AHV/EL Mitteilung Nr. 171 vom 2.6.2005
Mitteilung AHV/EL 171 · 2. Juni 2005 · AHV, EL
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BSV · Mitt. AHV/EL 171 · Deutsch
Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 171
2. Juni 2005
1. EL: Zuständiger Kanton für die Berechnung und Auszahlung bei Kindern, die nicht beim (zusatz)rentenberechtigten Elternteil leben
Nach Artikel 1a Absatz 3 ELG ist derjenige Kanton für die Festsetzung und Auszahlung zuständig, in dem der Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Als Bezüger gelten nur Personen, die einen eigenen EL-Anspruch haben. Schon 1989 hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrenten begründen, keinen eigenen EL-Anspruch haben (vgl. ZAK 1989 S. 224). Neuere kantonale Entscheide liegen vor aus dem Kanton St. Gallen (z.B. Entscheid vom 30. April 2002) und Kanton Solothurn (Urteil vom 17. Juni 2003).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c ELV enthält die Bestimmung, dass Fälle, in denen die Kinder beim nicht rentenberechtigten Elternteil leben, gesondert zu berechnen sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Berechnungsvorschrift.
Der Wohnsitz der Person, welche die Kinderrente auslöst, bestimmt den zuständigen Kanton in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c ELV. Wenn dessen Wohnsitz im Ausland ist, hat diese Person keinen EL-Anspruch. In einem solchen Fall kann für das Kind kein EL-Betrag ausbezahlt werden. Wo sich der Wohnsitz des Kindes befindet, ist unwesentlich. Jedoch muss sich das Kind in der Schweiz aufhalten.
Anders sieht es bei Waisen aus. Sie haben nach Artikel 2b ELG einen eigenen EL-Anspruch. Nur noch bei ihnen spielt der Wohnsitz minderjähriger Kinder (vgl. Ziff. 3 vom
1. Teil der WEL) für die Frage des zuständigen Kantons eine Rolle.
2. EL: Getrennte Ehegatten ohne gerichtlich geregelten Unterhalt
a) Bis Ende 2002 enthielt die ELV in Artikel 1 Absatz 3 eine Bestimmung für getrennt lebende Ehegatten, bei denen die Unterhaltspflicht gerichtlich nicht geregelt ist. Einkommen, welches den Existenzbedarf des nicht in die EL-Berechnung einbezogenen Ehegatten überstieg, wurde beim andern Ehegatten voll als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag angerechnet.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Jahr 2001 in Sachen L.M. entschieden (vgl. AHI-Praxis 2001 S. 126 ff), dass diese Bestimmung gesetzwidrig ist. In der Folge wurde sie aufgehoben. Damit besteht nur noch die Möglichkeit, einen Unterhaltsbetrag gestützt auf Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe g ELG (Verzicht auf Einkünfte; Randziffer 2061 WEL) anzurechnen.
b) Macht die getrennt lebende Person, welche Ergänzungsleistungen beansprucht, ihren Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht hat, muss die EL-Stelle untersuchen, ob sie damit auf Einkünfte verzichtet hat. Es ist vorfrageweise abzuklären, ob der andere Ehegatte aufgrund seiner finanziellen Situation etwas leisten kann und der EL-ansprechenden Person demnach Unterhaltsbeiträge zugesprochen würden.
c) In der Praxis besteht die Schwierigkeit darin, wie die EL-Stelle die nötigen Angaben über die Einkommensverhältnisse des getrennt lebenden Ehegatten erhält.
Gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 ATSG sind die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden verpflichtet, die im Leistungsfall erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.
Gestützt auf diese Bestimmung kann die EL-Stelle von der Steuerbehörde die Steuererklärung und –veranlagung des getrennt lebenden Ehegatten einverlangen.
d) Fälle, in denen die kantonalen Steuerbehörden keine Auskunft geben, sind dem BSV zu unterbreiten, damit es mit der Eidg. Steuerverwaltung Kontakt aufnehmen kann.
2 Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 171