Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3)

Kreisschreiben KS3 · 21. Dezember 2023 · AHV · Version 3

Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3) (Stand:1.1.2024)

Geltend

BSV · KS3 · Deutsch

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Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3)

Gültig ab 1. März 2002

Stand: 1. Januar 2024

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Vorwort

Dieses Kreisschreiben befasst sich mit übergangsrechtlichen Fragen der 10. AHV-Revision nach der Rentenüberführung per 1. Januar 2001. Geregelt wird die Behandlung der nach diesem Zeitpunkt eintretenden Mutationsfälle. In diesem Sinne bildet das KS 3 die Fortsetzung des KS II.

Das vorliegende Kreisschreiben 3 ersetzt die bisherige provisorische Ausgabe. Vor allem im Bereich der überführten Renten (Ziffer 2.)

wurden Ergänzungen, inhaltliche Präzisierungen oder redaktionelle Verbesserungen vorgenommen, die aufgrund der in der Praxis gesammelten Erfahrungen notwendig wurden.

Das Kreisschreiben 3 tritt am 1. März 2002 in Kraft und ist Bestandteil des Ordners „Wegleitungen und Kreisschreiben aus dem Rentenbereich, Band 2“.

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Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2003

Der vorliegende Nachtrag 1 enthält die Ersatzseiten des KS 3 mit den auf den 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/03 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.

Der Nachtrag 1 enthält lediglich redaktionelle Anpassungen aufgrund der Neuauflage der Rentenwegleitung Band 1.

Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.

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Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2004

Der vorliegende Nachtrag 2 enthält die Ersatzseiten mit den auf den 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/04 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.

Der Nachtrag 2 enthält redaktionelle Anpassungen aufgrund des Inkrafttretens der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004.

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Vorwort zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2020

Dieser Nachtrag enthält eine Präzisierung bezüglich der Ablösung einer Invalidenrente, bei welcher ausländische Versicherungszeiten berücksichtigt wurden, durch eine Altersrente.

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Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2024

Der Nachtrag 4 enthält grösstenteils inhaltliche Präzisierungen oder redaktionelle Korrekturen, die aufgrund der Reform der Altersvorsorge 2021 und der damit einhergehenden Änderung des Bundegesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ab 1. Januar 2024 nötig werden.

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1. Geltungsbereich und Begriffe

1.1 Im Allgemeinen

1001 Das vorliegende Kreisschreiben regelt die Berechnung von

überführten (Teil 2.) und von altrechtlichen Renten (Teil 3.) bei Mutationen und Ablösungen.

1002 Überführte Renten sind Renten, auf die der Anspruch vor 1/24 dem 1. Januar 1997 entstanden ist und die zwischen dem

1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2001 gemäss den Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision neu berechnet wurden (vorgezogene Überführungen) oder die am 1. Januar 2001 automatisiert überführt wurden. Sie gelten als neurechtliche Renten.

1003 Integrale Neuberechnung bedeutet, dass eine Rente, auf 1/24 die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist,

nach den geltenden allgemeinen Bestimmungen des AHVG und IVG, der entsprechenden Verordnungen und der im Zeitpunkt der Neuberechnung gültigen RWL (mit Einkommensteilung, Anrechnung von Erziehungsgutschriften, usw.) neu festgesetzt werden muss.

1004 Altrechtliche Renten sind Renten, auf die der Anspruch vor 1/24 dem 1. Januar 1997 entstanden ist und deren Berech-

nungsgrundlagen bisher nicht geändert werden mussten.

1005 Für die rückwirkende Festsetzung von Renten gelten die

folgenden Bestimmungen:

Eintritt Versicherungsfall vor

1.1.1997

– erstmalige Festsetzung – RWL, gültig bis

31.12.1996

– Mutationen zwischen – KS II

1.1.1997 und 31.12.2000

Eintritt Versicherungsfall ab RWL, in der ab 1.1.1997 1.1.1997 gültigen Fassung

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1.2 Anspruch auf Zusatz-, Kinder- und Waisenrenten

1006 Soweit dieses Kreisschreiben oder das KS II keine abwei-

chenden Bestimmungen oder besondere Hinweise enthält, gelten immer die Regeln der Wegleitung über die Renten. Massgebend ist die Fassung, welche für den Zeitpunkt der Neuberechnung gültig ist. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung der Zusatz-, Kinder- und Waisenrenten sowie Überversicherungs- und Plafonierungsfälle.

