Erläuterungen Familienzulagen in der Landwirtschaft
Weisung · 19. Dezember 2024 · Familienzulagen · Version 15
Erläuterungen Familienzulagen in der Landwirtschaft (Gültig ab 01.01.2009; Stand: 01.01.2025)
Geltend
BSV · Weisung · Deutsch
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2025
Infolge der Teuerung wurden die Mindestansätze der Familienzulagen nach Art. 5 FamZG, die auch fürs FLG massgebend sind, erhöht. Demnach beträgt die Kinderzulage neu 215 Franken pro Monat und die Ausbildungszulage 268 Franken pro Monat. Im Berggebiet beträgt die Kinderzulage 235 Franken und die Ausbildungszulage 288 Franken.
Aufgrund der Erhöhung der Renten wurden die Eckwerte des FamZG und des FLG angepasst.
Mit der Revision des EOG, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat,
wurde der Vaterschaftsurlaub in den Urlaub des andern Elternteils umgewandelt. In einzelnen Fällen ist zudem eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs beziehungsweise des Urlaubs des andern Elternteils vorgesehen. Art. 10 Abs. 4 FLG sowie Art. 10 Abs. 2 FamZV wurden angepasst, um sicherzustellen, dass der Anspruch auf Familienzulagen während dieser Urlaube bestehen bleibt. Die Rz. 21−23 verweisen auf die Randziffern der FamZWL zur Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen während der verschiedenen Urlaube.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2023
Aufgrund der Erhöhung der Renten wurden die Eckwerte des FamZG und des FLG angepasst.
Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zur «Ehe für alle» wurden terminologische Anpassungen vorgenommen. In den Passagen, die sich auf allgemeine Aspekte beziehen, wird neu der Begriff «Elternteil» verwendet. Für eine bessere Lesbarkeit werden die Begriffe «Mutter» und «Vater» weiterhin in den Beispielen verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit der Anspruchskonkurrenz zwischen verschiedenen Personen.
Aufgrund der Einführung des Adoptionsurlaubs per 1. Januar 2023 wurde Art. 10 Abs. 4 FLG sowie Art. 10 Abs. 2 FamZV angepasst, so dass der Anspruch auf Familienzulagen während dieses Urlaubs bestehen bleibt. Die Rz. 21−23 verweisen auf die Randziffern der FamZWL zur Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen während des Mutterschafts-, des Vaterschafts- und des Adoptionsurlaubs sowie während des Urlaubs für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes.
Zudem wurde aufgrund einer Änderung des FLG, die im Laufe des Jahres 2023 in Kraft treten wird, in der französischen Version der Begriff «allocation de formation professionnelle» durch «allocation de formation» ersetzt.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2021
Aufgrund der Erhöhung der Renten wurden die Eckwerte des FamZG angepasst.
Ab dem 1. Januar 2021 kommen für grenzüberschreitende Situationen betreffend das Vereinigte Königreich neue Regeln zur Anwendung. Künftig wird unterschieden zwischen Personen, die sich am 31. Dezember 2020 bereits in einer grenzüberschreitenden Situation befanden, und Personen, die sich nach dem 31. Dezember neu in einer grenzüberschreitenden Situation befinden. Die Erläuterungen wurden hinsichtlich des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in Rz. 14 aa) ergänzt. Es wird auf die neue Rz. 320.1 FamZWL verwiesen.
Die Revision des ATSG, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, sieht insbesondere eine Änderung von Art. 25 ATSG bezüglich der Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen vor. Die Erläuterungen wurden in Rz. 122 entsprechend angepasst.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. August 2020
Auf den 1. August 2020 erfolgten keine Änderungen des FLG. Die Revision des FamZG vom 27. September 2019 sieht jedoch insbesondere Änderungen bei Beginn des Anspruchs auf Ausbildungszulage vor. Seit dem 1. August 2020 haben Kinder in nachobligatorischer Ausbildung ab Vollendung des 15. Lebensjahrs Anspruch auf Ausbildungszulagen. Da die entsprechende Bestimmung des FamZG auch für das FLG gilt, wurde der Kommentar in Rz. 110 und 113 geändert.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2020
Das Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo ist am 1. September 2019 in Kraft getreten. Da Familienzulagen nicht von diesem Abkommen erfasst werden, kommen sie – wie dies seit dem 1. April 2010 der Fall ist – nicht für den Export in Betracht. Rz. 14 bb) der Erläuterungen wurde dementsprechend angepasst.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2019
Die Mindestansätze der Familienzulagen nach Art. 5 FamZG, die auch fürs FLG massgebend sind, betragen unverändert 200 Franken für die Kinderzulage und 250 Franken für die Ausbildungszulage. Infolge der Rentenanpassung haben jedoch die Eckwerte im FamZG geändert.
Ab dem 1.1.2019 findet das Abkommen mit Jugoslawien keine Anwendung mehr auf Serbien und Montenegro. Zwei neue Sozialversicherungsabkommen treten dann in Kraft. Nur Staatsangehörige von Montenegro können weiterhin Familienzulagen für ihre Kinder im Ausland beziehen. Rz. 14 bb) der Erläuterungen wurde dementsprechend angepasst.
Der Begriff der unselbstständigen Stellung im Sinne des FLG wurde in Rz. 5 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, welche in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts präzisiert.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2017
Ab dem 1.1.2017 findet das Freizügigkeitsabkommen (FZA) auch auf Kroatien Anwendung. Randziffer 14 der Erläuterungen FLG wurde dementsprechend angepasst.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2015
Die Mindestansätze der Familienzulagen nach Art. 5 FamZG, die auch fürs FLG massgebend sind, betragen unverändert 200 Franken für die Kinderzulage und 250 Franken für die Ausbildungszulage. Infolge der Rentenanpassung haben jedoch die Eckwerte im FamZG geändert.
In Rz. 14 aa) und 30a dd) wurden Präzisierungen betr. Geltungsbereiche des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens vorgenommen.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2014
Die Erläuterungen zum FLG wurden insbesondere in den folgenden Punkten geändert:
– Rz. 14 aa) : Auswirkungen der EU-Erweiterung auf Kroatien;
– Rz. 14 bb) : Angaben zu den Dokumenten, die für den Nachweis der serbischen Staatsbürgerschaft anerkannt werden;
– Rz. 32a : Präzisierung hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf die Haushaltungszulage, für landwirtschaftliche Arbeitskräfte, die allein mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2013
Auf den 1. Januar 2013 erfolgten keine Änderungen des FLG.
Art. 3b Abs. 1 FLV wurde jedoch der Revision des FamZG vom 18. März 2011 angepasst. Diese Revision unterstellt die Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft dem FamZG und tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Bisher waren die Selbstständigerwerbenden je nach kantonaler Regelung obligatorisch, fakultativ oder gar nicht der Familienzulagenordnung unterstellt. Der Einbezug der Selbstständigerwerbenden ins FamZG hat auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Familienzulagen für Landwirte und Arbeitnehmende in der Landwirtschaft, wenn sie selber oder der andere Elternteil eine ausserlandwirtschaftliche selbstständige Tätigkeit ausüben. Darüber hinaus wurden die Regelungen bei Anspruchskonkurrenz teilweise geändert. Die entsprechenden Neuerungen finden sich in den Rz. 115a ff.
Die Mindestansätze der Familienzulagen nach Art. 5 FamZG, die auch fürs FLG massgebend sind, betragen unverändert 200 Franken für die Kinderzulage und 250 Franken für die Ausbildungszulage. Infolge der Rentenanpassung haben jedoch die Eckwerte im FamZG geändert.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2012
Die Umrechnungsfaktoren im Anhang sind nicht mehr aktuell. Eine Änderung der Berechnungsweise der Familienzulagen für die nebenberuflichen Landwirte wird gegenwärtig geprüft. Bis die Ergebnisse dieser Prüfung vorliegen, wird die Stundenzahl, die je Bienenvolk und Jahr anzurechnen ist, auf 17 Stunden erhöht. Es handelt sich um die einzige Änderung gegenüber der Fassung vom 1. April 2010.
Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungen16
- Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen18
- Vorbemerkungen18
- A. Die Familienzulagen18
- I. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte18
- 1. Unterstellte Arbeitskräfte18
- a) Ausübung einer Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betriebe19
- b) Arbeitnehmereigenschaft19
- 2. Mitarbeitende Familienglieder20
- 3. Ausländische Arbeitskräfte24
- a) Mit Familienangehörigen in der Schweiz24
- b) Mit Familienangehörigen im Ausland24
- 4. Arten und Bemessung der Familienzulagen26
- a) Arten und Ansätze27
- b) Familienzulagen für Arbeitskräfte im Berggebiet28
- c) Berechnung der Familienzulagen28
- d) Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruches29
- 5. Haushaltungszulage29
- a) Voraussetzungen des Anspruches30
- b) Anspruch der verwitweten Arbeitskräfte31
- c) Beginn und Beendigung des Anspruches31
- d) aufgehoben32
- 6. Bezahlung des ortsüblichen Lohnes32
- a) Allgemeines32
- b) Begriff des ortsüblichen Lohnes33
- c) Verfahren34
- II. Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte34
- 1. Unterstellte Landwirtinnen/Landwirte34
- a) Selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit35
- b) Hauptberufliche Tätigkeit als Landwirtin/Landwirt35
- c) Nebenberufliche Tätigkeit als Landwirtin/Landwirt39
- d) Landwirtschaftsbetriebe mit schwierigen Betriebsstrukturen40
- 2. Arten und Ansätze der Zulagen41
- 3. Beginn und Ende des Anspruches42
- III. Familienzulagen für selbstständige Älplerinnen/Älpler42
- IV. Familienzulagen für Berufsfischerinnen/Berufsfischer43
- 1. Bezugsberechtigte Personen43
- 2. Familienzulagen44
- V. Gemeinsame Vorschriften44
- 1. Unterstellte Betriebe44
- a) Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes45
- b) Gemischte Betriebe46
- c) Doppelbetriebe49
- 2. Abgrenzung des Berggebietes50
- a) aufgehoben51
- b) Zonenänderung51
- c) Beschwerdewesen51
- 3. Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen52
- a) Begriff des Kindes52
- b) Altersgrenzen / Ausbildung52
- c) Beginn und Beendigung des Anspruches53
- 4. Verbot des Doppelbezuges, Anspruchskonkurrenz und Differenzzahlung54
- a) Konkurrenz zwischen Ansprüchen verschiedener Personen55
- b) Konkurrenz zwischen verschiedenen Ansprüchen derselben Person57
- c) Beispiele59
d) Regelung im Verhältnis zu einem Anspruch auf
Familienzulagen in einem Staat der EU oder der EFTA .. 65
5. Rückerstattung und Nachzahlung von Familienzulagen .. 66
a) Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Familienzulagen .............................................................. 66
b) Nachzahlung nichtbezogener Familienzulagen ............... 67
6. Rechtsnatur des Anspruches .......................................... 69
B. Organisation ................................................................. 70
I. Geltendmachung des Anspruches .................................. 70
1. Fragebogen ..................................................................... 70
2. Auskunftspflicht ............................................................... 71
II. Feststellung der Bezugsberechtigung ............................. 71
III. Ausrichtung der Familienzulagen .................................... 73
1. Zuständige Ausgleichskasse; Auszahlung ...................... 73
2. Auszahlung an Drittpersonen .......................................... 74 IV. Amts- und Verwaltungshilfe ............................................. 74 V. Anwendbare Bestimmungen des AHVG.......................... 75
C. Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber...................................... 76
1. Beitragspflichtige Personen ............................................. 76
2. Massgebende Lohnsumme ............................................. 76
3. Nachzahlung und Rückforderung von Beiträgen ............. 77
D. Rechtspflege................................................................. 77
E. Widerhandlungen .......................................................... 79
I. Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften ........ 79 II. Vergehen und Übertretungen .......................................... 79
Anhang: Umrechnungsfaktoren ................................................. 81
Abkürzungen
AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)
AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (SR
831.101)
ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)
ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.11)
BGBB Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das
bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11)
BRB Bundesratsbeschluss
DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (SR 642.11)
EFTA Europäische Freihandels-Assoziation
EU Europäische Union
EVGE Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts
FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Fami-
lienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz) (SR 836.2)
FamZV Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Fami-
lienzulagen (Familienzulagenverordnung) (SR 836.21)
FamZWL Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familien-
zulagen
FLG Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Famili-
enzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1)
FLV Verordnung vom 11. November 1952 über die Fa-
milienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.11)
PartG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die einge-
tragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz ; SR 211.231)
SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbe-
treibung und Konkurs (SR 281.1)
UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfall-
versicherung (SR 832.20)
ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezem-
ber 1907 (SR 210)
Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
Vorbemerkungen
– Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft getreten. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) bleibt als Spezialgesetz weiter bestehen, verschiedene Bestimmungen des FamZG sind jedoch neu auf dieses anwendbar. Unter den entsprechenden Randziffern dieser Erläuterungen sind deshalb Verweise auf die neu geltenden Bestimmungen der Wegleitung zum Bundegesetz über die Familienzulagen (FamZWL) zu finden.
– Im folgenden Text gelten eingetragene Partnerschaften als der Ehe gleichgestellt (Art. 13a ATSG), ohne dass dies in den betroffenen Randziffern stets speziell erwähnt wird.
A. Die Familienzulagen
I. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeits-
kräfte
1. Unterstellte Arbeitskräfte
1 Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers. Art. 1 FLV Unterstellte Arbeitnehmer
1 Arbeitnehmer, die in landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben desselben Arbeitgebers tätig sind, gelten nur dann als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, wenn sie vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrichten.
2 Der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes gilt nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer.
1 Der Familienzulagenordnung für landwirtschaftliche Arbeitskräfte sind Personen unterstellt, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind. Die Anerkennung als landwirtschaftliche Arbeitskraft ist somit an folgende Voraussetzungen geknüpft:
– Ausübung einer Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betriebe,
– Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmereigenschaft).
Besondere Bestimmungen gelten für mitarbeitende Familienglieder (vgl. Rz 6–12) und für ausländische Arbeitskräfte (vgl. Rz 13–15).
a) Ausübung einer Tätigkeit in einem landwirt-
schaftlichen Betriebe
2 Es ist nicht darauf abzustellen, ob landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden. Vielmehr ist für die Anerkennung als landwirtschaftliche Arbeitskraft entscheidend, ob eine Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betriebe ausgeübt wird (vgl. Rz 83–98).
