Weisungen elektronische Datenaustauschplattform (DAP) der AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen
Weisung DAP · 21. Dezember 2018 · E-Government · Version 6
Weisungen elektronische Datenaustauschplattform (DAP) der AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen (Gültig ab 01.01.2010; Stand: 01.01.2019)
Geltend
BSV · DAP · Deutsch
Weisungen elektronische Datenaustauschplattform (DAP) der AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen
Gültig ab 1. Januar 2010
Stand 1. Januar 2019
Vorwort
Aufgrund des gesetzlichen Auftrags (nach Art. 176, Abs. 4 AHVV) sorgt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) u.a. für einen zweckmässigen Einsatz der technischen Einrichtungen zwischen den einzelnen Durchführungsstellen AHV/IV, der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) sowie anderen, mit der Durchführung betrauten Institutionen (im Folgenden Durchführungsstellen genannt).
Infolge der immer weiter ausgebauten Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie bei den AHV/IV-Durchführungsstellen und den e-Government-Bestrebungen des Bundes wurde beschlossen, eine gemeinsame elektronische Datenaustauschplattform für die Organe der 1. Säule und allenfalls weiterer, mit diesen zusammenarbeitenden Organisationen aufzubauen und zu betreiben.
Die Datenaustauschplattform erfüllt zudem alle Anforderungen an die Datensicherheit, erleichtert die elektronische Kommunikation und steht für künftige Entwicklungen offen.
Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2011
Bei der Einführung von neuen Meldungen wird künftig auch eine Pflicht zur Sendebereitschaft definiert.
Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2014
Neu stehen den DAP-Benutzern zwei Formulare (KBI-Antrag sedex-Anschluss [1] und KBI-Antrag Meldungspaket [2]) zur Verfügung. Die provisorischen Bestimmungen wurden ergänzt und liegen in der Endversion vor (Anhang 2 und Anhang 4).
Rz 1001, 2021, 2024, 2025, 3030, 3036, 5001, 5002, 6001 sowie die Anhänge 1 und 4 wurden ergänzt. Rz 3043 präzisiert die Rolle des KBI und Rz 3044 dessen Umfang.
Vorwort zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2015
Neu wurde die Verpflichtung zur Nutzung des sM-Client eingeführt (Ergänzungen zu Rz 2023).
Eine Verpflichtung zur Konfiguration wurde eingefügt.
Neue Vorschriften wurden hinzugefügt, um den Datenschutz zu verbessern (Ergänzungen zu Rz 5002).
Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2018
Neu wurde die Verpflichtung zur Nutzung des sM-Client Monitoring gelöscht.
Vorwort zum Nachtrag 5, gültig am 1. Januar 2019
Neu wurde die Verpflichtung zur Nutzung des sM-Clients aufgehoben. Falls Meldungen ohne den sM-Client versendet werden, muss der Versender sicherstellen, dass die Meldung dem gültigen Schema entspricht (Anpassung Rz 2023).
Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungen6
- Kapitel I7
- 1. Rechtsgrundlage und Geltungsbereich7
- Kapitel II7
- 2. Datenaustauschplattform7
- 2.1 Zweck7
- 2.2 Leistungsumfang8
- 2.3 Anschlussregelungen9
- Kapitel III10
- 3. Definitionen und Begriffsbestimmungen10
- 3.1 Organisation und Struktur10
- 3.2 Der DAP-Betreiber10
- 3.2.1 Definition und Begriffsbestimmung10
- 3.2.2 Anforderungen und Aufgaben10
- 3.3 Der DAP-Anbieter11
- 3.3.1 Definition und Begriffsbestimmung11
- 3.3.2 Anforderungen und Aufgaben12
- 3.4 Die DAP-Benutzer13
- 3.4.1 Definition und Begriffsbestimmung13
- 3.4.2 Anforderungen und Aufgaben13
- 3.4.3 Termin für den Anschluss der Durchführungsstellen als DAP-Benutzer14
- 3.5 Benutzung der DAP durch die DAP-Benutzer14
- 3.5.1 Voraussetzungen für die Aufnahme14
- 3.5.2 Rechte und Pflichten15
- Kapitel IV16
- 4. Koordinations- und Bewilligungsinstanz (KBI)16
- 4.1 Grundlagen16
- Kapitel V16
- 5. Sicherheitsanforderungen und Datenschutzauflagen16
- 5.1 Prinzipien zu Datenschutz und Datensicherheit16
- 5.2 Massnahmen bei Nichteinhaltung17
- 5.3 Signaturbedarf von digitalen Dokumenten17
