Kreisschreiben zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten (KSLRS)
Kreisschreiben KSLRS · 21. Mai 2002 · AHV
Kreisschreiben zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten (KSLRS)(Stand: 1.1.2003)
Geltend
BSV · KSLRS · Deutsch
Bundesamt für Sozialversicherung
Kreisschreiben zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten (KSLRS)
gültig ab 1. Januar 2003
Vorwort
Bei der bisherigen Ermittlung der Rentenskala wurden die vor oder ab 1973 zurückgelegten Beitragszeiten unterschiedlich bewertet. Bei der Bestimmung der Höhe der Teilrenten wurden für Zeiten vor 1973 nämlich bei der Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsansätze 4 Lohnprozente bzw. für Zeiten ab 1973 7,8 Lohnprozente angerechnet. Dies hatte zur Folge, dass Teilrenten, die noch auf zahlreichen Beiträgen aus der Zeit vor 1973 beruhen, kleiner ausfallen als diejenigen, die sich vor allem aus Beiträgen ab 1973 ergeben. Zur Vermeidung von aufwändigen Berechnungen nach den EU Koordinationsregeln wird die lineare Rentenskala mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommen eingeführt. Eine lineare Rentenskala hätte sich ab 2017 automatisch ergeben, da in diesem Zeitpunkt kein Neurentner mehr Beiträge vor 1973 aufzuweisen hätte.
Von der Einführung der linearen Rentenskala sind nicht nur neu entstehende Renten betroffen, sondern auch die beim Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens bereits laufenden Teilrenten. Das vorliegende Kreisschreiben ist ausschliesslich für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens laufenden Renten anwendbar.
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
2. Berechnung der linearen Skala
2.1 Im allgemeinen
2.2 Plafonierung
2.3 Minimalgarantiefälle
2.4 Kürzung der Kinder- und Waisenrenten wegen
Überversicherung
2.4.1 Im Allgemeinen
2.4.2 Bildung der Rentnerfamilien
2.5 Flexibles Rentenalter
2.5.1 Vorbezugskürzung
2.5.2 Renten mit Aufschubszuschlag
3. Sonderfälle
3.1 Waisenrente im Betrag der nach den Bestimmun-
gen über die 9. AHV-Revision festgesetzten Waisenrenten (SF-Code 36)
3.2 Besitzstandsgarantie aus dem Zusatzabkommen
mit dem Fürstentum Liechtenstein (SF-Code 78) 3.3 Altersrenten mit Differenzbetrag gemäss Frank-
reich-Abkommen (SF-Code 79)
4. Zentrales Rentenregister
4.1 Im Allgemeinen
4.2 Testspiel
4.3 Umrechnungsmitteilungen der ZAS
5. Information an Versicherte
6. Information an Versicherungsträger
7. Rückwirkende Fälle
8. Inkrafttreten
1. Geltungsbereich
1001 Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens wer-
den sämtliche laufenden Teilrenten ins Prorata-System überführt. Dies gilt sowohl für Renten, die unter Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten festgesetzt wurden (Sonderfallcodes 44-46 und 48-53), als auch für ausserordentliche Renten in Minimalgarantiefällen.
1002 Das vorliegende Kreisschreiben regelt ausschliesslich die
Anpassung der Rentenskala bei den laufenden Teilrenten. Keine Anwendung findet dieses Kreisschreiben hingegen bei Teilrenten, auf die der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommen entstanden ist. Demzufolge werden auch die abgefundenen niedrigen Teilrenten (IF) nicht angepasst.
1003 Als laufende Renten gelten alle Teilrenten, auf die der An-
spruch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens entstanden ist, und die ab diesem Zeitpunkt noch während mindestens eines Monates beansprucht werden können. Ist der Anspruch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens entstanden, so werden die Renten auch dann als laufende Renten behandelt, wenn sie wegen verspäteter Anmeldung oder aus anderen Gründen erst später festgesetzt und ausbezahlt werden können.
1004 Die Einführung des Prorata-Systems tangiert ausschliess-
lich die Rentenskala. Nicht betroffen davon ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen.
1005 Die neuen höheren Renten werden erstmals ab 1. Juni
2002 ausbezahlt.
2. Berechnung der linearen Skala
2.1 Im allgemeinen
2001 Die Abstufung der Teilrenten ist in Artikel 52 AHVV gere-
gelt.
2002 Für die Festsetzung der neuen Rentenskala ist wie folgt
vorzugehen. Die Beitragsdauer der rentenberechtigten Person vor 1973 (Jahre und Monate) und ab 1973 (Jahre und Monate) wird addiert. Die vollen Beitragsjahre (inkl. Zusatzjahre) werden schliesslich ins Verhältnis zu den vollen Beitragsjahren des Jahrganges gesetzt.
2003 Bei der Ermittlung der linearen Rentenskala wird die glei-
che Anzahl Zusatzjahre angerechnet wie bisher (U.U. mit Sonderfall-Code 61).
2004 Bei Renten, die unter Berücksichtigung von ausländischen
Versicherungszeiten festgesetzt wurden (SF-Code 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, und 53), wird die neue Rentenskala nach den allgemeinen Regeln ermittelt, d.h. mit den ausländischen Versicherungszeiten.
2005 Zu beachten ist, dass der Jahrgang der im Dezember ge-
borenen Versicherten, deren Anspruch auf die Altersrente vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, für die Vollrente 45 bzw. 42 Beitragsjahre aufweisen muss.