Das Personal der Verwaltung eines landwirtschaftlichen Grossbetriebes zählt daher zu den landwirtschaftlichen Arbeitskräften.
b) Arbeitnehmereigenschaft
3 Der Begriff der unselbstständigen Stellung im Sinne des FLG entspricht in seinen Grundzügen demjenigen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss AHVG. Grundelemente der unselbstständigen Stellung sind demnach das Unterordnungsverhältnis, namentlich in arbeitsorganisatorischer Hinsicht, sowie das Fehlen des wirtschaftlichen Riskos, wie es dem Selbstständigerwerbenden eigen ist (EVGE i. Sa. F. B., vom 15. März 1961: ZAK 1961, S. 463). Wer somit in der AHV als Arbeitskraft gilt, ist als solche im
Allgemeinen auch in Bezug auf die Familienzulagen anzuerkennen. Die Kasse hat daher in erster Linie zu prüfen, ob die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach Massgabe des AHVG entrichtet worden sind.
4 Auch verheiratete landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen
haben vorbehältlich der Bestimmungen über die An-
spruchskonkurrenz (Rz 115 und 116) Anspruch auf Familienzulagen.
5 Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft geführt, gelten die Aktionärinnen und Aktionäre wie in der AHV als Arbeitnehmende, selbst wenn die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit den Aktionärinnen und Aktionären identisch sind
(BGE 144 V 104 vom 23. Mai 2018, E. 3.3.2).
2. Mitarbeitende Familienglieder
Art. 1a Abs. 2 FLG Bezugsberechtigte Personen
2 Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:
a. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;
b. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraus-
sichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
6 Eine Sonderregelung besteht für mitarbeitende Familien-
glieder. Die der Betriebsleitung am nächsten stehenden Familienglieder sind als deren prädestinierte Erben am Betriebsertrag interessiert und erhalten im Allgemeinen keinen Barlohn, weshalb sie landwirtschaftlichen Arbeitnehmern nicht gleichgestellt werden können. Falls man diese Familienglieder als Arbeitskräfte behandeln würde, so müsste auf ihrem Lohn auch der Arbeitgeberbeitrag von 2 Prozent erhoben werden, wodurch die Landwirtschaft, die ausgesprochen familienwirtschaftlich organisiert ist,
spürbar belastet würde. Aus diesen Gründen wird ein Teil der mitarbeitenden Familienglieder in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitskraft behandelt. Sämtliche Familienglieder, die nicht als Arbeitskräfte anerkannt werden, gelten
als Selbständigerwerbende (Art. 3 Abs. 1 FLV) und haben gegebenenfalls Anspruch auf die Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte. Es gilt Im Einzelnen folgende Regelung.
7 a) Die Verwandten der Betriebsleitung in auf- und absteigender Linie gelten gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 1a Abs. 2 Bst. a FLG) nicht als Arbeitskräfte. Hierbei handelt es sich praktisch vor allem um die Söhne und Töchter der Betriebsleitung. Ein Sohn, der auf dem von Vater und Onkel gemeinsam bewirtschafteten Betrieb arbeitet, gilt nicht als Arbeitnehmer (EVGE i. Sa.
E. B., vom 21. November 1955; ZAK 1956, S. 71).
8 b) Die Ehegatten der Betriebsleitung gelten nicht als deren Arbeitskräfte, weil dies ihrer Stellung im Betrieb widerspräche.
9 c) Die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter der Betriebsleitung gelten gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 1a Abs. 2 Bst. b FLG) nicht als Arbeitskraft, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zusammen mit ihrem Ehegatten zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Schwiegersohn als präsumtiver Nachfolger des Schwiegervaters den Betrieb zufolge des Erbrechtes der Ehefrau nach dem BGBB (Art. 11 ff.) zu einem bedeutend unter dem Verkehrswert liegenden Preis mit grosser Wahrscheinlichkeit übernehmen kann (vgl. EVGE i. Sa. F. B., vom 15. März 1961; ZAK 1961, S. 463).
Eine schwere Überschuldung des Betriebes lässt eine Übernahme zum Ertragswert als unwahrscheinlich erscheinen. Ein vorherrschendes Interesse der Schwiegertochter/des Schwiegersohnes an der Betriebsübernahme besteht auch dann nicht, wenn die persönlichen Verhältnisse der Betriebsleitung, namentlich ihr Alter und ihre Gesundheit voraussehen lassen, dass sie ihr Heimwesen noch viele Jahre selber bewirtschaften wird. In solchen Fällen sind Schwiegertöchter/Schwiegersöhne als Arbeitskräfte anzuerkennen, auch wenn sie den einzigen Nachkommen der Betriebsleitung geheiratet haben.
Steht der landwirtschaftliche Betrieb im Miteigentum oder Gesamteigentum zweier oder mehrerer Personen, so ist die grosse Wahrscheinlichkeit der Betriebsübernahme durch die Schwiegertochter/den Schwiegersohn nicht gegeben. Diese gelten auch als Arbeitskraft, wenn die Schwiegermutter/der Schwiegervater nicht Eigentümerin/Eigentümer, sondern Pächterin/Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist.
Art. 1a Abs. 2 Bst. b FLG ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. In Zweifelsfällen sind daher Schwiegertöchter/Schwiegersöhne als Arbeitskräfte anzuerkennen.
10 d) Die Schwiegermutter/der Schwiegervater der Betriebsleitung gilt in der Regel nicht als landwirtschaftliche Arbeitskraft. Nach der Rechtsprechung des EVG widerspricht es den Erfahrungen des Lebens, dass eine Selbständige/ein Selbständiger in der Landwirtschaft den Betrieb, dessen Eigentümerin/Eigentümer oder Pächterin/Pächter sie/er war, ihrer/seiner Schwiegertochter/ihrem/seinem Schwiegersohn überträgt, um hernach im Betrieb als Arbeitskraft der Schwiegertochter/des Schwiegersohns weiter tätig zu sein (EVGE i. Sa. A. K., vom 15. März 1961; ZAK 1962, S. 95). War die Schwiegermutter/der Schwiegervater jedoch vorher Arbeitskraft im Dienste Dritter, so darf im Allgemeinen angenommen werden,
sowohl die Tätigkeit der Schwiegermutter/des Schwiegervaters als auch die Bar- und Naturalleistungen der Schwiegertochter/des Schwiegersohnes überschritten die Grenze der unter Verwandten üblichen gegenseitigen Hilfe und seien nicht allein durch familiäre Beweggründe bestimmt (EVGE i. Sa. E. M. und L. G., vom 3. März 1960; ZAK 1960, S. 397). Das gleiche gilt, wenn die Schwiegermutter/der Schwiegervater früher einen andern Betrieb selbständig bewirtschaftete und anzunehmen ist, sie/er sei auch nach Aufgabe desselben weiterhin auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen und müsste bei Dritten arbeiten, falls sie/er nicht die Möglichkeit hätte, bei der Schwiegertochter/beim Schwiegersohn tätig zu sein (EVGE i. Sa. H. G., vom 4. Juli 1961; AS 1961,
S. 263). In solchen Fällen ist deshalb die Schwiegermutter/der Schwiegervater als Arbeitskraft anzuerkennen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bar- und Naturalleistungen der Schwiegertochter/des Schwiegersohnes den Charakter eines Arbeitsentgelts und nicht etwa überwiegend Fürsorgecharakter aufweisen.
11 e) Für Stieftöchter/Stiefsöhne gelten sinngemäss die gleichen Grundsätze wie für Schwiegertöchter/Schwiegersöhne. Die Ehegatten von Eigentümerinnen/Eigentümern, Miteigentümerinnen/ Miteigentümern oder Gesamteigentümerinnen/Gesamteigentümern eines landwirtschaftlichen Betriebs gelten nicht als Arbeitskräfte (Art. 1 Abs. 2 FLV). Dies gilt im Gegensatz zur AHV auch in den Fällen, in denen eine konkursite oder fruchtlos gepfändete Ehefrau/ein konkursiter oder fruchtlos gepfändeter Ehemann im Betrieb, der an ihren Ehemann/seine Ehefrau übergegangen ist, mitarbeitet (vgl. EVGE i. Sa. C. B., vom 20. Oktober 1950; ZAK 1951, S. 71).
12 f) In Erbengemeinschaften gelten wie in der AHV sämtliche mündigen Miterbinnen/Miterben, die im Betrieb tätig sind, als Selbständigerwerbende, so dass sie keinen Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte haben (EVGE i. Sa. W. K., vom 20. November 1950, ZAK 1951, S. 72; i. Sa. F. G., vom 14. Juli 1953, ZAK 1953, ZAK 1953, S. 374). Steht ein landwirtschaftlicher Betrieb im Gesamteigentum zweier Geschwister, so sind deren mitarbeitende Nachkommen bezüglich des FLG als Selbständigerwerbende zu behandeln (EVGE i. Sa. G. und M. M., vom 8. Mai 1953;
ZAK 1953, S. 329).
3. Ausländische Arbeitskräfte
Art. 1a Abs. 3 FLG Bezugsberechtigte Personen
3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG).
a) Mit Familienangehörigen in der Schweiz
13 Ausländische Arbeitskräfte, die sich mit ihren Familienangehörigen in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG), haben Anspruch sowohl auf die Haushaltungszulage als auch auf die Kinder- und Ausbildungszulage.
Auch Saisonarbeitskräfte/Kurzaufenthalter haben Anspruch auf Haushaltungszulagen; dies unter der Voraussetzung, dass sie mit ihrer Ehegattin/ihrem Ehegatten, die/der ebenfalls Saisonarbeitskraft/Kurzaufenthalter ist, einen gemeinsamen Haushalt führen oder mit diesem/dieser zusammen in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber leben. Der Anspruch besteht auch, wenn die Ehegattin/der Ehegatte ausserhalb der Landwirtschaft erwerbstätig ist.
Ausländische Arbeitskräfte, die mit ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin dauernd einen eigenen Haushalt führen oder in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber leben, können die Haushaltungszulagen beziehen, auch wenn sie ihre Kinder im Ausland zurückgelassen haben (EVGE i. Sa. P. M., vom 21. Dezember 1953; ZAK 1954, S. 105).
b) Mit Familienangehörigen im Ausland
14 aa) Die Staatsangehörigen der 27 EU-Staaten, die ihre
Familienangehörigen in einem EU-Staat zurückgelassen haben, haben gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen Anspruch auf die Kinderzulage, die Ausbildungszulage und die Haushaltungszulage.
Die Staatsangehörigen von Belgien, Frankreich, Italien, Kroatien, Portugal, Slowenien und Spanien profitieren aufgrund zweiseitiger Abkommen von vorteilhafteren Regelungen: Sie haben Anspruch auf weltweiten Export von Kinder- und Ausbildungszulagen nach FLG.
Staatsangehörige von den vier EFTA-Staaten, die ihre Familienangehörigen in einem EFTA-Staat zurückgelassen haben, haben Anspruch auf die Kinderzulage, die Ausbildungszulage und die Haushaltungszulage. Die Geltungsbereiche des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens überschneiden sich nicht. Siehe Rz 317–320 FamZWL.
Zum Anspruch auf Familienzulagen in grenzüberschreitenden Situationen betreffend das Vereinigte Königreich, siehe Rz. 320.1 FamZWL sowie die Tabelle in Anhang 1 FamZWL.
bb) Andere ausländische Arbeitskräfte, die ihre Familienangehörigen im Ausland zurückgelassen haben: Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 FamZV; siehe Rz 301–305 sowie 321–325 der FamZWL.
Die Familienzulagen werden nur noch exportiert, sofern die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist. Nach den entsprechenden Abkommen werden Kinder- und Ausbildungszulagen, nicht jedoch Haushaltungszulagen weltweit exportiert an Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien,
Montenegro, San Marino und der Türkei. Bis zum 31. Dezember 2018 wurden auch an Staatsangehörige von Serbien Leistungen für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet. Dasselbe galt bis zum 31. März 2010 für Staatsangehörige von Kosovo. Eine Ausnahme hiervon galt bis zum 31. Dezember 2018 für den Fall, dass kosovarische Staatsangehörige den Nachweis der zusätzlichen serbischen Staatsangehörigkeit erbringen konnten. Der erwähnte Nachweis konnte nur mittels gültigem biometrischem Pass Serbiens erbracht werden, der keine Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum enthielt. Der Pass durfte
dementsprechend keinen Vermerk „Koordinaciona Uprava“ (Verwaltungskoordination) der serbischen
passaustellenden Behörde enthalten. Die Schweiz hat mit Kosovo ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, welches am 1. September 2019 in Kraft getreten ist. Familienzulagen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Infolgedessen werden den Kosovo-Bürgern weiterhin keine Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder ausbezahlt. Die Tabelle in Rz 325 der FamZWL gibt einen Überblick über die staatsvertraglichen Regelungen auch im Bereich des FLG. Da sich verschiedene Abkommen nur auf das FLG beziehen, ergeben sich Unterschiede beim Export nach dem FamZG und dem FLG.
15 Der Nachweis der Bezugsberechtigung obliegt der ausländischen Arbeitskraft. Grundsätzlich hat sie jene Ausweise beizubringen, die ihrem Heimatstaat verwendet werden, wie Ausweise der Zivilstandsämter oder der Gemeindebehörden (Familienbüchlein, Ausweise über den Familienstand, Geburtsurkunden usw.). Die Staatsangehörigen aus Spanien legen das «Libro de Familia» und jene aus Italien das «Certificato di stato di famiglia per assegni familiari» vor.
4. Arten und Bemessung der Familienzulagen
Art. 2 Abs. 1 und 3 FLG Arten der Zulagen; Ansätze
1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG.
3 Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht. Art. 4 FLG Anspruch auf Familienzulagen Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
Art. 10 Abs. 4 FLG Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte
4 Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts (OR), des Urlaubs des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329i OR und des Adoptionsurlaubs nach Artikel 329j OR besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.
Art. 2 FLV Vorübergehende Tätigkeit in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bei einem landwirtschaftlichen Arbeitgeber tätig sind, haben für diese Zeit Anspruch auf Familienzulagen. Erstreckt sich die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht über ganze Kalendermonate, berechnen sich die Familienzulagen nach Tagesansätzen.
a) Arten und Ansätze
16 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte bestehen in Haushaltungs- sowie Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG, im Bergebiet sind diese um 20 Franken höher.
Talgebiet Berggebiet in Franken in Franken Kinderzu- 215.00 235.00 pro Kind und lage Monat
7.20 7.85 pro Kind und Tag Ausbil- 268.00 288.00 pro Kind und dungszu- Monat lage 8.95 9.60 pro Kind und Tag Haushal- 100.00 pro Monat tungszulage 3.35 pro Tag
b) Familienzulagen für Arbeitskräfte im Berggebiet
17 Der Ansatz der Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitskräfte im Berggebiet gelangt zur Anwendung, wenn die Arbeitskraft für eine Arbeitgeberin/einen Arbeitgeber tätig ist, deren/dessen Betrieb im Berggebiet eingereiht ist (vgl. Rz 99–103). Dieser Ansatz gilt auch für Arbeitskräfte, die in Alpbetrieben beschäftigt werden. Alpbetriebe bilden eine in sich geschlossene selbstständige Betriebseinheit im Gegensatz zu den mit Talbetrieben verbundenen Weiden. Die Selbständigkeit der Alpbetriebe zeigt sich in der Regel darin, dass das Sömmerungsvieh nicht täglich in die Dauersiedlung zurückkehrt, dass besonderes Personal für die Besorgung des Viehs während der sommerlichen Weidezeit und auf den abgegrenzten Weiden besondere Gebäude vorhanden sind.
c) Berechnung der Familienzulagen
18 aa) Für Arbeitskräfte in Dauerstellung werden ganze Zula-
gen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen von mindestens 7560 Franken (630 Franken im Monat) AHV-Beiträge entrichtet.
Bei Stellenwechsel im Laufe des Monats sind die Zulagen für den betreffenden Monat nach Tagen zu berechnen (siehe Rz 19 bb).
Bei unregelmässiger Arbeit auf Abruf und im Stundenlohn haben die Arbeitskräfte während des ganzen Jahres Anspruch auf die Familienzulagen nach FLG, sofern sie das ganze Jahr für Einsätze zur Verfügung stehen und ihr jährliches Einkommen mindestens 7560 Franken beträgt (siehe Rz 510 FamZWL). Wenn die Arbeitseinsätze hingegen nur innerhalb einer beschränkten Dauer erfolgen, so besteht der Anspruch nur während dieser Zeit. In diesem Fall sind Artikel 2 FLV sowie Rz 19bb anwendbar.
19 bb) Für Taglöhner/innen, d.h. für Arbeitskräfte, die nicht
während des ganzen Kalendermonats bei der gleichen Arbeitgeberin/dem gleichen Arbeitgeber arbeiten, sind die Zulagen nach den Tagesansätzen (vgl. Rz 16) zu berechnen. Ein Monat ist 30 Tagen gleichzustellen. Verrichtet eine Taglöhnerin/ein Taglöhner nur stundenweise landwirtschaftliche Arbeiten, so können die einzelnen Arbeitsstunden in der Regel nicht in Tage umgerechnet werden. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht für Arbeitskräfte, die regelmässig landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, aber bei einer/einem oder mehreren Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern tätig sind. Dies trifft beispielsweise für Heuer/innen und für Rebarbeiter/innen zu. Die Berechnung der Familienzulagen für Rebarbeiter/innen nach Massgabe der bearbeiteten Fläche ist zulässig (EVGE i. Sa. Ch. M., vom 15. Januar 1951; ZAK 1951, S. 166).
cc) Teilzeitarbeit: Es werden nur ganze Familienzulagen ausgerichtet (siehe Rz 18 aa)
20 dd) Für das Alppersonal ist die Kinder- und Ausbildungs-
zulage für angebrochene Monate nach Tagen zu berechnen.
d) Beginn, Dauer und Beendigung des Anspru-
ches
21–23 aufgehoben; zur Dauer des Anspruchs siehe Rz 513–521
FamZWL.
5. Haushaltungszulage
Art. 2 Abs. 2 FLG Arten der Zulagen; Ansätze
2 Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat. Art. 3 FLG Haushaltungszulage
1 Anspruch auf Haushaltungszulage haben: a. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen;
b. Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;
c. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
2 Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.
3 Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
a) Voraussetzungen des Anspruches
24 Wie aus der Bezeichnung als «Haushaltungszulage» hervorgeht, setzt deren Ausrichtung im Allgemeinen das Vorhandensein einer Haushaltung voraus. Eine Partnerin oder ein Partner, welche(r) gemäss Partnerschaftsgesetz (PartG) eingetragen ist, gilt als Ehegattin/Ehegatte, die Kinder der Partnerin/des Partners als Stiefkinder.
Im Einzelnen haben Anspruch auf Haushaltungszulage:
25 aa) Arbeitskräfte, die einen gemeinsamen Haushalt führen – mit ihrer Ehegattin/ihrem Ehegatten und ihren Kindern – mit ihrer Ehegattin/ihrem Ehegatten allein, falls die Ehe kinderlos ist oder die Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt leben – mit ihren Kindern (siehe auch Rz 116c).
26 bb) Arbeitskräfte, die im Haushalt der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers leben und deren Ehegatte/dessen Ehegattin oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten die Arbeitskraft aufkommt.
27 aufgehoben
28 aufgehoben
29 cc) Arbeitskräfte, die mit ihrer Ehegattin/ihrem Ehegatten
oder mit ihren Kindern im Haushalt der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers leben. In diesen Fällen soll durch die Ausrichtung der Haushaltungszulage die bäuerliche Betriebs- und Hausgemeinschaft gefördert werden.
30 Der Anspruch auf Haushaltungszulage besteht auch
dann, wenn Ehegattin/Ehegatte oder Kinder vorübergehend von der häuslichen Gemeinschaft abwesend sind (Spital-, Ferien-, Kuraufenthalte usw.).
30a dd) Angehörige von EU- ,bzw. EFTA-Staaten, die ihre Fa-
milienangehörigen in einem EU- ,bzw. EFTA-Staat zurückgelassen haben, haben seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge mit der EU am 1. Juni 2002 Anspruch auf die Haushaltungszulagen (siehe auch Rz 14aa und 14bb).
b) Anspruch der verwitweten Arbeitskräfte
31 Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitskräfte ohne Kinder,
aber mit eigenem Haushalt, können die Haushaltungszulage noch während eines Jahres nach dem Tode ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten beziehen. Diese Vorschrift ist als Übergangsbestimmung für die Zeit nach der Verwitwung gedacht und nur anwendbar auf verwitwete Arbeitskräfte ohne Kinder, die ihren Haushalt nach dem Tode der Ehegattin/des Ehegatten beibehalten.
c) Beginn und Beendigung des Anspruches
32 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ers-
ten Tag des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird; er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
32a Der Anspruch auf die Haushaltungszulage landwirtschaftli-
cher Arbeitskräfte, die allein mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen, bleibt auf jeden Fall bestehen, bis zum Ende des Monats, in dem das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet. Befindet sich letzteres in Ausbildung, bleibt der Anspruch so lange bestehen, als dass eine Ausbildungszulage ausgerichtet wird. Ist das Kind erwerbsunfähig, so wird die Haushaltungszulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet. Die gleichen Regeln gelten für landwirtschaftliche Arbeitskräfte, die im Haushalt der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers leben und deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten die Arbeitskraft aufkommt, wie auch für Arbeitskräfte, die mit ihren Kindern im Haushalt der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers leben.
d) aufgehoben
33 aufgehoben
34 aufgehoben
6. Bezahlung des ortsüblichen Lohnes
Art. 4a FLG Bezahlung des ortsüblichen Lohnes
Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.
a) Allgemeines
35 Die Ausrichtung der Familienzulagen ist an die Bedingung
geknüpft, dass die landwirtschaftliche Arbeitgeberin/der landwirtschaftliche Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen entspricht. Die Familienzulagen dürfen nicht in die ortsüblichen Löhne eingerechnet und diese dadurch gedrückt werden. Die Ausgleichskassen haben bei der Ausrichtung der Familienzula-
gen darauf zu achten, dass den Familienzulagen beanspruchenden Arbeitskräften die ortsüblichen Löhne auch weiterhin bezahlt werden.
b) Begriff des ortsüblichen Lohnes
36 Der ortsübliche Lohn richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte, nach ihrer Stellung im Betrieb und dem Mass ihrer Verantwortung. Der ausbezahlte Lohn darf daher nicht ohne weiteres mit den ortsüblichen Durchschnittslöhnen verglichen werden.
37 Ist die Leistungsfähigkeit der Arbeitskräfte infolge teilweiser Invalidität beschränkt, so darf nicht ohne weiteres auf den geltenden Richtlohn abgestellt werden. Die Familienzulagen sind in solchen Fällen dann auszurichten, wenn der ausbezahlte Lohn dem Richtlohn im Verhältnis der Leistungsfähigkeit oder der Arbeitsleistung der Arbeitskraft zur Leistung einer vollarbeitsfähigen und vollbeschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft entspricht.
38 Das Erfordernis der ortsüblichen Entlöhnung besteht grundsätzlich auch für die als Arbeitskräfte geltenden mitarbeitenden Familienglieder. Der Lohn eines mitarbeitenden Familiengliedes ist ortsüblich, wenn er dem Werte und der Art nach und gemessen an der Leistungsfähigkeit der Bezügerin/des Bezügers dem für familienfremde Arbeitskräfte geltenden Richtlohn entspricht. Dabei ist auf den Gesamtwert der Bar- und Naturalleistungen abzustellen; der Lohn kann somit auch bei verhältnismässig bescheidenen Barbezügen ortsüblich sein, wenn die Naturalleistungen, wie der einer kinderreichen Familie gewährte Unterhalt, besonders hoch sind (vgl. EVGE i. Sa. F. B., vom 15. März 1961, ZAK 1961, S. 463; EVGE i. Sa. P. V., vom 27. Februar 1964, ZAK 1964, S. 229).
c) Verfahren
39 Zur Kontrolle, ob ein ortsüblicher Lohn ausbezahlt wird, stellen die Ausgleichskassen auf die Durchschnittslöhne gemäss Schweizerischem Bauernverband oder gemäss kantonalen landwirtschaftlichen Organisationen ab.
40 Lehnt die Ausgleichskasse die Ausrichtung der Familienzulagen ab, weil kein ortsüblicher Lohn bezahlt wird, so hat sie eine Verfügung zu erlassen, in welcher der ortsübliche Lohn festgestellt und sowohl der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber als auch der Arbeitskraft eine 30tägige Frist für eine allfällige Einsprache angesetzt wird. Erklärt sich die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereit, den festgestellten ortsüblichen Lohn zu zahlen, so hat die Ausgleichskasse eine neue Verfügung zu erlassen.
II. Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte
1. Unterstellte Landwirtinnen/Landwirte
Art. 5 FLG Bezugsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2 Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
Art. 3 Abs. 1–3 FLV Unterstellte selbstständigerwerbende Landwirte
1 Als selbständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.
2 Als hauptberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Unterhalt seiner Familie bestreitet.
3 Als nebenberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft arbeitet, jedoch ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens 2000 Franken erzielt oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die dem Halten einer Grossvieheinheit entspricht.
Art. 8 FLV Betriebsleiter
Als Betriebsleiter gelten die Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes.
41 Der Familienzulagenordnung für Landwirtinnen/Landwirte
sind Personen unterstellt, die sich im Haupt- und Nebenberuf als selbstständigerwerbende Landwirtinnen/Landwirte betätigen. Die Anerkennung als Landwirtinnen/Landwirte ist somit an folgende Voraussetzungen geknüpft:
– Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit;
– haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit als Landwirtinnen/Landwirte.
a) Selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit
42 Als selbstständigerwerbende Landwirtinnen/Landwirte gel-
ten einmal die Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter, d.h. die Eigentümer/innen, Pächter/innen und Nutzniesser/innen eines landwirtschaftlichen Betriebes (FLV Art. 8). In Erbengemeinschaften sind sämtliche mündigen Miterbinnen/Miterben, die im Betriebe tätig sind, als Selbständigerwerbende anzuschauen. Jede dieser Miterbinnen/jeder dieser Miterben hat somit die Stellung einer Betriebsleiterin/eines Betriebsleiters (EVGE i. Sa. W. K., vom 20. November 1950; ZAK 1951, S. 72). Als selbstständigerwerbende Landwirtinnen/ Landwirte gelten sodann sämtliche mitarbeitenden Familienmitglieder, die nicht als Arbeitskräfte gelten (vgl. Rz 6–12).
43 aufgehoben
b) Hauptberufliche Tätigkeit als Landwirtin/Land-
wirt
44 Eine hauptberufliche Tätigkeit wird angenommen, wenn die
Bäuerin/der Bauer im Verlaufe des Jahres vorwiegend in ihrem/seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den
Lebensunterhalt ihrer/seiner Familie bestreitet. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss somit den grösseren Teil der Zeit beanspruchen und die überwiegende Erwerbsquelle darstellen, wobei grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist (EVGE i. Sa. J. V. vom 5. Juni 1973). Diese beiden Voraussetzungen müssen in der Regel kumulativ erfüllt sein, was üblicherweise nur dann zutrifft, wenn der Betrieb eine gewisse Mindestgrösse aufweist.
45 aa) Zeitaufwand. Der Zeitaufwand für die landwirtschaftli-
che und die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit lässt sich im Allgemeinen leicht feststellen, wenn die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit nur Ergänzungs- oder Füllarbeit zur landwirtschaftlichen darstellt (z.B. Wegmacher/in, Waldarbeiter/in, Taglöhner/in usw.). Da in der Landwirtschaft mit 300 Arbeitstagen im Jahr gerechnet wird, ist eine überwiegende nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mehr als 150 Arbeitstage beansprucht.