- 5.4 Archivierung digitaler Dokumente18
- Kapitel VI19
- 6. Haftung19
- 6.1 Haftungsbedingungen19
- 6.2 Haftungsausschluss19
- 7. Inkrafttreten20
Anhang 1: ............................................................... Systemanforderungen 21
Anhang 2: ....... Koordinations- und Bewilligungsinstanz (KBI) 22
Anhang 3: ............................ Vorgaben zu sedex-Umschlagfeldern 26
Anhang 4: ...................... Bedingungen für den Anschluss Dritter 27
Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die AHV
AHVV Verordnung über die AHV
BFS Bundesamt für Statistik
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
DAP Datenaustauschplattform
KBI Koordinations- und Bewilligungsinstanz
OSCI Online Services Computer Interface: Spezifisch für das
e-Government konzipierter Protokollstandard für die sichere und vertrauliche Übertragung von Daten über das Internet
sedex Secure Data Exchange – Bezeichnung der technischen
Plattform
SLA Service Level Agreement
WIsB Weisung des IRB über die Informatiksicherheit in der
Bundesverwaltung
Verzeichnis der Anhänge zu diesen Weisungen
[1] Formular „KBI-Antrag sedex-Anschluss“
[2] Formular „KBI-Antrag Meldungspaket“
[3] Liste der Meldungen
[4] Detailkonzept Meldungsformat nach eCH-0058v4
Die aktualisierten Formulare, Listen und Standards werden unter BSV Internet Webseite angeboten (Rubriken: Vollzug > eGov > Formulare/Standards).
Kapitel I
1. Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
1001 Gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 und 95 Abs. 1quaterdes 1/14 Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVG SR 831.10) sowie auf Artikel 176 Absatz 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) regeln die vorliegenden Weisungen die Rahmenbedingungen für den Anschluss der AHV/IV-Durchführungsstellen und weiteren von den Durchführungsstellen bezeichneten Dritten an die Datenaustauschplattform (DAP) sowie für die Nutzung und den Betrieb dieser Plattform.
Kapitel II
2. Datenaustauschplattform
2.1 Zweck
2001 Die Datenaustauschplattform ermöglicht den elektronischen
Datenaustausch zwischen den Durchführungsstellen der AHV/IV sowie definierten Dritten mit der Zielsetzung, eine sichere Plattform für den elektronischen Informationsaustausch zwischen diesen Stellen zu ermöglichen. Sie erlaubt den medienbruchfreien Meldungs- und Dokumentenaustausch über
Organisationsgrenzen hinaus. Die Datenaustauschplattform stellt eine Komponente der Infrastrukturgrundlage für
schweizweite e-Government-Anwendungen dar und ermöglicht die Realisierung von e-Government-Prozessen und Anwendungen.
Sie erleichtert die Kommunikation der verschiedenen angeschlossenen Institutionen und steht für künftige Entwicklungen zur Verfügung.
2002 Die DAP wird auf der Basis von sedex implementiert und betrieben (Secure Data Exchange). Sedex beruht auf der OSCI-Architektur (Online Services Computer Interface, siehe auch Erläuterung im Abkürzungsverzeichnis).
2003 Die Betriebskosten für die Grundleistungen werden durch die AHV/IV (Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung) getragen. Dasselbe gilt für die Anschlusskosten der AHV/IV-Durchführungsstellen.
2.2 Leistungsumfang
2010 Der Leistungsumfang der DAP ist wie folgt festgelegt:
Einheitliche Grundlage für den Datenaustausch auf der Basis einer standardisierten Architektur und eines bestehenden Systems der Bundesverwaltung.
Gewährleistung eines sicheren und nachweisbaren elektronischen Austauschs von Daten und Informationen zwischen Organisationen.
Anschluss der Teilnehmer über die bestehende Telekommunikationsinfrastruktur der AHV/IV-Durchführungsstellen oder das Internet.
Übertragung von strukturierten (z.B. XML) und unstrukturierten Daten (z.B. elektronische Dokumente wie PDF-Dateien oder ganze Dossiers).
Die DAP gewährleistet die Annahme, Übertragung und Anlieferung der Daten aufgrund definierter Richtlinien. Deren Vor- und Nachbearbeitung liegt in der alleinigen Verantwortung des angeschlossen Teilnehmers.
