleichskasse hinreichend gefestigte Kenntnis von Bestand und Höhe des zusätzlichen beitragspflichtigen Einkommens erlangen, während ein allfälliges späteres Fehlverhalten von Behörden (Unterbleiben der Steuermeldung oder Unterlassen der Nachtragsverfügung innert Jahresfrist) nicht der beitragspflichtigen Person anzulasten sei (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 335 f. Rz 16.7).
Die Ausgleichskasse hat (auf der Grundlage der bis Ende 2000 gültig gewesenen Regelung) regelmässig erst dann Anlass, die Aufrechnung der Beiträge in der Berechnungsperiode, als die Zahlung oder Verfügung erfolgte, zu überprüfen, wenn die versicherte Person geltend macht, es sei in der entsprechenden Steuererklärung kein diesbezüglicher Abzug vorgenommen worden. Im Verlauf der anschliessenden Abklärungen, sei es im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren, kann sich herausstellen, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine diesbezügliche Rückstellung gebildet wurde. Hinreichend gesichert, um der Ausgleichskasse den Erlass einer entsprechenden Nachtragsverfügung zu erlauben, ist diese Information
– analog zum Nachsteuerverfahren – regelmässig dann, wenn die Beiträge der Periode, in welcher die Beiträge zufolge Bezahlung oder Verfügung aufgerechnet wurden, rechtskräftig festgesetzt sind. Die festgestellte Lücke der gesetzlichen Regelung ist daher in der Weise zu schliessen, dass die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG für die Nachforderung von Beiträgen wegen der nachträglichen Entdeckung beitragspflichtigen Einkom-
mens, welches in der Steuermeldung wegen einer Rückstellung für künftige Sozialversicherungsbeiträge nicht enthalten war, erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Beiträge derjenigen Beitragsperiode (Art. 4.2.1 hievor) rechtskräftig festgesetzt werden, in deren Berechnungsperiode die zurückgestellten Beiträge bezahlt oder verfügt wurden.
4.8 Nach der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung der AHVV vom 1. März 2000 (AS 2000 1441; vgl. auch die Erläuterungen in AHI 2000 S. 104 ff.), werden die persönlichen Beiträge der Selbstständigerwerbenden neu nach dem System der Gegenwartsbemessung festgesetzt (Art. 22 ff. AHVV). Grundsätzlich sind Akontozahlungen zu leisten, welche die laufenden Beiträge abdecken sollten (Art. 24 AHVV). Da diese Akontobeiträge gerade beim Anfall besonders hoher Einnahmen unter Umständen nicht hoch genug sind, ist es möglich, dass eine Rückstellung im Hinblick auf die später notwendige Ausgleichszahlung (Art. 25 AHVV) in der Steuererklärung vorgenommen und auch zugelassen wird. Die Steuerbehörden haben gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AHVV (in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) in Abzug gebrachte AHV/IV/EO-Beiträge wieder aufzurechnen. Laut Art. 27 Abs. 1 Satz 3 AHVV erlässt das Bundesamt Weisungen über die erforderlichen Angaben, welche die Steuermeldung an die Ausgleichskasse zu enthalten hat, und das Meldeverfahren. Die entsprechenden Formulare finden sich im Anhang zur Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN). Die Meldung der Bildung einer Rückstellung für künftig zu bezahlende Sozialversicherungsbeiträge ist darin nicht vorgegeben und wird auch in Rz 1202 WSN, der mögliche besondere Vereinbarungen über zusätzliche Angaben aufzählt, nicht erwähnt. Unter der Voraussetzung, dass eine derartige Rückstellung gebildet, steuerlich zugelassen und weder (im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AHVV) aufgerechnet noch der Ausgleichskasse gemeldet wird, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Verlängerung der Verwirkungsfrist grundsätzlich in analoger Weise auch unter dem System der Gegenwartsbemessung. Diese Konstellation dürfte sich allerdings nur in Ausnahmefällen ergeben.
5.
5.1 Die Aufrechnung der zurückgestellten Beiträge für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens der Berechnungsperiode 1993/94, welche die Beiträge der Beitragsperiode 1996/97 bestimmt, ist nach dem Gesagten zu Unrecht erfolgt. Das kantonale Gericht hat die Verfügung vom 8. Dezember 1998 zu Recht in dem Sinne abgeändert, dass es die Aufrechnung der Beiträge nicht zuliess. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
5.2 Das ausserordentlich hohe, im Jahr 1990 erzielte Einkommen bildet Teil der Berechnungsperiode 1989/90, welche der Beitragsermittlung für
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1992/93 zu Grunde liegt. Das beitragspflichtige Einkommen dieser Periode wurde infolge der in der Erfolgsrechnung der Kollektivgesellschaft vorgenommenen Rückstellung von Fr. 8800000.– zu Unrecht geschmälert. Deshalb sind die Beiträge der Periode 1992/93 zu tief ausgefallen, sodass allenfalls eine Nachtragsverfügung für die Beiträge auf dem sich daraus ergebenden zusätzlichen beitragspflichtigen Einkommen der Beschwerdegegnerin zu erlassen sein wird. Dies ist nach dem Gesagten solange möglich, als die Verwirkung nicht eingetreten ist, was ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorliegende Prozess rechtskräftig abgeschlossen wird, der Fall wäre.
5.3 Anzufügen bleibt, dass der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Anteil an der per 31. März 1995 erfolgten Auflösung der Rückstellung im Umfang von Fr. 861476.– (verbleibende, nicht mehr benötigte Rückstellung nach Bezahlung der durch diese erfassten Beiträge) für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens der entsprechenden Periode vom in der Steuermeldung genannten Betrag in Abzug zu bringen ist, da die gesamte Rückstellung in der Periode 1992/93 aufzurechnen ist, sodass für eine spätere Auflösung kein Raum mehr bleibt. (H 243/01)
AHV. Beiträge. Verzugszinsen Urteil des EVG vom 21. August 2003 i. Sa. M. AG
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 42 Abs. 1 AHVV; Art. 41bis Bst. c AHVV; Art. 14 Abs. 4 Bst. e AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Aus
der vom Bundesrat gewollten strengeren Ordnung im Bereich des Ver-
zugszinseninkassos folgt, dass die AHV sich unnachgiebig zeigen
muss. Und dies selbst bei geringfügigen Zinsbeträgen und unabhängig vom Verspätungsgrund. Die einzige Ausnahme von diesem Grund-
satz betrifft das Inkasso von Verzugszinsen von weniger als dreissig Franken.