2006 Die Einführung der linearen Rentenskala darf bei bereits
laufenden Renten zu keiner tieferen Rentenskala führen. Bei Altersrenten, die in den Jahren 1997 und 1998 vorbezogen wurden, können sich u.U. Verschlechterungen in der Rentenskala ergeben. Führen die neuen Berechnungsvorschriften zu einer tieferen Rentenskala, so ist die alte Rentenskala beizubehalten. Diese Renten werden im ZRR durch den neuen SF-Code 63 gekennzeichnet. Bei künftigen Rentenerhöhungen werden diese Renten auch angepasst.
2007 Der ab 1. Juni 2002 gültige lineare Skalenwähler befindet
sich im Anhang I dieses Kreisschreibens.
2008 Im Anhang II dieses Kreisschreibens befindet sich ausser-
dem das geänderte Datenflussdiagramm zur Ermittlung der neuen Rentenskala.
2.2 Plafonierung
2009 Eine höhere Rentenskala bei einem oder beiden Ehegat-
ten hat in der Regel auch eine Änderung der gewichteten Rentenskala zur Folge und somit Einfluss auf die plafonierten Renten der Ehegatten. Nach der Änderung der Rentenskala ist daher die Plafonierung zu überprüfen. In seltenen Fällen kann eine durch die Anwendung der linearen Rentenskala ausgelösten Rentenerhöhung dazu führen, dass die Rente eines Ehegatten nach der Plafonierung tiefer ausfällt. In diesen Fällen besteht jedoch keine Besitzstandsgarantie auf der vorangegangenen höheren Rente.
2010 Die Plafonierung ist auch dann zu prüfen, wenn die nied-
rige Teilrente eines Ehegatten abgefunden wurde (IF).
2011 Die obigen Bestimmungen gelten auch für plafonierte Kin-
der- und Waisenrenten.
2.3 Minimalgarantiefälle
2012 Fälle, in denen eine ausserordentliche Rente als Minimal-
garantie ausgerichtet wird, weil diese höher ist als die seinerzeit ermittelte ordentliche Rente (Mutterwaisenrenten und Renten von verheirateten Frauen, deren Mann eine vollständige Beitragsdauer aufweist), ist auch die Rentenskala der ordentlichen Rente neu festzusetzen. Fällt danach der Betrag der ordentlichen Rente gleich oder höher aus als die bisherige ausserordentliche Rente, wird diese durch die ordentliche Rente ersetzt. Für die Eintragung im zentralen Rentenregister siehe Rz 4005.
2.4 Kürzung der Kinder- und Waisenrenten wegen Überversicherung
2.4.1 Im Allgemeinen
2013 Bei allen Rentnerfamilien ist zu prüfen, ob die Kinder- und
Waisenrenten nach der Änderung der Rentenskala wegen Überversicherung gekürzt werden müssen, unabhängig davon, ob vor der Korrektur der Rentenskala schon eine Kürzung bestand.
2.4.2 Bildung der Rentnerfamilien
2014 Zu einer Rentnerfamilie zählen alle Angehörigen, für die
eine Zusatz-, Waisen-, oder Kinderrente aus dem gleichen AHV-System beansprucht werden kann. Somit gelten für ordentliche Kinder- und Waisenrenten gemäss
– 9. Revision die Kürzungsbestimmungen von Rz 663 RWL (in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung) und
– 10. Revision grundsätzlich die Bestimmungen von Rz 5656 ff. RWL.
2015 Für überführte Kinderrenten ist stets eine eigene Überver-
sicherungsberechnung vorzunehmen. Altrechtliche Kinderrenten, die nicht überführt wurden, sind nicht in diese Berechnung einzubeziehen. Nicht überführte Kinderrenten werden nach den bis anhin für sie gültigen Bestimmungen gekürzt. Dabei ist zu beachten, dass die überführten Kinderrenten bei der altrechtlichen Überversicherungberechnung nicht zu berücksichtigen sind.
2016 Das Gleiche gilt auch für jene Fälle, in welchen bisher so-
wohl Kinderrenten nach neuem als auch nach altem Recht beansprucht werden konnten. Ebenso sind überführte Kinderrenten und neurechtliche Kinderrenten nicht in die gleiche Überversicherungsberechnung einzubeziehen.
2017 Hat beispielsweise ein Versicherter Anspruch auf drei Kin-
derrenten für die Kinder aus der bestehenden Ehe sowie
auf zwei überführte Kinderrenten aus einer früheren geschiedenen Ehe, so sind für die Überversicherungsberechnung folgende Rentnerfamillien zu bilden.
2018 Gegenstand der ersten Berechnung bilden die nicht über-
führten Renten, d.h. die Rente des Vaters, die Zusatzrente für die Ehefrau sowie drei Kinderrenten aus der bestehenden Ehe. In einer zweiten Berechnung werden aus-
schliesslich die überführten Kinderrenten zur Rente des Vaters berücksichtigt. Auf der Grundlage der überführten Kinderrenten (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) ist eine hypothetische IV-Rente des Vaters einzubeziehen.
2.5 Flexibles Rentenalter
2.5.1 Vorbezugskürzung
2019 Weil bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der
Kürzungsbetrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent (bzw. 3,4 Prozent für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947) der vorbezogenen Rente entspricht, ist nach der Anpassung der Rentenskala auch die Vorbezugskürzung neu zu berechnen.