2011 Sedex gewährleistet eine lückenlose Nachvollziehbarkeit
sämtlicher Transaktionen durch und für die DAP-Benutzer. Der Meldungsverkehr wird durch sedex vollständig und automatisch überwacht und gespeichert und kann bei Bedarf auch ausgewertet werden. Diesbezügliche Anfragen sind an die KBI (Rz 4001) zu richten, welche diese an das BFS als einzig berechtigte Zugriffsstelle auf das zentrale sedex-Log weiter leitet. Transaktionen sind bis maximal 5 Jahre rückwirkend auswertbar.
2.3 Anschlussregelungen
2020 Im Zusammenhang mit dem Anschluss von Organisationen
(Definition Rz 3030ff) an die DAP gelten Regelungen für:
den Anschluss von AHV/IV-Durchführungsstellen
(Rz 2021);
den Anschluss von Dritten (Rz 2022).
2021 AHV/IV-Durchführungsstellen werden grundsätzlich aufgrund 1/14 einer definierten Anmeldeprozedur angeschlossen (An-
hang 2, Ziffer 3). Jede Durchführungsstelle hat mindestens einen Anschluss und kann auf Anfrage weitere erhalten.
2022 Dritte bedürfen einer Bewilligung gemäss Rz 2024. Nach
dem Vorliegen der Bewilligung gilt das gleiche Verfahren wie unter Rz 2021 beschrieben.
Die Kosten für den Anschluss von Dritten müssen durch diese selber übernommen werden. Begründete Ausnahmen können durch den DAP-Anbieter bewilligt werden.
2023 Für den Anschluss an die DAP stellt der DAP-Betreiber eine 1/19 Schnittstelle zur Verfügung, welche den sedex-Client und den
sedex Message-Client (sM-Client) verbindet. Falls der DAP-Benutzer für den Meldungsversand nicht den sM-Client verwendet muss dieser sicherstellen, dass die versendete Meldung dem gültigen Schema entspricht. Die Schnittstelle muss auf einem Rechner des DAP-Benutzers installiert sein und der DAP-Anbieter muss Zugriff darauf haben. Der Verantwortungsbereich des DAP-Anbieters endet bei diesem sedex-Adapter. Der DAP-Benutzer ist grundsätzlich in der Wahl sei-
ner gewählten IT-Architektur frei, muss jedoch die technischen Anforderungen und Bedingungen der DAP einhalten.
2024 Änderungen bezüglich des DAP-Leistungsumfangs müssen 1/14 mittels Bewilligungsverfahren der KBI beantragt und durch
diese genehmigt werden.
2025 Fusionen oder Auflösungen von Durchführungsstellen haben 1/14 einen Einfluss auf den Sedex-Anschluss. Diese Fälle werden
zwischen dem KBI und der betroffenen Stelle geregelt.
Kapitel III
3. Definitionen und Begriffsbestimmungen
3.1 Organisation und Struktur
3001 Die Organisationsstruktur der Datenaustauschplattform ist
wie folgt aufgebaut:
DAP-Betreiber
DAP-Anbieter
DAP-Benutzer
Der DAP-Anbieter ist zudem gleichzeitig Koordinations- und Bewilligungsinstanz (KBI) gemäss Rz 4001.
3.2 Der DAP-Betreiber
3.2.1 Definition und Begriffsbestimmung
3010 Der DAP-Betreiber ist diejenige Stelle, welche für den Betrieb
der sedex-Anwendung (Secure Data Exchange) zuständig ist. Zurzeit ist dies das Bundesamt für Statistik (BFS).
3.2.2 Anforderungen und Aufgaben
3011 Der DAP-Betreiber erbringt die in Rz 2001 aufgeführten Leis-
tungen zugunsten der DAP-Benutzer.
3012 Der DAP-Betreiber stellt den Betrieb der DAP gemäss Sys-
temanforderungen im Anhang 1 bis und mit dem Anschlusspunkt (sedex-Adapter) beim DAP-Benutzer gemäss Rz 2023 mittels wirkungsvollen DAP-Managements sicher.
3013 Der DAP-Betreiber stellt den Durchführungsorganen einen
Supportdienst zur Verfügung und betreibt ein zentrales Helpdesk. Weitere Einzelheiten zum Service Level Management sind im Anhang 1 beschrieben (Release-Management, Wartungsfenster, Sicherheitsverfahren, usw.)
3014 Der DAP-Betreiber betreibt ein Reporting über die Nutzung
von sedex durch die DAP-Benutzer gemäss Rz 3030. Er liefert die entsprechenden Zahlen periodisch (mindestens jährlich) an die KBI des DAP-Anbieters (Rz 3020). Aus den Zahlen sollen die effektive Nutzung von sedex (Anzahl Meldungen, Datenmenge) mit Aufteilung pro Teilnehmer und Meldungstyp, sowie der insgesamt prozentuale Anteil der sedex-Nutzung am gesamten sedex-Verkehr durch die DAP-Benutzer ersichtlich sein. Diese Zahlen bilden auch eine Grundlage für die Bestimmung und Verrechnung des Kostenanteils des DAP-Betreibers an den DAP-Anbieter.
3.3 Der DAP-Anbieter
3.3.1 Definition und Begriffsbestimmung
3020 Aufgrund des gesetzlichen Auftrags (Art. 176, Abs. 4 AHVV)
sorgt das BSV u.a. für einen zweckmässigen Einsatz der technischen Einrichtungen für die diversen Kontakte zwischen den einzelnen Durchführungsstellen der AHV/IV, der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) sowie anderen, mit der Durchführung betrauten Institutionen.
3021 Das BSV vertritt die AHV/IV als DAP-Anbieter und ist in die-
ser Funktion Koordinations- und Bewilligungsinstanz (KBI) für Neuanschlüsse sowie kosten- und sicherheitsrelevante Aspekte. Die Details im Bereich KBI werden im Anhang 2 erläutert.
3022 Der DAP-Anbieter ist Vertragspartner des BFS als DAP-Be-
treiber im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung.
3.3.2 Anforderungen und Aufgaben
3023 Der DAP-Anbieter ist verantwortlich für die Durchsetzung der
vorliegenden Weisungen bei den DAP-Benutzern und dem DAP-Betreiber.
3024 Der DAP-Anbieter schliesst mit dem DAP-Betreiber eine Nut-
zungsvereinbarung für die Datenaustauschplattform ab, in dem die Leistungen des DAP-Betreibers, die gegenseitigen Pflichten und Rechte sowie die Kosten geregelt sind.
3025 Als DAP-Anbieter vertritt das BSV die Anliegen der DAP-Be-
nutzer gegenüber dem DAP-Betreiber. Er gewährleistet die Kommunikation zwischen DAP-Betreiber und DAP-Benutzer in organisatorischen Belangen.
3026 Der DAP-Anbieter definiert die Benutzung gewisser sedex-
Umschlagsfelder verbindlich, soweit sie nicht vom DAP-Betreiber vorgegeben sind. Die Erläuterungen dazu sind im Anhang 3 enthalten. Insbesondere handelt es sich um das Verzeichnis der zu verwendenden Meldungstypen. Das Teilnehmerverzeichnis wird durch den DAP-Betreiber vorgegeben.
3.4 Die DAP-Benutzer
3.4.1 Definition und Begriffsbestimmung
3030 Jede an der Datenaustauschplattform angeschlossene Stelle 1/14 ist ein DAP-Benutzer. Gemäss Rz 2020 werden dabei die
folgenden DAP-Benutzer unterschieden:
AHV/IV-Durchführungsstellen
BSV
Dritte (siehe Anhang 4)
3031 AHV/IV-Durchführungsstellen können in einer Poolorganisa-
tion zusammengeschlossen sein. In diesem Fall können diese Durchführungsstellen ihre Rechte und Pflichten als DAP-Benutzer an die Poolorganisation delegieren. Die Poolorganisation ist dann stellvertretend für ihre Mitglieder für die Einhaltung der geltenden Weisungen DAP verantwortlich.
3.4.2 Anforderungen und Aufgaben
3032 Die DAP-Benutzer sind verantwortlich für den Schutz ihrer
Daten von und ab dem sedex-Adapter. Sie haben diese mittels geeigneter Massnahmen zu schützen. Darin eingeschlossen sind auch Daten bei Rechenzentren (RZ). In diesem Zusammenhang verweisen wir auf Rz 5001ff.
3033 Jeder DAP-Benutzer verfügt pro Standort über einen An-
sprechpartner, welcher im Störungsfall telefonisch Auskunft geben kann. Dieser muss zudem in der Lage sein, unter Anleitung einfache Überprüfungen und Eingriffe auszuführen. Die Aufgaben des Ansprechpartners können durch eine Pool wahrgenommen werden.
