AHV/EL Mitteilung Nr. 289 vom 25.07.2011
Mitteilung AHV/EL 289 · 25. Juli 2011 · AHV, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. AHV/EL 289 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
25.07.2011
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 289
Information zur Inkraftsetzung der AHVG-Revision „Verbesserung der Durchführung“ und deren Umsetzung auf Verordnungs- und Weisungsstufe
Das Parlament hat am 17. Juni 2011 der Vorlage zur Änderung des AHVG (Verbesserung der Durchführung) zugestimmt. Der Gesetzestext wurde bereits im Bundesblatt publiziert (2011 4845). Sofern kein Referendum ergriffen wird (die Referendumsfrist läuft am 6. Oktober 2011 ab), wird der Bundesrat die Gesetzesänderung voraussichtlich per 1. Januar 2012 in Kraft setzen. Mit der Beschlussfassung des Bundesrates ist im Oktober 2011 zu rechnen.
Die Umsetzung der Gesetzesrevision bringt auch Änderungen auf Verordnungsstufe mit sich. Die Entwürfe wurden bereits ausgearbeitet und von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission am 30. Juni 2011 beraten. Der Bundesrat wird über die Verordnungsbestimmungen voraussichtlich erst im Oktober 2011 beschliessen können. Damit die Ausgleichkassen über die geplanten Änderungen informiert sind, und die nötigen Vorarbeiten zur Umsetzung der AHVG-Revision an die Hand nehmen können, finden sich in den Anhängen zur Mitteilung die Entwürfe zu den Verordnungsänderungen und des Kommentars.
Auch die Arbeiten zur Anpassung der Weisungen sind im Gange. Im Sinne einer Vorinformation können heute die geplanten Anpassungen der Weisungen im Leistungsbereich zur Verfügung gestellt werden. Ausgehend davon, dass die diesbezüglichen neuen Regelungen – ohne Übergangsbestimmung - auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten sollen, muss die Frage, welches Recht anzuwenden ist, nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen entschieden werden: Grundsätzlich ist das neue Recht sofort nach Inkrafttreten anwendbar. Konkret bedeutet dies in Bezug auf die Vereinfachung beim Splitting: Rentenberechnungen für Versicherungsfälle ab 1. Januar 2012 sind grundsätzlich in Anwendung der neuen Splittingbestimmungen vorzunehmen. Wurde hingegen das Splittingverfahren bereits vor dem Inkrafttreten – in Anwendung des bisherigen Rechts – abgeschlossen, wird dies vor einer allfälligen Rentenberechnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rückgängig gemacht.
Anhänge:
- Entwurf zur Änderung der AHVV - Entwurf des erläuternden Berichts zur Verordnungsänderung - Vorabdruck Änderungen KSS - Vorabdruck Änderungen RWL - Vorabdruck Änderungen KSBGS
Verordnung Entwurf Juli 2011 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom …………..
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Verhältnismässig kurze Zeit
Als verhältnismässig kurze Zeit nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe c AHVG gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet.
Art. 14 Abs. 3, Einleitungssatz
3Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:
Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22 - 27 sinngemäss. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 AHVG.
Art. 18 Abs. 2
2Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, auf- oder abgerundet auf das nächste halbe Prozent. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.
SR ..........
1 SR 831.101
2011–......
Art. 27 Abs. 1
1Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.
Art. 28 Abs. 1 und 4bis
1Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 387 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG2. Berechnet werden die Beiträge wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes
jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken weniger als 300 000 387 – 300 000 42084
1 750 000 2856126
8 300 000 und mehr 19350 –
4bisAufgehoben
Art. 50b Abs. 1
1Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt.
Art. 52g Betreuungsgutschriften
a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit
Das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann.
Art. 118 Abs. 2
2Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, bleiben der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge der nichterwerbstätigen, beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten.
2 SR 831.20
Art. 140bisVerbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstä-
tigkeit
1Sind die Voraussetzungen von Artikel 30terAbsatz 3 Buchstabe b AHVG erfüllt, so trägt die Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Gesuch kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden.
2Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.
Art. 157 Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge
Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen fest.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Anhang
(Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 26. Mai 19613 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung
Art. 13b Abs. 2
2Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen 904 und 22 600 Franken im Jahr. Er berechnet sich wie folgt:
Vermögen bzw. mit Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken 20 multipliziertes jährliches (AHV+IV) Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes
Renteneinkommen jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken weniger als 550 000 904 – 550 000 98098
1 750 000 3332147
8 300 000 und mehr 22600 –
2. Verordnung vom 17. Januar 19614 über die Invalidenversicherung
Art. 1bisAbs. 2
2Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 65-3250 Franken im Jahr. Die Artikel 28-30 AHVV gelten sinngemäss.
3. Verordnung vom 24. November 20045 zum Erwerbsersatzgesetz
Art. 36 Abs. 2
2Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 23-1150 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.
3 SR 831.11
4 SR 831.201
5 SR 834.11
4. Verordnung vom 10. November 20046 über die Mitteilung kantonaler Straf-
entscheide
Anhang
Übersicht über die Bestimmungen des Bundesrechts, welche die Mitteilungspflicht selbst begründen
Ziff. 14-18
Aufgehoben
6 SR 312.3
Änderung der AHVV - erläuternder Bericht, Entw. Juli 2011
1 Die einzelnen Änderungen in der AHVV1
1.1 Artikel 2 .....................................................................................................................................1 1.2 Artikel 14 Absatz 3, Einleitungssatz ..........................................................................................2 1.3 Artikel 16 ...................................................................................................................................2 1.4 Artikel 18 Absatz 2 ....................................................................................................................2 1.5 Artikel 27 Absatz 1 ....................................................................................................................3
bis
1.6 Artikel 28 Absatz 1 und 4 .......................................................................................................3 1.7 Artikel 50b Absatz 1 ..................................................................................................................4 1.8 Artikel 52g .................................................................................................................................4 1.9 Artikel 118 Absatz 2 ..................................................................................................................4
bis
1.10 Artikel 140 ..............................................................................................................................4 1.11 Artikel 157 .................................................................................................................................5
2 Anhang: Änderungen weiterer Verordnungen5
2.1 Änderung der VFV ....................................................................................................................5 2.1.1 Artikel 13b Absatz 2 ..................................................................................................................5 2.2 Änderung der IVV ......................................................................................................................6
bis
2.2.1 Artikel 1 Absatz 2 ...................................................................................................................6 2.3 Änderung der EOV ....................................................................................................................6 2.3.1 Artikel 36 Absatz 2 ....................................................................................................................6 2.4 Änderung der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide ..............................6
3 Hinweis auf die Totalrevision einer zusätzlichen Verordnung auf Stufe
Departement6
1 Die einzelnen Änderungen in der AHVV
1.1 Artikel 2
Artikel 2 AHVV enthält die Ausführungsbestimmung zu Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe c AHVG, welcher das Versicherungsobligatorium betrifft. Gemäss der bisherigen Fassung von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe c AHVG waren bis anhin „Personen“, welche zwar die Versicherungsvoraussetzungen nach Absatz 1 von Artikel 1a AHVG erfüllt haben, dies jedoch nur „für eine verhältnismässig kurze Zeit“, nicht versichert. Neu wird auf Gesetzesstufe im Zusammenhang mit den nicht Versicherten gemäss Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe c AHVG nicht mehr von „Personen“, sondern von „Selbstständigerwerbenden“ und von „Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber“ gesprochen, welche nur „für eine verhältnismässig kurze Zeit“ die Versicherungsvoraussetzungen nach Absatz 1 von Artikel 1a AHVG erfüllen. Damit ist ein Teil des Regelungsgehaltes des geltenden Artikels 2 AHVV auf Geset-
zesstufe gehoben worden. Grundsätzlich ist daher im neuen Artikel 2 AHVV aufgrund der neuen Gesetzesregelung nicht mehr festzulegen, dass unter dem Begriff „Personen“ sowohl die „Selbstständigerwerbenden“ wie auch die „Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber“ zu subsumieren sind. Eine Regelung zu den heute in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der AHVV erwähnten Personen, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben und keinen Wohnsitz in der Schweiz begründen, sich aber zu “Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in der Schweiz aufhalten“, ist einerseits überflüssig, weil die beiden entscheidenden gesetzlichen Anknüpfungskriterien für die Versicherungspflicht bei diesen Personen – nämlich der „Wohnsitz“, bzw. die „Erwerbstätigkeit“ ohnehin fehlen, und wird andererseits vom neuen Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe c AHVG auch nicht mehr abgedeckt. Der Regelungsgehalt von Artikel 2 AHVV kann auf die Frage der zeitlich limitierten Erwerbstätigkeit reduziert werden, wobei die bisher geltende dreimonatige Frist übernommen wird. Festgehalten werden muss, dass Artikel 2 AHVV nur gilt, solange nicht übergeordnete staatsvertragliche Regelungen etwas anderes bestimmen (wie etwa die heutige Regelung mit der EU).
1.2 Artikel 14 Absatz 3, Einleitungssatz
Nach dem neuen Artikel 7 AHVG, auf dem Artikel 14 Absatz 3 AHVV beruht, können Globallöhne nur noch für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft festgesetzt werden. Dieser Einschränkung des Anwendungsbereichs ist in Artikel 14 Absatz 3 AHVV Rechnung zu tragen.
1.3 Artikel 16
Nach bisheriger gesetzlicher Regelung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (sog. ANOBAG), welche nicht via Arbeitgeber, sondern selber mit einer Kasse abrechnen, gegenüber andern Arbeitnehmenden privilegiert, weil das Gesetz (Art. 6 Abs. 1 AHVG) einen maximalen Beitrag von 7,8% vorsieht, welcher bei kleinen Einkommen bis auf 4,2% absinkt. Diese Privilegierung fällt mit der Gesetzesrevision dahin. Als Folge muss derjenige Regelungsgehalt in Artikel 16 AHVV, welcher die sinkende Beitragsskala betrifft, aufgehoben werden. Der verbleibende Regelungsgehalt betrifft die Festsetzung und Ermittlung der Beiträge. Mit der Neufassung wird die bereits bisher vorgesehene analoge Anwendbarkeit der für Selbstständigerwerbende geltenden Regelungen für die Festsetzung und Ermittlung der Beiträge übernommen. Klargestellt sei, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für einen Arbeitgeber im EU-/EFTA-Raum arbeiten und aufgrund des Freizügigkeitsabkommens in der Schweiz versichert sind, nicht unter den Begriff der ANOBAG im Sinne von Artikel 6 AHVG fallen. Vielmehr sind in einer solchen Konstellation gemäss EU-Recht die Arbeitgeber im EU-/EFTA-Raum gegenüber den Ausgleichskassen abrechnungspflichtig. Allerdings werden in der Praxis die EU-/EFTA-Arbeitgeber nur selten einer Ausgleichskasse angeschlossen; die meisten Arbeitnehmenden machen stattdessen von der ihnen in
1
Artikel 109 Vo 574/72 gewährten Möglichkeit Gebrauch und vereinbaren mit ihrem Arbeitgeber, an dessen Stelle die Pflichten zur Zahlung der Beiträge wahrzunehmen. Werden diese Arbeitnehmenden in der Folge einer Ausgleichskasse analog zu den ANOBAG angeschlossen, bedeutet dies indessen nicht, dass sie materiell-rechtlich auch als solche zu behandeln wären. Der Verweis in Artikel 16 AHVV auf die sinngemässe Anwendung der Artikel 22 bis 27 AHVV, also namentlich auf die Einkommensermittlung durch die Steuerbehörden, gilt für sie nicht (für die Beitragsfestsetzung sind vielmehr die Lohnbescheinigungen der Arbeitgeber im Ausland massgebend). Ebenso wenig können die Beiträge dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herabgesetzt werden. Umgekehrt gilt für diese Beiträge die übliche Verjährungsfrist von Artikel 16 Absatz 1 AHVG.