2020 Besteht Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau, so
gilt der gleiche Kürzungssatz wie für die Altersrente.
2.5.2 Renten mit Aufschubszuschlag
2021 Bei sämtlichen abgerufenen Renten wird der bisherige Auf-
schubszuschlag durch die Anpassung der Rentenskala nicht tangiert. Sowohl bei den Renten, die vor als auch bei denjenigen, die nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revison abgerufen oder mutiert wurden, bleibt der bisherige Aufschubszuschlag unverändert.
3. Sonderfälle
3.1 Waisenrente im Betrag der nach den Bestim-
mungen über die 9. AHV-Revision festgesetzten Waisenrenten (SF-Code 36)
3001 Übersteigt der Betrag der bisherigen Waisenrente denjeni-
gen, der sich aufgrund der Änderung der Rentenskala ergibt, so wird der bisherige Betrag der Waisenrente weiter ausgerichtet. Diese Fälle sind weiterhin mit dem Sonderfall-Code 36 zu kennzeichnen. Ist der neue Betrag höher, so entfällt der SF-Code 36.
3.2 Besitzstandsgarantie aus dem Zusatzabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein (SF-Code 78)
3002 Übersteigt der Betrag der bisherigen Rente denjenigen,
der sich aufgrund der Änderung der Rentenskala ergibt, so wird der bisherige Betrag weiter ausgerichtet. Dies Fälle sind weiterhin mit dem entsprechenden Sonderfall-Code zu kennzeichnen.
3003 Bei Fällen, in welchen eine Ehepaarrenten überführt
wurde, ist bei der Prüfung der Besitzstandsgarantie auf die Summe aller Renten nach der Anpassung der Rentenskala abzustellen (inkl. Kinderrenten), die vom Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz ausgerichtet werden.
3004 Ist diese Summe gleich hoch oder höher als die bisher ga-
rantierten Renten, so entfällt der SF-Code 78.
3005 Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, die höheren Ren-
tenbeträge den liechtensteinischen AHV-IV-Anstalten zu melden.
3.3 Altersrenten mit Differenzbetrag gemäss Frankreich-Abkommen (SF-Code 79)
3006 Der Differenzbetrag wurde seinerzeit bei der Festsetzung
der schweizerischen Altersrente vollumfänglich zur Hauptrente geschlagen. Bei den früheren Ehepaarrenten wurde dieser Differenzbetrag mit der Überführung hälftig auf beide Ehegatten aufgeteilt.
3007 Nach der Anpassung der Rentenskala ist der neue Ren-
tengrundbetrag mit dem bisherigen Rentengrundbetrag zu vergleichen. Auszugehen ist dabei von den tatsächlichen Rentenbeträgen, d.h. allenfalls von den plafonierten Renten. Der Differenzbetrag verringert sich in dem Ausmass, wie sich die Grundbeträge aller Renten der betreffenden Rentnerfamilie erhöhen. Bei Fällen, in welchen eine Ehepaarrente überführt wurde, sind beide Einzelrenten (inkl. allfälliger Kinderrenten) in die Berechnung einzubeziehen.
3008 Übersteigt die Erhöhung den bisherigen Differenzbetrag,
so entfällt der SF-Code 79.
4. Zentrales Rentenregister
4.1 Im Allgemeinen
4001 Die Einführung des Prorata-Systems bei laufenden Renten
erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie die Rentenanpassung, d.h. dezentral. Ausgleichskassen, die die Anpassung der Rentenskala nicht selber durchführen möchten, können diese durch die ZAS vornehmen lassen. Den übrigen Ausgleichskassen wird die Möglichkeit geboten, die von der ZAS zur Verfügung gestellten EDV-Programme zu verwenden.
4002 Die ZAS passt die im zentralen Rentenregister gespeicher-
ten Renten selbst an. Die Ausgleichskassen haben daher bei Änderungen in der Rentenskala keine Abgangs- und Zuwachsmeldungen ans zentrale Rentenregister zu machen. Die Daten der von der Anpassung der Rentenskala
betroffenen Fälle werden den Ausgleichskassen durch die ZAS gemäss den „Technischen Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS im EDV-Verfahren“ gemeldet (vgl. Anhang III).
4003 Um den speziellen Bedürfnissen der Anpassung der Ren-
tenskala Rechnung zu tragen, wird der Folgerecord 03 um das Feld der alten Rentenskala erweitert (vgl. Anhang III).
4004 Renten, deren Betrag aufgrund der linearen Rentenskala
ändert, werden von der die ZAS mit Anspruchsende 05.2002 in Abgang bzw. mit Anspruchgsbeginn 06.2002 in Zuwachs genommen. Das Niveaujahr wird hingegen nicht geändert.
4005 Wird eine ausserordentliche Rente, die als Minimalgarantie
ausgerichtet wurde, im Rahmen der Anpassung der Rentenskala durch die höhere ordentliche Rente ersetzt (vgl. Rz 2011), ist die Leistungsart zu ändern. Die ZAS wird in diesen Fällen den Ausgleichskassen trotzdem die ausserordentliche Rente mit Kommentar k melden.
4006 Die Änderung der Rentenskala führt zu keinem Register-
wechsel, d.h. Renten, welche sich im Register gemäss 9. Revision befinden, bleiben weiterhin in diesem Register.