Die Gesellschaft X. AG ist der Ausgleichskasse als Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 hat die Ausgleichskasse der X. AG die Schlussabrechnung der per 31. Dezember 2001 geschuldeten paritätischen Beiträge zugestellt. Die entsprechende Einzahlung wurde am 1. März 2002 vorgenommen, worauf der Betrag der Ausgleichskasse am 5. März gutgeschrieben wurde. Mit Verfügung vom 8. März 2002 hat die Ausgleichskasse bei der X.AG einen Betrag von Fr. 44.95 für Verzugszinsen von 5% per annum auf einem Betrag von Fr. 9252.25, für die Periode vom 1. Februar 2002 bis zum 5. März 2002 eingefordert. Mit Entscheid vom 11. Juli 2002 hat die kantonale Rekursbehörde die gegen diesen Entscheid eingereichte
Beschwerde gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben. Für das Gericht war es angesichts der kurzen Verzögerung (drei Tage), des geringen Betrages und der Tatsache, dass die Belastung bei der Bank noch vor der Fälligkeit erfolgte (28. Februar 2002) gerechtfertigt, auf die Erhebung der Verzugszinsen zu verzichten. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 Bst. c AHVV haben Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, Verzugszinsen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse zu leisten. Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV, in Kraft seit 1. Januar 2001). Die Art. 41bis Abs. 1 Bst. c und 42 AHVV haben ihre Grundlage in Art. 14 Abs. 4 Bst. e AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), mit welchem der Gesetzgeber den Bundesrat beauftragt hat, Vorschriften zur Erhebung von Verzugszinsen zu erlassen.
3.2 In einem Entscheid vom 28. November 2002 hat das EVG die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 42 Abs. 1 AHVV bestätigt (AHI 2003 S. 143 ff.). Es hat dabei den Grundsatz bestätigt, wonach derjenige Schuldner, der zur Zahlung Buch- oder Giralgeld verwendet, in der Zeitspanne zwischen Zahlungsauftrag und Erfüllung das Verzögerungs- und Verlustrisiko trägt (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR; BGE 124 III 117 Erw. 2a mit Hinweisen).
4.
4.1 In vorliegendem Fall ist unbestritten, dass die Beitragszahlung am 5. März 2002 bei der Ausgleichskasse eingegangen ist, mithin über 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung vom 31. Januar 2002. Es gilt nun zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt war, den angefochtenen Entscheid mit der Begründung aufzuheben, dass er unter den gegebenen Umständen (geringer Zinsbetrag, geringfügige Überschreitung der Frist und Belastung durch die Bank vor der Fälligkeit) «die ratio legis verletzt, welche in der Begünstigung der Versicherung und der Sanktionierung renitenter Schuldner besteht».
4.2 Gemäss dem Beschwerde führenden Amt hat die Vorinstanz die Art. 14 AHVG und 41bis AHVV in einer Weise ausgelegt, die ihrem Wortlaut und ihrem Zweck widerspricht. Da die AHV ihre Vertragspartner nicht aussuchen und auch nicht auf dem Wege der Konkursbetreibung vorgehen könne, sei sie für das Inkasso der Beiträge auf ein effizientes Verfahren angewiesen. Selbst wenn die Zahlung nur mit geringfügiger Verspätung eintrifft,
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müsse sie unnachgiebig sein, um jegliche Begünstigung zu verhindern, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren und eine klare und rechtskonforme Verwaltung zu gewährleisten.
5.
5.1 In seiner früheren, bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung regelte Art. 41bis Abs. 3 AHVV verschiedene Fälle der Beendigung des Zinsenlaufs bei Verzugszinsen. Bezüglich dieser Bestimmung hatte das EVG entschieden, dass die Beiträge nicht bereits mit der Einzahlung durch den Beitragschuldner als bezahlt gelten, sondern erst mit dem Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 3. April 1997, H 347 /96). Diese Rechtsprechung wurde mit dem neuen Artikel 42 Abs. 1 AHVV, der am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, ins formelle Recht übernommen. (AHI 3 / 2000 S. 132). Wie aus der obigen Erwägung 3.2. hervorgeht, hält sich diese Regelung im Rahmen des dem Bundesrat gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Bst. e AHVG zustehenden weiten Ermessensspielraums, ist weder sinn- noch zwecklos und trifft keine Unterscheidungen, für welche sich keine vernünftigen Gründe finden lassen (AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3).
5.2 In seiner Antwort auf eine einfache Anfrage von Nationalrat Widrig vom 7. Mai 2001 (AB 2001 N 1456) hat der Bundesrat erklärt, dass das zentrale Anliegen der Revision darin bestehe, die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen bereits nach dreissig Tagen anstatt wie bisher nach sechzig Tagen (Art. 41bis Abs. 1 AHVV) entstehen zu lassen, und dass die effektive Frist für die Vornahme der Zahlung angesichts der im Zahlungsverkehr üblichen Zeitspanne in der Tat weniger als dreissig Tage betrage (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Die Tatsache schliesslich, dass im Bereich der AHV die Verzugszinsen rückwirkend (also bereits vor Ablauf der Zahlungsfrist) erhoben werden, wenn die Zahlung mit Verspätung bei der Kasse eintrifft, stelle im Übrigen keine Neuerung dar. Diese Regelung möge streng erscheinen, doch rechtfertige sich diese Strenge schon allein dadurch, dass es hier um Beiträge der Arbeitnehmer gehe, die von deren Lohn abgezogen wurden und die so rasch wie möglich bei der AHV eintreffen müssen. Bei einem allzu grosszügigen Umgang mit dem Inkasso der Beiträge könnte die Glaubwürdigkeit der AHV Schaden nehmen. Dadurch würde nicht nur das Risiko von Beitragsverlusten grösser, sondern es würde auch eine konsequent rechtsgleiche Behandlung aufs Spiel gesetzt.
Zwar hat der Bundesrat in der AHVV keine Möglichkeit für die Ausgleichskassen vorgesehen, auf die Erhebung von geringfügigen Zinsen zu verzichten, doch hält er es für sinnvoll, wenn das BSV in eigener Kompetenz aus verwaltungsökonomischen Überlegungen den Ausgleichskassen erlaubt, auf das Inkasso von Zinsbeträgen bis zu 30 Franken zu verzichten.Auf keinen Fall will der Bundesrat aber Weisungen des Bundesamtes zulassen,
die den Vollzug der von ihm beschlossenen Verordnungsbestimmungen ins Ermessen der Ausgleichskassen stellen würden (AB 2001 N Anhang IV S. 174 ff.).
5.3 Das BSV hat seinerseits ein Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ) in der AHV, IV und EO erlassen, das seit dem 1. Januar 2001 anwendbar ist und vorsieht, dass die Ausgleichskassen ausnahmsweise auf das Inkasso von Zinsbeträgen bis zu 30 Franken verzichten können (vgl. Rz 4024 KSVZ). Bei höheren Beträgen ist – dem Willen des Bundesrates entsprechend – ein Verzicht nicht möglich.