Im Übrigen wird mit dem Vorbehalt zugunsten von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes klargestellt, dass dann, wenn der Arbeitgeber dem Beitragsbezug nach Artikel 14 Absatz 1 AHVG zustimmt, nicht die analoge Regelung für den Beitragsbezug der Selbstständigerwerbenden gilt.
1.4 Artikel 18 Absatz 2
Die bisher in Artikel 18 Absatz 2 AHVV enthaltene Regelung zum Abzug des Zinses für das im Betrieb investierte Eigenkapital bei der Berechnung des AHV-pflichtigen Einkommens wurde in Bezug auf den zu berücksichtigenden Zinssatz auf Gesetzesstufe verankert: neu ist in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f
1 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11).
vorgesehen, dass der massgebende Zinssatz der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken entspricht. Die übrigen Detailvorschriften – wie namentlich die Rundungsregeln und der Verweis auf die Statistik der Schweizerischen Nationalbank – werden inhaltlich entsprechend der Ankündigung in der Botschaft (BBl 2011 552) weiterhin von der Verordnungsbestimmung geregelt.
1.5 Artikel 27 Absatz 1
Gemäss heutigem Absatz 3 von Artikel 9 AHVG ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Weil die AHV/IV/EO-Beiträge nicht zum steuerpflichtigen Substrat, jedoch für die Festsetzung der AHV-Beiträge durchaus zum AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen gehören (Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG), müssen die für die Steuern in Abzug gebrachten Beiträge wieder aufgerechnet werden. Gemäss dem zweiten Satz des heutigen Artikels 27 Absatz 1 AHVV obliegt diese Aufgabe den Steuerbehörden. Mit der Gesetzesrevision wird inskünftig die Aufrechnung der steuerlich abziehbaren Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr durch die Steuerbehörden, sondern durch die AHV-Ausgleichskassen gemacht und die Aufrechnung entfällt somit bei der Meldung der Steuern an die AHV-Kasse (Revision von Art. 9 Abs. 2 Bst. d und Abs. 4 AHVG). Als Folge davon ist auch die Verordnungsbestimmung zu den Meldungen der Steuerbehörden anzupassen: der zweite Satz in Absatz 1 von Artikel 27 AHVV ist aufzuheben.
bis
1.6 Artikel 28 Absatz 1 und 4
Zu Absatz 1:
Die Regelung in der Verordnung zur Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen beruht auf Artikel 10 Absatz 1 AHVG. Sowohl unter der bisherigen wie unter der neuen gesetzlichen Regelung (bis-
bis bis
her: Art. 10 Abs. 1 AHVG mit seinem Verweis auf Art. 9 des Gesetzes; neu: Art. 9 AHVG mit seinem Verweis u.a. auf den Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG) kann der Bundesrat den Mindestbeitrag entsprechend dem Rentenindex anpassen. In Bezug auf den Maximalbeitrag kannte das bisherige Recht eine fixe Obergrenze von 8'400 Franken. Mit dem neuen Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird der Maximalbeitrag auf das 50-fache des Mindestbeitrags limitiert. Damit entfällt eine fixe Obergrenze. Bei dem ab dem Jahr 2011 gültigen Mindestbeitrag von 387 Franken ergibt sich ein Maximalbeitrag von 19'350 Franken (50 x Fr. 387.--).
An den in der Verordnung verankerten Grundsätzen zur Berechnung der Beiträge im Einzelfall soll sich nichts ändern: nach wie vor werden die massgebenden Kriterien des Gesetzes – nämlich die „sozialen Verhältnisse“ – anhand der Renteneinkommen und des vorhandene Vermögens beurteilt. Das fiktive Vermögen, welches sich aus dem mit 20 multiplizierten Renteneinkommen und dem tatsächlichen Vermögen zusammensetzt, wird – wie bisher – erst ab der Grenze von 1,75 Millionen mit dem vollen Beitragssatz belastet, darunter bis zur Grenze für den Mindestbeitrag (300'000 Franken) wird – ebenfalls wie bisher – nur ein reduzierter Satz berücksichtigt. Die Anhebung des maximalen Beitrages auf das 50-fache des Mindestbeitrages hat aber zu Folge, dass sich zwischen der 1,75-Millionen-Grenze bis zum maximalen Substrat, bei welchem der maximale Beitrag (19'350 Franken) erreicht wird, 131 zusätzliche Abstufungen ergeben. Somit ist erst bei einem Beitragssubstrat von 8'300'000 Franken der Maximalbeitrag erreicht. Bereits heute – mit einer Beitragsgrenze von 8'400 Franken und bei einer Substratsgrenze von 4'000'000 Franken – bezahlen nur wenige Nichterwerbstätige den Maximalbeitrag. Die letzten Studie unter detaillierter Auswertung der Daten zu den Nichterwerbstätigen aus dem Jahr 2005 hat ergeben, dass weniger als 0,5% den Maximalbeitrag bezahlen (rund 1’000 von 215'000 während dem ganzen Jahr als Nichterwerbstätige erfasste
2
Personen) . Die Auswirkungen der Neuregelung auf die Einnahmen der AHV werden sich demnach in engen Grenzen halten.
bis
Zu Absatz 4 :
bis
Absatz 4 von Artikel 28 AHVV bestimmt heute, dass die Regelung gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes, wonach die Beiträge von nichterwerbstätigen Ehegatten als bezahlt gelten, wenn der erwerbstätige Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat, auch für das ganze Kalenderjahr gilt, in welchem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird. Nachdem diese Detailregelung
2 Soziale Sicherheit CHSS 2/2008, S. 118f.
mit der Revision auf Gesetzesstufe (Art. 3 Abs. 4 AHVG) verankert wird, kann sie in der AHVV aufgehoben werden.
1.7 Artikel 50b Absatz 1
quinquies
Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen gemäss Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b AHVG nur Einkommen, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Von diesem Grundsatz wurde aufgrund des bisherigen gesetzlichen Vorbehalts abgewichen, wenn Versicherungslücken durch Jugend- oder Zusatzjahre bzw. Zeiten im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls aufgefüllt werden konnten. Nach der Streichung dieses Vorbehalts sind somit Einkommen eines Ehegatten für jene Zeiten nicht mehr zu teilen, in denen der andere Ehegatte eine Versicherungslücke aufweist, diese aber durch Ersatzzeiten geschlossen werden können. Anzuwenden ist diese Neuerung sowohl beim Splitting im Scheidungsfall als auch bei der Rentenberechnung. Mit der Streichung dieses Vorbehalts auf Gesetzesstufe fallen auch die diesbezüglichen Präzisierungen (Satz 2 und 3) in der Verordnung weg.
1.8 Artikel 52g
Dank der heutigen Mobilität ist es möglich, jemanden intensiv zu betreuen, auch wenn die Betreuerin oder der Betreuer nicht unter dem gleichen Dach oder in unmittelbarer Nachbarschaft leben. Es geht jedoch darum sicherzustellen, dass Pflege und Betreuung im Alltag gewährleistet werden können. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Betreuungsperson und die betreute Person nicht zu weit von einander wohnen. Messbare Kriterien für das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit bilden dabei die zeitliche und räumliche Entfernung. Je nach Weg und Verkehrsmittel ist die Messung des Zeitaufwandes oder der Distanz günstiger. Eine Distanz von 30km Entfernung oder wenn der zeitliche Aufwand für das Erreichen nicht mehr als eine Stunde übersteigt scheinen angebracht. Damit wird die Korrektur von Artikel 29septies Absatz 3 AHVG auf Verordnungsstufe konkretisiert.
1.9 Artikel 118 Absatz 2
Auf Gesetzesstufe (Art. 64 AHVG) wurde eine Änderung vorgenommen, welche generell vorsieht, dass vorzeitig pensionierte Versicherte weiterhin bei der bisherigen Ausgleichskasse bleiben, wobei dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt wird, dasjenige Alter der Versicherten zu bestimmen, ab welchem die Regelung greifen soll. Bisher war ein Verbleib vorzeitiger Pensionierter bei der bisherigen Kasse nur dann möglich, wenn die Kasse über eine besondere Bewilligung der Aufsichtsbehörde verfügte und die versicherte Person sich nicht vor demjenigen Kalenderjahr in Pension ging, in welchem sie das 60. Altersjahr erreichte.
Gemäss Artikel 118 Absatz 2 AHVV soll inskünftig für alle nichterwerbstätigen Personen ab demjenigen Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Lebensjahr erreichen, die bisherige Ausgleichskasse zuständig bleiben. Damit wird die Alterslimite mit dem Mindestalter für den Altersrücktritt gemäss BVG (Art. 1i Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2, SR 831.441.1) koordiniert. Im Weiteren wird in der Bestimmung auch von der neu in Artikel 64 Absatz 2 AHVG enthaltenen Kompetenz des Bundesrates Gebrauch gemacht, für die beitragspflichtigen nichterwerbstätigen Ehegatten dieser Versicherten, welche nun zwingend bei der bisherigen Kasse verbleiben, ebenfalls die Kassenzugehörigkeit bei der gleichen Kasse vorzusehen. Dies hat zur Folge, dass bei einem Ehepaar, welches gestaffelt in die frühzeitige Pension geht (wobei die Beiträge des erstpensionierten Nichterwerbstätigen bis zur Frühpensionierung des zweiten Ehegatten als bezahlt gelten), jeweils diejenige Kasse für beide nichterwerbstätigen Ehegatten zuständig wird, bei welcher der zweitpensionierte nichterwerbstätige Ehegatte zuletzt angeschlossen war.
bis
1.10 Artikel 140
ter
Nach Artikel 30 Absatz 3 AHVG sind die Einkommen der Unselbstständigerwerbenden grundsätzlich nach dem sog. Realisierungsprinzip im Auszahlungsjahr zu verbuchen. Das Gesetz lässt die Eintragung unter dem Erwerbsjahr nur gerade in zwei Fällen zu, nämlich dann, wenn im Auszahlungsjahr das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und zur Vermeidung von Beitragslücken. Bestehen Anhaltspunkte für Ersteres, hat die Ausgleichskasse den Sachverhalt abzuklären und gegebenenfalls die Erwerbsjahrverbuchung vorzunehmen. Für den zweiten Fall wird in Absatz 1 klargestellt, dass die Ausgleichskasse das Einkommen nur unter der dreifachen Voraussetzung unter dem Erwerbsjahr
verbucht, dass die versicherte Person ein darauf abzielendes schriftliches Gesuch stellt sowie den Zusammenhang des Einkommens mit der Tätigkeit im Erwerbsjahr und die Beitragslücke im Erwerbsjahr beweist. Es gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Anders als in der Regel obliegt die Beweisführungslast indes der versicherten Person. Das Gesuch um Erwerbsjahrverbuchung zur Vermeidung von Beitragslücken kann nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden (vgl. BBl 2011 560). Später gestellte Gesuche werden nicht mehr berücksichtigt. Eine einmal abgeschlossene Rentenberechnung soll mit einem Gesuch um Erwerbsjahrverbuchung nicht neu aufgerollt werden können.