4.2 Testspiel
4007 Auf Wunsch kann die ZAS den AK, welche die lineare
Rentenskala selber einführen ein Testspiel mittels Filetransfer oder auf einem magnetisierten Datenträger zur Verfügung stellen (vgl. Zeitplan im Anhang IV).
4.3 Umrechnungsmitteilungen der ZAS
4008 Für das Verfahren zwischen der ZAS und den AK (Um-
rechnungsmitteilungen der ZAS und deren Verarbeitung durch die AK etc.) gilt das Kreisschreiben über die Umrechnung der Renten sinngemäss. In Abweichung zum
Verfahren über die Rentenerhöhung wird die ZAS den Ausgleichskassen nicht den gesamten Rentenbestand melden, sondern nur jene Fälle, in denen sich Änderungen in der Rentenskala bzw. dem Rentenbetrag ergeben haben.
4009 Die ZAS wird hinsichtlich Form, Aufbereitung und Zustel-
lung der Umrechnungsmitteilungen und der Lieferung des Testspiels und/oder der Umrechnungsprogramme auf die Angaben der einzelnen Ausgleichskasse abstellen, wie sie für die letztmalige Rentenerhöhung massgebend waren. Ausgleichkassen, die die Daten in einer anderen Form erhalten möchten, haben der ZAS bis zum 30. April 2002 ihre Wünsche bekanntzugeben (vgl. Rz 4007).
5. Information an Versicherte
5001 Die von der Änderung der Rentenskala bzw. des Renten-
betrages betroffenen Versicherten sind durch die Ausgleichskassen zu informieren.
5002 Den Ausgleichskassen wird ein Formbrief zur Orientierung
der leistungsberechtigten Personen zur Verfügung gestellt. Die Ausgleichskassen haben ausschliesslich diese Texte zu verwenden.
5003 Die Ausgleichskassen haben die angepassten Renten
grundsätzlich nicht zu verfügen. Auf schriftliches Verlangen der rentenberechtigten Person ist jedoch eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Für den Verfügungserlass gilt Rz 9004 ff. RWL.
6. Information an Versicherungsträger
6001 Die Ausgleichskassen haben im Rahmen der Anpassung
der Rentenskala dem Unfallversicherer den neuen Rentenbetrag grundsätzlich nicht mitzuteilen. Bei späteren Mutationen gilt hingegen wiederum das ordentliche Meldeverfahren.
6002 Die Ausgleichskassen haben den ausländischen Versiche-
rungsträgern grundsätzlich keine Mitteilungen von Amtes wegen über die Leistungsverbesserungen der Versicherten zu erteilen. Die neuen Rentenbeträge sind nur auf Anfrage des ausländischen Versicherungsträgers im Rahmen des zwischenstaatlichen Rentenfeststellungsverfahrens mitzuteilen.
6003 Hingegen sind sämtliche Fälle, die vor der Anpassung der
Rentenskala den Sonderfall-Code 78 aufgewiesen haben und bei denen sich infolge der Einführung der linearen Rentenskala Änderungen im Rentenbetrag ergeben, durch die Ausgleichskassen an die liechtensteinische AHV-IV-Anstalt zu melden.
6004 Die EL-Stellen und die Militärversicherung sind analog der
periodischen Rentenerhöhung zu informieren.
7. Rückwirkende Fälle
7001 Für die rückwirkende Festsetzung von Renten ist zu be-
achten, dass für Versicherungsfälle vor dem 1. Juni 2002 zur Ermittlung der Rentenskala die bis zu diesem Zeitpunkt massgebenden Bestimmungen anwendbar sind. Die lineare Rentenskala findet erst ab 1. Juni 2002 Anwendung.
8. Inkrafttreten
8001 Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
Änderung der Berechnungsvorschriften der AHV/IV-Renten bei Inkrafttreten der bilateralen Verträge am 1. Juni 2002
Dok. 96.812: Berechnungsvorschriften der AHV/IV-Renten, abgeändert durch Dok. 98.581 (Seiten 9–12).
Mit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU entspricht der Teilrentenfaktor grundsätzlich dem Verhältnis «Anzahl Beitragsjahre des Versicherten zu der Anzahl Beitragsjahre des Jahrganges» (Prorata-Abstufung).
Dies hat zur Folge, dass die Berechnungsvorschriften zur Ermittlung der Teilrentenfaktoren und Skalen derart abzuändern sind, dass die Bestimmung der Beitragszeiten vor und nach 1973 entfällt.
Auf den folgenden Seiten wird festgehalten, wie die bis anhin gültigen Berechnungsvorschriften (Dok. 98.581) als Folge der bilateralen Verträge abzuändern sind.
Zur Kontrolle dienen am Schluss der Skalenwähler ab 1. Juni 2002 sowie der
Skalenwähler für Männer bei Vorbezug ab 1. Juni 2002.
18.4.2002
14.9.1998 18.4.2002 98.581 01.429
Berechnungsvorschriften der AHV/IV-Renten
(Dok. 96.812)
Um bei vorbezogenen Renten die Rentenskala zu ermitteln, wird neu ein "Skalenwähler bei Rentenvorbezug" erstellt. Dieser wird in Zukunft in die Rententabellen integriert.
