Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichkassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von Ergänzungsleistungen
Mitteilung AHV/EL 388 · 20. Dezember 2016 · AHV, EL
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BSV · Mitt. AHV/EL 388 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
20.12.2016
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 388
Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichkassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von Ergänzungsleistungen
Nach Randziffer 2034 der Wegleitung über die Renten (RWL) können die Renten von EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abgetreten werden (vgl. Anhang II RWL).
Der Ausgleichskasse EXFOUR (Nr. 95) und der Ausgleichskasse Handel Schweiz (Nr. 71) wird die Abtretung per 1. Januar 2017 bewilligt:
Die Abtretung der Rentenfälle von EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons hat sich bewährt. Werden nämlich Rente und Ergänzungsleistung nicht durch die gleiche Ausgleichskasse ausgerichtet, besteht mangels eines geeigneten Meldeverfahrens die Gefahr, dass Änderungen im Rentenanspruch bei den Ergänzungsleistungen nicht oder erst mit Verspätung berücksichtigt werden können.
Diejenigen Ausgleichskassen und Zweigstellen, die bisher von einer Abtretung ihrer Renten in EL-Fällen abgesehen haben, die aber zur Vermeidung der erwähnten Nachteile inskünftig einer Abtretung zustimmen möchten, sind eingeladen, die Zustimmung gemäss Artikel 125 Buchstabe d AHVV einzuholen. Eine kurze Mitteilung an das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen, Bereich Leistungen AHV/EO/EL, genügt.