46 Handelt es sich um Landwirtinnen/Landwirte, die bei-
spielsweise im Baugewerbe tätig sind, so darf nicht übersehen werden, dass die Bauarbeiterin/der Bauarbeiter im Allgemeinen morgens und abends, an
Samstagen voll und an Sonntagen teilweise (Stallarbeiten) in der Landwirtschaft tätig ist. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für die Feldarbeiten und die Einbringung der Ernte während der Zeit der Tätigkeit als Bauarbeiterin/Bauarbeiter.
47 bb) Einkommen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss für
die Landwirtin/den Landwirt und ihre Familie/seine Familie in der Regel die wesentliche wirtschaftliche Grundlage für den Lebensunterhalt bilden. Geht die Landwirtin/der Landwirt einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb nach, so darf in der Regel aus dem Nebenverdienst für den Unterhalt der Familie nicht mehr gewonnen werden als aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, dem stets die Hauptrolle für die Existenzsicherung zufallen soll (Rz 56a).
Einkünfte aus Renten (AHV, IV, Unfall- und Militärversicherung), die dazu bestimmt sind, den Wegfall eines landwirtschaftlichen Einkommens zu ersetzen, sind beim Vergleich des landwirtschaftlichen Einkommens mit dem übrigen Einkommen dem landwirtschaftlichen zuzurechnen. Wird ein Betrieb von den Hinterlassenen einer verstorbenen Landwirtin/eines verstorbenen Landwirtes weitergeführt, so sind die Hinterlassenenrenten der AHV in vollem Umfange einem landwirtschaftlichen Einkommen gleichzusetzen, sofern
die/der Verstorbene über keine anderen Einkünfte als den Ertrag ihres/seines Heimwesens verfügte. Übte die/der Verstorbene neben der landwirtschaftlichen eine andere Erwerbstätigkeit aus, so ist der Betrag der Rente entsprechend dem Verhältnis zwischen den verschiedenen Einkommen der/des Verstorbenen aufzuteilen in einen Teilbetrag, der den Wegfall des landwirtschaftlichen Einkommens ersetzt, und in einen andern Teilbetrag, der dem übrigen Einkommen zuzurechnen ist (EVGE i. Sa. C. M., vom 12. Mai 1959;
ZAK 1959, S. 444).
Um abzuklären, welches Einkommen überwiegt, muss das Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit (siehe auch Rz 56a) mit jenem aus der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit verglichen werden. Dabei ist auf die überwiegende Erwerbsquelle der Leistungsansprecherin/des Leistungsansprechers selber abzustellen (EVGE i. Sa. F. K., vom 14. April 1972; BGE 98 V 107) und grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen (EVGE i. Sa. J. V., vom 5. Juni 1973). Im Einzelnen gilt folgendes:
48 Erwerbseinkommen der Ehegatten. Geht es um die Gegenüberstellung zweier Einkommensgrössen und deren Bedeutung als Existenzgrundlage der Familie, so darf die ehe- und güterrechtliche Ordnung nicht ausser Acht gelassen werden. Da gemäss Art. 163 ZGB die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie
aufzukommen haben, sind grundsätzlich die Einkommen der Ehegatten beim Einkommensvergleich vollständig zu berücksichtigen. Von einer vollen Berücksichtigung kann in den Fällen abgewichen werden, in denen die Ehegattin/der Ehegatte ihren/seinen Unterhaltsbeitrag überwiegend durch die Führung des Haushalts oder die Kinderbetreuung erbringt.
49 Lohneinkommen unmündiger Kinder. Lohneinkom-
men, das unmündige Kinder der Landwirtin/des Landwirtes auswärts erwerben und zu Hause abgeben, ist dem Familienhaupt nicht als Einkommen anzurechnen und daher beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen (EVGE i. Sa. F. K., vom 14. April 1972; BGE 98 V 107).
50 Vermögensertrag. Der Vermögensertrag wird in der
Regel nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie, sondern zur Stärkung der dritten Säule verwendet, weshalb er beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. EVGE i. Sa. H. Zl., vom 12. September 1980; BGE 106 V 183).
51 aufgehoben
52 cc) Berechnungsperiode. Für die Feststellung des Ein-
kommens sind in der Regel als zeitliche Grundlagen die beiden Vorjahre heranzuziehen. Einzig, wenn die Verhältnisse in dem Jahre, für welches die Familienzulagen beansprucht werden, gegenüber den beiden Vorjahren stark differieren, ist auf das laufende Jahr abzustellen (EVGE i. Sa. R. A., vom 7. Mai 1954;
ZAK 1954, S. 479).
53 dd) Mindestgrösse. Eine hauptberufliche landwirtschaftli-
che Tätigkeit kann im Allgemeinen nur angenommen werden, wenn der landwirtschaftliche Betrieb eine gewisse Mindestgrösse aufweist. Ausgesprochene Kleinbetriebe können in der Regel der Inhaberin/dem Inhaber weder eine ausreichende wirtschaftliche Existenz
bieten noch ihre/seine Arbeitskraft während des Jahres in überwiegendem Masse beanspruchen (vgl.
EVGE i. Sa. P. D., vom 12. Mai 1959; ZAK 1959;
S. 447).
c) Nebenberufliche Tätigkeit als Landwirtin/Land-
wirt
(S. auch Randziffer 56a)
54 aa) Mindestgrösse des landwirtschaftlichen Betriebes. Als nebenberuflich tätig gelten diejenigen Landwirtinnen/Landwirte, die die Voraussetzungen zum Bezug der Familienzulagen für hauptberufliche Landwirtinnen/Landwirte nicht erfüllen, und die ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens 2 000 Franken erzielen oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Halten einer Grossvieheinheit entspricht. Es handelt sich dabei um alternative und nicht kumulative Voraussetzungen. Für die Arbeitskräfte, die daneben noch eine Tätigkeit als Landwirtin/Landwirt ausüben, wird grundsätzlich auf das landwirtschaftliche Betriebseinkommen in der Steuererklärung vor der Vornahme der Sozialabzüge abgestellt. In der Regel bestimmen die Kassen für die Selbständigen, die nebenberuflich als Landwirtin/Landwirt tätig sind, die Zeitdauer der Tätigkeit in der Landwirtschaft mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren des Bundesamtes für Statistik (siehe Anhang). Die Zeitdauer der Beschäftigung, die der Haltung einer GVE entspricht, beträgt 250 Stunden im Jahr, wobei in dieser Zahl der Zeitaufwand für die Futtergewinnung inbegriffen ist. Das entspricht der Arbeit eines Monats, wobei das Arbeitsjahr in der Landwirtschaft im Mittel 3 000 Arbeitsstunden zählt. Wer im Jahr weniger als 250 Stunden im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet oder dabei weniger als 2 000 Franken erzielt, hat keinen Anspruch auf die Familienzulagen. Für die mitarbeitenden Familienglieder, die hauptberuflich einer nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, wird die Zeitdauer der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb nur berücksichtigt, wenn
die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter für sie über einen Lohn mit der AHV abrechnet.
55 bb) Dauer der Beschäftigung in der Landwirtschaft, die An-
spruch auf die Familienzulagen gibt.
Die Familienzulagen nach dem FLG werden für nebenberufliche Landwirte erst Ende des Jahres ausbezahlt. Die Bezüger/innen müssen angeben, für welche Zeit sie bereits Zulagen nach dem FamZG als Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft bezogen haben. In der Regel müssen die Kassen nur die Lücken in der Bezugsberechtigung feststellen. Wenn jedoch die der Landwirtschaft gewidmete Zeit in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Grösse des Betriebes steht, greift die Kasse auf die Umrechnungsfaktoren des Bundesamtes für Statistik im Anhang zurück, um die Dauer der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb zu bestimmen.
56 cc) Berechnung der Zulagen. Eine ganze monatliche Zu-
lage wird bei einer Beschäftigung von 250 Stunden pro Jahr (s. Rz 54 aa) ausgerichtet. Ergeben die oben erwähnten Umrechnungsfaktoren eine jährliche Dauer der Beschäftigung in der Landwirtschaft von beispielsweise 1 000 Stunden, so besteht Anspruch auf Familienzulagen für 4 Monate.
d) Landwirtschaftsbetriebe mit schwierigen Be-
triebsstrukturen
56a aa) Bei nebenberuflich bewirtschafteten Landwirtschafts-
betrieben mit schwierigen Betriebsstrukturen (Steillagen, Mechanisierung kaum anwendbar, kleine, unförmige Parzellen, viel Handarbeit) hatte sich ver-
schiedentlich gezeigt, dass sich die Umrechnungsfaktoren gemäss Rz 54 als unzulänglich erweisen.
Der Arbeitsaufwand ist in solchen Fällen durch einen vom BSV zu bestimmenden Experten zu erheben (EVGE i. Sa. C. vom 9. Mai 1985 und EVGE i. Sa. Z. vom 3. Juni 1985).
bb) In Einzelfällen kann diese Erhebung des Arbeitsauf-
wandes zum Resultat führen, dass von der zeitlichen Komponente her eine hauptberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft vorliegt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 FLV ist jedoch für das Vorliegen einer solchen zusätzlich das Erfordernis des landwirtschaftlichen Einkommens als vorwiegende wirtschaftliche Grundlage für den Unterhalt der Familie verlangt. Der Grund für die Tatsache, dass bei solchen Landwirtschaftsbetrieben der grössere Einkommensteil aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit stammt, liegt wiederum in den sehr arbeitsintensiven Produktionsbedingungen, welche ihren Niederschlag in einer sehr viel schlechteren Relation von Arbeitsaufwand zu Ertrag finden als dies bei der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit der Fall ist. Wenn vom Zeitaufwand her Landwirtschaft als Hauptberuf gegeben ist, so kann bei Betrieben mit schwierigen Strukturen vom zweiten Erfordernis der hauptsächlichen Einkommensquelle abgesehen werden (EVGE i. Sa. B. vom 7. Oktober 1987); es sind somit die vollen Kinderzulagen für hauptberuflich Selbständige in der Landwirtschaft auszurichten.
2. Arten und Ansätze der Zulagen
Art. 7 FLG Art und Höhe der Zulagen
Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.
57 Im Gegensatz zu den landwirtschaftlichen Arbeitskräften erhalten die Landwirtinnen/Landwirte nur Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Ansätze entsprechen den Mindestansätzen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG, im Berggebiet sind diese um 20 Franken höher.
Talgebiet Berggebiet
in Franken in Franken
Kinderzu- 215.00 235.00 pro Kind und lage Monat
7.20 7.85 pro Kind und Tag
Ausbil- 268.00 288.00 pro Kind und
dungszu- Monat
lage 8.95 9.60 pro Kind und Tag
58–77 aufgehoben
3. Beginn und Ende des Anspruches
78 Der Anspruch auf Kinderzulagen für Landwirtinnen/Land-
wirte beginnt am Tag der Übernahme eines Betriebes und endigt am Tage der Betriebsaufgabe (EVGE i. Sa. A. E., vom 15. Dezember 1959; ZAK 1961, S. 87).
III. Familienzulagen für selbstständige Älplerin-
nen/Älpler
Art. 5 FLG Bezugsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2 Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
Art. 3 Abs. 4 FLV Unterstellte selbstständigerwerbende Landwirte
4 Als Älpler gilt, wer während mindestens zweier Monate ununterbrochen eine Alp selbständig bewirtschaftet.
79 Die Arbeitskräfte auf den Alpen sind in der Regel in un-
selbstständiger Stellung tätig und können in ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliche Arbeitskräfte Haushaltungs-,
Kinder- und Ausbildungszulagen beziehen. Oft bewirtschaften aber auch nichtlandwirtschaftliche Arbeitskräfte oder nebenberufliche Landwirtinnen/Landwirte eine Alp in selbstständiger Stellung. Vielfach handelt es sich dabei um familieneigene Arbeitskräfte, die im Hauptberuf als nichtlandwirtschaftliche Arbeitskräfte tätig sind und während der Alpzeit im elterlichen Alpbetrieb mitarbeiten. Es kommt auch vor, dass Nichtlandwirtinnen/ Nichtlandwirte oder nebenberufliche Landwirtinnen/Landwirte eine Alp als Eigentümer/in oder Pächter/in selbstständig bewirtschaften. In solchen und ähnlichen Fällen besteht unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen:
– Die Älplerinnen/der Älpler muss in selbstständiger Stellung tätig sein, sei es als Eigentümer/in, Pächter/in oder mitarbeitendes Familienglied;
– die Tätigkeit auf der Alp muss mindestens zwei Monate ununterbrochen dauern.
IV. Familienzulagen für Berufsfischerinnen/Berufsfi-
scher
80 Aufgrund von Art. 14 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 19911, in Kraft getreten am 1. Januar 1994, haben die hauptberuflich tätigen Berufsfischerinnen/Berufsfischer Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen nach Massgabe des FLG.
1. Bezugsberechtigte Personen
81 Als Berufsfischerinnen/Berufsfischer gelten Personen, die den Fischfang hauptberuflich und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausüben.
Das Bundesamt für Umwelt erstellt periodisch ein Verzeichnis der Berufsfischerinnen/Berufsfischer. Darin sind, nach Kantonen geordnet, aufgeführt:
1 SR 923.0
– Berufsfischerinnen/Berufsfischer, die sich ausschliesslich als solche betätigen (Kategorie 1);
– Berufsfischerinnen/Berufsfischer im Hauptberuf (Kategorie 2);
– Berufsfischerinnen/Berufsfischer im Nebenberuf (Kategorie 3).
Die Berufsfischerinnen/Berufsfischer der Kategorien 1 und 2 haben grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen.
In Zweifelsfällen haben die zuständigen kantonalen Behörden (kantonales Fischereiinspektorat, Fischereiaufseher) darüber Auskunft zu erteilen, ob die Berufsfischerei im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Diese haben den Kassen auch Änderungen des Verzeichnisses der Berufsfischerinen/Berufs-fischer bekanntzugeben.
2. Familienzulagen
82 Da die Berufsfischerinnen/Berufsfischer ihre Tätigkeit im Unterland ausüben, haben sie Anspruch auf die Kinder- und Ausbildungszulagen für Landwirtinnen/Landwirte im Talgebiet.
V. Gemeinsame Vorschriften
1. Unterstellte Betriebe
1 Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers. Art. 7 FLV Unterstellte Betriebe
1 Das Bundesgesetz findet auf sämtliche Betriebe Anwendung, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Viehhaltung und Viehzucht, der Geflügel- und Bienenzucht dienen.