Skalenwähler bei Rentenvorbezug (1 Jahr) Eintritt des Versicherungsfalles 1999
Beitragsjahre / Années de cotisations
des Jahr- der Versicherten / des assuré(e)s
ganges /
de la nach / vor / avant le 1.1.1973
classe dès le
d’âge 1.1. 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 1973
43 0 0 1 2 2 3 4 4 5 6 6 7 7 8 9 9 10 11 11 1 1 2 3 4 4 5 6 6 7 7 8 9 9 10 11 11 12 13 2 2 3 4 5 6 6 7 7 8 9 9 10 11 11 12 13 13 14 3 3 4 5 6 7 7 8 9 9 10 11 11 12 12 13 14 14 15 4 4 5 6 7 8 9 9 10 11 11 12 12 13 14 14 15 16 16 5 5 6 7 8 9 10 11 11 12 12 13 14 14 15 16 16 17 17
6 6 7 8 9 10 11 12 12 13 14 14 15 16 16 17 17 18 19 7 7 8 9 10 11 12 13 14 14 15 16 16 17 17 18 19 19 20 8 8 9 10 11 12 13 14 15 15 16 17 17 18 19 19 20 21 21 9 9 10 11 12 13 14 15 16 17 17 18 19 19 20 21 21 23 23 10 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 19 20 21 21 23 23 24 25
11 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 20 21 23 23 24 25 25 26 12 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 23 23 24 25 25 26 27 27 13 13 14 15 16 17 18 19 20 21 23 24 25 25 26 26 27 28 28 14 14 15 16 17 18 19 20 21 23 24 25 26 26 27 28 28 29 30 15 15 16 17 18 19 20 21 23 24 25 26 27 28 28 29 30 30 31
16 16 17 18 19 20 21 23 24 25 26 27 28 29 30 30 31 31 32 17 17 18 19 20 21 23 24 25 26 27 28 29 30 31 31 32 33 33 18 18 19 20 21 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 33 34 35 19 19 20 21 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 35 36 20 20 21 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 36 37
21 21 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 38 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43
26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44
Um obige Tabelle zu erstellen, muss das Flussdiagramm im Bereich Teilrentenfaktor und Skala angepasst werden (Dok. 96.812, Seiten 9–12). Auf Seite 9 wird eine neue Bezeichnung eingefügt: n = Anzahl Vorbezugsjahre. Im Flussdiagramm auf Seite 10 wird n als Input-Parameter aufgeführt. Bei der Berechnung der Skalennummer und des Teilrentenfaktors auf Seite 11 wird nach der Anzahl Vorbezugsjahre gefragt. Es wird aufgezeigt, wie die Rentenskala beim Vorbezug zu ermitteln ist. Besteht kein Rentenvorbezug, wird die Rentenskala wie bisher errechnet.
Die bestehenden Seiten 9–12 aus dem Dok. 96.812 sind mit beiliegenden neuen Seiten auszuwechseln.
14.9.1998 18.4.2002 98.581 01.429
14.9.1998 18.4.2002 98.581 01.429
98.581 1.6.2002 Ersetzt im Dok. 96.812 die Seite 9 Gültig ab 1.1.1999
2. Teilrentenfaktor und Skala
2.1 Bezeichnungen
si = Teilrentenfaktor für die Skala i (siehe Ziffer 2.3)
AN = Jahr des Rentenanspruchbeginns
A1 = Geburtsjahr des Rentenberechtigten
J1 = Anzahl Beitragsjahre des Jahrganges
J2 = Anzahl Beitragsjahre des Jahrganges vor dem 1.1.1973
J3 = Anzahl Beitragsjahre des Jahrganges nach dem 1.1.1973
V1 = Gesamtzahl der anrechenbaren vollen Beitragsjahre des Versicherten
(inklusive allfällige Zusatzjahre)
V2 = Anzahl anrechenbare volle Beitragsjahre des Versicherten vor dem
1.1.1973
V3 = Anzahl anrechenbare volle Beitragsjahre des Versicherten nach dem
1.1.1973
n = Anzahl Vorbezugsjahre Männer (n = 1 oder 2) neu
B := . . . . . n Diese Anweisung bedeutet, dass genau die ersten n Nachkommastellen des rechts vom Gleichheitszeichen stehenden Ausdruckes (bei Festkommadarstellung) zu berücksichtigen sind. Zum Beispiel:
B := 1.2782 + 2 2 ergibt B := 3.27
B := 2 ∗ 7.09 + 2 1 ergibt B := 16.1
98.581 1.6.2002 Ersetzt im Dok. 96.812 die Seite 10 Gültig ab 1.1.1999
2.2 Flussdiagramm
Start
Eingabe der Parameter:
A1, J1, V1, V2, V3, n
Bestimmung der Beitragsjahre des Jahrganges vor bzw. nach dem 1.1.1973: J2, J3
A1 Š 1927≤ A1 > 1927