Die Erreichbarkeit des Ansprechpartners muss während den Bürozeiten gewährleistet sein.
Die DAP-Benutzer bezeichnen zudem eine Stelle (Helpdesk, Superuser), die im Normalfall dem Call Center des DAP-Betreibers Störungsmeldungen, usw. übermittelt.
3034 Der DAP-Benutzer ist verantwortlich für den Schutz vor uner-
laubten Zugriffen oder Manipulationen am oder im Umfeld des sedex-Adapters. Die Anforderungen an den Standort sind in Anhang 1 festgehalten.
3035 IT-Sicherheitsverantwortlicher DAP-Benutzer
Jeder DAP-Benutzer definiert einen IT-Sicherheitsverantwortlichen.
Dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen Vorschriften über den Anschluss eines DAP-Benutzers. Er teilt dem DAP-Betreiber die erforderlichen Daten eines DAP-Benutzers mit.
Er ist Ansprechstelle für den DAP-Betreiber und den DAP-Anbieter bei sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.
Die Rolle des IT-Sicherheitsverantwortlichens kann von einer Durchführungsstelle einer Poolorganisation übertragen werden.
3.4.3 Termin für den Anschluss der Durchführungs-
stellen als DAP-Benutzer
3036 Die KBI des BSV nennt im Kapitel 7 (Rz 7003) den Zeitpunkt, 1/14 ab dem die Durchführungsstellen der AHV/IV sich an die
DAP anschliessen müssen.
3037 Das verbindliche Datum der Anschlusspflicht wird ebenfalls
im Kapitel 7 (Rz 7003) genannt. Dies bedeutet, dass die Durchführungsstellen bis zu diesem Datum an die DAP angeschlossen sind und ab diesem Datum in der Lage sein müssen, Daten (Meldungen, Dokumente) zu empfangen.
3.5 Benutzung der DAP durch die DAP-Benutzer
3.5.1 Voraussetzungen für die Aufnahme
3040 Das Anschlussgesuch ist gemäss den Angaben im Anhang 2
an die KBI des BSV zu richten.
3.5.2 Rechte und Pflichten
3041 Die DAP-Benutzer verpflichten sich durch den Anschluss, die
über das Verbundnetzwerk (sedex) erhaltenen Meldungen als verbindliche Eingaben entgegenzunehmen. Sie tun dies in regelmässigen Abständen, mindestens so oft, dass die üblichen Behandlungszeiten und Fristen problemlos eingehalten werden können. Die Bearbeitungs- und Reaktionszeiten auf elektronisch eingehende Meldungen sind so zu gestalten,
dass keine Benachteiligung gegenüber dem traditionellen Weg resultiert.
Meldungen, die über die DAP vom Absender erfolgreich versandt worden sind, gelten beim Empfänger als zugestellt, sobald sie in dessen sedex-Postfach1 abrufbar sind.
3042 Die DAP-Benutzer verpflichten sich durch den Anschluss:
1/15
die gemeinsame Planung betreffend Einführungszeitpunkte der Meldungstypen einzuhalten. Wo nicht anders definiert, sind die DAP-Benutzer bereit, spätestens ein Jahr nach dem Einführungszeitpunkt auch Meldungen zu senden;
ihre sM-Client-Anwendung zu standardisieren, damit eine Transparenz und ein einheitlicher Datenaustausch zwischen allen Beteiligten sicher gestellt sind. Zu diesem Zweck müssen die folgenden Funktionen obligatorisch verwendet werden: Triage, Kontrolle des Datenschemas, Drucken von nicht triagierten Meldungen.
Die Ausnahmen müssen von der KBI genehmigt und werden den Durchführungsstellen mitgeteilt (AHV/IV-Mitteilung, Intranet AHV/IV, usw.)
3043 Die KBI definiert, welche Standards für den Inhalt und den 1/14 Rahmen der Meldungen benutzt werden müssen. Die Einfüh-
rung einer neuen Meldungsgruppe oder der neuen Version einer Meldung muss von der KBI bewilligt werden. Dies gilt auch für unstrukturierte Meldungen. Das Formular „KBI-Antrag Meldungspaket“ [2] dient dazu.
1 Das sedex-Postfach ist ein elektronisches Verzeichnis auf dem Server eines DAP-Benutzers, in dem der sedex-Adapter (sedex-Anwendung) sämtliche eingegangenen Meldungen speichert.
3044 Jede Meldung muss einen Zweck haben und eine gesetzliche 1/14 Grundlage darlegen.
Kapitel IV
4. Koordinations- und Bewilligungsinstanz (KBI)
4.1 Grundlagen
4001 Die Koordinations- und Bewilligungsinstanz (KBI) wird durch
das BSV wahrgenommen und übernimmt die Funktion der Verbindungsstelle des DAP-Anbieters zum DAP-Betreiber. In dieser Funktion ist sie zuständig für konkrete operative Fragestellungen der DAP-Benutzer im Zusammenhang mit der Datenaustauschplattform.
4002 Die Aufgaben der KBI werden im Anhang 2 im Detail erläu-
tert.
Kapitel V
5. Sicherheitsanforderungen und Datenschutzauflagen
5.1 Prinzipien zu Datenschutz und Datensicherheit
5001 Grundlagen für die DAP-Sicherheit bildet die Verordnung 1/14 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundes-
verwaltung (BinfV) und die dazugehörenden Weisungen zur Umsetzung.
5002 Bezüglich Datenschutz und Datensicherheit gelten folgende 1/15 Grundsätze:
Die an die DAP angeschlossenen Durchführungsstellen sowie Dritte, welche von den Durchführungsstellen delegierte Aufgaben wahrnehmen, sind für die strikte Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit verantwortlich. Sie haben ihre Daten mittels geeigneter Massnahmen zu schützen.
Bezüglich des Datenschutzes gilt das Kreisschreiben über die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ.
Die Daten werden während der Übertragung über die DAP verschlüsselt. Anfangs- resp. Endpunkt der Verschlüsselung ist dabei jeweils der sedex-Adapter gemäss Rz 2023. Der Absender ist verantwortlich für den Datenschutz bei jedem Meldungstyp. Jedes Meldungsfeld ist in Abstimmung mit den Rechtsvorschriften betreffend den Datenschutz und der Datensicherheit definiert.
5003 Prinzipien für den Anschluss von Dritten:
Anhang 4 nennt die Bedingungen, unter denen Dritte angeschlossen werden können.
5.2 Massnahmen bei Nichteinhaltung
5010 Stellt der DAP-Betreiber Mängel resp. Vorfälle in Datensi-
cherheit und Datenschutz fest, spricht er mit dem DAP-Anbieter geeignete Massnahmen zur Verbesserung der Situation ab.
5011 Der DAP-Betreiber kann sofort, ohne vorgängige Absprache
mit dem DAP-Anbieter, bestimmte Massnahmen (z.B. Sperrung eines Zuganges) ergreifen, wenn er dies zur Sicherstellung der DAP-Sicherheit als notwendig erachtet.
Eine solche Massnahme ist u.a. gerechtfertigt, wenn ein Ereignis eingetroffen ist, welches die gesamte DAP beeinträchtigt. Der DAP-Benutzer wird vom DAP-Betreiber über die Sperrung unverzüglich informiert.
5.3 Signaturbedarf von digitalen Dokumenten
5020 Bezüglich des Signaturbedarfs digitaler Dokumente gelten
die folgenden Grundsätze:
Für digitale Dokumente gelten bezüglich der Signatur die gleichen Regeln wie bei nicht-digitalen Dokumenten.
Obwohl in der Praxis viele Papierdokumente persönlich signiert werden, besteht aus rechtlicher Sicht dafür in den
meisten Fällen keine Notwendigkeit. Solche signierte Papierdokumente sind unsignierten gleichgestellt. Das gleiche Prinzip gilt für digitale Dokumente.
Ausnahmen bestehen bei rechtsverbindlichen Dokumenten, bei denen eine persönliche Signatur für die Rechtsverbindlichkeit vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird. In solchen Fällen ist auch bei digitalen Dokumenten eine entsprechende digitale Signatur erforderlich.
Die Notwendigkeit einer rechtsverbindlichen Signatur von Dokumenten wird in den jeweiligen Geschäftsprozessen definiert. Sie wird als Regel in der Konzept- und Definitionsphase für eine neue Meldung, welche auf der DAP transportiert werden soll, festgelegt.
Die Signaturen in Dokumenten werden via DAP unverändert weitergeleitet. Dies bedeutet, dass ein vor dem sedex-Versand elektronisch signiertes Dokument nach dem Versand beim Empfänger die entsprechende Signatur unverändert enthält. Die DAP selber benötigt keine persönlichen Signaturen.
Signaturregelungen in anderen Gesetzen, z.B. Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) gelten entsprechend.
