AHV/EL Mitteilung Nr. 176 vom 30.8.2005
Mitteilung AHV/EL 176 · 30. August 2005 · AHV, EL
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BSV · Mitt. AHV/EL 176 · Deutsch
Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 176
30. August 2005
Mutterschaftsentschädigung; Besitzstandsgarantie bei der Ablösung eines Taggeldes der Arbeitslosenversicherung
Bezieht eine Frau bis zur Niederkunft ein Taggeld der Invalidenversicherung, der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG, der obligatorischen Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Militärversicherung, so entspricht die Entschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld und zwar ungeachtet des Höchstbetrages von 172 Franken (Rz 1091 KS MSE). Vorausgesetzt wird aber der tatsächliche Bezug des Taggeldes. Dies gilt insbesondere bei Frauen, die geltend machen, Anspruch auf eine ALV-Entschädigung gehabt zu haben, wenn sie sich hierfür angemeldet hätten (Rz 1074 KS MSE). Eine Besonderheit besteht nun allerdings bei der Ablösung des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung durch die Mutterschaftsentschädigung. In diesen Fällen kann das Taggeld der Arbeitslosenversicherung in der betraglichen Höhe nicht uneingeschränkt übernommen werden. Wie der Erwerbsersatz für Dienstleistende gelangt auch die Mutterschaftsentschädigung für jeden Wochentag zur Ausrichtung, d.h. Samstag und Sonntag inbegriffen. Diese Lösung hat sowohl in der UV als auch der IV ihre Geltung, nicht aber in der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung richtet an 5 Werktagen, d.h. ohne Samstag und Sonntag ein Taggeld aus, im Schnitt also während 21,7 Tagen (5 Tage x 52 Wochen : 12 Monate). Das Taggeld der Arbeitslosenversicherung ist daher mit 21,7 zu multiplizieren und anschliessend durch 30 zu dividieren. Das solchermassen ermittelte Taggeld bildet schliesslich die Besitzstandsgarantie.
Das KS MSE wird mit dem Nachtrag auf den 1. Januar 2006 entsprechend präzisiert. Fälle, die bereits durch die Ausgleichskassen anders entschieden wurden, sind zu berichtigen. Die zuviel ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung ist anschliessend zurückzufordern bzw. mit der laufenden Mutterschaftsentschädigung zu verrechnen. Die Rz 7001- 7002 WEO sind anwendbar.