AHV/EL Mitteilung Nr. 226 vom 28.5.2008

Mitteilung AHV/EL 226 · 28. Mai 2008 · AHV, EL

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BSV · Mitt. AHV/EL 226 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

28. Mai 2008

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 226

EL: Anzuwendender Umrechnungskurs für die Anrechnung ausländischer Renten

Nach Rz 2087.1 WEL sind für die Umrechnung von Renten und Pensionen von nicht EU-Staaten die von der schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) herausgegebenen Kurse anzuwenden. Wegen der Neuordnung der freiwilligen Versicherung benötigt die SAK die Umrechnungskurse nicht mehr und gibt deswegen keine Kurslisten mehr für nicht EU-Länder heraus. Für die Umrechnung ausländischer Renten in Schweizerfranken ist auf den aktuellen Mittelwert zwischen Ankauf und Verkauf des Devisenkurses im Zeitpunkt des Anspruchsbeginnes der EL abzustellen. Dies gilt auch für Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 ELV. Der Mittelwert ist von der EL-Durchführungsstelle zu eruieren. Der Mittelwert des Devisenkurses ist dem Marktwert am nächsten, so dass die unterschiedlichen Kurse der Banken und damit die Wahl der Bank unerheblich sind.

Für Renten aus EU-Staaten gelten weiterhin die von der EU im Amtsblatt publizierten Kurse, welche unter www.sozialversicherungen.admin.ch (INTERNATIONAL + Mitteilungen) zu finden sind.