5.4 Mit den Artikeln 41bis und 42 Abs. 1 AHVV hat der Bundesrat somit strengere Vorschriften zum Inkasso (unter anderem) der Verzugszinsen in der AHV erlassen. Um den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren, muss die AHV kompromisslos handeln, selbst wenn es sich nur um geringfügige Beträge handelt oder wenn eine Frist – aus welchem Grund auch immer – nur um wenige Tage überschritten wird. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet das Inkasso von Verzugszinsen unter 30 Franken, denn das BSV hat hier von seiner vom Bundesrat zugestandenen Befugnis Gebrauch gemacht und den Ausgleichskassen erlaubt, auf die Erhebung solcher Verzugszinsen zu verzichten.
Der Bundesrat hat ferner anerkannt, dass mit dieser neuen Regelung die Verzugszinsen rückwirkend (d. h. schon vor Ablauf der Zahlungsfrist) erhoben werden können, wenn die Zahlungen nicht rechtzeitig bei der Kasse eintreffen (a.a.O. S. 175).
Nach dem Gesagten steht fest, dass weder die Kürze der Fristüberschreitung noch die Tatsache, dass die Bankbelastung vor Ablauf der Frist erfolgt war, es der Vorinstanz erlaubten, die Beschwerdegegnerin von der Bezahlung der Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 44.95 zu befreien. Das angefochtene Urteil verstösst somit gegen Bundesrecht. (H 268/02)
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AHV. Parteientschädigung im kantonalen Verfahren Urteil des EVG vom 23. Januar 2003 i. Sa. B. T.
Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG; Art. 61, 82 Abs. 2 ATSG. Streitigkeiten über den Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren
beurteilen sich bei vor dem 1. Januar 2003 ergangenen vorinstanz-
lichen Entscheiden nach Art. 85 AHVG. Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG; Art. 61 Bst. f und g ATSG; Art. 518 ZGB. Anspruch des Willensvollstreckers auf Parteientschädigung in einem den Nachlass betreffenden Prozess bejaht.
Mit Verfügung vom 28. März 2002 erhob die Ausgleichskasse einen Sonderbeitrag auf einem Liquidationsgewinn, den die am 30. November 2001 verstorbene F. im Jahre 1996 erzielt hatte. Fürsprecher T. erhob am 29. April 2002 als Willensvollstrecker der F. bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde, mit welcher er die Verwirkung der Beitragsforderung geltend machte. Die Ausgleichskrasse hob die angefochtene Verfügung lite pendente wiedererwägungsweise auf. Mit Entscheid vom 21. August 2002 schrieb die Rekursbehörde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziffer 1); eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht T. geltend, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zuzusprechen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Ferner hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (Satz 3). Mit dem vom Bundesrat auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist diese Bestimmung aufgehoben worden. Das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten wird im ATSG in Art. 61 geregelt. Nach dessen lit. f muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein (Satz 1). Gemäss lit. g hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
2.2 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange an-
wendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz kommt aber dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 2b).
Von den im ATSG enthaltenen Übergangsbestimmungen ist allein Art. 82 Abs. 2 ATSG verfahrensrechtlicher Natur. Dieser sieht vor, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen haben; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften. Ob und unter welchen Voraussetzungen in einem kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV-Bereich ein Entschädigungsanspruch infolge Obsiegens besteht, richtet sich nach Bundesrecht und hängt einerseits von der Art des Prozessausganges (Gutheissung, Rückweisung, Abschreibung usw.) und anderseits von der Person des Ansprechers ab (BGE 110 V 57 Erw. 3a, 133 Erw. 4b, 362 Erw. 1b = ZAK 1984 S. 186, 267, ZAK 1985 S. 173; vgl. auch BGE 114 V 86 Erw. 4a = ZAK 1988 S. 516, RKUV 1993 Nr. U 172 S. 143, ZAK 1989 S. 253 Erw. 4a). Aus der erwähnten Übergangsbestimmung lässt sich für die streitige Frage daher nichts ableiten. Da der vorinstanzliche Entscheid vor dem 1. Januar 2003 erlassen wurde, ist nachstehend gestützt auf Art. 85 AHVG zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren ein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.
3.
3.1 In ständiger Rechtsprechung hat das EVG im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG den Anspruch der Beschwerde führenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 110 V 57 Erw. 3a = ZAK 1984 S. 186, BGE 109 V 71 Erw. 1 = ZAK 1984 S. 30, BGE 106 V 124 = ZAK 1981 S. 86).
3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei materieller Beurteilung der Beschwerde im kantonalen Verfahren mit seinen Begehren vollumfänglich durchgedrungen wäre, wenn die Ausgleichskasse ihre Verfügung nicht lite pendente aufgehoben hätte. Trotzdem sah die Vorinstanz von der Zusprechung einer Parteientschädigung ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in eigener Sache gehandelt. Als Willensvollstrecker sei er wie der Massaverwalter nicht primär als frei praktizierender Anwalt oder Notar und gewillkürter Prozessvertreter tätig, sondern aus eigenem Recht und in seiner Eigenschaft als Beistand der Erbschaft. Ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehe daher nur dann, wenn auch die nicht ver-
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tretene Partei einen solchen geltend machen könnte. Diese Voraussetzungen seien indessen nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer bestreitet, in eigener Sache gehandelt zu haben. Als Willensvollstrecker handle er zwar in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung der Erbschaft. Prozesskosten würden bei Nachlassstreitigkeiten zu Lasten des Nachlasses gehen.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung hat der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 110 V 132 = ZAK 1984 S. 267). Die Voraussetzungen gemäss BGE 110 V 134 Erw. 4d = ZAK 1984 S. 267 (komplexe Sache mit hohem Streitwert; hoher Arbeitsaufwand; vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung) müssen kumulativ gegeben sein. Lediglich ausnahmsweise Anspruch auf Parteientschädigung haben Rechtsvertreter, die ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses haben, was beispielsweise anzunehmen ist, wenn die streitige Zusprechung von Leistungen ihre Unterstützungspflicht (Art. 328 ZGB) mindert (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 21. Juni 1999, I 601/98), wenn sie als Inhaber der elterlichen Gewalt (Art. 296 ff. ZGB) das unmündige Kind vertreten (ZAK 1984 S. 279 Erw. 3) oder im Rahmen der eherechtlichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) für den Ehepartner handeln (ZAK 1985 S. 472 Erw. 4).
