Nachtrag 4 zum Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)
Nachtrag KSBIL N4 · 10. Dezember 2021 · AHV · Version 3
Nachtrag 4 zum Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL); gültig ab 01.01.2022
Geltend
BSV · KSBIL N4 · Deutsch
Nachtrag 4 zum
Kreisschreiben über das Verfahren zur Leis-
tungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL) Bilaterale Abkommen Schweiz-EU Abkommen mit der EFTA
Gültig ab 1. Januar 2022
Stand: Datum
Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2022
Der vorliegende Nachtrag 4 enthält die auf den 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Änderungen. Insbesondere werden die Bestimmungen an die Terminologie an das ab dem 1. Januar 2022 geltende stufenlose Rentensystem der Invalidenversicherung angepasst.
Mit dem Vermerk 1/22 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.
1007 Das Freizügigkeitsabkommen gilt auch für die abgeleiteten 1/22 Rentenansprüche (Kinder- und AHV-Zusatzrenten) und für
die Hinterlassenenrenten der obenerwähnten Personen. Die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen ist unwesentlich. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt in der Regel unabhängig vom Wohnland (vorbehalten bleiben Kinderrenten zu IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen Rente, welche bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EU-Raumes nicht ausgerichtet werden).
1011 Schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der 1/22 Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz
ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die IV nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, gelten in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer IV-Rente (ganze Rente oder prozentualer Anteil einer ganzen IV-Rente), bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes.
5005 Wird oder wurde eine altrechtliche IV-Rente1 nach Vermin-1/22 derung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser
jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so wird die IV-Rente
1 Der Begriff „altrechtliche Renten“ bezieht sich in diesem Kapitel auf Renten, deren Anspruch vor dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens mit der EU am 01.06.2002 entstanden ist.
auf den Zeitpunkt des Wiederauflebens nach neuem Recht berechnet.
5008 Ändert die Rentenhöhe infolge einer Heraufsetzung oder 1/22 einer Herabsetzung des Invaliditätsgrades (ganze Rente o-
der prozentualer Anteil einer ganzen IV-Rente) nach dem 1. Juni 2002, so bleiben die Berechnungsgrundlagen unverändert (Rz 5629 RWL). Dies gilt auch für altrechtliche Renten, welche unter Anrechnung ausländischer Beitragszeiten festgesetzt worden sind.
1/22 5.5 Export von Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen IV-Rente
5009 IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 1/22 50 Prozent einer ganzen Rente von Schweizerinnen und
Schweizern oder EU-Staatsangehörigen sind grundsätzlich sowohl in der Schweiz als auch in den EU-Staaten auszurichten.
5012 Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Staatsangehörige, 1/22 denen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vor An-
wendung des Freizügigkeitsabkommens kein Anspruch auf eine IV-Rente mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen Rente zustand, können neu eine solche Leistung beantragen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben (Schweizerinnen und Schweizer auch mit Wohnsitz in EFTA-Land). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Anspruch früher bereits einmal abgelehnt worden ist. Auf Antrag können auch AHV-Zusatz- und Kinderrenten, die bisher aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Familienangehörigen nicht gewährt werden konnten, in EU-Staaten ausgerichtet werden.