2 Das Bundesgesetz findet keine Anwendung auf:
a. Landwirtschaftsbetriebe, die in enger betrieblicher Verbindung mit gewerb-
lichen oder industriellen Betrieben stehen, sofern der nichtlandwirtschaftliche Betrieb den Hauptbetrieb darstellt;
b. Waldgrundstücke, die nicht in Verbindung mit einem Landwirtschaftsbe-
trieb stehen.
a) Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes
83 Der Familienzulagenordnung sind Arbeitskräfte und Land-
wirtinnen/Landwirte unterstellt, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind bzw. einen solchen führen. Als landwirtschaftliche Betriebe gelten sämtliche Betriebe, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, dem Gewürz- und Kräuteranbau, der Viehhaltung und der Viehzucht, der Geflügel- und der Bienenzucht dienen. Dazu gehören auch Schweinemästereien, selbst wenn keine eigene Schweinezucht betrieben wird, sondern ausschliesslich gekaufte Ferkel aufgemästet werden.
84 Die Fisch- und Pelztierzucht fällt nicht unter den Begriff der
Landwirtschaft. Als Betriebe der Fischzucht gelten die Aufzucht und Mast von Fischen in Teichen oder andern geschlossenen Gewässern sowie die Fischbrutanstalten. Die Liegenschaften eines Schlosses, die zum grössten Teil als Vergnügungspark dienen, tragen keinen landwirtschaftlichen Charakter (EVGE i. Sa. A. T., vom 27. Dezember 1956; ZAK 1957, S. 441).
85 Nicht als landwirtschaftliche, sondern als gewerbliche Be-
triebe gelten Blumengärtnereien, Blumenbindereien, Landschaftsgärtnereien, Baumschulen, Champignons- und industrielle Heilpflanzenzucht.
86 Dem Betrieb einer Milchproduzentengenossenschaft, die,
unabhängig von den ihr angeschlossenen Produzentinnen/Produzenten als selbstständige juristische Person die Verwertung der von ihren Mitgliedern produzierten Milch einerseits und die Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
Milchprodukten anderseits bezweckt, kommt kein landwirtschaftlicher Charakter zu; als rechtlich selbstständiges Bindeglied zwischen Produzentin/Produzent und Konsumentin/Konsument handelt es sich um einen Gewerbebetrieb (EVGE i. Sa. Milchproduzentengenossenschaft D. E., vom 17. Juni 1959; vgl. auch EVGE i. Sa. A. R., vom 3. Mai 1958; ZAK 1958, S. 290). Dagegen sind Betriebe von Sennereigenossenschaften mit Saisoncharakter, die keinen Handel mit Milchprodukten betreiben, sondern ausschliesslich die anfallende Milch der Genossenschafterinnen/Genossenschafter verarbeiten und die Produkte wieder an die Genossenschafterinnen/Genossenschafter abliefern, als landwirtschaftliche Betrieb zu betrachten.
87 Nicht zur Landwirtschaft zählen Waldgrundstücke, die nicht in Verbindung mit einem bäuerlichen Heimwesen stehen. Dasselbe gilt für landwirtschaftliche Versuchsbetriebe.
88 Die Unterstellung eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt voraus, dass der Betrieb eine bestimmte Mindestgrösse aufweist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine landwirtschaftliche Arbeitskraft während des ganzen Jahres und für den grössten Teil ihrer Arbeitszeit im Betrieb beschäftigt werden kann (EVGE i. Sa. E.-H., vom 4. Dezember 1957; ZAK 1958, S. 177).
b) Gemischte Betriebe
89 Gemischte Betriebe sind der Familienzulagenordnung nicht unterstellt, sofern der gewerbliche oder industrielle Betrieb den Hauptbetrieb darstellt. Die Arbeitskräfte solcher Betriebe werden oft unterschiedslos im landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteil beschäftigt und in der Regel nach den im Gewerbe üblichen Ansätzen entlöhnt, weshalb die Nichtunterstellung der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe als gerechtfertigt erscheint. Die Nichtunterstellung setzt voraus, dass der landwirtschaftliche Nebenerwerb in enger betrieblicher Verbindung «mit einem gewerblichen oder industriellen Betrieb» steht, d.h. mit einem Betrieb, der einen Erwerbszweck verfolgt. Wenn der
Hauptbetrieb einem gemeinnützigen Zwecke dient (z.B.
Fürsorge- und Altersheime, Bürgerasyle, Krankenanstalten usw.), so ist der dazu gehörende landwirtschaftliche Nebenbetrieb zu unterstellen (EVGE i. Sa. A. K., vom 25. Juni 1957; ZAK 1958, S. 176; i. Sa. E.-H., vom 4. Dezember 1957; ZAK 1958, S. 177). Der landwirtschaftliche Nebenbetrieb einer Strafanstalt ist der Familienzulagenordnung unterstellt (EVGE i. Sa. F. B., vom 27. August 1962;
ZAK 1962, S. 529).
90 Ein gemischter Betrieb liegt vor, wenn ein landwirtschaftlicher mit einem gewerblichen oder industriellen Betrieb derart zu einer Betriebseinheit verbunden ist, dass der eine Betrieb nicht ohne erhebliche Nachteile für die Existenz des andern abgetrennt werden kann. Beide Betriebe stehen gegenseitig in enger wirtschaftlicher Abhängigkeit und sind zu einer Betriebseinheit verschmolzen. Die einzelnen Betriebsteile charakterisieren sich als Haupt- und Nebenbetrieb. Welches der Haupt- und welches der Nebenbetrieb ist, hängt einerseits davon ab, welche Tätigkeit ein höheres Einkommen abwirft, und anderseits davon, für welche Tätigkeit mehr Zeit aufgewendet wird (EVGE i. Sa. E. Z., vom 24. Januar 1961; ZAK 1961, S. 379).
Als gemischte Betriebe gelten insbesondere:
91 aa) Landwirtschaftliche Betriebszweige in Verbindung mit
Gärtnereibetrieben. Dem Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnereigewerbe unterstehen auch Betriebe der Landwirtschaft und des reinen Gemüseanbaus, deren Arbeitskräfte gleichzeitig in einem weiteren gärtnerischen Berufszweig beschäftigt werden. Arbeitskräfte gemischter Gärtnereibetriebe sind daher nach den im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen, also nach gewerblichen Ansätzen zu entlöhnen, so dass es gegeben ist, von der Unterstellung dieser Betriebe abzusehen. Die Verbindung von Baumschulen mit Obstbau gilt ebenfalls als gemischter Betrieb (EVGE i. Sa.
H. K., vom 27. Februar 1964; ZAK 1964, S. 270).
92 bb) Schweinehaltungen milchverarbeitender Betriebe. Da-
runter fallen Schweinemästereien, die in organischer
Verbindung mit einem milchverarbeitenden Betrieb stehen und deren Schweinehaltung ausschliesslich durch die Verwertung von Molkereiabfällen bedingt ist (EVGE i. Sa. P. S., vom 4. August 1950; ZAK 1951, S. 69). Auch die Schweinemästerei in Verbindung mit Metzgerei und Konservenfabrik gilt als gemischter Betrieb (EVGE i. Sa. R. K., vom 23. August 1956;
ZAK 1958, S. 25).
93 cc) Beeren- und Gemüseanbau von Konservenfabriken.
Die Verbindung von Obst- und Beerenkulturen mit Früchtehandel ist in der Regel ebenfalls als gemischter Betrieb zu behandeln (EVGE i. Sa. V., vom 24. Oktober 1950; ZAK 1951, S. 68).
94 dd) Alpbetrieb in Verbindung mit Forstbetrieben. Ist dem
Alpbetrieb eine Forstwirtschaft angegliedert und stehen beide Betriebe unter zentraler Verwaltung, so liegt eine Betriebseinheit vor. In der Regel wird dem alpwirtschaftlichen Sektor die überwiegende Bedeutung zukommen, weshalb der gesamte Betrieb dem FLG untersteht und die in beiden Betriebszweigen tätigen Arbeitskräfte als landwirtschaftliche Arbeitskräfte anzuerkennen sind (Entscheid der Rekurskommission des Kantons Schwyz i. Sa. J. U., vom 22. Dezember 1956; ZAK 1958, S. 26).
95 Bei andern Verbindungen von landwirtschaftlichen mit gewerblichen oder industriellen Betrieben, wie beispielsweise bei Weinbau und Weinhandel oder Gemüsebau und Gemüsehandel, muss von Fall zu Fall geprüft werden, ob ein gemischter Betrieb vorliegt, und, wenn dies der Fall ist, ob dem landwirtschaftlichen oder dem nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteil die Hauptbedeutung zukommt. Dabei ist zu beachten, dass der Verkauf eigener Produkte zum landwirtschaftlichen Betriebszweig gehört, ein Handel mithin nur insoweit vorliegt, als Produkte von andern Produzenten angekauft und hernach weiterverkauft werden. Bei der Prüfung der Frage, ob ein gemischter Betrieb vorliegt und welcher Betriebsteil überwiegt, kann man weitgehend auf die
Art der Entlöhnung und der Beschäftigung abstellen. Werden die Arbeitskräfte unterschiedslos im landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteil beschäftigt, so spricht dies für das Vorhandensein eines gemischten Betriebes; werden sie dabei nach den im Gewerbe üblichen Ansätzen entlöhnt, so wird in der Regel anzunehmen sein, dass es sich um einen vorwiegend gewerblichen Betrieb handelt.
96 Die Nichtunterstellung der gemischten Betriebe hat auch Auswirkungen auf die Kassenzugehörigkeit ihrer Inhaberinnen/Inhaber. Gemäss Art. 120 Abs. 1 AHVV haben Inhaberinnen/Inhaber gemischter Betriebe in allen Fällen über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen. Sind die Voraussetzungen für die Nichtunterstellung eines gemischten Betriebes unter das Bundesgesetz gegeben, so hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber auch für ihre/seine landwirtschaftlichen Arbeitskräfte nicht mit der kantonalen Kasse, sondern mit einer Verbandsausgleichskasse abzurechnen, falls sie/er den Hauptbetrieb dieser Kasse angehört.
c) Doppelbetriebe
97 Ein Doppelbetrieb liegt vor, wenn ein für sich selbstständiger und lebensfähiger Landwirtschaftsbetrieb und ein gleichgearteter nichtlandwirtschaftlicher Betrieb in der Hand der selben Arbeitgeberin/des selben Arbeitgebers vereinigt sind, wie beispielsweise Sägerei- oder Mühlebetriebe oder ein Hotel mit einem wirtschaftlich selbstständigen Landwirtschaftsbetrieb. Der landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Betrieb befinden sich im Gegensatz zu einem gemischten Betrieb (vgl. Rz 89–94) nicht in gegenseitiger Abhängigkeit; es fehlt die konnexe betriebsinterne Einheit, weil beide Betriebe wirtschaftlich selbstständig sind.
98 Bei Doppelbetrieben ist der landwirtschaftliche Betrieb der Familienzulagenordnung unterstellt. Es sind jedoch nur
jene Arbeitskräfte als landwirtschaftliche Arbeitskräfte anzuerkennen, die vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Art. 1 Abs. 1 FLV). Diese Arbeitskräfte sind von den übrigen auszuscheiden. Betriebsfremde Arbeitskräfte, die nur vorübergehend für die Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten herangezogen werden, gelten als landwirtschaftliche Arbeitskräfte.
2. Abgrenzung des Berggebietes
Art. 6 FLG Abgrenzung des Berggebietes
Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.
99 Der unterschiedliche Ansatz der Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitskräfte und für Landwirtinnen/Landwirte im Berggebiet einerseits und im Talgebiet andrerseits hat zur Folge, dass Betriebe dem Berg- oder dem Talgebiet gemäss Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonenverordnung)2 zugeteilt werden müssen.
Das Berggebiet umfasst:
a. die Bergzone IV;
b. die Bergzone III;
c. die Bergzone II;
d. die Bergzone I.
Das Talgebiet umfasst:
a. die Hügelzone;
b. die Talzone;
Mit Einführung der Agrarpolitik 2002 werden seit 1. Januar 1999 nicht mehr ganze Betriebe, sondern bewirtschaftete Flächen nach den Produktionsverhältnissen und den Lebensbedingungen unterschiedlichen landwirtschaftlichen Produktionszonen zugeteilt.
2 SR 912.1
Die Abgrenzung der Zonen des Berg- und Talgebietes erfolgt gemäss Landwirtschaftlicher Zonenverordnung. Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder Berggebiet verlangen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt (Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftliche Zonenverordnung).
a) aufgehoben
100 aufgehoben
101 Die Angaben betreffend die Gebietszugehörigkeit eines
Betriebes sind von der Ausgleichskasse in der Regel direkt über die kantonale Landwirtschaftsdirektion zu beziehen.
b) Zonenänderung
102 Nach Art. 6 der Landwirtschaftlichen Zonenverordnung
kann das Bundesamt für Landwirtschaft im Rahmen der Kriterien nach Art. 2 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern.
c) Beschwerdewesen
103 Gegen Verfügungen betreffend die Zonenzugehörigkeit
kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
3. Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen
Art. 9 Abs. 1 FLG Kinder- und Ausbildungszulagen
1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
a) Begriff des Kindes
104 aufgehoben
105 Es besteht nach Art. 4 Abs. 1 FamZG ein Anspruch auf Zu-
lagen für die folgenden Kinder:
– Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des ZGB besteht; darunter fallen Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern und adoptierte Kinder;
– Stiefkinder (auch Kinder bei eingetragener Partnerschaft);
– Pflegekinder;
– Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, für deren Unterhalt sie in überwiegendem Masse aufkommt.
106– aufgehoben; Stief- und Pflegekinder siehe Rz 231–243 Fa-107 mZWL.
108 Familienzulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträ-
gen zu zahlen (siehe auch Rz 244 FamZWL). Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter verlangen, dass die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden (siehe auch Rz 245–247 FamZWL).
109 aufgehoben
b) Altersgrenzen / Ausbildung
110 Die Kinderzulage wird ausgerichtet, bis das Kind das 16.
Altersjahr vollendet hat oder bis für das Kind eine Ausbildungszulage ausgerichtet wird, falls ein Anspruch auf diese
vor dem 16. Altersjahr besteht. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind infolge Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist und 25 Jahre, wenn es in einer Ausbildung steht. Näheres dazu siehe Rz 201–204 FamZWL.
