Nachtrag 4 zu den Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV)
Nachtrag AKBV N4 · 21. März 2024 · AHV · Version 3
Nachtrag 4 zu den Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV); gültig ab 01.04.2024
Geltend
BSV · AKBV N4 · Deutsch
Nachtrag Nr. 4 zu den
Weisungen über die Kontrolle des Anschlus-
ses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV)
Gültig ab 1. April 2024
Stand: Datum
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Vorbemerkung zum Nachtrag 4, gültig ab 1. April 2024
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie die in seinem Anhang II enthaltene Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar.
Nach einer Übergangszeit trat am 1. Oktober 2023 ein neues Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland offiziell in Kraft. Ziel des Abkommens ist es, eine Koordinierung zu erreichen, die den unter dem alten Regime geltenden Regeln nahe kommt.
Wie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sieht das Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vor, dass Arbeitgeber aus diesen Ländern, die Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen, ohne dort eine Niederlassung zu haben, dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht für ihre Arbeitnehmer in der Schweiz und damit der obligatorischen beruflichen Vorsorgesicherung unterliegen. Der Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer können auch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Beitragszahlung erfüllt.
Dieser Nachtrag enthält daher einen Verweis darauf, dass Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Koordinierung der sozialen Sicherheit eine analoge Regelung zu Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht.
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