1007 Altersrentner, deren Ehefrauen spätestens am 31. Dezem-1/24 ber 1941 geboren sind, haben solange Anspruch auf eine

Zusatzrente für ihre Ehefrau, als diese selbst keinen eigenen Anspruch auf eine Invaliden- oder eine Altersrente geltend machen kann. In solchen Fällen kann die Zusatzrente auch nach Erreichen des Referenzalters durch die Ehefrau weiter gewährt werden.

1008 Für IV-Renten, die erstmals vor dem 1. Januar 1997 ent-1/24 standen sind, gilt beim Anspruch auf die Zusatzrente in fol-

genden Fällen neues Recht:

Mutation massgebende Bestimmung (Rz)

Heirat oder Wiederheirat nach 3201 ff. RWL

1.1.1997 (aufgehoben 1/04) 6004 KS II

6014.1 KS II

Wegfall der Invalidität eines Ehe- 3201 ff. RWL

gatten (aufgehoben 1/04)

Wiederaufleben der Invalidität 9010 KS II

nach 1.1.1997

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2. Überführte Renten

2.1 Überführte Renten von Ehepaaren

2.1.1 Im Allgemeinen

2001 Wird in Folge einer Mutation festgestellt, dass die Ehefrau

eine bessere Rentenskala aufweist als ihr Ehemann, ist gemäss Rz 8023 KS II vorzugehen und die Ehepaarrente rückwirkend von Amtes wegen vorgezogen zu überführen. Die Berechnungsgrundlagen werden nach den Bestimmungen über die seitherigen AHV- und IV-Revisionen und Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt der Mutation nachgeführt (sog. „Rentenaufbau“). Eine Nachzahlung kann in jedem Fall nur innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist vorgenommen werden.

2.1.2 Ablösung einer Invalidenrente durch eine Alters-

rente

2002 Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, 1/24 ist die Altersrente aufgrund der geltenden allgemeinen

Bestimmungen zu berechnen.

2003 Führt diese Berechnung der Altersrente im Vergleich zur

überführten Invalidenrente zu einem tieferen Betreffnis,

wird auf die für die Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage abgestellt.

2004 Die Rente des andern Ehegatten bleibt – vorbehalten Pla-

fonierung – unverändert (Ausnahme siehe Rz 2005).

2005 Sind beide Ehegatten altersrentenberechtigt, so wird auch 1/24 die Altersrente des anderen Ehegatten (Basis Referenzal-

ter) nach den neuen Bestimmungen berechnet und der Berechnungsgrundlage der bisherigen Rente gegenübergestellt. Randziffer 3007 ist sinngemäss anwendbar.

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2.1.3 Tod eines Ehegatten

2006 Beim Tod eines Ehegatten ist die überführte Rente des

überlebenden Ehegatten nicht neu zu berechnen, sondern allenfalls zu entplafonieren.

2007 Wurde anlässlich der Überführung das massgebende

durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss den Regeln über die Besitzstandsgarantie ermittelt (Rz 2014 ff. KS II und Rz 3004 KS B), sind keine Übergangsgutschriften anzurechnen. Ausnahme siehe Rz 2008.

2008 Bei Frauen ist ausserdem zu prüfen, ob ihnen aufgrund ih-

res Jahrgangs eine höhere Anzahl Übergangsgutschriften angerechnet werden kann als anlässlich der Überführung dem verstorbenen Mann.

2009 Diese Prüfung ist auch vorzunehmen, wenn das bisherige

massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss den Regeln über die Besitzstandsgarantie ermittelt wurde (Rz 2014 ff. KS II und Rz 3004 KS B). Trifft dies zu, so ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nach den Bestimmungen von Rz 2011 KS II und Rz 2001 KS B unter Anrechnung der vom Jahrgang der Frau abhängigen Anzahl Übergangsgutschriften neu zu ermitteln.

2010 Auf der Grundlage des bisherigen massgebenden durch-

schnittlichen Jahreseinkommens (vorbehalten Rz 2008 f.) und der bisherigen Rentenskala ist ein Verwitwetenzuschlag in der Höhe von 20 Prozent, höchstens aber bis zum Betrag der Maximalrente zu gewähren (Art. 35bis AHVG).

