AHV/EL Mitteilung Nr. 254 vom 01.09.2009

Mitteilung AHV/EL 254 · 1. September 2009 · AHV, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. AHV/EL 254 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

1. September 2009

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 254

Migration des zentralen Versichertenregisters NRA zum NRA/UPI Registerharmonisierung Einführung eines gemeinsamen Korrekturprozesses ab 1. September 2009

Diese AHV-Mitteilung regelt das Verfahren für den Umgang mit Korrekturbegehren in Bezug auf die Personalien von Versicherten:

Eine versicherte Person erhält den AHV-Versicherungsausweis mit seinen Identifikationsdaten, wie sie in der UPI seiner AHVN13 zugeordnet sind. Die Person stellt fest, dass ihre Identifikationsdaten auf diesem Dokument einen Fehler enthalten.

Die versicherte Person wendet sich in einem ersten Schritt an diejenige Stelle, die den AHV-

Versicherungsausweis ausgestellt hat. Nach Rücksprache mit dieser Stelle (dabei sind der Person die Regeln der Namensschreibweisen zu erläutern, siehe Formular) kann sie in der Folge das Formular «Antrag auf Berichtigung der Personalien in einem amtlichen Personenregister des Bundes» ausfüllen. Dieses Formular steht unter folgendem Link bei der ZAS zur Verfügung:

http://www.zas.admin.ch/cdc/cnc3/cdc.php?pagid=33&elid=729&lang=de

Den ausgefüllten Antrag reicht die versicherte Person zusammen mit den erforderlichen Belegen bei der Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde ein.

Da die meisten Referenzeinträge von den Zivilstandsämtern (Infostar) oder von den Migrationsämtern (ZEMIS) stammen und die Wohngemeinden Kopien von offiziellen Dokumenten haben, die von diesen Instanzen ausgestellt wurden, können die Gemeinden bei der Bearbeitung der Anträge bereits eine erste Beurteilung abgeben.

Falls die Gemeinde feststellt, dass der Antrag begründet ist (eindeutige Unstimmigkeit zwischen dem Inhalt des elektronischen Registers und dem offiziellen Dokument), leitet sie den Antrag an die zuständige Stelle weiter, die dann ihrerseits Abklärungen vornimmt und den Eintrag im entsprechenden Bundesregister korrigiert.

Die versicherte Person wird durch die Einwohnerkontrolle in geeigneter Form mindestens über das Ergebnis des Antrags informiert, wenn möglich auch über die weiteren Schritte. Dies bedeutet insbesondere, dass die versicherte Person selber bei der Durchführungsstelle ihren angepassten AHV-Versicherungsausweis bestellen muss. Dabei ist zu beachten, dass zwischen der erfolgten Korrektur

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 254

im Bundesregister und der Rückmeldung an UPI einige Tage vergehen können und die Daten somit nicht unmittelbar korrigiert sind.