AN := J1 + 1927 + 21 0 AN := J1 + A1 + 210
AN > 1973 AN Š 1973≤ A1 1952≥ A1 < 1952 J3 := J1 0 J3 := AN – 1973 0 J3 := 00
J2 := J1 – J30
A
14.9.1998 18.4.2002
98.581 01.429
98.581 1.6.2002 Ersetzt im Dok. 96.812 die Seite 11 Gültig ab 1.1.1999
A
Berechnung der Skalennummer i (Skalenwähler) und des Teilrentenfaktors ssi i
n > 0 n = 1 oder 2 n = 0
B V3 ∗ J1 < V1 ∗ J3 V3 ∗ J1 V1≥ ∗ J3
44 ∗ (4 ∗ V2 + 7. 8 ∗ V3) 44 ∗V1
i: = + 0.9999 0 i: = + 0.99990
4 ∗ J 2 + 7. 8 ∗ J 3 J1 i si := + 0.000054
44
Ende
B
V3 ∗ J1 < V1 ∗ J3 V3 ∗ J1 V1≥ ∗ J3
J1∗ (4 ∗ V2 + 7. 8 ∗ V3)
i := + 0. 9999 0 i := V10
4 ∗ J 2 + 7. 8 ∗ J 3 44 ∗ i i := + 0. 50
J 1 i si := + 0.000054
44
Ende
14.9.1998 18.4.2002
98.581 01.429
Ersetzt im Dok. 96.812 die Seite 12
2.3 Teilrentenfaktoren si: Gültig ab 1.1.1979
Skala Nr. Faktor Skala Nr. Faktor Skala Nr. Faktor
30 0,6818 15 0,3409 29 0,6591 14 0,3182 43 0,9773 28 0,6364 13 0,2955 42 0,9545 27 0,6136 12 0,2727 41 0,9318 26 0,5909 11 0,25
40 0,9091 25 0,5682 10 0,2273 39 0,8864 24 0,5455 9 0,2045 38 0,8636 23 0,5227 8 0,1818 37 0,8409 22 0,5 7 0,1591 36 0,8182 21 0,4773 6 0,1364
35 0,7955 20 0,4545 5 0,1136 34 0,7727 19 0,4318 4 0,0909 33 0,75 18 0,4091 3 0,0682 32 0,7273 17 0,3864 2 0,0455 31 0,7045 16 0,3636 1 0,0227
Skalenwähler für Männer bei Vorbezug ab 1. Juni 2002
Beitragsjahre Rentenskala bei ... Vorbezug des Versicherten 1 Jahr 2 Jahren 1 11
2 22
3 33
4 44
5 55
6 66
7 77
8 88
9 99
10 1010
11 1112
12 1213
13 1314
14 1415
15 1516
16 1617
17 1718
18 1819
19 1920
20 2021
21 2122
22 2323
23 2424
24 2525
25 2626
26 2727
27 2828
28 2929
29 3030
30 3131
31 3232
32 3334
33 3435
34 3536
35 3637
36 3738
37 3839
38 3940
39 4041
40 4142
41 4243
42 4344
4344
Beispiel:
Der Mann zieht seine Rente 2 Jahre vor. Seine Beitragsdauer beträgt 33 Jahre. Im Skalenwähler für Männer bei Vorbezug findet man auf der Zeile 33 in Spalte «Rentenskala bei 2 Jahren Vorbezug» die Grösse 35; d.h. seine Altersrente bemisst sich nach der Rentenskala 35.
14.9.1998 18.4.2002
98.581 01.429
Zentrale Ausgleichsstelle Anhang III
EINFUEHRUNG DER LINEAREN RENTENSKALA
TECHNISCHE ANGABEN BETREFFEND DIE MITTEILUNG
DER ERGEBNISSE AN DIE AUSGLEICHSKASSEN
Die vorliegenden Angaben ergänzen die “Technischen Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS im EDV-Verfahren” (318.106.04), zweiter Teil, Punkt 9.3 ff. - Bestandesmeldung der ZAS an die AK.
Die Angaben der Folgerecords 01 und 02 sind gemäss den genannten Weisungen einzusetzen. Der Folgercord 03 wird durch die bestehenden Angaben und Bemerkungen der ZAS vervollständigt.
Folgercord 03: Fälle mit Berechnung nach altem Recht (Code Anwendungsgebiet 41 = Zuwachsmeldung
43 = Änderungsmeldung)
Feld Stellen Inhalt und Erläuterungen Dar-
stellung 1 1 - 2 Code Anwendungsgebiet: 51 2 3 - 4 Code Folgerecord: 03 3 5 - 44 Familienname - Mädchenname, Vorname(n)2
4 45 - 47 Heimatstaat1
Gemäss "Die Schlüsselzahlen der Staaten"
(318.106.11)
5 48 Bruchteil der Rente1
0 - Fehlerhafte Rente
1 - Ganze Rente
2 - Halbe Rente
4 - Viertelrente
6 49 - 56 Altes massgebendes durchschnittliches1
Jahreseinkommen in Franken 7 57 – 61 Alte ersetzte OR1
alter Monatsbetrag in Franken 8 62 – 66 Alter Monatsbetrag1
in Franken - gegebenenfalls gekürzter oder erhöhter Betrag - gegebenenfalls einschliesslich Aufschubszuschlag 9 67 – 68 Alter Sonderfall : 1. Code1
Gemäss "Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle" Anhang V RWL
10 69 – 70 Alter Sonderfall : 2. Code1
siehe Erläuterungen zu Feld 9 11 71 - 72 Alter Sonderfall: 3. Code1
siehe Erläuterungen zu Feld 9 12 73 - 74 Alter Sonderfall: 4. Code1
siehe Erläuterungen zu Feld 9 13 75 - 76 Alter Sonderfall: 5. Code1
siehe Erläuterungen zu Feld 9
14 77 – 86 Bemerkungen der ZAS2
Renten"