Nach Absatz 2 hat die Ausgleichskasse zum Gesuch in der Form der Verfügung Stellung zu nehmen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Dieses Formerfordernis dient verschiedenen Zwecken. Zum einen sichert es den Beweis, zum anderen schliesst die Rechtskraft der Verfügung grundsätzlich aus, dass sich die Ausgleichskasse wiederholt mit derselben Angelegenheit befassen muss.
1.11 Artikel 157
Gemäss dem heutigen Artikel 157 AHVV setzt das Departement auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen fest. Mit der Änderung von Artikel 69 Absatz 1 AHVG wurde bestimmt, dass neu auch Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (sog. ANOBAG, welche Mitglied der Kasse sind, weil sie nicht über den Arbeitgeber, sondern direkt mit der Kasse die Beiträge abrechnen) Verwaltungskostenbeiträge zu bezahlen haben. Die in Artikel 157 AHVV vorgesehene Kompetenz ist als Folge davon entsprechend auszuweiten. Als Folge davon ist auch Artikel 1 der Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV (SR 831.143.41) mit dieser besonderen Kategorie Kassenangehöriger zu ergänzen.
2 Anhang: Änderungen weiterer Verordnungen
3
2.1 Änderung der VFV
2.1.1 Artikel 13b Absatz 2
Die freiwillige AHV/IV kennt eine Beitragspflicht bis zum Rentenalter. Können die Beiträge mangels Erwerbstätigkeit nicht auf dem Erwerbseinkommen erhoben werden, schreibt das Gesetz sowohl heute wie in der revidierten Fassung vor, dass für die Höhe der von den Nichterwerbstätigen zu entrichtenden Beiträge die sozialen Verhältnisse massgebend sind, wobei der Gesetzgeber bisher sowohl einen (vom Bundesrat anpassbaren) Mindest- wie einen fixen Maximalbeitrag benannt hat. Am Grundprinzip der Erhebung von Nichterwerbstätigenbeiträgen gestützt auf die sozialen Verhältnisse ändert sich nichts. Mit der Revision wird aber sowohl in der freiwilligen (Art. 2 Abs. 5 AHVG und Art. 3
bis bis Abs. 1 IVG) wie auch in der obligatorischen Versicherung (Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 3 Abs. 1 IVG) die Regelung zum Maximalbeitrag geändert. Statt wie bisher den Maximalbeitrag mit einem unveränderlichen Frankenbetrag zu fixieren, basiert er neu auf einer Relation zum Mindestbeitrag (Multiplikation mit dem Faktor 25). Als Folge davon wird sich inskünftig bei der Anpassung des Mindestbeitrags automatisch auch der Maximalbeitrag verändern. Damit muss auch die bisherig auf Verordnungsstufe in Art. 13b Abs. 2 VFV (bzw. Art. 28 Abs. 1 AHVV) verankerte Berechnungstabelle angepasst werden. Zur Erläuterung des Prinzips vgl. Kommentar zu Art. 28 Abs. 1 AHVV.
3 SR 831.111
2.2 Änderung der IVV
bis
2.2.1 Artikel 1 Absatz 2
bis
Das IVG enthält in Artikel 3 die Beitragsregelung. In Absatz 1 von Artikel 3 IVG wurde mit der Gesetzesrevision die Obergrenze für die Beiträge der Nichterwerbstätigen auf ein 50-faches des Mindestbeitrags festgelegt. Damit entfällt inskünftig die starre Plafonierung des Maximalbeitrags. Als Folge der Änderung auf Gesetzesstufe muss auch eine Anpassung des Maximalbeitrags auf Verordnungsstufe erfolgen.
5
2.3 Änderung der EOV
2.3.1 Artikel 36 Absatz 2
Das EOG enthält in Artikel 27 die Beitragsregelung. In Absatz 2 von Artikel 27 EOG wurde mit der Gesetzesrevision die Obergrenze für die Beiträge der Nichterwerbstätigen auf ein 50-faches des Mindestbeitrags festgelegt. Diese Anpassung des Maximalbeitrages muss auf Verordnungsstufe übernommen werden.
6
2.4 Änderung der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide
Die Mitteilungsverordnung verpflichtet die kantonalen Behörden zur Zustellung von Urteilen, Strafbescheiden und Einstellungsbeschlüssen an den Bund und regelt im Detail, an welche sachlich zuständigen Bundesstellen die entsprechenden Entscheide zuzustellen sind. Der Anhang enthält überdies eine Übersicht über die spezialgesetzlich geregelten Zustellungspflichten. In dieser Übersicht figurieren in den Ziffern 14-18 auch verschiedene mitteilungspflichtige Sozialversicherungsgesetze – gestützt auf den bisherigen Artikel 90 AHVG müssen entsprechende strafrechtliche Entscheide in der Sozialversicherung der Bundesanwaltschaft zugestellt werden. Mit der Gesetzesrevision wurde die Zustellungspflicht an die Bundesanwaltschaft in Artikel 90 AHVG aufgehoben. Als Folge davon ist der Anhang der Mitteilungsverordnung unter Aufhebung der Ziffern 14-18 betreffend das AHVG, IVG, ELG EOG und FLG anzupassen.
3 Hinweis auf die Totalrevision einer zusätzlichen Verordnung auf Stufe Departement
Totalrevision der Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge 7 in der AHV
Im Rahmen der Gesetzesrevision (Änderung von Artikel 69 Absatz 1 AHVG) wurde die Pflicht zur Bezahlung von Verwaltungskostenbeiträge auch auf Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche ihre Beiträge selber abrechnen, ausgedehnt. Als Folge davon wird das EDI auch die in Artikel 1 der Departementsverordnung enthaltene Regelung der Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge auf diese Kategorie der Versicherten auszudehnen. Nachdem dieser Artikel die einzige materielle Bestimmung der Verordnung ist, welche insgesamt drei Bestimmungen umfasst, wird eine Totalrevision der Departementsverordnung vorgesehen.
4 SR 831.201
5 SR 834.11
6 SR 312.3
7 SR 831.143.41
Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung
Gültig ab 1. Januar 1997
Stand 1. Januar 20092012
318.104.01 d KSS 12.08
Vorwort
Am 1. Januar 1997 tritt die 10. AHV-Revision in Kraft. Somit können ab diesem Zeitpunkt geschiedene Ehegatten die Einkommensteilung im Sinne von Art. 29quinquiesAbs. 3 Bst. c AHVG verlangen. Dieses Kreisschreiben regelt das Verfahren für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall. Es bildet Bestandteil der Wegleitungen und Kreisschreiben aus dem Rentenbereich, Band 2.
Soweit dieses Kreisschreiben keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind sinngemäss anwendbar
– für die Prüfung der Personalien und die Ermittlung der Beitrags-
dauer der Ehegatten die Wegleitung über die Renten (Band 1),
– für die Beschaffung des VA, die Erteilung des Splittingauftrags,
die IK-Eröffnung und den IK-Eintrag die Wegleitung über VA und IK,
– für das Meldeverfahren die Technischen Weisungen für den
Datenaustausch mit der ZAS im EDV-Verfahren,
– für die Aufbewahrung des Antrags auf Einkommensteilung bei
Scheidung das Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung.
Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.
Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 1998
Der vorliegende Nachtrag enthält die Ersatzseiten des KS Splitting mit den auf den 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/98 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.
Der Nachtrag 1 enthält keine grundsätzlichen Systemänderungen. Bei der Regelung der Kassenzuständigkeit wurden einige Präzisierungen vorgenommen. Neu wird eine Grenze in das KS aufgenommen, wenn Ehegatten, welche das Splittingverfahren verlangen, mehrfach geschieden sind. Neu sollen nur noch diejenigen Ehen gesplittet werden, an welchen die antragstellenden Ehegatten selbst beteiligt waren (Rz 2024 neu).
Vorwort
Der vorliegende Nachtrag 2 enthält die Ersatzseiten sowie die neu einzufügenden Seiten mit den auf den 1. Januar 2000 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/00 hingewiesen.
Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner abzulegen.
Der Nachtrag enthält ausschliesslich inhaltliche Präzisierungen oder redaktionelle Korrekturen, so beispielsweise die Rz 3006 und 3007. Die Einkommensteilung ist nur für Jahre vorzunehmen, während welchen beide Ehegatten in der Schweiz versichert waren. Weist ein Ehegatte Versicherungslücken auf, so können diese mit Ersatzzeiten aufgefüllt werden. In den Rz 3006 und 3007 wurden irrtümlicherweise noch die Beitragslücken erwähnt. Bei Beitragslücken ist gerade keine Lückenfüllung vorzunehmen.
Zu Missverständnissen führte bisher auch die Regelung über die Einkommensteilung für Ehegatten, während welchen die Frau in der Schweiz und der Ehemann im Fürstentum Liechtenstein versichert war. Die neue Formulierung stellt klar, dass es sich dabei nur um die Einkommensteilung zu Gunsten der Frau handelt (Rz 3011 und 3011.1).
Gelegentlich wurde auch die Frage nach der Konkurrenz zwischen den besonderen Schlüsselzahlen 1 bis 3 und 5 aufgeworfen. Die besonderen Schlüsselzahlen 1 und 2 beispielsweise dienen der Bezeichnung von geteilten Einkommen aus Jugendjahren. Dabei wird gewährleistet, dass diese Einkommen beim jüngeren Ex-Ehegatten bei einer späteren Rentenberechnung in jedem Fall mitberücksichtigt werden. Würden solche Einkommen, die bereits früher für eine Rente berücksichtig worden sind, auch mit der besonderen Schlüsselzahl 5 geteilt, würde das ursprüngliche Ziel vereitelt. Die besonderen Schlüsselzahlen 1 bis 3 haben daher Vorrang vor den Schlüsselzahlen 4 und 5 (Rz 4014.1).
