AHV/EL Mitteilung Nr. 179 vom 18.11.2005

Mitteilung AHV/EL 179 · 18. November 2005 · AHV, EL

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BSV · Mitt. AHV/EL 179 · Deutsch

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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 179

18. November 2005

Verbuchung des Mitgliederbeitrags an die IV-Stellenkonferenz (IVSK)

Der Kontenplan WBG ist mit dem Konto 5370 „Mitgliederbeitrag an IV-Stellenkonferenz (IVSK), d.h. mit den Konten 380.5370 und 910.5370, ergänzt worden.

Die offizielle Nachführung wird anlässlich eines Nachtrags zu den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WBG), gültig ab 1.1.2006, erfolgen.

Die Durchführungsstellen werden gebeten, den entsprechenden Mitgliederbeitrag ab dem Budget 2006 im oben erwähnten Konto zu verbuchen. Die Budgets 2006 der IV-Stellen sind in diesem Zusammenhang vom BSV angepasst worden.

Registrierung der Arbeitgeber durch die AHV-Ausgleichskasse und Überprüfung des Anschlusses der Arbeitgeber an das BVG bei der Nutzung einer „Serviceeinrichtung“ für ein vereinfachtes (Abrechnungs-)Verfahren für Arbeitgeber

Als Arbeitgeber gilt in der AHV, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 AHVG). Den AHV-Ausgleichskassen obliegt die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen, wozu insbesondere die Arbeitgeber zählen

(Art. 63 Abs. 2 AHVG). Die AHV-Ausgleichskasse muss auch dann den jeweiligen Arbeitgeber kennen (Art. 144 AHVV), wenn eine „Serviceeinrichtung“ für ein vereinfachtes Verfahren für Arbeitgeber genutzt wird (z. B. Chèque service, Top Combi). Die Serviceeinrichtung übernimmt diesbezüglich nicht die Rolle des Arbeitgebers.

Im Bereich BVG sorgen die AHV-Ausgleichskassen gemäss Art. 11 Abs. 4 und 5 BVG und gemäss Weisungen des BSV über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (AKBV) dafür, dass Arbeitgeber, die obligatorisch im BVG zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.

Die AHV-Ausgleichskassen sind somit verpflichtet zu prüfen, ob die via „Serviceeinrichtung“ abrechnenden Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein müssen. Sie müssen dazu gemäss Art. 9 Abs. 1 BVV 2 und gemäss den erwähnten Weisungen

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des BSV von der „Serviceeinrichtung“ die Anschriften sowie die Angaben zur Lohnsumme sämtlicher Arbeitgeber verlangen.

Die AHV-Ausgleichskassen müssen gestützt auf Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 9 Abs. 3 BVV 2 der Auffangeinrichtung Arbeitgeber melden, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen. Die AHV-Ausgleichskassen müssen der Auffangeinrichtung insbesondere die Anschriften der Arbeitgeber sowie die Summe der von ihnen ausbezahlten Löhne mitteilen, wie dies Ziffer 3010 der oben erwähnten Weisungen verlangt.

2 Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und El-Durchführungsstellen Nr. 179