2011 Weniger als 70 Prozent invalide verwitwete Personen ha-1/04 ben nur dann Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie die Voraussetzungen für eine Witwen- bzw. Witwerrente erfüllen (Art. 43 Abs. 1 IVG).

2012 Der Alters- oder Invalidenrente ist allenfalls eine Witwen-

oder Witwerrente gegenüber zu stellen. Dieser Vergleich muss nicht durchgeführt werden, wenn keine Waisenrenten

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zur Ausrichtung gelangen und die neu berechnete Alters- oder Invalidenrente höher ist als der Maximalbetrag der Witwen- oder Witwerrente, oder wenn die Hinterlassenenrente offensichtlich tiefer ist als die Alters- oder Invalidenrente.

2013 Die höhere der beiden Renten wird ausbezahlt.

2.1.4 Ehescheidung

2014 Im Scheidungsfall werden die bisherigen Alters- oder Inva-

lidenrenten nicht neu berechnet, sondern lediglich entplafoniert.

2015 Invalide Ex-Ehegatten haben dabei ab dem Monat nach In-

krafttreten der Ehescheidung Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss ihrem eigenen Invaliditätsgrad.

2016 Es besteht keine Besitzstandsgarantie auf die bisher aus-

gerichteten Rentenbeträge.

2017 Bei Frauen ist zu prüfen, ob ihnen aufgrund ihres Jahr-

gangs eine höhere Anzahl Übergangsgutschriften angerechnet werden kann als anlässlich der Überführung dem geschiedenen Mann. Im Übrigen ist Randziffer 2008 f.

sinngemäss anwendbar.

2.1.5 Wegfall der Invalidität

2018 Fällt die rentenbegründende Invalidität bei einem Ehegat-1/03 ten weg, gilt für die Rente des weiterhin rentenberechtigten

Ehegatten Rz 5412 RWL sinngemäss.

2019 Die Rentenberechnungsgrundlagen werden aufgrund der

ungeteilten Einkommen nach den Regeln und Tabellen integral neu festgesetzt, die bei Eintritt des Versicherungsfalls massgebend waren. Anschliessend werden sie nach

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den Bestimmungen über die seitherigen AHV- und IV-Revisionen und Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt der Mutation nachgeführt (sog. „Rentenaufbau“).

2020 Führt die integrale Neuberechnung zu einer tieferen Ren-

tenskala, so wird für die neue Rente die bisherige Rentenskala beibehalten.

2021 Beträgt der Invaliditätsgrad des weiterhin invaliden Gatten 1/24 weniger als 70 Prozent, besteht nur noch Anspruch auf

eine Viertels-, halbe bzw. Dreiviertels-Invalidenrente bzw. einem prozentualen Anteil einer ganzen Rente (vgl. hierzu auch Rz 4001 f. KS ÜB WE IV).

2.1.6 Änderungen des Invaliditätsgrads

2022 Erhöht oder vermindert sich der Invaliditätsgrad bei einem 1/24 Ehegatten, so bleiben für beide Renten die bisherigen Be-

rechnungsgrundlagen bestehen. Die beiden Renten bemessen sich weiterhin nach dem Ehegatten mit dem höheren prozentualen Anteil einer ganzen Rente.

2.1.7 Angehörige von Nichtvertragsstaaten

2.1.7.1 bei Wohnsitz in der Schweiz

2023 In der Schweiz wohnhafte Angehörige von Nichtvertrags-

staaten sind bei überführten Renten in Bezug auf den Rentenanspruch den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Ziff. 2.1.2 bis 2.1.6.

2.1.7.2 bei Wohnsitz im Ausland

2024 Bei Wohnsitzverlegung ins Ausland erlischt der Rentenan-

spruch des ausreisenden Ehegatten. Vorbehalten bleibt Rz 2025.

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2025 Ehefrauen aus einem Nichtvertragsland, deren Ehemann

die schweizerische Staatsangehörigkeit oder diejenige eines Abkommenslandes besitzt, erhalten die überführten Renten auch bei Wohnsitz im Ausland ausbezahlt.

2026 Der Anspruch auf die überführte Rente besteht auch nach

dem Tod des Ehemannes weiter. Es gelten die allgemeinen Regeln (Ziff. 2.1.3).

2027 Bei Scheidung erlischt der Anspruch, sofern die Ehefrau

selbst in der Zwischenzeit nicht eine Staatsangehörigkeit erworben hat, welche die Rentenauszahlung ins Ausland ermöglicht.