111 Ausbildung: siehe Rz 205–211 FamZWL.
112 aufgehoben
c) Beginn und Beendigung des Anspruches
113 Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht am ersten Tage
des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr erreicht. Besteht für das Kind vor Vollendung des 16. Altersjahres ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, erlischt der Anspruch auf die Kinderzulage am Ende des Monats, der der Ausrichtung der Ausbildungszulage vorausgeht.
Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens jedoch ab Beginn des Monats, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet, ausgerichtet. Besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
114 aufgehoben
4. Verbot des Doppelbezuges, Anspruchskonkurrenz und Differenzzahlung
Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b FLG Kinder- und Ausbildungszulagen
2 Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG gelten sinngemäss:
a. Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
b. Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
Art 10 Abs. 1–3 FLG Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und selbstständigerwerbender Landwirt
1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.
2 Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.
3 Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.
Art. 2a FLV Anspruchskonkurrenz
1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft ausüben, haben Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen den Familienzulagen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft und den Familienzulagen nach dem FLG., Sie haben zudem Anspruch auf die Haushaltungszulage nach dem FLG
2 Beruht bei Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Personen der Familienzulagenanspruch der nach Artikel 7 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG) zweitanspruchsberechtigten Person auf dem FLG und ist der Betrag nach diesem Anspruch höher als jener der erstanspruchsberechtigten Person nach einer kantonalen Familienzulagenordnung, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Differenzbetrag.
3 Die Haushaltungszulage nach dem FLG wird unabhängig vom Anspruch einer anderen Person auf Familienzulagen ausgerichtet.
Art. 3b FLV Anspruchskonkurrenz
1 Übt ein hauptberuflich selbständiger Landwirt einen Nebenerwerb als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender ausserhalb der Landwirtschaft aus, so hat er Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen den Familienzulagen aus dem Nebenerwerb und den Familienzulagen nach dem FLG.
2 Beruht bei Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Personen der Anspruch der nach Artikel 7 Absatz 1 des FamZG zweitanspruchsberechtigten Person auf dem FLG und ist dieser höher als jener der erstanspruchsberechtigten Person nach einer kantonalen Familienzulagen-Regelung, so besteht seitens der zweitanspruchsberechtigten Person Anspruch auf den Differenzbetrag.
115 Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden.
115a Eine Anspruchskonkurrenz kann sich in Form verschiede-
ner Ansprüche verschiedener Personen (z.B. Vater Landwirt, Mutter Arbeitnehmerin) sowie in Form von verschiedenen Ansprüchen derselben Person (z.B. Landwirt mit gewerblichem Nebenerwerb) zeigen, zudem können beide Formen zusammen auftreten.
– Liegt eine Anspruchskonkurrenz zwischen verschiedenen Personen vor, so ist Artikel 7 FamZG anwendbar,
s. unten Rz. 116 - 116c.
– Sind bei einer Konkurrenz zwischen verschiedenen Ansprüchen derselben Person eine landwirtschaftliche und eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit betroffen, so ist Art. 10 Abs. 1 FLG anwendbar, es gilt also der Vorrang des Anspruchs aus der ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit, s. unten Rz. 117–117b.
a) Konkurrenz zwischen Ansprüchen verschiede-
ner Personen
116 Haben verschiedene Personen Anspruch auf Zulagen für
dasselbe Kind, so bestimmt Art. 7 Abs. 1 FamZG, welche Person in erster Linie anspruchsberechtigt ist und stellt diese Reihenfolge auf:
1. die erwerbstätige Person;
2. die Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
3. die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
4. die Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
5. die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
6. die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Siehe dazu Rz 401–409.1 FamZWL.
Beispiele zur Anspruchskonkurrenz: siehe Rz 416–420 FamZWL.
116a aufgehoben
116b Bei in gemeinsamem Haushalt lebenden Eltern ist derjenige Elternteil vorrangig anspruchsberechtigt, auf den die Familienzulagenordnung im Wohnkanton der Familie anwendbar ist. Da Familien üblicherweise auf dem Landwirtschaftsbetrieb leben, besteht im Falle der ausserkantonalen Erwerbstätigkeit der Mutter und wenn der Vater zum Beispiel als selbstständiger Landwirt tätig ist der vorrangige Anspruch des Vaters nach dem FLG. Ist auf beide Elternteile die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton anwendbar, so bestimmt sich der Vorrang nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e oder f FamZG. Ist in diesem Fall die Ehefrau eines selbstständigen Landwirtes Arbeitnehmerin, so hat sie in erster Linie Anspruch. In jedem Falle besteht Anspruch der zweitanspruchsberechtigten Person auf eine Differenzzulage.
116c Differenzzahlung: Ist ein selbstständigerwerbender Landwirt nach den Regeln der Anspruchskonkurrenz (Rz 116) zweitanspruchsberechtigte Person, so besteht Anspruch auf eine Differenzzahlung, sofern die Zulagen nach FLG höher wären als jene der erstanspruchsberechtigten Person. Dies kann bei Betrieben im Berggebiet der Fall sein. Gleiches gilt für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Es darf bei der Berechnung der Differenzzahlung keine Anrechnung der Haushaltungszulage erfolgen, da die Haushaltungszulage nach dem FLG eine eigene, im FamZG nicht geregelte Zulagenart darstellt.
– Bei einem prioritären Anspruch nach dem FamZG hat die zweitanspruchsberechtigte Person nach dem FLG Anspruch auf die ganze Haushaltungszulage.
– Bei einem prioritären Anspruch nach dem FLG darf bei der Berechnung der Differenzzulage für die zweitanspruchsberechtigte Person nach FamZG die Haushaltungszulage der erstanspruchsberechtigten Person nicht berücksichtigt werden. Die Differenzzulage entspricht folglich dem Unterschied zwischen den nach dem FLG ausgerichteten Kinder- oder Ausbildungszulagen und denjenigen nach der Regelung, welche für die zweitanspruchsberechtigte Person massgebend ist.
116d aufgehoben; zu Teilzeitarbeit siehe Rz 19cc.
b) Konkurrenz zwischen verschiedenen Ansprü-
chen derselben Person
(Art. 10 FLG)
117 Zulagen nach dem FLG kommen subsidiär zur Ausrichtung: Selbstständige Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmende, welche daneben noch eine ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit (als Arbeitnehmende oder als Selbstständigerwerbende) ausüben, erhalten primär aufgrund der ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit die Zulagen.
Selbstständige Landwirte mit ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit:
– als Arbeitnehmer: Die einschränkenden Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1bis FamZV sind nicht anwendbar. Es besteht also auch Anspruch auf die FamZ nach FamZG, wenn die ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit weniger lang als 6 Monate dauert. Zu beachten ist aber, dass das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG allein durch die Tätigkeiten als Arbeitnehmer erreicht werden muss, das Einkommen als selbstständiger Landwirte wird nicht eingerechnet. Ist das nicht der Fall, so besteht nur Anspruch nach dem FLG.
– als Selbstständigerwerbender: Der Anspruch nach FamZG besteht nur, wenn das Mindesteinkommen nach
Art. 13 Abs. 3 FamZG allein durch die selbstständige Tätigkeiten ausserhalb der Landwirtschaft erreicht wird, das Einkommen als selbstständiger Landwirte wird nicht eingerechnet. Ist das nicht der Fall, so besteht Anspruch nach dem FLG.
Der selbstständige Landwirt hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn die Familienzulagen nach FLG höher sind. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für nebenberufliche Landwirte.
Landwirtschaftlicher Arbeitnehmer mit ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit:
– Der Anspruch nach FamZG geht vor, selbst wenn das Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft tiefer ist als das Einkommen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer. Es besteht Anspruch auf eine Differenzzahlung nach FLG, wenn die Familienzulagen nach FLG höher sind. Es besteht zudem Anspruch auf die Haushaltungszulage nach FLG. Der Anspruch auf die Differenzzahlung und auf die auf die Haushaltungszulage besteht aber nur,
wenn das Einkommen nach FLG das Mindesteinkommen nach Art. 4 FLG (entspricht Art. 13 Abs. 3 FamZG) erreicht.
– Erreicht das Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht, so besteht der Anspruch nach dem FLG.
– Erreicht keines der beiden Einkommen das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG bzw. Art. 4 FLG, so werden sie zusammengerechnet. Wird das Mindesteinkommen so erreicht, werden die FamZ nach FamZG ausgerichtet und es besteht kein Anspruch auf eine Differenzzahlung und auf die auf die Haushaltungszulage nach FLG.
117a aa) Ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit während bestimm-
ter Monate: Erstreckt sich das ausserlandwirtschaftliche Arbeitsverhältnis auf bestimmte Monate (z.B. Tätigkeit im Tourismus während der Winterzeit), so gilt für diese der Vorrang des FamZG
(Art. 10 Abs. 1 FLG), sofern das Mindesteinkommen
erreicht ist (s. Rz. 507 ff. FamZWL). Es besteht für die Zeit der Nebenerwerbstätigkeit eines hauptberuflichen Landwirts Anspruch auf allfällige Differenzzahlungen zwischen dem Ansatz nach der massgebenden kantonalen Ausführungsgesetzgebung zum FamZG für die Nebenerwerbstätigkeit und dem Ansatz nach dem FLG. Für die restlichen Monate besteht ein Anspruch nach dem FLG.
Handelt es sich um mehrere ausserlandwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, bei denen keines allein zu einem Lohn von mindestens 630 Franken im Monat führt, so werden an hauptberufliche selbstständige Landwirte weiterhin die Familienzulagen nach FLG ausgerichtet.
117b bb) Ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit während des gan-
zen Jahres: Ist der hauptberufliche Landwirt oder der landwirtschaftliche Arbeitnehmende über das ganze Jahr in Teilzeit noch ausserhalb der Landwirtschaft erwerbstätig und erzielt er dadurch ein jährliches Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV (7560 Franken) entspricht, besteht nach
Art. 13 Abs. 3 FamZG Anspruch auf die vollen Zulagen nach dem Ansatz der entsprechenden kantonalen Ausführungsgesetzgebung zum FamZG. Sofern dieser tiefer liegt als der Ansatz nach FLG (wenn der Betrieb im Berggebiet liegt), besteht Anspruch auf die Differenzzulage.
c) Beispiele
118 Beispiel 1
Ein hauptberuflich selbstständiger Landwirt im Berggebiet arbeitet während vier Monaten im Jahr als Arbeitnehmer bei einem Skilift und verdient 2 500 Franken pro Monat.
Die Ehefrau ist Arbeitnehmerin im Gastgewerbe und erzielt ein Einkommen von monatlich 1 000 Franken Das landwirtschaftliche Einkommen des Ehemannes beträgt auf den Monat umgerechnet 2 000 Franken Die Ehegatten arbeiten beide im Kanton, in welchem die Familie wohnt.
1. Während den vier Monaten, in welchen der Ehemann die Nebenerwerbstätigkeit ausübt:
– Anspruch des Ehemannes: Er hat Anspruch auf die Familienzulagen nach FamZG (Priorität des ausserlandwirtschaftlichen Anspruchs, Art. 10 Abs. 1 FLG) und zusätzlich auf eine allfällige Differenzzahlung nach FLG (Art. 3b Abs. 1 FLV).
– Anspruch der Ehefrau: Sie hat Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG.
– Regelung der Anspruchskonkurrenz: Weil das Einkommen des Ehemannes als Arbeitnehmer höher ist als dasjenige seiner Ehefrau hat er nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen. Er hat allenfalls Anspruch auf Differenzzahlung nach FLG, wenn die Familienzulagen nach FLG höher sind als jene nach der kantonalen Ausführungsgesetzgebung zum FamZG (Art. 3b Abs. 1 FLV).
2. Während den restlichen acht Monaten:
– Der Ehemann hat Anspruch als selbstständiger Landwirt nach dem FLG.
– Die Ehefrau hat Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG.
– Regelung der Anspruchkonkurrenz: Die Ehefrau ist nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG erstanspruchsberechtigt, weil nur sie einen Anspruch als Arbeitnehmerin geltend machen kann. Der Ehemann hat allenfalls Anspruch auf Differenzzahlung nach FLG, wenn die Familienzulagen nach FLG höher sind als jene nach der kantonalen Ausführungsgesetzgebung zum FamZG (Art. 3b
Abs. 2 FLV).
118a Beispiel 2
Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1 mit dem Unterschied, dass die Ehefrau als Lehrerin tätig ist und ein monatliches Einkommen von 4 000 Franken erzielt. Dieses ist also höher als der Lohn des Ehemannes am Skilift.
1. Während den vier Monaten, in welchen der Ehemann die Nebenerwerbstätigkeit ausübt:
– Anspruch des Ehemannes: Er hat Anspruch auf die Familienzulagen nach FamZG (Priorität des ausserlandwirtschaftlichen Anspruchs, Art. 10 Abs. 1 FLG).
– Anspruch der Ehefrau: Sie hat Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG.
– Regelung der Anspruchskonkurrenz: Weil das Einkommen der Ehefrau als Arbeitnehmerin höher ist, hat sie nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen. Der Ehemann hat Anspruch auf allfällige Differenzzahlungen nach FLG (Art. 3b
Abs. 2 FLV).
2. Während den restlichen acht Monaten:
– Der Ehemann hat Anspruch als selbstständiger Landwirt nach FLG
– Die Ehefrau hat Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG.
– Regelung der Anspruchskonkurrenz: Die Ehefrau ist nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG erstanspruchsberechtigt, weil nur sie einen Anspruch als Arbeitnehmerin geltend machen kann. Der Ehemann hat allenfalls Anspruch auf Differenzzahlungen nach FLG, wenn die Familienzulagen nach FLG höher sind als jene nach der kantonalen Ausführungsgesetzgebung zum FamZG.