Abkürzungen gemäss Rz 4013 des "Kreisschreiben über die Umrechnung der laufenden altrechtlichen 15 87 – 94 Altes durchschnittliches Jahreseinkommen ohne1
Erziehungsgutschriften in Franken 16 95 – 100 Alte angerechnete durchschnittliche1
Erziehungsgutschriften in Franken 17 101 – 105 Alter Aufschubszuschlag1
in Franken 18 106 – 107 Bisherige Skala1
19 108 - 120 Reserve: Blanks
Nicht benützte Felder mit Blanks versehen
1 = Rechtsbündig, nicht benützte Stellen mit Nullen versehen
2 = Linksbündig, nicht benützte Stellen mit Nullen versehen
Folgerecord 03: Fälle mit Berechnung nach neuem Recht (Code Anwendungsgebiet 44 = Zuwachsmeldung
46 = Änderungsmeldung)
Feld Stellen Inhalt und Erläuterungen Dar-
stellung 1 1 - 2 Code Anwendungsgebiet: 53 2 3 - 4 Code Folgerecord: 03 3 5 - 44 Familienname - Mädchenname, Vorname(n)2
4 45 - 47 Heimatstaat1
Gemäss "Die Schlüsselzahlen der Staaten"
(318.106.11)
5 48 Bruchteil der Rente1
0 - Fehlerhafte Rente
1 - Ganze Rente
2 - Halbe Rente
4 - Viertelrente
6 49 - 56 Altes massgebendes durchschnittliches1
Jahreseinkommen in Franken 7 57 – 61 Alter Aufschubszuschlag1
in Franken 8 62 - 66 Alte Reduktion beim Vorbezug in Franken 9 67 – 71 Alter Monatsbetrag1
in Franken
- gegebenenfalls gekürzter oder erhöhter Betrag
- gegebenenfalls einschliesslich Aufschubszuschlag oder Reduktion beim Vorbezug
10 72 – 73 Alter Sonderfall : 1. Code1
Gemäss "Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle" Anhang V RWL
11 74 – 75 Alter Sonderfall : 2. Code1
siehe Erläuterungen zu Feld 9 12 76 – 77 Alter Sonderfall: 3. Code1
siehe Erläuterungen zu Feld 9 13 78 – 79 Alter Sonderfall: 4. Code1
siehe Erläuterungen zu Feld 9
14 80 - 81 Alter Sonderfall: 5. Code1
siehe Erläuterungen zu Feld 9 15 82 – 91 Bemerkungen der ZAS2
laufenden neurechtlichen Renten"
Abkürzungen gemäss Ziffer 4.2.2 des "Kreisschreibens über die Umrechnung der 16 92 - 93 Bisherige Skala1
17 94 - 120 Reserve: Blanks
Nicht benützte Felder mit Blanks versehen
1 = Rechtsbündig, nicht benützte Stellen mit Nullen versehen
2 = Linksbündig, nicht benützte Stellen mit Nullen versehen
ZENTRALE AUSGLEICHSSTELLE
Anpassung der laufenden Teilrenten per 01.06.2002 Freizügigkeitsabkommen mit der EU
Zeitplan
Gegenstand Frist
1. Kreisschreiben zur Einführung der linearen Rentenskala bei
laufenden Renten, gültig ab 01.06.2002
1.1 Kreisschreiben
2. Rententabellen
2.1 Neuer Skalenwähler
3. Wahl und Wünsche der Ausgleichskassen
3.1 Die ZAS stellt hinsichtlich Form, Aufbereitung und Zustellung
der Umrechnungsmitteilungen auf die Angaben ab, wie sie für
die letztmalige Rentenerhöhung massgebend waren.
Ausgleichskassen, welche die Daten in einer anderen Form
erhalten möchten, haben der ZAS ihre Wünsche bis zum
30.04.2002 bekanntzugeben (vgl. Rz 4009 des
Kreisschreibens zur Einführung der linearen Rentenskala bei
laufenden Renten)
4. Formular «Rentenerhöhung per 01.06.2002»
4.1 Liste der mit Bemerkungen der ZAS Teilrenten erledigt
5. Analyse und Programmierung
5.1 Vorbereitungsarbeiten erledigt 5.2 Analyse und Programmierung erledigt 5.3 Ende der Programmierung und Tests erledigt
6. Programmtests
6.1 Zusammenstellung des Testspiels durch das BSV und die ZAS erledigt
6.2 Die ZAS liefert dem BSV die definitive Liste der Testspiel-Fälle erledigt
6.3 Manuelle Berechnung der Testspiel-Fälle durch das BSV. Die erledigt
ZAS stellt dem BSV die dafür erforderlichen Unterlagen zu
6.4 Die ZAS liefert dem BSV die Resultate der EDV-mässig erledigt
berechneten Testspiel-Fälle
6.5 Ueberprüfung der Tests und Bereinigung durch das BSV in 24. April 2002
Zusammenarbeit mit der ZAS
6.6 Das BSV erteilt der ZAS « grünes Licht » für die Erhöhung der 30. April 2002
laufenden Teilrenten.
