AHV/EL Mitteilung Nr. 160 vom 7.12.2004

Mitteilung AHV/EL 160 · 7. Dezember 2004 · AHV, EL

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BSV · Mitt. AHV/EL 160 · Deutsch

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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 160

7. Dezember 2004

Verfahren ‚Frankieren Post’ ab 1.1.2005 ¾ Neuregelung beim Postversand der Gemeindezweigstellen

Das Verfahren ‚Frankieren Post’ hat im Bereich des Postversands bei den Gemeindezweigstellen eine neue Regelung vorgesehen. Geplant war der Postversand mittels vorfrankierter Umschläge.

Anlässlich der Mitgliederversammlung der kantonalen Ausgleichskassen vom 25. November 2004 wurde über eine Alternativlösung diskutiert und folgende Neuregelung akzeptiert.

Analog zu den übertragenen Aufgaben werden die Versände der Gemeindezweigstellen alle zwei Jahre in den Monaten April bis Juni gezählt. Die kantonalen Ausgleichskassen melden dem BSV den Gesamtbetrag der Erhebung. Der auf ein Jahr aufgerechnete Betrag wird den kantonalen Ausgleichskassen jeweils im August angewiesen. Er dient ebenfalls als Basis für die Jahre ohne Erhebung. Wie bei den übertragenen Aufgaben wird auch hier im Jahr 2006 offiziell mit der Erhebung begonnen.

Im Sinne einer Übergangslösung bieten wir an, die Erhebungsdaten des Jahres 2004 für die Rückvergütung der Frankaturkosten 2005 zu verwenden. Wünscht hingegen eine Ausgleichskasse eine Briefpostzählung im Jahre 2005, kann sie diese selbstverständlich durchführen. Die Erhebungsdaten müssten analog Rz 8013 KSPF bis spätestens im Juli 2005 in den im Intranet zur Verfügung gestellten Erhebungsformularen übertragen werden.

Abschliessend machen wir darauf aufmerksam, dass das Kapitel 6.3 ‚Postversand der Gemeindezweigstellen’ und weitere spezifische Randziffern im Hinblick auf obenerwähnte Regelung im Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren (KSPF) neu verfasst werden. Aus drucktechnischen Gründen werden wir diese jedoch nur in der elektronischen Version (mit Gültigkeitsdatum ab 1.1.2005) berücksichtigen können.

In der Beilage übermitteln wir die entsprechenden Änderungen in den Randziffern.

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Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF)

Beiblatt zur AHV-Mitteilung Nr. 160

¾ Neuregelung beim Postversand der Gemeindezweigstellen

Folgende Änderungen im Kreisschreiben KSPF gelten ab 1.1.2005

6.3 Postversand der Gemeindezweigstellen

6013 Die kantonalen Ausgleichskassen sind für die Durchführung der periodischen Erhe-(neu) bung bei ihren Gemeindezweigstellen verantwortlich.

6014 Der Erhebungszeitraum umfasst die Monate April bis Juni. Die Erhebung erfolgt alle (neu) zwei Jahre und beginnt im Jahre 2006 (siehe auch Rz 8009ff).

6015 Jede kantonale Ausgleichskasse erstellt eine Gesamterhebung von den ihr gemel-(neu) deten Briefpostzählungsdaten der Gemeindezweigstellen und meldet den Gesamtbe-

trag bis spätestens Ende Juli des jeweiligen Erhebungsjahres mittels des im Intranet zur Verfügung gestellten Erhebungsformulars (Anhang 4). Die Formulare werden unter der Rubrik ‚Gesicherte Anwendungen’ für jede einzelne kantonale Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt.

8.2 Gemeindezweigstellen

8006 Das Resultat der Gesamterhebung (vgl. Rz 6015) dient der Ermittlung des Rückver-(neu) gütungsbetrags der Frankaturkosten zuhanden der kantonalen Ausgleichskasse.

8007 Die kantonale Ausgleichskasse erhält die entsprechende Anweisung jeweils im (neu) August. In Jahren ohne Erhebung bildet die Erhebung des Vorjahres die Basis für

die Anweisung.

Anhang 4 (Seiten 31 und 32)

Anstelle des Merkblattes zur Maschinenfrankierung wird das Muster eines Erhebungsformulars für die Gemeindezweigstellen publiziert.