2.2 Überführte Renten von Geschiedenen und Verwit-

weten

2.2.1 Ablösung der Invalidenrente durch die Alters-

rente

2028 Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, 1/24 ist die Altersrente aufgrund der geltenden allgemeinen

Bestimmungen zu berechnen (Rz 5351 ff. RWL).

2029 Führt diese Berechnung der Altersrente zu einer tieferen

Rente als die vorherige Invalidenrente, wird auf die für die Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage (Rentenskala, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abgestellt.

2.2.2 Wiederheirat von Geschiedenen

2030 Die bisherigen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und

massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen inkl. angerechneten Erziehungs- und Übergangsgutschriften) werden beibehalten (Ausnahme vgl. Rz 2032).

2031 Dies gilt auch für geschiedene Frauen, welchen aufgrund

des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in

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der AHV und der IV vom 19. Juni 1992 ganze Erziehungsgutschriften gewährt worden sind.

2032 In Abweichung zu Rz 2030 erfolgt dagegen eine integrale

Neuberechnung der Rente, wenn die Berechnungsgrundlagen der geschiedenen Frau nach der Überführung gemäss Rz 3009 KS B als Besitzstandsgarantie gewährt wurden (Grundlage mit Einkommenskumulation).

2033 Bei erneuter Scheidung, bei Eintritt des Versicherungsfalls

beim neuen Ehegatten oder bei Verwitwung erfolgt eine integrale Neuberechnung der Rente.

2034 Dem BSV sind sämtliche Fälle zu unterbreiten, in welchen

eine Frau aufgrund der integralen Neuberechnung keinen Rentenspruch mehr hat.

2.2.3 Wiederheirat von Verwitweten

2035 Die bisherigen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und

massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen inkl. angerechneten Übergangsgutschriften) werden beibehalten.

2036 Der Verwitwetenzuschlag entfällt ab dem der Heirat folgen-

den Monat.

2037 Beträgt der Invaliditätsgrad der wiederverheirateten Person 1/24 weniger als 70 Prozent, hat sie ab dem der Heirat folgen-

den Monat nur noch Anspruch auf eine Dreiviertels-, halbe oder eine Viertelsrente bzw. einem prozentualen Anteil einer ganzen Rente (vgl. hierzu auch Rz 4001 f. KS ÜB WE IV).

2038 In einer Vergleichsrechnung ist eine Invaliden- oder Alters-

rente nach den altrechtlichen Regeln auf den Eintritt des ersten Versicherungsfalls festzusetzen und an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen. Dies führt zum Rentenbetrag, welcher ausgerichtet würde, wenn die

10. AHV-Revision nicht in Kraft getreten wäre.

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2039 Die höhere Rente wird ausgerichtet. Die Berechnungs-

grundlage bleibt jedoch in jedem Fall die bisherige überführte Berechnungsgrundlage der Alters- oder ganzen Invalidenrente.

2040 Fällt der altrechtliche Rentenbetrag vorteilhafter aus, ist für

die Meldung an die ZAS der SF-Code 31 zu verwenden (Besitzstandsgarantie bei Wiederverheiratung von verwitweten Personen).

2041 Bei erneuter Verwitwung, bei Eintritt des Versicherungsfalls 1/24 beim neuen Ehegatten (Invalidität oder Erreichen des Re-

ferenzalters) oder bei Scheidung erfolgt eine integrale Neuberechnung der Rente.

2042 In Fällen der erneuten Verwitwung ist der integral neu be-

rechneten Alters- oder Invalidenrente u.U. eine Witwen- oder Witwerrente gegenüber zu stellen. Dieser Vergleich muss nicht durchgeführt werden, wenn keine Waisenrenten zur Ausrichtung gelangen und die neu berechnete Alters- oder Invalidenrente höher ist als der Maximalbetrag der Witwen- oder Witwerrente.

2043 Dem BSV sind sämtliche Fälle zu unterbreiten, in welchen

eine Frau aufgrund der integralen Neuberechnung keinen Rentenanspruch mehr hat.

2.3 Überführte Renten in Sonderfällen

2.3.1 Invalidenrenten von Frühinvaliden (SF-Code 22)

2044 Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst

und sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so haben weiterhin beide Anspruch auf eine Rente von 133 1/3 Prozent der entsprechenden minimalen Vollrente.

