Nachtrag 4 zum Kreisschreiben über die Umrechnung der Renten (KSU)
Nachtrag KSU N4 · 10. Oktober 2024 · AHV
Nachtrag 4 zum Kreisschreiben über die Umrechnung der Renten (KSU); gültig ab 01.01.2025
Geltend
BSV · KSU N4 · Deutsch
Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2025
Der Nachtrag 4 betrifft Versicherte mit Rentenvorbezug nach dem neuen Recht der Reform AHV21, die das Referenzalter im November oder Dezember 2024 erreichen. Analog den Frauen der Übergangsgeneration mit Jahrgang 1961 und 1962, werden in diesen Fällen die Renten nicht durch die ZAS erhöht. Die Ausgleichskassen nehmen die Erhöhung dieser Renten selbst vor und berechnen dabei die neue Kürzung der betroffenen vorbezogenen Renten (vgl. Rz 4060.1 und 4060.5 ff. KSU). Die ZAS wird mit der 1. Lieferung im Dezember 2024 eine Mitteilung an betroffene Ausgleichskassen mit der Bemerkung Q machen (vgl. Rz 6013 und 6015.1 KSU).
Diese Änderungen sind im neuen Kapitel 4.4.6 und in den Randziffern 4060.5 ff., 6013, 6015.1 und 9001.3 KSU aufgenommen worden.
4.4.6 Umrechnung des Kürzungsbetrages der vorbezogenen Renten gemäss Reform AHV21 für Personen, die das Referenzalter im November oder De-
zember erreichen
4060.5 Nach neuem Recht gemäss der Reform AHV21 vorgezo-
gene Renten (teilweiser oder vollständiger Rentenvorbezug) von Personen, die das Referenzalter im November oder Dezember erreichen, werden von der ZAS nicht erhöht. Die Ausgleichskassen nehmen die Erhöhung dieser Renten mit der Berechnung der neuen Leistung im Referenzalter selbst vor. Zum Verfahren der Meldung ans Rentenregister siehe Rz 6013 ff. und 6015 ff KSU.
4060.6 Der definitive Kürzungsbetrag wird nach Erreichen des Re-
ferenzalters gemäss Rz 6045 ff. RWL berechnet.
6013 Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die
möglichen Bemerkungen der ZAS sowie Hinweise über die erforderlichen Vorkehren der Ausgleichskasse:
Bemerkungen der ZAS Vorkehren der Ausgleichskasse
Klartext Abkür-
zung
Berechnung neuer Kür- Q Berechnung nach 4060.5 ff.
zungen der vorbezoge-
nen Renten für Perso-
nen, die unter AHV21
vorbezogen wurden
und das Referenzalter
im November und De-
zember erreichen.
6015.1 Für Personen, die ihre Rente unter dem neuen Recht ge-
mäss der Reform AHV21 vorbezogen haben (teilweiser oder vollständiger Rentenvorbezug) und das Referenzalter im November oder Dezember erreichen, wird dies den betroffenen Ausgleichskassen mit der Bemerkung Q mitgeteilt und zwar
- Anfang Dezember für Personen, die das Referenzalter im November erreichen (1. Lieferung).
- Anfang Januar für Personen, die das Referenzalter im Dezember erreichen (2. Lieferung).
9001.3 Frauen der Jahrgänge 1961 und 1962, die ihre Rente nach
dem neuen Recht der Reform AHV21 vorbezogen haben, sind in geeigneter Weise über ihren neuen ab 01. Januar 2025 gültigen Kürzungssatz bzw. -betrag zu informieren. Der Erlass einer Verfügung hat nur auf Verlangen der betroffenen Frauen zu erfolgen.