4.2 Das Gesetz regelt die prozessuale Rechtsstellung des Willensvollstreckers nur indirekt durch die Verweisung auf den amtlichen Erbschaftsverwalter. Nach Art. 596 Abs. 1 ZGB hat dieser unter anderem die Aufgabe, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen. Die Prozesslegitimation des Willensvollstreckers für Aktiv- und Passivprozesse ergibt sich auch aus seiner Aufgabe und selbstständigen Stellung und wird unabhängig von den verschiedenen Theorien über seine Rechtsstellung allgemein anerkannt (Karrer, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N 68 zu Art. 518 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, N 31 zu Art. 518 ZGB). Nach der Rechtsprechung ist der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht. Abgesehen von den Fällen, wo der Willensvollstrecker in eigener Sache als Partei auftritt (BGE 90 II 381 Erw. 2), geht es im Streit um Erbschaftswerte nicht um seine eigene materielle Berechtigung. Aufgrund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 in Verbindung mit Art. 596 Abs. 1 ZGB) hat er in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren. Er führt den Prozess an Stelle des materiell Berechtigten oder Verpflichteten in eigenem Namen und als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft oder Befugnis der Prozess-
führung als Partei, welche dem Willensvollstrecker kraft Bundesprivatrechts zusteht (BGE 94 II 142 Erw. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 10 zu § 21; Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4.Aufl., Zürich 1996, S. 137 N 4;: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 68 ff. zu §§ 27/28 und N 8 zu § 49). Umgekehrt sind die Erben nicht zur Prozessführung berechtigt, soweit dieses Recht dem Willensvollstrecker zusteht (Karrer, a.a.O., N 69 zu Art. 518 ZGB). Da der Willensvollstrecker die ihm zustehenden Befugnisse nicht in eigener Sache, um seiner selbst willen, auszuüben, sondern in fremder Sache zu handeln und den Erbgang ordnungsgemäss (nach den Anordnungen des Erblassers und den daneben, ergänzend oder jenen Anordnungen vorgehend, anwendbaren gesetzlichen Regeln) durchzuführen hat, ist er der Aufsicht der zuständigen Behörde zu unterstellen (BGE 90 II 383 Erw. 3). Der vom Willensvollstrecker für den Nachlass geführte Prozess wirkt formell nur für oder gegen ihn persönlich. Weil er den Prozess aber für fremde Rechnung geführt hat, gehen Nutzen und Schaden zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses (Karrer, a.a.O., N 78 zu Art. 518 ZGB).
4.3 Der Willensvollstrecker hat für seine Tätigkeit gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB Anspruch auf angemessene Entschädigung. Führt er als Anwalt einen Prozess für den Nachlass, so hat er neben der angemessenen Willensvollstrecker-Vergütung Anspruch auf eine separate Entschädigung (Karrer, a.a.O., N 31 zu Art. 517 ZGB). Die Prozesskosten gehen bei Nachlassstreitigkeiten, d.h. in Aktiv- und Passivprozessen, die der Willensvollstrecker zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses führt, zu Lasten des Nachlasses. Dazu gehören alle erbrechtlichen Prozesse, die von ihm geführt werden können oder müssen, einschliesslich Ungültigkeitsklagen betreffend Bestand, Inhalt oder Umfang seiner Einsetzung oder Aufgabe. Obwohl es um seine persönliche Stellung geht, prozessiert er nicht in eigenem Interesse, sondern zur Vollstreckung des erblasserischen Willens. Im Gegensatz dazu gehen bei Streitigkeiten um die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Willensvollstreckers die Prozesskosten zu seinen Lasten, soweit sie ihm auferlegt werden (Karrer, a.a.O., N 73 zu Art. 518 ZGB).
4.4 Der Beschwerdeführer hat den vorinstanzlichen Prozess unbestrittenermassen als Willensvollstrecker des Nachlasses von F. geführt. Er trat aufgrund seiner Funktion selbstständig und in eigenem Namen auf, handelte aber auf Rechnung der Erbschaft.
Da es beim Prozess vor dem kantonalen Verwaltungsgericht um Sozialversicherungsbeiträge und damit um Aktiven und Passiven des Nachlasses ging (vgl. Art. 43 AHVV), kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe in eigenem Interesse und somit in eigener Sache im Sinne der Rechtsprechung zum Parteientschädigungsanspruch den Prozess geführt. Entge-
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gen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung hat er daher Anspruch auf Parteientschädigung für das kantonale Verfahren. Es wird Sache des kantonalen Gerichts sein, die Höhe der Parteientschädigung an den Beschwerdeführer festzulegen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Ausgleichskasse kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario) und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2 OG). (H 255/02)
IV. Auszahlung Kinderrente Urteil des EVG vom 22. Mai 2003 i. Sa. R. J.
Art. 35 Abs. 4 IVG; Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV; Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB: Auszahlung von Kinderrenten an den Ehegatten der anspruchsberechtigten Person. Allein der Umstand, dass sich der Unterhaltsbeitrag auf Grund des auf den 1. Januar 2000
in Kraft getretenen Art. 285 Abs. 2bis ZGB im Umfang neu zugespro-
chener Kinderrenten von Gesetzes wegen vermindert, ändert an der
Rechtsprechung zur Auszahlung von Kinderrenten der Invalidenversi-
cherung an den Ehegatten der rentenberechtigten Person nichts; erst
mit den auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretenen, jedoch nicht rückwirkend anwendbaren, Art. 71ter AHVV und 82 IVV ist eine Anpas-
sung der Auszahlungsordnung an die geänderte zivilrechtliche Rechtslage erfolgt.
A.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2000 sprach die IV-Stelle dem 1954 geborenen R. J. für die Zeit ab 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Mit einer gleichentags an die von R. J. geschiedene Ehefrau S.A. gerichteten Verfügung ordnete sie die Auszahlung der zur Rente des Vaters gehörenden Kinderrente für den gemeinsamen Sohn T. an dessen Mutter an. Am 24. Februar 2000 erliess die IV-Stelle eine weitere Verfügung, mit welcher sie R. J. rückwirkend ab 1. November 1997 eine halbe und ab 1. Februar 1999 eine ganze Invalidenrente gewährte. Die dazugehörenden Kinderrenten für den Sohn T. und die Tochter D. sollten gemäss zwei ebenfalls am 24. Februar 2000 ergangenen Verfügungen der Mutter ausbezahlt werden, wobei diejenige für D. im Hinblick auf den erfolgten Lehrabschluss bis Ende Juli 1999 befristet war. Weiter wurden von den am 24. Februar 2000 zugesprochenen Kinderrenten-Nachzahlungen 12514 Franken resp. 3294 Franken mit Leistungen verrechnet, welche die Alimenteninkassostelle X. für T. und D. vorschussweise erbracht hatte.
B.