Bemerkung: Die Freigabe erlaubt der ZAS, das Testspiel (Ziffer
6.7) und die Umrechnungsprogramme an die Aus-
gleichskassen (Ziffer 7.2) zu senden
6.7 Lieferung der ZAS an die Ausgleichskassen, welche die Woche 18
Testspiel-Fälle selber umrechnen (vgl. Rz 4009 des
Kreisschreibens zur Einführung der linearen Rentenskala bei
laufenden Renten)
7. Bereitstellung der Programme durch die ZAS
7.1 Lieferung einer Vor-Version der Programme Woche 15
7.2 Lieferung der ZAS-Programme an die Ausgleichskassen, Woche 18
welche die Umrechnung der laufenden Teilrenten selber
vornehmen
8. Uebermittlung der Mutationen der betroffenen Teilrenten
durch die Ausgleichskassen an die ZAS
8.1 Berichtsmonat : - April 2002 6. Mai 2002
- Mai 2002 5. Juni 2002
8.2 Die EL-Durchführungsstellen melden der ZAS mittels 30. April 2002
magnetisierten Datenträgern die betroffenen EL-Bezüger
8.3 Die Militärversicherung meldet der ZAS mittels magnetisierten 30. April 2002
Datenträgern die betroffenen MV-Bezüger
9. Uebermittlung der Resultate der Teilrenten-Umrechnung
9.1 Ausgleichskassen, welche nicht selber umrechnen
9.1.1 1. Lieferung Woche 20
Enthält alle Teilrenten, die der ZAS bis 6. Mai 2002 (Stand des
zentralen Rentenregisters April 2002) übermittelt worden sind
9.1.2 2. Lieferung Woche 24
Wird für die Schlusskontrolle benötigt. Sie umfasst den
Zuwachs der Teilrenten im Berichtsmonat der Umrechnung
Mai 2002
9.2 Ausgleichskassen, welche selber umrechnen
9.2.1 Einzige Lieferung Woche 24
Sie enthält alle Teilrenten, die der ZAS bis 5. Juni 2002 (Stand
des zentralen Rentenregisters Mai 2002) übermittelt worden
sind
9.3 Alle Ausgleichskassen
9.3.1 Sendung einer Liste der Teilrenten mit Bemerkungen der ZAS Woche 24 9.4 Kantonale EL-Durchführungsstellen
9.4.1 Lieferung eines Auszugs aus dem zentralem Rentenregister Woche 20
der laufenden Teilrentenbezüger, die EL beziehen: Stand April
2002, gemäss Versichertennummer der durch die EL-Stellen
gemeldeten EL-Bezüger
9.5 Militärversicherung
9.5.1 Lieferung eines Auszugs aus dem zentralem Rentenregister Woche 20
der laufenden Teilrentenbezüger, die MV beziehen: Stand April
2002, gemäss Versichertennummer der durch die
Militärversicherung gemeldeten Bezüger
10. Rückmeldungen der Ausgleichskassen
10.1 Bei zwei Lieferungen 28. Juni 2002 10.2 Bei einer einzigen Lieferung 12. Juli 2002
Entwurf Informationsschreiben an die Versicherten
Sehr geehrte Damen,
Sehr geehrte Herren,
Am 1. Juni 2002 treten die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union in Kraft. In diesem Zusammenhang werden die Berechnungsregeln der schweizerischen AHV- und IV-Renten leicht angepasst, was in bestimmten Fällen zu leichten Rentenerhöhungen führt. Diese Erhöhung soll auch Personen zu gute kommen, die bereits heute eine AHV- oder IV-Rente beziehen und nicht nur solchen, die ihre Leistung erst nach dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen erhalten.
Sie sind von der Verbesserung betroffen und erhalten daher ab 1. Juni 2002 eine höhere monatliche Rente.
Für allfällige Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Projet de la lettre d’information des assurés
Madame, Monsieur,
En date du 1er juin 2002, les Accords bilatéraux entre la Suisse et la Communauté européenne entreront en vigueur. A cet effet, les règles de calcul des rentes servies par l’assurance
vieillesse, survivants et invalidité fédérale suisse seront quelque peu adaptées, ce qui
conduira, dans certains cas, à une légère augmentation du montant des rentes. Cette
augmentation doit profiter également aux personnes qui touchent déjà aujourd’hui une rente de l’AVS ou de l’AI et non seulement à celles qui recevront leurs prestations uniquement après l’entrée en vigueur des Accords bilatéraux.
Vous faites partie des personnes touchées par l’augmentation. En conséquence, à partir du 1er juin 2002, votre rente mensuelle sera plus élevée.
Nous restons bien volontiers à votre disposition pour tous renseignements complémentaires.
Nous vous prions de croire, Madame, Monsieur, à l’expression de nos salutations les
meilleures.
Progetto per la lettera d’informazione agli assicurati
Gentile signora, egregio signore,
il 1° giugno 2002 entreranno in vigore gli Accordi bilaterali tra la Svizzera e la Comunità europea. In conseguenza di ciò, le regole di calcolo delle rendite versate dall’assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità svizzera saranno in parte adattate: in alcuni casi questo provocherà un leggero incremento dell’importo delle rendite. Questo aumento è destinato non solo a coloro che riceveranno delle prestazioni dopo l’entrata in vigore degli Accordi bilaterali ma anche a chi già beneficia di una rendita dell’AVS o dell’AI.
Lei fa parte della cerchia di persone interessate da questo aumento. Di conseguenza, a partire dal 1° giugno 2002 la Sua rendita mensile sarà più elevata.
Noi restiamo a Sua completa disposizione per qualsiasi informazione supplementare.
Voglia gradire i nostri più cordiali saluti.