Solidaritätsbeiträge an die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
Mitteilung AHV/EL 395 · 27. April 2017 · AHV, EL
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BSV · Mitt. AHV/EL 395 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
27.04.2017
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 395
Solidaritätsbeiträge an die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) und die dazugehörige Verordnung sind am 1. April 2017 in Kraft getreten. Möglichst viele Personen sollen die offizielle Anerkennung des Unrechts und die Wiedergutmachung noch erleben können. Die Opfer haben unter anderem Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag.
Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag müssen bis spätestens am 31. März 2018 beim Bundesamt für Justiz (BJ) eingereicht werden. Gesuche von Personen, die nachweislich schwer krank, über 75 Jahre alt sind oder bereits einen Soforthilfebeitrag der Glückskette oder des Kantons Waadt erhalten haben, prüft das BJ prioritär. Im Übrigen werden die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.
Das Parlament hat zur Finanzierung der Solidaritätsbeiträge einen Rahmenkredit von 300 Millionen Franken bewilligt. Die Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag sollen spätestens vier Jahre nach In-krafttreten des Gesetzes behandelt worden sein. Der Solidaritätsbeitrag soll ein Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts sein und zur Wiedergutmachung beitragen. Alle Opfer werden den gleichen Beitrag erhalten. Die Höhe des Beitrags hängt von der Anzahl der Personen ab, deren Gesuch gutgeheissen wird. Der Bundesrat rechnet mit 12 000 bis 15 000 Fällen. Jedes Opfer dürfte einen Betrag von etwa 20 000 bis höchstens 25 000 Franken erhalten. Gehen bis am 31. März 2018 weniger als 12 000 Gesuche ein, so beträgt der Solidaritätsbeitrag 25 000 Franken. Gehen mehr als 12 000 Gesuche ein, wird der Solidaritätsbeitrag in zwei Teilzahlungen ausbezahlt. Die erste Teilzahlung erfolgt, sobald das Gesuch gutgeheissen worden ist und die zweite Tranche, nachdem alle Gesuche behandelt worden sind. In beiden Fällen werden erste Auszahlungen ab April 2018 möglich sein. Die Gesuchsteller werden bereits vor den Auszahlungen fortlaufend über das Ergebnis der Prüfung ihres Gesuchs informiert.
Es stellt sich die Frage, wie der Solidaritätsbeitrag bei den Ergänzungsleistungen anzurechnen ist. Das AFZFG regelt diese Frage in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c. Demnach darf der Solidaritätsbei-trag nicht als Einnahme in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Soweit noch vorhanden stellt er aber Vermögen dar, weshalb ein Zinsertrag und der Vermögensverzehr als Einnahme angerechnet werden können.