Vorwort
Der vorliegende Nachtrag 3 enthält die Ersatzseiten des KS über das Splitting bei Scheidung mit den auf den 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/03 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.
Der Nachtrag 3 enthält lediglich redaktionelle Anpassungen aufgrund der Neuauflage der Rentenwegleitung Band 1.
Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.
Vorwort
Der vorliegende Nachtrag 4 enthält die Ersatzseiten des KS über das Splitting bei Scheidung mit den auf den 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/04 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.
Der Nachtrag 4 enthält lediglich eine materielle Änderung. Die Erwerbseinkommen von verheirateten Personen sind bei einer Beitragsrückvergütung nicht mehr zu teilen.
Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.
Vorwort
Der vorliegende Nachtrag 5 enthält die Ersatzseiten des KS über das Splitting bei Scheidung mit den auf den 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/05 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.
Der Nachtrag 5 enthält lediglich eine redaktionelle Anpassung sowie materielle Änderungen betreffend die Dreiviertels-Invalidenrenten, welche mit der 4. IV-Revision eingeführt wurden.
Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.
Vorwort zum Nachtrag 6, gültig ab 1. Januar 2007
Die einzige Änderung ist auf das Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG) am 1. Januar 2007 zurückzuführen.
Inhaltsverzeichnis
1. Voraussetzungen der Einkommensteilung .................. 10
2. Geltendmachung der Einkommensteilung .................. 11 2.1 Zuständige Ausgleichskasse ...................................... 11 2.1.1 Im allgemeinen ........................................................... 11 2.1.2 Personen im Ausland .................................................. 12 2.2 Legitimation zur Antragsstellung ................................. 13 2.3 Beilagen zum Antrag .................................................. 14 2.4 Nicht feststellbare Identität eines Ehegatten ............... 15 2.5 Grenze bei Mehrfachscheidungen .............................. 15
3. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskasse ....... 16 3.1 Prüfung der Versicherteneigenschaft .......................... 16 3.2 Liechtensteinische Versicherungszeiten bis zum
31. Oktober 1996 ........................................................171718 3.3 Splittingauftrag ............................................................ 18
4. Vornahme der Einkommensteilung .............................191920 4.1 Im allgemeinen ...........................................................191920 4.2 Bei früherem ZIK......................................................... 20 4.3 Bei (früherem) Bezug einer IV-Rente durch einen
Ehegatten ................................................................... 21 4.4 IK-Eintrag in besonderen Fällen.................................. 22 4.5 Besondere Aufgaben der beteiligten Ausgleichs-
kassen ........................................................................ 23
5. Kontenübersicht .......................................................... 24
6. Einkommensteilung bei einem rentenberechtigten
Ehegatten ................................................................... 25
7. Nachträgliche IK-Eintragungen ................................... 25
8. Rückgängigmachung des Splittingauftrages ............... 25
9. Rückwirkende Zusprechung einer IV-Rente ................ 26
10. Inkrafttreten ................................................................ 26
Anhang: Musterbriefe................................................................ 27
1. Voraussetzungen der Einkommensteilung
1001 Personen, deren Ehe rechtskräftig geschieden wurde,
1/98 können verlangen, dass die während der Kalenderjahre der
Ehe erzielten Einkommen je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet und auf ihrem IK gutgeschrieben werden. Unter Vorbehalt der Anrechnung von Jugendund/oder Zusatzjahren (Rz 3004 ff.) Der Ein-
kommensteilung unterliegen der Einkommensteilung jedoch nur die Jahre
– während welchen beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind und
– zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres des jüngeren Ehegatten und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
1002 Die Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Ehe-1/98 schliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe (massge-
bender Zeitpunkt ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils) erzielt haben, werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
1003 Der Ehescheidung gleichgestellt ist die durch den Richter 1/03 ausgesprochene Ungültigerklärung der Ehe (Art. 50c
Abs. 1 AHVV). Bis zur Ungültigerklärung hat die Ehe somit die Wirkungen einer gültigen Ehe (Art. 109 Abs. 1 ZGB).
1004 Der Ehescheidung gleichgestellt ist die Auflösung einer 1/07 eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
(Art. 13a Abs. 3 ATSG). Die Regeln über das Splitting bei Scheidung sind deshalb vollumfänglich anwendbar. Als Beweisakt dient das Auflösungsurteil.
2. Geltendmachung der Einkommensteilung
2.1 Zuständige Ausgleichskasse
2.1.1 Im allgemeinen
2001 Der Antrag um Vornahme der Einkommensteilung kann bei
einer Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein IK führt (Art. 50c Abs. 2 AHVV). Die gewählte Ausgleichskasse wird für das Verfahren zur auftraggebenden Ausgleichskasse.
2002 Wird oder wurde dagegen für einen der geschiedenen 1/98 Ehegatten schon eine Rente der AHV oder der IV bzw.
eine Witwenabfindung ausgerichtet, so wird diejenige Ausgleichskasse zur auftraggebenden Ausgleichskasse, bei welcher sich die Rentenakten befinden (Art. 50 g AHVV). Sind oder waren mehrere frühere Ehegatten rentenberechtigt, ist diejenige Ausgleichskasse zuständig, welche als erste eine Leistung ausgerichtet hat.
2003 Ist einer der geschiedenen Ehegatten rentenberechtigt 1/98 und bezog auch der andere Ehegatte früher eine Rente, so
wird diejenige Ausgleichskasse zur auftraggebenden Ausgleichskasse, welche die laufende Rente auszahlt.
2004 Waren dagegen beide geschiedenen Ehegatten früher 1/98 einmal rentenberechtigt, so wird die Ausgleichskasse des
erstrentenberechtigten Ehegatten zur auftraggebenden Ausgleichskasse. Wurde oder wird eine Ehepaarrente ausgerichtet, so wird diejenige Ausgleichskasse zur auftraggebenden Ausgleichskasse, welche die Ehepaarrente ausgerichtet hat.
2005 In den Fällen von Rz 2003 und 2004 hat die auftragge-
bende Ausgleichskasse die Rentenakten bei der Ausgleichskasse des andern Ehegatten anzufordern.
2.1.2 Personen im Ausland
2006 Gesuche um Vornahme der Einkommensteilung von im
Ausland lebenden Ehegatten können sowohl bei der SAK als auch bei einer IK-führenden innerschweizerischen Ausgleichskasse eingereicht werden.
2007 Wird der Antrag bei der SAK eingereicht und führt diese ein
IK für einen der Ehegatten, so wird die SAK zur auftraggebenden Ausgleichskasse.
2008 Die SAK wird auch dann zur auftraggebenden Ausgleichs-1/05 kasse, wenn aufgrund der Anmeldung für eine Beitrags-
rückvergütung einer geschiedenen (auch in einer früheren Ehe) Person das Verfahren auf Einkommensteilung mittels Splittingauftrag durchzuführen ist (Art. 29quinquiesAbs. 3 Bst. c AHVG, Art. 4 Abs. 2 RV-AHV).
2009 In den übrigen Fällen, in welchen die SAK selbst kein IK
führt, bestimmt sie die im zentralen Versichertenregister als letzte registrierte IK-führende Ausgleichskasse des antragstellenden Ehegatten zur auftraggebenden Ausgleichskasse und leitet das Gesuch an diese weiter.
2010 Dies gilt auch dann,
– wenn die SAK im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung für einen der Ehegatten feststellt, dass die Einkommensteilung mittels Splittingauftrag noch nachzuholen ist; oder
– wenn einer der Ehegatten bereits eine Rente der AHV oder der IV bezieht oder bezogen hat, für deren Auszahlung die SAK zuletzt zuständig ist oder war; oder
– wenn eine geschiedene Person einen Antrag auf Beitragsüberweisung (gemäss den Sozialversicherungsabkommen mit Griechenland, Italien oder der Türkei)
stellt und vor der Überweisung eine Einkommensteilung gemäss Artikel 29quinquiesAbsatz 3 Buchstabe c AHVG durchzuführen ist.
2011 Die SAK leitet in solchen Fällen den Antrag für die Vor-
nahme der Einkommensteilung mit den dafür erforderlichen Unterlagen – nötigenfalls zusammen mit Kopien der bereits
zusammengerufenen IK oder einer IK-Zusammenstellung sowie Angaben über die Beitragsdauer (Rz 2010, 2. Strich)
– an die gemäss Rz 2009 zuständige Ausgleichskasse weiter. Diese wird zur auftraggebenden Ausgleichskasse. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die auftraggebende Ausgleichskasse der SAK das Nachtrags-IK (vgl. Rz 4006) für die Neuberechnung der laufenden Rente (vgl. Rz 6001).
2012 Rückfragen der auftraggebenden Ausgleichskasse an den
im Ausland wohnenden Ehegatten können über die SAK geleitet werden. Ebenso kann nach Abschluss des Verfahrens der neue VA und die Übersicht über die IK an die SAK zur unverzüglichen Weiterleitung an den Ehegatten übermittelt werden. Im Rentenfall ist hingegen immer die SAK einzuschalten.
2013 Wird der Antrag vom in der Schweiz lebenden Ehegatten
gestellt, so gelten die allgemeinen Regeln (Rz 2001 ff.).
2.2 Legitimation zur Antragsstellung
2014 Zur Einreichung des Gesuchs sind die geschiedenen Ehe-1/03 gatten oder ihre Anwälte sowie weitere Vertreter (Art. 37
ATSG) befugt. Ist ein Ehegatte entmündigt, so ist das Gesuch durch den gesetzlichen Vertreter einzureichen. Für den Antrag steht das Formular 318.269 zur Verfügung.
2015 Die Ehegatten können den Antrag um Vornahme der Ein-
kommensteilung entweder gemeinsam oder einzeln einreichen.
2016 Wird der Antrag um Vornahme der Einkommensteilung nur
durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die zuständige Ausgleichskasse dem anderen Ehegatten eine Mitteilung über den bei ihr eingegangenen Antrag zu. Die Ausgleichskasse fordert dabei den Ehegatten auf, am Verfahren teilzunehmen und die dafür notwendigen Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig weist sie den Ehegatten darauf hin, dass
ihm bei einer Nichtteilnahme am Verfahren keine Kontenübersicht zugestellt wird (Art. 50f Abs. 2 AHVV).
2017 Kann die Aufforderung zur Teilnahme am Verfahren dem
andern Ehegatten nicht zugestellt werden oder ist seine Adresse nicht bekannt, so erhält nur der antragstellende Ehegatte einen neuen VA und die Kontenübersicht zugestellt (Art. 50f Abs. 2 AHVV). Die Einkommensteilung ist in jedem Fall für beide Ehegatten durchzuführen.