Eine unter anderem gegen die Auszahlung der Kinderrenten an die geschiedene Ehefrau gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 22. Juni 2001 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R. J. erneut beantragen, die Kinderrenten seien ihm und nicht seiner geschiedenen Ehefrau auszuzahlen. Die IV-Stelle sieht von einer materiellen Stellungnahme ab und ersucht, die Ausgleichskasse des Kantons Luzern zur Vernehmlassung einzuladen. Diese und S. A. schliessen als Mitinteressierte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV setzt sich insbesondere näher mit den Auswirkungen des auf den 1. Januar 2000 in Art. 285 ZGB neu eingefügten Abs. 2bis – wozu es im vorinstanzlichen Verfahren eine am 19. Mai 2000 erstattete Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz eingeholt hatte – auseinander und trägt des Weitern ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
Das EVG zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist die Zulässigkeit der von der Verwaltung verfügten und vorinstanzlich bestätigten Anordnung der Auszahlung der Kinderrenten an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers. Ausdrücklich einverstanden erklärt hat sich dieser damit, dass ein Teil der Rentennachzahlungen zwecks Verrechnung mit bevorschussten Unterhaltsbeiträgen an die Alimenteninkassostelle X. überwiesen wird. Die Ehefrau des Versicherten würde demnach die Nachzahlung der Kinderrenten nur im Umfang des Überschusses erhalten, der nach Abzug der bevorschussten und mittels Verrechnung zurückerstatteten Unterhaltsbeiträge verbleibt.
2.
Da Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffen, hat das EVG nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich geändert worden.Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die-
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jenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 26. Januar und 24. Februar 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall das ATSG selbst und die damit in Zusammenhang stehenden neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
3.2 Bezüglich der massgebenden gesetzlichen Grundlage für eine Auszahlung von Kinderrenten an den Ehegatten der anspruchsberechtigten Person (Art. 35 Abs. 4 IVG in der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen und bis Ende 2002 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung [vgl. Erw. 3.1 hievor]) ist ergänzend zu den Ausführungen des kantonalen Gerichts zu erwähnen, dass Art. 35 IVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung anders als der damalige, die Zusatzrente für die Ehefrau betreffende Art. 34 IVG keine Regelung hinsichtlich einer Drittauszahlung der Renten beinhaltete. Mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, wonach die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist, hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht hingegen ergänzende Regeln zu den Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 45 AHVG sowie Art. 84 IVV und Art. 76 AHVV) aufgestellt und eine Auszahlung der Kinderrente an die getrennt lebende oder geschiedene Mutter unter der Voraussetzung zugelassen, dass diese die elterliche Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft (BGE 103 V 134 Erw. 3 = ZAK 1978 S. 554 mit Hinweisen). In einem Kostenbeitrag erschöpft sich die Unterhaltspflicht nach dieser Rechtsprechung, wenn die Unterhaltsbeiträge die von H. Winzeler (Die Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, Diss. Zürich 1974) in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unterhaltsbedarf von Kindern nicht erreichen (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11 Erw. 3c/aa, 1999 IV Nr. 2 S. 6 Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 V 125 = AHI 1997 S. 174). Diese nunmehr vom BSV regelmässig der Lohn- und Preisentwicklung angepassten Ansätze werden jeweils im Anhang III der bundesamtlichen Wegleitung über die Renten (RWL) veröffentlicht.
3.3 Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) und den damit einhergehenden Änderungen des IVG hat der Gesetzgeber Art. 35 IVG durch einen neuen Abs. 4 ergänzt. Danach wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Satz 1); vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50 IVG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Satz 2); der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften für die
Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Satz 3). Von dieser ihm eingeräumten Befugnis hat der Bundesrat zunächst keinen Gebrauch gemacht, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in SVR 2000 IV Nr. 22 S. 65 publizierten Urteil J. vom 29. November 1999 (I 171/99) erkannt (S. 66 Erw. 1a in fine) und seither wiederholt bestätigt hat (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11 f. Erw. 3c/aa in fine, nicht veröffentlichte Urteile R. vom 14. April 2000 [I 425/99] und C. vom 13. Februar 2002 [I 366/00]), dass die unter alt Art. 35 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend bleibt.
3.4 Erst mit der gleichzeitigen Änderung von AHVV und IVV vom 14. November 2001 hat der Bundesrat unter anderem für die Auszahlung von Kinderrenten der Invalidenversicherung bei getrennter oder geschiedener Ehe gestützt auf die Delegationsnorm in Satz 3 von Art. 35 Abs. 4 IVG eine spezielle Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat (Änderung der AHVV vom 14. November 2001, AS 2002 199; Änderung der IVV vom 14. November 2001; AS 2002 200). Nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Satz 1); abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Satz 2). Laut Abs. 2 gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten (Satz 1); hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Satz 2).
Diese Ordnung ist erst auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten, sodass sie im vorliegenden Fall, in welchem es um die Auszahlung von bereits am 26. Januar und 24. Februar 2000 zugesprochenen Kinderrenten geht, keine Anwendung findet.
4.
4.1 Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung war eine Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchsberechtigten Elternteil im vorliegend massgebenden Zeitpunkt (Januar/Februar 2000) nicht nur zulässig, wenn die für eine Drittauszahlung zwecks Gewährleistung zweckgemässer Rentenverwendung nach Art. 76 AHVV in Verbindung mit Art. 84 IVV erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (Erw. 3.2 hievor). Die vor dem Inkrafttreten der mit der 10.AHV-Revision geänderten Normen massgebende Praxis zur Auszahlung von Kinderrenten an den nicht rentenberechtigten Elternteil beanspruchte vorerst vielmehr weiterhin Geltung (Erw. 3.3 hievor). Für die Zulässigkeit
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der vorliegend streitigen Auszahlung der Kinderrenten an die Ehefrau des Beschwerdeführers ist deshalb auch die von der Vorinstanz als entscheidend erachtete Frage, ob der Versicherte seiner Unterhaltspflicht jeweils nachgekommen ist, nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
4.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 26. Januar und 24. Februar 2000 hatte die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder inne.Auch wohnten diese bei der Mutter und nicht beim rentenberechtigten Vater. Angesichts des im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Y. vom 30. Juni 1988 pro Kind auf monatlich 400 Franken resp. 450 Franken (zuzüglich Kinderzulage, indexgebunden) festgesetzten und gemäss Ausführungen in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerde 540 Franken resp. ab Juni 1999 585 Franken ausmachenden Unterhaltsbeitrages kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass sich die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers auf einen Kostenbeitrag beschränkte, lagen die Ansätze für den Unterhaltsbedarf der im November 1983 und im Juli 1980 geborenen beiden Kinder doch
– wie das BSV in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2001 zutreffend aufzeigt – deutlich höher (vgl. Anhang III zur RWL).
Nach Massgabe der auch nach Inkraftsetzung des Art. 35 Abs. 4 IVG auf den 1. Januar 1997 zunächst weiterhin geltenden Rechtsprechung ist der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf direkte Auszahlung der Kinderrenten demnach ausgewiesen.
