AHV/EL Mitteilung Nr. 195 vom 10.11.2006
Mitteilung AHV/EL 195 · 10. November 2006 · AHV, EL
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BSV · Mitt. AHV/EL 195 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
10. November 2006
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen Nr. 195
Inkrafttreten der neuen Beitragsregelung für nichterwerbstätige Asylsuchende per 1. Januar 2007
Im Rahmen der Asylgesetzrevision wurde die beitragsrechtliche Situation der Asylsuchenden neu geregelt.
Gemäss dem neuen Art. 14 Abs. 2bis AHVG (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/7459.pdf ) entrichten Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, keine Beiträge an die AHV/IV/EO. Aufgrund ihres Wohnsitzes sind sie obligatorisch versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Der Beitragsbezug ist jedoch sistiert. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder bei Regelung der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz wird diese Sistierung aufgehoben und die Beiträge werden unter Vorbehalt der Verjährung nach Art. 16 AHVG rückwirkend erhoben.
Das Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 8. November 2006 auf den 1. Januar 2007 festgelegt (vgl. Medienmitteilung des EJPD vom 08.11.2006:
http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2006/2006-11-080.html ).
Der bisherige Art. 2 Abs. 2 AHVV wird von dieser neuen Regelung abgelöst und wird dementsprechend per 1. Januar 2007 aufgehoben.