AHV/EL Mitteilung Nr. 186 vom 5.5.2006
Mitteilung AHV/EL 186 · 5. Mai 2006 · AHV, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. AHV/EL 186 · Deutsch
Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 186
5. Mai 2006
Mutterschaftsentschädigung:
Ausnahme vom Erfordernis der Einreichung des Geburtsscheines oder des Familienbüchleins bei der Anmeldung
Mit der Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung müssen verschiedene Dokumente eingereicht werden, so insbesondere eine Kopie des Geburtsscheines des Kindes oder das Familienbüchlein. In der Regel führt dieses Erfordernis zu keinen Schwierigkeiten und die verlangten Ausweisschriften können ohne weiteres eingereicht werden. Es kann allerdings vorkommen, dass Frauen, welche alle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Mutterschaftsentschädigung erfüllen, nicht unverzüglich nach der Geburt des Kindes in den Genuss der Leistung gelangen können, weil sie die verlangten Dokumente nicht innert vernünftiger Frist beibringen können.
Es handelt sich dabei vor allem um Frauen aus Ländern, welche in kriegerische Auseinandersetzungen verwickelt sind oder in denen die öffentliche Verwaltung mangelhaft funktioniert und die deshalb eine amtliche Bestätigung ihrer eigenen Abstammung überhaupt nicht beibringen können oder nicht innert nützlicher Frist. Für die Prüfung der Abstammung eines in der Schweiz geborenen Kindes und der Ausstellung eines Geburtsscheines verlangen nämlich die Zivilstandsämter einen Geburtsschein der Mutter (in den meisten Fällen auch einen solchen des Vaters), welcher nicht älter als sechs Monate sein darf. Um diese Frauen, die häufig schon in prekären finanziellen Verhältnissen leben, durch solche nicht durch sie zu verantwortenden Umstände nicht auch noch vom schnellen Leistungsbezug bei der Mutterschaftsentschädigung auszuschliessen, kann ausnahmsweise von Rz 1007 KSMSE abgewichen und auf die Einreichung eines Geburtsscheines des Kindes oder des Familienbüchleins verzichtet werden. In solchen Fällen genügt eine Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamtes, dass dieses von Meldepflichtigen (Spital, Geburtsklinik, Arzt oder ärztliche Hilfsperson, die für die Geburt zugezogen wurde) im Sinne von Artikel 34 der Zivilstandsverordnung (ZStV) die Anzeige der Geburt eines Kindes erhalten hat.
Diese Ausnahme gilt allerdings nur für Mütter, die nachweislich überhaupt nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten in der Lage sind, den von ihnen verlangten Geburtsschein beizubringen, weil ihr Herkunftsland entweder in kriegerische Auseinandersetzungen verwickelt ist, oder Schwierigkeiten in der Verwaltung die Ausstellung amtlicher Dokumente vereitelt, oder Kommunikationsschwierigkeiten für die Übermittlung von Dokumenten bestehen oder deren Beschaffung die persönliche Anwesenheit im Heimatland erfordert und eine solche Rückkehr z. B. aus finanziellen Gründen nicht möglich ist.