Abklärung Einreisedaten und Aufenthaltsbewilligung von ausländischen Staatsangehörigen

Mitteilung AHV/EL 384 · 2. November 2016 · AHV, EL

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BSV · Mitt. AHV/EL 384 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

02.11.2016

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 384

Abklärung Einreisedaten und Aufenthaltsbewilligung von ausländischen Staatsangehörigen

Ausgangslage

Im Rahmen der Ermittlung der Beitragszeiten für die Festsetzung von Leistungen der AHV und der IV mehren sich offensichtlich die direkten Anfragen der Ausgleichskassen beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Klärung von Einreisedaten und Art der Aufenthaltsbewilligungen von ausländischen Staatsangehörigen. So wurden im Jahr 2015 über 2'100 Gesuche beim SEM durch die Ausgleichskassen eingereicht. Da die Einreisedaten der Ausländerinnen und Ausländer bis 1995 nur auf Mikrofichen archiviert sind, gestaltet sich die Suche sehr aufwändig und zeitintensiv.

Das BSV hat Einsicht in einen Teil der beim SEM durch die Ausgleichkassen eingereichten Anfragen erhalten. Wie wir feststellen konnten, waren viele der Anfragen nicht zwingend notwendig bzw. wurde die Suche für das SEM aufgrund unvollständiger Angaben durch die Ausgleichskassen erheblich erschwert. Mangels personeller Ressourcen ist das SEM nicht mehr in der Lage, diese grosse Anzahl von Anfragen der Ausgleichskassen zu bearbeiten. Nach eingehenden Abklärungen mit dem SEM muss das Verfahren nicht nur neu geregelt und vereinheitlicht werden, sondern die Ausgleichskassen haben ihre bisherige Praxis zur Abklärung des Aufenthaltsrechts von ausländischen Staatsangehörigen kritisch zu hinterfragen und allenfalls anzupassen.

Abklärung des schweizerischen Wohnsitzes

Nach konstanter Verwaltungspraxis ist im Rahmen der Rentenberechnung für die Ermittlung der Beitragszeiten vorerst einmal von entscheidender Bedeutung, ob die versicherte Person in den zu bewertenden Perioden ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte oder nicht (vgl. ZAK 1985 S. 36 und Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV). Die Absicht dauernden Verbleibens muss aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen. Der Wille der Person ist dabei nur von ausschlaggebender Bedeutung, wenn er erkannt und nachgeprüft werden kann (vgl. Rz 4106 ff. RWL). Kein rechtsgenüglicher Nachweis des zivilrechtlichen Wohnsitzes bildet dagegen die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte (vgl. ZAK 1982 S. 179). Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen diese Tatbestände nämlich nur Indizien dar (vgl. Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV).

Die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat grundsätzlich den Charakter einer Urkunde, welche aufgrund von amtlichen Registern ausgestellt wurde. Die darin enthaltenen Angaben sind rechtsverbindlich. Daher bietet das in der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung aufgeführte letzte Einreisedatum einen sehr starken Anhaltspunkt für das Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes ab

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diesem Zeitpunkt in der Schweiz (vgl. Rz 4109 ff. RWL). Seit dem Inkrafttreten der Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU am 1. Juni 2002 ist das letzte Einreisedatum in den Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU und EFTA nicht mehr aufgeführt. Die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung Angehöriger von Drittstaaten hingegen weist das Einreisedatum weiterhin auf.

Beim Vorliegen des schweizerischen Wohnsitzes ist im Allgemeinen die tatsächliche im IK eingetragene Beitragsdauer zur Ermittlung von Beitragszeiten ohne Bedeutung. In diesem Fall kann das ganze Jahr als Beitragszeit angerechnet werden, wenn der entsprechende Mindestbeitrag entrichtet wurde. Bestand hingegen kein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz, so gilt – ausgenommen die freiwillige Versicherung – bei Arbeitnehmenden nur die Zeit, während welcher ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt wurde, d.h. es ist auf die im IK eingetragene Beitragsdauer abzustellen. Die tatsächliche Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann hierfür nicht herangezogen werden. Bei Selbstständigerwerbenden zählt die Zeit, während welcher sie als solche erfasst wurden als Beitragsdauer. Dies gilt auch nur, soweit der für die anzurechnende Periode massgebende Mindestbeitrag entrichtet wurde.

Relevante Daten betreffend Einreise und Aufenthalt

Wir erlauben uns Sie daran zu erinnern, dass für die Leistungsberechnung bei ausländischen Staatsangehörigen folgende Daten bezüglich Einreise und Aufenthalt relevant sind:

 Letzte Einreise mit Aufenthaltsbewilligung B (ab diesem Zeitpunkt kann in der Regel der zivilrechtli-

che Wohnsitz in der Schweiz angenommen werden).

 Bei Besitz einer Aufenthaltsbewilligung A und L wird grundsätzlich auf die im IK eingetragene Bei-

tragsdauer abgestellt. Es sind keine detaillierten Auskünfte über die Ein- und Ausreisedaten einzuholen.

 Ab wann ein Wechsel von einer Aufenthaltsbewilligung B in eine solche des Typs C erfolgte, ist

grundsätzlich nur bei IV-Leistungen relevant. Die IV-Leistungen bilden ein Ersatzeinkommen und unterstehen bei einer Aufenthaltsbewilligung B der Quellensteuerpflicht.

 Für die Ermittlung der Beitragszeiten ist der Zeitpunkt der Umwandlung einer B- in eine C-Aufent-

haltsbewilligung hingegen irrelevant. Gleich verhält es sich mit dem allfälligen Datum der Einbürgerung.

Die Anfragen bei den Behörden sollten sich somit auf die für die Ermittlung der Beitragszeiten relevanten Daten beschränken.

Die Prüfung der persönlichen Daten ist für jede leistungsberechtigte Person individuell vorzunehmen. Wenn für eine leistungsberechtigte Person die Beitragsdauer abgeklärt wurde und die verfügten Berechnungselemente in Rechtskraft erwachsen sind, ist von einer erneuten Abklärung dieser Elemente z.B. zum Zeitpunkt des 2. Versicherungsfalls oder bei der Prüfung von Hinterlassenenleistungen abzusehen. Ausgenommen davon sind Fälle, in welchen die Ausgleichskasse auf eine formell rechtskräftige Verfügung - und damit auf die einzelnen Berechnungselemente - zurückkommen muss, weil diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (ZAK 1985 S. 58).

Regelung des Verfahrens zur Abklärung von Beitragszeiten ab 1. Januar 2017

Grundsätzlich ist es Aufgabe der leistungsberechtigten Person, Angaben zu ihren (früheren) fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligungen beizubringen bzw. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der

Schweiz nachzuweisen (vgl. auch Rz 4206 RWL). Die Ausgleichkassen stützen sich somit primär auf die Angaben der versicherten Person bzw. in der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.

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In Absprache mit dem SEM und gestützt auf dessen Rücksprache mit der Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) wurde festgelegt, dass Anfragen zur Klärung von Einreisedaten und Aufenthaltszeiten an die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden zu richten sind und zwar an die Stelle des Wohnsitzkantons zum Zeitpunkt der abzuklärenden Zeitperiode.

Insbesondere sind diese Behörden zuständig für die Klärung der Einreisedaten von EU- und EFTA-Angehörige für Zeiten ab dem Inkrafttreten der Bilateralen Abkommen am 1. Juni 2002 (vgl. Rz 4111 RWL) oder wenn eine leistungsberechtigte Person keine Angaben zu ihrem fremdenpolizeilichen Aufenthalt in der Schweiz liefern kann resp. widersprüchliche Angaben macht. Sollte die zuständige kantonale Stelle nicht über die notwendigen Daten verfügen, leitet diese die Anfrage der Ausgleichskasse an das SEM zur Bearbeitung weiter. Von direkten Anfragen an das SEM ist abzusehen.

Notwendige Angaben bei der Anfrage bei den zuständigen Migrationsbehörden

Um die Suche der relevanten Daten bei der angefragten Behörde zu optimieren, sind bei der Anfrage durch die Ausgleichskasse folgende Punkte zu beachten:

 Für jede leistungsberechtigte Person ist eine separate Anfrage einzureichen (auch bei Ehepaaren);  bereits bekannte Daten, für welche eine Bestätigung benötigt wird, sind durch die Ausgleichskasse

anzugeben;

 sämtliche alten AHV-Nummern sind für Zeiten vor 1995 zwingend anzugeben (bei verheirateten

Frauen auch jene als Ledige);

 Geburtsdatum ist anzugeben;

 sämtliche bekannten Namen (ledig, Heirat, nach Scheidung) und Vornamen sind anzugeben.

Kontaktadressen der Kantonalen Migrationsbehörden

Im Dezember 2016 werden wir vom SEM und der VKM die Kontaktadressen der zuständigen Stellen erhalten. Das SEM wird ebenfalls ein Anfrageformular zur Verfügung stellen. Nach Erhalt der entsprechenden Daten werden wir mit einer ergänzenden AHV-Mitteilung den Ausgleichskassen zusätzliche Informationen zu den Verfahrensmodalitäten sowie die Kontaktadressen zur Verfügung stellen.