5.4 Archivierung digitaler Dokumente
5030 Bezüglich der Archivierung digitaler Dokumente gelten die folgenden Grundsätze:
Für digitale Dokumente gelten bezüglich der Archivierung die gleichen Regeln wie bei nicht-digitalen Dokumenten. Da der Dokumentaustausch auf der DAP ausschliesslich elektronisch erfolgt, haben die DAP-Benutzer geeignete Sicherheitsmassnahmen einzurichten, um die Nachvollziehbarkeit und Archivierung der Geschäftsfälle auf dem gleichen Niveau wie bei physischen Papierbelegen zu gewährleisten.
Die Verantwortung des DAP-Benutzers beginnt in dem Moment, in dem das DAP-System (sedex-Adapter) eine Meldung in das entsprechende Eingangsverzeichnis gelegt hat.
Der DAP-Benutzer ist für die Einrichtung geeigneter Archivierungsmassnahmen für die eintreffenden Dokumente verantwortlich. Dafür dürften sich primär elektronische Dokumentenverwaltungssysteme (DMS) oder Archivierungssysteme eignen.
Kapitel VI
6. Haftung
6.1 Haftungsbedingungen
6001 Die Haftungsbedingungen nach Art. 78 ATSG , Art. 70 und 1/14 71a AHVG und Art. 66 IVG sind anwendbar.
6.2 Haftungsausschluss
6010 Weder das Bundesamt für Sozialversicherungen noch die
AHV/IV haften gegenüber den DAP-Benutzern für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die jenen im Rahmen der Nutzung der DAP in irgendeiner Weise entstehen. Dies betrifft insbesondere auch Schäden, die durch Fehler in der zur Verfügung gestellten Technologie sowie durch vorübergehende Nichtverfügbarkeit der Datenaustauschplattform sedex verursacht werden.
Für Schäden, die den DAP-Benutzern durch Dritte (Hilfspersonen, andere Teilnehmer, Hacker, unbeteiligte Dritte) verursacht werden, haftet das Bundesamt oder die AHV/IV nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte vorsätzlich oder grobfahrlässig handelt.
7. Inkrafttreten
7001 DAP-Benutzer können sich seit März 2009 an sedex an-
schliessen.
7002 Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 7003 Die Durchführungsstellen der AHV/IV müssen bis 1. April
2010 an sedex angeschlossen und ab diesem Datum in der Lage sein, Meldungen zu empfangen.
Anhang 1: Systemanforderungen
Systemanforderungen für die DAP-Benutzer für die Installation und den Betrieb des sedex-Clients
Die Systemanforderungen sind im Handbuch „sedex Client: Installation and User Manual “ (Kap. 2.1 System requirements) beschrieben. Dieses wird vom BFS publiziert.
Anhang 2: Koordinations- und Bewilligungsinstanz (KBI)
Die Aufgaben der Koordinations- und Bewilligungsinstanz wird durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als DAP-Anbieter (siehe auch Rz 4001ff) wahrgenommen.
1. Aufgaben KBI – Grafische Übersicht
Die KBI ist zuständig für folgende Aufgaben:
SLA-
Management Koordination Bewilligung
Planung/ Koordinations- und Bewilligungsinstanz Kontrolle Steuerung DA-Plattform
Security- Ombudsstelle Management Administration
2. Aufgaben KBI – Teilbereiche
2.1 Koordination
Vertretung der Interessen der DAP-Benutzer gegenüber dem DAP-Betreiber.
Pflege der Weisungen.
Koordination von Änderungen/Anpassungen des Teilnehmer- und Meldungsverzeichnisses.
Informationen rund um die elektronische Datenaustauschplattform gegenüber
– DAP-Betreiber;
– DAP-Benutzer;
– BSV-interne sowie weitere Stellen.
Vertretung der Interessen der DAP bei der Entwicklung oder Anpassung von bestehenden Prozessen und Applikationen, sofern sie einen Einfluss auf die DAP haben.
2.2 Bewilligung
Neue Anschlüsse von DAP-Benutzern an die sedex-Plattform. Kostenrelevante Änderungen (Changes) an oder im Zusammenhang mit der DAP.
Prüfung und Bewilligung für den Anschluss Dritter.
2.3 Planung und Steuerung
Mittelfristplan für die Meldungen und die Datenaustauschplattform.