2.3 Beilagen zum Antrag
2018 Dem Antrag sind amtliche Ausweisschriften beizulegen,
aus denen die Personalien der Ehegatten ersichtlich sein müssen. Als amtliche Dokumente gelten das Familienbüchlein, ein Personenstandsausweis oder ein Familienschein, die Niederlassungsbewilligung (Schriftenempfangsschein), der Pass und die Identitätskarte.
2019 Verzichtet der eine Ehegatte auf eine Teilnahme bzw. ist
seine Adresse unbekannt oder können aus anderen Gründen keine Ausweisschriften für ihn beigebracht werden, so ist durch die auftraggebende Ausgleichskasse eine Anfrage mit dem Personalausweis an das Zivilstandsamt des Heimatortes vorzunehmen. Zu beachten ist dabei, dass der Personalausweis nur für Auskünfte über Schweizer Bürger verwendet werden kann.
2020 Sind die Personalien des einen Ehegatten nicht überprüf-
bar, steht jedoch seine Identität fest, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse auf die Angaben des gesuchstellenden Ehegatten ab.
2021 Dem Antrag beizulegen ist im weitern ein Dokument, aus
welchem das Scheidungsdatum (rechtskräftiges Scheidungsurteil, Familienbüchlein etc.) bzw. bei Ungültig- oder Nichtigkeit der Ehe der Zeitpunkt der richterlichen Aufhebung (richterliches Urteil) ersichtlich ist.
2022 Dem Gesuch beizulegen sind nach Möglichkeit ebenso die
VA der beiden Ehegatten. Besitzt ein Ehegatte noch keinen VA oder wird ein VA mit nicht elfstelliger Versichertennummer vorgelegt, so hat die auftraggebende Ausgleichskasse vorerst einen VA zu beschaffen bzw. einen VA-Umtausch vorzunehmen.
2.4 Nicht feststellbare Identität eines Ehegatten
2023 Ist die Identität eines Ehegatten nicht feststellbar, so kann
das Splittingverfahren nicht durchgeführt werden. Ist eine Person mehrmals geschieden und steht die Identität eines der früheren Ehegatten nicht fest, so darf die Einkommensteilung für die übrigen Ehen nur dann eingeleitet werden, wenn die teilbaren Ehejahre vorbehaltlos bestimmt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person während der Jahre weiterer Ehen, für welche die Einkommensteilung vorzunehmen ist, keine Versicherungslücken aufweist. Die Fälle, in welchen ein früherer Ehegatte nicht identifizierbar ist, sind dem BSV zu unterbreiten.
1/98 2.5 Grenze bei Mehrfachscheidungen
2024 Sind die antragstellenden Ehegatten mehrfach geschie-1/98 den, so ist die Einkommensteilung auch für alle früheren
Ehen vorzunehmen, an welchen diese selbst beteiligt waren. Auf die Einkommensteilung für Ehen, an welchen sie nicht selbst beteiligt waren, kann verzichtet werden,
wenn sie selbst während den Ehejahren keine durch Jugend- oder Zusatzjahre aufzufüllenden Versicherungslücken aufweisen.
3. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskasse
3.1 Prüfung der Versicherteneigenschaft
3001 Damit die Ausgleichskasse prüfen kann, für welche Jahre
die Voraussetzungen der Einkommensteilung erfüllt sind, löst sie für beide Ehegatten einen Zusammenruf von IK-Kopien (MZR-Schlüsselzahl 93) oder von IK-Auszügen (MZR-Schlüsselzahl 98) aus.
3002 Die Voraussetzungen zur Einkommensteilung sind erfüllt,
wenn die Ehegatten während der Ehe im gleichen Kalenderjahr versichert gewesen sind. Nicht zu prüfen ist dagegen, ob die Ehegatten in den gleichen Monaten versichert waren (so etwa bei Saisonniers oder bei Grenzgängern) und ob jeweils die jährliche Mindestbeitragspflicht erfüllt war oder nicht.
3003 Fehlt für ein bestimmtes Kalenderjahr ein IK-Eintrag und
hat der betroffene Ehegatte im Jahr vorher Beiträge als Selbständigerwerbender, Nichterwerbstätiger oder als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber entrichtet, so ist zu prüfen, ob die Einkommen nur deshalb noch nicht im IK eingetragen sind, weil sie noch nicht rechtskräftig verfügt worden sind (vgl. Rz 4003).
3004 Weist einer der Ehegatten während den Ehezeiten in
einem Kalenderjahr mangels Erfüllung der Versicherteneigenschaft (beispielsweise infolge Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit im Ausland) eine ganzjährige Versicherungslücke auf, so kann diese entweder durch Jugend- oder anrechenbare Zusatzjahre geschlossen werden (Art. 29quinquiesAbs. 4 Bst. b AHVG).
3005 Weisen dagegen beide Ehegatten für das gleiche Kalen-
derjahr eine ganzjährige Versicherungslücke auf, so unterbleibt eine Anrechnung von Jugend- oder Zusatzjahren für dieses Jahr.
3006 In Abweichung zu den Bestimmungen über die Renten-1/00 berechnung (siehe RWL) werden anlässlich der Einkom-
mensteilung nur ganzjährige Versicherungslücken geschlossen, d.h. Kalenderjahre in denen die Versicherteneigenschaft nur teilweise bestand bzw. der Mindestbeitrag nicht ganz entrichtet wurde, werden nicht mit Jugend- oder Zusatzjahren aufgefüllt.
3007 Das für die Lückenfüllung benötigte Jugendjahr wird, aus-1/00 gehend vom 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem
das 20. Altersjahr zurückgelegt wurde, rückwärtsgehend bestimmt. Dabei werden die dem Jugendjahr am nächsten liegenden Versicherungslücken fortschreitend aufgefüllt, unabhängig ob diese Lücken in die Ehezeit fallen oder nicht.
3008 Können mit den Jugendjahren Versicherungslücken wäh-
rend der Ehe geschlossen werden, so ist der Einkommenseintrag im IK des Ehegatten unter dem ursprünglichen Jugendjahr vorzunehmen.
3009 Ist zu prüfen, ob und wie viele fehlende Beitragsjahre im
Sinne von Art. 52d AHVV einem Ehegatten im Rahmen der Einkommensteilung angerechnet werden können, so ist stets auf die Anzahl der vollen Beitragsjahre abzustellen, die der Ehegatte bis zur Auflösung der Ehe zurückgelegt hat. Beitragsmonate im Jahr der Auflösung der Ehe werden dabei bis und mit dem Monat mitberücksichtigt, in welchem das Scheidungsurteil oder die richterliche Ungültigerklärung rechtskräftig geworden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Einkommensteilung erst im Rentenfall vorgenommen wird.
3010 Die Anrechnung von Zusatzjahren erfolgt erst, nachdem
sämtliche zur Verfügung stehenden Jugendjahre zur Lückenfüllung herangezogen wurden. Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr vor der Scheidung an rückwärts aufzufüllen, frühestens aber ab 1978.
3.2 Liechtensteinische Versicherungszeiten bis zum
31. Oktober 1996
3011 War während der Ehe die Ehefrau in der schweizeri-1/00 schen AHV und der Ehemann in der liechtensteinischen
AHV versichert, so werden diese Zeiten bis zum 31. Oktober 1996 für die Einkommensteilung zu Gunsten der Frau behandelt, wie wenn der Ehemann in der Schweiz versichert gewesen wäre. In solchen Fällen kann eine Kopie des liechtensteinischen IK bei den liechtensteinischen AHV/IV/FAK-Anstalten verlangt werden.
3011. Für die Einkommensteilung gilt folgendes:
1 – Die Frau erhält die halben Einkommen gutgeschrieben, 1/00 die der Mann während der Ehejahre im Fürstentum
Liechtenstein erzielt hat.
– Hat die Frau während den gleichen Jahren in der
Schweiz Einkommen erzielt und war der Mann in der Schweiz nicht versichert, so werden diese nicht geteilt.
– Für Jahre, während welchen der Mann ausschliesslich in der liechtensteinischen AHV versichert war, erhält er in der Schweiz keine Einkommen gutgeschrieben.
3.3 Splittingauftrag
3012 Vor Erteilung des Splittingauftrages prüft die Ausgleichs-
kasse mittels Anfrage an das zentrale Versichertenregister, ob für die Ehegatten nicht bereits ein Splittingauftrag (MZR-Schlüsselzahl 95) erteilt worden ist.
3013 Nach Abschluss ihrer Abklärungen teilt die Ausgleichs-
kasse den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss (Art. 50d Abs. 1 AHVV). Diese Zeitspanne umfasst auch Jahre,
– für welche bei Frauen bis zum 31. Dezember 1996 gemäss Art. 3 Abs 2 Bst. b AHVG (in der Fassung vor dem 1. Januar 1997) beitragslose Ehejahre angerechnet werden können;
– für welche nach dem 1. Januar 1997 gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG keine Beiträge entrichtet worden sind und während denen der nichterwerbstätige Ehegatte versichert war. Unabhängig davon, ob während
diesen Jahren der doppelte Mindestbeitrag tatsächlich entrichtet worden war (vgl. Rz 3002);
– für welche im IK noch keine Einkommen eingetragen sind (z.B. mangels Steuermeldung oder fehlender Arbeitgeberkontrolle)
– während welchen ein Ehegatte eine halbe oder eine Viertelsrente der IV bezogen hat. Im Gegensatz zur Einkommensteilung bei ganzen Invalidenrenten (Rz 4009) ist das Erwerbseinkommen von teilinvaliden Ehegatten bzw. deren NE-Beiträge auch zu teilen.
3014 Für jeden der Ehegatten ist dabei gleichzeitig ein gesonderter Splittingauftrag mit der letztgültigen Versichertennummer auszulösen. Der Splittingauftrag ist auch dann auszulösen, wenn die auftraggebende Ausgleichskasse allein IK-führend ist. Liegen die Ehejahre innerhalb der Zeitdauer einer ganzen IV-Rente oder wurden die Einkommen der Ehejahre bereits für eine Rente berücksichtigt (besondere Schlüsselzahl 4 und 5, vgl. Rz 4014), so wird der Splitting-Auftrag lediglich für den nicht invaliden Ehegatten erteilt.
3015 Die Jahre, für welche die Einkommensteilung vorzunehmen ist, sind im Splittingauftrag in aufsteigender Reihenfolge anzugeben und bei der Aufteilung
– von Jugendjahren und
– von Einkommen, welche beim andern Ehegatten in eine Versicherungslücke eingesetzt werden, die durch die Anrechnung von Jugend- oder Zusatzjahren aufgefüllt werden kann,
mit der besonderen Schlüsselzahl im Sinne von Rz 4014 zu kennzeichnen.