2045 Im Todesfall hat der überlebende Ehegatte weiterhin An-

spruch auf mindestens eine Rente von 133 1/3 Prozent der entsprechenden minimalen Vollrente, sofern die Rente mit Verwitwetenzuschlag den Mindestansatz nicht übersteigt.

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2046 Verheiratet sich eine verwitwete oder geschiedene Person 1/24 mit Anspruch auf eine Rente von 133 1/3 Prozent des zu-

treffenden Mindestansatzes mit einer rentenberechtigten Person, so wird nur die Rente des Ehegatten ohne erhöhten Mindestansatz nach den allgemeinen Bestimmungen plafoniert (Rz 5277 RWL).

2047 Beziehen beide Ehegatten eine Rente mit erhöhtem Min-

destsatz und wird die Ehe infolge Scheidung aufgelöst, so hat nur die tatsächlich frühinvalide Person weiterhin Anspruch auf eine Rente von 133 1/3 Prozent der entsprechenden minimalen Vollrente.

2.3.2 Renten mit ausländischen Versicherungszeiten (Abkommen mit B, E, F, GR, NL, N, P, TR)

2.3.2.1 Ablösung einer Invalidenrente durch eine Al-

tersrente

2048 Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst 1/24 (Rz 2002 ff. und 2028 ff., ist die Altersrente aufgrund der

geltenden allgemeinen Bestimmungen der zu berechnen (ohne Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten).

2049 Führt diese Berechnung der Altersrente zu einer tieferen 1/20 Rente als die bisherige Invalidenrente, wird auf die für die

bisherige Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage (Rentenskala, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abgestellt (mit Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten). Dies gilt jedoch nur bei überführten Ehepaarrenten. Für den rentenberechtigten Ehegatten gilt im Übrigen Ziffer 2.1.2.

2.3.2.2 Tod eines Ehegatten

2050 Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, bleiben die Berech-

nungsgrundlagen nach dem Tod eines Ehegatten unverändert. Im Übrigen gilt Ziffer 2.1.3.

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2.3.2.3 Scheidung

2051 Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, haben im Schei-

dungsfall beide Ex-Ehegatten weiterhin Anspruch auf eine Rente mit denselben Berechnungsgrundlagen (inkl. ausländischen Versicherungszeiten). Im Übrigen gilt 2.1.4.

2.3.3 Besitzstandsgarantie aus dem Zusatzabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein (SF-Code 78)

2.3.3.1 Grundsatz

2052 Erhöht sich der Betrag sämtlicher Renten eines Ehepaares

infolge einer Ablösung oder einer Mutation (z.B. Wegfall der Plafonierung nach gerichtlicher Trennung), ist bei der Prüfung der Besitzstandsgarantie auf die Summe aller Renten abzustellen, die vom Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz ausgerichtet werden.

2053 Ist diese Summe gleich hoch oder höher als die bisher ga-

rantierten Renten, so entfällt der SF-Code 78.

2054 Fällt die Rentensumme infolge Wegfalls einer Kinderrente

tiefer aus, bleiben die übrigen Renten unverändert. Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, die Änderung den liechtensteinischen AHV-IV-Anstalten zu melden

2.3.3.2 Tod eines Ehegatten

2055 Waren beide Ehegatten rentenberechtigt, hat der überle-

bende Ehegatte Anspruch auf eine Rente in der Höhe von mindestens 2/3 der bisherigen Gesamtleistung des Ehepaares (CH+FL). Übersteigt die Rente mit Verwitwetenzuschlag diesen Betrag, entfällt der SF-Code 78.

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2.3.3.3 Scheidung

2056 Im Scheidungsfall haben beide Ehegatten weiterhin An-

spruch auf eine Rente in der Höhe von mindestens 2/3 der bisherigen Gesamtleistung des Ehepaares (CH+FL).

2057 Invalide Ex-Ehegatten haben dabei lediglich Anspruch auf 1/24 eine Invalidenrente nach ihrem eigenen Invaliditätsgrad.

Sinkt dadurch die Rente auf eine Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente bzw. einem tieferen prozentualen Anteil einer ganzen Rente, so wird der bisherige Garantiezuschlag unverändert weitergewährt.

2058 Bei Frauen ist zu prüfen, ob ihnen aufgrund ihres Jahr-

gangs eine höhere Anzahl Übergangsgutschriften angerechnet werden kann als anlässlich der Überführung dem geschiedenen Mann.