Teilnahme an Koordinations-Meetings mit dem DAP-Betreiber. Vertretung der AHV/IV-DAP im Gremium mit sämtlichen sedex-Benutzern.
Planung neuer Services bzw. Produkte zusammen mit dem DAP-Betreiber.
2.4 Kontrolle
Der ordnungsgemässen Umsetzung der DAP-Weisungen bei den DAP-Benutzern und dem DAP-Betreiber.
Der Rechnungsstellung des DAP-Betreibers.
Der regelmässigen Berichterstattung des DAP-Betreibers.
Der Qualität der vereinbarten Services vom DAP-Betreiber.
Der Organisation und Überwachung der Richtigkeit der gemeinsamen und standardisierten Meldungsteile, z.B. des sedex-Umschlags und des Meldungsrahmens. Dafür können auch technische Hilfsmittel wie z.B. ein Testbed eingesetzt werden.
2.5 Steuerung und Service Level Agreement (SLA)
Aufträge an den DAP-Betreiber erteilen und Umsetzung überwachen für
– den Anschluss von neuen Standorten;
– die Aufhebung bzw. Zusammenlegung von Standorten;
– die Anpassung bestehender Standorte;
– die Einführung neuer oder Anpassung bestehender Meldungen.
2.6 Security-Management
Anlaufstelle beim Eintreten von Notfällen (Emergencies).
Definition von Notfall-Szenarien und entsprechender Massnahmen zusammen mit dem DAP-Betreiber.
2.7 Ombudsstelle
Anlaufstelle für Reklamationen und Probleme der DAP-Benutzer und des DAP-Betreibers.
Anlaufstelle für Unklarheiten/Differenzen im Zusammenhang mit der Umsetzung der DAP-Weisungen.
Adressat für Rückmeldungen zur Datenaustauschplattform.
2.8 Administration
Verantwortlich für den Einsatz von unterstützenden Systemen und Tools (z.B. Bestell- und Mutationswesen für Anschlüsse über das Intranet AHV/IV).
Pflege von entsprechenden Angeboten im Intranet AHV/IV.
Weiterverrechnung von Leistungen, die über das Grundangebot hinausgehen an DAP-Benutzer (z.B. Dritte).
Zuständig für die Übersetzung der wichtigsten Dokumente ins Französische.
3. Angaben für die Anmeldung eines sedex-Anschlusses
Das [1] Formular „KBI-Antrag sedex-Anschluss“ wird benutzt.
Anhang 3: Vorgaben zu sedex-Umschlagfeldern
Teilnehmer- und Meldungsverzeichnis
Das Teilnehmer- und Meldungsverzeichnis wird durch die KBI des BSV, zusammen mit dem BFS verwaltet und gepflegt. Physisch besteht es aus einer Excel-Datei mit sämtlichen notwendigen Angaben. Es kann auf Anfrage bei der KBI in elektronischer Form bezogen werden.
Verzeichnis der Meldungstypen
Der DAP-Betreiber hat der AHV/IV für die sedex-Meldungstypen (messageType) den Wertebereich von 2000 bis 2999 zugeteilt. Die Zuordnung der Werte zu den Prozessen und Dokumenten geschieht in den jeweiligen Konzeptionsphasen für die Einführung eines Meldungsaustausches.
Die Liste der Meldungen [3] wird publiziert.
Bei der Anmeldung für einen sedex-Anschluss sind vom DAP-Benutzer die benötigten Meldungstypen zu beantragen. Der DAP-Betreiber gewährt in der Folge die entsprechenden Berechtigungen pro Meldungstyp.
Meldungsformate
Das Standard Dokument „Detailkonzept Meldungsformat nach eCH-0058v4“ [4] beschreibt einen einheitlichen Aufbau von Meldungen, welche auf den Standard eCH-0058v4 aufbaut und gibt Richtlinien betreffend Elementen und Typen, die verwendet werden. Es dient auch als Leitfaden für die Durchführungsstellen, Informatik Pools und deren Lieferanten für die Umsetzung der Meldungen.
Anhang 4: Bedingungen für den Anschluss Dritter
Dritte müssen mit dem Antrag für einen Anschluss eine gesetzlichen Grundlagen darlegen.
Durchführungsstellen dürfen für Ihre Leistungserbringer einen Test-Anschluss beantragen.
Bei einem Antrag für einen Anschluss zwischen zwei verschiedenen Domänen wird durch den DAP-Betreiber bei den DAP-Anbietern beider Domänen das Einverständnis eingeholt.