AHV/EL Mitteilung Nr. 194 vom 12.10.2006

Mitteilung AHV/EL 194 · 12. Oktober 2006 · AHV, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. AHV/EL 194 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

12. Oktober 2006

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 194

1. Schweizerisch-französisches Abkommen über die Versicherungsunterstellung von arbeitslosen Grenzgängern

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, welche die einzelnen staatlichen Sozialversicherungssysteme der Vertragsstaaten des Freizügigkeitabkommens zwischen der Schweiz und der EU koordiniert, enthält keine Regelung für diejenigen Fälle, in denen eine arbeitslose Person in ihrem Wohnsitzstaat Arbeitslosenentschädigungen bezieht und in einem anderen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaft für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer empfiehlt deshalb den Staaten, solche Fälle mittels Vereinbarungen zu regeln (vgl. die Empfehlung Nr. 18 vom 28.02.1986, http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31986Y0018:DE:HTML).

Die für die soziale Sicherheit zuständigen französischen Behörden haben festgestellt, dass in Frankreich wohnende Personen, welche von der französischen Arbeitslosenversicherung Leistungen beziehen, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, ohne die für die Ausrichtung dieser Leistungen zuständige Stelle darüber zu informieren. Diese Personen erzielen somit nebst den Leistungen der französischen Arbeitslosenversicherung ein Einkommen in der Schweiz, von welchem die schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

Die französischen Behörden haben den schweizerischen Behörden gegenüber ihre Besorgnis über solche Fälle geäussert und darum gebeten, eine Vereinbarung nach Art. 17 der Verordnung (EWG) 1408/71 abzuschliessen, damit die betroffenen Personen dem französischen Sozialversicherungssystem unterstellt sind.

Die zuständige französische Behörde (le Ministère de la santé et des solidarités) und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben am 07. September 2006 eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Diese sieht vor, dass eine Person, die in Frankreich Arbeitslosenentschädigungen bezieht und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, dem französischen Sozialversicherungssystem unterstellt ist.

Ein schweizerischer Arbeitgeber, der eine Person beschäftigen möchte, welche in Frankreich Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, muss sich zwecks Erfassung in Frankreich bei der Urssaf de Strasbourg, 16 rue des Contades, FR - 67307 Schiltigheim (www.strasbourg.urssaf.fr) melden.

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 194

In Bezug auf Personen, die Arbeitslosenentschädigungen in der Schweiz beziehen, gilt weiterhin die aktuelle Praxis zum Zwischenverdienst. Weitere Informationen dazu werden vom seco bekannt gegeben.

Das BSV (Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten) steht für zusätzliche Informationen gerne zur Verfügung.

2. Unklarheiten im Abschnitt A der EO-Anmeldung

Bei Unklarheiten (Dienstperiode, Code der Dienstleistung, Anzahl besoldete Diensttage, Mutationen u.a.) im Abschnitt A bei Militärdienst leistenden, der durch den Rechnungsführer/In ausgefüllt wird,

kann der/die Rechnungsführer/In kontaktiert werden, wenn die Truppe noch im Dienst ist. Ist dies nicht mehr der Fall, können sich die Durchführungsstellen direkt an das Truppenrechnungswesen im VBS wenden. Die Adresse lautet:

Logistikbasis der Armee

Truppenrechnungswesen

Viktoriastr. 85

3003 Bern

Telefon: 031 325 03 55

Bestehen im Abschnitt A Unklarheiten bei Zivildienst leistenden, können sich die Durchführungsstellen an folgende Stelle wenden:

Vollzugstelle für den Zivildienst

Zentralstelle

Uttigenstr. 19

3600 Thun

Telefon: 033 228 19 99

Fax: 033 228 19 98

Bestehen im Abschnitt A Unklarheiten bei J+S-Kursen, wenden Sie sich zuerst an den J+S-

Kursorganisator (siehe Stempel im Abschnitt A). Ist dieser nicht erreichbar, können sich die Durchführungsstellen an folgende Stelle wenden:

Bundesamt für Sport (BASPO)

J+S Kurssekretariat Kaderaus- und Weiterbildungskurse

Hauptstr. 247

2532 Magglingen/Macolin

Telefon: 032 327 65 55

Fax: 032 327 64 04