2059 Übersteigt die neue Rente 2/3 der bisherigen Gesamtleis-

tung des Ehepaares (CH+FL), entfällt der SF-Code 78.

2.3.4 Altersrenten mit Differenzbetrag gemäss Frank-

reich-Abkommen (SF-Code 79)

2.3.4.1 Grundsatz

2060 Wird der Betrag sämtlicher Renten eines Ehepaares in-

folge einer Ablösung oder einer Mutation erhöht (z.B. Wegfall der Plafonierung nach gerichtlicher Trennung), so ist der Differenzbetrag um den Betrag der Erhöhung herabzusetzen.

2061 Übersteigt die Erhöhung den bisherigen Differenzbetrag,

so entfällt der SF-Code 79.

2062 Vermindert sich der Altersrentenbetrag (ganze Rentnerfa-

milie) infolge einer Ablösung oder einer Mutation (z.B.

Wegfall einer Kinderrente), so bleibt der Differenzbetrag unverändert.

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2.3.4.2 Tod eines Ehegatten

2063 Bei der Überführung wurde der Differenzbetrag hälftig auf

die beiden Renten der Ehegatten aufgeteilt. Stirbt ein Ehegatte, wird der ganze Differenzbetrag der Rente dem überlebenden Ehegatten zugeschlagen.

2.3.4.3 Scheidung

2064 Erhöhen sich die Renten der Ex-Ehegatten nach Wegfall

der Plafonierung, ist der zu jeder Rente gewährte (hälftige) Differenzbetrag herabzusetzen. Übersteigt die Erhöhung diesen Differenzbetrag, so entfällt der SF-Code 79.

2065 Invalide Ex-Ehefrauen haben dabei lediglich Anspruch auf 1/24 eine Invalidenrente nach ihrem eigenen Invaliditätsgrad.

Sinkt dadurch die Rente auf eine Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente bzw. einem tieferen prozentualen Anteil einer ganzen Rente, so bleibt der bisher zu ihrer Rente gewährte Differenzbetrag unverändert.

2066 Bei Frauen ist ausserdem zu prüfen, ob ihnen aufgrund ih-

res Jahrgangs eine höhere Anzahl Übergangsgutschriften angerechnet werden kann als anlässlich der Überführung dem geschiedenen Mann.

3. Altrechtliche Renten

3.1 Allgemeines

3001 Eine integrale Neuberechnung wird grundsätzlich dann vor-1/24 genommen, wenn vor dem 1. Januar 1997 entstandene

einfache Alters- oder Invalidenrenten wegen

– Ehescheidung,

– Tod,

– Erreichen des Referenzalters durch den Ehegatten oder Invaliditätseintritt beim Ehegatten (2. Versicherungsfall), oder

– Wiederaufleben der Invalidität

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neu berechnet werden müssen.

3002 Die Neuberechnung wird auf den Zeitpunkt des ersten Ver-

sicherungsfalls vorgenommen. Die neu festgesetzte Rente ist dann an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen (sog. Rentenaufbau). Für besondere Fragen zur integralen Neuberechnung wird auf das Informationsbulletin Nr. 4 zur Einführung der 10. AHV-Revision vom 31. Oktober 1997 verwiesen.

3.2 Ablösung der einfachen Invalidenrente durch die Altersrente

3003 Wird eine einfache Invalidenrente durch eine Altersrente 1/24 abgelöst, ist die Altersrente aufgrund der geltenden allge-

meinen Bestimmungen zu berechnen. Bei Renten mit angerechneten ausländischen Versicherungszeiten gelten die Bestimmungen der einzelnen Abkommen.

3004 Führt die Berechnung der Altersrente zu einer tieferen

Rente als die vorherige einfache Invalidenrente, wird auf die für die Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage (Rentenskala, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abgestellt.

3.3 Eintritt des zweiten Versicherungsfalles

3005 Wurde ein Ehegatte vor dem 1. Januar 1997 rentenberech-1/24 tigt und erwirbt der andere Ehegatte nach dem 31. Dezem-

ber 2000 einen IV-Rentenanspruch oder erreicht das Referenzalter, so gelten für beide Ehegatten die neuen Bestimmungen. Die Rente des erstrentenberechtigten Ehegatten wird integral neu berechnet.