118b Beispiel 3
Die Mutter ist hauptberuflich Landwirtin. Die Familie lebt auf dem Bauernhof und der Vater ist in einem anderen Kanton als Arbeitnehmer erwerbstätig. Sein Einkommen ist höher als dasjenige der Mutter. Erstanspruchsberechtigt ist diejenige Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. d FamZG). Daraus resultiert der vorrangige Anspruch der Mutter nach dem FLG. Allenfalls ist ein Anspruch des
Vaters auf Differenzzulagen gegeben, wenn die Ansätze nach der kantonalen Ausführungsgesetzgebung zum FamZG im Kanton seiner Erwerbstätigkeit höher liegen als die des FLG.
118c Beispiel 4
Die Familie lebt auf ihrem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A.
– Die Ehefrau ist hauptberufliche Landwirtin. Sie ist zudem im Kanton B. im Talgebiet als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin tätig. Sie kann zwischen dem Anspruch als selbstständige Landwirtin und als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin wählen (Art. 10 Abs. 2 FLG). Sie wählt den Anspruch als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin. Sie hat Anspruch auf die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und die Haushaltungszulage nach FLG. Sie hat keinen Anspruch auf eine Differenzzahlung nach FLG, obwohl die Ansätze im Berggebiet höher sind; Anspruch auf Differenzzahlung nach FLG besteht bei verschiedenen Ansprüchen derselben Person nur gegenüber ausserlandwirtschaftlichen Ansprüchen.
– Der Ehemann ist im Kanton C. als Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft tätig. Sein Einkommen als Arbeitnehmer ist höher als dasjenige der Ehefrau als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin.
– Regelung der Anspruchskonkurrenz: Auf keine Person ist die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist. Der Ehemann hat in erster Linie Anspruch, weil sein Einkommen als Arbeitnehmer höher ist als dasjenige der Ehefrau als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin (Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG). Die Ehefrau hat Anspruch auf die Haushaltungszulage als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin nach FLG (S. Rz. 116c), aber keinen Anspruch auf weitere Differenzzahlungen, weil die Kinder- und Ausbildungszulagen nach FLG im Talgebiet nicht höher sind als die Mindestansätze nach FamZG.
118d Beispiel 5
Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Talgebiet im Kanton A.
– Der Vater ist hauptberuflicher Landwirt (Jahreseinkommen 50 000 Franken). Daneben ist er ausserhalb der Landwirtschaft im Kanton A. selbstständig erwerbstätig (Jahreseinkommen 30 000 Franken). Zuständig ist die FAK im Kanton A., der er als Selbstständigerwerbender ausserhalb der Landwirtschaft angeschlossen ist (Priorität des ausserlandwirtschaftlichen Anspruchs, Art. 10 Abs. 1 FLG). Der Vater hat Anspruch auf die Familienzulagen nach FamZG. Weil die Familienzulagen nach FLG im Talgebiet den Mindestansätzen nach FamZG entsprechen, gibt es keinen Anspruch auf Differenzzahlung nach FLG.
– Die Mutter ist als Arbeitnehmerin im Kanton B. tätig (Jahreseinkommen 40 000 Franken). Die Mutter hat Anspruch bei der FAK ihres Arbeitgebers im Kanton B. auf die Familienzulagen nach FamZG.
– Regelung der Anspruchskonkurrenz: Erstanspruchsberechtigt ist nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d FamZG der Vater (Anwendbar ist die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton der Kinder). Der Vater bezieht die Familienzulagen als Selbstständigerwerbender nach FamZG. Die Mutter erhält eine Differenzzahlung nach FamZG, wenn die Familienzulagen im Kanton B. höher sind als die Familienzulagen, die der Vater nach FamZG erhält.
118e Beispiel 6
Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A.
– Der Vater ist hauptberuflicher Landwirt (Jahreseinkommen 50 000 Franken). Daneben ist er ausserhalb der Landwirtschaft im Kanton B. als Arbeitnehmer tätig (Jahreseinkommen 80 000 Franken). Zuständig ist die FAK im Kanton B., der sein Arbeitgeber angeschlossen ist (Priorität des ausserlandwirtschaftlichen Anspruchs,
Art. 10 Abs. 1 FLG). Der Vater hat Anspruch auf die Familienzulagen nach FamZG und zusätzlich auf eine allfällige Differenzzahlung nach FLG (Art. 3b Abs. 1 FLV).
– Die Mutter ist als Arbeitnehmerin im Kanton A. tätig (Jahreseinkommen 30 000 Franken).
– Regelung der Anspruchskonkurrenz: Erstanspruchsberechtigt ist diejenige Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. d FamZG). Daraus resultiert der vorrangige Anspruch der Mutter nach FamZG. Der Vater erhält eine allfällige Differenzzahlung nach FamZG von der FAK seines Arbeitgebers im Kanton B und zusätzlich eine allfällige Differenzzahlung nach FLG.
118f Beispiel 7
Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A.
– Der Vater ist hauptberuflicher Landwirt (Jahreseinkommen 80 000 Franken). Daneben ist er ausserhalb der Landwirtschaft im Kanton A. als Selbstständigerwerbender tätig (Jahreseinkommen 30 000 Franken). Zuständig ist die FAK im Kanton A., der er als Selbstständigerwerbender angeschlossen ist (Priorität des ausserlandwirtschaftlichen Anspruchs, Art. 10 Abs. 1 FLG). Der Vater hat Anspruch auf die Familienzulagen als Selbstständigerwerbender nach FamZG und zusätzlich auf eine allfällige Differenzzahlung nach FLG (Art. 3b Abs. 1 FLV).
– Die Mutter ist als Selbstständigerwerbende im Kanton A. tätig (Jahreseinkommen 50 000 Franken). Sie hat Anspruch auf die Familienzulagen als Selbstständigerwerbende nach FamZG.
– Regelung der Anspruchskonkurrenz: Auf beide Personen ist die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar. Keine Person hat Anspruch als Arbeitnehmende. Vorrangigen Anspruch hat der Vater, weil er als Selbstständigerwerbender das höher Einkommen hat (landwirtschaftliches und ausserlandwirtschaftliches Einkommen zusammengerechnet; Art. 7 Abs. 1 Bst. f FamZG). Der Vater erhält die Familienzulagen nach FamZG und zusätzlich eine allfällige Differenzzahlung nach FLG.
118g Beispiel 8
Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A.
– Der Vater ist hauptberuflicher Landwirt (Jahreseinkommen 80 000 Franken). Er hat Anspruch auf die Familienzulagen als selbstständigerwerbender Landwirt nach FLG.
– Die Mutter ist als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin im Talgebiet im Kanton A. tätig (Jahreseinkommen
30 000 Franken). Sie hat Anspruch auf die Familienzulagen für Arbeitnehmer nach FLG, inkl. Haushaltungszulage.
– Regelung der Anspruchskonkurrenz: Auf beide Personen ist die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar. Die Mutter hat Anspruch als Arbeitnehmende und deshalb den Vorrang (Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG). Der Vater erhält die Differenzzahlung nach FLG (Art. 3b Abs. 2 FLV; höhere Ansätze im Berggebiet; die Haushaltungszulage wird bei der Berechnung der Differenzzahlung nicht berücksichtigt).
119 Der gleichzeitige Bezug von Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte und für Landwirtinnen/Landwirte ist ausgeschlossen. Wenn Landwirtinnen/Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitskräfte tätig sind, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.
d) Regelung im Verhältnis zu einem Anspruch auf Familienzulagen in einem Staat der EU oder der EFTA
119a Grundsätzlich haben Erwerbstätige Anspruch auf die Leistungen des Staates, in dem sie erwerbstätig sind, und zwar auch dann, wenn sie oder ihre Familie in einem anderen Land wohnen. Sind mehrere Anspruchsberechtigte in verschiedenen Staaten (EU/EFTA und CH) erwerbstätig, so richtet in erster Linie jener Staat, in dem die Kinder leben, die Familienzulagen aus. Wäre die Leistung des anderen
Staates höher, so hat dieser der dort erwerbstätigen Person die Differenz auszurichten. Wohnt also die Familie einer landwirtschaftlichen Arbeitskraft aus einem EU/EFTA-Staat weiterhin in diesem Staat, und ist ihr Ehegatte dort nicht erwerbstätig, so werden die Familienzulagen nach FLG ausgerichtet. Ist der Ehegatte jedoch ebenfalls erwerbstätig, so werden die dortigen Familienzulagen ausbezahlt. Nach FLG wird nur noch eine allfällige Differenz ausgerichtet. Siehe auch Rz 433–439 FamZWL.
5. Rückerstattung und Nachzahlung von Familien-
zulagen
a) Rückerstattung unrechtmässig bezogener Fa-
milienzulagen
(Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 2–5 ATSV)
120 Unrechtmässig bezogene Familienzulagen sind der Ausgleichskasse zurückzuerstatten.
121 Als zu Unrecht bezogen gelten Familienzulagen, auf die die Arbeitskraft bzw. die Landwirtin/der Landwirt keinen Anspruch hatte oder die deren/dessen Anspruch übersteigen. Rückerstattungspflichtig ist in der Regel die Bezügerin/der Bezüger der Familienzulagen (Arbeitnehmer/in bzw. Landwirtin/Landwirt). Die Verfügung der Ausgleichskasse über die Rückerstattung muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage sowie einen Hinweis auf die Rechtsmittel und die Erlassmöglichkeit (Art. 3 Abs. 2 ATSV) enthalten.
122 Wurden Familienzulagen irrtümlich ausgerichtet, so beginnt die dreijährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung vom Zeitpunkt an zu laufen, in dem sich die Ausgleichskasse des Irrtums bewusst wird. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die für Familienzulagen zuständige Dienststelle der Ausgleichskasse den Irrtum erkennt. Der Rückforderungsanspruch erlischt aber spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung
(Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Verjährungsfrist des Strafrechts
kann die Ausgleichskasse, sofern nicht ein Strafurteil ergangen ist, nur geltend machen, wenn sie das eindeutige Vorliegen einer strafbaren Handlung nachweist (EVGE
i. Sa. F. M., vom 9. April 1963; ZAK 1963, S. 333).
123 Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Familienzulagen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind. Guter Glaube liegt nicht vor,
wenn der Bezug der Familienzulagen darauf zurückzuführen ist, dass die Arbeitskraft oder die Landwirtin/der Landwirt bei der Geltendmachung ihres/seines Anspruches arglistig oder grobfahrlässig Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht oder wenn die Bezügerin/der Bezüger wesentliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Auflösung des Haushaltes, Tod eines Kindes) oder der wirtschaftlichen Verhältnisse (wesentliche Veränderung des Tierbestandes, Aufnahme einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit, Berufswechsel) der Ausgleichskasse nicht mitgeteilt hat.
124 Der Erlass wird auf Gesuch hin (Art. 4 Abs. 4 ATSV) oder, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung offensichtlich erfüllt sind, von Amtes wegen gewährt; im letzten Fall kann der Erlass in der Rückerstattungsverfügung ausgesprochen werden (Art. 3 Abs. 3 ATSV).
b) Nachzahlung nichtbezogener Familienzulagen
(Art. 24 ATSG)
125 Der Anspruch auf die Nachzahlung ist gegeben, wenn die Arbeitskraft bzw. die Landwirtin/der Landwirt eine ihr/ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen oder eine niedrigere Zulage erhalten hat, als sie/er zu beziehen berechtigt war. Nachforderungsberechtigt ist die Arbeitskraft bzw. die Landwirtin/der Landwirt. Macht diese/dieser den Anspruch nicht selbst geltend, so steht der Anspruch ihren/seinen Angehörigen bzw. deren gesetzlichen Vertreterinnen/ Vertretern zu.
126 Die Nachzahlung nichtbezogener Familienzulagen ist auf die letzten 5 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches beschränkt. Massgebend ist in der Regel der Zeitpunkt, in dem der Fragebogen eingereicht worden ist.
Wurde der Fragebogen aus irgendwelchen Gründen der Gesuchstellerin/dem Gesuchsteller verspätet abgegeben und hat diese/dieser ihren/seinen Willen zum Bezuge der Familienzulagen in einem früheren Zeitpunkt eindeutig zum Ausdruck gebracht, so ist dieser Zeitpunkt massgebend. In solchen ausserordentlichen Fällen hat jedoch die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller sichere Beweismittel beizubringen (EVGE i. Sa. J. B., vom 26. September 1957).
6. Rechtsnatur des Anspruches (Art. 22 Abs. 1 ATSG; Art. 10 FamZG; Art. 8 und 9 Abs. 2 Bst. e FLG)
Art. 8 FLG Verrechnung
Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte können mit den Beiträgen, die diese gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden AHVG genannt) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.
Art. 9 Abs. 2 Bst. e FLG Kinder- und Ausbildungszulagen
2 Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG gelten sinngemäss:
e. Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
127 Der Anspruch auf Familienzulagen ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen (SchKG Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a).
128 Die Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte können mit Beiträgen, die diese gemäss AHVG sowie gemäss FLG Art. 18 schulden, verrechnet werden.
B. Organisation
I. Geltendmachung des Anspruches
1. Fragebogen
Art. 14 Abs. 1 FLG Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen
1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.
Art. 9 FLV Geltendmachung des Anspruchs; Fragebogen
Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch den Fragebogen geltend zu machen, der von den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern der kantonalen Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers und von den Kleinbauern der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons einzureichen ist.
Art. 10 FLV Zuständige Ausgleichskasse
1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind durch die kantonale Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers auszurichten. Die Ausgleichskassen können die Ausrichtung der Familienzulagen den Arbeitgebern übertragen.
2 Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte sind durch die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons auszurichten.
129 Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch einen Fragebogen geltend zu machen.
130 Landwirtschaftliche Arbeitskräfte haben den Fragebogen der kantonalen Kasse ihrer Arbeitgeberin/ihres Arbeitgebers, die Landwirtinnen/Landwirte der kantonalen Kasse an ihrem Wohnort einzureichen. Die Arbeitskraft bzw. die Landwirtin/der Landwirt hat Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Stellenwechsel, Auflösung des Haushaltes infolge Ablebens der Ehegattin/des Ehegatten, Scheidung oder Trennung, Gründung eines Haushaltes infolge Wiederverheiratung sowie Geburt und Tod eines Kindes), die Landwirtin/der Landwirt überdies Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse (Aufnahme oder Aufgabe einer nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, Berufswechsel, wesentliche Veränderung des Tierbestandes) der Kasse mitzuteilen.