4. Vornahme der Einkommensteilung
4.1 Im allgemeinen
4001 Grundsätzlich sind alle im IK der versicherten Person eingetragenen Einkommen während der Ehejahre hälftig aufzuteilen. Dabei sind die Eintragungen eines Beitragsjahres
zusammenzuziehen und als Total- bzw. Nettobetrag zu teilen. Ergibt die Aufteilung halbe Frankenbeträge, so ist auf den nächsten ganzen Franken aufzurunden.
4002 Sind im IK eines oder beider Ehegatten während der Ehe-
jahre Lohnperioden eingetragen, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken und muss die Einkommensteilung nicht für beide Jahre vollzogen werden, so sind diese Einkommen vorerst entsprechend der im IK aufgezeichneten Beitragsdauer auf die betreffenden Beitragsjahre aufzuteilen. Erst anschliessend kann der Splittingauftrag vollzogen werden. Umfasst der Splittingauftrag hingegen beide Kalenderjahre, ist auf diese Aufteilung zu verzichten.
4003 Ist im Zeitpunkt der Vornahme der Einkommensteilung das
Einkommen eines oder mehrerer Kalenderjahre mangels rechtskräftiger Beitragsverfügung noch nicht im IK eingetragen (bei Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen oder bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber), so ist für diese Jahre noch keine Einkommensteilung möglich. Bei Zustellung der Kontenübersicht sind die Ehegatten darauf hinzuweisen, dass die Einkommensteilung für diese Jahre zu einem spätern Zeitpunkt nachgeholt wird. Für das Verfahren gelten die Rz 7001 und 7002.
4004 Ist für den Ehegatten der versicherten Person bei der Aus-
gleichskasse noch kein IK vorhanden, so ist für diesen ein neues IK zu eröffnen. Vorbehalten bleibt Rz 4006.
4.2 Bei früherem ZIK
4005 Wurde für die versicherte Person schon ein ZIK für eine
Alters- oder IV-Rente durchgeführt, müssen die vor dem ZIK in die Kalenderjahre der Ehezeit fallenden Einkommen von der auftraggebenden Ausgleichskasse berücksichtigt und zur Hälfte dem Ehegatten auf dessen IK eingetragen werden.
4006 Für die rentenberechtigte Person wird ein Nachtrags-IK mit
den weggesplitteten Einkommen (Minuseintrag) erstellt,
das für die Neuberechnung der laufenden Rente (vgl.
Rz 6001) oder für eine spätere Berechnung (bei bereits erloschener Rentenberechtigung) berücksichtigt werden muss. Dabei kann auf das Total der Einkommen je Beitragsjahr abgestellt werden.
4.3 Bei (früherem) Bezug einer IV-Rente durch einen Ehegatten
4007 Für die Kalenderjahre, während welchen ein Ehegatte eine
Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aufgeteilt und jährlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Rentenanpassungen im IK des anderen Ehegatten (ohne Minuseintrag auf dem IK des invaliden Ehegatten) eingetragen. Dies wie folgt:
4008 – Das für die Invalidenrente massgebende durchschnittli-
che Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten wird ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Rentenanspruch entsteht (bzw. nach der Heirat), bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem der Anspruch erlischt (bzw. vor der Scheidung), berücksichtigt.
4009 – Beim Bezug einer ganzen oder Dreiviertels-Invaliden-1/05 rente wird stets das ganze massgebende durchschnittli-
che Jahreseinkommen für die Einkommensteilung berücksichtigt. Nicht berücksichtigt bei der Einkommensteilung wird dagegen ein in diese Zeitspanne fallendes Erwerbseinkommen aus der Ausübung der Resterwerbsfähigkeit des invaliden Ehegatten oder die Beiträge von nichterwerbstätigen Invaliden (Art. 51 Abs. 4 AHVV).
Diese Jahre sind im Splittingauftrag (Rz 3012 ff.) nicht aufzuführen.
4010 – Konnte dagegen durch den invaliden Ehegatten nur eine
halbe oder Viertelsrente beansprucht werden, so ist für die Einkommensteilung lediglich das halbe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Dem nichtinvaliden Ehegatten wird in diesem
Fall ein Viertel des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens gutgeschrieben. Wurde in dieser Zeitspanne durch den invaliden Ehegatten noch ein Erwerbseinkommen erzielt, so unterliegt dieses ebenfalls der Einkommensteilung (Art. 51 Abs. 5 AHVV). Dies gilt auch für allfällige NE-Beiträge.
4011 Ist infolge einer Änderung des Invaliditätsgrades die Höhe 1/05 des Rentenanspruchs (ganze, Dreiviertels-, halbe oder
Viertelsrente) herauf- oder herabzusetzen, so ist für die Einkommensteilung (Rz 4009 oder Rz 4010) innerhalb eines Kalenderjahres stets der höhere Invaliditätsgrad massgebend.
4012 aufgehoben
1/09
4013 Die Einkommen des nichtinvaliden Ehegatten werden nach
den allgemeinen Grundsätzen geteilt (Rz 1001).
4.4 IK-Eintrag in besonderen Fällen
4014 Die geteilten Einkommen sind im IK in besonderen Fällen
mit der folgenden besonderen Schlüsselzahl zu kennzeichnen:
1 = Geteilte Einkommen aus Jugendjahren
2 = Geteilte Einkommen, welche bei einem Ehegatten in eine ganzjährige Versicherungslücke eingesetzt werden, die durch die Anrechnung eines Jugendjahres im Sinne von Rz 3007 aufgefüllt werden kann
3 = Geteilte Einkommen, welche bei einem Ehegatten in eine ganzjährige Versicherungslücke eingesetzt werden, die durch die Anrechnung eines Zusatzjahres im Sinne von Rz 3009 aufgefüllt werden kann
4 = Geteiltes massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen für Kalenderjahre, während welchen ein Ehegatte eine Invalidenrente bezogen hat (Rz 4007 ff.)
5 = Geteilte Einkommen, welche bereits für eine Rente berücksichtigt worden sind (Rz 4005)
4014. Die besonderen Schlüsselzahlen 1 bis 3 habenhat Vorrang 1 gegenüber den besondern Schlüsselzahlen 4 und 5.
1/00 Fand vor der Einkommensteilung bereits ein Renten-ZIK
statt (vgl. Rz 4005), so sind Jugendjahre oder Zusatzjahre immer mit den der besondern Schlüsselzahlen 1 oder 3 zu splitten.
4.5 Besondere Aufgaben der beteiligten Ausgleichs-
kassen
4015 Nach Abschluss der Einkommensteilung ist der auftragge-
benden Ausgleichskasse eine Kopie des IK zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn die beteiligte Ausgleichskasse für die im Splittingauftrag gemeldeten Zeiten keine Einkommen im IK eingetragen und somit keine Einkommensteilung vorgenommen hat. Ist eine Ausgleichskasse für beide Ehepartner IK-führend, dürfen die IK-Eintragungen
erst nach Erledigung beider Splittingaufträge der auftraggebenden Ausgleichskasse übermittelt werden.
5. Kontenübersicht
5001 Nach Eintreffen der Meldungen der beteiligten Ausgleichs-
kassen, erstellt die auftraggebende Ausgleichskasse für jeden der Ehegatten eine Kontenübersicht über sämtliche Beitragsjahre inklusiv der Jahre ausserhalb der Ehe
(Art. 50e Bst. d AHVV).
5002 Die Kontenübersicht kann durch die Ausgleichskasse frei
gestaltet werden. Sie hat aber mindestens folgende Angaben zu enthalten:
– Hinweis, dass geteilte Einkommen enthalten sind;
– Beitragsjahr;
– Massgebendes Einkommen und Hinweis auf Betreuungsgutschrift;
– Kennzeichnung der Jahre, in denen eine Einkommensteilung vorgenommen wurde.
5003 Sind für das gleiche Kalenderjahr IK-Eintragungen von
mehreren Ausgleichskassen vorhanden, so müssen diese in der Kontenübersicht jahresweise zusammengefasst werden. Die Betreuungsgutschriften sind gesondert auszuweisen.
5004 Ehegatten, deren Adresse bzw. Aufenthaltsort unbekannt
ist, oder welche auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet haben, erhalten keine Kontenübersicht.
5005 Der Kontenübersicht ist eine Erläuterung beizulegen.
1/03 Ehegatten, denen die Übersicht nicht genügt oder die mit
der Einkommensteilung nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit einen Kontenauszug zu verlangen.
6. Einkommensteilung bei einem rentenberechtigten Ehegatten
6001 War einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Einkommenstei-
lung rentenberechtigt, so ist dessen Rente nach Abschluss des Verfahrens aufgrund der geteilten Einkommen neu zu berechnen, falls die Scheidung nach dem 1. Januar 1997 rechtskräftig geworden ist. Zu diesem Zweck führt die auftraggebende Ausgleichskasse für den rentenberechtigten Ehegatten von Amtes wegen einen erneuten ZIK durch.
6002 Nach der Neuberechnung der Rente aufgrund des Split-
tings muss diesem Ehegatten keine Kontenübersicht zugestellt werden. Die Neufestsetzung ist aber in der Verfügung ausreichend und verständlich zu begründen.
7. Nachträgliche IK-Eintragungen
7001 Sind für den einen Ehegatten in dessen IK nach der Ein-
kommensteilung Korrekturen oder zusätzliche Eintragungen für Zeiten während der Ehe vorzunehmen (aus Arbeitgeberkontrollen und bei definitiv verfügten persönlichen Beiträgen, Abschreibung von Beiträgen, Eintrag von Kapitalgewinnen, Liquidationsgewinnen etc.), so sind die entsprechenden Einkommen zu teilen und auch auf dem IK des anderen Ehegatten einzutragen.
7002 In Fällen von nachträglichen IK-Eintragungen erfolgt weder
eine Meldung an die auftraggebende Ausgleichskasse noch ist den Ehegatten eine neue Übersicht über die IK zuzustellen.
8. Rückgängigmachung des Splittingauftrages
8001 Hiefür ist die Wegleitung über VA und IK massgebend.
8002 Wird die Ehe wieder mit dem früheren Ehegatten einge-
gangen, so ist ein bereits vollzogener Splittingauftrag nicht rückgängig zu machen.
9. Rückwirkende Zusprechung einer IV-Rente
9001 Wird rückwirkend für Jahre, für welche eine Einkommens-
teilung durchgeführt worden ist, eine IV-Rente zugesprochen, so ist ein bereits vollzogener Splittingauftrag nicht mehr rückgängig zu machen.
9002 Die rentenauszahlende Ausgleichskasse hat in diesen Fäl-
len für den nichtinvaliden Ehegatten ein neues IK zu eröffnen (vgl. Rz 4004) und für die Kalenderjahre der Ehe, für welche ein Splittingauftrag durchgeführt worden ist
(Rz 3012 ff.), zusätzlich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aufzuteilen und gutzuschreiben (Rz 4007 ff.).
