Kreisschreiben betreffend Vergütung der kantonalen Ausgleichskassen für die Durchführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLG

Kreisschreiben · 9. August 2010 · Familienzulagen

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Kreisschreiben · Deutsch

1

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft

P.P. CH-3003 Bern, BSV

An die Kantonalen

AHV-Ausgleichskassen

Bern, 9. August 2010

Vergütung der kantonalen Ausgleichskassen für die Durchführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ab 2010

Sehr geehrte Damen und Herren

In Anbetracht der Aufhebung der Einkommensgrenze für Landwirtinnen und Landwirte sowie der Einführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen stellte sich die Frage, ob die vom Bund für die Durchführung des FLG an die kantonalen Ausgleichskassen gewährte Verwaltungskostenvergütung noch angemessen ist.

Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen wurde beauftragt, den Kostenvergütungsprozess für die Gruppen „landwirtschaftliche Arbeitnehmende“ und „selbständigerwerbende Landwirte“ zu untersuchen. Gestützt auf diese Evaluation hat das BSV das System für die Verwaltungskostenvergütung folgendermassen geändert.

Die Verwaltungskostenvergütung wird einmal jährlich ausgerichtet. Das BSV teilt den Kassen die Höhe der Vergütung bis am 31. Mai des Jahres mit, für welches sie geschuldet wird. Die kantonale Ausgleichskasse wird angewiesen, die Verbuchung im Laufe des Rechnungsmonates Juni des Jahres vorzunehmen, für welches die Vergütung ausgerichtet wird. Der Betrag ist dann gemäss dem Schreiben des BSV im Soll der Betriebsrechnung FL 215.3500 (Kostenentschädigung) und im Haben der Verwaltungsrechnung 910.6420 (Verwaltungskostenvergütungen FL) zu verbuchen.

2

Die Höhe der jährlichen Kostenvergütung wird gestützt auf die Buchhaltungsdaten des Vorjahres berechnet. Massgebend sind die Daten der Konti 215.3071 (Familienzulagen an Arbeitnehmer) und 215.3072 (Familienzulagen an Kleinbauern). Wir bitten Sie, die neuen Kontenbezeichnungen ab 2011 zu beachten: 215.3071 (Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer) und 215.3072 (Familienzulagen an selbständigerwerbende Landwirte). Es gelten folgende Vergütungssätze:

- 2,6 % für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - 1,2 % selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte

Den Rückerstattungsforderungen gemäss Konto 215.4609 wird nicht Rechnung getragen.

Überprüfung und Controlling laufen wie bisher über die Zentrale Ausgleichsstelle und das BSV.

Das abgeänderte Vergütungssystem und die neue Berechnungsmethode kommen ab 2010 zur Anwendung. Für das Jahr 2010 teilt das BSV die Höhe der Vergütung indes bis Ende August 2010 mit und die Kassen werden angewiesen, den Betrag im Laufe des Rechnungsmonates September 2010 zu verbuchen.

Wir bitten um Kenntnisnahme dieser Änderungen.

Freundliche Grüsse

Marc Stampfli, Michel Giriens,

Leiter des Bereichs Familienfragen Leiter des Bereichs Organisation und Rechnungswesen

Kopie an:

Zentrale Ausgleichsstelle, Frau Valérie Cavero, Generaldirektorin, 18, Av. Ed.-Vaucher, Case postale 3000, 1211 Genève 2

Zentrale Ausgleichsstelle, Finanzdienste und Tresorerie, 18, Av. Ed.-Vaucher, Case postale 3000, 1211 Genève 2

Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern