Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Südkorea --- Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Uruguay – Ergänzung zur AHV-Mitteilung Nr. 358
Mitteilung AHV/EL 362 · 16. Juli 2015 · AHV, EL
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BSV · Mitt. AHV/EL 362 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
16.07.2015
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 362
Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Südkorea
Inkrafttreten
Das zweiseitige Sozialversicherungsabkommen mit Korea ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Rechtsvorschriften der beiden Staaten im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und der Invalidenversicherung (AHV/IV). Ebenfalls geregelt ist die Rückvergütung der AHV-Beiträge.
Entsendungsbescheinigung (Artikel 5 bis 12 des Abkommens)
Die Entsendungsbescheinigung der Schweiz bezieht sich auf die Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung (AHV/IV). Das Abkommen sieht vor, dass auch die nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen in der schweizerischen AHV/IV versichert bleiben. Nichterwerbstätige Ehegatten müssen sich bei der Ausgleichskasse des erwerbstätigen Ehegatten melden.
Die Entsendungsbescheinigung Koreas bezieht sich auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen bleiben in der koreanischen Rentenversicherung versichert.
Die Entsendedauer beträgt maximal 72 Monate (Artikel 5 des Abkommens). Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Übergangsregelung (Artikel 19 des Abkommens)
Arbeitnehmende, die bereits vor dem Inkrafttreten als "Entsandte" für ihren kore-
anischen Arbeitgeber in der Schweiz im Einsatz waren, müssen der zuständigen Ausgleichskasse grundsätzlich innert 6 Monaten ab Inkrafttreten des Abkom-
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 362
mens eine von den zuständigen koreanischen Behörden ausgestellte Entsendungsbescheinigung unterbreiten, wenn sie sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz (AHV/IV) befreien lassen wollen (frühestens ab Inkrafttreten des Abkommens).
Arbeitnehmende, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens für ihren
schweizerischen Arbeitgeber in Korea als „Entsandte“ im Einsatz waren, müssen grundsätzlich innert 6 Monaten ab Inkrafttreten des Abkommens die Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen, wenn sie sich von der Versicherungspflicht in Korea befreien lassen wollen. Die Ausgleichskasse stellt die Bescheinigung aus, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind (Beginn der Entsendung frühestens ab Inkrafttreten des Abkommens).
Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Uruguay – Ergänzung zur AHV-Mitteilung Nr. 358
In Bezug auf die Entsendung sind folgende Übergangsregelungen zu beachten:
Arbeitnehmende, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens für ihren
schweizerischen Arbeitgeber in Uruguay als Entsandte tätig waren, müssen grundsätzlich innert 6 Monaten ab Inkrafttreten des Abkommens die Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Die Ausgleichskasse stellt die Bescheinigung aus, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind (Beginn der Entsendung frühestens ab Inkrafttreten des Abkommens).
Arbeitnehmende, die bereits vor dem Inkrafttreten als Entsandte für ihren uruguay-
ische Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren, müssen der zuständigen Ausgleichskasse grundsätzlich innert 6 Monaten ab Inkrafttreten des Abkommens eine von den zuständigen uruguayischen Behörden ausgestellte Entsendungsbescheinigung unterbreiten, wenn sie sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz (AHV/IV) befreien lassen wollen (frühestens ab Inkrafttreten des Abkommens).
Die Entsendebescheinigungen für Korea und Uruguay werden von den Ausgleichskassen ausgestellt. Arbeitgeber und selbstständig erwerbstätige Personen beantragen die Bescheinigung bei ihrer zuständigen AHV-Ausgleichskasse mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular auf der BSV-Internetseite (www.bsv.admin.ch <Praxis<Vollzug <International <Formulare).
Die Entsendungsbescheinigungen sind auf dem Extranet der Website der Informationsstelle AHV/IV (www.ahv-iv.ch) abgelegt.