9003 Bei einer ganzen oder Dreiviertels-Invalidenrente ist dem 1/05 nichtinvaliden Ehegatten jeweils die Hälfte, und bei einer
halben oder Viertelsrente ein Viertel des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens gutzuschreiben.
9004 Ist die SAK für die Rentenauszahlung zuständig und führt
sie selbst kein IK (Rz 2009), so erteilt sie den Auftrag für die IK-Eröffnung und den Einkommenseintrag derjenigen Ausgleichskasse, welche den Splittingauftrag durchgeführt hat.
10. Inkrafttreten
10001 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
Anhang: Musterbriefe
Brief I: Aufforderung an Ex-Ehegatten zur Teilnahme am Verfahren
Sehr geehrte/r ...
Die Alters- und Invalidenrenten geschiedener Personen müssen aufgrund der während der Ehe geteilten Einkommen berechnet werden. Damit das Verfahren für die Einkommensteilung rasch und zuverlässig durchgeführt werden kann, ist es von Vorteil, wenn sich die Ehegatten möglichst kurz nach der Scheidung gemeinsam dafür anmelden. Damit können auch spätere Verzögerungen bei der Rentenfestsetzung vermieden werden.
Ihr geschiedener Ehegatte / Ihre geschiedene Ehegattin hat bei unserer Ausgleichskasse die Durchführung einer solchen Einkommensteilung beantragt (siehe beiliegende Kopie des Antrags). Wir bitten Sie, die Sie betreffenden Rubriken der beiliegenden Anmeldungskopie auszufüllen und uns dieses Formular zusammen mit Ihren Unterlagen umgehend zurückzusenden.
Sollten Sie hingegen auf eine Teilnahme verzichten, so wird das Verfahren trotzdem durchgeführt. Allerdings würde Ihnen im Falle einer Teilnahmeverweigerung nach Abschluss des Verfahrens weder ein neuer AHV-Ausweis, noch eine Kontenübersicht, welche einen Überblick über die Einkommensteilung ermöglicht, zugestellt.
Für Ihre Mitwirkung danken wird Ihnen im voraus und verbleiben
mit freundlichen Grüssen
Beilagen:
– Kopie der Anmeldung für die Durchführung der Einkommenstei-
lung im Scheidungsfall
– Antwortkuvert
Brief II: Verzögerung bei der Durchführung des Splitting-
verfahrens
Sehr geehrte/r ...
Die 10. AHV-Revision bringt wichtige Änderungen im Bereich des Rentenanspruchs und der Rentenberechnung in der AHV und in der IV. Dazu gehört auch die Einführung des Splittingverfahrens im Scheidungsfall. Die Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision sehen ausserdem für bestimmte Personenkategorien neue Renten oder Rentenverbesserungen vor. Dies löst zusätzliche Leistungsanmeldungen aus. Die Ausgleichskassen haben daher eine Prioritätenordnung erarbeitet, wonach in erster Linie solche Gesuche behandelt werden, welche unmittelbar einen Rentenanspruch auslösen. Damit sollen Verzögerungen bei den Rentenauszahlungen vermieden werden. Anträge, die dagegen nicht unmittelbar einen Rentenanspruch auslösen oder eine bereits laufende Rente beeinflussen, wie beispielsweise die Vornahme der Einkommensteilung nach Ehescheidung, gehören nicht in diese Kategorie und werden daher erst in zweiter Priorität bearbeitet.
Sie haben am ... bei unserer Ausgleichskasse die Durchführung des Verfahrens auf Einkommensteilung infolge Scheidung beantragt. Da dieses Verfahren keine laufenden Rentenansprüche berührt, müssen wir Sie für dessen Durchführung aus den genannten Gründen um etwas Geduld bitten. Das Verfahren wird aber so schnell wie möglich durchgeführt. Aus der Verzögerung entstehen Ihnen absolut keine Nachteile.
Für Ihr Verständnis danken wir Ihnen und verbleiben
mit freundlichen Grüssen
VORABDRUCK ÄNDERUNGEN RWL 2012
Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Gültig ab 1. Januar 2003
Stand 1. Januar 20112012
5113 Die Einkommensteilung wird auch für jene Jahre vorge-
nommen, in denen dem einen Ehegatten Jugendjahre, Zusatzjahre oder Beitragsmonate im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur Schliessung von Versicherungslücken angerechnet werden können.
5115 Grundsätzlich sind alle im IK eingetragenen Einkommen Formatiert:Nicht Durchgestrichen
während der Ehejahre hälftig aufzuteilen. Dies gilt auch für Einkommen aus Jugendjahren, die beim einen Ehegatten zur Schliessung von Versicherungslücken berücksichtigt wurden. Die Einkommensteilung wird dabei sowohl für jedes einzelne IK als auch jedes einzelne Kalenderjahr gesondert vorgenommen. Ein Zusammenziehen der IK verschiedener Ausgleichskasse für das gleiche Kalenderjahr bzw. der IK-Eintragungen über die gesamte Ehedauer ist nicht zulässig.
5303 Als massgebender erster IK-Eintrag gelten auch die im
Rahmen der Einkommensteilung vom anderen Ehegatten hinzugesplitteten Einkommen. Die aus Jugendjahren des anderen Ehegatten hinzugesplitteten Einkommen zählen nicht als massgebender erster IK-Eintrag, sofern diese ebenfalls in Zeiten vor Vollendung des 20. Altersjahres fallen.
Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften
Gültig ab 1. Januar 1997
Stand 1. Januar 20092012
318.104.01 d KSBGS 12.08
Vorwort
Am 1. Januar 1997 tritt die 10. AHV-Revision in Kraft. Somit können ab diesem Zeitpunkt erstmals Betreuungsgutschriften im Sinne von Art. 29septiesAHVG geltend gemacht werden. Weil die Anrechnung von Betreuungsgutschriften Fragen aus verschiedenen Bereichen aufwirft, wird das Verfahren über die Geltendmachung und die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Kreisschreiben geregelt. Dieses Kreisschreiben bildet Bestandteil der Wegleitungen und Kreisschreiben aus dem Rentenbereich, Band 2.
Künftige Änderungen und Ergänzungen können wie üblich durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.
Vorwort
Der vorliegende Nachtrag 1 zum Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften enthält die Ersatzseiten sowie die neu einzufügenden Seiten mit der auf den 1. Januar 2000 in Kraft tretenden Änderung. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzige Änderung mit einem Vermerk 1/00 unter der betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner abzulegen.
Betreuungsgutschriften wurden bisher frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision gewährt. Das Eidg. Versicherungsgericht hat in einem Grundsatzurteil diese Praxis mangels einer gesetzlichen Grundlage umgestossen und festgestellt, dass im Rahmen der 5-jährigen Verjährung von Artikel 29septiesAbs. 5 AHVG auch ein Anspruch auf Gutschriften für Betreuungsverhältnisse vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision besteht (vgl. Rz 2006). Die Rz 7001 wird deshalb aufgehoben.
Vorwort
Der vorliegende Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften enthält die Ersatzseiten sowie die neu einzufügenden Seiten mit den auf den 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird mit einem Vermerk 1/02 unter der betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner abzulegen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die bisherige Praxis, wonach nur beim Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV oder IV von mindestens mittlerem Grad Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift besteht, umgestossen und festgestellt, dass Betreuungsgutschriften auch anzurechnen sind, wenn ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfall- oder Militärversicherung besteht.
Vorwort
Der vorliegende Nachtrag 3 enthält die Ersatzseiten des KS über die Betreuungsgutschriften mit den auf den 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/03 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.
Der Nachtrag 3 enthält lediglich redaktionelle Anpassungen aufgrund der Neuauflage der Rentenwegleitung Band 1.
Künftige Änderungen und Ergänzungen können wie üblich durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.
Vorwort
Der vorliegende Nachtrag 4 enthält die Ersatzseiten des KS über die Betreuungsgutschriften mit den auf den 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Änderungen. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/04 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.
Der Nachtrag 4 enthält lediglich eine materielle Änderung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Urteil (H 306/02)
präzisiert, dass sich die pflegebedürftige Person dann überwiegend in der Hausgemeinschaft der betreuenden Person befindet, wenn sie mindestens 180 Tage im Jahr dort wohnt.
Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.
Vorwort
Der vorliegende Nachtrag 5 enthält die Ersatzseiten des KS über die Betreuungsgutschriften. Die Ersatzseiten sind jeweils unten rechts mit dem Datum der Auswechslung gekennzeichnet. Ausserdem wird auf die einzelnen Änderungen mit einem Vermerk 1/05 unter jeder betreffenden Randziffer hingewiesen. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner systematisch abzulegen.
Der Nachtrag 5 enthält lediglich eine redaktionelle Anpassung sowie materielle Änderungen betreffend die Hilflosenentschädigung an pflegebedürftige Minderjährige, welche mit der 4. IV-Revision eingeführt wurde.
Künftige Änderungen und Ergänzungen können durch die Lieferung von Ersatzseiten eingefügt werden.
Vorwort zum Nachtrag 6, gültig ab 1. Januar 2007
Der Nachtrag 6 enthält lediglich eine materielle Änderung betreffend die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift an pflegebedürftige Minderjährige mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. So ist es grundsätzlich möglich, dass bis zum 16. Kalenderjahr eines pflegebedürftigen Minderjährigen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nebst einem Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift auch ein Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift entsteht. Dies kann dann eintreffen, wenn die Person, der die elterliche Sorge zugeteilt ist und die das Kind betreuende verwandte Person nicht identisch sind. Artikel 29septiesAbsatz 2 AHVG bezieht sich nämlich nicht auf die Gutschrift auslösende, sondern auf die anspruchsberechtigte Person. So kann es beispielsweise möglich sein, dass im gleichen Kalenderjahr die leibliche Mutter eines Kindes die Anspruchsvoraussetzungen auf Erziehungsgutschriften erfüllt, da sie das Sorgerecht über das Kind hat, währenddem die noch nicht rentenberechtigte Grossmutter, welche das pflegebedürftige Kind mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im gleichen Haushalt betreut, Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift hat.
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Voraussetzungen ....................................... 10
2. Geltendmachung der Betreuungsgutschrift .................. 11
3. Prüfung der Voraussetzungen ...................................... 12 3.1 Im allgemeinen .............................................................. 12 3.2 Hilflosenentschädigung ................................................. 12 3.3 Verwandtschaftsverhältnis ............................................ 13 3.4 HausgemeinschaftLeichte Erreichbarkeit ..................... 13
4. Vorgehen bei fehlenden Voraussetzungen .................. 14
5. Anrechenbare Betreuungsjahre .................................... 14
6. Eintrag in das individuelle Konto ................................... 15
8. Inkrafttreten ................................................................... 161615
1. Allgemeine Voraussetzungen
1001 Betreuungsgutschriften werden für Zeitabschnitte ange-1/02 rechnet, während denen eine Person versichert ist und im
gemeinsamen Haushalt leicht erreichbare Verwandte gemäss Rz 3007 betreut, welche eine
Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung von mindestens mittleren Grades beanspruchen können.
