AHV/EL Mitteilung Nr. 153 vom 24.5.2004
Mitteilung AHV/EL 153 · 24. Mai 2004 · AHV, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. AHV/EL 153 · Deutsch
Alters- und Hinterlassenenvorsorge
Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 90 37 Fax 031 324 15 88 http://www.bsv.admin.ch
MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 153
24. Mai 2004
Art. 3 Abs. 3 AHVG: Praxisänderung bei der Beitragsbefreiung nichterwerbstätiger Personen, deren erwerbstätiger Ehegatte das Rentenalter erreicht hat
Bisherige Praxis
Nach Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat, bei:
a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.
Nach ständiger Praxis (Rz 2071 ff. WSN; vgl. auch CHSS 1996 S. 234 und BBl 2000 1993) gilt die Befreiung auch dann, wenn der erwerbstätige Ehepartner bereits im Rentenalter steht und trotz Altersfreibetrag wenigstens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.
BGE 130 V 49
Mit Urteil vom 29. Oktober 2003 (BGE 130 V 49, H 127/03), das demnächst auch in der AHI veröffentlicht wird, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nun aber entschieden, die eigenen Beiträge einer nichterwerbstätigen Person gälten nicht als bezahlt, wenn deren erwerbstätiger Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente hat.
Das EVG ist in seinem Urteil aus gesetzessystematischen Überlegungen vom klaren Wortlaut des AHVG abgewichen und hat befunden, die Beitragsbefreiung nach Art. 3 Abs. 3 AHVG greife nur dann und solange, als die Voraussetzungen für die Teilung und hälftige Anrechnung des vom erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkommens (Splitting) gegeben sind.
Auswirkungen der neuen Rechtsprechung
Mit dem auf den 1. Januar 2005 vorgesehenen Nachtrag 4 zur WSN bringt das BSV die Weisungen mit der neuen Rechtslage in Einklang. Die neue Rechtsprechung/Verwal-
tungspraxis ist allerdings schon ab Publikation des Urteils generell anzuwenden. Mit anderen Worten sind die nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, bereits für das Jahr 2004 nicht mehr beitragsbefreit. Für die Jahre 2003 und früher kann die bisherige Praxis angewandt werden.
Die neue Rechtsprechung hat auch auf Leistungsseite Auswirkungen. Stellt eine Ausgleichskasse fest, dass Beiträge für die Jahre nach dem 1. Januar 2004 fehlen, so veranlasst sie die nötigen Abklärungen (Rz 4407 RWL). Mit dem nächsten Nachtrag wird auch die RWL entsprechend ergänzt.
Ausblick
Eine höchstrichterliche Interpretation gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes lässt weder dem Bundesrat noch der Verwaltung Handlungsspielraum, um zur bisherigen Praxis zurückzukehren. Das BSV beabsichtigt jedoch, die Frage in einer kommenden Gesetzesrevision zu thematisieren.
2 Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 153