5.
Zu prüfen bleibt, ob der auf den 1. Januar 2000 neu eingefügte Abs. 2bis von Art. 285 ZGB an dieser Rechtslage etwas geändert hat. Danach hat der Unterhaltspflichtige, der infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, die Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Vor dem Inkrafttreten dieser Norm stellte der gleichzeitige Bezug von Unterhaltsbeiträgen und Kinderrenten durch die vom Rentenberechtigten getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau demgegenüber keine unzulässige Leistungskumulation dar (Art. 285 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 308 ff. Erw. 4; SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 Erw. 3c/bb).
Mit dem neu eingefügten Abs. 2bis von Art. 285 ZGB ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren Rechtslage vorteilhaftere Regelung getroffen worden. Diese wirkt sich in erster Linie auf die Höhe der noch geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus. Ein direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchsberechtigten Ehegatten, der die elterliche Sor-
ge über die bei ihm wohnenden gemeinsamen Kinder innehat, ist daraus nicht zwingend abzuleiten.
5.1 Soweit es um laufende Rentenzahlungen geht, dürfte sich das Problem einer unerwünschten Kumulation von Sozialversicherungsleistungen und Unterhaltsbeiträgen in der Regel nicht stellen, da der Unterhaltspflichtige, nachdem sich der bisherige Unterhaltsbeitrag auf Grund von Art. 285 Abs. 2bis ZGB von Gesetzes wegen im Umfang der Kinderrente vermindert, ohne weitere Umtriebe – insbesondere ohne vorgängig eine Abänderung des Scheidungsurteils erwirken zu müssen (BGE 128 III 308 Erw. 3) – die Möglichkeit hat, seine Beitragszahlungen rechtzeitig zu stoppen oder zu reduzieren.
5.2
5.2.1 Was die Nachzahlung von Kinderrenten anbelangt, ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutsam, dass die neue Regelung in Art. 285 Abs. 2bis ZGB – wie auch das Bundesamt für Justiz in seiner zuhanden des BSV erstatteten Vernehmlassung vom 19. Mai 2000 bestätigt – nicht rückwirkend zur Anwendung gelangt (BGE 128 III 307 Erw. 2b). Die für die Zeit bis Ende 1999 ausbezahlten Kinderrenten, die bei der Festlegung des Kinderunterhalts noch keine Berücksichtigung gefunden haben, sind auf Grund von Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet; diese Kumulation entfällt erst mit der Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge im Verfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB (BGE 128 III 308 ff. Erw. 4 ff.).
Gegen die Ausrichtung der für die Zeit bis Ende 1999 zugesprochenen Kinderrenten an die Ehefrau des Anspruchsberechtigten ist demnach, entsprechend der bis dahin massgebend gewesenen Rechtslage, ungeachtet des damit verbundenen Zusammentreffens von Renten- und Unterhaltszahlungen, nichts einzuwenden.
5.2.2 Die Nachzahlung von Kinderrenten für einen nach dem Inkrafttreten des Art. 285 Abs. 2bis ZGB liegenden Zeitraum – im vorliegenden Fall mithin einzig für den Monat Januar 2000 – an den Ehegatten der anspruchsberechtigten Person birgt demgegenüber die Gefahr in sich, die mit der neuen Regelung in Art. 285 Abs. 2bis ZGB anvisierte – und nach der seit 1. Januar 2002 geltenden Regelung durch Art. 71ter AHVV in Verbindung mit Art. 82 IVV (Erw. 3.4 hievor) auch weit gehend gesicherte – Verbesserung der Position des rentenberechtigten Unterhaltspflichtigen zu vereiteln. Diesem wird es unter Umständen nicht mehr möglich sein, bereits bezahlte, nach der rückwirkenden Rentenzusprechung auf Grund von Art. 285 Abs. 2bis ZGB jedoch gar nicht mehr geschuldete Unterhaltsbeiträge wieder erhältlich zu machen.
Es ist indessen nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, über eine allfällige Rückforderung früher zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge zu befinden.Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann sich einzig die Frage stel-
68 AHI-Praxis 1 / 2004
len, ob der Entstehung einer solchen für den rentenberechtigten Unterhaltspflichtigen unbefriedigenden Situation allenfalls im Sinne einer Vorbeugung mit einer Einschränkung der bei der Auszahlung von Kinderrenten an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten der anspruchsberechtigten Person bestehenden Praxis wirksam entgegengetreten werden kann. Dies liesse sich unter Umständen realisieren, indem etwa, wie vom Bundesamt für Justiz in der mehrfach erwähnten Stellungnahme vom 19. Mai 2000 angeregt und auch vom BSV dem Grundsatz nach befürwortet, die Auszahlung von Kinderrenten an den Ehegatten des Rentenberechtigten nur in dem Umfang zugelassen würde, in welchem für die nämliche Zeitspanne nicht bereits Unterhaltsbeiträge geleistet wurden.
Die Schaffung einer speziellen Auszahlungsregelung, welche der mit Art. 285 Abs. 2bis ZGB verfolgten Zielsetzung angemessen Rechnung trägt und dabei doch auch allenfalls davon tangierte andere Interessen, etwa das Bestreben nach Geringhaltung des administrativen Aufwandes der Verwaltung, nicht vernachlässigt, würde die blosse Auslegung bestehender Normen indessen bei weitem sprengen. Hinsichtlich des bis Ende 2001 anhaltenden Fehlens einer genaueren Regelung der Auszahlungsmodalitäten auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe kann auch nicht von einer echten Lücke gesprochen werden, deren Schliessung durch das Sozialversicherungsgericht an sich zulässig wäre (vgl. BGE 127 V 41 Erw. 4b/cc und 4b/dd mit Hinweisen). Eine Ergänzung der bis Ende 2001 aktuellen normativen Ordnung, wie sie nunmehr mit Art. 71ter AHVV in Verbindung Art. 82 IVV verwirklicht worden ist, auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 liegt deshalb nicht im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsgerichte. Einzig dem Gesetzgeber oder allenfalls – auf Verordnungsstufe – dem Bundesrat stand die Kompetenz zu, der nicht ohne weiteres überzeugenden früheren Auszahlungsregelung durch den Erlass einschlägiger Bestimmungen zu begegnen, wie dies nunmehr mit der Schaffung von Art. 71ter AHVV und dem Verweis darauf in Art. 82 IVV auch geschehen ist.
6.