1002 Der Hilflosenentschädigung gemäss Rz 1001 gleichgestellt 1/07 ist die Hilflosenentschädigung an pflegebedürftige Minder-
jährige. Diese wird in der Regel nur für die Zeit zwischen der Vollendung des 16. und dem 18. Altersjahr des Kindes berücksichtigt, da bis zur Vollendung des 16. Altersjahres Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Sofern das pflegebedürftige Kind durch Verwandte in auf- oder absteigender Linie betreut wird (Rz 3007), können die Betreuungsgutschriften auch schon für Zeiten vor dem 16. Altersjahr des Kindes angerechnet werden. Dies kann dazu führen, dass für das gleiche Kalenderjahr für das pflegebedürftige Kind sowohl eine Betreuungsgutschrift als auch eine Erziehungsgutschrift beansprucht werden kann. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die pflegende Person nicht auch gleichzeitig an der Erziehungsgutschrift für das pflegebedürftige Kind partizipiert.
1003 Die Betreuungsgutschrift kann durch eine betreuende Per-
son frühestens ab dem der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Kalenderjahres bis längstens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, welches dem Eintritt des Versicherungsfalles Alter vorangeht, beansprucht werden.
1004 Für Kalenderjahre, in welchen gleichzeitig ein Anspruch 1/07 auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreu-
ungsgutschrift für dieselbe Person angerechnet werden.
1005 Soweit in diesem Kreisschreiben von Ehegatten die Rede 1/07 ist, sind gleichgeschlechtliche Paare, welche in einer ein-
getragenen Partnerschaft leben (Art. 13a ATSG), den Ehegatten gleichgestellt. Dies gilt in den nachfolgenden Be-
stimmungen insbesondere für die Rz 3007 sowie 6003 bis 6005.
2. Geltendmachung der Betreuungsgutschrift
2001 Wer eine Betreuungsgutschrift beansprucht, meldet sich
bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person an (Art. 52 l Abs. 1 AHVV).
2002 Für jede zu betreuende Person kann nur eine Gutschrift
beansprucht werden. Werden gleichzeitig mehrere Personen betreut, so kann nur eine Gutschrift durch die betreuende Person beansprucht werden. Beteiligen sich mehrere Personen an der Betreuung und erfüllen alle die Anspruchsvoraussetzungen, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf die Anzahl der betreuenden Personen aufgeteilt.
2003 Die Betreuungsgutschrift ist jährlich für das Vorjahr durch
Einreichung des Anmeldeformulars durch die betreuende Person geltend zu machen (Art. 52 l Abs. 1 AHVV). Wird die Betreuungsgutschrift für die gleiche Person durch mehrere Personen beansprucht, so haben diese die Anmeldung gemeinsam einzureichen.
2004 Das Anmeldeformular muss sowohl von der betreuenden
als auch von der betreuten Person unterzeichnet sein. Ist die betreute Person nicht in der Lage, das Anmeldeformular zu unterzeichnen, so ist dieses durch einen Vertreter vorzunehmen. Artikel 67 AHVV (bzw. Rz 1101 ff. RWL) ist sinngemäss anwendbar.
2005 Wird die Betreuungsgutschrift nachträglich durch eine zu-
sätzliche Person geltend gemacht, so führt dies zu keiner Neuaufteilung der Betreuungsgutschrift für das zurückliegende Jahr.
2006 Wird der Anspruch auf die Betreuungsgutschrift nicht gel-
tend gemacht, so verwirkt er in jedem Fall fünf Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Person betreut wurde.
3. Prüfung der Voraussetzungen
3.1 Im allgemeinen
3001 Personen, welche eine Betreuungsgutschrift geltend ma-
chen, haben bei der erstmaligen Anmeldung jeweils amtliche Ausweisschriften beizulegen, aus denen sowohl die Personalien der betreuenden als auch der betreuten Person ersichtlich sein müssen (z.B. Familienbüchlein).
3002 Handelt es sich um Angaben, die in öffentlichen Registern
verurkundet oder festgehalten sind, so kann die Ausgleichskasse beim Fehlen von Ausweisschriften eine solche Unterlage einsehen oder sich daraus Auszüge beschaffen.
3003 Die Ausgleichskasse hat insbesondere auch zu prüfen,
dass die betreuende Person im Kalenderjahr, für welches sie die Betreuungsgutschrift geltend macht, keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat.
3.2 Hilflosenentschädigung
3004 Die Ausgleichskasse hat in geeigneter Weise zu prüfen, 1/05 ob die betreute Person eine Hilflosenentschädigung ge-
mäss Rz 1001 und 1002 beanspruchen kann.
3005 aufgehoben
1/02
3006 Ist abzuklären, ob im Einzelfall eine Hilflosenentschädi-1/05 gung an pflegebedürftige Minderjährige ausgerichtet wird,
so ist dazu die zuständige IV-Stelle anzufragen. Die IV-Stelle hat sich neben dem Grad der Hilflosigkeit des pflegebedürftigen Kindes auch zu dessen überwiegender Unterbringung zu äussern.
3.3 Verwandtschaftsverhältnis
3007 Als Verwandte im Sinne von Art. 29septiesAbs. 1 AHVG gel-
ten Urgrosseltern, Grosseltern, Eltern, Schwiegereltern,
Ehegatte, Geschwister, Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Diese Aufzählung ist abschliessend.
3008 Bestehen Zweifel über das Verwandtschaftsverhältnis, so 1/09 ist je eine Anfrage mit dem Formular „Bestätigung der per-
sönlichen Angaben“ (Formular 318.271) an das Zivilstandsamt des Heimatortes der betreuten und der betreuenden Person zu richten.
3009 Das Formular „Bestätigung der persönlichen Angaben“
1/09 kann nur für Auskünfte über Schweizer Bürger verwendet
werden. Anfragen über in der Schweiz niedergelassene ausländische Staatsangehörige sind unter Hinweis auf Art. 32 ATSG an die Einwohnerkontrolle des Wohnortes zu richten.
3.4 HausgemeinschaftLeichte Erreichbarkeit
3010 Die pflegebedürftige Person muss nicht nur formal, son-
dern auch tatsächlich mit von der betreuenden Person eine Hausgemeinschaft bilden. leicht erreicht werden können. Befindet sich die pflegebedürftige Person nicht
überwiegend in der Hausgemeinschaft der betreuenden Person, so kann keine Betreuungsgutschrift beansprucht werden. Dies trifft etwa dann zu, wenn sich die
pflegebedürftige betreuende Person nur an Wochenenden oder zu Ferienzwecken bei der betreuenden Person aufhält
nicht mehr als 30 km entfernt vom Wohnort der Formatiert:Einzug: Erste Zeile:0 cm pflegebedürftigen Person (Art. 52g AHVV) wohnt
oder
nicht länger als eine Stunde benötigt, um bei der
pflegebedüftigen Person zu sein (Art. 52g AHVV).
3010. Die pflegebedürftige Person befindet sich dann überwie-
Die Wohnsituation, wonach die pflegebedürftige Person leicht zu erreichen ist, muss überwiegend vorliegen, das heisst, sie muss während mindestens 180 Tagen im
Kalenderjahr gegeben sein.
3011 Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes gilt als er-
füllt, wenn sowohl die betreute als auch die betreuende Person
3012 – die gleiche Wohnung bewohnen (Art. 52 g Bst. a AHVV)
oder
3013 – im gleichen Gebäude wohnen (Art. 52 g Bst. b AHVV)
oder
3014 – zwar nicht im gleichen Gebäude wohnen, sich die beiden
Gebäude aber auf dem gleichen oder einem benachbarten Grundstück befinden. Nicht nötig ist hingegen, dass die Gebäude bzw. die Grundstücke zum gleichen Betrieb gehören oder eine wirtschaftliche Einheit bilden.
4. Vorgehen bei fehlenden Voraussetzungen
4001 Steht einer betreuenden Person, welche eine Anmeldung
eingereicht hat, keine Betreuungsgutschrift zu, so ist ihr dies mit einer Verfügung mitzuteilen.
5. Anrechenbare Betreuungsjahre
5001 Er werden immer ganze Betreuungsjahre angerechnet.
Dabei wird das Jahr der Entstehung des Anspruchs auf die Betreuungsgutschrift in der Regel nicht berücksichtigt.
5002 Fällt das Kalenderjahr der Entstehung des Anspruchs auf
die Betreuungsgutschrift mit dem Kalenderjahr des Erlöschens zusammen, so wird stets ein ganzes Jahr angerechnet.
5003 Das Kalenderjahr, in welchem der Anspruch auf die Be-
treuungsgutschrift erlischt, wird ganz berücksichtigt. Dies trifft namentlich auf das Kalenderjahr zu, in welchem
– die betreute Person den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV von mindestens mittlerem Grad verliert;
– die betreute Person stirbt, oder
– die Hausgemeinschaft zwischen der betreuten und der betreuenden Person aufgelöst wird.Voraussetzungen der leichten Erreichbarkeit wegfallen.
6. Eintrag in das individuelle Konto
6001 Bezüglich des Eintrages der Betreuungsgutschrift in das
individuelle Konto gelten die Bestimmungen der Wegleitung über VA und IK. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintrages gelten die Bestimmungen über die Erwerbseinkommen sinngemäss.
6002 Wird die betreute Person lediglich durch eine Person be-
treut, so ist eine ganze Betreuungsgutschrift ins IK einzutragen. Werden dagegen die Voraussetzungen durch mehrere Personen erfüllt, so ist die Betreuungsgutschrift nach der Anzahl betreuenden Personen aufzuteilen und mit dem entsprechenden Bruchteil auf dem IK der betreffenden Person einzutragen.
6003 Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift
vor dem IK-Eintrag zwischen den Ehegatten geteilt und anschliessend zu gleichen Teilen in deren IK eingetragen. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass der Ehegatte die Versicherteneigenschaft erfüllt.
6004 Hat indessen der eine Ehegatte schon das Rentenalter er-
reicht (Art. 29septiesAbs. 6 AHVG) oder ist der nichtbetreuende Ehegatte nicht versichert, so wird die Betreuungsgutschrift für das entsprechende Kalenderjahr zwischen den Ehegatten nicht geteilt.
6005 Ebenfalls nicht geteilt wird das Kalenderjahr der Heirat,
Auflösung der Ehe oder des Todes (Art. 52 k in Verbindung mit Art. 52 f Abs. 1 AHVV).
1/00 7. Titel aufgehoben
7001 aufgehoben
1/00
8. Inkrafttreten
8001 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.