3006 Tritt der zweite Versicherungsfall ein, nachdem die einfa-

che Invalidenrente eines Ehegatten bereits durch eine einfache Altersrente abgelöst worden ist, so sind beide Berechnungsgrundlagen des bisher rentenberechtigten Ehegatten (IV- und AHV-Basis) integral neu zu berechnen.

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3007 Sind die Renten eines Ehepaares zu plafonieren, so ist zu

prüfen, welche Berechnungsbasis für das Ehepaar am Günstigsten ist. Für ungetrennte Ehepaare ist dabei die Summe der beiden Renten massgebend. Richterlich getrennten Ehepaaren wird hingegen die individuell günstigere Rente gewährt.

3.4 Todesfälle

3.4.1 Tod des nicht rentenberechtigten Ehepartners

3008 Stirbt der nicht rentenberechtigte Ehegatte und erfüllt der

überlebende Ehegatte die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente, so ist zu prüfen, ob seine Alters- oder Invalidenrente höher ist als die Hinterlassenenrente.

3009 Die einfache Alters- oder Invalidenrente des überlebenden

Ehegatten ist auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (Alter oder Invalidität) integral neu zu berechnen.

3010 Tritt der Todesfall ein, nachdem die einfache Invalidenrente

bereits durch eine einfache Altersrente abgelöst worden ist, so ist für die Altersrente in einer Vergleichsrechnung auch die frühere IV-Basis integral neu zu berechnen.

3011 Auf dem neu ermittelten Rentenbetrag ist ein Verwitweten-

zuschlag von 20 Prozent, höchstens aber bis zum Betrag der Maximalrente zu gewähren (Art. 35bis AHVG).

3012 Für die Berechnung der Witwen- oder Witwerrente, welche

anstelle der niedrigeren Invaliden- oder Altersrente ausgerichtet werden kann (Art. 24b AHVG), gelten vollumfänglich die neuen Bestimmungen (vgl. Rz 5340ff. RWL).

3013 Dieser Vergleich muss nicht durchgeführt werden, wenn

keine Waisenrenten oder Hinterlassenenrenten für den Ex-Ehegatten zur Ausrichtung gelangen und die neu berechnete Alters- oder Invalidenrente höher ist als der Maximal-

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betrag der Witwen- oder Witwerrente, oder wenn die Hinterlassenenrente offensichtlich tiefer ist als die Alters- oder Invalidenrente.

3014 Für anspruchsberechtigte Kinder ist in jedem Fall immer

eine Kinder- und eine Waisenrente auszuzahlen.

3.4.2 Tod des rentenberechtigten (Ex-)Ehegatten

3015 Wird eine einfache Alters- oder Invalidenrente durch eine

Hinterlassenenrente abgelöst, so ist für die Berechnung der Hinterlassenenrente ein Vergleich durchzuführen:

3016 – Einerseits ist auf die bisherige, ausschliesslich auf den

Einkommen des verstorbenen Ehegatten festgesetzte einfache Alters- oder Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage abzustellen.

3017 – Andererseits wird eine Berechnung der Hinterlassenen-1/03 rente durchgeführt (vgl. Rz 5340ff. RWL).

3018 Dieser Vergleich ist nicht durchzuführen, wenn eine maxi-

male Hinterlassenenrente aufgrund der bisherigen Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten resultiert.

3019 Der Hinterlassenenrente wird die günstigere der beiden

Berechnungen zugrunde gelegt.

3.5 Ehescheidung

3020 Wird die Ehe einer Person mit Anspruch auf eine einfache

Alters- oder Invalidenrente geschieden, so ist die Rente integral neu zu berechnen.

3021 Es besteht keine Besitzstandsgarantie auf dem bisher aus-

gerichteten Rentenbetrag.

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3.6 Gleichzeitiger Anspruch auf verschiedene Renten-

arten

3.6.1 Vergleich der altrechtlichen Witwenrente mit der Alters- oder Invalidenrente

3022 Erreicht die Bezügerin einer Witwenrente das Referenzal-1/24 ter oder wird sie in rentenbegründendem Ausmass invalid,

besteht entweder Anspruch auf die bisherige Witwenrente oder auf die neu entstehende Alters- oder ganze Invalidenrente inkl. Verwitwetenzuschlag.

3023 Dabei ist für die Berechnung der neu entstehenden Alters-

oder Invalidenrente vollumfänglich auf die neuen Bestimmungen abzustellen.

3024 Die so ermittelte Alters- oder Invalidenrente wird der bishe-

rigen Witwenrente gegenübergestellt. Die höhere der beiden Renten wird ausbezahlt.

3025 Für anspruchsberechtigte Kinder ist in jedem Fall immer

eine neurechtliche Kinder- und eine altrechtliche Vaterwaisenrente auszuzahlen. Die Waisenrente wird nicht neu berechnet. Für das Meldeverfahren auf dem Gebiet des zentralen Rentenregisters vgl. Ziffer 7.

3.6.2 Waisenrenten beim Tod einer Witwe

3026 Stirbt eine Witwe, besteht für die Vollwaise Anspruch auf

eine Mutter- und eine Vaterwaisenrente.

3027 Die Berechnung der Mutterwaisenrente richtet sich nach

neuem Recht.

3028 Die Vaterwaisenrente ist integral neu auf den Zeitpunkt des

ersten Versicherungsfalls (= Todestag des Vaters) zu berechnen. Die neu festgesetzte Waisenrente ist sodann an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen (sogenannter Rentenaufbau).

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3.6.3 Zusammentreffen von Waisenrenten mit anderen Renten

3029 Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine

Waisenrente und eine Witwen- oder Witwerrente oder für eine Invalidenrente, so gilt Ziff. 3.6.1 sinngemäss. Diejenige Rentenart, welche neu entsteht, wird immer nach neuem Recht berechnet.

3030 Die bisherige Rente bleibt dagegen unverändert.

3031 Ausgerichtet wird nur die höhere der beiden Renten.

4. Neue oder höhere Renten auf Antrag

4001 Für neue oder höhere Renten auf Antrag wird auf Ziff. 8.

des KS II verwiesen.

5. Wiederaufleben von Renten bzw. Berechnungs-

grundlagen

5001 Für das Wiederaufleben von Renten bzw. Berechnungs-

grundlagen wird auf Ziff. 9. des KS II verwiesen.

6. Mutationen bei aufgeschobenen Renten

1/24 6.1 mit altrechtlichem Aufschubszuschlag (nach 9. AHV-Revision)

6001 Ist eine Rente mit altrechtlichem Aufschubszuschlag zu

mutieren, kann der neue gültige prozentuale Aufschubszuschlag der folgenden Tabelle entnommen werden.

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Mutationen bei Renten mit altrechtlichem Aufschubszuschlag

Laufende Rente Art der Mutation AZ

Überführte Rente Scheidung unverändert (nach Ehepaar- (je 75%)

rente)

Überführte Rente Tod eines Ehegat- Erhöhung des (nach Ehepaar- ten Zuschlags von rente) 75 auf 100%

Altersrente Heirat unverändert (alt- oder neu- mit Alters- oder (100%)

rechtlich) IV-Rentner(in) (alt-

oder neurechtlich)

mit Nichtrent-

ner(in)

Einfache Alters- Erreichen des Erhöhung des rente mit Zusatz- Rentenalters durch AZ auf 150% rente für die Ehe- Ehefrau Auszahlung je frau 75%.

Späterer Tod ei- Erhöhung auf nes Ehegatten 100%

Einfache Alters- Tod der rentenbe- Witwen- bzw. rente rechtigten Person Witwerrente:

Reduktion auf 80%

Waisenrente: 40%

1/24 6.2 mit neurechtlichem Aufschubszuschlag (nach 10. AHV-Revision

6002 Aufgehoben

1/24

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7. Meldeverfahren auf dem Gebiet des zentralen Ren-

tenregisters zwischen den AK und der ZAS

7001 Für das Meldeverfahren auf dem Gebiet des zentralen

Rentenregisters zwischen AK und ZAS wird auf Ziff. 13. des KS II verwiesen.

7002 Müssen für Kinder neu- und altrechtliche Kinder- oder Wai-

senrenten ausgerichtet werden, sind die altrechtlichen Renten jeweils in das zentrale Register gemäss 10. AHV-Revision zu transferieren, weil das altrechtliche Register keine plafonierten Renten akzeptiert. Auch wenn die Kinder- und Waisenrenten nicht zu plafonieren und nicht wegen Überversicherung zu kürzen sind, ist ein Registerwechsel vorzunehmen. Dabei ist für die Meldung an die ZAS der SF-Code 82 zu verwenden (Renten, die das Register ohne materielle Änderung gewechselt haben).

8. Inkrafttreten

8001 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. März 2002 in Kraft.