2. Auskunftspflicht
(Art. 28 ATSG)
131 Landwirtschaftliche Arbeitskräfte und Landwirtinnen/Land-
wirte, die Familienzulagen beanspruchen, haben den Kassenorganen und den Aufsichtsbehörden über die für die Bezugsberechtigung massgebenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen. Ebenso sind die landwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet.
II. Feststellung der Bezugsberechtigung
Art. 11 FLV Feststellung der Bezugsberechtigung
1 Erfolgt die Auszahlung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer durch die Ausgleichskasse, so hat der Arbeitnehmer jeweils für die Zeit, für welche er die Familienzulagen beansprucht, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die Dauer seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer einzureichen. Diese Bescheinigung ist in der Regel jeweils für den abgelaufenen Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats einzureichen.
2 Zahlt der Arbeitgeber die Familienzulagen, so hat er der Ausgleichskasse auf Verlangen eine Quittung des Arbeitnehmers einzureichen, die auch die Dauer der Tätigkeit in der Landwirtschaft bescheinigt.
3 Die selbstständigerwerbenden Landwirte müssen der Ausgleichskasse angeben, für welche Zeit sie aufgrund anderer Bestimmungen bereits Zulagen bezogen haben. Die Ausgleichskassen sind berechtigt, die Dauer der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb anhand von Arbeitsbescheinigungen zu überprüfen.
132 Die Zahl der Familienzulagen ist aufgrund der Angaben auf
dem Fragebogen festzusetzen. Sind die Familienverhältnisse der/des Bezugsberechtigten den Kassenorganen nicht genügend bekannt, so sind die Angaben über die Zahl der Kinder unter 16 Jahren anhand des Familienbüchleins oder anderer gleichwertiger Ausweise zu überprüfen.
133 Ob eine landwirtschaftliche Arbeitskraft als Unselbstständi-
gerwerbende/Unselbstständigerwerbender in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, hat die Kasse anhand der Abrechnungen über die Beiträge gemäss AHVG sowie über den Arbeitgeberbeitrag von 2 Prozent der Lohnsumme gemäss FLG Art. 18 zu überprüfen. In Zweifelsfällen hat sie
eine Bescheinigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers über die Dauer der landwirtschaftlichen Tätigkeit einzuholen. Dies gilt namentlich für Taglöhnerinnen/Taglöhner.
Je nachdem die Familienzulagen durch die Kasse selbst oder durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ausgerichtet werden, gestaltet sich die Prüfung der Bezugsberechtigung wie folgt:
134 a) Zahlt die Kasse die Familienzulagen aus, so hat die Ar-
beitskraft jeweils für die Zeit, für welche sie die Familienzulagen beansprucht, der Kasse eine Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin/ihres Arbeitgebers über die Dauer der Anstellung und die Art ihrer/seiner Tätigkeit als landwirtschaftliche Arbeitskraft einzureichen, wofür ein besonderes Formular zu verwenden ist. Diese Bescheinigung ist in der Regel jeweils für den abgelaufenen Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats der Kasse einzusenden.
135 b) Zahlt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Familienzula-
gen aus, so hat diese/dieser auf Verlangen der Ausgleichskasse mit der monatlichen Abrechnung eine Quittung der Arbeitskraft über die erfolgte Auszahlung der Familienzulagen einzureichen.
136 Die Kasse hat ferner periodisch zu prüfen, ob die Arbeitge-
berin/der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen entspricht (vgl. Rz 36–38).
Diese Prüfung ist anhand der Abrechnung für die AHV vorzunehmen.
III. Ausrichtung der Familienzulagen
1. Zuständige Ausgleichskasse; Auszahlung
Art. 13 FLG Aufgaben der Ausgleichskassen
Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 61 AHVG (im folgenden Ausgleichskassen genannt).
Art. 14 Abs. 2 FLG Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen
2 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG sind die Familienzulagen den hauptberuflichen Kleinbauern vierteljährlich, den nebenberuflichen Kleinbauern und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten.
Art. 10 FLV Zuständige Ausgleichskasse
1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind durch die kantonale Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers auszurichten. Die Ausgleichskassen können die Ausrichtung der Familienzulagen den Arbeitgebern übertragen.
2 Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte sind durch die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons auszurichten.
137 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte sind durch die kantonale Kasse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auszurichten. Diese kann die Ausrichtung der Familienzulagen den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern übertragen. Die Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte sind durch die Kasse ihres Wohnsitzkantons auszurichten. In der Regel sind die Familienzulagen den Arbeitskräften monatlich, den hauptberuflichen Landwirtinnen/Landwirte vierteljährlich, den nebenberuflichen Landwirtinnen/Landwirten und den Älplerinnen/Älplern Ende des Jahres auszurichten.
2. Auszahlung an Drittpersonen
Art. 9 Abs. 2 Bst. d FLG Kinder- und Ausbildungszulagen
2 Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG gelten sinngemäss:
d. Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
138 Wenn die/der Bezugsberechtigte in Verletzung ihrer/seiner Unterhalts- oder Unterstützungspflichtigen die Familienzulagen nicht oder nicht in vollem Umfange an die Personen weiterleitet, für die sie bestimmt sind, so können diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter die direkte Auszahlung der Familienzulagen an sich verlangen. So kann die Ehefrau eines Landwirtes, welcher die ihm ausgerichteten Familienzulagen nicht zugunsten seiner Kinder verwendet, verlangen, dass die Familienzulagen ihr in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit direkt ausbezahlt werden. Siehe auch Rz 245–247 FamZWL.
IV. Amts- und Verwaltungshilfe
(Art. 32 Abs. 1 und 2 ATSG)
139 Die Ausgleichskassen können vom Kanton und von den Gemeinden auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall die Bekanntgabe der nötigen Daten verlangen.
Diese haben allfällige Bescheinigungen unentgeltlich auszustellen.
V. Anwendbare Bestimmungen des AHVG
Art. 15 Abs. 2 FLG Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
2 Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar.
Art. 16 FLG Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle
Die Kassenrevisionen nach den Artikeln 68 und 68a AHVG sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 68b AHVG haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.
Art. 25 FLG Anwendbarkeit des FamZG und des AHVG
1 Soweit dieses Gesetz und das ATSG den Vollzug nicht abschliessend regeln, gelten die Bestimmungen des FamZG und des AHVG sinngemäss.
2 Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49f AHVG, für die Datenbekanntgabe gilt Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.
3 Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
140 Organisatorisch besteht eine vollständige Koordination zwischen der Ordnung der Familienzulagen und der AHV. Die Kassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sowie über die ausgerichteten Familienzulagen eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichskasse der AHV abzurechnen. Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Die Kassenrevisionen und allfällige Arbeitgeberkontrollen gemäss AHV haben sich auch auf die Ausrichtung von Familienzulagen sowie auf die Arbeitgeberbeiträge gemäss FLG Art. 18 zu erstrecken. Das AHVG findet schliesslich, neben dem FamZG, ganz allgemein als Ergänzung sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesgesetz sowie das ATSG den Vollzug nicht abschliessend regeln.
C. Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeberin-
nen/Arbeitgeber
Art. 18 FLG Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
1 Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG unterliegen.
2 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.
3 Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG Anwendung.
4 Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.
141 Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Famili-
enzulagen an landwirtschaftliche Arbeitskräfte wird von sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern ein Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten, nach AHV beitragspflichtigen Lohnsumme erhoben (FLG Art. 18 Abs. 1).
1. Beitragspflichtige Personen
142 Beitragspflichtig sind die landwirtschaftlichen Arbeitgebe-
rinnen/Arbeitgeber. In Bezug auf Personen, denen nicht die Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Arbeitskraft zukommt (vgl. Rz 3–5), gilt die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter nicht als landwirtschaftliche Arbeitskraft, weshalb der Arbeitgeberbeitrag insbesondere auf den Löhnen jener mitarbeitenden Familienglieder, die als Selbständigerwerbende gelten (vgl. Rz 6–12), nicht zu erheben ist.
2. Massgebende Lohnsumme
143 Die Arbeitgeberbeiträge sind auf der Lohnsumme zu ent-
richten, die nach Massgabe des AHVG der Beitragspflicht
unterliegt. Löhne von Personen, die der Beitragspflicht gemäss AHVG nicht unterstehen, unterliegen auch nicht der Beitragspflicht nach FLG.
Der Arbeitgeberbeitrag ist daher nicht zu erheben:
a) Auf den Löhnen erwerbstätiger Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
b) Auf den Löhnen von Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, soweit diese 1400 Franken im Monat oder 16 800 Franken im Jahr (Freibetrag) nicht übersteigen, sofern sie auf die Anwendung des Freibetrags nicht verzichten. Die Beiträge auf den ganzen Löhnen sind bis zum letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter erreicht haben, geschuldet.
3. Nachzahlung und Rückforderung von Beiträgen
144 Für die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und die Rück-
forderung zu viel bezahlter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG Anwendung (Art. 18 Abs. 3 FLG).
D. Rechtspflege
Art. 22 FLG Besonderheiten der Rechtspflege
1 Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG gilt sinngemäss.
145 Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 56–62 ATSG, wobei
in Bezug auf den Gerichtsstand die gleichen Abweichungen wie für die AHV gelten (Art. 22 FLG).
146 Gegen Verfügungen der Kassen können die Betroffenen
innert 30 Tagen seit der Zustellung bei der Kasse Einsprache (Art. 52 ATSG) erheben. Gegen Einspracheentscheide
kann innert 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Für das Verfahren siehe das Kreisschreiben des BSV über die Rechtspflege). Die Verfügung einer Kasse, wonach ein Betrieb dem FLG nicht untersteht, kann weitergezogen werden, auch wenn kein Gesuch um Ausrichtung von Zulagen eingereicht worden ist. Der Entscheid über die Unterstellung steht nicht in notwendigem Zusammenhang mit einem Zulagengesuch. Vielmehr hat die Kasse im Hinblick auf den Arbeitgeberbeitrag über die Unterstellung auch in den Fällen zu entscheiden, in denen die Ausrichtung von Zulagen nicht in Betracht fällt, weil die beschäftigten Arbeitskräfte die Voraussetzungen für den Bezug der Familienzulagen nicht erfüllen. Da die Beiträge voll von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber aufzubringen sind, ist die Verfügung betreffend die Unterstellung nur der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber zu eröffnen, sofern die Kasse nicht gleichzeitig über Zulagen befindet (EVGE i. Sa. R. K., vom 23. August 1956; ZAK 1958, S. 25).
147 Die Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte können von der/vom Betroffenen, von der Kasse, deren Verfügung angefochten wurde, sowie vom Bundesamt innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung durch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
148 Auf das Verfahren finden grundsätzlich die Regeln von Art. 61 ATSG Anwendung.
E. Widerhandlungen
Art. 23 FLG Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 AHVG finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
I. Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschrif-
ten
(Art. 23 FLG; Art. 91 AHVG)
149 Als Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften gilt jede Nichtbefolgung von Vorschriften des Bundesgesetzes sowie der Verordnung, die nicht ein Vergehen oder eine Übertretung im Sinne von AHVG Art. 87 und 88 darstellt und durch diese Bestimmungen unter Strafe gestellt wird. Personen, die sich der Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften schuldig machen, sind nach vorangegangener Mahnung durch die Kasse mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken (im Wiederholungsfalle innert zweier Jahre bis zu 5000 Franken) zu belegen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG.
II. Vergehen und Übertretungen
(Art. 23 FLG; Art. 87 und 88 AHVG)
150 Eines Vergehens macht sich schuldig:
a) wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen Familienzulagen erwirkt, die ihm nicht zukommen;
b) wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;
c) wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung des Bundesgesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
d) wer die Meldepflicht verletzt (Art. 31 Abs. 1 ATSG);
e) wer als Revisor/in oder Revisionshilfe die bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei der Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt.
Diese Vergehen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
151 Einer Übertretung macht sich schuldig,
a) wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b) wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
c) wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
Für Übertretungen sind Bussen angedroht.
Anhang: Umrechnungsfaktoren
Stundenansätze des Bundesamtes für Statistik für die Auswertung der Landwirtschafts- und Gartenbauzählung 1999
Pflanzenbau Std je ha
und Jahr
Wald ......................................................................................... 100 Getreide ........................................................................................ 50 Kartoffeln ..................................................................................... 380 Zuckerrüben und Futterrüben ...................................................... 200 Lagergemüse und Handernte ...................................................... 600 Maschinenbohnen und Pariserkarotten ......................................... 50 Drescherbsen ................................................................................ 40 Übrige Freilandgemüse ............................................................. 1700 Raps zur Ölgewinnung .................................................................. 50 Tabak ....................................................................................... 1330 Silo- und Grünmais ........................................................................ 70 Andere Ackerfutterpflanzen ......................................................... 120 Übrige Ackergewächse .............................................................. 1200 Kunst- und Fettwiesen ................................................................. 150 Magerwiesen und Maiensässe ...................................................... 70 Weiden ........................................................................................ 150 Rebland ..................................................................................... 1300 Bezirke Nidau, Lavaux, Vevey und Kt. Wallis ............................ 1600 Obstbauliche Intensivkulturen.................................................... 1000 Obstbau Hochstämme ..................................................................... 8 Beeren....................................................................................... 2700 Gärtnerische Freilandkulturen ................................................... 1700 Übriges Kulturland ......................................................................... 10 Zwischenkulturen von Gemüse ................................................... 650 Grundfläche der Treibbeetkästen ............................................. 30001 Grundfläche der Gewächshäuser und hohen Folientunnel .... 10 0001
1 Nur bei einzelnem Betriebszweig oder kleinen Verhältnissen
Tierhaltung Std je Tier
und Jahr
Pferde ......................................................................................... 145 Jungvieh ........................................................................................ 40 Kühe ......................................................................................... 130 Mutter- / Ammenkühe .................................................................... 55 Ferkel und Mastschweine ................................................................ 6 Mutterschweine und Zuchteber ..................................................... 40 Schafe ........................................................................................... 20 Ziegen / Milchschafe...................................................................... 30 Lege- und Zuchthühner ................................................................... 2 Masthühner, Truten ...................................................................... 0,2 Bienenvölker................................................................................. 172
je Volk
2 Auf den 1. Januar 2012 wurde die Stundenzahl je Bienenvolk und Jahr vom 7 auf 17 erhöht