Zusammenfassend lässt sich demnach gegen die Auszahlung an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers weder bezüglich der laufenden Kinderrente noch bezüglich der Kinderrenten-Nachzahlung etwas einwenden. Dass damit allenfalls für den Monat Januar 2000 nebst der Kinderrente – wegen der Neuregelung in Art. 285 Abs. 2bis ZGB zu Unrecht – zusätzlich auch noch der Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen Sohn an die Ehefrau gelangt, ist angesichts des Fehlens einer dies ausschliessenden Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 26. Januar und 24. Februar 2000 hinzunehmen. Immerhin bleibt anzumerken, dass sich die Rechtslage für den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Leistungen für
diesen Monat im Vergleich zu seinen bis Ende 1999 bestehenden Verpflichtungen nicht ungünstiger präsentiert. (I 492/01)
IV. Beschwerdebefugnis Urteil des EVG vom 27. Juli 2001 i. Sa. M. R.
Art. 103 lit. c OG; Art. 57 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 IVG, Art. 41 Abs. 1 lit. d und i IVV; Art. 201 lit. c und Art. 202 AHVV i.V.m. Art. 89 IVV. Die
Ausgleichskassen sind in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten nicht zur Erhebung von Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde gegen erstinstanzlichen Beschwerdeentscheide berechtigt,
und zwar auch nicht, wenn in ihren Aufgaben- und Zuständigkeitsbe-
reich fallende Fragen, wie namentlich die Berechnungsgrundlagen,
zur Diskussion stehen. Diese Befugnis steht ausschliesschlich der IV-
Stelle zu, welche verfügt hat (Erw. 1).
A.
Mit Verfügung vom 5. Februar 1998 sprach die IV-Stelle M. R. eine ab 1. August 1996 laufende halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
B.
M. R. liess hiegegen beim kantonalen Sozialversicherungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihr spätestens ab Juli 1997 «gestützt auf eine 662/3 % übersteigende Invalidität» eine ganze Rente zuzusprechen und es sei die IV-Stelle bzw. die zuständige Ausgleichskasse zu verpflichten, die Rentenhöhe «gestützt auf bisher nicht berücksichtigte Beitragsjahre, Prämienbeiträge und Erziehungsgutschriften» neu festzulegen. Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Beschwerde. In ablehnendem Sinne äusserte sich auch die für die Berechnung und Auszahlung der Rente zuständige Ausgleichskasse, welche auf Ersuchen der IV-Stelle direkt zuhanden des Gerichts zu den angefochtenen Berechnungsgrundlagen Stellung genommen und die Kassenakten eingereicht hatte. Mit Entscheid vom 18. Januar 2001 hiess das kantonale Sozialversicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Es stellte fest, dass ab 1. August 1996 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juli 1997 auf eine ganze Invalidenrente bestehe, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die «notwendigen Abklärungen hinsichtlich des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie allenfalls die notwendigen Nachbuchungen vornehme, die Rente neu berechne und über den Leistungsanspruch (...) neu verfüge».
70 AHI-Praxis 1 / 2004
C.
Am 8. März 2001 hat die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den der IV-Stelle am 1. Februar 2001 eröffneten Entscheid vom 18. Januar 2001 erhoben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid vom 18. Januar 2001 aufzuheben, soweit damit «un complément d’instruction concernant les revenus pris en compte pour la fixation de la rente AI» angeordnet werde. Während M. R. die Bestätigung des Rückweisungsentscheides beantragen lässt, verzichtet die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV hat keine Vernehmlassung eingereicht.
D.
Mit Eingabe vom 23. März 2001 hat die Ausgleichskasse sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäussert und dabei ihre Legitimation zur Ergreifung dieses Rechtsmittels bejaht, da ihr Parteistellung zukomme.
Das EVG zieht in Erwägung:
1. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Ausgleichskasse selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Januar 2001 erheben kann.
a. Nach Art. 103 OG (in Verbindung mit Art. 132 OG) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a), und jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht, allenfalls in einer Verordnung zur Beschwerde ermächtigt (lit. c; BGE 106 V 141 Erw. 1a mit Hinweisen sowie Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 163 f.).
b. Art. 103 lit. a OG bietet keine genügende Grundlage für die Bejahung der Beschwerdelegitimation in Streitigkeiten betreffend eine Rente der Invalidenversicherung weder der IV-Stellen noch der Ausgleichskassen. Das blosse öffentliche Interesse an der richtigen Durchführung des Bundesrechts stellt kein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. BGE 123 V 116 Erw. 5a, 114 V 95 = ZAK 1988 S. 301 f. Erw. 2a und 100 Erw. 3e).
c. Mit Bezug auf Art. 103 lit. c OG stellt sich die Frage, ob die nach Art. 89 IVV im Bereich der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbaren Art. 201 lit. c und Art. 202 AHVV die Ausgleichskasse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Rentenentscheid ermächtigen, soweit es um Fragen der Berechnung geht. Nach dieser Regelung steht diese Befugnis den beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise («rispettivamente» in der italienischsprachigen Fassung) IV-Stellen zu. Die am Recht stehende
Ausgleichskasse bejaht ihre Beschwerdelegitimation unter Hinweis auf den französischen Verordnungstext, welcher von den caisses de compensation «ou» offices AI intéressés spreche. Dieses Oder sei, wo es um den je eigenen Zuständigkeitsbereich gehe, im Sinne einer équivalence und nicht alternativ zu verstehen.
aa. Diese Auffassung widerspricht Gesetz und Verordnung. Nach dem gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 57 Abs. 2 IVG erlassenen Art. 41 Abs. 1 lit. i IVV gehören die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu den Aufgaben der IV-Stelle. Eine gleiche oder ähnliche Bestimmung fehlt in Bezug auf die nach Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG sowie Art. 44 IVV u. a. für die Berechnung und Auszahlung von Renten und Taggeldern zuständigen Ausgleichskassen. Gemäss Rz 2028 und 2043 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei der EL (in der ab 1. Mai 1993 geltenden Fassung) nehmen die Kassen auf Ersuchen der IV-Stelle insbesondere zu Berechnungsfragen Stellung und liefern die hiezu nötigen Akten (vgl. auch Ziff. 7.2–4 des Anhangs IV zum Kreisschreiben über das Verfahren [KSVI] in der ab 1. Januar 1998 gültigen Fassung). Soweit abweichend, geht diese Ordnung laut Art. 89 IVV der Regelung gemäss Art. 201 lit. c und Art. 202 AHVV vor.
