AHV/EL Mitteilung Nr. 198 vom 22.1.2007

Mitteilung AHV/EL 198 · 22. Januar 2007 · AHV, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. AHV/EL 198 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

22. Januar 2007

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 198

Beitragsrechtliche Behandlung von Dauerfahrkarten, welche an Arbeitnehmende der dem Ver-

band öffentlicher Verkehr angeschlossenen Unternehmen abgegeben werden

Dauerfahrkarten, welche dem Verband öffentlicher Verkehr angeschlossene Unternehmen ihren Arbeitnehmenden abgeben, gehören nicht zum beitragspflichtigen massgebenden Lohn, falls diese geschäftlich notwendig sind. Die AHV übernimmt für die Beantwortung der Frage, ob eine geschäftliche Notwendigkeit besteht oder nicht, die steuerrechtliche Betrachtungsweise. Eine solche wird angenommen, wenn jemand während eines Jahres an rund 40 Tagen Dienstfahrten unternimmt.

Werden Dauerfahrkarten ohne geschäftliche Notwendigkeit abgegeben, sind Beiträge abzuführen. Als massgebender Lohn sind dabei gegenwärtig 750 Franken anzurechnen, bei Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Altersjahr 250 Franken. Andere dem Verband öffentlicher Verkehr angeschlossene Unternehmen als die SBB und deren Tochterunternehmen können bei den SBB für ihre Mitarbeitenden Dauerfahrkarten zu einem Preis von 750 Franken kaufen. Machen sie davon Gebrauch und geben sie die Dauerfahrkarten zum gleichen Preis an ihre Mitarbeitenden ab, ist ein Abzug in dieser Höhe vorzunehmen, womit die Dauerfahrkarten nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Erhalten die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner oder im gleichen Haushalt lebende Kinder von Mitarbeitenden der dem Verband öffentlicher Verkehr angeschlossenen Unternehmen Dauerfahrkarten unentgeltlich, sind diese zum vollen Marktwert als massgebender Lohn zu verabgaben.