bb. Im Weitern ist nach Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG und Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV der Erlass von Verfügungen Sache der IV-Stelle.Aufgrund dieser Kompetenz kommt ihr im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren Parteistellung zu, nicht hingegen der Ausgleichskasse, und zwar auch nicht, wenn und soweit die Berechnungsgrundlagen streitig sind (Urteil R. vom 1. März 2001 [I 571/99]; so auch Rz 2026 des erwähnten Kreisschreibens über die Rechtspflege). Es verhält sich insofern gerade umgekehrt zur Rechtslage vor der Neuordnung der Organisation im Bereich der Invalidenversicherung durch Schaffung der IV-Stellen im Rahmen der 3. IV-Revision (Art. 53 ff. IVG [Änderung vom 22. März 1991] und Art. 40 ff. IVV [Änderung vom 15. Juni 1992]). Damals lag die Verfügungskompetenz bei den Ausgleichskassen (alt Art. 54 IVG). Sie waren Partei im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren und nach alt Art. 201 lit. c und alt Art. 202 AHVV zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt (vgl. ZAK 1992 S. 372 Erw. 2a). Demgegenüber konnten die Invalidenversicherungs-Kommissionen mangels Rechtspersönlichkeit nicht (Gegen-)Partei vor der Rekursbehörde sein und sie waren auch nicht legitimiert, deren Entscheide an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter zu ziehen. Dies galt obschon ihre Beschlüsse namentlich über den Umfang des Rentenanspruchs und den Leistungsbeginn (vgl. alt Art. 60 Abs. 1 lit. c und d IVG sowie alt Art. 47 IVV) für die Kassen grundsätzlich verbindlich waren und es vielfach die Kommissionen waren, welche bei spezifischen invalidenversicherungsrechtlichen Fragen über die Beschwer-
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deerhebung entschieden und auch die Rechtsschriften verfassten (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 1. März 1990 [I 489/88] mit Hinweis auf EVGE 1961 S. 314, in BGE 110 V 48 = ZAK 1985 S. 53 nicht publizierte Erw. 2b).
cc. Den aufgrund der vorstehenden Erwägungen nahe liegenden Schluss, wonach es der gesetzlichen Konzeption entspricht, dass lediglich die verfügende IV-Stelle, nicht hingegen auch die Ausgleichskasse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide der Rekursbehörden berechtigt ist, zeigen schliesslich auch die Materialien zur Neuordnung der Zuständigkeiten und Aufgaben im Bereich der Invalidenversicherung im Rahmen der
3. IV-Revision. Die betreffende Reorganisation verfolgte zwei Ziele (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1988 über ein zweites Paket von Massnahmen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen [BBl 1988 II 1333 ff., 1383 ff.]). Zum einen sollten die damals von verschiedenen Organen (IV-Kommission, IV-Sekretariat und Regionalstelle) wahrgenommenen Funktionen in der neu zu schaffenden IV-Stelle vereinigt werden. Deren Aufgabenbereich sollte alle Handlungen umfassen, die vom Empfang des Leistungsgesuchs bis zur Verfügung nötig sind. Zum andern ging es darum, die Organisation der Invalidenversicherung leichter zugänglich und transparenter zu machen. Im Allgemeinen sollten die Versicherten oder ihre Vertreter nur einen einzigen Partner auf der Seite der Versicherung haben und die sie betreffenden Entscheide immer von der gleichen Stelle ausgehen. In die Verfügungszuständigkeit der IV-Stelle fielen alle Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auch Geldleistungen. Letzteres rechtfertige sich (auch) deshalb, weil in den meisten Fällen die Bemessung der Invalidität oder der Hilflosigkeit Anlass zu Beschwerden gebe und nicht die Berechnung der Leistungen durch die Ausgleichskasse. Im Gegenzug seien die IV-Stellen für ihre Verfügungen den Versicherten, den Beschwerdeinstanzen und der Aufsichtsbehörde gegenüber verantwortlich.
Die im bundesrätlichen Entwurf genannten Zielsetzungen der Vereinfachung und der Transparenz der Organisation im Bereich der Invalidenversicherung wurden im Rahmen der parlamentarischen Debatte von den Berichterstattern der vorberatenden Kommissionen beider Räte ausdrücklich erwähnt und waren im Übrigen unbestritten (Amtl. Bull. 1989 S 283, 1990 N 1804 f.). Im Ständerat als Erstrat wurde überdies betont, dass ebenfalls in der Kommission diskutiert worden sei, ob dort, wo es auch um Geldleistungen gehe, die IV-Stelle eine Verfügung über die spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Fragen und die Ausgleichskasse eine zweite über die Geldleistung zu erlassen habe. Dieses Modell, welches zwei Beschwerdewege zur Folge hätte, sei nach eingehendem Vergleich mit dem Vorschlag gemäss Botschaft abgelehnt worden (Amtl. Bull. 1989 S 283), dies «obwohl es auch hierfür Gründe gäbe», wie ein anderes Kommissionsmitglied bemerkte (Amtl. Bull. a.a.O. S. 287).
d. Nach dem Gesagten sind die Ausgleichskassen in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten nicht zur Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide der Rekursbehörden (Art. 84 f.AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG) berechtigt, und zwar auch nicht, wenn in ihren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich fallende Fragen, wie namentlich die Berechnungsgrundlagen, zur Diskussion stehen. Diese Befugnis steht ausschliesslich der IV-Stelle zu, welche verfügt hat. Davon geht auch die Rechtsprechung aus. In dem in SVR 2000 IV Nr. 20 S. 59 publizierten Entscheid, in welchem es einzig noch um die Frage der Drittauszahlung von Kinderrenten an den Berechtigten oder aber an die geschiedene Mutter ging, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass die Rechtsstellung der Ausgleichskasse im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich die gleiche ist, wie vor Schaffung der IV-Stellen diejenige der IV-Kommissionen (SVR a.a.O. S. 60 Erw. 1b).
Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob Art. 201 lit. c und Art. 202 AHVV überhaupt (auch) die Beschwerdelegitimation im Verhältnis zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse regeln (vgl. ZAK 1992 S. 372 Erw. 2a Erw. 2.).
2. Die Regelung der Berechtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten auf Seiten der Verwaltung bedeutet, dass die allein legitimierte IV-Stelle im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids dort, wo es um Fragen der Berechnung geht, rechtzeitig bei der hiefür zuständigen Ausgleichskasse die notwendige Sachinformation besorgt. Zieht die versicherte Person die Streitsache an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter, hat die IV-Stelle als Beschwerdegegnerin von Amtes wegen die entsprechenden Unterlagen, soweit sie sich nicht bei den Akten befinden, bei der Ausgleichskasse einzuholen.
3. In Bezug auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit Art. 201 lit. c und Art. 202 AHVV gleich, aber mit vertauschten Rollen im Verhältnis Ausgleichskasse/IV-Stelle, verhält es sich zum Beispiel bei der Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Während die Bemessung der Hilflosigkeit und der Entscheid über den Anspruch Sache der IV-Stelle ist (Art. 43bis Abs. 5 zweiter Satz AHVG sowie Art. 69quater AHVV), erlässt die Ausgleichskasse die entsprechende Verfügung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AHVG). (I 158/01)
74 AHI-Praxis 1 / 2004